← Österreich

{'item': ['VGW-001/069/10465/2018', 'VGW-001/V/069/10979/2018']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.11.2018 GeschäftszahlVGW-001/069/10465/2018; VGW-001/V/069/10979/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3.7.2018, Zahl: MBA 22 – …, wegen Übertretung des § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 10 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3.7.2018, Zahl: MBA 22 – …, wegen Übertretung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht: I.römisch eins. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgangrömisch eins. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang

  1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, welche zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes im Standort Wien, D.-Gasse berechtigt ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest in der Zeit von 26.9.2017 bis 24.5.2018 auf der Homepage https://www.e.at/ Krankenbeförderungsdienste mit Liege- bzw. im Tragesessel angeboten und beworben hat, wobei Abbildungen von Transportfahrzeugen mit Tragesessel und Trageliege sowie einem Logo (weißes Kreuz mit schwarzer Schrift …), die die Bezeichnung "Krankenbeförderung" tragen verwendet werden, und somit fälschlicherweise den Anschein erweckt hat, dass es sich um eine Einrichtung eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handeln würde, und daher dem Verbot des § 10 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz-WRKG zuwidergehandelt hat, obwohl diese Gesellschaft über keine Bewilligung des Magistrats zum Bereich eines privaten Krankentransportdienstes verfügt. "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der C. Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, welche zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes im Standort Wien, D.-Gasse berechtigt ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest in der Zeit von 26.9.2017 bis 24.5.2018 auf der Homepage https://www.e.at/ Krankenbeförderungsdienste mit Liege- bzw. im Tragesessel angeboten und beworben hat, wobei Abbildungen von Transportfahrzeugen mit Tragesessel und Trageliege sowie einem Logo (weißes Kreuz mit schwarzer Schrift …), die die Bezeichnung "Krankenbeförderung" tragen verwendet werden, und somit fälschlicherweise den Anschein erweckt hat, dass es sich um eine Einrichtung eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handeln würde, und daher dem Verbot des Paragraph 10, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz-WRKG zuwidergehandelt hat, obwohl diese Gesellschaft über keine Bewilligung des Magistrats zum Bereich eines privaten Krankentransportdienstes verfügt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 32 Abs. 1 Z. 1 und Abs.3 i.V.m. § 10 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes –WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004 idgFParagraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 10, des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes –WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2004, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden gemäß § 32 Abs.3 WRKG idgF. i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGgemäß Paragraph 32, Absatz 3, WRKG idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,
  2. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
  3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die vorgeworfene Bewerbung der Krankenbeförderungsdienste werde nicht der Anschein erweckt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ein bewilligter privater Krankentransportdienst wäre. Die Gesellschaft führe keine der beiden in § 10 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) genannten geschützten Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“. Bei dem Begriff „Krankenbeförderung“ handle es sich um einen terminus technicus, der auch von der Wiener und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Unterscheidung vom Begriff „Krankentransport“ verwendet werde. Da somit die Verwendung der Bezeichnung „Krankenbeförderung“ weder gegen § 10 WRKG verstoße, noch den Anschein erwecke, dass es sich um eine Einrichtung eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes im Sinn des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes handle, sei die Bestrafung zu Unrecht erfolgt. Bekämpft werde auch die Strafhöhe, zumal der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
  4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die vorgeworfene Bewerbung der Krankenbeförderungsdienste werde nicht der Anschein erweckt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ein bewilligter privater Krankentransportdienst wäre. Die Gesellschaft führe keine der beiden in Paragraph 10, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) genannten geschützten Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“. Bei dem Begriff „Krankenbeförderung“ handle es sich um einen terminus technicus, der auch von der Wiener und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Unterscheidung vom Begriff „Krankentransport“ verwendet werde. Da somit die Verwendung der Bezeichnung „Krankenbeförderung“ weder gegen Paragraph 10, WRKG verstoße, noch den Anschein erwecke, dass es sich um eine Einrichtung eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes im Sinn des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes handle, sei die Bestrafung zu Unrecht erfolgt. Bekämpft werde auch die Strafhöhe, zumal der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
  5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
  6. Mit Schriftsatz vom
  7. Oktober 2018 erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme, in der sie darauf hinwiesen, dass das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz mit seinem Inkrafttreten am
  8. Oktober 2004 an die Stelle des bisherigen Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes trat, in welchem die Bezeichnung „Krankenbeförderung“ geschützt war; mit der Aufhebung der früheren Bestimmung sei die Bezeichnung „Krankenbeförderung“ nicht mehr geschützt. Dazu komme, dass mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 17.9.2018 der Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes ausgesendet worden sei, mit welchem § 10 WRKG neu gefasst werden und künftig die Verwendung von „Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden“ ausnahmslos den nach diesem Gesetz berechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten werden solle. Den Erläuterungen sei zu entnehmen, der Bezeichnungsschutz dadurch „erweitert“ bzw. „ausgedehnt“ werden solle.Dazu komme, dass mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 17.9.2018 der Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes ausgesendet worden sei, mit welchem Paragraph 10, WRKG neu gefasst werden und künftig die Verwendung von „Bezeichnungen, die den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst handelt oder dass Transportdienstleistungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes mit entsprechender Bewilligung erbracht werden“ ausnahmslos den nach diesem Gesetz berechtigten Rettungs- und Krankentransportdiensten vorbehalten werden solle. Den Erläuterungen sei zu entnehmen, der Bezeichnungsschutz dadurch „erweitert“ bzw. „ausgedehnt“ werden solle.
  9. Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme.
  10. Am
  11. Oktober 2018 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher ein Vertreter der Beschwerdeführer erschien. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  12. Die beschwerdeführende C. Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien bewarb zumindest im Zeitraum von
  13. September 2017 bis
  14. Mai 2018 auf ihrer Homepage https://www.e.at/Krankenbeförderungsdienste, wobei Transportfahrzeuge abgebildet waren, die die Bezeichnung „Krankenbeförderung“ trugen. Die beschwerdeführende Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer A. B. ist, verfügt über keine Bewilligung nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes. Der Beschwerdeführer ist mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft, unter anderem nach dem Rotkreuzgesetz und dem Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz.
  15. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (WRKG), LGBl. 39/2004, idF LGBl. 49/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (WRKG), Landesgesetzblatt 39 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2018,, lauten: „Bezeichnungsschutz §
  16. Die Verwendung der Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ und von Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen in Geschäftspapieren, Beschriftungen, Firmennamen oder Beschriftungen auf Transportmitteln, die fälschlicherweise den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst nach diesem Gesetz handelt, ist verboten.Paragraph 10, Die Verwendung der Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ und von Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen in Geschäftspapieren, Beschriftungen, Firmennamen oder Beschriftungen auf Transportmitteln, die fälschlicherweise den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst nach diesem Gesetz handelt, ist verboten. […] Strafbestimmungen § 32.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:Paragraph 32,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer: 1. eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt; […]
(2)Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2)Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 7, Ziffer 9 bis 11 oder Ziffer 13, begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3)Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“
(3)Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, 8, oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“ IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
  1. Die Verwendung der Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ und von Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen in Geschäftspapieren, Beschriftungen, Firmennamen oder Beschriftungen auf Transportmitteln, die fälschlicherweise den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst nach diesem Gesetz handelt, ist gemäß § 10 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) verboten.
  2. Die Verwendung der Bezeichnungen „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ und von Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen in Geschäftspapieren, Beschriftungen, Firmennamen oder Beschriftungen auf Transportmitteln, die fälschlicherweise den Anschein erwecken, dass es sich um einen Rettungs- oder Krankentransportdienst nach diesem Gesetz handelt, ist gemäß Paragraph 10, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) verboten. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird in § 32 Abs. 1 Z 1 WRKG zur Verwaltungsübertretung erklärt; demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, WRKG zur Verwaltungsübertretung erklärt; demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt.
  3. Es ergibt sich aus § 10 WRKG, mit welcher Bezeichnung in welcher Verwendungsform der Anschein im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 WRKG erweckt wird.
  4. Es ergibt sich aus Paragraph 10, WRKG, mit welcher Bezeichnung in welcher Verwendungsform der Anschein im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, WRKG erweckt wird. Demnach sind die Bezeichnungen „Rettungsdienst“ und „Krankentransportdienst“ und Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen geschützt. Durch den Schutz einer bestimmten Bezeichnung wird die unberechtigte Verwendung eines ganz bestimmten Wortes – und nicht von Begriffen eines bestimmten Sinngehalts – verboten. Andere Bezeichnungen als „Rettungsdienst“ oder „Krankentransportdienst“ sind daher, auch wenn sie eine vergleichbare oder gar die gleiche Bedeutung haben, durch das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz in der geltenden Fassung nicht geschützt, sofern sie keine Übersetzung dieser Bezeichnungen in andere Sprachen darstellen. Das Wort „Krankenbeförderungsdienst“ ist zwar als Synonym des Wortes „Krankentransportdienst“ anzusehen, stellt jedoch keine Übersetzung dieses Wortes in eine andere Sprache dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz "nullum crimen sine lege" Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. etwa VwSlg. 14597 A/1997 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz "nullum crimen sine lege" Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden vergleiche etwa VwSlg. 14597 A/1997 mwN). Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung, wonach auch die Verwendung von Begriffen strafbar wäre, die der geschützten Bezeichnung „Krankentransportdienst“ gleichzuhalten sind, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat daher durch die Verwendung der Bezeichnung „Krankenbeförderungsdienst“ nicht im Sinne des § 10 iVm § 32 Abs. 1 Z 1 WRKG den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes gehandelt hat. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat daher durch die Verwendung der Bezeichnung „Krankenbeförderungsdienst“ nicht im Sinne des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, WRKG den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes gehandelt hat. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
  5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergibt sich aus der klaren Rechtslage, dass lediglich die Bezeichnungen „Rettungsdienst“ und „Krankentransportdienst“ und Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen vom Bezeichnungsschutz des § 10 WRKG erfasst sind. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Strafbestimmungen ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen.
  6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergibt sich aus der klaren Rechtslage, dass lediglich die Bezeichnungen „Rettungsdienst“ und „Krankentransportdienst“ und Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen vom Bezeichnungsschutz des Paragraph 10, WRKG erfasst sind. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Strafbestimmungen ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.069.10465.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.