Obsah (14)
§ 52§ 111§ 64§ 19§ 47§ 50§ 153e§ 190§ 5§ 33§ 4§ 26§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlVGW-041/078/5400/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ma
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von 1.848,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von 1.848,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.
§ 52Abs. 3 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin weiters der Ersatz der dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren zur GZ … anteilig erwachsenen Barauslagen in Höhe von 204,65 Euro auferlegt.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG wird der Beschwerdeführerin weiters der Ersatz der dem Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren zur GZ … anteilig erwachsenen Barauslagen in Höhe von 204,65 Euro auferlegt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Bekämpftes Straferkenntnis: Das gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte gerichtete verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (in Folge: Belangte Behörde) vom
- März 2017, …, enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als Arbeitgeberin (C. e.U.) mit Sitz in Wien, …, das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, bis 08.11.2016 um 12:40 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) unterlassen, die von Ihnen in der Zeit von 01.01.2016 bis 08.11.2016 in Linz, D.-straße, Lokal E., beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen 1) F. G., geb. 1989, 2) H. J., geb. 1979 3) H. K., geb. 1987 4) H. L., geb. 1983 5) H. M., geb. 1987 6) H. N., geb. 1988 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 6 Geldstrafen von € 1.540,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen und 12 Stunden
§ 111Abs.
2 erster Strafsatz ASVGgemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG Summe der Geldstrafen : € 9.240,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 6 Tage Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 924,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 10.164,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Nachstehendes aus: „[…] Die Ihnen zur Last gelegten und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen gelangten der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Finanzpolizei zur Kenntnis. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z. 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zu Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zu Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 VSt
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die fristgerechte Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist Voraussetzung, um Dienstnehmern im Krankheitsfall oder bei Unfällen das notwendige soziale Auffangnetz bzw. Ansprüche auf eine spätere Pensionszahlung zu sichern, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering anzusehen war. Das Ausmaß des Verschuldens kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafzumessung wurde der lange Tatzeitraum erschwerend gewertet, mildernd war kein Umstand. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
- Beschwerde und Beschwerdeverfahren: 2.
- In ihrer gegen dieses Straferkenntnis (sowie gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- März 2017, GZ … wegen Übertretung des AuslBG betreffend die Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Zusteller (mit Ausnahme von N. H.) fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: „[…] Ich mache in beiden Verfahren die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und werden die Straferkenntnisse vollinhaltlich angefochten. Aus dem Ermittlungsverfahren sind die getroffenen Feststellungen und die rechtliche Subsumtion nicht ableitbar. Die auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen sind zwar richtig zitiert, jedoch zu Unrecht wurde der – nach meiner Ansicht als Bf. überdies mangelhaft – festgestellte Sachverhalt unter die angezogenen Normen subsumiert. Die Würdigung der erkennenden Behörde, wonach der festgestellte Sachverhalt eine Verwaltungsübertretung wider die Bestimmungen des AuslBG sowie ASVG darstellt, wird als unrichtig respektive als Ergebnis mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten und wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes releviert. Der vom Magistrat der Stadt Wien unterstellte Sachverhalt, dass eine Beschäftigung wider das AuslBG respektive ASVG vorliege, welche ich zu verantworten hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des AuslBG, ASVG und der Rechtsprechung des VwGH liegt nicht vor. Verwaltungsübertretungen meinerseits nach dem AuslBG und ASVG sind nicht gegeben. Die C. e.U. gibt die ihr übertragenen Transportaufträgen Firmen weiter, welche im Zustellwesen spezialisiert und organisiert sind, … Sämtliche genannten Personen sind als Unternehmer für P. d.o.o. tätig gewesen, haben für die P. d.o.o. Leistungen erbracht, nicht aber für mich als Bf und als Inhaberin der C. e.U. Sämtliche Firmen sind für diverse Firmen tätig, auch für …. Die Firma leistet Beiträge an die SVA, eine Gewerbeberechtigung ist ebenso erteilt. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Gewerbebehörde die Voraussetzungen hierfür geprüft hat, damit die genannten Firmen unternehmerisch tätig sein können. Für die Leistungen haben die besagten Unternehmen auch Rechnungen gelegt, die Rechnungsbeträge wurden auch von den Auftraggebern überwiesen. Überweisungen meinerseits an diese Firmen erfolgten nie, da weder ein Vertragsverhältnis noch ein Dienst- oder Arbeitsvertrag vorlag. Die Beurteilung der Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft hat grundsätzlich nach den im jeweiligen Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Ich als Bf. war selbst mit der Vergabe der Aufträge nicht befasst, habe keine Zahlungen welche Art auch immer an diese Firmen geleistet, ebenso habe ich keine Rechnungen dieser Firmen erhalten. Beweis: Rechnungen der Firmen, Verträge, Überweisungsbestätigung der Fa. P. d.o.o.; Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 47Abs. 1 ESt
G 1988 ist Arbeitgeber derjenige, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (VwGH 29.10.69, 735/68).
§ 47Abs. 2 ESt
G 1988 liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1988 ist Arbeitgeber derjenige, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988 auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (VwGH 29.10.69, 735/68).
Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Sämtliche Personen waren weder Dienstnehmer noch Auftragnehmer meiner Person oder meiner Firma. Die inhaltlich rechtswidrigen Straferkenntnisse beruhen auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschriften, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung brachte (VwSlg 82A/1947; VwGH 16.11.1978, Zl 2317/77). Auch werden sekundäre Verfahrensmängel gerügt, wie bereits geschildert sind die von der belangten Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen getroffenen Feststellungen nicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung ausreichend. Deshalb werden [sic] ein Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, mit den für mich sprechenden günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die Behörde nicht beschäftigt. Da sich die Behörde mit maßgeblichen Umständen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat, hat sie die angefochten Straferkenntnisse mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet. Mit seinem [sic] Vorbringen zeige ich im Ergebnis die Rechtswidrigkeit der angefochten Straferkenntnisse auf. Selbst nach den Regeln des beweglichen Systems sprechen überhaupt gewichtige Argumente für eine selbstständige Tätigkeit der Kleintransporteure, selbst wenn sie für mich tätig gewesen wären. Mit den gegen eine Tätigkeit für mich sprechenden Umständen hat sich die belangte Behörde aber in weiterer Verkennung der Rechtslage in dem Sinne, als zur Abgrenzung zwischen selbst- und unselbständiger Tätigkeit eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
dem im Grunde des § 24 VStG auch geltenden § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
dem im Grunde des Paragraph 24, VStG auch geltenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 37, ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Straferkenntnisse geführt haben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde wesentliche Feststellungen nicht geprüft sondern aus der Anzeige übernommen. Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der angeführten Begründungsmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für mich als Bf. günstigeren Entscheid gekommen wäre. Daher leiden die angefochten Straferkenntnisse auch unter Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammenfassend wird gestellt der A N T R A G das Landesverwaltungsgericht Wien möge eine Verhandlung anberaumen, 1) den Beschwerden Folge geben und die angefochten Straferkenntnisse aufheben und die Einstellung der gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahren verfügen, in eventu 2) die angefochten Straferkenntnisse aufheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidungsfindung an die Behörde
- Instanz zurückzuweisen.“ Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Unterlagen vor. 2.
- Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom
- März 2017, GZ …9 (wegen Übertretung des AuslBG) (infolge eines Richterwechsels letztlich) zur GZ VGW-041/078/5402/2017 und die Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom
- März 2017, GZ …7 (wegen Übertretung des ASVG) (nach einem Richterwechsel letztlich) zur GZ VGW-041/078/5400/2017 protokolliert wurde. 2.
- Das Verwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde an die Finanzpolizei und räumte dieser die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2.
- Die Finanzpolizei erstattete am
- Oktober 2017 eine Stellungnahme, in der sie über weitere Ermittlungsergebnisse berichtete und auch Unterlagen vorlegte. 2.
- Am
- Mai 2018 und am
- Juni 2018 fanden vor dem Verwaltungsgericht Wien in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren zu den GZ VGW-041/078/5400/2017 und VGW-041/078/5402/2017 öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm und in denen die Zeugen R. S., T. U., V. W., N. H., M. H., L. H., F. G., K. H. und J. H. einvernommen wurden. In der Verhandlung am
- Mai 2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie auf Grund eines gegen sie geführten gerichtlichen Strafverfahrens keine Fragen beantworten wolle. In der Verhandlung am
- Juni 2018 legte die Beschwerdeführerin eine an sie gerichtete Belehrung
§ 50St
PO der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zur GZ … vor, aus der sich ergibt, dass gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der C. e.U. ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit
§ 153eSt
GB eingeleitet wurde.2.
- Am
- Mai 2018 und am
- Juni 2018 fanden vor dem Verwaltungsgericht Wien in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren zu den GZ VGW-041/078/5400/2017 und VGW-041/078/5402/2017 öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm und in denen die Zeugen R. S., T. U., römisch fünf. W., N. H., M. H., L. H., F. G., K. H. und J. H. einvernommen wurden. In der Verhandlung am
- Mai 2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie auf Grund eines gegen sie geführten gerichtlichen Strafverfahrens keine Fragen beantworten wolle. In der Verhandlung am
- Juni 2018 legte die Beschwerdeführerin eine an sie gerichtete Belehrung
Paragraph 50, StPO der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zur GZ … vor, aus der sich ergibt, dass gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der C. e.U. ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit
Paragraph 153 e, StGB eingeleitet wurde. 2.
- Über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien um Mitteilung, ob der dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom
- März 2017, GZ …7 zugrundeliegende Tatvorwurf auch Gegenstand des Verfahrens zur GZ … der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption sei, gab die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption mit Schreiben vom
- Juni 2018 bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin noch anhängig sei und sich die Frage, ob auch die im Verfahren zur GZ …7 betroffenen Dienstnehmer Inhalt des anhängigen Strafverfahrens seien, vor Abschluss der Ermittlungen nicht beantworten lasse. 2.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juni 2018 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt, bis durch das zuständige Gericht über die Frage rechtskräftig entschieden ist, ob die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Beschäftigung von F. G., J. H., K. H., L. H., M. H. und N. H. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. 2.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2018, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am
- Oktober 2018, teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption mit, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin
§ 190Z 2 St
PO eingestellt wurde. Weiters seien die verfahrensgegenständlichen sechs Zusteller für den Zeitraum
- Jänner 2016 bis
- November 2016 im Verfahren zur GZ … nicht aktgegenständlich gewesen.2.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2018, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am
- Oktober 2018, teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption mit, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Weiters seien die verfahrensgegenständlichen sechs Zusteller für den Zeitraum
- Jänner 2016 bis
- November 2016 im Verfahren zur GZ … nicht aktgegenständlich gewesen.
- Sachverhalt und Beweiswürdigung: 3.
- Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des zu FN … des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien protokollierten Einzelunternehmens C. e.U. (unstrittig; Firmenbuchauszug AS 30 des Verwaltungsaktes). Die C. e.U. nimmt … vor (Aussage des Zeugen U., Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom
- Mai 2018; unstrittig). Am
- Dezember 2015 schlossen die X. Ges.m.b.H Nfg. OHG als Betreiberin des Lokals E. in Linz, D.-straße und die C. e.U. einen Vertrag mit folgendem Inhalt ab (Vertrag AS 26v ff des Verwaltungsaktes):Am
- Dezember 2015 schlossen die römisch zehn. Ges.m.b.H Nfg. OHG als Betreiberin des Lokals E. in Linz, D.-straße und die C. e.U. einen Vertrag mit folgendem Inhalt ab (Vertrag AS 26v ff des Verwaltungsaktes): „W E R K V E R T R A G „W E R K römisch fünf E R T R A G abgeschlossen zwischen
- X. Ges.m.b.H. Nfg. OHG
- römisch zehn. Ges.m.b.H. Nfg. OHG Linz, D.-straße, FN … (in weiterer Folge: X.), einerseits Linz, D.-straße, FN … (in weiterer Folge: römisch zehn.), einerseits und
- C. e.U., Inhaberin A. B. Wien, …, FN …, (in weiterer Folge: C.) anderseits … (Inhalt nicht anonymisierbar) Die C. e.U. bediente sich vom
- Jänner 2016 bis zumindest
- November 2016 zur Durchführung der von ihr in Erfüllung des Vertrages mit der X. Ges.m.b.H. Nfg. OHG zu bewerkstelligenden Zustellungen … des pakistanischen Staatsangehörigen F. G., geb. 1989, sowie der indischen Staatsangehörigen J. H., geb. 1979, K. H., geb. 1987, L. H., geb. 1983, M. H., geb. 1987 und N. H., geb. 27.06.1988, als Zusteller (unstrittig; Aussage der Zusteller in der Verhandlung am
- Juni 2018). Die C. e.U. bediente sich vom
- Jänner 2016 bis zumindest
- November 2016 zur Durchführung der von ihr in Erfüllung des Vertrages mit der römisch zehn. Ges.m.b.H. Nfg. OHG zu bewerkstelligenden Zustellungen … des pakistanischen Staatsangehörigen F. G., geb. 1989, sowie der indischen Staatsangehörigen J. H., geb. 1979, K. H., geb. 1987, L. H., geb. 1983, M. H., geb. 1987 und N. H., geb. 27.06.1988, als Zusteller (unstrittig; Aussage der Zusteller in der Verhandlung am
- Juni 2018). In den Betriebsräumlichkeiten des E. stand den Zustellern ein Raum zur Verfügung, in dem sich ein Computer mit Bildschirm und Drucker befand. Auf dem Bildschirm schienen die durchzuführenden Zustellungen (Aufträge) auf. Jeder Zusteller hatte sich bei Eintreffen im E. in eine Liste einzutragen, nach der sich die Reihenfolge, in der Aufträge von den Zustellern übernommen werden konnten, richtete. Es war allerdings auch möglich, dass die Fahrer Zustellaufträge untereinander tauschten. Die Lieferungen wurden so zusammengestellt, dass ein Zusteller bis zu vier hinsichtlich der Fahrtroute zusammenpassende Zustellungen im Rahmen einer Zustellfahrt übernehmen konnte. Die Zustellungen waren so organisiert, dass die Zusteller grundsätzlich von 11:00 bis 23:00 Uhr für Zustellungen zur Verfügung stehen mussten, wobei sie am Nachmittag eine Pause machen konnten (Aussagen der Zusteller). Ansprechpartner der Zusteller im Lokal war T. U., ein Mitarbeiter der C. e.U. T. U. hatte auch die Aufnahmegespräche mit den Zustellern geführt. T. U. gab den Zustellern auch bekannt, zu welchen Zeiten sie für die Zustellungen zur Verfügung zu stehen hatten. Wenn ein Zusteller für Zustellungen nicht zur Verfügung stand, etwa weil sein Fahrzeug nicht kaputt war oder er krank war, musste er dies T. U. bekanntgeben. Auch Abwesenheiten während der Zustellzeit mussten T. U. bekanntgegeben werden. Die Zusteller kontaktierten T. U. auch, wenn es Probleme gab. Die Zusammenstellung der logistisch zueinanderpassenden Bestellungen wurde von T. U. vorgenommen. T. U. kontrollierte die Zusteller und erteilte ihnen Weisungen (Aussagen der Zusteller). Die Zusteller verfügten jeweils über einen Gewerbeschein und führten die Zustellungen jeweils mit eigenen Personenkraftwagen durch. Jeder Zusteller war für sich alleine und auf eigene Rechnung tätig. Zustellungen nahmen die Zusteller nur für die Firma E. vor. Keiner der Zusteller verfügte über weitere Mitarbeiter und keiner der Zusteller ließ sich jemals vertreten (Aussagen der Zusteller). Die Bezahlung der Zusteller erfolgte nach einem Pauschalentgelt je durchgeführter Zustellung (Aussagen der Zusteller), wobei das monatliche Entgelt jeweils über der für das Jahr 2016 geltenden Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG von 415,72 Euro ag (von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungen).Die Bezahlung der Zusteller erfolgte nach einem Pauschalentgelt je durchgeführter Zustellung (Aussagen der Zusteller), wobei das monatliche Entgelt jeweils über der für das Jahr 2016 geltenden Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von 415,72 Euro ag (von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungen). Im Sommer des Jahres 2016 wurden die Zusteller von T. U. aufgefordert, Verträge mit der P. d.o.o. mit Sitz in … Bosnien-Herzegowina
dem nachstehenden Vertragsmuster zu unterfertigen, wobei über den Inhalt der Verträge nicht gesprochen wurde [Rechtschreibung, Grammatik und Syntax im Original] (vorgelegte Vertragsmuster): „Contract Completed on bottom of scheduled day between 1) P. d.o.o. … In the following short called P. on the one hand and 2) [Name und Anschrift des Zustellers] … (Inhalt nicht anonymisierbar) Die P. d.o.o. wurde 2016 gegründet (KSV-Auskunft). Alleinige Gesellschafterin der P. d.o.o. war Y. B., die Mutter der Beschwerdeführerin, Geschäftsführer war R. S., der auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer Consultingfirma, der Z. d.o.o., ebenfalls mit Sitz in Bosnien, war (Stellungnahme der Finanzpolizei vom
- Oktober 2017; KSV-Auskunft; Aussage des Zeugen S.). Unternehmensgegenstand der Firma P. d.o.o. war die Zur-Verfügung-Stellung von Fahrern … (Aussage des Zeugen S.). Die P. d.o.o. hatte nur zwei Vertragspartner, nämlich die C. e.U. und die zu FN … des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien protokollierte Q. GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Schwester der Beschwerdeführerin, …, ist (Aussage des Zeugen S.; Stellungnahme der Abgabenbehörde vom
- Oktober 2017). Die Zusteller unterfertigten aufforderungsgemäß die ihnen vorgelegten Verträge. Durch die Vertragsunterzeichnung änderte sich an der Organisation der Zustellungen und der Rolle von T. U. nichts. T. U. war weiter als Vertrete der C. e.U. der Ansprechpartner der der Zusteller. Die Zusteller stellten für ihre Leistungen für den Zeitraum Juli 2016 Rechnungen an die Firma Z. d.o.o. (jeweils mit der Rechnungsnummer 01/2016) und für die Zeiträume ab August 2016 an die P., jeweils anhand eines ihnen zur Verfügung gestellten Rechnungsformulars (Rechnungen; Aussagen der Zusteller).Die Zusteller unterfertigten aufforderungsgemäß die ihnen vorgelegten Verträge. Durch die Vertragsunterzeichnung änderte sich an der Organisation der Zustellungen und der Rolle von T. U. nichts. T. U. war weiter als Vertrete der C. e.U. der Ansprechpartner der der Zusteller. Die Zusteller stellten für ihre Leistungen für den Zeitraum Juli 2016 Rechnungen an die Firma Z. d.o.o. (jeweils mit der Rechnungsnummer 01 aus 2016,) und für die Zeiträume ab August 2016 an die P., jeweils anhand eines ihnen zur Verfügung gestellten Rechnungsformulars (Rechnungen; Aussagen der Zusteller). Die Beschwerdeführerin meldete F. G., J. H., K. H., L. H., M. H. und N. H. nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger an (unstrittig, Angaben in der Anzeige). Die Beschwerdeführerin wies im ihr vorgeworfenen Tatzeitraum
- Jänner 2016 bis
- November 2016 eine Vorstrafe wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 auf (Datenbankauszug). Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer angeführten Beweismitteln. Ein Vertrag zwischen der C. e.U. und der P. d.o.o. wurde nicht vorgelegt. Der Zeuge S. sagte zwar aus, dass es keine Vorgaben betreffend die Arbeitszeit gegeben habe, die Zusteller auch jederzeit Aufträge ablehnen konnten und sich auch nicht melden mussten, wenn sie krank waren oder sonst nicht zur Verfügung standen. Bei Würdigung dieser Aussage ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeuge S. nicht an Ort und Stelle war und daher über die tatsächlichen Abläufe und Organisation der Zustellungen keine eigenen Wahrnehmungen hatte. Auch die Aussage des Zeugen U., der angab, dass er es unrichtig sei, dass die Arbeitszeiten von der C. e.U. vorgegeben wurden, dass sich die Zusteller nicht bei ihm melden mussten, wenn sie krank waren oder Urlaub haben wollten und dass er die Lieferungen nur ganz ausnahmsweise bei neuen Zustellern zusammengestellt habe, ist nicht glaubwürdig und lebensfremd. Ohne die Vorgabe von Zeiten, in denen die Zusteller zur Verfügung zu stehen hatten, hätte die C. e.U. nämlich eine zeitgerechte Zustellung nicht garantieren können. Es war daher auch erforderlich, dass die Zusteller bekanntgeben, wenn sie verhindert sind, um der C. e.U. eine entsprechende Disposition zu ermöglichen. Die Schilderungen der Abläufe durch die Zusteller sind dagegen lebensnah und nachvollziehbar, sodass sich das erkennende Gericht bei der Feststellung der tatsächlichen Organisation und der tatsächlichen Abläufen und der Organisation der Zustellungen sowie der Rolle von T. U. auf die Angaben der Zusteller stützt.
- Rechtslage: 4.
- § 33 Abs. 1 und Abs. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 lautet wie folgt:4.
- Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, lautet wie folgt: „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“ 4.
- § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2015 lautet wie folgt:4.
- Paragraph 111, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, lautet wie folgt: Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesOrdnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1.Ziffer eins Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2.Ziffer 2 Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3.Ziffer 3 Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4.Ziffer 4 gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder 5.Ziffer 5 gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder 6.Ziffer 6 gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2)Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarDie Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar –Strichaufzählung mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, –Strichaufzählung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
(3)Absatz 3,Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
(4)Absatz 4,Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.“ 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1.
§ 33Abs.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.5.1.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. 5.2.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.5.2.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH
- Juli 2015, 2013/08/0108). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung eine Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH
- Oktober 2015, 2013/08/0175).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH
- Juli 2015, 2013/08/0108). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung eine Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH
- Oktober 2015, 2013/08/0175). Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH
- März 2011, 2007/08/0153). Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH
- Oktober 2012, 2009/08/0188). 5.3.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 ASVG schon aus diesem Grunde nicht vor (VwGH
- August 2015, 2013/08/0121). 5.3.
- Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG schon aus diesem Grunde nicht vor (VwGH
- August 2015, 2013/08/0121). 5.3.
- Dies ist zum einen der Fall, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung an Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH
- Juli 2017, Ra 2016/08/0132). Ein generelles Vertretungsrecht war zwischen den Zustellern und der C. e.U. ausdrücklich nicht vereinbart. Tatsächlich ließen sich die Zusteller bei ihrer Tätigkeit auch nicht durch Dritte vertreten, sondern mussten Verhinderungen und Abwesenheiten während der vorgegeben Zeiten, in denen sie für Zustellungen zur Verfügung stehen mussten, T. U. als Vertreter der C. e.U. bekanntgeben. Hinzu kommt, dass auf Grund der konkreten Umstände nicht zu erwarten war, dass die Zusteller, die über keine eigene unternehmerische Organisation und kein eigenes Personal verfügten, sich vertreten lassen würden. 5.3.
- Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommene Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Durchführung stehen werde (VwGH
- Oktober 2015, Ro 2015/08/0020). Dafür, dass die Zusteller berechtigt gewesen wären, im Rahmen der von ihnen übernommenen Gesamtverpflichtung – d.h. bei Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses – sanktionslos (d.h. ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses) einzelne Arbeitsleistungen abzulehnen, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Hinzu kommt, dass die Befugnis, sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ganz oder teilweise abzulehnen, mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der C. e.U. nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre, da die für diesen Fall erforderliche Organisation der Zustellungen, deren Durchführung der Vertragspartner ganz oder teilweise ablehnt, unwirtschaftlich wäre, da die C. e.U. in diesem Fall ständig Ersatzzusteller bereithalten hätte müssen. 5.3.
- Zusammenfassend ist daher von einer persönlichen Arbeitspflicht der Zusteller auszugehen. 5.4.
- Liegt – wie im gegenständlichen Fall - persönliche Arbeitspflicht vor, ist weiters zu klären, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist (VwGH
- Oktober 2013, 2013/08/0162).5.4.
- Liegt – wie im gegenständlichen Fall - persönliche Arbeitspflicht vor, ist weiters zu klären, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist (VwGH
- Oktober 2013, 2013/08/0162). 5.4.
- Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ des Beschäftigers substituiert werden (VwGH
- Juni 2013, 2013/08/0093). Weiters spielt die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH
- Juni 2014, 2012/08/0157). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten – wie die Zustellung von Speisen und Getränken -, die in Bezug auf die Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (VwGH
- Oktober 2015, 2013/08/0226 mwN).5.4.
- Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ des Beschäftigers substituiert werden (VwGH
- Juni 2013, 2013/08/0093). Weiters spielt die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH
- Juni 2014, 2012/08/0157). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten – wie die Zustellung von Speisen und Getränken -, die in Bezug auf die Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchung vorausgesetzt werden (VwGH
- Oktober 2015, 2013/08/0226 mwN). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Zusteller ihre Tätigkeit in einem von der C. e.U. für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet haben, da die Zusteller grundsätzlich von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr für Zustellungen zur Verfügung stehen mussten und sich die Reihenfolge, in der Aufträge von den Zustellern übernommen wurden, grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eintreffens im E. richtete, sodass es – neben dem Umstand, dass … vom Lokal abgeholt werden mussten – auch aus diesem Grund erforderlich war, dass die Zusteller immer in das Lokal E. zurückkehrten. Weiters mussten die Zustellungen naturgemäß binnen eines engen Zeitrahmens vorgenommen werden, sodass angesichts der für die Zustellung erforderlichen Zeit und der vorgegebenen Zustellungen fallbezogen von einer Integration der Zusteller in den Betrieb der C. e.U. auszugehen ist. Es liegt damit eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vor. Zudem handelt es sich bei der Zustellung von Speisen – auch wenn diese mit dem eigenen PKW erfolgt - um eine einfache Tätigkeit, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird (VwGH vom
- Jänner 2010, 2008/09/0339 und VwGH
- Mai 2015, Ra 2014/09/0041), und insgesamt keine außergewöhnliche (unternehmerähnliche) Dispositionsmöglichkeit erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation der C. e.U. eingebundenen Zusteller dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen (VwGH
- Juni 2014, 2012/08/0240). Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an die Dienstnehmer kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. Nach den Sachverhaltsfeststellungen erhielten die Zusteller allerdings sehr wohl auch Anweisungen von T. U. als Vertreter der Beschwerdeführerin, wurden von diesem kontrolliert und mussten diesem Verhinderungen bekanntgeben.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Zusteller ihre Tätigkeit in einem von der C. e.U. für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet haben, da die Zusteller grundsätzlich von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr für Zustellungen zur Verfügung stehen mussten und sich die Reihenfolge, in der Aufträge von den Zustellern übernommen wurden, grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eintreffens im E. richtete, sodass es – neben dem Umstand, dass … vom Lokal abgeholt werden mussten – auch aus diesem Grund erforderlich war, dass die Zusteller immer in das Lokal E. zurückkehrten. Weiters mussten die Zustellungen naturgemäß binnen eines engen Zeitrahmens vorgenommen werden, sodass angesichts der für die Zustellung erforderlichen Zeit und der vorgegebenen Zustellungen fallbezogen von einer Integration der Zusteller in den Betrieb der C. e.U. auszugehen ist. Es liegt damit eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation des Dienstgebers charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vor. Zudem handelt es sich bei der Zustellung von Speisen – auch wenn diese mit dem eigenen PKW erfolgt - um eine einfache Tätigkeit, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird (VwGH vom
- Jänner 2010, 2008/09/0339 und VwGH
- Mai 2015, Ra 2014/09/0041), und insgesamt keine außergewöhnliche (unternehmerähnliche) Dispositionsmöglichkeit erkennen lässt, die es rechtfertigen könnten, die in die betriebliche Organisation der C. e.U. eingebundenen Zusteller dennoch als persönlich unabhängige freie Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen (VwGH
- Juni 2014, 2012/08/0240). Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an die Dienstnehmer kommt es unter diesen Umständen („stille Autorität“ des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an. Nach den Sachverhaltsfeststellungen erhielten die Zusteller allerdings sehr wohl auch Anweisungen von T. U. als Vertreter der Beschwerdeführerin, wurden von diesem kontrolliert und mussten diesem Verhinderungen bekanntgeben. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit der Zusteller regelmäßig erfolgte und auf Dauer angelegt war, spricht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. 5.4.
- Dass die Zusteller je Zustellung bezahlt wurden, steht der Beurteilung als abhängige und unselbstständige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ebensowenig entgegen, wieder Umstand, dass die Zusteller über einen Gewerbeschein verfügten (VwGH
- Oktober 2013, 2013/08/0162). Auch der Umstand, dass die Transportfahrzeuge als notwendiges Betriebsmittel von den Zustellern zur Verfügung gestellt wurde, kann im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotene Gesamtbewegung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal einem Betriebsmittel wie einem PKW, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (VwGH
- Mai 2013, 2013/08/0051).5.4.
- Dass die Zusteller je Zustellung bezahlt wurden, steht der Beurteilung als abhängige und unselbstständige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ebensowenig entgegen, wieder Umstand, dass die Zusteller über einen Gewerbeschein verfügten (VwGH
- Oktober 2013, 2013/08/0162). Auch der Umstand, dass die Transportfahrzeuge als notwendiges Betriebsmittel von den Zustellern zur Verfügung gestellt wurde, kann im Rahmen der nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gebotene Gesamtbewegung nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken, zumal einem Betriebsmittel wie einem PKW, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen kann (VwGH
- Mai 2013, 2013/08/0051). 5.4.
- Insgesamt ist daher bei Berücksichtigung der relevanten Kriterien bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit derart überwiegen, dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Beschäftigung als Speisenzusteller die Bestimmungsfreiheit der Zusteller durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet war und somit ein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und somit auch eine Versicherungspflicht vorliegt. 5.4.
- Insgesamt ist daher bei Berücksichtigung der relevanten Kriterien bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit derart überwiegen, dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Beschäftigung als Speisenzusteller die Bestimmungsfreiheit der Zusteller durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet war und somit ein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und somit auch eine Versicherungspflicht vorliegt. 5.4.
- Die Zusteller waren auch auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der C. e.U. und nicht auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der P. d.o.o. tätig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigung der Zusteller entsprechend dem Vertrag zwischen der X. Ges.m.b.H Nfg. OHG und der C. e.U. bereits mit
- Jänner 2016 und somit lange vor Gründung der P. d.o.o. begonnen hat. Darüber hinaus besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Verträgen zwischen den P. d.o.o. und den Zustellern um reine Scheinverträge handelt, um die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, - im gegenständlichen Fall die Beschäftigung der Zusteller auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der C. e.U. - zu verschleiern.5.4.
- Die Zusteller waren auch auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der C. e.U. und nicht auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der P. d.o.o. tätig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigung der Zusteller entsprechend dem Vertrag zwischen der römisch zehn. Ges.m.b.H Nfg. OHG und der C. e.U. bereits mit
- Jänner 2016 und somit lange vor Gründung der P. d.o.o. begonnen hat. Darüber hinaus besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Verträgen zwischen den P. d.o.o. und den Zustellern um reine Scheinverträge handelt, um die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, - im gegenständlichen Fall die Beschäftigung der Zusteller auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der C. e.U. - zu verschleiern. Dass die C. e.U. tatsächlich Zustellaufträge an die P. d.o.o. weitergegeben hat, die wiederum die Zusteller mit den Zustellungen beauftragt hat, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Tatsächlich wurden die Zustellungen ausgeführt, ohne dass die P. d.o.o. in irgendeiner Weise involviert war. Die Zusteller waren weiter unverändert in den Betrieb der C. e.U. eingebunden und erhielten ihre Anweisungen weiter von T. U., einem Mitarbeiter der C. e.U. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die alleinige Gesellschafterin der P. d.o.o. war, sodass von einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen der P. d.o.o. und der C. e.U. auszugehen ist. Dazu kommt, dass die einzigen Kunden der P. d.o.o. die Q. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Schwester der Beschwerdeführerin ist, und die C. e.U. waren. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass es sich bei den Verträgen zwischen der P. d.o.o. und den Zustellern um reine Scheinverträge zur Verschleierung des zwischen den Zustellern und der C. e.U. bestehenden Dienstverhältnisse handelt. 5.4.
- Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die C. e.U. als Dienstgeberin die Zusteller im Rahmen eines Dienstverhältnisses
§ 4Abs.
2 ASVG beschäftigt hat.5.4.6. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die C. e.U. als Dienstgeberin die Zusteller im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt hat. 5.5.
§ 33Abs.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Da die C. e.U. die Zusteller nicht vor Beginn der Beschäftigung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat, hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Unterlassung der nach § 33 Abs. 1 ASVG gebotenen Anmeldung der Zusteller beim zuständigen Krankenversicherungsträger in objektiver Hinsicht verwirklicht.5.5.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Da die C. e.U. die Zusteller nicht vor Beginn der Beschäftigung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat, hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Unterlassung der nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gebotenen Anmeldung der Zusteller beim zuständigen Krankenversicherungsträger in objektiver Hinsicht verwirklicht. 5.6.
§ 5Abs. 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.5.6.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Tatbestand der Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflicht
§ 33Abs.
1 ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflicht kein Verschulden trifft, zumal der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines protokollierten Einzelunternehmens durchaus bekannt sein muss, dass Dienstnehmer vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden müssen. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung vor.Zum Tatbestand der Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflicht
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es ist daher ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflicht kein Verschulden trifft, zumal der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines protokollierten Einzelunternehmens durchaus bekannt sein muss, dass Dienstnehmer vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden müssen. Es liegen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung vor. 5.7.
§ 111Abs.
2 ASVG reicht der Strafrahmen für das Unterlassen der Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen. Über die Beschwerdeführerin wurden
§ 111Abs.
2 erster Strafsatz ASVG sechs Geldstrafen in der Höhe von je 1.540,00 Euro verhängt. 5.7.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG reicht der Strafrahmen für das Unterlassen der Anmeldung einer nach dem ASVG pflichtversicherten Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger von 730,00 Euro bis 2.180,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,00 Euro bis 5.000,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen. Über die Beschwerdeführerin wurden
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG sechs Geldstrafen in der Höhe von je 1.540,00 Euro verhängt.
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall als überdurchschnittlich anzusehen, da der Beschwerdeführerin auf Grund der Scheinverträge zwischen den Zustellern und der P. d.o.o. offensichtlich bewusst war, dass die Vertragsverhältnisse zwischen der C. e.U. und den Zustellern als Dienstverhältnisse zu qualifizieren sind, da der Abschluss der Scheinverträge mit den Zustellern nur den Sinn einer Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse haben konnte. Die Anmeldung nach § 33 Abs. 1 ASVG dient nicht nur dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht oder unrichtig erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH
- März 2011, 2009/08/0056). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als auf Grund der langen Beschäftigungszeiträume als überdurchschnittlich einzustufen.Die Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG dient nicht nur dem Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, sondern wesentlich dem Schutz des Interesses des einzelnen Dienstnehmers, der - ungeachtet des Prinzips der ex lege eintretenden Pflichtversicherung - bei nicht oder unrichtig erfolgter Anmeldung Nachteile im Leistungsrecht erleiden kann (VwGH
- März 2011, 2009/08/0056). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher erheblich. Die Intensität seiner Beeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall ebenfalls als auf Grund der langen Beschäftigungszeiträume als überdurchschnittlich einzustufen. Milderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerend ist allerdings die Tatverwirklichung in sechs Fällen zu berücksichtigen (VwGH
- April 2013, 2013/08/0041). Da die Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben machte und sie sich in der Beschwerde auch nicht gegen die von der belangten Behörde angenommen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ausgesprochen hat, ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erweisen sich die über die Beschwerdeführerin verhängten Geldstrafen daher als schuld- und tatangemessen und insbesondere im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin ab Sommer 2016 gewählte Umgehungskonstruktion auch in spezialpräventiver Hinsicht als erforderlich, um die Beschwerdeführerin von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 5.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen. 5.9.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG war der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.848,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) aufzuerlegen.5.9.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG war der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.848,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) aufzuerlegen. 5.10. Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG) so ist dem Bestraften
§ 52Abs. 3 Vw
GVG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Sind die Barauslagen sowohl hinsichtlich Verwaltungsübertretungen, in deren Ansehung die Beschwerde erfolglos geblieben ist, als auch hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen erwachsen, in Ansehung derer die Beschwerde Erfolg hatte, so erstreckt sich die Kostenersatzpflicht nur auf den auf die ersteren Verwaltungsübertretungen entfallenden Anteil an den Barauslagen (VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0363 zur gleichlautenden Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG). Zeugengebühren sind
§ 26Abs. 4 Vw
GVG von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, sodass Zeugengebühren dem Bestraften in keinem Fall vorgeschrieben werden können (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 64 Rz 12).5.10. Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG) so ist dem Bestraften
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch das Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Sind die Barauslagen sowohl hinsichtlich Verwaltungsübertretungen, in deren Ansehung die Beschwerde erfolglos geblieben ist, als auch hinsichtlich jener Verwaltungsübertretungen erwachsen, in Ansehung derer die Beschwerde Erfolg hatte, so erstreckt sich die Kostenersatzpflicht nur auf den auf die ersteren Verwaltungsübertretungen entfallenden Anteil an den Barauslagen (VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0363 zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, VStG). Zeugengebühren sind
Paragraph 26, Absatz 4, VwGVG von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, sodass Zeugengebühren dem Bestraften in keinem Fall vorgeschrieben werden können vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 64, Rz 12). Im gegenständlichen Fall sind dem Verwaltungsgericht Wien … Barauslagen im Sinne des § 52 Abs. 3 VwGVG in der Höhe von 375,20 Euro erwachsen. Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur GZ VGW-041/078/5400/2017 sechs Verwaltungsübertretungen und im Verfahren zur GZ VGW-041/078/5402/2017 fünf Verwaltungsübertretungen zur Last liegen, wurden der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juni 2018, GZ VGW-041/078/5402/2017 der Ersatz des auf das Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/5402/2017 entfallenden Anteils an den Barauslagen, sohin von fünf Elfteln der Barauslagen, sohin von 170,55 Euro (375,20/11x5 = 170,545455, kaufmännisch gerundet sohin 170,55 Euro) auferlegt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in dem ihrer Beschwerde jeglicher Erfolg versagt blieb, war der Beschwerdeführerin sohin nur mehr der Ersatz des Differenzbetrages von 204,65 Euro (375,20 – 170,55) aufzuerlegen.Im gegenständlichen Fall sind dem Verwaltungsgericht Wien … Barauslagen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG in der Höhe von 375,20 Euro erwachsen. Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur GZ VGW-041/078/5400/2017 sechs Verwaltungsübertretungen und im Verfahren zur GZ VGW-041/078/5402/2017 fünf Verwaltungsübertretungen zur Last liegen, wurden der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juni 2018, GZ VGW-041/078/5402/2017 der Ersatz des auf das Beschwerdeverfahren zur GZ VGW-041/078/5402/2017 entfallenden Anteils an den Barauslagen, sohin von fünf Elfteln der Barauslagen, sohin von 170,55 Euro (375,20/11x5 = 170,545455, kaufmännisch gerundet sohin 170,55 Euro) auferlegt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in dem ihrer Beschwerde jeglicher Erfolg versagt blieb, war der Beschwerdeführerin sohin nur mehr der Ersatz des Differenzbetrages von 204,65 Euro (375,20 – 170,55) aufzuerlegen. Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.078.5400.2017