Vm § 4 Abs. 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, idgF, amtswegig berichtigt wurde denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde der A. B., diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 31.07.2018, Zl. ..., mit welchem das Melderegister durch die Abmeldung des Herrn C. B.
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, idgF, amtswegig berichtigt wurde den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird
GVG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2018 wurde Herr C. B. von der Adresse Wien, D.-straße,
Vm § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 32/2018, amtswegig abgemeldet. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2018 wurde Herr C. B. von der Adresse Wien, D.-straße,
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, amtswegig abgemeldet. Gegen diesen Bescheid erhob Frau A. B. am 13.8.2018, somit fristgerecht, Beschwerde. Der Aufforderung der belangten Behörde zum Nachweis ihrer Bevollmächtigung im Beschwerdeverfahren kam Frau B. nicht nach. In ihrer E-Mail vom 3.9.2018 verwies sie lediglich auf die für das behördliche Verfahren vorgelegte Vollmachtsurkunde. Diese lautet: „Ich bin B. C. – Vollmacht für meine Frau A. B.. Ich habe sehr gerne als Vollmacht und sie fraget MA 35 und Fremdenpolizei was gibt für Aufenthaltstitel /AT – Lg. C. B.“. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien am 2.10.2018 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 8.10.2018 wurde Frau B.
3 AVG aufgefordert, binnen einer Woche eine Vollmacht des Bescheidadressaten C. B. beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass sie zur Vertretung im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren sowie zur Einbringung der Beschwerde berechtigt ist bzw. war. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der Verbesserungsfrist zur Folge hat, dass ihr Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Mit Schreiben vom 8.10.2018 wurde Frau B.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen einer Woche eine Vollmacht des Bescheidadressaten C. B. beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass sie zur Vertretung im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren sowie zur Einbringung der Beschwerde berechtigt ist bzw. war. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der Verbesserungsfrist zur Folge hat, dass ihr Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Am 18.10.2018 (somit am letzten Tag der Frist) langte beim Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Einschreiterin mit (im Wesentlichen) folgendem Wortlaut ein: „Ich darf Ihnen anzeigen, dass ich Frau A. B. rechtsfreundlich vertrete und verweise auf die erteilte Vollmacht vom 29.5.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid vier Wochen ab dessen Zustellung. Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist daher am 4.9.2018.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid vier Wochen ab dessen Zustellung. Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist daher am 4.9.2018. Voraussetzung für die Fristwahrung ist eine gesetzeskonforme, dh. zulässige Beschwerde. Die vorliegende Beschwerde wurde Frau A. B. im Namen ihres Ehegatten eingebracht.
AVG können sich die Verfahrensparteien durch natürliche, volljährige und handlungsfähige Personen, durch eine juristische Person oder durch einen eingetragene Personengesellschaft vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich grundsätzlich durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde auszuweisen.
4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde wird eine Person nicht „amtsbekannt“ (VwGH 24.2.2011, 2010/09/0209). Somit konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der Vorlage einer Vollmachturkunde nicht abgesehen werden.
Paragraph 10, AVG können sich die Verfahrensparteien durch natürliche, volljährige und handlungsfähige Personen, durch eine juristische Person oder durch einen eingetragene Personengesellschaft vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich grundsätzlich durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde auszuweisen.
Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde wird eine Person nicht „amtsbekannt“ (VwGH 24.2.2011, 2010/09/0209). Somit konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der Vorlage einer Vollmachturkunde nicht abgesehen werden. Nach § 13 Abs. 3 AVG hat das Verwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn die Beschwerde mangelhaft ist (betreffend das Fehlen einer schriftlichen Vollmachturkunde vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/04/0061). Im Verbesserungsauftrag vom 8.10.2018 wurde die Einschreiterin auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat das Verwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn die Beschwerde mangelhaft ist (betreffend das Fehlen einer schriftlichen Vollmachturkunde vergleiche VwGH 14.9.2005, 2004/04/0061). Im Verbesserungsauftrag vom 8.10.2018 wurde die Einschreiterin auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen. Weder innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist noch bis dato wurde eine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Die Beschwerde vom 13.8.2018 wurde somit ohne Vorliegen einer Vertretungsvollmacht eingebracht. Mangels Verbesserung blieb die Beschwerde mangelhaft und war daher
3 AVG zurückzuweisen. Weder innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist noch bis dato wurde eine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Die Beschwerde vom 13.8.2018 wurde somit ohne Vorliegen einer Vertretungsvollmacht eingebracht. Mangels Verbesserung blieb die Beschwerde mangelhaft und war daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.13175.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.