GVG wird der Beschwerde in der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 100 auf Euro 50, die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf 12 Stunden herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde in der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von Euro 100 auf Euro 50, die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf 12 Stunden herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der BF einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der BF einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten. III.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde unzulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen.
Paragraph 25, Absatz eins römisch fünf, w, G, G, ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gegen den Beschwerdeführer (BF) erging ein Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch: „1. Sie haben am 19.02.2018 um 15:34 Uhr und um 16:02 Uhr in Wien, ... durch folgende Begehungsweise an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt: Sie haben sitzend, mit einem Pappbecher in der Hand, vorbeigehende Passanten um Geld angebettelt. Sie wurden zuletzt mehrfach beim Betteln beobachtet und auch bereits wegen gewerbsmäßiger Bettelei zur Anzeige gebracht. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und beziehen kein Einkommen. Es ist daher offenkundig, dass ihr Aufenthalt in Wien dem ausschließlichen Zweck dient, hier der berufsmäßigen Bettelei nachzugehen und sich damit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 100,00 1 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 110,00.“ Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und bestritt, in gewerbsmäßiger Weise gebettelt zu haben. Er habe so gebettelt, wie es der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 155/10-9 aus dem Jahr 2012 als erlaubt dargestellt habe, nämlich zur Überbrückung einer individuellen Notlage. Der BF sei nach Wien gekommen, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und könne dies auch nachweisen, es werde eine Abbildung seines Augenpasses übermittelt. Der BF sei auf einem Auge blind und benötige Behandlung, damit sein zweites Auge nicht auch völlig erblinde. In seiner Heimat Bulgarien könne er sich diese Behandlung nicht leisten, weshalb er in Wien sei, um diese Behandlung in Anspruch zu nehmen und nicht um zu betteln. Hätte der BF eine andere Möglichkeit, seinen Unterhalt zu verdienen, würde er dies tun. Der Tatbestand des gewerbsmäßigen Bettelns sei daher in diesem Fall nicht erfüllt und werde auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien verwiesen. Die Feststellung, dass der BF des Öfteren bereits beim Betteln wahrgenommen worden sei, sei nicht ausreichend. Der Beschwerde angeschlossen war: augenärztlicher Befund Dr. E. und Dr. F. in Wien vom 1.3.2018, Augenpass des BF. Am 16.10.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit Vertretung und die als Zeugin geladene Meldungslegerin ladungsgemäß erschienen sind, und welche folgenden Verlauf hatte: Die BFV verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt, dass die Entscheidungsgrundlage für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit falsch sei. Von der Mehrmaligkeit des Bettelns auf die Gewerbsmäßigkeit zu schließen, sei nicht richtig. Der BF sei 63 Jahre alt, er habe keine andere Möglichkeit, zu Einkommen zu gelangen, er habe keine Möglichkeit zu arbeiten. Er habe auf beiden Augen grünen Star und verkaufe Zeitungen, um seine Notlage zu überbrücken. Der BF habe keinen Pensionsanspruch und kein sonstiges soziales Fundament. In Bulgarien habe er noch ein Jahr zur Pension. In Österreich halte sich der BF wegen langfristiger Augenbehandlung immer wieder auf, diese Behandlung sei gratis und die Medikamente erhalte er ebenso unentgeltlich. Der BF gab an: Auf Vorhalt des VHP vom 8.10.2018 zur Zl. VGW-...: Das, was ich in dem dortigen Verfahren gesagt habe, bleibt aufrecht und würde ich auch hier so wiederholen. Wenn ich einen guten Taghabe, erbettle ich mit dem Becher EUR 25,-- bis EUR 30,-- täglich. Mit dem Zeitungsverkauf ist es weniger, allerdings werde ich auch mit dieser Tätigkeit wegen Bettelns angezeigt. Auf Vorhalt des Spruches im Straferkenntnis: Ja, das war an dem Tag und es war so. In den Augenpass des BF wird Einsicht genommen. Der BF hatte am 19.1.2018 einen Termin und der nächste Termin war am 11.7.
1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 700, im Falle der Uneinbringlichkeit mit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 700, im Falle der Uneinbringlichkeit mit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Gegenständlich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall gewerbsmäßige Bettelei gegeben ist. Dass der BF an jenem Tag in der dargestellten Art um Geld gebettelt hat, wurde nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall wurde der BF zwei Mal hintereinander, um 15.34 Uhr und um 16.02 Uhr, betreten. Der BF hat nach den getroffenen Feststellungen einen fixen Platz in der ..., wo er immer steht und bettelt. Nunmehr verkauft der BF Zeitungen. Der BF ist nach den Angaben der Meldungslegerin und Zeugin dieser als Polizistin seit Jahren bekannt und wurden immer wieder Abmahnungen ausgesprochen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur gegenständlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a (
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es
G – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es
Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Im Beschwerdefall war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF mildernd zu werten. Beim BF liegen ungüngstige bzw. schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vor, welche für eine Bestrafung im untersten Bereich des Strafrahmens sprechen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des anzuwendenden Strafrahmens (Euro 700 nach § 2 Abs. 1 WLSG) wurde die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.Im Beschwerdefall war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF mildernd zu werten. Beim BF liegen ungüngstige bzw. schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vor, welche für eine Bestrafung im untersten Bereich des Strafrahmens sprechen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des anzuwendenden Strafrahmens (Euro 700 nach Paragraph 2, Absatz eins, WLSG) wurde die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Die Beschwerde ist daher, was den Schuldspruch betrifft, als unbegründet abzuweisen und war ihr hinsichtlich der Strafhöhe Folge zu geben. Nachdem der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, sind
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens angefallen.Nachdem der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, sind
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens angefallen. Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten ist
GG unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere betreffend die Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Bettelei an der zitierten Rechtsprechung orientiert. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere betreffend die Voraussetzungen für die gewerbsmäßige Bettelei an der zitierten Rechtsprechung orientiert. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden vergleiche aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.074.7235.2018
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