RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlVGW-242/010/RP13/7586/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 25.5.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum C., vom 18.5.2018, Zahl …, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 22.03.2018 bis 07.06.2018 wie folgt zuerkannt wird:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 22.03.2018 bis 07.06.2018 wie folgt zuerkannt wird: Von 22.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 278,40 Von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 744,24 Von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 566,04 von 01.06.2018 bis 07.06.2018 EUR 129,76 Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum C., hat mit Bescheid vom 18.05.2018, zur Zahl …, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.03.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum C., hat mit Bescheid vom 18.05.2018, zur Zahl …, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.03.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2018 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden sei, bis 11.05.2018 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, da nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden wären. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2018 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden sei, bis 11.05.2018 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, da nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden wären. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen. Dagegen wurde mittels Schriftsatz vom 25.05.2018 fristgerecht eine Beschwerde erhoben und wurde die Zuerkennung einer Leistung begehrt. Überdies wurde die Auszahlung einer AMS Leistung begehrt. Es seien die geforderten Bestätigungsnachweise übermittelt worden, jedoch sei ihnen keine Beachtung geschenkt worden. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.05.2018 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor. Nach Einsichtnahme in den Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2018, für sich einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ein. Ein Antrag auf Mietbeihilfe wurde nicht gestellt. Er ist seit 20.03.2018 beim AMS gemeldet und erhält Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 9,90/tgl. Im Laut Auskunft des AMS hatte er für Februar keine Leistung bezogen. Der Antragsteller ist verheiratet, jedoch getrennt lebend, seine Frau und sein Kind leben in Ägypten. Anlässlich des Antrages vom 22.03.2018 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2018 (§ 16 WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 11.05.2018 folgende Unterlagen zu übermitteln:Anlässlich des Antrages vom 22.03.2018 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2018 (Paragraph 16, WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 11.05.2018 folgende Unterlagen zu übermitteln: Personaldokumente: - Aktueller Aufenthaltstitel - Heiratsurkunde Nachweis über die Art der Selbständigkeit: - Aktueller Mitgliederausdruck der Wirtschaftskammer (WKO) - Gewerberegisterauszug - Gewerbeanmeldung - Gesellschaftsvertrag - Sonstige Nachweise, aus denen die Art der Selbständigkeit ersichtlich ist Einkommensbelege bzw. Nachweis über Deckung der Lebenserhaltungskosten (falls vorhanden) für den Zeitraum ab Februar 2018: - Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) - Kontoauszüge der letzten sechs Monate - Aktueller Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt - Werkvertrag und Honorare der letzten sechs Monate Nachweis der Ruhendmeldung des Unternehmens (falls vorhanden) Nachweis über die Beantragung folgender Leistungen - Geltendmachung von Leistungen des AMS - Unterhaltszahlungen von der getrennt lebenden Ehegattin - Schriftliche Stellungnahme bzgl. des Aufenthaltsortes der Gattin Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 27.04.2018 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 27.04.2018 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass innerhalb der Frist 33 Seiten an Unterlagen abgegeben wurden. In weiterer Folge erging der abweisende Bescheid. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes 2018 (WMG-2018) lauten auszugsweise wie folgt: Ablehnung und Einstellung der Leistungen§ 16.Paragraph 16,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.