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{'item': 'VGW-242/010/RP13/7586/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.11.2018 GeschäftszahlVGW-242/010/RP13/7586/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 25.5.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum C., vom 18.5.2018, Zahl …, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 22.03.2018 bis 07.06.2018 wie folgt zuerkannt wird:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 22.03.2018 bis 07.06.2018 wie folgt zuerkannt wird: Von 22.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 278,40 Von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 744,24 Von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 566,04 von 01.06.2018 bis 07.06.2018 EUR 129,76 Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum C., hat mit Bescheid vom 18.05.2018, zur Zahl …, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.03.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum C., hat mit Bescheid vom 18.05.2018, zur Zahl …, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.03.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2018 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden sei, bis 11.05.2018 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, da nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden wären. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2018 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden sei, bis 11.05.2018 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, da nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt worden wären. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien diese Unterlagen somit als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen. Dagegen wurde mittels Schriftsatz vom 25.05.2018 fristgerecht eine Beschwerde erhoben und wurde die Zuerkennung einer Leistung begehrt. Überdies wurde die Auszahlung einer AMS Leistung begehrt. Es seien die geforderten Bestätigungsnachweise übermittelt worden, jedoch sei ihnen keine Beachtung geschenkt worden. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.05.2018 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor. Nach Einsichtnahme in den Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer brachte am 22.03.2018, für sich einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ein. Ein Antrag auf Mietbeihilfe wurde nicht gestellt. Er ist seit 20.03.2018 beim AMS gemeldet und erhält Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 9,90/tgl. Im Laut Auskunft des AMS hatte er für Februar keine Leistung bezogen. Der Antragsteller ist verheiratet, jedoch getrennt lebend, seine Frau und sein Kind leben in Ägypten. Anlässlich des Antrages vom 22.03.2018 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2018 (§ 16 WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 11.05.2018 folgende Unterlagen zu übermitteln:Anlässlich des Antrages vom 22.03.2018 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 20.04.2018 (Paragraph 16, WMG Auftrag) aufgefordert, bis spätestens 11.05.2018 folgende Unterlagen zu übermitteln: Personaldokumente: - Aktueller Aufenthaltstitel - Heiratsurkunde Nachweis über die Art der Selbständigkeit: - Aktueller Mitgliederausdruck der Wirtschaftskammer (WKO) - Gewerberegisterauszug - Gewerbeanmeldung - Gesellschaftsvertrag - Sonstige Nachweise, aus denen die Art der Selbständigkeit ersichtlich ist Einkommensbelege bzw. Nachweis über Deckung der Lebenserhaltungskosten (falls vorhanden) für den Zeitraum ab Februar 2018: - Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassabuch bzw. Saldenlisten) - Kontoauszüge der letzten sechs Monate - Aktueller Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt - Werkvertrag und Honorare der letzten sechs Monate Nachweis der Ruhendmeldung des Unternehmens (falls vorhanden) Nachweis über die Beantragung folgender Leistungen - Geltendmachung von Leistungen des AMS - Unterhaltszahlungen von der getrennt lebenden Ehegattin - Schriftliche Stellungnahme bzgl. des Aufenthaltsortes der Gattin Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 27.04.2018 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 27.04.2018 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass innerhalb der Frist 33 Seiten an Unterlagen abgegeben wurden. In weiterer Folge erging der abweisende Bescheid. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und konnte sohin als erwiesen angesehen werden. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes 2018 (WMG-2018) lauten auszugsweise wie folgt: Ablehnung und Einstellung der Leistungen§ 16.Paragraph 16,

(1)Absatz eins,Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie 1.Ziffer eins die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder 2.Ziffer 2 die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder 3.Ziffer 3 gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3)Absatz 3,Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht. Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers die Mindestsicherungsleistungen zu Recht aus dem Grunde des § 16 WMG abgewiesen hat. Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers die Mindestsicherungsleistungen zu Recht aus dem Grunde des Paragraph 16, WMG abgewiesen hat. Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt. Eingangs ist zum angefochtenen Bescheid auszuführen, dass dieser auch die Vorlage der Einkommensbelege bzw. Nachweise über die Deckung der Lebenshaltungskosten „falls vorhanden“ für den Zeitraum ab Februar 2018 sowie den Nachweises der Ruhendmeldung oder Nichtbetriebsmeldung bzw. Löschung des Unternehmens „falls vorhanden“ als nicht erfolgt rügt. Diesbezüglich wird bemerkt, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen hat. Die Verwendung der Phrase „falls vorhanden“ erweist sich jedoch insofern als unklar, als sie einen Interpretationsspielraum dahingehend einräumt, dass der Hilfesuchende annehmen kann, dass er die Unterlagen nur dann vorlegen muss, wenn sie bei ihm tatsächlich vorhanden sind, und somit etwa nicht, wenn er sie verlegt oder verloren hat bzw. erst beschaffen muss. Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ ist daher bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann. Diesbezüglich wird bemerkt, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen hat. Die Verwendung der Phrase „falls vorhanden“ erweist sich jedoch insofern als unklar, als sie einen Interpretationsspielraum dahingehend einräumt, dass der Hilfesuchende annehmen kann, dass er die Unterlagen nur dann vorlegen muss, wenn sie bei ihm tatsächlich vorhanden sind, und somit etwa nicht, wenn er sie verlegt oder verloren hat bzw. erst beschaffen muss. Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ ist daher bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann. Der Beschwerdeführer hat auf das gegenständliche Aufforderungsschreiben fristgerecht reagiert, indem er sämtliche berechnungsrelevante Unterlagen vorgelegt hat. Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht konnte seitens des Gerichtes nicht festgestellt werden. Überdies wurde in weiterer Folge, ohne die Vorlage der geforderten Unterlagen Mindestsicherung im Nachfolgebescheid vom 11.06.2018 die Mindestsicherung gewährt. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer stets bemüht ist, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, er hat fristgerecht alle geforderten berechnungsrelevanten Unterlagen vorgelegt. Insgesamt kann nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach § 16 WMG im konkreten Fall nicht nachgekommen wäre. Insgesamt kann nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 16, WMG im konkreten Fall nicht nachgekommen wäre. Aus den dargelegten Gründen folgt, dass eine die angefochtene Abweisung aus dem Grund des § 16 Abs. 1 WMG rechtfertigende Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorlag, weshalb dem Beschwerdeführer in Abänderung des angefochtenen Bescheides eine Leistung von 22.03.2018 bis 07.06.2018 – unter Berücksichtigung des im Sachverhalts ermittelten Einkommens [AMS Leistung ab 22.03.2018 in der Höhe von 9,90 tgl.] - spruchgemäß zuzuerkennen war. Aus den dargelegten Gründen folgt, dass eine die angefochtene Abweisung aus dem Grund des Paragraph 16, Absatz eins, WMG rechtfertigende Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorlag, weshalb dem Beschwerdeführer in Abänderung des angefochtenen Bescheides eine Leistung von 22.03.2018 bis 07.06.2018 – unter Berücksichtigung des im Sachverhalts ermittelten Einkommens [AMS Leistung ab 22.03.2018 in der Höhe von 9,90 tgl.] - spruchgemäß zuzuerkennen war. Der Beschwerdeführer hat am 08.06.2018 einen Neuantrag gestellt und wurde bereits mit Bescheid vom 11.06.2018 eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt, verfahrensgegenständlich für das Beschwerdeverfahren war daher der Anspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum ab der Antragstellung bis zum 07.06.2018. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.010.RP13.7586.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.