Recht erkannt und verkündet: I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in seinem Spruch der Verweis auf die geltende Fassung des § 25 Abs. 1 Z 5 Wr. WettenG mit der Abkürzung "idgF" durch den Wortlaut "nunmehr § 25 Abs. 1 Z 4 Wr. WettenG in der seit 7.7.2018 geltenden wortgleichen und seit Inkrafttreten inhaltlich unveränderten Fassung des LGBl. für Wien Nr. 40/2018" ersetzt wird und nachfolgend die beiden Wörter "mehrmals erkennbar" unmittelbar vor die Wortfolge "verstoßen hat" eingefügt werden sowie als Rechtsgrundlage im letzten Absatz § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Wr. WettenG in der geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 40/2018 anzuführen ist. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in seinem Spruch der Verweis auf die geltende Fassung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wr. WettenG mit der Abkürzung "idgF" durch den Wortlaut "nunmehr Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wr. WettenG in der seit 7.7.2018 geltenden wortgleichen und seit Inkrafttreten inhaltlich unveränderten Fassung des LGBl. für Wien Nr. 40/2018" ersetzt wird und nachfolgend die beiden Wörter "mehrmals erkennbar" unmittelbar vor die Wortfolge "verstoßen hat" eingefügt werden sowie als Rechtsgrundlage im letzten Absatz Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Wr. WettenG in der geltenden Fassung des LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2018, anzuführen ist. II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht
lässig. römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht
lässig. Entscheidungsgründe I. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Als erwiesener Sachverhalt werden die Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des angefochtenen Bescheids vom 30.4.2018
r damaligen und heute unverändert bestehenden Verdachtslage mit der Maßgabe des Spruchpunkts I dieses Erkenntnisses wie folgt festgestellt (die
ändernden Wortfolgen gemäß Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): Als erwiesener Sachverhalt werden die Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des angefochtenen Bescheids vom 30.4.2018
r damaligen und heute unverändert bestehenden Verdachtslage mit der Maßgabe des Spruchpunkts römisch eins dieses Erkenntnisses wie folgt festgestellt (die
ändernden Wortfolgen gemäß Spruchpunkt römisch eins dieses Erkenntnisses sind durch spitze Klammern hervorgehoben, eckige Klammern im Originaltext): "Es besteht der begründete Verdacht, dass die A. GmbH (FN: ...) am 19.04.2018 um 14:22 Uhr und um 15:04 Uhr in Wien, C.-straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung 'B.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Tennisspiele und Fußballspiele [Probewette, gezogen vor Beginn der Amtshandlung am 19.04.2018 um 14:22 Uhr: Wette Gimeno-Traver, D gegen Elias, G (LIVE Spielpunkte: 0:1 (4:6) (4:3)) Do 19.
ließ.""Es besteht der begründete Verdacht, dass die A. GmbH (FN: ...) am 19.04.2018 um 14:22 Uhr und um 15:04 Uhr in Wien, C.-straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung 'B.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Tennisspiele und Fußballspiele [Probewette, gezogen vor Beginn der Amtshandlung am 19.04.2018 um 14:22 Uhr: Wette Gimeno-Traver, D gegen Elias, G (LIVE Spielpunkte: 0:1 (4:6) (4:3)) Do 19.
ließ." Gegen die um 15:04 Uhr abgeschlossene Probewette "235 Ntinda United FC - Kansai Plascon FC LIVE" (Hervorhebung hinzugefügt und nicht am Originalwettschein) mit dem
satz "Do 19.
satz "Customer: anonymous" belegt. Die Wettscheine der vermittelten Livewetten im Tennis derselben Buchmacherin hatten das gleiche Erscheinungsbild und waren ebenso mit dem
satz "LIVE" gekennzeichnet. Der tatsächliche Spielbeginn des Fußballspiels
r Wette "Wer schießt das 1.Tor?" um 15:00 Uhr oder 15:15 Uhr und ob diese Wette auch nach Spielbeginn bis
m allfälligen ersten Torschuss unverändert angeboten wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde ordnete die vorläufige Beschlagnahme der drei Wettannahmeschalter an, die für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin verwendet wurden und jeweils aus den (näher umschriebenen) Komponenten Wettscheindrucker, Kartenleser, Computer und Bildschirm bestanden, sowie des Geldbetrags in der Kassa des ersten Wettannahmeschalters von 12.073,04 Euro. Die Wettannahmeschalter wurden daraufhin abtransportiert und das Bargeld aus der wettunternehmerischen Geschäftstätigkeit mitgenommen. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden GmbH und ihrem damaligen anwaltlichen Vertreter am 7.5.2018
gestellt. Die Vermittlung solcher Wetten während der laufenden Spielzeit jedenfalls eines Tennisspiels, möglicherweise auch eines Fußballspiels, entsprach der laufend ausgeübten gewerblichen Tätigkeit der beschwerdeführenden GmbH als lizenzierte Wettunternehmerin an mehreren als Wettlokal eingerichteten Standorten. Die beschwerdeführende GmbH hat im März 2018 diese Art der Tenniswetten intern geprüft, wobei angeblich aus technischen Gründen solche Wetten weiterhin im Angebot blieben. Für die (Live-)Wetten ist softwareseitig die Buchmacherin
ständig, auf die sich die beschwerdeführende GmbH als Vermittlerin behauptetermaßen verlassen wollte. Die beschwerdeführende GmbH hatte als Eigentümerin die Gewahrsame über die genannten Komponenten der Wettannahmeschalter und das Bargeld. Gegen die (im Beschlagnahmezeitpunkt und heute unverändert bestellte) handelsrechtliche Geschäftsführerin der beschwerdeführenden GmbH ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Wr. WettenG durch die beschwerdeführende GmbH anhängig (
r Zl. MA 36 - ...). II. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den in der Verhandlung erörterten Akteninhalt und dem bereits schriftlich dargelegten Beschwerdevorbringen: Die Art der vermittelten Wetten und die Wettscheine sowie die geschäftliche Praxis der beschwerdeführenden GmbH vor der Beschlagnahme wurden nicht bestritten bzw. eingewendet, aufgrund einer Betriebsschließung im März bei einer Mitbewerberin wegen ähnlicher Livewetten im Tennis seien "Maßnahmen eingeleitet", das "Wettangebot … im Detail überarbeitet" und die Tenniswetten in dieser Form "aus dem Angebot genommen" worden; aufgrund "komplexer technischer Gegebenheiten" seien jedoch nicht sämtliche Arten des beanstandeten Wetttyps "blockiert" gewesen (Beschwerdeergänzung vom 19.5.2018, Seite 11, insbesondere Pkt. 5.2). Die Buchmacherin sei verantwortlich, auf die sich die beschwerdeführende GmbH habe verlassen dürfen (Beschwerde vom 8.5.2018, Seite 2 letzter Absatz und Seite 3 erster Absatz). Die Eigentumsverhältnisse an den Wettannahmeschaltern und am Bargeld wurden belegt und erscheinen bei der gegebenen Sachlage des Wettlokals als Standort der wettunternehmerischen Tätigkeit der beschwerdeführenden GmbH auch naheliegend und glaubwürdig. Die beschwerdeführende GmbH richtet sich
dem gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich jedenfalls bei den Tenniswetten (die unstrittig während der laufenden Spielzeit vermittelt wurden) auf das nächste "Spiel" bzw. "Game" um keine verbotenen Livewetten handle und damit kein Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung vorliege. Die Beschlagnahmen (und die in anderen Beschwerdeverfahren bekämpften Betriebsschließungen) seien gemessen am angelasteten Verstoß nicht verhältnismäßig. Künftig sei mit keinen unzulässigen Livewetten im Sinne der - wenn auch in rechtlicher Hinsicht nicht geteilten - behördlichen Vorgaben
rechnen, sodass das Erfordernis eines "fortgesetzten Verstoßes" für die Beschlagnahme fehle (Beschwerdeergänzung vom 19.5.2018, Seite 7, insbesondere Pkt. 3.d und 3.e). III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: III.
letzt erfolgte Novelle durch das LGBl. für Wien Nr. 40/2018 kundgemacht, also während dieses Beschwerdeverfahrens. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme am 19.4.2018 stand das Wr. WettenG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, in Kraft. Am 6.7.2018 wurde dessen
letzt erfolgte Novelle durch das LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2018, kundgemacht, also während dieses Beschwerdeverfahrens. Durch diese Novelle wurde § 23 Wr. WettenG im Abs. 2 geringfügig geändert (das Wort "fortgesetzt" wurde durch "offenkundig" ersetzt sowie der unmittelbar nachfolgende Verweis auf § 24 Abs. 1 Wr. WettenG um die neue Z 18 erweitert) und der ehemalige Abs. 5 (mit der Korrektur eines fehlenden Zeichenabstands) sprachlich unverändert als Abs. 4 neu kundgemacht. Diese am 7.7.2018 in Kraft getretene Bestimmung samt Überschrift lautet in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:Durch diese Novelle wurde Paragraph 23, Wr. WettenG im Absatz 2, geringfügig geändert (das Wort "fortgesetzt" wurde durch "offenkundig" ersetzt sowie der unmittelbar nachfolgende Verweis auf Paragraph 24, Absatz eins, Wr. WettenG um die neue Ziffer 18, erweitert) und der ehemalige Absatz 5, (mit der Korrektur eines fehlenden Zeichenabstands) sprachlich unverändert als Absatz 4, neu kundgemacht. Diese am 7.7.2018 in Kraft getretene Bestimmung samt Überschrift lautet in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: "Aufsicht § 23.
ständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern
betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte,
erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine
gestatten und die Überprüfung der Wettterminals
ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn
ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen
öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen
legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals
r Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 durchzuführen. Paragraph 23,
ständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern
betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte,
erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine
gestatten und die Überprüfung der Wettterminals
ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn
ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen
öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen
legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals
r Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 3 durchzuführen.
zurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort
hinterlassen und der Behörde die Anzeige
erstatten.
zurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort
hinterlassen und der Behörde die Anzeige
erstatten.
erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des
stellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde
rückgestellt worden ist. Die
stellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des
stellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde
rückgestellt worden ist. Die
stellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben. …" Gemäß § 24 Abs. 1 Z 16 Wr. WettenG (diese Ziffer seit der Stammfassung unverändert) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis
6 Wochen
bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 Wr. WettenG verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Seit dem 12.11.2016 ist
dem eine Mindeststrafe für Verwaltungsübertretungen (unter anderem) nach der Z 16 leg. cit. von 2.200 Euro vorgesehen (§ 24 Abs. 3 Wr. WettenG). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16, Wr. WettenG (diese Ziffer seit der Stammfassung unverändert) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis
6 Wochen
bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, Wr. WettenG verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Seit dem 12.11.2016 ist
dem eine Mindeststrafe für Verwaltungsübertretungen (unter anderem) nach der Ziffer 16, leg. cit. von 2.200 Euro vorgesehen (Paragraph 24, Absatz 3, Wr. WettenG). § 24 Abs. 2 Wr. WettenG regelt den Verfall und ordnet (in seiner
letzt durch das LGBl. für Wien Nr. 48/2016 novellierten Fassung) an, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 leg. cit. samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können. Paragraph 24, Absatz 2, Wr. WettenG regelt den Verfall und ordnet (in seiner
letzt durch das LGBl. für Wien Nr. 48 aus 2016, novellierten Fassung) an, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, leg. cit. samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können. Durch die
letzt erfolgte Novelle des Wr. WettenG wurde der bis 6.7.2018 in seiner Stammfassung in Kraft stehende § 25 Wr. WettenG geändert, indem dessen Abs. 1 Z 1 entfiel und die übrigen Ziffern mit 1 beginnend neu durchnummeriert wurden (die ehemalige Z 5 entspricht damit der jetzigen Z 4). Er lautet in der geltenden Fassung: Durch die
letzt erfolgte Novelle des Wr. WettenG wurde der bis 6.7.2018 in seiner Stammfassung in Kraft stehende Paragraph 25, Wr. WettenG geändert, indem dessen Absatz eins, Ziffer eins, entfiel und die übrigen Ziffern mit 1 beginnend neu durchnummeriert wurden (die ehemalige Ziffer 5, entspricht damit der jetzigen Ziffer 4,). Er lautet in der geltenden Fassung: "Verbotene Wetten § 25.
m Inhalt haben; 3. auf Ereignisse, durch die Menschen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen
gehörigkeit, ihrer Religion sowie Weltanschauung, ihrer sexuellen Orientierung oder einer Behinderung herabgesetzt werden oder 4. während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
sammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich
m Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen
qualifizieren und somit unzulässig." III.2. Rechtliche Vorbemerkungen
r Wiener Rechtslagerömisch drei.2. Rechtliche Vorbemerkungen
r Wiener Rechtslage Das Wr. WettenG regelt (
sammengefasst) den Sportwettbereich in Wien (§ 1 Wr. WettenG) und definiert als Wette (im Wesentlichen) die Vorhersage über den Ausgang eines
m Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der
kunft liegenden sportlichen Ereignisses (§ 2 Z 6 Wr. WettenG). Inhaltlich unterliegt der Gegenstand solcher Sportwetten bestimmten Beschränkungen, die seit der Stammfassung des Wr. WettenG durch ein Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im
sammenhang mit verbotenen Wetten umgesetzt werden (§ 25 Wr. WettenG; seit dem 7.10.2018 nunmehr ausdrücklich § 16a Wr. WettenG). Bei einer verbotenen Wette hat die Ausübung einer wettunternehmerischen Tätigkeit
unterbleiben, etwa (zeitlich) während eines laufenden Ereignisses (solche Wetten werden als Livewetten bezeichnet), wobei "Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis" wiederum ausgenommen sind (§ 25 Abs. 1 Z 4 Wr. WettenG, bzw. ehemals Z 5 leg. cit. in der im Beschlagnahmezeitpunkt geltenden inhaltsgleichen Fassung). Korrespondierend sanktioniert § 24 Abs. 1 Z 16 erster Fall Wr. WettenG einen Verstoß gegen diese Ausübungsbeschränkung und sieht neben Geldstrafen (seit 12.11.2016 unter Androhung einer Mindeststrafe in Abs. 3 leg. cit.) als weitere Sanktion den Verfall bestimmter aufgestellter, betriebener oder verwendeter Gegenstände und dem sich in diesen befindenden Bargeld vor (Abs. 2 leg. cit). Das Wr. WettenG regelt (
sammengefasst) den Sportwettbereich in Wien (Paragraph eins, Wr. WettenG) und definiert als Wette (im Wesentlichen) die Vorhersage über den Ausgang eines
m Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der
kunft liegenden sportlichen Ereignisses (Paragraph 2, Ziffer 6, Wr. WettenG). Inhaltlich unterliegt der Gegenstand solcher Sportwetten bestimmten Beschränkungen, die seit der Stammfassung des Wr. WettenG durch ein Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im
sammenhang mit verbotenen Wetten umgesetzt werden (Paragraph 25, Wr. WettenG; seit dem 7.10.2018 nunmehr ausdrücklich Paragraph 16 a, Wr. WettenG). Bei einer verbotenen Wette hat die Ausübung einer wettunternehmerischen Tätigkeit
unterbleiben, etwa (zeitlich) während eines laufenden Ereignisses (solche Wetten werden als Livewetten bezeichnet), wobei "Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis" wiederum ausgenommen sind (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wr. WettenG, bzw. ehemals Ziffer 5, leg. cit. in der im Beschlagnahmezeitpunkt geltenden inhaltsgleichen Fassung). Korrespondierend sanktioniert Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16, erster Fall Wr. WettenG einen Verstoß gegen diese Ausübungsbeschränkung und sieht neben Geldstrafen (seit 12.11.2016 unter Androhung einer Mindeststrafe in Absatz 3, leg. cit.) als weitere Sanktion den Verfall bestimmter aufgestellter, betriebener oder verwendeter Gegenstände und dem sich in diesen befindenden Bargeld vor (Absatz 2, leg. cit). Aus den Materialien
r Stammfassung des Wr. WettenG geht hervor, dass Livewetten wegen des hohen Suchtpotentials verboten werden sollen. Ausgenommen davon seien lediglich Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis (ErläutRV BlgLT 3/2016, Allgemeiner Teil, Seite 1). Während des laufenden Spiels könne auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden. Der Reiz für die wettende Person liege in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Die Gefahr der Manipulation von Spielen und Wettbetrug werden in diesem
sammenhang ebenso genannt (ErläutRV BlgLT 3/2016,
G, Seite 10). Der Ausnahmecharakter von Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis wird neuerlich in der
letzt in Kraft getretenen Novelle des Wr. WettenG betont (ErläutRV BlgLT 7/2018,
G, Seite 12). Aus den Materialien
r Stammfassung des Wr. WettenG geht hervor, dass Livewetten wegen des hohen Suchtpotentials verboten werden sollen. Ausgenommen davon seien lediglich Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis (ErläutRV BlgLT 3 aus 2016,, Allgemeiner Teil, Seite 1). Während des laufenden Spiels könne auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden. Der Reiz für die wettende Person liege in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Die Gefahr der Manipulation von Spielen und Wettbetrug werden in diesem
sammenhang ebenso genannt (ErläutRV BlgLT 3 aus 2016,,
Paragraph 25, Wr. WettenG, Seite 10). Der Ausnahmecharakter von Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis wird neuerlich in der
letzt in Kraft getretenen Novelle des Wr. WettenG betont (ErläutRV BlgLT 7 aus 2018,,
Paragraph 16 a, Wr. WettenG, Seite 12). Als Beispiele für Livewetten auf Teilergebnisse werden die Halbzeit im Fußball, das Drittel im Eishockey und der Satz im Tennis genannt (ErläutRV BlgLT 3/2016,
G, Seite 10). Darauf bezugnehmend werden
r letzten Gesetzesnovelle weitere Beispiele nicht erlaubter Livewetten aufgezählt ("nächster Eckball" oder "nächstes Tor") und verdeutlicht, dass unter "Teilergebnissen jedenfalls nur die Hauptunterteilungen eines sportlichen Ereignisses
verstehen sind, nicht aber weitere Untergliederungen: zB im Tennis die Satzergebnisse, nicht aber die Spiele (Games) oder Punkte (Points); bei Eishockey die Drittelergebnisse, nicht aber etwa das Ergebnis eines Power-Plays; bei Schirennen die beiden Durchgänge, nicht aber etwa das Ergebnis nach der ersten Gruppe" (ErläutRV BlgLT 7/2018,
G, Seite 12, Hervorhebungen ergänzt).Als Beispiele für Livewetten auf Teilergebnisse werden die Halbzeit im Fußball, das Drittel im Eishockey und der Satz im Tennis genannt (ErläutRV BlgLT 3 aus 2016,,
Paragraph 25, Wr. WettenG, Seite 10). Darauf bezugnehmend werden
r letzten Gesetzesnovelle weitere Beispiele nicht erlaubter Livewetten aufgezählt ("nächster Eckball" oder "nächstes Tor") und verdeutlicht, dass unter "Teilergebnissen jedenfalls nur die Hauptunterteilungen eines sportlichen Ereignisses
verstehen sind, nicht aber weitere Untergliederungen: zB im Tennis die Satzergebnisse, nicht aber die Spiele (Games) oder Punkte (Points); bei Eishockey die Drittelergebnisse, nicht aber etwa das Ergebnis eines Power-Plays; bei Schirennen die beiden Durchgänge, nicht aber etwa das Ergebnis nach der ersten Gruppe" (ErläutRV BlgLT 7 aus 2018,,
Paragraph 16 a, Wr. WettenG, Seite 12, Hervorhebungen ergänzt). III.
lässigkeit von Livewetten meist unter dem Titel "Verbotene Wetten" unterschiedlich stark eingeschränkt: In Tirol sind "Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis" verboten (§ 4 Abs. 5 lit. a des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes). Vergleichbar statuiert § 1 Abs. 6 des Vorarlberger Wettengesetzes ein Verbot für "Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis". Ebenso sind nach § 10a Abs. 2 des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes "Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) [verboten], ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis". § 11 Z 1 des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 verbietet Wettunternehmern das Anbieten, Abschließen oder Vermitteln von Wetten "während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt". In Tirol sind "Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis" verboten (Paragraph 4, Absatz 5, Litera a, des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes). Vergleichbar statuiert Paragraph eins, Absatz 6, des Vorarlberger Wettengesetzes ein Verbot für "Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis". Ebenso sind nach Paragraph 10 a, Absatz 2, des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes "Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) [verboten], ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis". Paragraph 11, Ziffer eins, des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 verbietet Wettunternehmern das Anbieten, Abschließen oder Vermitteln von Wetten "während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt". Gemäß § 9 Z 5 des Oberösterreichischen Wettengesetzes dürfen Wettunternehmen Wetten auf bestimmte Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln, darunter "Live-Wetten, ausgenommen Wetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ergebnisses oder welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (zB das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt)". In Salzburg dürfen Wettunternehmer (mit einer sprachlicher Unterscheidung zwischen Ergebnis und Ereignis) "Wetten über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im
sammenhang mit einem
m Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits laufenden Ereignisses ('Live-Wetten', Ereigniswetten oder Negativwetten)" nicht anbieten, abschließen oder vermitteln, ausgenommen "Wetten auf das (numerische) Zwischenergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines in den Regeln für die betreffende Sportart oder für das betreffende Sportereignis festgelegten (Spiel-)Abschnitts eines laufenden Ereignisses; Wetten auf das (numerische) Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines laufenden Ereignisses; und Wetten darauf, welche Mannschaft in einem Fußballspiel das nächste Tor erzielt" (§ 15 Z 9 Salzburger Wettunternehmergesetz).Gemäß Paragraph 9, Ziffer 5, des Oberösterreichischen Wettengesetzes dürfen Wettunternehmen Wetten auf bestimmte Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln, darunter "Live-Wetten, ausgenommen Wetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ergebnisses oder welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (zB das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt)". In Salzburg dürfen Wettunternehmer (mit einer sprachlicher Unterscheidung zwischen Ergebnis und Ereignis) "Wetten über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im
sammenhang mit einem
m Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits laufenden Ereignisses ('Live-Wetten', Ereigniswetten oder Negativwetten)" nicht anbieten, abschließen oder vermitteln, ausgenommen "Wetten auf das (numerische) Zwischenergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines in den Regeln für die betreffende Sportart oder für das betreffende Sportereignis festgelegten (Spiel-)Abschnitts eines laufenden Ereignisses; Wetten auf das (numerische) Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines laufenden Ereignisses; und Wetten darauf, welche Mannschaft in einem Fußballspiel das nächste Tor erzielt" (Paragraph 15, Ziffer 9, Salzburger Wettunternehmergesetz). In den Gesetzesmaterialien
den beiden letztgenannten landesrechtlichen Regelungen, die nach ihrem Wortlaut Livewetten offenbar in weiterem Umfang als die Wiener Rechtslage
lassen, werden die bezweckten Einschränkungen näher umschrieben. Als Beispiel für ein "abgeleitetes Ergebnis" wird etwa die Tordifferenz genannt und das Zwischenergebnis als "das Ende eines nach den Regeln für diese Sportart oder dieses Sportereignis festgelegten Spielabschnitts" umschrieben (für Oberösterreich die ErläutRV BlgLT 564/2017, XXVIII. GP,
Die "schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust" wird mit einem erhöhten Spielsuchtpotential bewertet (
r Salzburger Rechtslage ErläutRV BlgLT 179, 5. Session der 15. GP,
5.1, Seite 38), wobei durch "den Begriff des '(numerischen) Zwischenergebnisses' bzw. des '(numerischen) Endergebnisses' in den Ausnahmetatbeständen" klargestellt werde, "dass bei solchen Sportarten, in denen das Zwischen- oder Endergebnis als Verhältniszahl angegeben wird (Fußball, Basketball, Eishockey, Tennis)
nächst nur Wetten auf dieses Verhältnis", aber auch Wetten auf Ereignisse ausgenommen sind, "die aus diesem Verhältnis abgeleitet werden können, wie Wetten auf die Tordifferenz oder Over/Under-Wetten" (Pkt. 5.4, Seite 39).In den Gesetzesmaterialien
den beiden letztgenannten landesrechtlichen Regelungen, die nach ihrem Wortlaut Livewetten offenbar in weiterem Umfang als die Wiener Rechtslage
lassen, werden die bezweckten Einschränkungen näher umschrieben. Als Beispiel für ein "abgeleitetes Ergebnis" wird etwa die Tordifferenz genannt und das Zwischenergebnis als "das Ende eines nach den Regeln für diese Sportart oder dieses Sportereignis festgelegten Spielabschnitts" umschrieben (für Oberösterreich die ErläutRV BlgLT 564 aus 2017,, römisch 28 . GP,
Paragraph 9, Ziffer 4 und 5, Seite 5). Die "schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust" wird mit einem erhöhten Spielsuchtpotential bewertet (
r Salzburger Rechtslage ErläutRV BlgLT 179, 5. Session der 15. GP,
Paragraph 15, Pkt. 5.1, Seite 38), wobei durch "den Begriff des '(numerischen) Zwischenergebnisses' bzw. des '(numerischen) Endergebnisses' in den Ausnahmetatbeständen" klargestellt werde, "dass bei solchen Sportarten, in denen das Zwischen- oder Endergebnis als Verhältniszahl angegeben wird (Fußball, Basketball, Eishockey, Tennis)
nächst nur Wetten auf dieses Verhältnis", aber auch Wetten auf Ereignisse ausgenommen sind, "die aus diesem Verhältnis abgeleitet werden können, wie Wetten auf die Tordifferenz oder Over/Under-Wetten" (Pkt. 5.4, Seite 39). III.4. Rechtliche Beurteilungrömisch drei.4. Rechtliche Beurteilung In rechtlicher Hinsicht ist
nächst voranzustellen, dass sowohl nach der im behördlichen Verfahren (im Beschlagnahme- und Bescheiderlassungszeitpunkt) als auch nach der im Beschwerdeverfahren geltenden novellierten Rechtslage eine Beschlagnahme den begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung voraussetzt, für den der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0080, Rz. 5 f; und VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, Rz. 16 f; sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052, Rz. 5; und VwGH 12.5.2017, Ra 2016/17/0163, Rz. 11). Weiters ist einleitend anzumerken, dass sich die Rechtslage nach dem Wr. WettenG bei der gegebenen Sachlage in den maßgeblichen Punkten nicht in rechtserheblicher Weise geändert hat, soweit es die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 (ehemals Abs. 5), den relevanten Straftatbestand samt Verfallsregelung gemäß § 24 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit dessen Abs. 2 und "verbotene Wetten" mit der unverändert gebliebenen Ausnahmeregelung für bestimmte Livewetten gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 (bzw. ehemals Z 5) Wr. WettenG betrifft (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, Rz. 17 f).In rechtlicher Hinsicht ist
nächst voranzustellen, dass sowohl nach der im behördlichen Verfahren (im Beschlagnahme- und Bescheiderlassungszeitpunkt) als auch nach der im Beschwerdeverfahren geltenden novellierten Rechtslage eine Beschlagnahme den begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung voraussetzt, für den der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0080, Rz. 5 f; und VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, Rz. 16 f; sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052, Rz. 5; und VwGH 12.5.2017, Ra 2016/17/0163, Rz. 11). Weiters ist einleitend anzumerken, dass sich die Rechtslage nach dem Wr. WettenG bei der gegebenen Sachlage in den maßgeblichen Punkten nicht in rechtserheblicher Weise geändert hat, soweit es die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, (ehemals Absatz 5,), den relevanten Straftatbestand samt Verfallsregelung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit dessen Absatz 2 und "verbotene Wetten" mit der unverändert gebliebenen Ausnahmeregelung für bestimmte Livewetten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, (bzw. ehemals Ziffer 5,) Wr. WettenG betrifft (VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, Rz. 17 f). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt übte die beschwerdeführende GmbH ihre Tätigkeit als Wettunternehmerin (ihrem üblichen Geschäftsgang folgend und damit fortgesetzt bzw. auch offenkundig) während laufender Tennis- und Fußballspiele aus und bot daher auch Livewetten an. Die Livewetten bezogen sich unbestrittenermaßen darauf, wer in einem Tennismatch ein bestimmtes "Game" in einem Satz gewinnt, möglicherweise auch darauf, wer in einem laufenden Fußballspiel das erste Tor schießt. Nach dem restriktiven Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 4 (bzw. ehemals Z 5) Wr. WettenG sind als Ausnahme einer verbotenen Wette Livewetten auf "Teilergebnisse oder das Endergebnis"
lässig. Was unter "Teilergebnissen" oder "dem Endergebnis" generell und unabhängig von der sportlichen Disziplin
verstehen ist, wird im Wr. WettenG nicht näher definiert (anders etwa in den vergleichbaren landesgesetzlichen Ausnahmeregelungen in Kärnten oder Salzburg sowie ansatzweise bzw. beispielhaft in Oberösterreich). Der Wortlaut der Ausnahme für Livewetten in § 25 Abs. 1 Wr. WettenG ("Teilergebnis" oder "Endergebnis") legt ein engeres Verständnis nahe als die allgemeine gesetzliche Definition der Wette in § 2 Z 6 Wr. Wetten, die auf kein Teil- oder Endergebnis sondern ganz allgemein auf den Ausgang eines sportlichen Ereignisses abstellt. Nach dem restriktiven Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, (bzw. ehemals Ziffer 5,) Wr. WettenG sind als Ausnahme einer verbotenen Wette Livewetten auf "Teilergebnisse oder das Endergebnis"
lässig. Was unter "Teilergebnissen" oder "dem Endergebnis" generell und unabhängig von der sportlichen Disziplin
verstehen ist, wird im Wr. WettenG nicht näher definiert (anders etwa in den vergleichbaren landesgesetzlichen Ausnahmeregelungen in Kärnten oder Salzburg sowie ansatzweise bzw. beispielhaft in Oberösterreich). Der Wortlaut der Ausnahme für Livewetten in Paragraph 25, Absatz eins, Wr. WettenG ("Teilergebnis" oder "Endergebnis") legt ein engeres Verständnis nahe als die allgemeine gesetzliche Definition der Wette in Paragraph 2, Ziffer 6, Wr. Wetten, die auf kein Teil- oder Endergebnis sondern ganz allgemein auf den Ausgang eines sportlichen Ereignisses abstellt. Die Gesetzesmaterialien
r Stammfassung des Wr. WettenG halten
1 Z 5 fest, dass unter einem Teilergebnis der Satz im Tennis
verstehen ist. Konkreter werden die Erläuterungen
r
letzt erfolgten Novelle des Wr. WettenG, die zwar erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids kundgemacht wurde, mit der jedoch keine inhaltliche Änderung des § 25 Abs. 1 Z 5 Wr. WettenG einherging. Unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen
r Stammfassung des Wr. WettenG wird
m neuen § 16a Wr. WettenG festgehalten, dass "unter Teilergebnissen jedenfalls nur die Hauptunterteilungen eines sportlichen Ereignisses
verstehen sind, nicht aber weitere Untergliederungen: zB im Tennis die Satzergebnisse, nicht aber die Spiele (Games) oder Punkte (Points)" (Hervorhebung nicht im Original). Die Gesetzesmaterialien
r Stammfassung des Wr. WettenG halten
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, fest, dass unter einem Teilergebnis der Satz im Tennis
verstehen ist. Konkreter werden die Erläuterungen
r
letzt erfolgten Novelle des Wr. WettenG, die zwar erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids kundgemacht wurde, mit der jedoch keine inhaltliche Änderung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wr. WettenG einherging. Unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen
r Stammfassung des Wr. WettenG wird
m neuen Paragraph 16 a, Wr. WettenG festgehalten, dass "unter Teilergebnissen jedenfalls nur die Hauptunterteilungen eines sportlichen Ereignisses
verstehen sind, nicht aber weitere Untergliederungen: zB im Tennis die Satzergebnisse, nicht aber die Spiele (Games) oder Punkte (Points)" (Hervorhebung nicht im Original). Diese einschränkende gesetzliche und gesetzgeberische Wertung steht auch mit dem erklärten Verbotszweck im Einklang. Von Livewetten gehe ein hohes Suchtpotential wegen der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten aus, welches durch die vermeintlich bessere Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs verstärkt hervorgerufen wird. Livewetten auf Teilergebnisse sind gesetzlich nicht untersagt, gleichzeitig soll aber die Begrenzung schneller Wettabfolgen durch
feine Unterteilungen des sportlichen Ereignisses nicht unterlaufen werden. Im vorliegenden Fall eines Tennisspiels können "Games" daher nicht als Teilergebnisse im Sinne der Ausnahmebestimmung bei Livewetten beurteilt werden. Auch im Fall eines Fußballspiels wird mit einer Wette auf die Fußballmannschaft, die das erste Tor schießt, weder ein Teil- noch ein Endergebnis
m Wettinhalt gemacht, wobei ausgehend vom Wettticket mit einer "LIVE"-Kennung und einer darauf enthaltenen Uhrzeitangabe
m Spiel(beginn) vor der Wettabgabe der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Verbot der Vermittlung verbotener Livewetten nicht ausgeräumt wurde. Das eingewendete fehlende Verschulden unter Verweis auf die Verantwortung der Buchmacherin vermag die Verdachtslage
r angelasteten Verwaltungsübertretung einer Wettunternehmerin im Hinblick auf die einzuhaltenden Kontroll- und Sorgfaltspflichten vordergründig nicht
entkräften. Die verfassungsrechtlichen Bedenken an der ausreichenden Bestimmtheit des § 25 Abs. 1 Z 4 (bzw. ehemals Z 5) Wr. WettenG werden angesichts des oben erzielten Interpretationsergebnisses nicht geteilt. Eine sachliche Rechtfertigung allfälliger Beschränkungen der Erwerbsfreiheit sieht das Verwaltungsgericht Wien in dem (von zahlreichen Landesgesetzen übereinstimmend) verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck der Prävention der Spielsucht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken an der ausreichenden Bestimmtheit des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, (bzw. ehemals Ziffer 5,) Wr. WettenG werden angesichts des oben erzielten Interpretationsergebnisses nicht geteilt. Eine sachliche Rechtfertigung allfälliger Beschränkungen der Erwerbsfreiheit sieht das Verwaltungsgericht Wien in dem (von zahlreichen Landesgesetzen übereinstimmend) verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck der Prävention der Spielsucht. Da somit auch
m Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wien weiterhin vom begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung wegen (sachverhaltsbezogen fortgesetztem und offenkundigem) Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 Z 4 (bzw. ehemals Z 5) Wr. WettenG auszugehen ist, für die § 24 (Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit) Abs. 2 Wr. WettenG den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht, wobei dieser Verdacht durch künftiges Wohlverhalten nicht entkräftet werden kann, ist die Beschlagnahme der Wettannahmeschalter rechtmäßig. Ebenso ist aber auch die Beschlagnahme des darin enthaltenen, in voller Höhe dem (sei es auch teilweise rechtmäßigen) Wettbetrieb
zurechnenden Bargelds
Recht erfolgt. Da somit auch
m Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wien weiterhin vom begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung wegen (sachverhaltsbezogen fortgesetztem und offenkundigem) Verstoßes gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, (bzw. ehemals Ziffer 5,) Wr. WettenG auszugehen ist, für die Paragraph 24, (Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit) Absatz 2, Wr. WettenG den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht, wobei dieser Verdacht durch künftiges Wohlverhalten nicht entkräftet werden kann, ist die Beschlagnahme der Wettannahmeschalter rechtmäßig. Ebenso ist aber auch die Beschlagnahme des darin enthaltenen, in voller Höhe dem (sei es auch teilweise rechtmäßigen) Wettbetrieb
zurechnenden Bargelds
Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über den - unzulässigen (VwGH 21.9.2018, Ra 2018/02/0174, Rz. 23) - Antrag auf
erkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde konnte aufgrund der nunmehrigen Entscheidung in der Sache entfallen (vergleichbar VwGH 14.10.1999, 99/16/0267; 19.6.1996, 95/01/0448; und 17.4.1996, 95/21/1123). Die ordentliche Revision ist nicht
lässig, weil die Beurteilung der vorliegenden (im Verdachtsbereich einer Verwaltungsübertretung
prüfenden) Fallkonstellation als verbotene Livewette im Tennis und Fußball durch Auslegung des Gesetzeswortlauts keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwarf. Die ordentliche Revision ist nicht
lässig, weil die Beurteilung der vorliegenden (im Verdachtsbereich einer Verwaltungsübertretung
prüfenden) Fallkonstellation als verbotene Livewette im Tennis und Fußball durch Auslegung des Gesetzeswortlauts keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.082.7311.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.