RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlVGW-001/059/6284/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.04.2018, Zahl MBA ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 und § 8 Abs. 1 Z 1 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.04.2018, Zahl MBA ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen“ mit Standort in Wien, ... zu verantworten, dass am 26.03.2016 im Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-... bei der Fahrt im rechtsgeschäftlichen Verkehr von 00:44h bis 00:51h von 1180 Wien, Gymnasiumstraße ... nach 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai (Fahrpreis EUR 12,00 für 3,81km und einer Fahrzeit vom 06:33 Minuten laut Rechnung von C., stellvertretend ausgestellt für A. B.) ein ungeeichtes Messgerät zur Bestimmung der Länge, verwendet wurde, da die zurückgelegte Wegstrecke, welche unter anderem zur Ermittlung des Fahrpreises herangezogen wurde, mittels GPS gemessen wurde, wobei das mitgeführte Smartphone als GPS Empfänger fungierte und die zurückgelegte Wegstrecke mittels der auf dem Smartphone installierten C.-APP dargestellt und berechnet wurde und dieses System daher ein eichpflichtiges Messgerät darstellt, obwohl bei Verwendung oder Bereithaltung eines eichpflichtigen Messgerätes zur Bestimmung der Länge im rechtsgeschäftlichen Verkehr Eichpflicht nach §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Z. 1 MEG besteht.„Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen“ mit Standort in Wien, ... zu verantworten, dass am 26.03.2016 im Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-... bei der Fahrt im rechtsgeschäftlichen Verkehr von 00:44h bis 00:51h von 1180 Wien, Gymnasiumstraße ... nach 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai (Fahrpreis EUR 12,00 für 3,81km und einer Fahrzeit vom 06:33 Minuten laut Rechnung von C., stellvertretend ausgestellt für A. B.) ein ungeeichtes Messgerät zur Bestimmung der Länge, verwendet wurde, da die zurückgelegte Wegstrecke, welche unter anderem zur Ermittlung des Fahrpreises herangezogen wurde, mittels GPS gemessen wurde, wobei das mitgeführte Smartphone als GPS Empfänger fungierte und die zurückgelegte Wegstrecke mittels der auf dem Smartphone installierten C.-APP dargestellt und berechnet wurde und dieses System daher ein eichpflichtiges Messgerät darstellt, obwohl bei Verwendung oder Bereithaltung eines eichpflichtigen Messgerätes zur Bestimmung der Länge im rechtsgeschäftlichen Verkehr Eichpflicht nach Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, MEG besteht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 und 8 Abs. 1 Z. 1 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idgFParagraph 7 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 63 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 idgFGeldstrafe von € 260,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß Paragraph 63, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, idgF Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 26,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 286,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 4.5.2018, in der der Beschwerdeführer unter Verweis auf zugleich mit der Beschwerde vorgelegte landesverwaltungsgerichtliche Erkenntnisse sowie eine als „relevant“ bezeichnete ausländische Gerichtsentscheidung u.a. vorbringt, dass der zusammengefasst so dargestellte Sachverhalt, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers eine Fahrt durchgeführt worden sei, die vom Kunden unter Zuhilfenahme der „C. App“ gebucht worden sei, unter keinen Verwaltungsstraftatbestand zu subsumieren sei. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das MEG vor. Smartphones würden nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/32/EU fallen und handle es sich dabei daher nicht um ein Messgerät iSd MEG. Es finde sich auch sonst nirgends eine Bestimmung, die vorschreibe, dass ein Smartphone oder ein GPS Empfänger geeicht sein müsse. Fachlich unrichtig sei auch die Annahme der belangten Behörde, dass mittels GPS eine Länge gemessen worden sei. GPS sei ein System, dessen Funktionsweise so aufgebaut sei, dass Satelliten ständig ihre aktuelle Position und die Uhrzeit über ein codiertes Radiosignal ausstrahlen. Aus den Signallaufzeiten könnten spezielle GPS-Empfänger, wie sie auch im Navigationssystem von Smartphones verwendet würden, dann ihre eigene Position und Geschwindigkeit berechnen. Ergebnis dieser Berechnung sei ein Punkt (jener an dem sich der Empfänger befinde), und daher keine Strecke oder Länge. Bei Verwendung der C. App selbst würden auch keine Berechnungen oder Messungen am Smartphone des Fahrers oder des Passagiers erfolgen, die Preisbestimmung erfolge vielmehr durch das Unternehmen C. auf Basis einer Vielzahl von Faktoren. Beantragt werde, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 14.5.2018) vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.6.2018, nachweislich zugestellt am 11.6.2018, wurde dem – im gegenständlichen Verfahren Parteistellung genießenden – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Kopie der o.a. Beschwerde zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich hiezu schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass am 26.3.2016 das KfZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., somit ein Taxi, von einem Kunden für eine Beförderung von 1180 Wien, Gymnasiumstraße ... nach 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai mittels Smartphone über die darauf installierte „C. App“ gebucht wurde. Die Fahrt erfolgte in der Zeit von 00.44 h bis 00:51 h, wobei für eine kalkulierte Fahrtstrecke von 3,81 km ein Fahrtpreis in Höhe von € 12,00 in Rechnung gestellt wurde. Der Fahrpreis wurde über die „C. App“ kalkuliert, der Taxameter war bei der Fahrt nicht eingeschalten. Diese Daten sind auf einer offenkundig für den Kunden bestimmten „Tarifaufschlüsselung“ angegeben, die im Auftrag des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Außerdem wurde über den genannten Betrag eine entsprechende Rechnung von C. mit Sitz in D. für den Beschwerdeführer ausgestellt. Dieser ist Gewerbeinhaber des Gewerbes „Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen“ mit Standort in Wien, .... Der Sachverhalt ergibt sich auf Grundlage einer – verfahrenseinleitenden – Anzeige der Wirtschaftskammer Wien gegen den Beschwerdeführer, mit der auch die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorgelegt wurden. Der insoweit festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 148/2015 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015, lauten: Gesetzliche Maßeinheiten § 1.
(1)Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden. …Paragraph eins,
(1)Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in Paragraph 2, angeführten oder nach Paragraph 2, zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden. … § 2.
(1)Basiseinheiten und deren Zeichen sind:Paragraph 2,
(1)Basiseinheiten und deren Zeichen sind: 1. für die Länge das Meter (m): Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt; … Eichpflicht § 7.
(1)Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.Paragraph 7,
(1)Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
(2)Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
(3)Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient. … 1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr § 8.
(1)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:Paragraph 8,
(1)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden: 1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen, … Strafbestimmungen § 63.
(1)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.Paragraph 63,
(1)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2)Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 72.
(1)…Paragraph 72,
(1)…
(2)Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: … 2. Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU. Die Beschwerde ist aus den o.a. vom Beschwerdeführer dargestellten Gründen begründet: Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – als Verstoß gegen § 7 und 8 Abs. 1 Z 1 MEG zur Last, dass bei einer von ihm zu verantwortenden, im rechtsgeschäftlichen Verkehr abgewickelten Personenbeförderung, mit einem KfZ (Taxi) ein ungeeichetes Messgerät zur Bestimmung der Länge verwendet wurde, insoweit die bei der Fahrt zurückgelegte Wegstrecke, die ua zur Ermittlung des Fahrpreises herangezogen wurde, mittels GPS gemessen worden sei, wobei das „mitgeführte Smartphone“ als GPS-Empfänger fungiert habe und die zurückgelegte Wegstrecke mittels der auf dem Smartphone installierten C. App dargestellt und berechnet worden sei, sodass „dieses System“ daher ein eichpflichtiges Messgerät darstelle. Aus der Begründung des Straferkenntnisses lässt sich erschließen, dass die Behörde annimmt, die Messung des zurückgelegten Weges „und damit der Länge“ im Wege der Anwendung des GPS-Systems, somit eines Navigationssatellitensystems, erfolge auch unter Benützung des Smartphone des Fahrers, welches als GPS-Empfänger fungiere. Somit geht die belangte Behörde unzweifelhaft davon aus, dass durch das dargestellte „System“ ein Messgerät zur Bestimmung der Länge iSd § 8 Abs. 1 Z 1 erster Fall MEG eingesetzt worden sei.Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – als Verstoß gegen Paragraph 7 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, MEG zur Last, dass bei einer von ihm zu verantwortenden, im rechtsgeschäftlichen Verkehr abgewickelten Personenbeförderung, mit einem KfZ (Taxi) ein ungeeichetes Messgerät zur Bestimmung der Länge verwendet wurde, insoweit die bei der Fahrt zurückgelegte Wegstrecke, die ua zur Ermittlung des Fahrpreises herangezogen wurde, mittels GPS gemessen worden sei, wobei das „mitgeführte Smartphone“ als GPS-Empfänger fungiert habe und die zurückgelegte Wegstrecke mittels der auf dem Smartphone installierten C. App dargestellt und berechnet worden sei, sodass „dieses System“ daher ein eichpflichtiges Messgerät darstelle. Aus der Begründung des Straferkenntnisses lässt sich erschließen, dass die Behörde annimmt, die Messung des zurückgelegten Weges „und damit der Länge“ im Wege der Anwendung des GPS-Systems, somit eines Navigationssatellitensystems, erfolge auch unter Benützung des Smartphone des Fahrers, welches als GPS-Empfänger fungiere. Somit geht die belangte Behörde unzweifelhaft davon aus, dass durch das dargestellte „System“ ein Messgerät zur Bestimmung der Länge iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall MEG eingesetzt worden sei. Diese Rechtsmeinung wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Nach der hier vertretenen Auffassung dient ein Messgerät zur Bestimmung der Länge iSd § 8 Abs. 1 Z 1 erster Fall MEG zur Bestimmung der Länge von Gegenständen (vgl. insoweit Twaroch-Freistetter-Leitner, Maß- und Eichrecht, Wien 2004, S. 85). Dies entspricht auch dem Begriffsverständnis nach Art 2 Abs. 1 der RL 2014/32/EU; laut Definition im Anhang IX „Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen“ dient „ein Längenmessgerät … zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts“). Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, dass § 8 Abs 1 Z 1 MEG von diesem Begriffsverständnis abweichen wollte. Ortungsfunksysteme wie etwa das GPS-System mit daran gekoppelten GPS-Empfängern zur Bestimmung von Positionsdaten, wie nach dem hier angewendeten GPS-Systems (vgl. zur Beschreibung der näheren Funktionsweise bspw den Wikipedia-Eintrag unter https://de.wikipedia.org/wiki/Global_Positioning_System), stellen daher kein Instrument der Längenmessung iSd § 8 MEG oder der RL 2014/32/EU dar, sie unterliegen daher auch nicht der Eichpflicht.Nach der hier vertretenen Auffassung dient ein Messgerät zur Bestimmung der Länge iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall MEG zur Bestimmung der Länge von Gegenständen vergleiche insoweit Twaroch-Freistetter-Leitner, Maß- und Eichrecht, Wien 2004, S. 85). Dies entspricht auch dem Begriffsverständnis nach Artikel 2, Absatz eins, der RL 2014/32/EU; laut Definition im Anhang römisch neun „Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen“ dient „ein Längenmessgerät … zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts“). Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, dass Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG von diesem Begriffsverständnis abweichen wollte. Ortungsfunksysteme wie etwa das GPS-System mit daran gekoppelten GPS-Empfängern zur Bestimmung von Positionsdaten, wie nach dem hier angewendeten GPS-Systems vergleiche zur Beschreibung der näheren Funktionsweise bspw den Wikipedia-Eintrag unter https://de.wikipedia.org/wiki/Global_Positioning_System), stellen daher kein Instrument der Längenmessung iSd Paragraph 8, MEG oder der RL 2014/32/EU dar, sie unterliegen daher auch nicht der Eichpflicht. Dem dargestellten Begriffsverständnis folgt offenkundig auch der Verwaltungsgerichtshof, der im Erkenntnis vom 18.11.2003, 2001/03/0297 ein Messverfahren zu beurteilen hatte, wo der Abstand zweier fahrender Fahrzeuge voneinander mittels Auswertung von durch Videokameras aufgezeichneten und an eine zentrale Steuereinheit übermittelten Videosignalen in einem integrierten Rechenprogramm ermittelt wurde. Diesbezüglich führte der Gerichtshof aus, dass jene Messgeräte, an deren Richtigkeit ein rechtlich zu schützendes Interesse bestehe, im MEG taxativ aufgezählt seien. Das vorliegende Messsystem stelle aber kein Messgerät zur Bestimmung der Länge (im Sinne des § 8 Z. 1 MEG) dar (und auch nicht iSd – hier nicht weiter maßgeblichen § 13 Abs. 2 MEG). Vielmehr zähle das MEG Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes nicht auf. Geräte die der Messung von Abständen dienten, seien nach dem MEG nicht eichpflichtig. Dem dargestellten Begriffsverständnis folgt offenkundig auch der Verwaltungsgerichtshof, der im Erkenntnis vom 18.11.2003, 2001/03/0297 ein Messverfahren zu beurteilen hatte, wo der Abstand zweier fahrender Fahrzeuge voneinander mittels Auswertung von durch Videokameras aufgezeichneten und an eine zentrale Steuereinheit übermittelten Videosignalen in einem integrierten Rechenprogramm ermittelt wurde. Diesbezüglich führte der Gerichtshof aus, dass jene Messgeräte, an deren Richtigkeit ein rechtlich zu schützendes Interesse bestehe, im MEG taxativ aufgezählt seien. Das vorliegende Messsystem stelle aber kein Messgerät zur Bestimmung der Länge (im Sinne des Paragraph 8, Ziffer eins, MEG) dar (und auch nicht iSd – hier nicht weiter maßgeblichen Paragraph 13, Absatz 2, MEG). Vielmehr zähle das MEG Messgeräte zur Bestimmung des Abstandes nicht auf. Geräte die der Messung von Abständen dienten, seien nach dem MEG nicht eichpflichtig. Nach der vom Beschwerdeführer dargestellten Funktionsweise der C. App unter Anbindung an das GPS-System ist davon auszugehen, dass die zurückgelegte Strecke anhand von Positionsdaten aufgrund von Radiosignalen errechnet wird. Somit wird gleichfalls wie beim vom VwGH beurteilten Videosystem keine Länge vermessen, sondern es werden einzelne Positionsdaten ermittelt und als Distanzwerte rechnerisch in Bezug zu einander gesetzt. Für dieses Prinzip kann aber nichts anderes gelten, als für das vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis beschriebene Messverfahren. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum verwaltungsbehördlichen Verfahren entfällt, weil das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus der sich der vom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtsstandpunkt ableiten lässt, doch handelt es sich, soweit im Rechtsinformationssystem ersichtlich, um das bislang einzige Judikat zur Frage der Abgrenzung von Längen- und Distanzmessung iSd MEG. Bei C. handelt es sich um ein neu auf den Markt drängendes System im Bereich der entgeltlichen Personenbeförderung mit KfZ, dessen rechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die geltenden Rechtsvorschriften vielerlei Zweifeln ausgesetzt ist. Dies führt zur Annahme, dass hier eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus der sich der vom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtsstandpunkt ableiten lässt, doch handelt es sich, soweit im Rechtsinformationssystem ersichtlich, um das bislang einzige Judikat zur Frage der Abgrenzung von Längen- und Distanzmessung iSd MEG. Bei C. handelt es sich um ein neu auf den Markt drängendes System im Bereich der entgeltlichen Personenbeförderung mit KfZ, dessen rechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die geltenden Rechtsvorschriften vielerlei Zweifeln ausgesetzt ist. Dies führt zur Annahme, dass hier eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.059.6284.2018