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{'item': 'VGW-041/046/6940/2018'}

Obsah (10)§ 50§ 9§ 64§ 25a§ 45§ 3§ 28§ 28a§ 20Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.10.2018 GeschäftszahlVGW-041/046/6940/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sc

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und folgendes Straferkenntnis gefällt: römisch eins.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und folgendes Straferkenntnis gefällt: „Sie, Herr B. C., haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG vom 24.04.2017 bis 30.06.2017 in Wien, D.-gasse, den Ausländer E. F., geboren 1990, mazedonischer Staatsbürger, beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt EU“ besaß.“„Sie, Herr B. C., haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, AuslBG vom 24.04.2017 bis 30.06.2017 in Wien, D.-gasse, den Ausländer E. F., geboren 1990, mazedonischer Staatsbürger, beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt EU“ besaß.“ Wegen dieser Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm. § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 2018/1975 in der geltenden Fassung wird über Sie

28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG iVm. § 20 VStG eine Geldstrafe von € 600, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 2018 aus 1975, in der geltenden Fassung wird über Sie

28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von € 600, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt.

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G wird Ihnen ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird Ihnen ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 60, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, auferlegt. Die B. C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.Die B. C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 18.4.2018 hat die belangte Behörde

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn B. C. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 AuslBG den mazedonischen Staatsangehörigen E. F. von 24.4.2017 bis 30.6.2017 in Wien, D.-gasse beschäftigt habe, obwohl für diesen keine arbeitsmarkt-rechtliche Bewilligung eingeholt worden sei, abgesehen und die Einstellung verfügt.Mit Bescheid vom 18.4.2018 hat die belangte Behörde

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Herrn B. C. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, AuslBG den mazedonischen Staatsangehörigen E. F. von 24.4.2017 bis 30.6.2017 in Wien, D.-gasse beschäftigt habe, obwohl für diesen keine arbeitsmarkt-rechtliche Bewilligung eingeholt worden sei, abgesehen und die Einstellung verfügt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für diese Verwaltungsübertretung Frau DI G. H. bereits rechtskräftig bestraft worden sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die Finanzpolizei die Behebung der Verfahrenseinstellung und die Bestrafung des Beschuldigten. Begründend wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass

§ 9Abs. 1 VSt

G alle zur Außenvertretung einer GmbH berufenen Personen nebeneinander zu bestrafen seien, sofern nicht die Meldung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 VStG an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung angezeigt worden sei. Eine solche Anzeige sei gegenständlich nicht erfolgt, weswegen nicht nur Frau DI G. H., sondern auch der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer B. C. zu bestrafen gewesen wäre.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die Finanzpolizei die Behebung der Verfahrenseinstellung und die Bestrafung des Beschuldigten. Begründend wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass

Paragraph 9, Absatz eins, VStG alle zur Außenvertretung einer GmbH berufenen Personen nebeneinander zu bestrafen seien, sofern nicht die Meldung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung angezeigt worden sei. Eine solche Anzeige sei gegenständlich nicht erfolgt, weswegen nicht nur Frau DI G. H., sondern auch der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer B. C. zu bestrafen gewesen wäre. In seiner zu dieser Beschwerde erstatteten Stellungnahme vom 9.7.2018 wird die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern lediglich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten, B. C. in Abrede gestellt. Herr C. sei im Unternehmen in keiner Weise für das Personalwesen und daher auch nicht für die Anstellung von Mitarbeitern zuständig. Die dafür zuständige Geschäftsführerin, seine Schwester DI G. H. sei wegen der in Rede stehenden Tat ohnedies bereits rechtskräftig bestraft worden. Es sei von der belangten Behörde eine angemessene Strafe gefunden und selbige von Frau DI G. H. nicht beeinsprucht worden. Eine weitere Bestrafung seiner Person stelle eine unzulässige Mehrfachbestrafung dar und erweise sich als willkürlich. Am 22.10.2018 fand in dieser Rechtssache eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher sowohl ein Vertreter der Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte B. C. erschienen ist. Herr C. vertrat in der Verhandlung auch die haftungspflichtige Gesellschaft. In der Verhandlung führte der Beschuldigte, B. C., aus, die Firma C. GmbH betreibe einen Großhandel …. In der Firma kümmere er sich um den Verkauf (Preisbildung, Preiskalkulation) sowie um die Erstellung von Websiten und die Präsentation des Unternehmens. Seine Schwester sei für Personal, Finanzen und Kundenkontakte zuständig. Das sei eine historisch gewachsene Aufgabenverteilung unter Geschwistern und daher nicht schriftlich fixiert. Der gegenständlich beschäftigte mazedonische Staatsbürger hätte im Lager arbeiten und dort als geringfügig Beschäftigter während der Urlaubszeit des dort normalerweise beschäftigten Arbeitnehmers aushelfen sollen. B. C. habe von der Einstellung dieser Aushilfskraft keine Kenntnis gehabt und daran auch nicht mitgewirkt. Er hätte auch nicht gewusst, ob der Mazedonier zur Arbeitsaufnahme berechtigt gewesen wäre, weil er sich um Personal und um arbeitsrechtliche Fragen nicht kümmere. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erstattete dazu kein Vorbringen und stellte keine Beweisanträge. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der insoweit unbestritten gebliebenen Aktenlage und aufgrund der glaubhaften und seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Aussagen des Beschuldigten B. C. in der mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der im Spruch genannte mazedonische Staatsangehörige E. F., geboren 1990, wurde von der B. C. GmbH im Zeitraum von 24.4.2017 bis 30.6.2017 als Aushilfsarbeiter im Lager beschäftigt. Er verfügte über keine Arbeitserlaubnis in Österreich und es wurde für ihn von der B. C. GmbH auch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG eingeholt. Die Einstellung des Arbeiters erfolgte durch Frau DI G. H.. Sie ist und war im Tatzeitraum - ebenso wie der im gegenständlichen Verfahren Beschuldigte, Herrn B. C. - handelsrechtliche Geschäftsführerin der B. C. GmbH. Im Unternehmen gibt es eine mündlich vereinbarte interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern (es handelt sich um Geschwister), wonach Herr B. C. für den Verkauf, die Erstellung von Webseiten und die Präsentation des Unternehmens, seine Schwester für Personal, Finanzen und Kundenkontakte zuständig ist. Ein verwaltungsrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG

§ 9Abs. 2 VSt

G in Verbindung mit § 28a Abs. 3 AuslBG war nicht bestellt.Der im Spruch genannte mazedonische Staatsangehörige E. F., geboren 1990, wurde von der B. C. GmbH im Zeitraum von 24.4.2017 bis 30.6.2017 als Aushilfsarbeiter im Lager beschäftigt. Er verfügte über keine Arbeitserlaubnis in Österreich und es wurde für ihn von der B. C. GmbH auch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG eingeholt. Die Einstellung des Arbeiters erfolgte durch Frau DI G. H.. Sie ist und war im Tatzeitraum - ebenso wie der im gegenständlichen Verfahren Beschuldigte, Herrn B. C. - handelsrechtliche Geschäftsführerin der B. C. GmbH. Im Unternehmen gibt es eine mündlich vereinbarte interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern (es handelt sich um Geschwister), wonach Herr B. C. für den Verkauf, die Erstellung von Webseiten und die Präsentation des Unternehmens, seine Schwester für Personal, Finanzen und Kundenkontakte zuständig ist. Ein verwaltungsrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG

Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG war nicht bestellt. Ein gegen die Schwester des Beschuldigten, Frau DI G. H., gerichtetes Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.01.2018, welches den gegenständlichen Sachverhalt betrifft und einen nahezu wortgleichen Tatvorwurf enthält, ist bereits in Rechtskraft erwachsen. In diesem Straferkenntnis wurde über die Schwester des Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.900 verhängt. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Ausl

BG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 3, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 28Abs. 1 Z 1 lit. a Ausl

BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9Abs. 2 VSt

G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 28aAbs. 3 Ausl

BG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

§ 9Abs. 2 VSt

G.

Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

Paragraph 9, Absatz 2, VStG. In der B. C. GmbH war kein verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher

§ 9Abs. 2 VSt

G bestellt. Daher waren

§ 9Abs. 1 VSt

G beide handelsrechtlichen Geschäftsführer (der Beschuldigte und seine Schwester, Frau Dipl.-Ing. G. H.) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine bloße firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung genügt nach der ständigen Rechtssprechung nicht, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwrotung

§ 9Abs. 1 VSt

G zu entbinden. Die Einstellung des gegen den Beschuldigten B. C. geführten Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde ist daher zu Unrecht erfolgt. In der B. C. GmbH war kein verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt. Daher waren

Paragraph 9, Absatz eins, VStG beide handelsrechtlichen Geschäftsführer (der Beschuldigte und seine Schwester, Frau Dipl.-Ing. G. H.) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine bloße firmeninterne Absprache über die Zuständigkeitsaufteilung genügt nach der ständigen Rechtssprechung nicht, um einen zur Außenvertretung des Unternehmens Berufenen von seiner Verantwrotung

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entbinden. Die Einstellung des gegen den Beschuldigten B. C. geführten Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde ist daher zu Unrecht erfolgt. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand der Beschäftigung des im Spruch genannten mazedonischen staatsangehörigen ohne vorherige Einholung einer Bewilligung nach dem AuslBG im Zeitraum 24.04.2017 bis 30.06.2017 blieb seitens des Beschuldigten unbestritten. Der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelgten Tat war somit als verwirklicht anzusehen. Der Beschuldigte hat ausgeführt, sich um die Einstellung des betreffenden Ausländers nicht gekümmert zu haben und auch keine Kenntnis vom Erfordernis der Einholung einer Bewilligung nach dem AuslBG gehabt zu haben. Es ist ihm daher, auch in Anerkennung des Umstandes, dass in der Firma nach der internen Aufgabenverteilung seine Schwester für den Bereich Personal zuständig war, ein bloßes Aufsichts- und Kontrollverschulden in der Schuldform der Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Beschuldigte ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Außerdem war der entgegen den Vorschriften des AuslBG beschäftigte Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Diesen als strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände steht kein Erschwerungsgrund gegenüber. Es war somit gegenständlich von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe auszugehen, sodass der Beginn des Strafrahmens

§ 20VSt

G mit der Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe, somit bei € 500 anzusetzen war. Innerhalb des solcherart von € 500 bis € 10.000 reichenden gesetzlichen Strafrahmens wurde die Strafe in Anerkennung des vergleichsweise geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten, der nach der unternehmensinternen Aufgabeverteilung für das Personalwesen und damit für die Einstellung des gegenständig beschäftigten Ausländerders nicht zuständig war, nur knapp über dem gesetzlichen Minimum festgesetzt. Die als durchschnittlich zu bewertenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt. Der Beschuldigte ist laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Außerdem war der entgegen den Vorschriften des AuslBG beschäftigte Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. Diesen als strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände steht kein Erschwerungsgrund gegenüber. Es war somit gegenständlich von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe auszugehen, sodass der Beginn des Strafrahmens

Paragraph 20, VStG mit der Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe, somit bei € 500 anzusetzen war. Innerhalb des solcherart von € 500 bis € 10.000 reichenden gesetzlichen Strafrahmens wurde die Strafe in Anerkennung des vergleichsweise geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten, der nach der unternehmensinternen Aufgabeverteilung für das Personalwesen und damit für die Einstellung des gegenständig beschäftigten Ausländerders nicht zuständig war, nur knapp über dem gesetzlichen Minimum festgesetzt. Die als durchschnittlich zu bewertenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.046.6940.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.