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{'item': 'VGW-151/064/11442/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.10.2018 GeschäftszahlVGW-151/064/11442/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1978, StA: Afghanistan), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.08.2018, Zl. MA35..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (46/1/2)" gemäß § 2 Abs. 9 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 lit c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1978, StA: Afghanistan), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.08.2018, Zl. MA35..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (46/1/2)" gemäß Paragraph 2, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 27.9.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, und berief sich dabei auf ihre Ehe mit Herrn C. B., welchem in Österreich Asyl gewährt wurde. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 27.9.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und berief sich dabei auf ihre Ehe mit Herrn C. B., welchem in Österreich Asyl gewährt wurde. Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.7.2018 ab und begründete dies damit, dass die Eheschließung in Abwesenheit von Herrn B. stattgefunden hat. Es handle sich somit um eine sogenannte „Stellvertreterehe“. Das Bundesverwaltungsgericht habe beispielsweise in dem Erkenntnis vom 8.3.2016, GZ: W144 2113793-2, ausgeführt, dass Stellvertreterehen unter gewissen Umständen gemäß der Vorbehaltsklausel in § 6 IPRG in Österreich nicht anzuerkennen seien. Das sei gegenständlich der Fall. Da die Beschwerdeführerin die besondere Erteilungsvoraussetzung als „Familienangehörige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG nicht erfülle, habe eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu entfallen und sei der verfahrenseinleitende Antrag abzuweisen gewesen. Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.7.2018 ab und begründete dies damit, dass die Eheschließung in Abwesenheit von Herrn B. stattgefunden hat. Es handle sich somit um eine sogenannte „Stellvertreterehe“. Das Bundesverwaltungsgericht habe beispielsweise in dem Erkenntnis vom 8.3.2016, GZ: W144 2113793-2, ausgeführt, dass Stellvertreterehen unter gewissen Umständen gemäß der Vorbehaltsklausel in Paragraph 6, IPRG in Österreich nicht anzuerkennen seien. Das sei gegenständlich der Fall. Da die Beschwerdeführerin die besondere Erteilungsvoraussetzung als „Familienangehörige“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG nicht erfülle, habe eine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu entfallen und sei der verfahrenseinleitende Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene, Beschwerde vom 3.8.2018, in welcher insbesondere Folgendes vorgebracht wird: „Meine Ehe wurde am ...2008 in Abwesenheit meines Gatten in Form einer sogenannten „Stellvertreterehe“ in Afghanistan geschlossen. Diese widerspricht nicht den Grundwerten Österreichs, da – nachdem wir beide afghanische Staatsbürger sind – afghanisches Recht anzuwenden ist. Unsere Ehe wurde auch vor sieben Jahren vollzogen und stammt aus dieser Verbindung unser gemeinsamer Sohn D. B.. Ich wollte mir keinesfalls mit dieser Ehe eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verschaffen. Aber die Umstände haben ergeben, dass mein Mann nie mehr nach Afghanistan zurückkehren kann, da er weiterhin verfolgt wird und daher auch nur einen Konventionspass für alle Staaten außer Afghanistan hat. Hätte ich mir eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verschaffen wollen, so hätte ich gleich nach der Eheschließung im Jahre 2008 den Antrag auf Niederlassungsberechtigung gestellt und nicht neun Jahren später.“ Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien am 28.8.2018 zur Entscheidung vor. Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand beim Verwaltungsgericht Wien am 19.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher Herr C. B. als Zeuge teilnahm. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreter und die belangte Behörde blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Herr C. B. gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Ich kam Ende 2002 oder im Jänner 2003 (das Datum ist mir nicht genau erinnerlich) nach Österreich gemeinsam mit meiner damaligen Ehegattin. Unsere beiden gemeinsamen Kinder kamen später nach. Meine Ehegattin verstarb im Jahr 2010, im Jahr 2008 ließen wir uns scheiden. Meine jetzige Ehegattin kenne ich über unsere Familien. Meine Mutter ist mit ihrer Familie schon länger bekannt. In Afghanistan ist es üblich, dass die Familien über die Eheschließung entscheiden. Somit hat meine Mutter meine Gattin ausgesucht, ich habe dann in die Heirat eingewilligt. Ich habe meine jetzige Gattin in Afghanistan manchmal bei Familienfesten gesehen. Wir hatten jedoch nie privaten Kontakt. Seit ich in Österreich bin, hatte ich auch keinen, auch nicht telefonischen, Kontakt mit meiner Gattin. Der Entschluss zu heiraten wurde von meiner Mutter getroffen, sie hat meine Gattin ausgesucht. Nach der Scheidung 2008, als meine erste Frau noch lebte, wünschte ich mir, erneut zu heiraten und bat meine Mutter darum, eine Frau für mich auszusuchen. Ich sagte zu meiner Mutter, dass sie eine Frau finden soll, die mir mit meinen beiden Kindern helfen kann. Bei der Hochzeit waren meine Familie sowie die Familie meiner Gattin, und meine Gattin selbst anwesend. Ich konnte nicht nach Afghanistan reisen, sondern wurde vertreten. Wir haben nicht in Pakistan (wohin ich reisen hätte können) geheiratet, weil ich nicht das Geld dazu hatte und außerdem befürchtete, dass ich dort in Gefahr wäre. Nach der Eheschließung habe ich meine Gattin zum 1. Mal vor etwa 7 Jahren gesehen. Wir trafen uns in Pakistan. Unsere Familien halfen uns dieses Treffen zu arrangieren. Über Vorhalt, dass die Bf bei der Antragstellung vor der ÖB Islamabad angab, dass die Eheschließung etwa 7 Jahr zuvor vereinbart worden war, gebe ich an, dass dies ein Missverständnis gewesen sein muss. Meine Gattin wurde auf Deutsch befragt, beherrscht diese Sprache jedoch nicht wirklich. Mit meiner Gattin habe ich vor der Eheschließung nie persönlich gesprochen. Das ist in Afghanistan absolut unüblich. Die Familien entscheiden, wer wen heiratet. Auch ein Foto von ihr habe ich nicht gesehen. Das war aber nicht notwendig, da ich sie ja schon von Familienfesten kannte. Ich arbeite bei der E. GmbH und verdiene dort monatlich ca. 1137,- Euro. Die MA 35 sagte mir, dass dies nicht ausreichend sei. Deswegen habe ich zusätzlich eine Teilzeitarbeit bei der F. angenommen. Vorgelegt werden 3 Lohnzettel für Juli, August und September 2018. Daraus geht ein Nettoverdienst von 344,10 Euro hervor. Als Dienstgeber scheint „G. H.“ auf. Die Beschäftigung bei I. J. wurde mir gekündigt. Vorgelegt werden 3 Lohnzettel für Juli, August und September 2018. Daraus geht ein Nettoverdienst von 344,10 Euro hervor. Als Dienstgeber scheint „G. H.“ auf. Die Beschäftigung bei römisch eins. J. wurde mir gekündigt. Meine Ausgaben sind folgende: 567,-- Euro Miete und 75,-- Euro für Strom und Heizung im Monat. Ich habe keine Kredite und keine Sorgepflichten. Meine Gattin und unser Kind unterstütze ich jedoch schon. Auch meine Mutter unterstütze ich. Für alle 3 schicke ich im Monat ca. 50,- Euro. Ich lebe alleine in meiner Wohnung. Miene Kinder sind erwachsen und bereits ausgezogen.“ II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt 1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die am ...1978 geborene Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsbürgerin. Sie hat am ...2008 den afghanischen Staatsbürger C. B., geboren am ...1970, in Kabul geheiratet, wobei sie persönlich anwesend war und der Bräutigam von seinem Vater K. L. vertreten wurde. Die Eheschließung wurde am ...2008 registriert. Gemäß § 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 5.1.1977 kann die Ehe persönlich oder durch Stellvertreter geschlossen werden. Gemäß Paragraph 77, des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 5.1.1977 kann die Ehe persönlich oder durch Stellvertreter geschlossen werden. Herr C. B. flüchtete spätestens im Jänner 2003 gemeinsam mit seiner ersten Ehegattin, Frau M. B., aus Afghanistan nach Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 2.8.2004 Asyl gewährt. Die beiden gemeinsamen Söhne, N. B., geboren am ...1994, und O. B., geboren am ...1996, reisten zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 11.1.2008 wurde die Ehe zwischen C. und M. B. einvernehmlich geschieden. Frau M. B. verstarb im Jahr 2010. Die Beschwerdeführerin und Herr C. B. sind Cousins ersten Grades. Vor der Ausreise von Herrn B. aus Afghanistan begegneten sie sich regelmäßig bei familiären Zusammenkünften. Ein näherer persönlicher Kontakt bestand nicht. Nach der Scheidung von Frau M. B. im Jahr 2008 hatte Herr B. den Wunsch, erneut zu heiraten und er bat seine Mutter, eine geeignete Ehefrau für ihn auszusuchen. Die Mutter von Herrn B. entschied sich für die Beschwerdeführerin. Zwischen Herrn B. und der Beschwerdeführerin bestand auch nach diesem Zeitpunkt kein persönlicher oder telefonischer Kontakt. Zum ersten Mal sah sich das Ehepaar ca. im Jahr 2011 in Pakistan. Am ...2012 wurde der gemeinsame Sohn D. B. geboren. 2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das österreichische Strafregister sowie Einholung eines Versicherungsdatenauszugs. Außerdem wurde das afghanische Eherecht (Zivilgesetzbuch vom 5.1.1977) aus Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, erhoben. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unstrittigen Akteninhalt sowie den Ausführung des Zeugen C. B. in der am 19.10.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen, und […]
  2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende […] c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten: „Vorbehaltsklausel (ordre public) §
  5. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. […] Personalstatut einer natürlichen Person § 9.
(1)Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Paragraph 9,
(1)Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. […]
(3)Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
(3)Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5,) ist unbeachtlich. […] Voraussetzungen der Eheschließung § 17.
(1)Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.Paragraph 17,
(1)Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. […]“ Das österreichische Ehegesetz, dt. RGBl. I S. 807/1938 idF BGBl. I Nr. 59/2017, lautet in seinen hier wesentlichen Bestimmungen:Das österreichische Ehegesetz, dt. RGBl. römisch eins S. 807 aus 1938, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, lautet in seinen hier wesentlichen Bestimmungen: „Form der Eheschließung § 17
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.Paragraph 17,
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. Mangel der Form § 21
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 21,
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.“
  1. Bei der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. B. war letzterer nicht persönlich anwesend und wurde von seinem Vater vertreten. Die Beschwerdeführerin war persönlich anwesend. Die Voraussetzungen für die Ehenichtigkeit sind gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 IPRG für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen; im Fall der Beschwerdeführerin somit nach afghanischem Recht. Nach afghanischem Recht ist die Eheschließung durch Stellvertreter zulässig (§ 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches vom 5.1.1977). Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.
  2. Bei der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. B. war letzterer nicht persönlich anwesend und wurde von seinem Vater vertreten. Die Beschwerdeführerin war persönlich anwesend. Die Voraussetzungen für die Ehenichtigkeit sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, IPRG für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen; im Fall der Beschwerdeführerin somit nach afghanischem Recht. Nach afghanischem Recht ist die Eheschließung durch Stellvertreter zulässig (Paragraph 77, des afghanischen Zivilgesetzbuches vom 5.1.1977). Gemäß der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Weil die Vorbehaltsklausel eine systemwidrige Ausnahme ist, wird allgemein sparsamer Gebrauch dieser Bestimmung gefordert. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Darunter sind die unverzichtbaren Wertvorstellungen zu verstehen, die das österreichische Recht prägen. Die Lehre stimmt überein, dass mangels einer exakten Definitionsmöglichkeit jedenfalls die Grundsätze der EMRK und tragende Verfassungsgrundsätze der Vorbehaltsklausel unterliegen. Weitere wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle. Persönliche Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht und das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei dazu (OGH 10.7.1986, 7 Ob 600/86; 13.9.2000, 4 Ob 199/00v; ErlRV 784 BlgNR
  3. GP, 16; Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 6 IPRG Rz 1). Weil die Vorbehaltsklausel eine systemwidrige Ausnahme ist, wird allgemein sparsamer Gebrauch dieser Bestimmung gefordert. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Darunter sind die unverzichtbaren Wertvorstellungen zu verstehen, die das österreichische Recht prägen. Die Lehre stimmt überein, dass mangels einer exakten Definitionsmöglichkeit jedenfalls die Grundsätze der EMRK und tragende Verfassungsgrundsätze der Vorbehaltsklausel unterliegen. Weitere wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes lässt sich im Einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle. Persönliche Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht und das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei dazu (OGH 10.7.1986, 7 Ob 600/86; 13.9.2000, 4 Ob 199/00v; ErlRV 784 BlgNR
  4. GP, 16; Verschraegen in Rummel, ABGB3, Paragraph 6, IPRG Rz 1). Ohne Zweifel stellt die Eheschließungsfreiheit, d.h. die freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe, einen essentiellen Grundsatz des österreichischen Ehegesetzes und der österreichischen Rechtsordnung insgesamt dar und soll die zwingend notwendige persönliche Anwesenheit beider Verlobten bei der Eheschließung Zuwiderhandlungen gegen diesen Grundsatz hintanhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die persönliche Anwesenheit jedenfalls dann unabdingbar, wenn Anhaltspunkte bestehen, welche die freie Willensentscheidung zum Eingehen der Ehe in Zweifel ziehen. In diesem Sinne widerspricht eine – im Wege der Stellvertretung abgeschlossene – Heirat mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt gehabt hat, den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist daher gemäß § 6 IPRG iVm §§ 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Ehegesetz als nichtig anzusehen (vgl. VwGH 19.9.2017, 2016/20/0068). Ohne Zweifel stellt die Eheschließungsfreiheit, d.h. die freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe, einen essentiellen Grundsatz des österreichischen Ehegesetzes und der österreichischen Rechtsordnung insgesamt dar und soll die zwingend notwendige persönliche Anwesenheit beider Verlobten bei der Eheschließung Zuwiderhandlungen gegen diesen Grundsatz hintanhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint die persönliche Anwesenheit jedenfalls dann unabdingbar, wenn Anhaltspunkte bestehen, welche die freie Willensentscheidung zum Eingehen der Ehe in Zweifel ziehen. In diesem Sinne widerspricht eine – im Wege der Stellvertretung abgeschlossene – Heirat mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt gehabt hat, den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist daher gemäß Paragraph 6, IPRG in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins und 21 Absatz eins, Ehegesetz als nichtig anzusehen vergleiche VwGH 19.9.2017, 2016/20/0068). Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. B. im Heimatland Afghanistan ein zwischen Cousins ersten Grades übliches soziales Verhältnis, d.h. sie trafen bei den regelmäßigen familiären Zusammenkünften aufeinander. Zu keinem Zeitpunkt führten sie ein persönliches Gespräch miteinander. Spätestens im Jänner 2003 riess der (spärliche) Kontakt ab, als Herr B. mit seiner damaligen Ehegattin nach Österreich flüchtete. Die Entscheidung, dass Herr B. die Beschwerdeführerin heiraten soll, wurde von deren Familien getroffen, nachdem die erste Ehe von Herrn B. geschieden wurde. Vor der „Heirat“ am ...2008 bestand keinerlei persönlicher – nicht einmal telefonischer – Kontakt zwischen den Verlobten. Dieser Sachverhalt gibt ernsthaften Anlass zum Zweifel, dass sie die Ehe aus freien Stücken eingingen. Um dies zu gewährleisten, wäre ihre persönliche Anwesenheit jedoch unbedingt notwendig gewesen. Unter diesen Umständen kann die im Wege der Stellvertretung abgeschlossene Heirat nicht als gültig angesehen werden und erfüllt die Beschwerdeführerin daher die nach § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG erforderliche Eigenschaft als Familienangehörige des asylberechtigten C. B. nicht. Im vorliegenden Fall bestand zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C. B. im Heimatland Afghanistan ein zwischen Cousins ersten Grades übliches soziales Verhältnis, d.h. sie trafen bei den regelmäßigen familiären Zusammenkünften aufeinander. Zu keinem Zeitpunkt führten sie ein persönliches Gespräch miteinander. Spätestens im Jänner 2003 riess der (spärliche) Kontakt ab, als Herr B. mit seiner damaligen Ehegattin nach Österreich flüchtete. Die Entscheidung, dass Herr B. die Beschwerdeführerin heiraten soll, wurde von deren Familien getroffen, nachdem die erste Ehe von Herrn B. geschieden wurde. Vor der „Heirat“ am ...2008 bestand keinerlei persönlicher – nicht einmal telefonischer – Kontakt zwischen den Verlobten. Dieser Sachverhalt gibt ernsthaften Anlass zum Zweifel, dass sie die Ehe aus freien Stücken eingingen. Um dies zu gewährleisten, wäre ihre persönliche Anwesenheit jedoch unbedingt notwendig gewesen. Unter diesen Umständen kann die im Wege der Stellvertretung abgeschlossene Heirat nicht als gültig angesehen werden und erfüllt die Beschwerdeführerin daher die nach Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG erforderliche Eigenschaft als Familienangehörige des asylberechtigten C. B. nicht.
  5. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (VwGH 17.10.2016, 2016/22/0065 uva.).
  6. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden (VwGH 17.10.2016, 2016/22/0065 uva.). Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag daher zu Recht abgewiesen.
  7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.064.11442.2018

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