RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlVGW-111/075/2925/2018; VGW-111/V/075/2949/2018; VGW-111/V/075/3890/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde 1) der Frau A. B., 2) der Frau C. D. und 3) des Herrn E. F. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 02.02.2018, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden abgewiesen und der bekämpfte Bescheid nach Maßgabe des eingereichten und ergänzten Planes vom 26.08.2016 zur Plannummer … bestätigt. römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen und der bekämpfte Bescheid nach Maßgabe des eingereichten und ergänzten Planes vom 26.08.2016 zur Plannummer … bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Aufgrund der in den Akten befindlichen Zustellnachweise, der vorgelegten Zustellungen an die Eigentümer der Bauwerberliegenschaft sowie der glaubwürdigen und nahvollziehbaren Aussage der Zeugin steht fest, dass der Bauausschussbescheid gemeinsam mit der Baubewilligung an die drei Beschwerdeführer versandt wurde. Gegenteilige Beweise wurden nicht vorgelegt. Die Aussage der Beschwerdeführer, dass sie nichts von dem Bauausschussbescheid wüssten, kann auch nicht nachvollzogen werden, da dieser im Baubewilligungsbescheid im ersten Absatz ausdrücklich angeführt wird und auch in der Zustellungsverfügung ausdrücklich vermerkt ist. Aufgrund des anhand der Pläne ausgeführten Amtssachverständigengutachtens ist festzustellen, dass keine Gebäudehöheüberschreitung vorgesehen ist. Festgehalten wird jedoch, dass aufgrund des Bauausschussbescheides, der nicht bekämpft wurde, die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO bewilligt wurden. Die darin vorgesehenen Gebäudehöhenüberschreitungen werden sowohl straßenseitig als auch hofseitig eingehalten. Aufgrund des anhand der Pläne ausgeführten Amtssachverständigengutachtens ist festzustellen, dass keine Gebäudehöheüberschreitung vorgesehen ist. Festgehalten wird jedoch, dass aufgrund des Bauausschussbescheides, der nicht bekämpft wurde, die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 69, BO bewilligt wurden. Die darin vorgesehenen Gebäudehöhenüberschreitungen werden sowohl straßenseitig als auch hofseitig eingehalten. Die weitere Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 BO im Bauausschussbescheid hinsichtlich der Überschreitung der Drittelbestimmung der Gaupen wird ebenso eingehalten. Die Gaupen überschreiten nicht die Hälfte der Fassadenlängen. Die weitere Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO im Bauausschussbescheid hinsichtlich der Überschreitung der Drittelbestimmung der Gaupen wird ebenso eingehalten. Die Gaupen überschreiten nicht die Hälfte der Fassadenlängen. Die Baulinie wird nicht überschritten. Die Baufluchtlinie wird gemäß Art. V sowie § 84 Abs. 2 lit. a BO um mehr als ein Drittel der Gebäudefront überschritten (Lift und Treppenhaus). Die Baufluchtlinie wird gemäß Artikel römisch fünf, sowie Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO um mehr als ein Drittel der Gebäudefront überschritten (Lift und Treppenhaus). Das Geländer ist im Sinne des § 81 Abs. 6 BO zulässig, da es das untergeordnete Ausmaß und unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreitet. Das Geländer ist im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO zulässig, da es das untergeordnete Ausmaß und unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreitet. Bezüglich des Liftschachtes ist festzuhalten, dass die Anfahrt des an sich ersten Dachgeschoßes mit dem Lift gemäß § 111 BO sowie der OIB-Richtlinie 4 vorgesehen und zulässig ist. Das im Plan fälschlicherweise als erstes Dachgeschoß bezeichnete Vollgeschoß muss jedenfalls barrierefrei erschlossen werden. Bezüglich des Liftschachtes ist festzuhalten, dass die Anfahrt des an sich ersten Dachgeschoßes mit dem Lift gemäß Paragraph 111, BO sowie der OIB-Richtlinie 4 vorgesehen und zulässig ist. Das im Plan fälschlicherweise als erstes Dachgeschoß bezeichnete Vollgeschoß muss jedenfalls barrierefrei erschlossen werden. Die Wärmepumpe verursacht keine bemerkenswerten Immissionen aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren schalltechnischen Gutachtens sowie der Beurteilung durch die MA 22. Es waren daher die nachbarrechtlichen Einwendungen abzuweisen. Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.075.2925.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.