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{'item': 'VGW-111/084/10161/2018'}

Obsah (5)§ 127§ 28§ 25a§ 62a§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.11.2018 GeschäftszahlVGW-111/084/10161/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Z

§ 127Abs. 8a i

Vm. § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der A.-gesellschaft m.b.H., vom 2.8.2018, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Zl. …, vom 03.07.2018, mit welchem die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft B.-gasse, EZ … der Kat. Gem. C.

Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem bekämpften Bescheid vom 3.7.2018 erteilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse einzustellen. In der Begründung wurde angeführt, dass

dem seit 30.6.2018 in Geltung stehenden § 60 Abs. 1 lit. d BO der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungsfähig seien, wenn der Anzeige des Abbruchs

§ 62a

Absatz 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse bestehe.Mit dem bekämpften Bescheid vom 3.7.2018 erteilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Bauführung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-gasse einzustellen. In der Begründung wurde angeführt, dass

dem seit 30.6.2018 in Geltung stehenden Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BO der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, bewilligungsfähig seien, wenn der Anzeige des Abbruchs

Paragraph 62 a, Absatz 5a BO keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerks infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse bestehe. Dieser Bescheid wurde rechtzeitig von der Beschwerdeführerin bekämpft und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 6.11.2018 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien, MA 19, vom 22.10.2018, von der Vizebürgermeisterin unterschrieben am 6.11.2018, vor, wonach seitens der MA 19 im Sinne des § 62a Absatz 5a BO bestätigt wird, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Diese Bestätigung wurde auch vom Vertreter der Baubehörde in der Verhandlung entgegengenommen.Dieser Bescheid wurde rechtzeitig von der Beschwerdeführerin bekämpft und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 6.11.2018 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien, MA 19, vom 22.10.2018, von der Vizebürgermeisterin unterschrieben am 6.11.2018, vor, wonach seitens der MA 19 im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz 5a BO bestätigt wird, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Diese Bestätigung wurde auch vom Vertreter der Baubehörde in der Verhandlung entgegengenommen. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Abbruch des Gebäudes der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 14.6.2018 der Baubehörde angezeigt und der Beginn des Abbruches mit 20.6.2018 festgehalten. Der Beginn des Abbruches erfolgte auch tatsächlich und wurde dies auch von der Baubehörde durch Besichtigung der Baustelle am 26.6.2018 und am 29.6.2018 im Akt festgehalten. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 6.11.2018 wurde eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien, MA 19, vom 22.10.2018, von der Vizebürgermeisterin unterschrieben am 6.11.2018, vorgelegt. Darin wird seitens der MA 19 im Sinne des § 62a Absatz 5a BO bestätigt, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht.Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 6.11.2018 wurde eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien, MA 19, vom 22.10.2018, von der Vizebürgermeisterin unterschrieben am 6.11.2018, vorgelegt. Darin wird seitens der MA 19 im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz 5a BO bestätigt, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Rechtliche Beurteilung:

§ 60Abs.

1 lit d ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: […] Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs

§ 62aAbs.

5a keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, wenn der Anzeige des Abbruchs

Paragraph 62 a, Absatz 5 a, keine Bestätigung des Magistrats angeschlossen ist, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, darf die Abbruchbewilligung nur erteilt werden, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht oder sein Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzung technisch unmöglich ist oder nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen bewirkt werden kann.

§ 62aAbs.

5a BO ist der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden.

Paragraph 62 a, Absatz 5 a, BO ist der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie der Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten der Behörde vom Bauherrn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Magistrats anzuschließen, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Nach Vorlage einer solchen Bestätigung darf mit dem Abbruch begonnen werden. Durch die Vorlage der Bestätigung der MA 19 vom 22.10.2018 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem gegenständlichen bekämpften Bescheid die Grundlage entzogen und war dieser ersatzlos zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.111.084.10161.2018

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