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{'item': ['VGW-002/079/11710/2016', 'VGW-002/V/079/7612/2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.11.2018 GeschäftszahlVGW-002/079/11710/2016; VGW-002/V/079/7612/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden der A. GmbH, FN ..., mit Sitz in B., vertreten durch RAe, gegen

  1. den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.4.2017, MA 36 – ..., betreffend den Ausspruch des „objektiven Verfalls“ eines Wettterminals samt Geldbetrag in der Gerätekasse (§ 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten – Wiener Wettengesetz)
  2. den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.4.2017, MA 36 – ..., betreffend den Ausspruch des „objektiven Verfalls“ eines Wettterminals samt Geldbetrag in der Gerätekasse (Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten – Wiener Wettengesetz)
  3. den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.6.2016, MA 36 – ..., betreffend die Beschlagnahme eines am 22.6.2016 in Wien, C.-gasse, Lokal „D.“, vorläufig beschlagnahmten Wettterminals samt Geldbetrag in der Gerätekasse (§ 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz)
  4. den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.6.2016, MA 36 – ..., betreffend die Beschlagnahme eines am 22.6.2016 in Wien, C.-gasse, Lokal „D.“, vorläufig beschlagnahmten Wettterminals samt Geldbetrag in der Gerätekasse (Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Wettengesetz) nach mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:nach mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Den Beschwerden wird Folge gegeben; die beiden angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben; die beiden angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem nur an die BF gerichteten und von dieser angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde ein näher bezeichneter nach Ausführungen der belangten Behörde bei einer Kontrolle vom 22.6.2016, 13:50 Uhr, im Gastgewerbelokal „D.“ in Wien, C.-gasse, entgegen den Vorschriften des Wiener Wettengesetzes (nachfolgend: WrWG) betriebsbereit vorgefundener Wettterminal samt darin befindlichem Bargeld „objektiv“ für verfallen erklärt. Im Spruch ist ferner ausgeführt, dass zur genannten Zeit am genannten Ort der E. F. ohne die erforderlichen Bewilligungen nach dem WrWG eine Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich die Wetten- und Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fußballspielen, an die BF als Buchmacherin ausgeübt habe. Begründend ist ausgeführt, dass aufgrund eines stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt Geldinhalt, sowie eines ebenfalls vorgefundenen Wettscheins zum Kontrollzeitpunkt von einer gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung auszugehen gewesen sei. Diese sei (amtsbekannt) weder nach dem WrWG noch nach dem davor in Geltung stehenden Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der letztgültigen Fassung, bewilligt gewesen. Wettterminal und Geldinhalt seien vorangehend mit Bescheid vom 23.6.2016, MA 36 – ..., beschlagnahmt worden und im Hinblick auf Aufstellung, Betrieb und Verwendung des Geräts entgegen den Bestimmungen des WrWG gemäß § 24 Abs. 2 WrWG unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 „objektiv“ für verfallen zu erklären.Mit dem nur an die BF gerichteten und von dieser angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wurde ein näher bezeichneter nach Ausführungen der belangten Behörde bei einer Kontrolle vom 22.6.2016, 13:50 Uhr, im Gastgewerbelokal „D.“ in Wien, C.-gasse, entgegen den Vorschriften des Wiener Wettengesetzes (nachfolgend: WrWG) betriebsbereit vorgefundener Wettterminal samt darin befindlichem Bargeld „objektiv“ für verfallen erklärt. Im Spruch ist ferner ausgeführt, dass zur genannten Zeit am genannten Ort der E. F. ohne die erforderlichen Bewilligungen nach dem WrWG eine Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich die Wetten- und Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fußballspielen, an die BF als Buchmacherin ausgeübt habe. Begründend ist ausgeführt, dass aufgrund eines stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt Geldinhalt, sowie eines ebenfalls vorgefundenen Wettscheins zum Kontrollzeitpunkt von einer gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung auszugehen gewesen sei. Diese sei (amtsbekannt) weder nach dem WrWG noch nach dem davor in Geltung stehenden Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der letztgültigen Fassung, bewilligt gewesen. Wettterminal und Geldinhalt seien vorangehend mit Bescheid vom 23.6.2016, MA 36 – ..., beschlagnahmt worden und im Hinblick auf Aufstellung, Betrieb und Verwendung des Geräts entgegen den Bestimmungen des WrWG gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WrWG unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 24, Absatz eins, „objektiv“ für verfallen zu erklären. In der dagegen fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Verfallsbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe keine Probewetten durchgeführt und die Funktionsweise und Betriebsbereitschaft des Terminals auch sonst nicht näher überprüft. Der im Akt aufliegende Wettenbon stamme von einem Zeitpunkt 19 Tage vor der Kontrolle. Abgesehen davon habe der E. F. zwar über eine Gewerbeberechtigung für die Wettkundenvermittlung an diesem Standort verfügt, dort jedoch (gleich der Konstellation im Anlassfall zu VwGH 28.6.2016, 2013/17/0415) keinerlei Vermittlungstätigkeit entfaltet. Das bloße Vorhandensein eines Wettgeräts in einem Lokal könne bei verfassungskonformer Interpretation für einen Verfallsausspruch nicht ausreichend sein. Abgesehen davon bestünden Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 24 Abs. 2 WrWG, zumal die dort normierten Voraussetzungen bzw. der Ermessensspielraum der Behörde (etwa im Vergleich zu § 52 Abs. 4 GSpG) im Licht des Legalitätsprinzips zu unbestimmt seien.In der dagegen fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Verfallsbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe keine Probewetten durchgeführt und die Funktionsweise und Betriebsbereitschaft des Terminals auch sonst nicht näher überprüft. Der im Akt aufliegende Wettenbon stamme von einem Zeitpunkt 19 Tage vor der Kontrolle. Abgesehen davon habe der E. F. zwar über eine Gewerbeberechtigung für die Wettkundenvermittlung an diesem Standort verfügt, dort jedoch (gleich der Konstellation im Anlassfall zu VwGH 28.6.2016, 2013/17/0415) keinerlei Vermittlungstätigkeit entfaltet. Das bloße Vorhandensein eines Wettgeräts in einem Lokal könne bei verfassungskonformer Interpretation für einen Verfallsausspruch nicht ausreichend sein. Abgesehen davon bestünden Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 24, Absatz 2, WrWG, zumal die dort normierten Voraussetzungen bzw. der Ermessensspielraum der Behörde (etwa im Vergleich zu Paragraph 52, Absatz 4, GSpG) im Licht des Legalitätsprinzips zu unbestimmt seien. Der vorangegangene Beschlagnahmebescheid vom 23.6.2016 ist unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften mit dem begründeten Verdacht des im Verfallsbescheid angesprochen (fortgesetzten) Gesetzesverstoßes durch den E. F. begründet. Am gegenständlichen Standort sei schon einmal, nämlich am 17.5.2016, eine offenbar unbefugt ausgeübte Wettunternehmertätigkeit festgestellt worden und sei zu befürchten, dass die „Eingriffsgegenstände“ an einen anderen Ort verbracht, verkauft oder in ihrer Funktionsweise verändert würden. Der Bescheid wurde der BF, dem E. F. (diesen jeweils auch vorab amtssigniert per E-Mail) sowie dem G. H. als Lokalinhaber zugestellt. Die dagegen ausschließlich von der BF erhobene, fristgerecht und mängelfrei eingebrachte Beschwerde enthält - unter dem Aspekt des § 23 WrWG - im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie jene gegen den Verfallsbescheid. Von einer Verwaltungsübertretung am 17.5.2016 sei der BF nichts bekannt. Es fehle ein begründeter Verdacht einer fortgesetzten oder wiederholten Verwaltungsübertretung nach § 24 WrWG; zudem bestünden auch betreffend § 23 WrWG verfassungsrechtliche Bedenken.Die dagegen ausschließlich von der BF erhobene, fristgerecht und mängelfrei eingebrachte Beschwerde enthält - unter dem Aspekt des Paragraph 23, WrWG - im Wesentlichen die gleichen Vorbringen wie jene gegen den Verfallsbescheid. Von einer Verwaltungsübertretung am 17.5.2016 sei der BF nichts bekannt. Es fehle ein begründeter Verdacht einer fortgesetzten oder wiederholten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, WrWG; zudem bestünden auch betreffend Paragraph 23, WrWG verfassungsrechtliche Bedenken. In den Beschwerdeverhandlungen wurde ergänzend die Betriebsbereitschaft des gegenständlichen Wettterminals zur angelasteten Tatzeit bestritten, zumal dieser zum Kontrollzeitpunkt nicht an das Stromnetz angeschlossen und in Verwendung gewesen sei. Die Vorbringen zur fehlenden Betriebsbereitschaft und Involvierung des E. F. als Vermittler wurden in der Verhandlung und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.8.2018 näher ausgeführt. Überhaupt sei der Ausspruch eines „objektiven Verfalls“ nach der Rechtsprechung des VwGH in der vorliegenden Konstellation unzulässig und wäre ein Verfallsausspruch nur im Rahmen eines Strafverfahrens in Betracht gekommen. Die belangte Behörde bestritt sämtliche Beschwerdevorbringen bis auf die grundsätzlichen Einwände gegen den Ausspruch eines objektiven Verfalls. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerden führen ohne das Erfordernis näherer Sachverhaltsfeststellungen bereits aus folgenden rechtlichen Gründen zum Erfolg: Zum „objektiven Verfall“ (Bescheid vom 21.4.2017): Die einschlägigen Bestimmungen des WrWG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Verfallsbescheides (Mai 2017) bzw. zum Entscheidungszeitpunkt des VGW anwendbaren Fassung lauten: §
  5. (gF in Kraft bis 6.1.2019)Paragraph 3, (gF in Kraft bis 6.1.2019) Die Tätigkeit als […] Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Strafbestimmungen idF LGBl. Nr. 48/2016 (Bescheiderlassung)Strafbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, (Bescheiderlassung) §
  6. […]Paragraph 24, […]

(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. […]
(4)Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten. Strafbestimmungen idF LGBl. Nr. 40/2018 (Entscheidung VGW)Strafbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Entscheidung VGW) § 24. […]Paragraph 24, […]
(2)[unverändert] […]
(4)Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als […] Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten. Zuständige Strafbehörde war gemäß § 22 Abs. 2 WrWG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 48/2016 die Landespolizeidirektion Wien, ab 12.11.2016 gemäß § 22 Abs. 1 WrWG, sohin auch zum Zeitpunkt der erst im Jahr 2017 erfolgten Bescheiderlassung, der Magistrat der Stadt Wien.Zuständige Strafbehörde war gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WrWG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, die Landespolizeidirektion Wien, ab 12.11.2016 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WrWG, sohin auch zum Zeitpunkt der erst im Jahr 2017 erfolgten Bescheiderlassung, der Magistrat der Stadt Wien. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre. Der Verfall nach § 24 Abs. 2 WrWG ist grundsätzlich nach beiden Rechtslagen vorgesehen; die normierten Abweichungen haben gegenständlich keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen.Der Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, WrWG ist grundsätzlich nach beiden Rechtslagen vorgesehen; die normierten Abweichungen haben gegenständlich keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen. Der VwGH hat aufgrund von Amtsrevisionen der belangten Behörde in zahlreichen einschlägigen Erkenntnissen vom Dezember 2016 sowie in nachfolgenden Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich dargelegt, dass § 24 Abs. 2 WrWG – entgegen der damaligen Rechtsansicht des VGW – keine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter regelt, sondern den Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des WrWG festlegt. Ein „selbständiger“ oder „objektiver“ Verfall kann allerdings (ähnlich den Reglungen des § 17 Abs. 3 VStG) dann ausgesprochen werden, wenn die Bestrafung eines Beschuldigten nicht möglich ist, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann, oder weil bereits auf Behördenebene ein Verfolgungshindernis bzw. beim Täter ein Schuldausschließungsgrund vorliegt (vgl. die Leitentscheidung VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, sowie VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0214; 6.3.2018, Ra 2018/02/0018; ferner Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, zu § 17 Rz 11, rdb.at). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 17 Abs. 3 VStG ist der selbständige Verfall hingegen ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder tatsächlich geführt wurde und dort kein Verfallsausspruch erfolgte (vgl. VwSlg 2515 A/1952; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 17 Rz 14, rdb.at). Die im WrWG vorgenommene Einführung einer „lex specialis“ im Verhältnis zu § 17 Abs. 3 VStG wurde in der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG) nicht problematisiert.Der VwGH hat aufgrund von Amtsrevisionen der belangten Behörde in zahlreichen einschlägigen Erkenntnissen vom Dezember 2016 sowie in nachfolgenden Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich dargelegt, dass Paragraph 24, Absatz 2, WrWG – entgegen der damaligen Rechtsansicht des VGW – keine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter regelt, sondern den Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des WrWG festlegt. Ein „selbständiger“ oder „objektiver“ Verfall kann allerdings (ähnlich den Reglungen des Paragraph 17, Absatz 3, VStG) dann ausgesprochen werden, wenn die Bestrafung eines Beschuldigten nicht möglich ist, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann, oder weil bereits auf Behördenebene ein Verfolgungshindernis bzw. beim Täter ein Schuldausschließungsgrund vorliegt vergleiche die Leitentscheidung VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, sowie VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0214; 6.3.2018, Ra 2018/02/0018; ferner Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, zu Paragraph 17, Rz 11, rdb.at). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, Absatz 3, VStG ist der selbständige Verfall hingegen ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder tatsächlich geführt wurde und dort kein Verfallsausspruch erfolgte vergleiche VwSlg 2515 A/1952; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Paragraph 17, Rz 14, rdb.at). Die im WrWG vorgenommene Einführung einer „lex specialis“ im Verhältnis zu Paragraph 17, Absatz 3, VStG wurde in der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG) nicht problematisiert. Die Rechtslage nach dem GSpG stellt sich insofern anders dar, als dessen § 54 eine (primär zum Zug kommende) genau determinierte Einziehung als Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel vorsieht, von bestimmten Gegenständen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; die gemäß § 52 Abs. 4 letzter Satz GSpG subsidiär anzuwendende Strafsanktion des Verfalls unterliegt mangels besonderer Regelungen wiederum dem Regime des § 17 VStG. Die Rechtslage nach dem GSpG stellt sich insofern anders dar, als dessen Paragraph 54, eine (primär zum Zug kommende) genau determinierte Einziehung als Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel vorsieht, von bestimmten Gegenständen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; die gemäß Paragraph 52, Absatz 4, letzter Satz GSpG subsidiär anzuwendende Strafsanktion des Verfalls unterliegt mangels besonderer Regelungen wiederum dem Regime des Paragraph 17, VStG. Wenn die belangte Behörde den Wortlaut des § 24 Abs. 2 WRWG („unabhängig von der Bestrafung“) nunmehr dahingehend auslegt, dass sie ohne Berücksichtigung von Ermittlungen und insbesondere Rechtfertigungen in anhängigen Strafverfahren - quasi im öffentlichen Interesse - den Verfall aussprechen kann, widerspricht dies der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH und damit ihren eigenen Amtsrevisionen aus dem Jahr 2016. Ferner würde der Gesetzesbestimmung damit ein Inhalt unterstellt, dessen Vereinbarkeit mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht fraglich erscheint, zumal der Wortlaut der Bestimmung, wie auch die BF bemerkt, im Hinblick auf die daran gekoppelte Enteignung und Vernichtung von Sacheigentum (nach der Rechtsprechung ein besonders schwerer Grundrechtseingriff) einen grenzwertigen Bestimmtheitsgrad aufweist. Umso bedeutender erscheint dieser Aspekt, wenn der Verfall gegenüber einem „dritten“, am Sachverhalt sonst nicht oder nur untergeordnet beteiligten Eigentümer ausgesprochen werden soll.Wenn die belangte Behörde den Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, WRWG („unabhängig von der Bestrafung“) nunmehr dahingehend auslegt, dass sie ohne Berücksichtigung von Ermittlungen und insbesondere Rechtfertigungen in anhängigen Strafverfahren - quasi im öffentlichen Interesse - den Verfall aussprechen kann, widerspricht dies der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH und damit ihren eigenen Amtsrevisionen aus dem Jahr 2016. Ferner würde der Gesetzesbestimmung damit ein Inhalt unterstellt, dessen Vereinbarkeit mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht fraglich erscheint, zumal der Wortlaut der Bestimmung, wie auch die BF bemerkt, im Hinblick auf die daran gekoppelte Enteignung und Vernichtung von Sacheigentum (nach der Rechtsprechung ein besonders schwerer Grundrechtseingriff) einen grenzwertigen Bestimmtheitsgrad aufweist. Umso bedeutender erscheint dieser Aspekt, wenn der Verfall gegenüber einem „dritten“, am Sachverhalt sonst nicht oder nur untergeordnet beteiligten Eigentümer ausgesprochen werden soll. Da ausgehend von der gegenständlichen Kontrolle drei Verwaltungsstrafverfahren (MA 36 – ...; MA 36 – ...; MA 36 – ...) – darunter eines gegen die Verantwortliche der Geräteeigentümerin – geführt wurden, wäre der Verfallsausspruch nach § 24 Abs. 2 WrWG allenfalls im Rahmen dortiger Entscheidungen als (zusätzliche) Sanktion in Frage gekommen. Dass eine Bestrafung in zwei dieser Verfahren, darunter jenem der Eigentümerin, nach Beschwerdeerhebung letztlich nicht möglich war, ändert an der Beurteilung insofern nichts, als der Grund in einer erst im Beschwerdeverfahren thematisierten unzureichenden Strafverfolgung, sohin in der Sphäre der Strafbehörde selbst lag. Der Ausspruch eines von den Strafverfahren losgelösten „objektiven“ oder „selbständigen“ Verfalls war in der vorliegenden Konstellation, wie auch von der belangten Behörde letztlich nicht mehr bestritten hat, unzulässig. Der Verfallsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.Da ausgehend von der gegenständlichen Kontrolle drei Verwaltungsstrafverfahren (MA 36 – ...; MA 36 – ...; MA 36 – ...) – darunter eines gegen die Verantwortliche der Geräteeigentümerin – geführt wurden, wäre der Verfallsausspruch nach Paragraph 24, Absatz 2, WrWG allenfalls im Rahmen dortiger Entscheidungen als (zusätzliche) Sanktion in Frage gekommen. Dass eine Bestrafung in zwei dieser Verfahren, darunter jenem der Eigentümerin, nach Beschwerdeerhebung letztlich nicht möglich war, ändert an der Beurteilung insofern nichts, als der Grund in einer erst im Beschwerdeverfahren thematisierten unzureichenden Strafverfolgung, sohin in der Sphäre der Strafbehörde selbst lag. Der Ausspruch eines von den Strafverfahren losgelösten „objektiven“ oder „selbständigen“ Verfalls war in der vorliegenden Konstellation, wie auch von der belangten Behörde letztlich nicht mehr bestritten hat, unzulässig. Der Verfallsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Zur Beschlagnahme (Bescheid vom 23.6.2016): Die einschlägigen Bestimmungen des WrWG in der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (Juni 2016) bzw. zum Entscheidungszeitpunkt des VGW anwendbaren Fassung lauten: Aufsicht idF LGBl. Nr. 26/2016 (Beschlagnahme)Aufsicht in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, (Beschlagnahme) § 23. […]Paragraph 23, […]
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. […]
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an […] den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2, ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an […] den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben. Aufsicht idF LGBl. Nr. 40/2018 (Entscheidung VGW)Aufsicht in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Entscheidung VGW) § 23. […]Paragraph 23, […]
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher [sic!], der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher [sic!], der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. […]
(4)Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(4)Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben. Vorab ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage zumindest in Bezug auf die BF als Eigentümerin mit Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren sowie auf den E. F. die damals gemäß § 23 Abs. 5 WrWG aF für die Bescheiderlassung geltende dreitägige Frist eingehalten wurde, da diesen beiden Adressaten am 24.6.2016, sohin zwei Tage nach der vorläufigen Beschlagnahme vom 22.6.2016, vorab auf elektronischem Weg eine amtssignierte Bescheidausfertigung übermittelt wurde. Die Novellierung der Bestimmung durch LGBl. Nr. 48/2016 samt Festlegung einer einmonatigen Frist ist am 12.11.2016, sohin erst nach der gegenständlichen Bescheiderlassung in Kraft getreten (vgl. VwGH 9.6.2017; Ra 2017/02/0060). Vorab ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage zumindest in Bezug auf die BF als Eigentümerin mit Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren sowie auf den E. F. die damals gemäß Paragraph 23, Absatz 5, WrWG aF für die Bescheiderlassung geltende dreitägige Frist eingehalten wurde, da diesen beiden Adressaten am 24.6.2016, sohin zwei Tage nach der vorläufigen Beschlagnahme vom 22.6.2016, vorab auf elektronischem Weg eine amtssignierte Bescheidausfertigung übermittelt wurde. Die Novellierung der Bestimmung durch Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, samt Festlegung einer einmonatigen Frist ist am 12.11.2016, sohin erst nach der gegenständlichen Bescheiderlassung in Kraft getreten vergleiche VwGH 9.6.2017; Ra 2017/02/0060). Parteistellung und Beschwerdelegitimation kam und kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 23 Abs. 2 und 4 (bzw. Abs. 5 aF) jedenfalls dem Eigentümer zu, sohin im vorliegenden Fall der BF, deren Eigentümerstellung nach der Aktenlage (unstrittig) erwiesen ist. Eine Beteiligung weiterer Funktionäre (wie etwa des „Inhabers“ nach § 53 Abs. 3 GSpG) sieht der Gesetzestext nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur ähnlich konzipierten Bestimmung des § 39 Abs. 1 VStG hat in Fällen, in welchen die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist (bzw. wie im vorliegenden Fall hätte sein müssen), jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung und - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042, mwV). Diese Rechtsprechung kann jedoch intentionsgemäß nur für den Beschuldigten jenes Strafverfahrens gelten, in dem der Verfall, welchem die Beschlagnahme dient, tatsächlich gegenständlich ist.Parteistellung und Beschwerdelegitimation kam und kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und 4 (bzw. Absatz 5, aF) jedenfalls dem Eigentümer zu, sohin im vorliegenden Fall der BF, deren Eigentümerstellung nach der Aktenlage (unstrittig) erwiesen ist. Eine Beteiligung weiterer Funktionäre (wie etwa des „Inhabers“ nach Paragraph 53, Absatz 3, GSpG) sieht der Gesetzestext nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur ähnlich konzipierten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VStG hat in Fällen, in welchen die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist (bzw. wie im vorliegenden Fall hätte sein müssen), jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung und - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042, mwV). Diese Rechtsprechung kann jedoch intentionsgemäß nur für den Beschuldigten jenes Strafverfahrens gelten, in dem der Verfall, welchem die Beschlagnahme dient, tatsächlich gegenständlich ist. Da von der Behörde gegen alle drei Bescheidadressaten bzw. deren strafrechtlich Verantwortliche (F., I. für A. GmbH, H.) Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 WrWG geführt wurden und ursprünglich nicht absehbar war, in welchem Verfahren die Behörde den Verfall aussprechen würde, war die Parteistellung aller drei Adressaten im Beschlagnahmeverfahren – zumindest vorübergehend – zu bejahen, jene der BF schon aufgrund ihrer Eigentümereigenschaft. Im Verfahren wurde auch weder eingewendet noch sind sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die elektronisch übermittelten Ausfertigungen den jeweiligen Empfängern nicht zugekommen wären, weshalb im Ergebnis von einer wirksamen Bescheiderlassung im Mehrparteienverfahren auszugehen ist.Da von der Behörde gegen alle drei Bescheidadressaten bzw. deren strafrechtlich Verantwortliche (F., römisch eins. für A. GmbH, H.) Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, WrWG geführt wurden und ursprünglich nicht absehbar war, in welchem Verfahren die Behörde den Verfall aussprechen würde, war die Parteistellung aller drei Adressaten im Beschlagnahmeverfahren – zumindest vorübergehend – zu bejahen, jene der BF schon aufgrund ihrer Eigentümereigenschaft. Im Verfahren wurde auch weder eingewendet noch sind sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die elektronisch übermittelten Ausfertigungen den jeweiligen Empfängern nicht zugekommen wären, weshalb im Ergebnis von einer wirksamen Bescheiderlassung im Mehrparteienverfahren auszugehen ist. Da die Adressaten F. und H. aber letztlich nicht Beschuldigte in einem den Verfallsausspruch beinhaltenden Strafverfahren waren (zumal unrichtiger Weise ein selbständiger Verfall verfügt wurde) und sie offenkundig auch nicht Eigentümer der Beschlagnahmeobjekte sind, fehlt es zum Entscheidungszeitpunkt an einem Anknüpfungspunkt für ihre Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren bzw. geht der Bescheid ihnen gegenüber letztlich ins Leere. Daraus folgt, dass eine - im vorliegenden Fall von vornherein nicht erhobene - Bescheidbeschwerde der Adressaten F. und H. zurückzuweisen gewesen wäre und diese dem Beschwerdeverfahren auch sonst nicht beizuziehen sind. Eine Beschlagnahme nach § 23 WrWG setzt nach dem Gesetzeswortlaut (ebenso wie jene nach § 39 Abs. 1 VStG) lediglich den substantiierten Verdacht einer entsprechenden Verwaltungsübertretung voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist daher (unter Berücksichtigung der zu § 39 Abs. 1 VStG ergangenen Rechtsprechung) nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist auch die Beschlagnahme nach dem WrWG eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände (vgl. VwGH 6.9.2016; Ra 2015/09/0103).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 23, WrWG setzt nach dem Gesetzeswortlaut (ebenso wie jene nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG) lediglich den substantiierten Verdacht einer entsprechenden Verwaltungsübertretung voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist daher (unter Berücksichtigung der zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG ergangenen Rechtsprechung) nicht nur zu prüfen, ob dieser Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Dabei sind insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. ist auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwV). Überdies ist auch die Beschlagnahme nach dem WrWG eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände vergleiche VwGH 6.9.2016; Ra 2015/09/0103). Nach dem WrWG kommt als endgültige Verfügung (neben der Freigabe der Gegenstände) nur der Verfall nach § 24 Abs. 2 in Betracht. Die Aufhebung des Verfallsausspruchs im Bescheid vom 21.4.2017 wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftig (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Selbst wenn der bei den Behördenorganen aufgekommene Verdacht zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides und bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens gerechtfertigt gewesen sein sollte, fällt ihr Zweck – auch im Hinblick auf die bereits mit Ablauf des 22.6.2017 eingetretene Verfolgungsverjährung – spätestens im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses endgültig weg. Da bis dahin noch keine rechtskräftige Beschlagnahme vorliegt, wird die diesbezüglich noch anhängige Beschwerde hier dahingehend erledigt, dass gleichzeitig mit der Aufhebung des Verfallsausspruchs die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird; eine Prüfung der (ehemaligen) Verdachtslage ist insofern im Bescheidbeschwerdeverfahren aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung nicht mehr geboten. Nach dem WrWG kommt als endgültige Verfügung (neben der Freigabe der Gegenstände) nur der Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, in Betracht. Die Aufhebung des Verfallsausspruchs im Bescheid vom 21.4.2017 wird mit der Zustellung (Erlassung) des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftig vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Selbst wenn der bei den Behördenorganen aufgekommene Verdacht zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides und bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens gerechtfertigt gewesen sein sollte, fällt ihr Zweck – auch im Hinblick auf die bereits mit Ablauf des 22.6.2017 eingetretene Verfolgungsverjährung – spätestens im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses endgültig weg. Da bis dahin noch keine rechtskräftige Beschlagnahme vorliegt, wird die diesbezüglich noch anhängige Beschwerde hier dahingehend erledigt, dass gleichzeitig mit der Aufhebung des Verfallsausspruchs die Aufhebung der korrespondierenden Beschlagnahme verfügt wird; eine Prüfung der (ehemaligen) Verdachtslage ist insofern im Bescheidbeschwerdeverfahren aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung nicht mehr geboten. Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25 a Abs. 1 VwGG):Zur Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG): Im Beschwerdeverfahren stellten sich im Ergebnis keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten aktuellen bzw. sinngemäß heranzuziehenden (zu §§ 17, 39 VStG ergangenen) Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Im Übrigen unterliegen einzelfallbezogene Beurteilungen grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).Im Beschwerdeverfahren stellten sich im Ergebnis keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten aktuellen bzw. sinngemäß heranzuziehenden (zu Paragraphen 17, 39, VStG ergangenen) Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für die Lösung des vorliegenden Falles erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Im Übrigen unterliegen einzelfallbezogene Beurteilungen grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.079.11710.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.