GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 30.8.2018 wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben Ihren Wohnsitz in Wien, C.-Straße, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, und haben trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit dem Sitz in 1040 Wien, vom 08.06.2017, Ihnen durch Hinterlegung zugestellt am 14.06.2017, und der entsprechenden Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.10.2017, Ihnen zugestellt am 02.11.2017, bis dato die Mitteilung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an Ihrem Standort betrieben werden, obwohl Sie diese Auskunft binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 16.11.2017) erteilen hätten müssen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat, Hervorhebung im Original) Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 2 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 RGG verletzt und wurde über ihn
Hv EUR 100,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Stunden verhängt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde u.a. wie folgt aus:Hiedurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, RGG verletzt und wurde über ihn
Paragraph 7, Absatz eins,
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat, Hervorhebung im Original) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.9.2018, in welcher wie folgt vorgebracht wird: „Sehr geehrte Damen und Herren, erhebe hiermit Beschwerde gg die Straferkenntnis …. Die geforderte Auskunft wurde telefonisch bei der GIS erteilt wo mitgeteilt wurde dass ich seit Jahren kein TV Gerät besitze. Seitens der Mitarbeiterin wurde mir mitgeteilt dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Eine formrichtige Anforderung diese Information mitzuteilen gab es nicht sondern es sind nur nichtunterfertigte computerisierte Standardbriefe vorgelegen Mit der Bitte um Einstellung verbleibe ich mit besten Grüßen A. B.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 28.9.2018) vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde dabei explizit verzichtet. Einem dahingehenden Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1.10.2018 nachkommend, übermittelte die „GIS Gebühren Info Service GmbH“ mit Eingabe vom 8.10.2018 den dort geführten Akt in der Sache des Beschwerdeführers. Der solcherart ergänzte Akteninhalt wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9.10.2018 jeweils zur Kenntnis gebracht und wurde jeweils die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Mit Eingabe vom 2.11.2018 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: „Sehr geehrte Damen und Herren , erhebe Einspruch gg Strafverfügung da ich wie gesagt seit geraumer Zeit keinen Fernseher besitze und ich aufgrund der Tatsache dass meine Mutter in Polen in der letzten Zeit sehr kränklich ist sehr oft vor Ort bin ua im Zeitraum vom 13.06.2017 bis 10.07.2017 sowie 31.10.2017 bis 24.11.2017 Ich habe auch telefonisch der GIS mitgeteilt dass ich seit über 20 Jahren keon TV gerät besitze A. B.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur hg. Entscheidung Stellung. Das Verwaltungsgericht Wien sieht den folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist in Wien, C.-Straße, wohnhaft. Er wurde mit Schreiben der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vom 8.6.2017 aufgefordert, binnen 14 Tagen
5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.6.2017 beim Postamt … Wien hinterlegt und ab dem 14.6.2017 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben und ist der Aufforderung in jenem Schreiben auch sonst nicht nachgekommen, sondern wurde die Postsendung ungeöffnet an den Absender retourniert.Der Beschwerdeführer ist in Wien, C.-Straße, wohnhaft. Er wurde mit Schreiben der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vom 8.6.2017 aufgefordert, binnen 14 Tagen
Paragraph 2, Absatz 5, RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.6.2017 beim Postamt … Wien hinterlegt und ab dem 14.6.2017 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben und ist der Aufforderung in jenem Schreiben auch sonst nicht nachgekommen, sondern wurde die Postsendung ungeöffnet an den Absender retourniert. Mit – explizit als „Mahnung“ tituliertem – Schreiben der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vom 8.10.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal aufgefordert, binnen 14 Tagen
5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31.10.2017 beim Postamt … Wien hinterlegt und ab dem 2.11.2017 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben und ist der Aufforderung in jenem Schreiben auch sonst nicht nachgekommen, sondern wurde die Postsendung ungeöffnet an den Absender retourniert.Mit – explizit als „Mahnung“ tituliertem – Schreiben der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ vom 8.10.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal aufgefordert, binnen 14 Tagen
Paragraph 2, Absatz 5, RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 31.10.2017 beim Postamt … Wien hinterlegt und ab dem 2.11.2017 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer hat das hinterlegte Schriftstück nicht behoben und ist der Aufforderung in jenem Schreiben auch sonst nicht nachgekommen, sondern wurde die Postsendung ungeöffnet an den Absender retourniert. Mit Schreiben vom 25.6.2018 erstattete die „GIS Gebühren Info Service GmbH“ im Fall des Beschwerdeführers Anzeige wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 RGG an den Magistrat der Stadt Wien, woraufhin das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.Mit Schreiben vom 25.6.2018 erstattete die „GIS Gebühren Info Service GmbH“ im Fall des Beschwerdeführers Anzeige wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, RGG an den Magistrat der Stadt Wien, woraufhin das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Zur Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des beigeschafften Aktes der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ in der Sache des Beschwerdeführers (hg. Eingabe vom 8.10.2018), an dessen Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu zweifeln war und dem auch der Beschwerdeführer selbst – soweit hier entscheidungserheblich – nicht entgegengetreten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht damit abschließend fest. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014).Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche etwa VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134; 12.9.2016, Ro 2016/04/0014). Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Die hier relevanten Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, lauten in ihrer – zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten – Fassung BGBl. I Nr. 70/2016 – auszugsweise – wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lauten in ihrer – zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, – auszugsweise – wie folgt: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung
5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.Paragraph 7,
Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung
Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, , Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.
5 RGG trotz erfolgter Mahnung verweigert habe, womit er eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 RGG begangen habe. Eine Ausdehnung oder Auswechslung dieses Tatvorwurfes kommt im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht und würde dies eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen (vgl. zB VwGH 16.2.1994, 93/13/0256, mwN; 29.4.2010, 2008/15/0098; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer einzig zur Last, dass er bis dato eine Mitteilung
Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz erfolgter Mahnung verweigert habe, womit er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, RGG begangen habe. Eine Ausdehnung oder Auswechslung dieses Tatvorwurfes kommt im Stadium des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht und würde dies eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen vergleiche zB VwGH 16.2.1994, 93/13/0256, mwN; 29.4.2010, 2008/15/0098; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). § 7 Abs. 1 RGG kennt vier alternative Straftatbestände, nämlich 1.) die Nichtabgabe einer Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG, 2.) die unrichtige Abgabe einer Meldung nach § 2 Abs. 3 RGG, 3.) die unrichtige Abgabe einer Mitteilung
5 RGG und 4.) die – im konkreten Fall vorgeworfene – Verweigerung einer Mitteilung
5 RGG.Paragraph 7, Absatz eins, RGG kennt vier alternative Straftatbestände, nämlich 1.) die Nichtabgabe einer Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, RGG, 2.) die unrichtige Abgabe einer Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, RGG, 3.) die unrichtige Abgabe einer Mitteilung
Paragraph 2, Absatz 5, RGG und 4.) die – im konkreten Fall vorgeworfene – Verweigerung einer Mitteilung
Paragraph 2, Absatz 5, RGG. Eine „Verweigerung“ im Sinne des § 7 Abs. 1 vierter Fall RGG ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine formgerechte Mitteilung nach § 2 Abs. 5 leg.cit. unterlassen wird (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038). Überhaupt wird der Fall der Unterlassung einer Mitteilung in diesem Sinne von Gesetzes wegen nicht geahndet und ist eine extensive Interpretation des Gesetzes, welche auch diesen Sachverhalt erfassen könnte, jedenfalls unzulässig (so zB VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962).Eine „Verweigerung“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, vierter Fall RGG ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine formgerechte Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, leg.cit. unterlassen wird vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0038). Überhaupt wird der Fall der Unterlassung einer Mitteilung in diesem Sinne von Gesetzes wegen nicht geahndet und ist eine extensive Interpretation des Gesetzes, welche auch diesen Sachverhalt erfassen könnte, jedenfalls unzulässig (so zB VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280 aus 1962,). Vielmehr setzt eine Weigerung – schon dem Wortsinn nach – vorsätzliches Handeln voraus (vgl. zB VwGH 5.6.1996, 96/20/0041). Demnach muss der sich Weigernde aber zuvor notwendigerweise Kenntnis von jener Handlung erlangt haben, die ihm abverlangt wird, andernfalls Vorsätzlichkeit nicht in Betracht kommt (vgl. etwa Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK2 StGB § 5 Rz 2, 12 ff. [Stand 1.8.2015, rdb.at]).Vielmehr setzt eine Weigerung – schon dem Wortsinn nach – vorsätzliches Handeln voraus vergleiche zB VwGH 5.6.1996, 96/20/0041). Demnach muss der sich Weigernde aber zuvor notwendigerweise Kenntnis von jener Handlung erlangt haben, die ihm abverlangt wird, andernfalls Vorsätzlichkeit nicht in Betracht kommt vergleiche etwa Reindl-Krauskopf in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK2 StGB Paragraph 5, Rz 2, 12 ff. [Stand 1.8.2015, rdb.at]). Dass jedoch der Beschwerdeführer von der Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung im Sinne des § 2 Abs. 5 RGG oder der Einmahnung derselben jemals Kenntnis erlangt hat, kann nicht festgestellt werden. Die beiden von der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ an ihn versendeten, diese Aufforderung beinhaltenden Schreiben wurden jeweils als nicht behoben und ungeöffnet an den Absender retourniert, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt dieser Schreiben jeweils keine Kenntnis hatte. Diese Feststellung schließt wiederum aus, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung
5 RGG (vorsätzlich) verweigert hat.Dass jedoch der Beschwerdeführer von der Aufforderung zur Abgabe einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, RGG oder der Einmahnung derselben jemals Kenntnis erlangt hat, kann nicht festgestellt werden. Die beiden von der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ an ihn versendeten, diese Aufforderung beinhaltenden Schreiben wurden jeweils als nicht behoben und ungeöffnet an den Absender retourniert, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt dieser Schreiben jeweils keine Kenntnis hatte. Diese Feststellung schließt wiederum aus, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung
Paragraph 2, Absatz 5, RGG (vorsätzlich) verweigert hat. Da der Beschwerdeführer folglich das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, war – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Auch war die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden. Zudem war bei – soweit entscheidungserheblich – bereits auf Grund der Aktenlage abschließend feststehendem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu beantworten, sodass hier dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Auch war die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden. Zudem war bei – soweit entscheidungserheblich – bereits auf Grund der Aktenlage abschließend feststehendem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu beantworten, sodass hier dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.016.12827.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.