Obsah (15)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 13c§ 13§ 14§ 64§ 9§ 1§ 13b§ 17Art. 17aArtikel 17§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.10.2018 GeschäftszahlVGW-021/054/11276/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien hat am 13.06.2017 an die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "C. GmbH., FN ..., mit dem Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der öffentlichen Spielstätte in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
§ 13cdes Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.
Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "C. GmbH., FN ..., mit dem Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der öffentlichen Spielstätte in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen hat, als am 30.03.2016, während der Vorstellung „D.“, am 11.04.2016, während der Vorstellung „E.“, am 12.04.2016, während der Vorstellung „F.“, am 13.04.2016, während der Vorstellung „F.“, am 18.04.2016, während der Vorstellung „E.“, am 23.04.2016, während der Vorstellung „E.“, am 25.04.2016, während der Vorstellung „G.“, am 29.04.2016, während der Vorstellung „E.“, am 06.05.2016, während der Vorstellung „E.“, am 07.05.2016, während der Vorstellung „H.“, am 10.05.2016, während der Vorstellung „E.“, am 14.05.2016, während der Vorstellung „E.“, am 17.05.2016, während der Vorstellung „E.“, am 18.05.2016, während der Vorstellung „E.“, am 21.05.2016, während der Vorstellung „D.“, am 23.05.2016, während der Vorstellung „E.“, am 03.06.2016, während der Vorstellung „F.“, am 05.06.2016, während der Vorstellung „F.“, am 15.06.2016, während der Vorstellung „E.“, am 17.06.2016, während der Vorstellung „E.“, am 21.06.2016, während der Vorstellung „E.“, am 05.09.2016, während der Vorstellung „E.“, am 08.09.2016, während der Vorstellung „H.“, am 13.09.2016, während der Vorstellung „E.“, am 14.09.2016, während der Vorstellung „E.“, am 16.09.2016, während der Vorstellung „H.“, am 25.09.2016, während der Vorstellung „E.“, am 04.10.2016, während der Vorstellung „G.“, am 13.10.2016, während der Vorstellung „E.“, am 18.10.2016, während der Vorstellung „E.“, am 27.10.2016, während der Vorstellung „E.“, am 28.10.2016, während der Vorstellung „E.“, am 01.11.2016, während der Vorstellung „F.“, am 05.11.2016, während der Vorstellung „F.“, am 17.11.2016, während der Vorstellung „E.“, am 18.11.2016, während der Vorstellung „E.“, am 05.12.2016, während der Vorstellung „G.“, am 09.12.2016, während der Vorstellung „E.“, am 11.12.2016, während der Vorstellung „E.“, am 22.12.2016, während der Vorstellung „I.“, am 26.12.2016, während der Vorstellung „I.“, am 30.12.2016, während der Vorstellung „I.“, am 04.01.2017, während der Vorstellung „I.“, am 22.12.2016, während der Vorstellung „I.“, am 07.01.2017, während der Vorstellung „D.“, am 09.01.2017, während der Vorstellung „I.“, am 14.01.2017, während der Vorstellung „I.“, am 22.01.2017, während der Vorstellung „D.“, am 30.01.2017, während der Vorstellung „H.“, am 03.02.2017, während der Vorstellung „I.“, am 18.02.2017, während der Vorstellung „I.“, am 21.02.2017, während der Vorstellung „I.“, am 28.02.2017, während der Vorstellung „I.“, am 01.03.2017, während der Vorstellung „I.“, am 09.03.2017, während der Vorstellung „G.“ und am 19.03.2017, während der Vorstellung „I.“, nicht dafür Sorge getragen wurde, dass auf der Theaterbühne der Spielstätte, in welcher
§ 13Abs.
1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird, da von Darstellern Kräuterzigaretten geraucht wurde, obwohl der Saal mit der Theaterbühne von einem von nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.nicht dafür Sorge getragen wurde, dass auf der Theaterbühne der Spielstätte, in welcher
Paragraph 13, Absatz eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wird, da von Darstellern Kräuterzigaretten geraucht wurde, obwohl der Saal mit der Theaterbühne von einem von nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 13c Abs.1 Z.2 und Abs. 2 Z.3 sowie § 13d des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl.Nr. 431/1995 in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 13 d, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl.Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
§ 14Abs.4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.
Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl.Nr. 431/1995 in der geltenden Fassunggemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl.Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: , € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
§ 9Abs.7 VSt
G zur ungeteilten Hand…“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand…“ Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Strafbescheides zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, in Räumen öffentlicher Orte, somit auch auf der Bühne des C., gelte Rauchverbot. Ob das Rauchverbot als Auflage in einem Bescheid einer anderen Magistratsabteilung niedergeschrieben ist, sei daher für dieses Verfahren nicht von Belang. Die Verwaltungsstrafbehörde habe rechtmäßig zustande gekommene Gesetze anzuwenden. Es obliege ihr nicht deren Verfassungsgemäßheit zu hinterfragen. Die bei den Vorstellungen gerauchten Kräuterzigaretten (auch wenn diese nicht aus Tabak bestehen oder Tabak beinhalten) seien im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes als „pflanzliches Raucherzeugnis“ zu werten, deren Konsum an einem öffentlichen Ort verboten ist. Da § 1 Z. 1e leg cit als „verwandtes Erzeugnis“ jedes „pflanzliche Raucherzeugnis“ subsumiert, seien auch Kräuterzigaretten
§ 1Z. 1d TNRSG vom Rauchverbot an öffentlichen Orten umfasst.
Die Frage, ob dieses Erzeugnis gesundheitsschädlich ist, sei bereits vom Gesetzgeber beurteilt worden und nicht erst im Verwaltungsstrafverfahren zu klären. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Strafbescheides zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, in Räumen öffentlicher Orte, somit auch auf der Bühne des C., gelte Rauchverbot. Ob das Rauchverbot als Auflage in einem Bescheid einer anderen Magistratsabteilung niedergeschrieben ist, sei daher für dieses Verfahren nicht von Belang. Die Verwaltungsstrafbehörde habe rechtmäßig zustande gekommene Gesetze anzuwenden. Es obliege ihr nicht deren Verfassungsgemäßheit zu hinterfragen. Die bei den Vorstellungen gerauchten Kräuterzigaretten (auch wenn diese nicht aus Tabak bestehen oder Tabak beinhalten) seien im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes als „pflanzliches Raucherzeugnis“ zu werten, deren Konsum an einem öffentlichen Ort verboten ist. Da Paragraph eins, Ziffer eins e, leg cit als „verwandtes Erzeugnis“ jedes „pflanzliche Raucherzeugnis“ subsumiert, seien auch Kräuterzigaretten
Paragraph eins, Ziffer eins d, TNRSG vom Rauchverbot an öffentlichen Orten umfasst. Die Frage, ob dieses Erzeugnis gesundheitsschädlich ist, sei bereits vom Gesetzgeber beurteilt worden und nicht erst im Verwaltungsstrafverfahren zu klären. Das Bundesgesetzblatt I Nr. 101/2015, durch das pflanzliche Raucherzeugnisse mit klassischen Tabakwaren gleichgestellt wurden, sei am 13.08.2015 ausgegeben worden, weshalb zu den im Spruch angeführten Zeitpunkten das Rauchen der Kräuterzigaretten verboten war. Im Hinblick auf die Freiheit der Kunst und zur Sicherstellung, dass die Darstellung gewisser Stücke in der Praxis nicht massiv beeinträchtigt wird, sei (vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) zu GZ. BMG-90000/52-II/2016 mit Schreiben vom 10.06.2016 klargestellt worden, dass die Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten aus Gründen der dramaturgischen Darstellungserleichterung auf Theaterbühnen und in ähnlichen Räumlichkeiten als zulässig erachtet wird. Durch das TNRSG sei die gesetzliche Grundlage des Verfahrens jedenfalls gegeben. Die zur Last gelegte Übertretung werde somit in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Das Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101 aus 2015,, durch das pflanzliche Raucherzeugnisse mit klassischen Tabakwaren gleichgestellt wurden, sei am 13.08.2015 ausgegeben worden, weshalb zu den im Spruch angeführten Zeitpunkten das Rauchen der Kräuterzigaretten verboten war. Im Hinblick auf die Freiheit der Kunst und zur Sicherstellung, dass die Darstellung gewisser Stücke in der Praxis nicht massiv beeinträchtigt wird, sei (vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) zu GZ. BMG-90000/52-II/2016 mit Schreiben vom 10.06.2016 klargestellt worden, dass die Verwendung von nikotinfreien E-Zigaretten aus Gründen der dramaturgischen Darstellungserleichterung auf Theaterbühnen und in ähnlichen Räumlichkeiten als zulässig erachtet wird. Durch das TNRSG sei die gesetzliche Grundlage des Verfahrens jedenfalls gegeben. Die zur Last gelegte Übertretung werde somit in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen. Ein Vorbringen, dass geeignet gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, habe die Beschuldigte nicht erstattet. Es seien daher auch die subjektiven Vorrausetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 20.07.2017 wird das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft und der Antrag gestellt, nach Durchführung einer Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 wurde das Beschwerdevorbringen ergänzt und Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 TNRSG bzw. die „Freiheit der Kunst“ als Rechtfertigungsgrund für szenisches Rauchen eingewendet. und dem Schriftsatz der juristische Aufsatz des Univ. Prof. Dr. Walter Berka „Das Verbot „szenischen Rauchens“ und die Freiheit der Kunst, JBl 140, 69-80
(2018)angefügt. Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 wurde das Beschwerdevorbringen ergänzt und Verfassungswidrigkeit des Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG bzw. die „Freiheit der Kunst“ als Rechtfertigungsgrund für szenisches Rauchen eingewendet. und dem Schriftsatz der juristische Aufsatz des Univ. Prof. Dr. Walter Berka „Das Verbot „szenischen Rauchens“ und die Freiheit der Kunst, JBl 140, 69-80
(2018)angefügt. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 10.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie des kaufmännischen Direktors, Herrn Dr. J. K., für die C. GmbH erschienen sind. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sich das Rauchen in den im Straferkenntnis genannten Theateraufführungen bzw. Theaterstücken nur dann als erforderlich erweist, wenn dies in den Werkstücken selbst von den Autoren so vorgesehen ist oder von den Regisseuren aus Gründen der Inszenierung und Dramaturgie vorgegeben wird. Die Qualität der Aufführung verbiete die Verwendung einer Attrappe, weshalb Kräuterzigaretten zum Einsatz kommen, und finde dies immer nur in kurzen Szenen und nicht durchgängig in den Aufführungen statt. Es sei so gut wie nie der Fall, dass eine Zigarette ganz geraucht wird, sondern sei es in den meisten Fällen so, dass diese nur angeraucht wird, um eine szenische Wirkung zu erzeugen. Die Zigarette werde sodann auch wieder in den vorbereiteten Gefäßen gelöscht. Gefragt, weshalb auch in dem Stück „D.“ geraucht werde, gebe sie an, dass die Premiere zu diesem Stück bei den ... Festspielen vor ihrer Direktionszeit stattgefunden habe. Die Produktion sei von ihrem Vorgänger übernommen worden und habe sie keinen Informationsstand darüber, weshalb in diesem Stück von Darstellern geraucht wird. Auch hier sei es ein szenisches Rauchen, dass von Herrn L. in Folge einer Regie vorgenommen wurde. Im Werkstück sei es nicht vorgesehen. Die gegenständlichen Inszenierungen seien von den für sie zuständigen Behörden freigegeben worden und sei sie davon ausgegangen, dass die Freiheit der Kunst höher steht. Sie habe auch regelmäßigen Kontakt mit Theaterdirektoren in Deutschland und sei es dort bis dato in solchen Fällen nie zu behördlichen Beanstandungen gekommen, obwohl auch dort ein Rauchverbot besteht. Sie habe sich daher bis zur gegenständlichen Beanstandung auch nicht mit diesem Problem auseinander setzen müssen. Mit Behörden habe Sie die für das Veranstaltungsrecht zuständigen Behörden gemeint. Bei den im Straferkenntnis angeführten Aufführungen sei in keinem einzigen Fall während der Aufführung eine ganze Zigarette geraucht worden. In der Vergangenheit sei im Zuge der Aufführung eines Stückes die Problematik des Rauchens von Nikotin hältigen Zigaretten aufgetaucht und sei als Lösungsansatz beschlossen worden, Kräuterzigaretten zu verwenden. Wann dies genau gewesen ist, könne Sie heute nicht mehr sagen. Der Einsatz von Kräuterzigaretten erleichtere es aber auch Darstellern, die selbst Nichtraucher sind, das Stück werksgetreu wiederzugeben. Der Beschwerdeführervertreter hat eine Darstellung der Technischen Abmessungen des C. betreffend Bühne und Orchesterbereich vorgelegt. Der kaufmännische Direktor, Herr K., hat zu Protokoll gegeben, dass das Luftvolumen des Zuschauerraums und des Bühnenhauses im C. 110.000 Kubikmeter betrage und einmal pro Stunde über die Belüftungsanlage ausgetauscht werde. Die Richtigkeit der in der betreffenden Rubrik des vorgelegten Blattes enthaltenen Daten zur Abmessung der Bühne werde von Ihm bestätigt. Es gebe nach Angaben der deutschen und auch schweizerischen Bühnenverbände bzw. Vereine in den betreffenden Ländern keine Probleme mit den dort bestehenden Raucherschutzgesetzen unter Heranziehung der „Freiheit der Kunst“. Für Ihn als kaufmännischen Direktor sei es wichtig, Rechtssicherheit herzustellen, zumal es auch immer wieder zu Koproduktionen mit deutschen Bühnen komme, für den Fall dass ein Regisseur/in einer Inszenierung möchte, dass geraucht wird, und dies in Deutschland genehmigt wird, in Österreich aber eine unsichere Rechtslage besteht. In den Schlussausführungen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin auf das bisher erstattete schriftliche Vorbringen in der Beschwerde sowie auf den zuletzt vorgelegten Schriftsatz vom 04.09.2018 samt Beilage verwiesen und den Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens aufrecht erhalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einsichtnahme in den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „C. GmbH“, welche Inhaberin der öffentlichen Spielstätte „C.“ in Wien, ..., ist. Außerdem ist die Beschwerdeführerin künstlerische Leiterin des C.. Aus Gründen der dramaturgischen Darstellung, insbesondere weil es in den betreffenden Werkstücken (so zB. im Stück der „F.“; H.“, „G.“) vorgesehen ist bzw. vom Regisseur/der Regisseurin des betreffenden Theaterstücks aus Gründen der Inszenierung und Dramaturgie vorgegeben wurde, wurden an den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tagen in den dort angeführten Theateraufführungen auf der Theaterbühne von Darstellern des jeweiligen Stücks, um eine beabsichtigte szenische Wirkung zu erzeugen, kurz eine Kräuterzigarette geraucht. Hinsichtlich des Stückes “D.“ handelt es sich um eine Produktion, die vom C. von den ... Festspielen übernommen worden ist und in der sich der damalige Regisseur ebenfalls für szenisches Rauchen aus Gründen der Inszenierung entschieden hat. Im Verfahren und in der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass in den namentlich genannten Theateraufführungen an den ausdrücklich genannten Tagen von Darstellern aus szenischen Gründen Kräuterzigaretten geraucht worden sind Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 22/2016 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, lauten (auszugsweise) wie folgt: Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1.Ziffer eins „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, 1a.Ziffer eins a … … … 1b.Ziffer eins b „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden, … … 1c … … … 1d.Ziffer eins d „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann, 1e.Ziffer eins e „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids, Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Absatz 2,Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz eins,Die Inhaber von 1.Ziffer eins … … …, 2.Ziffer 2 Räumen eines öffentlichen Ortes
§ 13
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3.Ziffer 3 … … …, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
§ 13bAbs.
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassJeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1.Ziffer eins … … …; 2.Ziffer 2 … … …; 3.Ziffer 3 in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
§ 13Abs.
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4.Ziffer 4 … … … § 13d.Paragraph 13 d, Die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den §§ 12, 13, 13a, 13c und 14 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen. Die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den Paragraphen 12, 13, 13 a, 13 c und 14 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen. Strafbestimmungen§ 14.Paragraph 14, … … …
(4)Absatz 4,Wer als Inhaber
§ 13cAbs.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Es obliegt keinem Zweifel, dass nach dem TNRSG grundsätzlich Rauchverbot für alle allgemein zugänglichen Räume wie auch Zuschauerräume in Theatern, und da Theaterbühnen im Regelfall eine räumliche Einheit mit Zuschauerräumen bilden, auch für diese als ein Raum öffentlicher Orte gilt. Mit der Tabakgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2015 wurden nach § 1 Z. 1e. auch „verwandte Erzeugnisse“ (jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids) hinsichtlich dem Rauchverbot den Tabakwaren gleichgestellt, wobei unter „pflanzliches Raucherzeugnis“
der gesetzlichen Definition des § 1 Z 1 d. ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann, zu verstehen ist. Mit der Tabakgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, wurden nach Paragraph eins, Ziffer eins e, auch „verwandte Erzeugnisse“ (jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids) hinsichtlich dem Rauchverbot den Tabakwaren gleichgestellt, wobei unter „pflanzliches Raucherzeugnis“
der gesetzlichen Definition des Paragraph eins, Ziffer eins, d. ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann, zu verstehen ist. § 13d TNRSG in der zitierten Fassung ist
§ 17Abs.
8 leg cit mit
- Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des
- April 2018 außer Kraft getreten. Paragraph 13 d, TNRSG in der zitierten Fassung ist
Paragraph 17, Absatz 8, leg cit mit
- Mai 2016 in Kraft und mit Ablauf des
- April 2018 außer Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher mit ihrem Beschwerdevorbringen, wonach das Rauchverbot für (tabakfreie) Kräuterzigaretten erst mit 20.05.2016 in Kraft getreten sei, im Recht. Dass der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verhalten betreffend die Vorstellungen vom 30.03.2016 bis 18.05.2016 ist daher (noch) nicht vom Rauchverbot des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13d TNRSG erfasst und daher nicht strafbar. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher mit ihrem Beschwerdevorbringen, wonach das Rauchverbot für (tabakfreie) Kräuterzigaretten erst mit 20.05.2016 in Kraft getreten sei, im Recht. Dass der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verhalten betreffend die Vorstellungen vom 30.03.2016 bis 18.05.2016 ist daher (noch) nicht vom Rauchverbot des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 d, TNRSG erfasst und daher nicht strafbar. Hinsichtlich des sonstigen zur Last gelegten Verhaltens (Rauchen von Kräuterzigaretten durch Darsteller in den namentlich genannten Vorstellungen von 21.05.2016 bis 19.03.2017) wurde der Tatbestand des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 13c Abs. 2 Z. 3 sowie § 13d TNRSG erfüllt, da Kräuterzigaretten als „pflanzliches Raucherzeugnis“ iSd § 1 Z. 1d als „verwandtes Erzeugnis“ nach der Legaldefinition des § 1 Z. 1e leg cit gelten und damit die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den §§ 12, 13, 13a, 13c und 14 auch für die Verwendung derartiger Produkte zur Anwendung kommen . Hinsichtlich des sonstigen zur Last gelegten Verhaltens (Rauchen von Kräuterzigaretten durch Darsteller in den namentlich genannten Vorstellungen von 21.05.2016 bis 19.03.2017) wurde der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 13 d, TNRSG erfüllt, da Kräuterzigaretten als „pflanzliches Raucherzeugnis“ iSd Paragraph eins, Ziffer eins d, als „verwandtes Erzeugnis“ nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer eins e, leg cit gelten und damit die Regelungen im Zusammenhang mit Rauchverboten in den Paragraphen 12, 13, 13 a, 13 c und 14 auch für die Verwendung derartiger Produkte zur Anwendung kommen . Die dargestellte Rechtslage nach dem TNRSG verbietet sohin im Interesse des Nichtraucherschutzes auch bei szenischen Darstellungen in Vorstellungen auf Theaterbühnen (ua.) die Verwendung pflanzlicher Raucherzeugnisse und elektronischer Zigaretten. Eine allfällige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen des ihr zur Last gelegten Verhaltens nach dem TNRSG berührt somit das verfassungsgesetzlich gewährte Grundrecht der Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG. Eine allfällige Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen des ihr zur Last gelegten Verhaltens nach dem TNRSG berührt somit das verfassungsgesetzlich gewährte Grundrecht der Freiheit der Kunst nach Artikel 17 a, StGG.
Art. 17aSt
GG (BGBl. 262/1982) sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei.
Artikel 17a, St
GG Bundesgesetzblatt 262 aus 1982,) sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei. Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung (s. das Erkenntnis vom 30.09.1997, B3516/96 mwH, zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lärmerregung durch Klavierspielen) dargetan, dass ungeachtet der Tatsache, daß die Freiheit der Kunst ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, - wie der VfGH in VfSlg. 10401/1985 dargetan hat - auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden ist (sog. immanente Schranken der Kunstfreiheit; vgl. dazu Neisser, Die verfassungsrechtliche Garantie der Kunstfreiheit, ÖJZ 1983, 1 ff, insb. 7 ff, auch mit Hinweisen auf die Materialien). Der Gerichtshof hat im zitierten Erkenntnis auch ausgeführt, daß eine allgemeine Verhaltensnorm wie etwa eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabepflicht für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden kann. Unter Hinweis auf Berka (Die Freiheit der Kunst und ihre Grenzen im System der Grundrechte, JBl. 1983, 281 ff, hic: 289
- f)hat er den Standpunkt eingenommen, dass erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, nach Zielsetzung oder Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten könnten.Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung (s. das Erkenntnis vom 30.09.1997, B3516/96 mwH, zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lärmerregung durch Klavierspielen) dargetan, dass ungeachtet der Tatsache, daß die Freiheit der Kunst ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, - wie der VfGH in VfSlg. 10401 aus 1985, dargetan hat - auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden ist (sog. immanente Schranken der Kunstfreiheit; vergleiche dazu Neisser, Die verfassungsrechtliche Garantie der Kunstfreiheit, ÖJZ 1983, 1 ff, insb. 7 ff, auch mit Hinweisen auf die Materialien). Der Gerichtshof hat im zitierten Erkenntnis auch ausgeführt, daß eine allgemeine Verhaltensnorm wie etwa eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabepflicht für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden kann. Unter Hinweis auf Berka (Die Freiheit der Kunst und ihre Grenzen im System der Grundrechte, JBl. 1983, 281 ff, hic: 289
- f)hat er den Standpunkt eingenommen, dass erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, nach Zielsetzung oder Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten könnten. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 11567/1987 zu einem gleichgelagerten Fall mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine Norm die eine Bestrafung wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärms vorsieht, nicht darauf gerichtet ist, eine künstlerische Betätigung zu verhindern. Da die Anwendung einer solchen Norm aber zu einer Behinderung des künstlerischen Schaffens oder der Vermittlung von Kunst oder ihrer Lehre führen kann, ist bei Anwendung einer solchen Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Art. 17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern zu deren Schutz die betreffende Norm besteht, vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte daher von Verfassungswegen bei ihrer Entscheidung auf Art. 17a StGG Bedacht zu nehmen und eine Abwägung zwischen dem
§ 1Abs.
1 Z. 2 WLSG unter Strafe gestellten Verhalten und der künstlerischen Betätigung der Beschwerdeführerin vorzunehmen gehabt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 11567 aus 1987, zu einem gleichgelagerten Fall mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine Norm die eine Bestrafung wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärms vorsieht, nicht darauf gerichtet ist, eine künstlerische Betätigung zu verhindern. Da die Anwendung einer solchen Norm aber zu einer Behinderung des künstlerischen Schaffens oder der Vermittlung von Kunst oder ihrer Lehre führen kann, ist bei Anwendung einer solchen Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Artikel 17 a, StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern zu deren Schutz die betreffende Norm besteht, vorzunehmen. Die belangte Behörde hätte daher von Verfassungswegen bei ihrer Entscheidung auf Artikel 17 a, StGG Bedacht zu nehmen und eine Abwägung zwischen dem
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG unter Strafe gestellten Verhalten und der künstlerischen Betätigung der Beschwerdeführerin vorzunehmen gehabt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb in einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem ebenfalls durch die Bestrafung wegen einer im Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Kunst gelegenen inkriminierten Tätigkeit das verfassungsgesetzlich gewährte Grundrecht nach Art. 17a StGG maßgeblich berührt wird, diese Judikatur keine Anwendung finden sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb in einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem ebenfalls durch die Bestrafung wegen einer im Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Kunst gelegenen inkriminierten Tätigkeit das verfassungsgesetzlich gewährte Grundrecht nach Artikel 17 a, StGG maßgeblich berührt wird, diese Judikatur keine Anwendung finden sollte. Die Strafnorm des § 14 Abs. 4 TNRSG ist ihrer Zielsetzung nach ebenfalls nicht darauf gerichtet, künstlerische Betätigung zu verhindern, doch kann ihre Anwendung – wie der gegenständliche Fall zeigt - zu Auswirkungen führen, die einer Behinderung des künstlerischen Schaffens oder der Vermittlung von Kunst oder ihrer Lehre gleichkommt. Es erfordert daher auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Art. 17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern, zu deren Schutz sie besteht. Schon im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates (978 BlgNR,
- GP) wird in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen, nach dem auftretende Konfliktsituationen zu lösen sein werden (vgl. dazu auch Neisser, ÖJZ 1983, 8 f).Die Strafnorm des Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG ist ihrer Zielsetzung nach ebenfalls nicht darauf gerichtet, künstlerische Betätigung zu verhindern, doch kann ihre Anwendung – wie der gegenständliche Fall zeigt - zu Auswirkungen führen, die einer Behinderung des künstlerischen Schaffens oder der Vermittlung von Kunst oder ihrer Lehre gleichkommt. Es erfordert daher auch die Anwendung dieser Bestimmung eine Abwägung zwischen der durch Artikel 17 a, StGG geschützten künstlerischen Freiheit und jenen Rechtsgütern, zu deren Schutz sie besteht. Schon im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates (978 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode wird in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen, nach dem auftretende Konfliktsituationen zu lösen sein werden vergleiche dazu auch Neisser, ÖJZ 1983, 8 f). Nun dispensiert freilich auch eine künstlerische Betätigung nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschriften des § 14 Abs. 4 TNRSG, doch ist die Behörde bei Anwendung dieser Verwaltungsstrafnorm - wie dargestellt - aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, daß es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art17a StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.Nun dispensiert freilich auch eine künstlerische Betätigung nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG, doch ist die Behörde bei Anwendung dieser Verwaltungsstrafnorm - wie dargestellt - aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, daß es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art17a StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich durchwegs um szenisches Rauchen, dass entweder bereits in den aufgeführten Werkstücken selbst von den Autoren so vorgesehen ist oder von den Regisseuren aus Gründen der Inszenierung und Dramaturgie vorgegeben wird. Das Rauchverbot des § 13 TNRSG stellt daher eine Beschränkung der Kunstfreiheit durch ein allgemeines Gesetz dar, die die Art und Weise der Realisierung von Kunst in der Form szenischer Darstellungen nicht unerheblich beschränkt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass das Verbot nicht nur die szenische Verwendung von nikotinhaltigen Tabakprodukten verbietet, sondern auch andere zum Rauchen geeignete Utensilien, die allenfalls als Ersatz für „echte“ Zigaretten oder Zigarren eingesetzt werden könnten, also etwa Kräuterzigaretten oder Verdampfungsgeräte (s. Univ. Prof. Dr. Walter Berka „Das Verbot „szenischen Rauchens“ und die Freiheit der Kunst, JBl 140, 69-80
(2018). Das Rauchverbot des Paragraph 13, TNRSG stellt daher eine Beschränkung der Kunstfreiheit durch ein allgemeines Gesetz dar, die die Art und Weise der Realisierung von Kunst in der Form szenischer Darstellungen nicht unerheblich beschränkt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass das Verbot nicht nur die szenische Verwendung von nikotinhaltigen Tabakprodukten verbietet, sondern auch andere zum Rauchen geeignete Utensilien, die allenfalls als Ersatz für „echte“ Zigaretten oder Zigarren eingesetzt werden könnten, also etwa Kräuterzigaretten oder Verdampfungsgeräte (s. Univ. Prof. Dr. Walter Berka „Das Verbot „szenischen Rauchens“ und die Freiheit der Kunst, JBl 140, 69-80
(2018). Eine Darstellung des Rauchens nur mit Attrappen wäre ein Eingriff in die szenische und dramaturgische Umsetzung eines Theaterstückes. Bei einer Abwägung der durch Art. 17a StGG geschützten künstlerischen Freiheit mit dem im TNRSG normierten Rauchverbot ist zu berücksichtigen, dass die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen dienen. Nichtraucher sollen in ihrem "Recht auf rauchfreie Luft" geschützt werden (s. VfGH 01.10.2009, B776/09). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse. Bei einer Abwägung der durch Artikel 17 a, StGG geschützten künstlerischen Freiheit mit dem im TNRSG normierten Rauchverbot ist zu berücksichtigen, dass die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen dienen. Nichtraucher sollen in ihrem "Recht auf rauchfreie Luft" geschützt werden (s. VfGH 01.10.2009, B776/09). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse. Im vorliegenden Fall wird aber durch das nur kurze szenische Rauchen von (nikotinfreien) Kräuterzigaretten – deren gesundheitsschädliche Wirkungen im Übrigen noch weitgehend unerforscht sind - durch einzelne Darsteller eines Theaterstückes während einer Aufführung auf der Theaterbühne des C. (mit einer Bühnenfläche von ca. 780 m2 und einem sehr großen Zuschauerraum) das Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen in nur sehr geringem Ausmaß beeinträchtigt. Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten ist daher
§ 6VSt
G aufgrund der Inanspruchnahme des Grundrechtes der „Freiheit der Kunst“ gerechtfertigt, sodass eine Bestrafung wegen Übertretung des § 13 Abs. 1 TNRSG nicht erfolgen darf (vgl. die Rechtsprechung des VfGH zu Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zB VfSlg 11.866/1988; siehe auch Univ. Prof. Dr. Walter Berka „Das Verbot „szenischen Rauchens“ und die Freiheit der Kunst, JBl 140,
(2018)S. 78/79 und die dort angeführte strafrechtliche Judikatur). Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten ist daher
Paragraph 6, VStG aufgrund der Inanspruchnahme des Grundrechtes der „Freiheit der Kunst“ gerechtfertigt, sodass eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG nicht erfolgen darf vergleiche die Rechtsprechung des VfGH zu Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zB VfSlg 11.866 aus 1988,; siehe auch Univ. Prof. Dr. Walter Berka „Das Verbot „szenischen Rauchens“ und die Freiheit der Kunst, JBl 140,
(2018)S. 78/79 und die dort angeführte strafrechtliche Judikatur). Es war daher der Beschwerde statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage der Anwendung des § 6 VStG bei Übertretung des TNRSG in Ausübung des Grundrechts nach Art. 17a StGG fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage der Anwendung des Paragraph 6, VStG bei Übertretung des TNRSG in Ausübung des Grundrechts nach Artikel 17 a, StGG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.054.11276.2017