RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.11.2018 GeschäftszahlVGW-111/072/10054/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 4.7.2018, Aktenzahl …, mit welchem gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a Bauordnung für Wien (BO) die Baueinstellung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, B.-straße, EZ …, KG C. verfügt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 4.7.2018, Aktenzahl …, mit welchem gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, Bauordnung für Wien (BO) die Baueinstellung zum Abbruch des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, B.-straße, EZ …, KG C. verfügt wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 4.7.2018, Zahl …, erfolgte die Baueinstellung gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit a BO hinsichtlich des Abbruches des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, B.-straße. Dagegen richtet sich die Beschwerde der A. GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin), die Grundeigentümerin ist und an die der Bescheid gerichtet ist. Mit Bescheid vom 4.7.2018, Zahl …, erfolgte die Baueinstellung gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, BO hinsichtlich des Abbruches des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, B.-straße. Dagegen richtet sich die Beschwerde der A. GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin), die Grundeigentümerin ist und an die der Bescheid gerichtet ist. Sie führt darin im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits im Jänner 2018 eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Gebäudes eingereicht worden sei und diesbezüglich bereits eine Verhandlung vor der Behörde stattgefunden habe. Die Behörde habe mit der Baueinstellung wider Treu und Glauben gehandelt, da die Beschwerdeführerin mit Recht davon ausgegangen sei, dass mangels Versagungsgründen bzw. Einwendungen gegen das Bauprojekt die Baubewilligung erteilt worden wäre. Die Kundmachung der nunmehr angewendeten Novelle der Bauordnung habe erst am 29.6.2018 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht mit der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides rechnen können. Zum Zeitpunkt des Beginnes der Abbrucharbeiten am 26.6.2018 seien diese bewilligungsfrei gewesen, zumal sich das gegenständliche Gebäude nicht in einer Schutzzone befinde. Die Novelle, die erst am 30.6.2018 in Kraft getreten sei, sei daher auf diese bereits begonnen Arbeiten nicht anwendbar. Auch hätte die Beschwerdeführerin vor Beginn der Arbeiten keine Möglichkeit gehabt, die nunmehr geforderte Bestätigung des Magistrats, dass an der Erhaltung des Bauwerkes kein öffentliches Interesse bestehe, zu erlangen bzw. vorzulegen. Eine Möglichkeit, eine solche Bestätigung nachzureichen, sei der Beschwerdeführerin vor der Baueinstellung nicht eingeräumt worden. Die Behörde sei unzulässiger Weise von einer Rückwirkung dieser Bestimmung ausgegangen, obwohl eine solche im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Im Übrigen sei der Abbruch jedenfalls zu bewilligen, da das Gebäude bereits vor Jahren teilweise abgerissen worden sei. Auf einem Teil der ursprünglichen Liegenschaft befinde sich nunmehr das Gebäude D.-gasse. Der noch vorhandene Rest des Gebäudes sei de facto in einem unbrauchbaren Zustand. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des verbliebenen Gebäudeteiles könne daher nicht bestehen. Vielmehr liege das öffentliche Interesse darin, durch die Neuerrichtung des geplanten Gebäudes ein einheitliches Stadtbild herzustellen. Dadurch würde auch die Schaffung von 17 Wohnungen ermöglicht, die aufgrund der zunehmenden Wohnungsnot auf dem Wiener Wohnungsmarkt ebenfalls im öffentlichen Interesse liege. Da die Baueinstellung aus den angeführten Gründen rechtswidrig erfolgt sei, werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bewilligung zum Abbruch des Gebäudes zu erteilen in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Aufgrund der Beschwerde wurde am 7.11.2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: „Auf Frage der Verhandlungsleiterin teilt die Beschwerdeführerin mit, dass mittlerweile eine Baubewilligung für einen Neubau auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt wurde. Die Behördenvertreterin legt den Bescheid vom 30.7.2018, Zl. MA 37/…, zur Einsicht vor. Die Beschwerdeführerin hat weiters eine Bewilligung für den verfahrensgegenständlichen Abbruch bei der Behörde beantragt. Dieses Verfahren ist noch offen. Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass sie den Abbruch des Gebäudes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Auftrag gegeben hat und daher Bauherr ist. Der Abbruch wurde, wie im Behördenakt ersichtlich, am 25.6.2018 begonnen. Die Abbrucharbeiten sind bis dato nicht abgeschlossen. Die Behördenvertreterin legen eine Stellungnahme der MA 19 vom 13.9.2018 zum Akt, aus der hervorgeht, dass an der Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht (Beilage 1). Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob nach Ansicht des Gerichtes der Bescheidadressat im angefochtenen Bescheid ausreichend bezeichnet ist, teilt die Verhandlungsleiterin unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH mit, dass es ausreicht, wenn der Bescheidadressat aus der Zustellverfügung ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin bringen vor, dass dem Gesetz von der Behörde zu Unrecht ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde, da sie von einer Rückwirkung der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 lit. d bzw. § 62a Abs. 5a BO für Wien ausgehe. Der Beschwerdeführerin sei durch die Baueinstellung ein erheblicher Schaden entstanden, da bereits ein Käufer für das dort geplante Objekt gefunden gewesen sei. Dieser Kaufvertrag sei nun gefährdet. Das Objekt könne, so wie es derzeit dastehe, weder vermietet noch verkauft werden. Es handle sich dabei de facto um ein Abbruchobjekt, das aber aufgrund der Entscheidung der Behörde derzeit nicht abgebrochen werden dürfe. Der der Beschwerdeführerin entstandene Schaden umfasse auch die mittlerweile angelaufenen Betriebskosten und Finanzierungskosten etc.. Im Übrigen seien auch die Planungen für den Neubau sowie die bisher bereits begonnenen Bauarbeiten frustriert. Die Beschwerdeführerin bringen vor, dass dem Gesetz von der Behörde zu Unrecht ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde, da sie von einer Rückwirkung der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, bzw. Paragraph 62 a, Absatz 5 a, BO für Wien ausgehe. Der Beschwerdeführerin sei durch die Baueinstellung ein erheblicher Schaden entstanden, da bereits ein Käufer für das dort geplante Objekt gefunden gewesen sei. Dieser Kaufvertrag sei nun gefährdet. Das Objekt könne, so wie es derzeit dastehe, weder vermietet noch verkauft werden. Es handle sich dabei de facto um ein Abbruchobjekt, das aber aufgrund der Entscheidung der Behörde derzeit nicht abgebrochen werden dürfe. Der der Beschwerdeführerin entstandene Schaden umfasse auch die mittlerweile angelaufenen Betriebskosten und Finanzierungskosten etc.. Im Übrigen seien auch die Planungen für den Neubau sowie die bisher bereits begonnenen Bauarbeiten frustriert. Die Behördenvertreter bringen vor, dass ihrer Ansicht nach von einer Rückwirkung des Gesetzes nicht auszugehen sei. Die Abbrucharbeiten, die bis zum In-Kraft-Treten der Novelle am 30.6.2018 stattgefunden hätten, seien rechtens erfolgt. Ab dem In-Kraft-Treten der Novelle hätten jedoch geänderte Vorschriften gegolten, weshalb die Baueinstellung zu Recht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie einen Widerspruch darin sehe, dass die Behörde am 30.7.2018 eine Bewilligung für den Neubau eines Gebäudes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt habe, obwohl ein solcher Neubau den Abbruch des dort bereits befindlichen Gebäudes voraussetze. Dieser Abbruch sei jedoch ebenfalls von der Behörde eingestellt worden. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin habe die Behörde willkürlich und gleichheitswidrig gehandelt, da nicht alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle bereits begonnenen Baustellen mit Abbrucharbeiten gleichbehandelt worden seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Behörde willkürlich einzelne Baustellen herausgegriffen habe und für diese Baueinstellungen verordnet habe. Der Behördenvertreter entgegnet, dass aufgrund des unmittelbar nach der Beschlussfassung erfolgten In-Kraft-Tretens der Novelle ein rasches Handeln der Behörde erforderlich gewesen sei. Alle Projekte, für die der Abbruch eines Gebäudes, das vor 1945 errichtet worden sei, (angezeigt worden sei), seien elektronisch erfasst worden. In der Folge hätten Kontrollen über den Baufortschritt stattgefunden. Für alle Abbrucharbeiten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt hätten, seien Baueinstellungen erfolgt. Es sei denkbar, dass für einzelne Abbrucharbeiten keine Baueinstellung erfolgt sei, dies aber im Rahmen der Bauordnung (z.B. wenn bereits mehr als die Hälfte des Gebäudes abgebrochen war und der Konsens daher untergegangen war bzw. wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits eine positive Bestätigung der MA 19 vorlag). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aus ihrer Sicht die Novelle auf bereits begonnene Abbrucharbeiten nicht anzuwenden sei. Der Behördenvertreter entgegnet, dass aus der Begründung des Initiativantrages erkennbar sei, dass der Gesetzgeber auch bereits begonnene Abbrucharbeiten erfassen hätte wollen. Andernfalls wären in die Novelle Übergangsbestimmungen für bereits begonnene Abbrucharbeiten aufgenommen worden. Der Behördenvertreter verweist auf die Entscheidung des VGW vom 14.9.2017, Zl. VGW-111/26/8423/2016, die sich zwar auf einen anderen Sachverhalt bezogen habe, in ihrer Begründung jedoch eine auch auf das gegenständliche Problem übertragbare Feststellung getroffen habe. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt habe die Verhängung einer Bausperre und damit das Eintreten einer Bewilligungspflicht für Baumaßnahmen betroffen. Das Gericht habe festgehalten, dass selbst für den Fall, dass Bauarbeiten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bausperre bereits begonnen worden wären, eine Baueinstellung durch die Behörde erfolgen hätte müssen. An dieser Rechtsansicht habe sich die Behörde auch bei der gegenständlichen Entscheidung orientiert. Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Novelle der Bauordnung habe damals noch nicht existiert. Die analoge Anwendung von Gesetzesbestimmungen stelle eine Ausnahme dar, die nur beim Vorliegen einer planwidrigen Lücke und nur äußerst restriktiv anzuwenden sei. Im Übrigen seien damals noch keine Bauarbeiten durchgeführt worden, die Entscheidung beziehe sich daher auf einen fiktiven Sachverhalt.“ Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist laut Grundbuchsauszug Grundeigentümerin der Liegenschaft in Wien, B.-straße, EZ …, KG C.. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Gebäude, das unbestritten vor 1945 errichtet wurde, und hinsichtlich dessen, wie sich aus den im Behördenakt befindlichen Fotos ersichtlich, am 28.6.2018 mit dem Abbruch begonnen wurde, indem zunächst Türen und Zwischenwände im Innenbereich abgebrochen wurden. Für diesen Zeitpunkt wurde auch der Beginn der Abbrucharbeiten der Behörde bekannt gegeben. Die Abbrucharbeiten sind bis dato nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist Bauherrin der gegenständlichen Abbrucharbeiten. Für diese Bauarbeiten lag zum Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr angefochtenen Baueinstellung eine Bewilligung oder Anzeige unter Vorlage einer Bestätigung des Magistrats, dass an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht, nicht vor. Die Einstellung dieser Abbrucharbeiten wurde mit dem angefochtenen Bescheid verfügt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde zu Beginn des Jahren 2018 um Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues nach Abbruch des bestehenden Gebäudes angesucht. Diese wurde mit Bescheid der MA 37 vom 30.7.2018 zur Zahl … erteilt. Ein Verfahren betreffend die Bewilligung des Abbruches des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist bei der Behörde anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren wurde eine Stellungnahme der MA 19 zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes eingeholt. Die MA 19 teilte mit, dass an der Erhaltung des Gebäudes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „§ 28.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.