← Österreich

VGW-152/019/6622/2018

Obsah (11)§ 10§ 25a§ 17§ 10a§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.10.2018 GeschäftszahlVGW-152/019/6622/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag

§ 10Abs. 1 Z 7 i

Vm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte am
  2. Mai 2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. März 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

§ 10Abs. 1 Z 6 Stb

G ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insgesamt 6 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hervorgekommen seien. Sämtliche den Beschwerdeführer betreffende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen würden sich auf Übertretungen beziehen, die im Straßenverkehr begangen worden seien. Besonders schwer falle eine Übertretung vom

  1. August 2016 ins Gewicht (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h), welche als schwerwiegender Verstoß gegen die Schutznormen des Straßenverkehrs gewertet werde. Drei Strafen des Magistratischen Bezirksamt … wegen unerlaubten Haltens/Parkens, die für sich genommen nicht gravierend wären, ließen eine Häufung erkennen, die auf eine Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dieser Norm und den Unwillen, selbst nach mehrmaliger Bestrafung sich daran zu halten, schließen ließen. Es liege ferner eine Häufung von Verwaltungsstrafen in der letzten Phase des Aufenthalts des Beschwerdeführers vor, der sich bereits seit 17 Jahren in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  3. März 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insgesamt 6 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hervorgekommen seien. Sämtliche den Beschwerdeführer betreffende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen würden sich auf Übertretungen beziehen, die im Straßenverkehr begangen worden seien. Besonders schwer falle eine Übertretung vom

  1. August 2016 ins Gewicht (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h), welche als schwerwiegender Verstoß gegen die Schutznormen des Straßenverkehrs gewertet werde. Drei Strafen des Magistratischen Bezirksamt … wegen unerlaubten Haltens/Parkens, die für sich genommen nicht gravierend wären, ließen eine Häufung erkennen, die auf eine Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dieser Norm und den Unwillen, selbst nach mehrmaliger Bestrafung sich daran zu halten, schließen ließen. Es liege ferner eine Häufung von Verwaltungsstrafen in der letzten Phase des Aufenthalts des Beschwerdeführers vor, der sich bereits seit 17 Jahren in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm die begehrte Einbürgerung zu erteilen.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  4. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  2. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

  1. Der Beschwerdeführer, ein 1977 geborener Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran, ist seit
  2. November 1999 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt seit
  3. Dezember 2014 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Der Beschwerdeführer war von
  4. Mai 2008 bis
  5. Februar 2015 mit D. F., georgische Staatsangehörige, geboren 1985, verheiratet. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde im November 2014 aufgelöst. Seit
  6. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer mit C. B., ukrainische Staatsangehörige, geboren am
  7. Mai 1993, verheiratet; die beiden erwarten derzeit ihr erstes Kind. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2014 Mieter einer Wohnung mit der Anschrift Wien, G..
  8. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie die Geschichte Österreichs und des Landes Wien

§ 10aStb

G hat er am

  1. Juli 2017 bestanden. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat keine körperlichen Einschränkungen, bzw. wurden diese von Seiten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht.
  2. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie die Geschichte Österreichs und des Landes Wien

Paragraph 10 a, StbG hat er am

  1. Juli 2017 bestanden. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat keine körperlichen Einschränkungen, bzw. wurden diese von Seiten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht.
  2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn H. K., geboren 1935 an Kindes statt angenommen; das Bezirksgericht … erteilte mit Beschluss vom
  3. August 2003 die Bewilligung der Annahme an Kindes statt. Der Adoptivvater des Beschwerdeführers ist am
  4. Februar 2015 verstorben, die Verlassenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes … vom
  5. September 2015 eingeantwortete, wobei der Wert des reinen Nachlasses € 75.213,92 betrug.
  6. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien die Monate Mai 2014 bis Oktober 2016 als für die Berechnung des nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG erforderlichen gesicherten Lebensunterhaltes geltend gemacht (30 Monate); ferner sind die Monate November 2016 bis April 2017 für die Berechnung des Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 5 Stb

G jedenfalls heranzuziehen.4. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien die Monate Mai 2014 bis Oktober 2016 als für die Berechnung des nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG erforderlichen gesicherten Lebensunterhaltes geltend gemacht (30 Monate); ferner sind die Monate November 2016 bis April 2017 für die Berechnung des Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz 5, StbG jedenfalls heranzuziehen.

  1. Ausgehend von den genannten Monaten und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen über sein Einkommen und die regelmäßigen Aufwendungen im Zeitraum von Mai 2014 bis April 2017 ergibt sich Folgendes: 5.
  2. Der Beschwerdeführer war von April 2014 bis August 2014 bei L. M. und von
  3. September 2014 bis
  4. Dezember 2014 bei der N. GmbH beschäftigt und hat während dieser acht Monate Nettoeinkünfte in Höhe von € 12.296,40 erwirtschaftet. Im Jahr 2015 war der Beschwerdeführer durchgehend bei der N. GmbH angestellt und hatte in diesem Zeitraum Nettoeinkünfte in Höhe von € 19.785,
  5. Im Jahr 2016 arbeitete der Beschwerdeführer zunächst im Jänner und Februar bei der N. GmbH, bei dieser Gesellschaft war der Beschwerdeführer ferner (zunächst geringfügig von Mitte September 2016 bis Ende Oktober 2016, sodann wieder Vollbeschäftigung ab November 2016) beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat von
  6. März 2016 bis
  7. Oktober 2016 (210 Tage) Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 28,19 bezogen. Seine Nettoeinkünfte für das Jahr 2016 betrugen somit € 12.844,
  8. Im Jahr 2017 war der Beschwerdeführer von Jänner bis April bei der N. GmbH beschäftigt und hat in diesem Zeitraum Nettoeinkünfte in Höhe von € 6.719,41 erwirtschaftet; ferner hat der Beschwerdeführer beginnend ab
  9. April 2017 bis
  10. Mai 2017 Notstandshilfe in Höhe von € 642,72 bezogen. Für den maßgeblichen Zeitraum von
  11. April 2017 bis
  12. April 2017 (6 Tage) ergibt sich hieraus ein aliquoter Betrag von € 160,
  13. Die Gesamteinnahmen des Beschwerdeführers betrugen im Zeitraum Mai 2014 bis April 2017 somit € 51.847,
  14. Sozialhilfeleistungen haben in den geltend gemachten Monaten weder der Beschwerdeführer (im relevanten Zeitraum bis zur Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft) noch die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers (D. F.) bezogen. 5.
  15. Den erwähnten Einnahmen stehen folgende regelmäßige Aufwendungen im relevanten Zeitraum gegenüber: Die Mietaufwendungen betrugen für den Zeitraum Mai 2014 bis April 2017 insgesamt € 20.001,01; die regelmäßigen Aufwendungen für den Kredit des Beschwerdeführers … betrugen € 6.630,66; die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Leasingraten (Kreditraten) seines PKW betrugen im maßgeblichen Zeitraum € 5.715,
  16. Hieraus ergeben sich somit regelmäßige Aufwendungen des Beschwerdeführers im Beurteilungszeitraum in Höhe von € 32.347,
  17. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der folgenden Beweiswürdigung:
  18. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt, PK Wien Innere Stadt, Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Magistratsabteilung 67, Magistratsabteilung 35) Beischaffung von Aktkopien bzw. Kopien der Strafverfügungen den Beschwerdeführer betreffend, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  19. Oktober
  20. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen nicht finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht weiter strittig; selbiges gilt für die Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten des Beschwerdeführers.
  21. Bei den Feststellungen zu den Einkünften und Ausgaben des Beschwerdeführers hat sich das Verwaltungsgericht Wien von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen zu den Einkünften in den Jahren 2014 bis 2016 ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden aus den Jahren 2014, 2015 und 2016, sowie der im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegten Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservices vom
  22. Jänner 2017 über das ab
  23. Jänner 2016 bezogene Arbeitslosengeld. Die Einkünfte für die Monate Jänner bis April 2017 leitet das Verwaltungsgericht Wien aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Einkommensnachweisen (Lohnzettel) und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 ab. An der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen sind im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Bedenken entstanden, auch wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur Verhandlung am
  24. Oktober 2018 nochmals aufgetragen, entsprechende Unterlagen beizubringen; dies ist im Zuge der Urkundenvorlage mit Schriftsatz vom
  25. Oktober 2018 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Feststellungen zu den regelmäßigen Aufwendungen des Beschwerdeführers (Wohnungsmiete, Kreditraten und Leasingraten für den PKW des Beschwerdeführers) beruhen auf den im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Mietzinsvorschreibungen, Auszüge des Kreditkontos …, Auszüge aus dem Kreditkonto des Beschwerdeführers bei der P. Bank) und den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer beginnend mit
  26. Dezember 2014 eine Wohnung in Wien, G., angemietet hat und auf Basis seiner entsprechenden Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2014 mit seiner geschiedenen Gattin nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt hat, auch wenn die Ehe erst im Februar 2015 geschieden wurde. Auch nimmt das Verwaltungsgericht Wien an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner bis April 2017 keine Leasingraten für seinen PKW mehr zu bezahlen hatte (vgl. Bestätigung der P.-bank vom
  27. Dezember 2016, AS 164 des Verwaltungsaktes und der entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu den regelmäßigen Aufwendungen des Beschwerdeführers (Wohnungsmiete, Kreditraten und Leasingraten für den PKW des Beschwerdeführers) beruhen auf den im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Mietzinsvorschreibungen, Auszüge des Kreditkontos …, Auszüge aus dem Kreditkonto des Beschwerdeführers bei der P. Bank) und den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Da der Beschwerdeführer beginnend mit
  28. Dezember 2014 eine Wohnung in Wien, G., angemietet hat und auf Basis seiner entsprechenden Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2014 mit seiner geschiedenen Gattin nicht mehr im gleichen Haushalt gelebt hat, auch wenn die Ehe erst im Februar 2015 geschieden wurde. Auch nimmt das Verwaltungsgericht Wien an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner bis April 2017 keine Leasingraten für seinen PKW mehr zu bezahlen hatte vergleiche Bestätigung der P.-bank vom
  29. Dezember 2016, AS 164 des Verwaltungsaktes und der entsprechenden Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung).
  30. Die Feststellungen zur Erbschaft des Beschwerdeführers beruhen auf den im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Unterlagen.
  31. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaftsprüfung bestanden und die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B-1

des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen hat, ist aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlich. Seine guten Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311/1985, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt 311 aus 1985,, lauten: „Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. […]
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. […] § 12.

(1)Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn erParagraph 12,
(1)Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er 1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist und entweder
  1. a)seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
  2. b)seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist; 2. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder2. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraphen 32, oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder 3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.3. die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat. […] In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 64a.
(1)[…]Paragraph 64 a,
(1)[…]
(25)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.“
(25)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zu Ende zu führen.“ V. rechtliche Beurteilung:römisch fünf. rechtliche Beurteilung: 1.

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 StbG erfüllt sind.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hat der Lebensunterhalt des Antragstellers hinreichend gesichert zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 5, StbG erfüllt sind.

§ 10Abs. 5 Stb

G ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127).

Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127).

  1. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist:
  2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist: Der Beschwerdeführer hatte in den von ihm geltend gemachten Monaten Mai 2014 bis April 2017 eigene Einkünfte aus Erwerb in der Höhe von € 51.847,
  3. Den festgestellten Einkünften standen regelmäßige Aufwendungen in Form von Mietausgaben iHv insgesamt € 32.347,20 gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG verbleiben Aufwendungen in der Höhe von € 22.288,

  1. Bringt man diese in Abzug zu den Einkünften, verblieben dem Beschwerdeführer im geltend gemachten Zeitraum € 29.559,24 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.Der Beschwerdeführer hatte in den von ihm geltend gemachten Monaten Mai 2014 bis April 2017 eigene Einkünfte aus Erwerb in der Höhe von € 51.847,
  2. Den festgestellten Einkünften standen regelmäßige Aufwendungen in Form von Mietausgaben iHv insgesamt € 32.347,20 gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG verbleiben Aufwendungen in der Höhe von € 22.288,

  1. Bringt man diese in Abzug zu den Einkünften, verblieben dem Beschwerdeführer im geltend gemachten Zeitraum € 29.559,24 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
  2. Dem sind die Summe der Richtsätze

§ 293

ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum bis November 2014 mit seiner damaligen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sodass für diese Zeiten die Richtsätze für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten heranzuziehen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt € 34.052,

  1. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze nicht erreicht, sondern ein Fehlbetrag von etwa € 4.500,– bestehen bleibt, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nicht als gesichert anzusehen.
  2. Dem sind die Summe der Richtsätze

Paragraph 293, ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum bis November 2014 mit seiner damaligen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sodass für diese Zeiten die Richtsätze für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten heranzuziehen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt € 34.052,

  1. Da die Summe der dem Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze nicht erreicht, sondern ein Fehlbetrag von etwa € 4.500,– bestehen bleibt, ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG nicht als gesichert anzusehen.
  2. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von seinem Adoptivvater einen Betrag von etwa € 75.000,– geerbt hat, weil diese Erbschaft nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich sowohl zum Rechtsbegriff der „Einkünfte“ als auch zur Frage der Regelmäßigkeit der Einkünfte bereits wiederholt geäußert und ausgeführt, dass von regelmäßigen Einkünften nur dann ausgegangen werden könne, wenn diese über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität bezogen werden (vgl. VwGH 20.9.2011, 2010/01/0001; 19.10.2011, 2010/01/0057). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa den Erlös aus den (einmaligen) Verkauf einer aus einer Erbschaft stammenden Eigentumswohnung (VwGH 20.9.2011, 2010/01/0001) als auch ein Sparguthaben (VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003) nicht als einen Teil des zu berücksichtigen Einkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG qualifiziert.
  3. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 von seinem Adoptivvater einen Betrag von etwa € 75.000,– geerbt hat, weil diese Erbschaft nicht als Einkünfte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich sowohl zum Rechtsbegriff der „Einkünfte“ als auch zur Frage der Regelmäßigkeit der Einkünfte bereits wiederholt geäußert und ausgeführt, dass von regelmäßigen Einkünften nur dann ausgegangen werden könne, wenn diese über einen längeren Zeitraum mit einer gewissen Kontinuität bezogen werden vergleiche VwGH 20.9.2011, 2010/01/0001; 19.10.2011, 2010/01/0057). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa den Erlös aus den (einmaligen) Verkauf einer aus einer Erbschaft stammenden Eigentumswohnung (VwGH 20.9.2011, 2010/01/0001) als auch ein Sparguthaben (VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003) nicht als einen Teil des zu berücksichtigen Einkommens im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG qualifiziert. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erbschaft von seinem Adoptivvater zu übertragen: Auch bei dieser handelt es sich um ein „einmaliges Ereignis“, das insoweit mit dem obzitierten Fall des Erlöses aus dem Verkauf einer – im Übrigen auch aus einer Erbschaft stammenden – Eigentumswohnung bzw. dem Vorliegen eines Sparguthabens vergleichbar ist. Die vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 angetretene Erbschaft war daher bei der Beurteilung der Frage des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nicht zu berücksichtigen.
  4. Auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf seine mehrmonatige Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 ins Treffen geführte „Härteklausel“ des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden:

§ 10Abs.

1 Z 7 leg.cit. kann die Staatsbürgerschaft auch verliehen werden, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Dieses Kriterium wird in § 10 Abs. 1b StbG näher umschrieben. Demnach hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.5. Auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf seine mehrmonatige Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 ins Treffen geführte „Härteklausel“ des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden:

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg.cit. kann die Staatsbürgerschaft auch verliehen werden, wenn der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Dieses Kriterium wird in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG näher umschrieben. Demnach hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG wurde auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2013, VfSlg. 19.732/2013, mit BGBl. I 136/2013, neu gefasst und der Abs. 1b in § 10 StbG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (RV 2303 BlgNR

  1. GP, 7) heißt es hiezu: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG wurde auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2013, VfSlg. 19.732 aus 2013,, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2013,, neu gefasst und der Absatz eins b, in Paragraph 10, StbG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle Regierungsvorlage 2303 BlgNR
  2. GP, 7) heißt es hiezu: „Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen. Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll. Die durch das Wort „insbesondere“ angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen.“„Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Absatz eins b, soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen. Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll. Die durch das Wort „insbesondere“ angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen.“ Die im § 10 Abs. 1b genannten Gründe (Behinderung oder Krankheit) liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer unstrittig nicht vor, weshalb zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mehrmonatige Arbeitslosigkeit von einem vergleichbaren Gewicht ist. Die im Paragraph 10, Absatz eins b, genannten Gründe (Behinderung oder Krankheit) liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer unstrittig nicht vor, weshalb zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mehrmonatige Arbeitslosigkeit von einem vergleichbaren Gewicht ist. Dies ist nicht der Fall: Der Gesetzgeber hatte – wie sich aus den zitierten Materialien ergibt – Fälle vor Augen, in denen aus Gründen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, deren Teilnahme am Erwerbsleben eingeschränkt ist, wodurch es dem oder der Betroffenen nicht möglich ist, ein entsprechend hohes Einkommen zu erwirtschaften. Phasen – wenn auch unverschuldeter – Arbeitslosigkeit können hingegen jede am Erwerbsleben teilnehmende Person treffen. Bei solchen Perioden handelt es sich um keine „Ausnahmesituationen“, deren Gewicht mit den in § 10 Abs. 1b StbG demonstrativ genannten Fällen vergleichbar wäre, zumal der Gesetzgeber dem Verleihungswerber innerhalb eines sechsjährigen Beobachtungszeitraumes ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die einkommensstärksten Monate auszuwählen, sodass auf diesem Weg Phasen der Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhalts unberücksichtigt bleiben können (vgl. zur Frage, wann von einer besonders berücksichtigungswürdigen Situation auszugehen ist, insbesondere VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169). In diesem Zusammenhang ist auch auf darauf hinzuweisen, dass es nicht von Belang ist, dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden trifft (VwGH 20.9.2011, 2011/01/0180 und 2010/01/0046).Dies ist nicht der Fall: Der Gesetzgeber hatte – wie sich aus den zitierten Materialien ergibt – Fälle vor Augen, in denen aus Gründen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, deren Teilnahme am Erwerbsleben eingeschränkt ist, wodurch es dem oder der Betroffenen nicht möglich ist, ein entsprechend hohes Einkommen zu erwirtschaften. Phasen – wenn auch unverschuldeter – Arbeitslosigkeit können hingegen jede am Erwerbsleben teilnehmende Person treffen. Bei solchen Perioden handelt es sich um keine „Ausnahmesituationen“, deren Gewicht mit den in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG demonstrativ genannten Fällen vergleichbar wäre, zumal der Gesetzgeber dem Verleihungswerber innerhalb eines sechsjährigen Beobachtungszeitraumes ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die einkommensstärksten Monate auszuwählen, sodass auf diesem Weg Phasen der Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhalts unberücksichtigt bleiben können vergleiche zur Frage, wann von einer besonders berücksichtigungswürdigen Situation auszugehen ist, insbesondere VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169). In diesem Zusammenhang ist auch auf darauf hinzuweisen, dass es nicht von Belang ist, dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes kein Verschulden trifft (VwGH 20.9.2011, 2011/01/0180 und 2010/01/0046). § 10 Abs. 1 Z 7 StbG sieht außerdem vor, dass der Antragsteller „dauerhaft“ seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Eine derartige Dauerhaftigkeit liegt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien gegenständlich nicht vor, weil der Beschwerdeführer nur für einen Zeitraum von wenigen Monaten arbeitslos war und sich sowohl im Zeitraum vor als auch nach seiner Arbeitslosigkeit in einem aufrechten unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis befunden hat.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG sieht außerdem vor, dass der Antragsteller „dauerhaft“ seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Eine derartige Dauerhaftigkeit liegt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien gegenständlich nicht vor, weil der Beschwerdeführer nur für einen Zeitraum von wenigen Monaten arbeitslos war und sich sowohl im Zeitraum vor als auch nach seiner Arbeitslosigkeit in einem aufrechten unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis befunden hat.
  3. Da der Beschwerdeführer das zwingende Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG nicht erfüllt, war die Beschwerde unter entsprechender Korrektur der maßgeblichen Rechtsgrundlage spruchgemäß abzuweisen.
  4. Da der Beschwerdeführer das zwingende Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG nicht erfüllt, war die Beschwerde unter entsprechender Korrektur der maßgeblichen Rechtsgrundlage spruchgemäß abzuweisen.
  5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich im vorliegenden Fall an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich im vorliegenden Fall an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.019.6622.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.