GVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die 9 Geldstrafen unter Anwendung des § 20 VStG von je 1.000,-- Euro auf je 500,-- Euro (zusammen 4.500,-- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten 9 Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen und 12 Stunden auf je einen Tag (zusammen 9 Tage) herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die 9 Geldstrafen unter Anwendung des Paragraph 20, VStG von je 1.000,-- Euro auf je 500,-- Euro (zusammen 4.500,-- Euro) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten 9 Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen und 12 Stunden auf je einen Tag (zusammen 9 Tage) herabgesetzt werden.
G verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde auf jeweils 50,-- Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde auf jeweils 50,-- Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die C. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 450,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand. Die C. GmbH haftet für die über Herrn A. B. verhängten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 4.500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 450,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Unter dem Datum des 03.07.2018 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat: „Sie haben als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in …, Berlin, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 21 Abs. 1 LSD-BG, wonach Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat Unterlagen über die Anmeldung eines Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraumes bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht„Sie haben als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C. GmbH mit Sitz in …, Berlin, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG, wonach Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat Unterlagen über die Anmeldung eines Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraumes bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht am 01.06.2017 um 10:00 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) den Organen der Finanzpolizei, …, im Rahmen einer Kontrolle in Wien, D.-platz E. (…) Kongress, für folgende entsandte Arbeitnehmer 1)-9) Nr: Name: Geburtsdatum: Staatsbürgerschaft: 1 F. G. … 1993 DEUTSCHLAND 2 H. I.H. römisch eins. … 1990 DEUTSCHLAND 3 J. K. … 1980 DEUTSCHLAND 4 L. M. … 1991 DEUTSCHLAND 5 N. O. … 1996 DEUTSCHLAND 6 P. Q. … 1988 DEUTSCHLAND 7 R. S. … 1989 DEUTSCHLAND 8 T. U. … 1981 DEUTSCHLAND 9 V. W.römisch fünf. W. … 1991 DEUTSCHLAND beschäftigt 1), 2), 6) und 7) von 30.05.2017 bis 02.06.2017 3) vom 30.05.2017 bis 01.06.2017 4), 5) von 29.05.2017 bis 02.06.2017 8), 9) von 28.05.2017 bis 03.06.2017 für die in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, in Wien, D.-platz, somit unmittelbar vor Ort keine Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) bereitgehalten oder diese der Abgabebehörde im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht haben. (Die A1 Formulare langten verspätet am 18.07.2017 mit Ausstellungsdatum 14.06.2017/20.06.2017/ 22.06.2017 sowie 28.06.2017 per Post bei der Finanzpolizei ein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1)-9) § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD – BG, BGBl. I Nr. 44/2016 in der geltenden Fassung1)-9) Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD – BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 9 Geldstrafen von je € 1.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 9 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 12 Stunden Summe der Geldstrafen: € 9.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 1 Tag und 12 Stunden 1)-9) § 26 Abs. 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG 19911)-9) Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Ferner haben Sie
G) zu zahlen: € 900,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 9.900,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 9.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 900,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 9.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 900,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen seien ihr durch eine Anzeige der Finanzpolizei … zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer sei als das
G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nach Wiedergabe der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde weiters aus, die Lohnunterlagen, wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen vom Mai 2017 und Meldebescheinigungen der deutschen Krankenkasse seien während der Kontrolle per Mail an die Finanzpolizei übermittelt worden. Die A1 Formulare seien verspätet am 18.07.2017 (mit Ausstellungsdatum 14.06.2017/20.06.2017/22.06.2017 sowie 28.06.2017) per Post bei der Finanzpolizei eingelangt. Für die oben genannten Dienstnehmer seien keine ZKO3 Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet worden. Weiters hätten die restlichen Lohnunterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) während der Kontrolle elektronisch nicht zugänglich gemacht werden können. Nach Ansicht der Finanzpolizei – so sei ausgeführt worden - falle die Tätigkeit der Mitarbeiter der Firma C. nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 5 Z 3 LSD-BG 2016 (…). Begründend führte die belangte Behörde aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und im Spruch näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen seien ihr durch eine Anzeige der Finanzpolizei … zur Kenntnis gelangt. Der Beschwerdeführer sei als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nach Wiedergabe der Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde weiters aus, die Lohnunterlagen, wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen vom Mai 2017 und Meldebescheinigungen der deutschen Krankenkasse seien während der Kontrolle per Mail an die Finanzpolizei übermittelt worden. Die A1 Formulare seien verspätet am 18.07.2017 (mit Ausstellungsdatum 14.06.2017/20.06.2017/22.06.2017 sowie 28.06.2017) per Post bei der Finanzpolizei eingelangt. Für die oben genannten Dienstnehmer seien keine ZKO3 Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet worden. Weiters hätten die restlichen Lohnunterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) während der Kontrolle elektronisch nicht zugänglich gemacht werden können. Nach Ansicht der Finanzpolizei – so sei ausgeführt worden - falle die Tätigkeit der Mitarbeiter der Firma C. nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3, LSD-BG 2016 (…). Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Finanzpolizei wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet habe, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Es seien auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe im Einzelnen dar. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Hinblick auf die letztlich erfolgte Einschränkung der Beschwerde auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe wird auf das (umfangreiche) Vorbringen in der Beschwerde in Richtung Schuldfrage nicht weiter eingegangen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – zur außerordentlichen Strafmilderung und zur Vermeidung von Strafexzessen im Allgemeinen – Folgendes vor: 4.1.2.3. Zur außerordentlichen Strafmilderung: In jedem Fall aber hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf außerordentliche Strafmilderung
20 VStG (vgl VwGH vom 27.02.2003, 2000/09/0188):In jedem Fall aber hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf außerordentliche Strafmilderung
20 VStG vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2000/09/0188): Im vorliegenden Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor: - Unbescholtenheit; - Tatsachengeständnis; - Bereitschaft zur Klärung des Sachverhalts; - sehr kooperatives Verhalten der Beteiligten bereits während der Kontrolle und auch danach / Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts; - umgehende Übermittlung fehlender Dokumente an die Behörde (hinsichtlich Lohnunterlagen noch während der Kontrolle) - nachträgliche Beantragung von A 1 Nachweisen und umgehend nachweisliche Übermittlung derselben an die Finanzpolizei am 18.07.2017 (S 2 des Straferkenntnisses … vom 03.07.2018); - Nichtvorliegen von Unterentlohnung, womit auch der Schutzzweck der Norm (Sicherstellung des Entgeltanspruchs) erfüllt ist; - keinerlei Missachtung von arbeitsrechtlichen Vorschriften; - nachweislich aufrechte Sozialversicherung; - Leistung sämtlicher gesetzlicher Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge; - keinerlei Gefährdung oder gar Eintritt eines Schadens; - Rechtsirrtum (auch ein solcher ist mildernd zu werten, vgl LVwG-300870/8/BMa/SH);- Rechtsirrtum (auch ein solcher ist mildernd zu werten, vergleiche LVwG-300870/8/BMa/SH); - sehr kurzer Beschäftigungszeitraum (wenige Tage); - umgehendes Setzen von Maßnahmen zur Verhinderung von künftigen Übertretungen (Order an die Verantwortlichen künftig vor jedem Einsatz außerhalb Deutschlands Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen). Dieser Fülle an Milderungsgründen steht kein einziger Erschwerungsgrund entgegen. Hiervon geht auch die belangte Behörde selbst aus (vorletzte Seite des Straferkenntnisses vom 4.07.2018). Jedenfalls ist sohin aufgrund des eindeutig beträchtlichen Überwiegens der Milderungs- über die Erschwerungsgründe (Erschwerungsgründe liegen gegenständlich eben überhaupt keine vor) die Anwendung des § 20 VStG bei der Festsetzung der Strafhöhe geboten.Jedenfalls ist sohin aufgrund des eindeutig beträchtlichen Überwiegens der Milderungs- über die Erschwerungsgründe (Erschwerungsgründe liegen gegenständlich eben überhaupt keine vor) die Anwendung des Paragraph 20, VStG bei der Festsetzung der Strafhöhe geboten. Ganz besonders herauszustreichen ist auch nochmals, dass es eben zu keiner Zeit zu einer Unterentlohnung oder einer Unterschreitung von Mindestarbeitsbedingungen gekommen ist und dies auch von der Finanzpolizei noch nicht einmal behauptet wurde. Gerade diese Umstände lassen aber auch die Verwerflichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat - sofern tatsächlich keine Ausnahme vom LSD-BG vorliegen sollte - in keinem gravierenden Licht erscheinen. Die Anwendbarkeit des § 20 VStG auf den vorliegenden Fall entspricht zudem auch der ständigen Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte.Die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG auf den vorliegenden Fall entspricht zudem auch der ständigen Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte. So auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien selbst. So wurde hierzu in der Entscheidung VGW-041/036/8720/2015 vom 16.10.2015 ausgesprochen, dass bereits zwei Milderungsgründe - diesfalls keine Hinweise auf eine Unterentlohnung oder Missachtung von arbeits- bzw. sozialrechtlichen Vorschriften - bei Fehlen von Erschwerungsgründen ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG bewirken.So auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Wien selbst. So wurde hierzu in der Entscheidung VGW-041/036/8720/2015 vom 16.10.2015 ausgesprochen, dass bereits zwei Milderungsgründe - diesfalls keine Hinweise auf eine Unterentlohnung oder Missachtung von arbeits- bzw. sozialrechtlichen Vorschriften - bei Fehlen von Erschwerungsgründen ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd Paragraph 20, VStG bewirken. Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl anderer einschlägiger Erkenntnisse, die die Anwendbarkeit des § 20 VStG in ganz ähnlichen Fallkonstellationen bejahen. Hierzu seien beispielhaft die folgenden angeführt:Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl anderer einschlägiger Erkenntnisse, die die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG in ganz ähnlichen Fallkonstellationen bejahen. Hierzu seien beispielhaft die folgenden angeführt: So bejahte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anwendbarkeit in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 13.05.2017 betreffend das Fehlen von Lohnunterlagen von aus Polen entsandten Arbeitnehmern bei Vorliegen von Unbescholtenheit, Nichtvorliegen von Unterentlohnung und Erfüllung des Schutzzwecks der Norm - nämlich Entgeltsicherung. Desweiteren hat beispielsweise das Landeverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 07.04.2017 zur GZ LVwG-2016/28/2101-2106-2, ebenso wegen fehlenden ZKO Meldungen, nur aufgrund des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit die außerordentliche Strafmilderung bejaht, da schon dies einen gewichtigen Milderungsgrund darstellte, welcher bei Nichtvorliegen von Erschwernisgründen zur außerordentlichen Strafmilderung zu führen hat. Auch das Landesverwaltungsgericht Oberstösterreich hat in seinem Erkenntnis zur GZ LVwG-300820/2/KL/LR vom 19.11.2015 die Anwendbarkeit des § 20 VStG nur aufgrund eines einzigen Milderungsgrundes bejaht.So bejahte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anwendbarkeit in einer kürzlich ergangenen Entscheidung vom 13.05.2017 betreffend das Fehlen von Lohnunterlagen von aus Polen entsandten Arbeitnehmern bei Vorliegen von Unbescholtenheit, Nichtvorliegen von Unterentlohnung und Erfüllung des Schutzzwecks der Norm - nämlich Entgeltsicherung. Desweiteren hat beispielsweise das Landeverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 07.04.2017 zur GZ LVwG-2016/28/2101-2106-2, ebenso wegen fehlenden ZKO Meldungen, nur aufgrund des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit die außerordentliche Strafmilderung bejaht, da schon dies einen gewichtigen Milderungsgrund darstellte, welcher bei Nichtvorliegen von Erschwernisgründen zur außerordentlichen Strafmilderung zu führen hat. Auch das Landesverwaltungsgericht Oberstösterreich hat in seinem Erkenntnis zur GZ LVwG-300820/2/KL/LR vom 19.11.2015 die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG nur aufgrund eines einzigen Milderungsgrundes bejaht. Weiters bejahte das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 12.04.2016 (LVwG-2015/40/2732-4), wo es ebenso um die Bestrafung wegen unterlassener ZKO 3 Meldungen sowie Nichtbereithaltung von Unterlagen ging, die Anwendbarkeit des § 20 VStG bei ähnlichen Voraussetzungen. Ein ähnliches Erkenntnis erging auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Nichterstattung von ZKO 3 Meldungen (LVwG-GF-13-0055). In diesem Fall wurde die außerordentliche Strafmilderung bei Vorliegen von (nur) drei Milderungsgründen angewandt.Weiters bejahte das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 12.04.2016 (LVwG-2015/40/2732-4), wo es ebenso um die Bestrafung wegen unterlassener ZKO 3 Meldungen sowie Nichtbereithaltung von Unterlagen ging, die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG bei ähnlichen Voraussetzungen. Ein ähnliches Erkenntnis erging auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Nichterstattung von ZKO 3 Meldungen (LVwG-GF-13-0055). In diesem Fall wurde die außerordentliche Strafmilderung bei Vorliegen von (nur) drei Milderungsgründen angewandt. Die belangte Behörde hingegen führt hinsichtlich § 20 VStG lediglich aus, dass sofern man die berücksichtigungswürdigen Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abwäge, von einem beträchtlichen Überwiegen der ersteren nicht auszugehen wäre, was einen reinen „Stehsatz“ darstellt.Die belangte Behörde hingegen führt hinsichtlich Paragraph 20, VStG lediglich aus, dass sofern man die berücksichtigungswürdigen Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abwäge, von einem beträchtlichen Überwiegen der ersteren nicht auszugehen wäre, was einen reinen „Stehsatz“ darstellt. Hinsichtlich der Begründung wird lediglich „kursorisch“ auf die Ausführungen des juristischen Dienstes der Finanzpolizei verwiesen. Auch in der diesbezüglichen Stellungnahme der Finanzpolizei findet sich hierzu aber lediglich derselbe Satz, wie von der belangten Behörde offenbar wörtlich „zitiert“ (3 letzte Seite des Straferkenntnisses vom 04. Juli 2018), der konkret lautet wie folgt: „Stellt man die zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber so ist aus ha. Sicht von einem beträchtlichen Überwiegen der ersteren nicht auszugehen, weswegen auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts
G nicht in Betracht kommt“.„Stellt man die zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber so ist aus ha. Sicht von einem beträchtlichen Überwiegen der ersteren nicht auszugehen, weswegen auch die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechts
Paragraph 20, VStG nicht in Betracht kommt“. Jegliche Begründung lässt jedoch auch die Stellungnahme der Finanzpolizei vermissen. Dennoch führt selbst die belangte Behörde aus, dass mildernde Umstände vorliegen, so Unbescholtenheit, Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes und Bemühen nachträglich die Ausstellung von Sozialversicherungsdokumenten zu erwirken (vorletzte Seite des Straferkenntnisses vom 04.07.2018), Erschwerungsgründe hingegen keine. Schon auf Grundlage dieser Feststellungen wäre aber eine Anwendbarkeit des § 20 VStG geboten gewesen. Auch diesbezüglich ist das vorliegende Straferkenntnisses somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Schon auf Grundlage dieser Feststellungen wäre aber eine Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG geboten gewesen. Auch diesbezüglich ist das vorliegende Straferkenntnisses somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Umso mehr gilt dies aber, wenn man sämtliche, bereits in der Rechtfertigung und nunmehr auch in der vorliegenden Beschwerde aufgezeigten Milderungsgründe berücksichtigt. Mit diesen, wie auch mit der zitierten einschlägigen Rechtsprechung, hat sich die Behörde entgegen der sie treffenden Verpflichtung jedoch gänzlich nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich der mangelnden Begründung liegt jedenfalls auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor - siehe hierzu im Detail unten Punkt 8. Zusammenfassend ist in jedem Fall aufgrund beträchtlichen Überwiegens der Milderungs- über die Erschwerungsgrunde die Anwendung des § 20 VStG bei der Festsetzung der Strafhöhe geboten.Zusammenfassend ist in jedem Fall aufgrund beträchtlichen Überwiegens der Milderungs- über die Erschwerungsgrunde die Anwendung des Paragraph 20, VStG bei der Festsetzung der Strafhöhe geboten. Auch wird hinsichtlich Strafbemessung mildern zu berücksichtigten sein, dass gegen den Beschwerdeführer mit von diesem unbekämpften Straferkenntnis vom 02.07.2018 zur GZ … aufgrund des selben vermeintlichen „Unrechts“ bereits eine Strafe in Höhe von EUR 4.500,- verhängt wurde. 4.1.2.4. Zur Vermeidung von Strafexzessen im Allgemeinen: Dass es aufgrund der bestehenden Regelungen insbesondere zur (Mehrfach-) Kumulierung in den Materiengesetzen immer wieder zu Strafexzessen der Behörden kommt hat auch der Gesetzgeber erkannt, und sich die stufenweise Abschaffung des Kumulationsprinzips, beginnend mit einer von den Sozialpartnern selbst vorgeschlagenen außerordentlichen Strafmilderung für solche Fälle, zum Ziel gesetzt. In den erläuternden Bemerkungen zum diesbezüglichen Ministerialentwurf 49/ME XXVI. GP 2 heißt es entsprechend wie folgt:In den erläuternden Bemerkungen zum diesbezüglichen Ministerialentwurf 49/ME römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 2 heißt es entsprechend wie folgt: „Ziel ist es, dass zur Verhinderung von Strafexzessen das Kumulationsprinzip überarbeitet werden solle. Dieses Problem wird in zwei Schritten bewältigt: § 20 Abs. 2, der eine außerordentliche Milderung der Strafe vorsieht, soll sofort in Kraft treten. § 22 Abs. 3 und 4 sollen dagegen erst mit Ablauf des 31.12.2019 in Kraft treten.“ „Ziel ist es, dass zur Verhinderung von Strafexzessen das Kumulationsprinzip überarbeitet werden solle. Dieses Problem wird in zwei Schritten bewältigt: Paragraph 20, Absatz 2,, der eine außerordentliche Milderung der Strafe vorsieht, soll sofort in Kraft treten. Paragraph 22, Absatz 3 und 4 sollen dagegen erst mit Ablauf des 31.12.2019 in Kraft treten.“ [Hervorhebungen durch die Schriftsatzverfasser] Unter der Prämisse, dass grundsätzlich auch das bestehende Instrumentarium (insbesondere gerade § 45 Abs. 1 Z 4 sowie § 20 VStG) ausreicht, um rechtswidrige Strafexzesse zu vermeiden, wurde die entsprechende Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes zwar vorerst noch nicht beschlossen (offenkundig besteht noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich Detailfragen). Das Ziel, nämlich durch die Neuregelung bereits die Behörden von Strafexzessen abzuhalten, hat der Gesetzgeber aber hiermit ganz deutlich herausgestellt.Unter der Prämisse, dass grundsätzlich auch das bestehende Instrumentarium (insbesondere gerade Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 20, VStG) ausreicht, um rechtswidrige Strafexzesse zu vermeiden, wurde die entsprechende Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes zwar vorerst noch nicht beschlossen (offenkundig besteht noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich Detailfragen). Das Ziel, nämlich durch die Neuregelung bereits die Behörden von Strafexzessen abzuhalten, hat der Gesetzgeber aber hiermit ganz deutlich herausgestellt. Ein solcher, weder mit dem Verfassungsrecht (insbesondere dem Sachlichkeitsgebot), noch mit dem Unionsrecht (siehe hierzu sogleich im Detail unten Punkt 4.1.2.5) zu vereinbarender Strafexzess ist der Behörde im vorliegenden Fall unterlaufen. So hat die belangte Behörde auf Grundlage ein und desselben Sachverhalts (Einsatz der genannten Mitarbeiter beim E. Kongress in Österreich für wenige Tage) drei Straferkenntnisse,
;die Meldung
Paragraph 19,; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers
Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
1 und 4;die Meldung
Paragraph 19, Absatz eins, und 4; 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers
Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 10,, sofern eine solche erforderlich ist. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.“ § 26 LSD-BG 2016 („Verstöße im Zusammenhang mit dem Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung“) lautet wie folgt:Paragraph 26, LSD-BG 2016 („Verstöße im Zusammenhang mit dem Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung“) lautet wie folgt: „§ 26.
dem Urteil des EuGH vom 23. November 1999, C- 369/96 und C-376/96 (Arblade und Leloup), "können es die Erfordernisse einer effektiven Kontrolle durch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates rechtfertigen, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Arbeitgeber, der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat erbringt, verpflichtet wird, bestimmte Unterlagen auf der Baustelle oder zumindest an einem zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates für diese Behörden bereit zu halten. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, für welche Unterlagen eine solche Verpflichtung gelten muss" (Rz 74, 75). Ebenso schließen es nach diesem Urteil die Art. 59 und 60 des EG-Vertrages (nunmehr: Art. 49 und 50 AEUV) nicht aus, dass ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im ersten Staat ausführt, verpflichtet, während des Zeitraums der Betätigung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats Personal- und Arbeitsunterlagen auf der Baustelle oder an einem anderen zugänglichen und klar bezeichneten Ort im Hoheitsgebiet dieses Staates bereitzuhalten, wenn diese Maßnahme erforderlich ist, um ihm eine effektive Kontrolle der Beachtung seiner durch die Wahrung des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigten Regelung zu ermöglichen (vgl. dazu die Antwort zur Vorlagefrage Nr. 4).„
dem Urteil des EuGH vom
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann im Grunde des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann im Grunde des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Durch § 20 VStG wird der Strafsatz (§ 10 leg.cit.) insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1992, Zl. 92/09/0015).Durch Paragraph 20, VStG wird der Strafsatz (Paragraph 10, leg.cit.) insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG auszuüben hat vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1992, Zl. 92/09/0015). Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der behördlichen Kontrollmöglichkeit zwecks Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping. Die im § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG 2016 bezeichneten Unterlagen bezeugen, dass der entsendete Arbeitnehmer im Entsendestaat sozialversichert ist. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gänzlich unbedeutend angesehen werden.Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der behördlichen Kontrollmöglichkeit zwecks Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping. Die im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG 2016 bezeichneten Unterlagen bezeugen, dass der entsendete Arbeitnehmer im Entsendestaat sozialversichert ist. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann daher nicht als gänzlich unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte sich (als Geschäftsführer der Arbeitgeberin) über die Verpflichtungen nach dem LSD-BG 2016 zu informieren und auf dem Laufenden zu halten gehabt. Er hätte rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass - bei Kontrollen bzw. nach Aufforderung zur Vorlage – die entsprechenden Unterlagen vorhanden sind bzw. übermittelt werden können. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung richtigerweise vom ersten Strafsatz des § 26 Abs. 1 LSD-BG 2016 ausgegangen (1.000,-- Euro bis 10.000,-Euro für jeden Arbeitnehmer). Bei der Strafbemessung wurde als –wesentlicher– Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist es so gewesen, dass die neun (im Spruch des Straferkenntnisses genannten) DienstnehmerInnen vom Unternehmen des Beschwerdeführers zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden sind (sie haben nur kurz in Österreich gearbeitet). Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung richtigerweise vom ersten Strafsatz des Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG 2016 ausgegangen (1.000,-- Euro bis 10.000,-Euro für jeden Arbeitnehmer). Bei der Strafbemessung wurde als –wesentlicher– Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist es so gewesen, dass die neun (im Spruch des Straferkenntnisses genannten) DienstnehmerInnen vom Unternehmen des Beschwerdeführers zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden sind (sie haben nur kurz in Österreich gearbeitet). Die im § 21 Abs. 1 Z. 1 LSD-BG 2016 erwähnten Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung wurden unbestrittenermaßen nicht am Arbeitseinsatzort bereitgehalten (Anmerkung: die A1 Formulare sind dann nachgereicht worden). Festzuhalten ist also, dass – wie ausgeführt – die Unterlagen über die Anmeldung der neun ArbeitnehmerInnen zur Sozialversicherung nicht bereitgehalten worden sind, es haben sich aber im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben (es ist auch von Seiten der Finanzpolizei nichts in die Richtung erwähnt worden), dass sich aufgrund der nachgereichten A1 Bescheinigungen (oder ergänzender Ermittlungen) Verdachtsmomente in Richtung einer Missachtung von sozialrechtlichen Vorschriften durch die Firma des Beschwerdeführers ergeben hätten. Die obigen Überlegungen lassen – berücksichtigt man alle Elemente des Geschehens – aber die Annahme zu, die Verwerflichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten in einem nicht so gravierenden Licht erscheinen zu lassen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Die im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG 2016 erwähnten Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung wurden unbestrittenermaßen nicht am Arbeitseinsatzort bereitgehalten (Anmerkung: die A1 Formulare sind dann nachgereicht worden). Festzuhalten ist also, dass – wie ausgeführt – die Unterlagen über die Anmeldung der neun ArbeitnehmerInnen zur Sozialversicherung nicht bereitgehalten worden sind, es haben sich aber im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben (es ist auch von Seiten der Finanzpolizei nichts in die Richtung erwähnt worden), dass sich aufgrund der nachgereichten A1 Bescheinigungen (oder ergänzender Ermittlungen) Verdachtsmomente in Richtung einer Missachtung von sozialrechtlichen Vorschriften durch die Firma des Beschwerdeführers ergeben hätten. Die obigen Überlegungen lassen – berücksichtigt man alle Elemente des Geschehens – aber die Annahme zu, die Verwerflichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten in einem nicht so gravierenden Licht erscheinen zu lassen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; dafür kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl. 2008/03/0012). Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Milderungsgrund bedeutet beim Fehlen von Erschwerungsgründen – bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation – nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG. Es war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafen nach § 20 VStG Gebrauch zu machen.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; dafür kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2008, Zl. 2008/03/0012). Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Milderungsgrund bedeutet beim Fehlen von Erschwerungsgründen – bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation – nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG. Es war daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafen nach Paragraph 20, VStG Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte – unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG - die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in allen zehn Fällen unterschritten und eine Geldstrafe von jeweils 500,-- Euro verhängt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sollten die nunmehr verhängten (milden) Strafen ausreichend sein, um den Beschwerdeführer künftig von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte – unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 20, VStG - die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in allen zehn Fällen unterschritten und eine Geldstrafe von jeweils 500,-- Euro verhängt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien sollten die nunmehr verhängten (milden) Strafen ausreichend sein, um den Beschwerdeführer künftig von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.036.10405.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.