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{'item': 'VGW-111/077/10533/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlVGW-111/077/10533/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, BauC. - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 2.7.2018, Aktenzahl MA37/..., mit welchem gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a Bauordnung für Wien (BO) die Baueinstellung verfügt wurde, am 29.10.2018 durch mündliche VerkündungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, BauC. - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 2.7.2018, Aktenzahl MA37/..., mit welchem gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, Bauordnung für Wien (BO) die Baueinstellung verfügt wurde, am 29.10.2018 durch mündliche Verkündung zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid wird abgewiesen und der obgenannte Bescheid bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid wird abgewiesen und der obgenannte Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Magistratsabteilung 37 hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 2.7.2018 die Baueinstellung des Abbruches des mutmaßlich vor dem 1.1.1945 errichteten Gebäudes in Wien, ..., verfügt. Dieser Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer als Bauherr und Liegenschaftseigentümer am 2.7.2018 mündlich verkündet und am 6.7.2018 in schriftlicher Ausfertigung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 3.8.2018 und somit rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht. Es wurde am 29.10.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser die Sach- und Rechtslage erörtert und das Erkenntnis anschließend mündlich verkündet. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer verlangt. Das Verwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Bewilligung für das gegenständliche Haus mit Mansarddach wurde vermutlich vor dem 1.1.1945 erteilt. Das Haus war als Amtsgebäude der C. in Verwendung und wurde vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 von der D. erworben. Der Beschwerdeführer hat vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018, das heißt vor dem 30.6.2018, der Magistratsabteilung 37 des nach damaliger Rechtslage für das gegenständliche Gebäude noch bewilligungsfreien Abbruch angezeigt und ebenfalls vor dem 30.6.2018 mit den Abbrucharbeiten rechtmäßig begonnen.Der Beschwerdeführer hat vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018,, das heißt vor dem 30.6.2018, der Magistratsabteilung 37 des nach damaliger Rechtslage für das gegenständliche Gebäude noch bewilligungsfreien Abbruch angezeigt und ebenfalls vor dem 30.6.2018 mit den Abbrucharbeiten rechtmäßig begonnen. Ob an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht, war bei Erlassung des Bescheides nicht bekannt und ist bis jetzt nicht bekannt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/2018 lautet:Das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018, lautet: „Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wirdDer Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel IArtikel römisch einsDie Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2016, wird wie folgt geändert:Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2016,, wird wie folgt geändert: 1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als in sich geschlossenes Ganzes“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als in sich geschlossenes Ganzes“. 2.Novellierungsanordnung 2, § 60 Abs. 1 lit. d lautet:Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, lautet: „d)Litera d Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß § 62a Abs. 5a keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs gemäß Paragraph 62 a, Absatz 5 a, keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.“ 3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 62a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 62 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt: „

(5a)Absatz 5 a,Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, ist spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.“ Artikel IIArtikel römisch zweiInkrafttretenDieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2018 ist für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, ab dem 30.6.2018 eine Abbruchbewilligung erforderlich, soweit nicht eine Ausnahme von diesem Bewilligungserfordernis zum Tragen kommt.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2018, ist für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind, ab dem 30.6.2018 eine Abbruchbewilligung erforderlich, soweit nicht eine Ausnahme von diesem Bewilligungserfordernis zum Tragen kommt. Eine solche Ausnahme ist gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien für den Fall vorgesehen, dass der Bauwerber eine Bescheinigung der Magistratsabteilung 19 gemäß § 62a Abs. 5a BauO für Wien darüber, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, vorlegt. Eine solche Bescheinigung hat der Bauwerber nicht eingeholt. Die genannte Ausnahme vom Bewilligungserfordernis der Abbrucharbeiten kommt daher nicht zum Tragen.Eine solche Ausnahme ist gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BauO für Wien für den Fall vorgesehen, dass der Bauwerber eine Bescheinigung der Magistratsabteilung 19 gemäß Paragraph 62 a, Absatz 5 a, BauO für Wien darüber, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, vorlegt. Eine solche Bescheinigung hat der Bauwerber nicht eingeholt. Die genannte Ausnahme vom Bewilligungserfordernis der Abbrucharbeiten kommt daher nicht zum Tragen. Eine weitere Ausnahme vom Bewilligungserfordernis der Abbrucharbeiten für solche Abbrucharbeiten, die vor dem 30.6.2018 rechtmäßig begonnen wurden, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschwerdeführer versucht in seinem Beschwerdevorbringen, eine solche Ausnahme über verfassungsrechtliche Erwägungen interpretativ zu erschließen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist dem Gesetz eine solche – ungeschriebene – Ausnahme vom Bewilligungserfordernis für bereits vor dem 30.6.2018 rechtmäßig begonnene Abbrucharbeiten jedoch nicht zu entnehmen. Versuche, eine solche ungeschriebene Ausnahme aus einer „Rechtskraft“ des Abbruchs ableiten zu können, scheitern rechtlich daran, dass die gegenständlichen Abbrucharbeiten vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 bewilligungsfrei waren und daher eine behördliche Erledigung, die allenfalls einer Rechtskraft zugänglich sein könnte, gar nicht vorgesehen war.Versuche, eine solche ungeschriebene Ausnahme aus einer „Rechtskraft“ des Abbruchs ableiten zu können, scheitern rechtlich daran, dass die gegenständlichen Abbrucharbeiten vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018, bewilligungsfrei waren und daher eine behördliche Erledigung, die allenfalls einer Rechtskraft zugänglich sein könnte, gar nicht vorgesehen war. Versuche, eine solche ungeschriebene Ausnahme aus einer verfassungsmäßigen Interpretation der Gesetzesbestimmung abzuleiten, scheitern daran, dass es dem Gesetzgeber zumindest grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Abbrucharbeiten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, die bereits bewilligungsfrei und insoweit rechtmäßig begonnen wurden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, liegt der Schwerpunkt der betroffenen Rechtsfragen auf dem Gebiet des Verfassungsrechtes, insbesondere eines etwaigen Grundrechtseingriffes. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Rückwirkung des Gesetzes, zumindest im technischen Sinne, nicht vorliegt, weil die Bewilligungspflicht der Abbrucharbeiten erst mit 30.6.2018 und somit nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Darüber hinaus würde auch eine etwaige Rückwirkung nicht zwangsläufig verfassungsrechtliche Bedenken des Verwaltungsgerichtes indizieren, weil auch rückwirkende Gesetze zulässig sind, wenn der Eingriff in die Rechtsposition durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Für den Anlassfall bedeutet der Baustopp zunächst lediglich, dass der Beschwerdeführer seine Abbrucharbeiten vorläufig nicht weiterführen und nicht fertigstellen kann. Ob der Abbruch erfolgen darf, ist in einem Genehmigungsverfahren – nach neuer Rechtslage – zu prüfen. Einer solchen Verzögerung der Abbrucharbeiten für den Einzelnen steht jedoch gegenüber, dass so möglicher Weise „Baujuwele“ vor einem Abbruch bewahrt werden können, soweit sich im Bewilligungsverfahren herausstellen sollte, dass es sich um ein solches „Baujuwel“ handelt. Der Baustopp erfüllt somit die Funktion eines „Provisorialverfahrens“, welches die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine etwaige Fertigstellung der Abbrucharbeiten verhindert. Wenn der Beschwerdeführer auf seine sogenannten „wohlerworbenen Rechte“ am Abschluss der Abbrucharbeiten verweist, so mag diesem Vorbringen durchaus Berechtigung zukommen. Diese „wohlerworbenen Rechte“ können jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht so weit gehen, dass sich der Beschwerdeführer einem Bewilligungsverfahren nach § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 überhaupt nicht unterziehen muss und damit die etwaige Prüfung, ob es sich bei dem abzureißenden Gebäude um ein erhaltenswürdiges „Baujuwel“ handelt, wegen des vorher stattfindenden Abbruchs des Gebäudes obsolet wird.Wenn der Beschwerdeführer auf seine sogenannten „wohlerworbenen Rechte“ am Abschluss der Abbrucharbeiten verweist, so mag diesem Vorbringen durchaus Berechtigung zukommen. Diese „wohlerworbenen Rechte“ können jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht so weit gehen, dass sich der Beschwerdeführer einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018, überhaupt nicht unterziehen muss und damit die etwaige Prüfung, ob es sich bei dem abzureißenden Gebäude um ein erhaltenswürdiges „Baujuwel“ handelt, wegen des vorher stattfindenden Abbruchs des Gebäudes obsolet wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes obliegt es daher dem Beschwerdeführer, soweit er nicht eine Bescheinigung gemäß § 62a Abs. 5a BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 erlangen sollte, gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2018 die Bewilligung des Abbruches des Gebäudes zu beantragen und im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens ins Treffen zu führen, dass er mit den Abbrucharbeiten bereits rechtmäßig nach alter Rechtslage begonnen hat.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes obliegt es daher dem Beschwerdeführer, soweit er nicht eine Bescheinigung gemäß Paragraph 62 a, Absatz 5 a, BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018, erlangen sollte, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BauO für Wien in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018, die Bewilligung des Abbruches des Gebäudes zu beantragen und im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens ins Treffen zu führen, dass er mit den Abbrucharbeiten bereits rechtmäßig nach alter Rechtslage begonnen hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann erst in einem solchen Bewilligungsverfahren konkret geprüft werden, ob die Interessen des Bauwerbers am Abbruch des Gebäudes etwaige öffentliche Interessen am Erhalt des selbigen überwiegen. Insbesondere sind Fälle denkbar, bei denen ein Bauwerber einerseits noch keine nennenswerten Investitionen in den Abbruch getätigt hat und damit etwaige Rückbaukosten vernachlässigbar wären, und andererseits ein weitaus überwiegendes öffentliches Interesse am Erhalt des Gebäudes besteht. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt oder nicht, ist gegebenenfalls im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Der vorläufige Baustopp bedeutet insoweit nur, dass für einen etwaigen Abbruch ein anderes Verfahren erforderlich ist, in dessen Rahmen derartige Fragen geprüft und derartige Abwägungen vorgenommen werden können. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes würde es die Funktion des vorläufigen Baustopps als Provisorialverfahren verkennen, derartige inhaltliche Prüfungen und inhaltliche Abwägungen in das Beschwerdeverfahren betreffend den vorläufigen Baustopp zu verlagern. Kurz zusammengefasst, lag daher eine Rückwirkung der mit 30.6.2018 eingeführten grundsätzlichen Bewilligungspflicht für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, nicht vor. Wenn vor dem 30.6.2018 rechtmäßig begonnene Abbrucharbeiten an solchen Gebäuden nicht in der Form einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht für weitere Abbrucharbeiten berücksichtigt worden sind, so ist darin ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit des Gebäudeeigentümers nicht zu sehen, weil ein solches Bewilligungserfordernis unmittelbar lediglich bedeutet, dass der Gebäudeeigentümer für den weiteren Abbruch eine Bewilligung einholen muss. Die verfassungsrechtlich allenfalls erforderliche Interessensabwägung hat dann gegebenenfalls im Rahmen eines solchen Bewilligungsverfahrens zu erfolgen. Vor einem allfälligen negativen Ausgang eines solchen Bewilligungsverfahrens liegt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Gebäudeeigentümers auf Eigentum und auf Erwerbsausübungsfreiheit nicht vor. Insbesondere lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus den Grundrechten auf Eigentum und auf Erwerbsausübungsfreiheit nicht ableiten, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt wäre, ab einem bestimmten Stichtag Abbrucharbeiten, auch wenn diese bereits begonnen worden sind, einem Bewilligungserfordernis zu unterstellen. Ein solches Bewilligungserfordernis bedeutet an unmittelbarer Beeinträchtigung nur, dass der Gebäudeeigentümer eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen und sich auf ein Bewilligungsverfahren einlassen muss. Warum es dem Gebäudeeigentümer nicht zumutbar sein soll, seinen behaupteten Anspruch auf Abbruch des Gebäudes in einem solchen Bewilligungsverfahren durchzusetzen und der vorgesehene Rechtszug eines solchen Bewilligungsverfahrens bereits eine Verletzung in seinen Grundrechten sein soll, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Grundrechts- und Verfassungswidrigkeit eines solchen Rechtszuges, in dem der Gebäudeeigentümer seinen behaupteten Anspruch durchzusetzen hätte, sind daher für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Der von der Magistratsabteilung 37 verhängte vorläufige Baustopp ergab sich daher unmittelbar aus der Anwendung des Gesetzes. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ist zunächst auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente wie insbesondere die behaupteten Eingriffe in Grundrechte (Eigentum und Erwerbsausübungsfreiheit) keine Gründe darstellen, die ordentliche Revision zuzulassen, weil die Lösung dieser Fragen in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Allerdings sind, wie ausgeführt wurde, beim Verwaltungsgericht keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aufgetreten, zumal das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt hat. Zieht man diese verfassungsrechtlichen Aspekte ab, so bleiben im Beschwerdeverfahren keine grundsätzlichen Rechtsfragen übrig, weil sich das Erfordernis, den vorläufigen Baustopp zu verhängen, nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtes eindeutig aus dem Gesetz ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.077.10533.2018

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