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{'item': 'VGW-001/027/16506/2017'}

Obsah (13)§ 45§ 52§ 21§ 64§ 6§ 14§ 10§ 15§ 3§ 2§ 17§ 9§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlVGW-001/027/16506/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. König

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.
  2. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse C., D.-straße, und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des ArzneiWareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Zif. 1 lit. c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich:„Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse C., D.-straße, und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des ArzneiWareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (Paragraph 2, Zif. 1 Litera c, AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich: 36 Stück Sildenafil, KN-Code 3004900000, per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von E. (Schweiz), aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung im Postversand - Flugverkehr durch die Österreichische Post AG am 19.05.2017 in das Bundesgebiet (Flughafen Wien Schwechat) eingeführt und vom Zollamt Wien, Zollstelle Post in 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5, entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, wonach die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von E. (Schweiz), aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung im Postversand - Flugverkehr durch die Österreichische Post AG am 19.05.2017 in das Bundesgebiet (Flughafen Wien Schwechat) eingeführt und vom Zollamt Wien, Zollstelle Post in 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5, entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen Paragraph 3, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, wonach die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010 in der geltenden FassungParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 21Abs.

1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit.Geldstrafe von € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 231,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Arzneimittel wurden unter Spruchpunkt II.) als verfallen erklärt. Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Arzneimittel wurden unter Spruchpunkt römisch zwei.) als verfallen erklärt.
  2. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher sinngemäß vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer nichts von einer Einfuhrbescheinigung gewusst habe und daher nicht vorsätzlich gehandelt habe. Zudem habe ihm das Unternehmen ohne sein Wissen eine zweite Sendung geliefert, obwohl er nur einmal bestellt habe. Der unter Spruchpunkt II.) des Straferkenntnisses verfügte Verfall wurde nicht bekämpft. Der unter Spruchpunkt römisch zwei.) des Straferkenntnisses verfügte Verfall wurde nicht bekämpft.
  3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte mit Schreiben vom 30.11.2017 den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
  4. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Anlässlich einer Zollkontrolle durch Organe des Zollamts Wien wurde am 19.05.2017 eine Postsendung beschlagnahmt, in welcher sich 36 Stück Sildenafil, KN-Code 3004900000 befanden. Auf der Postsendung schien als Empfänger der Name und die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf. Absender war eine Person oder ein Unternehmen aus der Schweiz (E.). Laut Anzeige des Zollamts Wien vom 22.08.2017 wurden die gegenständlichen Arzneiwaren beschlagnahmt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
  5. Mit Strafverfügung vom 28.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die vorliegenden Arzneiwaren entgegen § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl., I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, wonach die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt.
  6. Mit Strafverfügung vom 28.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe die vorliegenden Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl., römisch eins Nr. 79 aus 2010,, in der geltenden Fassung, wonach die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt. Im Einspruch vom 04.09.2017 erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen wie in der vorliegenden Beschwerde. Daraufhin erging das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.
  7. Es wurde erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl. I 79/2010, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2010,, lauten: „Begriffsbestimmungen §
  8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
  9. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom
  10. 1987, S 1: a) Waren der Unterposition 3002 20, b) Waren der Unterposition 3002 30, c) Waren der Position 3004, d) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30, e) Waren der Unterposition 3006 60, und f) Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
  11. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87: a) Placenten aus der Unternummer 3001 90, und b) Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
  12. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
  13. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
  14. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
  15. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
  16. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
  17. Abschnitt Arzneiwaren Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit § 3.

(1)Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3,
(1)Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2)Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig. […] 4. Abschnitt Fernabsatz Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz § 17.
(1)Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.Paragraph 17,
(1)Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2)Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(2)Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3)Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
(3)Absatz eins, gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden. […] Strafbestimmungen § 21.
(1)WerParagraph 21,
(1)Wer
  1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderArzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
  2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens

§ 6

unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oderbei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens

Paragraph 6, unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7, 8, oder 9 verbringt, oder

  1. Blutprodukte entgegen § 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oderBlutprodukte entgegen Paragraph 12, ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder
  2. bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens

§ 14Abs.

7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 verbringt, oderbei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens

Paragraph 14, Absatz 7, unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen Paragraph 14, Absatz eins, verbringt, oder

  1. Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen § 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oderProdukte natürlicher Heilvorkommen entgegen Paragraph 18, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
  2. den Aufzeichnungspflichten

§ 10Abs.

3 oder § 11 Abs. 5 oder den Verpflichtungen

§ 15

zuwiderhandelt, oderden Aufzeichnungspflichten

Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 11, Absatz 5, oder den Verpflichtungen

Paragraph 15, zuwiderhandelt, oder 7. den in § 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,den in Paragraph 20, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. […] Übergangs- und Schlussbestimmungen […] § 26. […]Paragraph 26, […]
(5)Durch § 17 werden § 59 Abs. 9 des Arzneimittelgesetzes und § 50 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, nicht berührt.
(5)Durch Paragraph 17, werden Paragraph 59, Absatz 9, des Arzneimittelgesetzes und Paragraph 50, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, nicht berührt. […]“
  1. § 2 Abs. 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I 28/2002, lautete:
  2. Paragraph 2, Absatz 2, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2002,, lautete: „
(2)Als Einfuhr ist der Import aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet in Form der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
  1. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom
  2. Oktober 1992) sowie das Verbringen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr zu verstehen. Das Gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.“„
(2)Als Einfuhr ist der Import aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet in Form der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
  1. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom
  2. Oktober 1992) sowie das Verbringen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr zu verstehen. Das Gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.“ Zur Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens: Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist

§ 3

AWEG 2010, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist

Paragraph 3, AWEG 2010, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist. Einfuhr im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 ist

§ 2Z 4 leg.cit.

die Beförderung von u.a. Arzneiwaren aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR sind, ins Bundesgebiet.Einfuhr im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 ist

Paragraph 2, Ziffer 4, leg.cit. die Beförderung von u.a. Arzneiwaren aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR sind, ins Bundesgebiet.

§ 17

AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.

Paragraph 17, AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, die gegenständlichen Waren selbständig ins Bundesgebiet befördert zu haben. Vielmehr wird ihm (zusammengefasst) vorgeworfen, er habe die gegenständlichen Waren per Fernkommunikationsmittel bestellt, diese seien aufgrund der von ihm getätigten Bestellung im Postversand per Flugverkehr aus Indien in das Bundesgebiet eingeführt und vom Zollamt Wien entdeckt worden; somit habe der Beschwerdeführer die Einfuhr in das Bundesgebiet zu verantworten. Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Begriff „Einführen“

§ 9Abs.

1 Z 1 Artenhandelsgesetz 1998 aus, dass (wie beim Begriff der „Ausführung“ nach dem Tiroler Naturschutzgesetz) auch die Erteilung eines Auftrages erfasst sei (VwGH 16.7.2010, 2008/07/0215). Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Bestimmung und der zugrunde liegenden EU-Verordnung. Der Begriff des Einführens sei daher dahin auszulegen, dass er nicht nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasse, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich seien, damit es zu dieser Einfuhr komme, somit auch die Bestellung.Der Verwaltungsgerichtshof führte zum Begriff „Einführen“

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Artenhandelsgesetz 1998 aus, dass (wie beim Begriff der „Ausführung“ nach dem Tiroler Naturschutzgesetz) auch die Erteilung eines Auftrages erfasst sei (VwGH 16.7.2010, 2008/07/0215). Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Bestimmung und der zugrunde liegenden EU-Verordnung. Der Begriff des Einführens sei daher dahin auszulegen, dass er nicht nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasse, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich seien, damit es zu dieser Einfuhr komme, somit auch die Bestellung. Anders als das Artenhandelsgesetz trifft jedoch das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 eine eigenständige Regelung zu (unter anderem) Internetbestellungen. Das Verbot, Arzneiwaren ohne Berechtigung über das Internet oder sonstige Fernkommunikationsmittel zu beziehen, ergibt sich nicht aus § 3 AWEG 2010, sondern ausdrücklich aus § 17 AWEG

  1. Anders als das Artenhandelsgesetz trifft jedoch das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 eine eigenständige Regelung zu (unter anderem) Internetbestellungen. Das Verbot, Arzneiwaren ohne Berechtigung über das Internet oder sonstige Fernkommunikationsmittel zu beziehen, ergibt sich nicht aus Paragraph 3, AWEG 2010, sondern ausdrücklich aus Paragraph 17, AWEG
  2. Auch den Gesetzesmaterialien (RV 773 BlgNR
  3. GP, 5 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz im Sinne des § 17 Abs. 1 AWEG 2010 nicht als Unterfall der Einfuhr im Sinne des § 3 AWEG 2010 verstanden wissen wollte, sondern als eigenständige Verbotsnorm, für die insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gründen (nur) die in § 17 Abs. 2 AWEG 2010 vorgesehenen Kostenfolgen angeordnet sind. Darin wird zu § 17 AWEG 2010 ausgeführt:Auch den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 773 BlgNR
  4. GP, 5 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 nicht als Unterfall der Einfuhr im Sinne des Paragraph 3, AWEG 2010 verstanden wissen wollte, sondern als eigenständige Verbotsnorm, für die insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gründen (nur) die in Paragraph 17, Absatz 2, AWEG 2010 vorgesehenen Kostenfolgen angeordnet sind. Darin wird zu Paragraph 17, AWEG 2010 ausgeführt: „Zu § 17: „Zu Paragraph 17 :, Enthält eine ausdrückliche Verbotsregelung des grenzüberschreitenden Bezugs von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, wie etwa im Internet. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung des hohen Risikos gelingen, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Arzneimitteln, insbesondere im Wege des Internets, verbunden ist. Sofern Arzneiwaren und Blutprodukte entgegen dieser Bestimmung nach Österreich eingeführt oder verbracht werden, können diese von Zollorganen oder von Organen des BASG wieder an den Absender zurückgesendet werden oder, falls das nicht möglich ist, auch vernichtet werden. Die Kosten hat der jeweilige Besteller dieser Waren zu tragen (Abs. 2). Diese Regelung entspricht auch dem Ziel, den Verwaltungsaufwand bzw. die Verwaltungskosten der Behörden zu reduzieren, im Gegensatz zu einer gleichfalls möglichen Verfallsregelung und der damit verbundenen Mehrbelastung bzw. zusätzlich zu erwartenden Kostenbelastung der zuständigen Behörden.Sofern Arzneiwaren und Blutprodukte entgegen dieser Bestimmung nach Österreich eingeführt oder verbracht werden, können diese von Zollorganen oder von Organen des BASG wieder an den Absender zurückgesendet werden oder, falls das nicht möglich ist, auch vernichtet werden. Die Kosten hat der jeweilige Besteller dieser Waren zu tragen (Absatz 2,). Diese Regelung entspricht auch dem Ziel, den Verwaltungsaufwand bzw. die Verwaltungskosten der Behörden zu reduzieren, im Gegensatz zu einer gleichfalls möglichen Verfallsregelung und der damit verbundenen Mehrbelastung bzw. zusätzlich zu erwartenden Kostenbelastung der zuständigen Behörden. Die in Abs. 3 enthaltene Ausnahme von der Verbotsregelung des Abs. 1 gibt die im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Doc Morris“ C-322/01 als gemeinschaftsrechtlich nicht zu verbietende grenzüberschreitende Bezugsmöglichkeit von Arzneiwaren aus Vertragsparteien des EWR wieder. Die in Absatz 3, enthaltene Ausnahme von der Verbotsregelung des Absatz eins, gibt die im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Doc Morris“ C-322/01 als gemeinschaftsrechtlich nicht zu verbietende grenzüberschreitende Bezugsmöglichkeit von Arzneiwaren aus Vertragsparteien des EWR wieder. Der persönliche Bedarf ist durch die tatsächlichen Bedürfnisse einer Privatperson bestimmt und mit höchstens drei Handelspackungen pro Arzneispezialität begrenzt. Darüber hinaus bedarf es in diesen Fällen keiner Meldung an das BASG.“ Damit steht fest, dass ein Verstoß gegen das in § 17 Abs. 1 AWEG 2010 normierte Verbot im Arzneiwarengesetz 2010 nicht zur Verwaltungsübertretung erklärt wird, dh der vorgeworfene Verstoß ist nicht strafbar. Als (einzige) Konsequenz eines Zuwiderhandelns ordnet § 17 Abs. 2 AWEG 2010 an, dass Arzneiwaren und Blutprodukte, „die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden“, dem Absender zurück zu übermitteln, oder, sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten sind; die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.Damit steht fest, dass ein Verstoß gegen das in Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 normierte Verbot im Arzneiwarengesetz 2010 nicht zur Verwaltungsübertretung erklärt wird, dh der vorgeworfene Verstoß ist nicht strafbar. Als (einzige) Konsequenz eines Zuwiderhandelns ordnet Paragraph 17, Absatz 2, AWEG 2010 an, dass Arzneiwaren und Blutprodukte, „die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden“, dem Absender zurück zu übermitteln, oder, sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten sind; die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller. Demgegenüber sieht § 21 Abs. 3 AWEG 2010 den (allenfalls auch selbständigen) Verfall der dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, vor. Demgegenüber sieht Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 den (allenfalls auch selbständigen) Verfall der dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, vor. Auch eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des § 21 Abs. 3 AWEG 2010 und des § 17 Abs. 2 AWEG 2010 zeigt, dass § 17 AWEG 2010 keinen Sonderfall der Einfuhr nach § 3 Abs. 1 AWEG 2010 normiert, sondern für den – keine Einfuhr in diesem Sinne darstellenden – Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz eine eigenständige Regelung trifft.Auch eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 und des Paragraph 17, Absatz 2, AWEG 2010 zeigt, dass Paragraph 17, AWEG 2010 keinen Sonderfall der Einfuhr nach Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 normiert, sondern für den – keine Einfuhr in diesem Sinne darstellenden – Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz eine eigenständige Regelung trifft. Soweit der Beschwerdeführer daher entsprechend dem Tatvorwurf Arzneiwaren per Fernkommunikationsmittel bestellt hätte und diese in der Folge aus Indien nach Österreich befördert wurden, wäre dem Beschwerdeführer lediglich ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 und nicht (auch) ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010 vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer daher entsprechend dem Tatvorwurf Arzneiwaren per Fernkommunikationsmittel bestellt hätte und diese in der Folge aus Indien nach Österreich befördert wurden, wäre dem Beschwerdeführer lediglich ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 und nicht (auch) ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 vorzuwerfen. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 stellt jedoch keine Verwaltungsübertretung dar, weswegen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen ist.Ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 stellt jedoch keine Verwaltungsübertretung dar, weswegen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen ist. 7.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem wurde die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt und waren bei unstrittigem Sachverhalt bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären.7.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem wurde die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt und waren bei unstrittigem Sachverhalt bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. II. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen. römisch zwei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen. III. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. römisch drei. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.027.16506.2017

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