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§ 12§ 28§ 25a§ 14§ 4§ 13§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.10.2018 GeschäftszahlVGW-103/064/12804/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. W
§ 12Abs. 1 Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr. 66/2002 (VerG) iVm § 14 Abs. 1 VerG iVm § 4
(1)VerG iVm Art. 11 Abs. 2 EMRK, BGBl. 210/1958, nicht gestattet wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde der A.- Verein zur Ausbildung, Fortbildung, Förderung, Reparatur und Charter von Booten, Motoren und Zubehör, sowie der An- und Verkauf derselben, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 09.08.2018, Zl. ..., mit welchem die angezeigte Statutenänderung
Paragraph 12, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, (VerG) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VerG in Verbindung mit Paragraph 4,
(1)VerG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, EMRK, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, nicht gestattet wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 18.7.2018 zeigte der Verein „A. – Verein zur Ausbildung, Fortbildung, Förderung Reparatur und Charter von Booten, Motoren und Zubehör, sowie der An- und Verkauf derselben“ der belangten Behörde den Beschluss der mitübermittelten Statuten in der ao. Generalversammlung vom 3.6.2018 an, welche auszugsweise lauten: „Statuten des Vereins A. […] § 1Paragraph eins Der Verein führt den Namen „A.“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Die Einrichtung von Zweigvereinen ist zulässig. § 2Paragraph 2 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und die Erhaltung von, sowie die Information über historische Wasserfahrzeuge(n).“ Angezeigt wurden außerdem die Wahl des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters und zweier Rechnungsprüfer mit einer Funktionsdauer von 3.6.2018 bis 31.5.2021 sowie die Verlegung des Vereinslokals. Die belangte Behörde setzte den nunmehr beschwerdeführenden Verein mit Schreiben vom 24.7.2018 in Kenntnis, dass die organschaftlichen Vertreter nach Statut in das Zentrale Vereinsregister eingetragen werden. Mitgeteilt wurde außerdem, dass die Statuten zu verbessern seien. Entgegen § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz lasse der gewählte Vereinsname keinen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zu. Es solle daher ein erklärender (deutscher) Zusatz an den Namen angefügt werden. Eine allfällige Ergänzung des Namens müsse sowohl in der Überschrift als auch in § 1 der Statuten vorgenommen werden. Für die Vorlage eines verbesserten Statutenexemplars wurde eine Frist bis 7.8.2018 gesetzt, widrigenfalls die Statutenänderung abgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Verein am 26.7.2018 per Hinterlegung zugestellt. Die belangte Behörde setzte den nunmehr beschwerdeführenden Verein mit Schreiben vom 24.7.2018 in Kenntnis, dass die organschaftlichen Vertreter nach Statut in das Zentrale Vereinsregister eingetragen werden. Mitgeteilt wurde außerdem, dass die Statuten zu verbessern seien. Entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Vereinsgesetz lasse der gewählte Vereinsname keinen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zu. Es solle daher ein erklärender (deutscher) Zusatz an den Namen angefügt werden. Eine allfällige Ergänzung des Namens müsse sowohl in der Überschrift als auch in Paragraph eins, der Statuten vorgenommen werden. Für die Vorlage eines verbesserten Statutenexemplars wurde eine Frist bis 7.8.2018 gesetzt, widrigenfalls die Statutenänderung abgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde dem Verein am 26.7.2018 per Hinterlegung zugestellt. Am 13.8.2018 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des beschwerdeführenden Vereins ein, in welchem es auszugsweise heißt: „Zum eigentlichen Inhalt Ihres Schreibens kann ich Ihnen zur Zeit nur mitteilen das wir KEINE Statutenänderung vorgenommen haben sondern lediglich der Vereinssitz verlegt wurde. Die Statuten sind seit über 10 Jahren unverändert. Auch der Vereinsname hat sich seit bestehen des Vereins NICHT verändert und wurde von Ihrer Behörde bei der Einreichung als in Ordnung befunden.“ Am 3.9.2018 erging der angefochtene Bescheid, welcher insbesondere folgenden Wortlaut hat: „Spruch Die am 18.07.2018 bei der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, angezeigte Statutenänderung des Vereins A. – Verein zur Ausbildung, Fortbildung, Förderung Reparatur und Charter von Booten, Motoren und Zubehör, sowie der An- und Verkauf derselben mit dem Sitz in Wien, wird
§ 12Abs. 1 Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr. 66/2002 (in der Folge kurz: VerG) iVm § 14 Abs. 1 VerG iVm § 4
(1)VerG iVm Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958 (in der Folge kurz: EMRK), nicht gestattet.Die am 18.07.2018 bei der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, angezeigte Statutenänderung des Vereins A. – Verein zur Ausbildung, Fortbildung, Förderung Reparatur und Charter von Booten, Motoren und Zubehör, sowie der An- und Verkauf derselben mit dem Sitz in Wien, wird
Paragraph 12, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, (in der Folge kurz: VerG) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VerG in Verbindung mit Paragraph 4,
(1)VerG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, (in der Folge kurz: EMRK), nicht gestattet. Begründung
§ 12Abs. 1 Ver
G hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
Paragraph 12, Absatz eins, VerG hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
§ 14Abs. 1 Ver
G gelten die §§ 1 bis 13 sinngemäß auch für Statutenänderungen.
Paragraph 14, Absatz eins, VerG gelten die Paragraphen eins bis 13 sinngemäß auch für Statutenänderungen.
§ 4(1) Ver
G muss der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen. Der beabsichtigte Vereinsname lässt jedoch nach Ansicht der Behörde keinen Schluss auf den Vereinszweck zu. Einem durchschnittlich gebildeten Betrachter des Vereinsnamens „A.“ ist der in § 2 der Statuten beschriebene Vereinszweck (Förderung und die Erhaltung von, sowie die Information über historische Wasserfahrzeuge(n) nicht erkennbar. Es fehlt ein erklärender Zusatz im Namen. Der von dem Verein gewählte Vereinsname entspricht somit nicht den Anforderungen des § 4
(1)VerG.
Paragraph 4,
(1)VerG muss der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen. Der beabsichtigte Vereinsname lässt jedoch nach Ansicht der Behörde keinen Schluss auf den Vereinszweck zu. Einem durchschnittlich gebildeten Betrachter des Vereinsnamens „A.“ ist der in Paragraph 2, der Statuten beschriebene Vereinszweck (Förderung und die Erhaltung von, sowie die Information über historische Wasserfahrzeuge(n) nicht erkennbar. Es fehlt ein erklärender Zusatz im Namen. Der von dem Verein gewählte Vereinsname entspricht somit nicht den Anforderungen des Paragraph 4,
(1)VerG. Mit ha. Schreiben vom 24.07.2018 (nachweislich) wurden Sie eingeladen, die Mängel bis 07.08.2018 zu beheben. Da dies innerhalb der gesetzten Frist nicht geschah, war spruchgemäß zu entscheiden. Es war durch die Vereinsbehörde, auch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der EMRK zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft, zu erklären, dass die Statutenänderung des Vereins nicht gestattet wird.Es war durch die Vereinsbehörde, auch im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, der EMRK zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft, zu erklären, dass die Statutenänderung des Vereins nicht gestattet wird. […]“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: „Der Bescheid wird[d] seinem gesamten Umfang nach angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine „angezeigte Statutenänderung“ nicht gestattet. Dazu ist auszuführen, dass eine Statutenänderung überhaupt nicht erfolgt ist. Mit Schreiben vom 18.07.2018 wurde der neue Vorstand bekannt gegeben und die Sitzverlegung angezeigt. Gleichzeitig wurden die seit der Gründung des Vereins bestehenden Statuten neuerlich vorgelegt. Diese wurden zum Zeitpunkt der Gründung als gesetzeskonform erachtet und genehmigt. Der Name entspricht
§4Abs. 1 Ver
G dem Vereinszweck. Er lässt sehr wohl einen Schluss auf den Vereinszweck zu. Der Name entspricht
§4Absatz eins, Ver
G dem Vereinszweck. Er lässt sehr wohl einen Schluss auf den Vereinszweck zu. Es wird daher gestellt der Antrag Den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben da keine Statutenänderung erfolgt ist. […]“ Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 28.9.2018 zur Entscheidung vor. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Aus der, im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden, Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 18.7.2018 (einlangend) ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser der belangten Behörde eine Änderung seines Vereinsnamens in „A.“ anzeigte. In dem, bei der belangten Behörde am 13.8.2018 eingelangten, Schreiben sowie in der Beschwerde wird vom beschwerdeführenden Verein bestritten, dass der Vereinsname geändert wurde. Dieser sei vielmehr seit der Vereinsgründung unverändert geblieben. Diesen Behauptungen steht jedoch der eindeutige Wortlaut der Eingabe vom 18.7.2018 entgegen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Gründung des Vereins § 2.
(1)Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist
§ 13Abs.
1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids
§ 13Abs. 2.Paragraph 2,
(1)Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist
Paragraph 13, Absatz eins, oder mit früherer Erlassung eines Bescheids
Paragraph 13, Absatz 2, […] Statuten § 3.
(1)Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.Paragraph 3,
(1)Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
(2)Die Statuten müssen jedenfalls enthalten: 1. den Vereinsnamen, […] Name, Sitz § 4.
(1)Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.Paragraph 4,
(1)Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein. […] Anzeige der Vereinserrichtung § 11. Die Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.Paragraph 11, Die Errichtung eines Vereins (Paragraph 2, Absatz eins,) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben. Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist § 12.
(1)Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.Paragraph 12,
(1)Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2)Eine Erklärung
Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(2)Eine Erklärung
Absatz eins, muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(3)Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
(3)Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Absatz 2, angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern. […] Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift § 14.
(1)Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.Paragraph 14,
(1)Die Paragraphen eins bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat. […]“ 2.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutigen Inhalt auf, so hat die Behörde unter Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl. ua. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058). 2.
- Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutigen Inhalt auf, so hat die Behörde unter Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen vergleiche ua. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058). In der Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 18.7.2018 (einlangend) wurde unmissverständlich die Änderung des Vereinsnames auf „A.“ angezeigt. Darin heißt es, dass die „mitübermittelten Statuten“ am 3.6.2018 beschlossen wurde. § 1 der Statuten lautet: „Der Verein führt den Namen „A.“. An keiner Stelle der Statuten wird der Namenszusatz „Verein zur Ausbildung, Fortbildung, Förderung Reparatur und Charter von Booten, Motoren und Zubehör, sowie der An- und Verkauf derselben“ angeführt. In der Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 18.7.2018 (einlangend) wurde unmissverständlich die Änderung des Vereinsnames auf „A.“ angezeigt. Darin heißt es, dass die „mitübermittelten Statuten“ am 3.6.2018 beschlossen wurde. Paragraph eins, der Statuten lautet: „Der Verein führt den Namen „A.“. An keiner Stelle der Statuten wird der Namenszusatz „Verein zur Ausbildung, Fortbildung, Förderung Reparatur und Charter von Booten, Motoren und Zubehör, sowie der An- und Verkauf derselben“ angeführt. An dem eindeutigen Wortlaut der Eingabe vom 18.7.2018 (einlangend) vermögen die späteren Erklärungen des beschwerdeführenden Vereins, dass der Vereinsname seit der Vereinsgründung unverändert, d.h. nicht auf „A.“ geändert worden sei, nichts zu ändern und wäre der beschwerdeführende Verein gehalten gewesen, die Anzeige zurückzuziehen oder abzuändern. Gerade das bezweckte er jedoch nicht, sondern stellte er die Anzeige in Abrede. 2.2.
§ 4Abs. 1 Ver
G muss der Vereinsname einen eindeutigen, wenngleich notwendig etwas abstrakten, Schluss auf den Vereinszweck zulassen. Der Vereinsname darf in den Augen eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachters keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen und Rechtsformen geben (ErlRV BlgNR 990, 21.GP, 24; vgl.a. VfSlg. 9463/1982). 2.2.
Paragraph 4, Absatz eins, VerG muss der Vereinsname einen eindeutigen, wenngleich notwendig etwas abstrakten, Schluss auf den Vereinszweck zulassen. Der Vereinsname darf in den Augen eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachters keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen und Rechtsformen geben (ErlRV BlgNR 990, 21.GP, 24; vgl.a. VfSlg. 9463 aus 1982,). Der Vereinszweck ist
§ 2
der Statuten „die Förderung und die Erhaltung von, sowie die Information über historische Wasserfahrzeuge(n)“ und ist die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereinsname „A.“ lässt zwar auf einen Zusammenhang mit der Schifffahrt schließen. Aus der Bezeichnung geht jedoch weder hervor, dass die Tätigkeit des Vereins ausschließlich wohltätigen Zwecken dient, noch, was der genaue Inhalt der Tätigkeit ist. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt darauf, dass der Gegenstand der Vereinstätigkeit ausschließlich historische Wasserfahrzeuge sind. Es bedarf daher einer eingrenzenden Ergänzung und/oder einer Neuformulierung des Vereinsnamens, um Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen auszuschließen. Der Vereinszweck ist
Paragraph 2, der Statuten „die Förderung und die Erhaltung von, sowie die Information über historische Wasserfahrzeuge(n)“ und ist die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereinsname „A.“ lässt zwar auf einen Zusammenhang mit der Schifffahrt schließen. Aus der Bezeichnung geht jedoch weder hervor, dass die Tätigkeit des Vereins ausschließlich wohltätigen Zwecken dient, noch, was der genaue Inhalt der Tätigkeit ist. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt darauf, dass der Gegenstand der Vereinstätigkeit ausschließlich historische Wasserfahrzeuge sind. Es bedarf daher einer eingrenzenden Ergänzung und/oder einer Neuformulierung des Vereinsnamens, um Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen auszuschließen. Der Name „A.“ ist nicht so beschaffen, dass er einen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zulässt. Der Annahme der belangten Behörde, dass der Vereinsname irreführend und daher rechtswidrig ist, ist daher zuzustimmen. Die belangte Behörde hat zu Recht
§ 14Abs. 1 i
Vm § 12 Abs. 1 VerG mit dem angefochtenen Bescheid erklärt, dass die Statutenänderung nicht gestattet ist. Der Name „A.“ ist nicht so beschaffen, dass er einen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zulässt. Der Annahme der belangten Behörde, dass der Vereinsname irreführend und daher rechtswidrig ist, ist daher zuzustimmen. Die belangte Behörde hat zu Recht
Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, VerG mit dem angefochtenen Bescheid erklärt, dass die Statutenänderung nicht gestattet ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.12804.2018