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{'item': 'VGW-002/079/12065/2017'}

Obsah (14)§ 50§ 38§ 52Art. 133§ 24§ 64§ 363§ 9§ 1§ 3§ 22§ 31§ 32§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.11.2018 GeschäftszahlVGW-002/079/12065/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin M

§ 50Abs. 1 Vw

GVG zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., ..., vertreten durch die RAe C., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.7.2017, MA 36 - ..., wegen nicht bewilligter gewerbsmäßiger Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in der Form Wetten- und Wettkundenvermittler (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten – Wiener Wettengesetz) nach mündlicher Verhandlung

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Strafbescheid aufgehoben und das Strafverfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Strafbescheid aufgehoben und das Strafverfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem BF sinngemäß zur Last gelegt, am 22.6.2016 um 11:50 Uhr in Wien, D.-straße in den Geschäftsräumen der „... Tankstelle“ (Tankstellenshop), ohne aufrechte Bewilligungen nach §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz (nachfolgend: WrWG) die Wetten und Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fussballspielen, ausgeübt zu haben, indem er im Weg eines näher bezeichneten betriebsbereiten Wettterminals Wetten und Wettkunden gegen Entrichtung von Wetteinsätzen an die Buchmacherin E. GmbH gewerbsmäßig weitergeleitet habe.

§ 24Abs. 1 Z 1 erster Fall Wr

WG wurde eine Geldstrafe von 2.100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (96 Stunden) verhängt. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 210 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Bezugnahme auf einschlägige Judikatur sowie eine im Verfahren erstattete Rechtfertigung sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der belangten Behörde aufgrund einer am 22.6.2016 durchgeführten behördlichen Überprüfung des Tankstellenshops zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund eines stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt Geldinhalt sowie eines Wettscheins sei zum Kontrollzeitpunkt von einer (amtsbekannt) nicht bewilligten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung auszugehen gewesen. Eine vorläufig vor Ort und nachfolgend mit Bescheid verfügte Beschlagnahme der Terminals sei vom VGW bereits im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 24.1.2017, VGW-002/084/11709/2016 bestätigt worden. Nach Erstattung einer Strafanzeige bei der LPD Wien als zum Tatzeitpunkt zuständiger Verwaltungsstrafbehörde sei mit Schreiben vom 18.10.2016 das Strafverfahren eingeleitet worden. Der BF habe weder das Fehlen von Bewilligungen nach dem WrWG noch die gegenständliche Vermittlungstätigkeit bestritten. Die zum Tatzeitpunkt vorgelegene Eintragung eines Gewerbes der Wettkundenvermittlung im Gewerberegister (GISA) sei mit der laut Rechtsprechung des VfGH aus kompetenzrechtlichen Gründen erforderlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht ident und könne auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Mangelndes Verschulden sei nicht iSd § 5 VStG glaubhaft gemacht worden und hätte der BF auch nicht auf das Ausreichen eines Gewerberegistereintrags vertrauen dürfen, sondern sich mit der einschlägigen Rechtslage auseinandersetzen müssen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch, das Verschulden des BF mangels besonderer Anforderungen an seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig anzusehen. Erschwerungsgründe lägen nicht vor, die mildernde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trete jedoch gegenüber der „Schwere der Tat“ in den Hintergrund. Mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für besondere wirtschaftliche Verhältnisse sei diesbezüglich von Durchschnittswerten auszugehen.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem BF sinngemäß zur Last gelegt, am 22.6.2016 um 11:50 Uhr in Wien, D.-straße in den Geschäftsräumen der „... Tankstelle“ (Tankstellenshop), ohne aufrechte Bewilligungen nach Paragraphen 3 und 4 Wiener Wettengesetz (nachfolgend: WrWG) die Wetten und Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fussballspielen, ausgeübt zu haben, indem er im Weg eines näher bezeichneten betriebsbereiten Wettterminals Wetten und Wettkunden gegen Entrichtung von Wetteinsätzen an die Buchmacherin E. GmbH gewerbsmäßig weitergeleitet habe.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall WrWG wurde eine Geldstrafe von 2.100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (96 Stunden) verhängt. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 210 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) festgesetzt. Begründet ist der Bescheid unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und Bezugnahme auf einschlägige Judikatur sowie eine im Verfahren erstattete Rechtfertigung sinngemäß damit, dass die Verwaltungsübertretung der belangten Behörde aufgrund einer am 22.6.2016 durchgeführten behördlichen Überprüfung des Tankstellenshops zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund eines stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt Geldinhalt sowie eines Wettscheins sei zum Kontrollzeitpunkt von einer (amtsbekannt) nicht bewilligten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung auszugehen gewesen. Eine vorläufig vor Ort und nachfolgend mit Bescheid verfügte Beschlagnahme der Terminals sei vom VGW bereits im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 24.1.2017, VGW-002/084/11709/2016 bestätigt worden. Nach Erstattung einer Strafanzeige bei der LPD Wien als zum Tatzeitpunkt zuständiger Verwaltungsstrafbehörde sei mit Schreiben vom 18.10.2016 das Strafverfahren eingeleitet worden. Der BF habe weder das Fehlen von Bewilligungen nach dem WrWG noch die gegenständliche Vermittlungstätigkeit bestritten. Die zum Tatzeitpunkt vorgelegene Eintragung eines Gewerbes der Wettkundenvermittlung im Gewerberegister (GISA) sei mit der laut Rechtsprechung des VfGH aus kompetenzrechtlichen Gründen erforderlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht ident und könne auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Mangelndes Verschulden sei nicht iSd Paragraph 5, VStG glaubhaft gemacht worden und hätte der BF auch nicht auf das Ausreichen eines Gewerberegistereintrags vertrauen dürfen, sondern sich mit der einschlägigen Rechtslage auseinandersetzen müssen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei als hoch, das Verschulden des BF mangels besonderer Anforderungen an seine Aufmerksamkeit oder besonderer Tatumstände nicht als geringfügig anzusehen. Erschwerungsgründe lägen nicht vor, die mildernde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trete jedoch gegenüber der „Schwere der Tat“ in den Hintergrund. Mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für besondere wirtschaftliche Verhältnisse sei diesbezüglich von Durchschnittswerten auszugehen. Die Zustellung wurde von der belangten Behörde an den BF z.H. RA Dr. F. verfügt und (ausgehend von der gerichtsbekannten Unterschrift auf der Übernahmebestätigung sowie vom Poststempel „... Wien“) trotz unrichtiger Adressierung des Rückscheins auch entsprechend durchgeführt. In der dagegen fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde im Weg der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter (RAe C.) wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Strafbescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen. Begründend wurde zunächst der Strafvorhalt der LPD Wien vom 18.10.2016 im Wesentlichen dahingehend beanstandet, dass dem BF dort der Formulierung nach lediglich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Magistratsabteilung 36, also eine andere Stelle, mitgeteilt worden sei. Ferner sei ihm ohne Darlegung eines konkreten Tatverhaltens eine bewilligungslose Vermittlung von Sportwetten - nicht aber Sportwettkunden - vorgehalten worden, während der Spruch des Straferkenntnisses auf beide Vermittlungsarten Bezug nehme, die Begründung aber auf den aufrecht erhaltenen Vorwurf der Sportwettenvermittlung nicht eingehe. Der Tatvorwurf im Straferkenntnis habe daher mit jenem der LPD Wien nichts mehr gemein und sei die Tat daher nach Eintritt der Verfolgungsverjährung unzulässiger Weise ausgewechselt worden. Einem Ansuchen des ausgewiesenen Vertreters vom 31.10.2016 um Übermittlung einer Aktenabschrift sei nicht nachgekommen und das Straferkenntnis vom 5.7.2017 in der Folge nur dem vormaligen Rechtsvertreter (RA Dr. F.) zugestellt worden. Abgesehen davon stehe der gegenständliche Wettterminal im Eigentum der E. GmbH und habe der BF, wie das VGW in gleichgelagerten Fällen schon mehrmals bestätigt habe, damit nichts zu tun. Das für die Wettkundenvermittlung erforderliche (typischerweise durch eine Provision pro abgeschlossener Wette honorierte) aktive Tätigwerden zur Zuführung von Wettkunden an Buchmacher liege gegenständlich nicht vor; auch der Tatvorwurf der Wettenvermittlung im Sinn eines Zusammenführens von Wettkunden (Totalisateur) sei unrechtmäßig erfolgt. Dessen ungeachtet sei der BF zur Ausübung seines im GISA eingetragenen freien Gewerbes berechtigt und daher im Fall einer Vermittlungstätigkeit nicht strafbar gewesen. Die kompetenzrechtliche Klarstellung durch den VfGH habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf den GISA-Eintrag, zumal § 363 Abs. 4 Z 2 GewO 1994 die Ausübung des eingetragenen Gewerbes bis zur Rechtskraft eines entsprechenden Löschungsbescheides ausdrücklich auch dann zulasse, wenn die GewO 1994

§ 363Abs.

1 Z 1 auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden sei; der Eintrag sei - gleich einem rechtskräftigen Bescheid - auch dann maßgeblich, wenn er der generell-abstrakten Rechtslage in der Folge widerspreche. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein im Auftrag des Österreichischen Buchmacherverbandes erstelltes Rechtsgutachten vom 15.6.2016 „zur Zulässigkeit der Vermittlung von Wettkunden aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung“ sowie ein historischer Auszug aus dem GISA mit den Einträgen zum freien Wettkundenvermittlergewerbe des BF.In der dagegen fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde im Weg der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter (RAe C.) wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Strafbescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen. Begründend wurde zunächst der Strafvorhalt der LPD Wien vom 18.10.2016 im Wesentlichen dahingehend beanstandet, dass dem BF dort der Formulierung nach lediglich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Magistratsabteilung 36, also eine andere Stelle, mitgeteilt worden sei. Ferner sei ihm ohne Darlegung eines konkreten Tatverhaltens eine bewilligungslose Vermittlung von Sportwetten - nicht aber Sportwettkunden - vorgehalten worden, während der Spruch des Straferkenntnisses auf beide Vermittlungsarten Bezug nehme, die Begründung aber auf den aufrecht erhaltenen Vorwurf der Sportwettenvermittlung nicht eingehe. Der Tatvorwurf im Straferkenntnis habe daher mit jenem der LPD Wien nichts mehr gemein und sei die Tat daher nach Eintritt der Verfolgungsverjährung unzulässiger Weise ausgewechselt worden. Einem Ansuchen des ausgewiesenen Vertreters vom 31.10.2016 um Übermittlung einer Aktenabschrift sei nicht nachgekommen und das Straferkenntnis vom 5.7.2017 in der Folge nur dem vormaligen Rechtsvertreter (RA Dr. F.) zugestellt worden. Abgesehen davon stehe der gegenständliche Wettterminal im Eigentum der E. GmbH und habe der BF, wie das VGW in gleichgelagerten Fällen schon mehrmals bestätigt habe, damit nichts zu tun. Das für die Wettkundenvermittlung erforderliche (typischerweise durch eine Provision pro abgeschlossener Wette honorierte) aktive Tätigwerden zur Zuführung von Wettkunden an Buchmacher liege gegenständlich nicht vor; auch der Tatvorwurf der Wettenvermittlung im Sinn eines Zusammenführens von Wettkunden (Totalisateur) sei unrechtmäßig erfolgt. Dessen ungeachtet sei der BF zur Ausübung seines im GISA eingetragenen freien Gewerbes berechtigt und daher im Fall einer Vermittlungstätigkeit nicht strafbar gewesen. Die kompetenzrechtliche Klarstellung durch den VfGH habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf den GISA-Eintrag, zumal Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994 die Ausübung des eingetragenen Gewerbes bis zur Rechtskraft eines entsprechenden Löschungsbescheides ausdrücklich auch dann zulasse, wenn die GewO 1994

Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden sei; der Eintrag sei - gleich einem rechtskräftigen Bescheid - auch dann maßgeblich, wenn er der generell-abstrakten Rechtslage in der Folge widerspreche. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein im Auftrag des Österreichischen Buchmacherverbandes erstelltes Rechtsgutachten vom 15.6.2016 „zur Zulässigkeit der Vermittlung von Wettkunden aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung“ sowie ein historischer Auszug aus dem GISA mit den Einträgen zum freien Wettkundenvermittlergewerbe des BF. In der im Behördenstadium erstatteten Rechtfertigung des RA Dr. F. vom 28.10.2016, bei der LPD Wien eingelangt am 31.10.2016, war ausschließlich mit der Zulässigkeit der Vermittlungstätigkeit im Rahmen des eingetragenen Gewerbeumfangs argumentiert und dargelegt worden, dass der BF konkret „genau diese Tätigkeit“ ausgeübt habe. Am selben Tag war bei der LPD Wien die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertreter (RAe C.) samt Ersuchen um Aktenabschrift eingelangt. In der Beschwerdeverhandlung beanstandete der BF die Zustellung des Strafbescheides an den „vormaligen“ Vertreter RA Dr. F., zumal die RAe C. der belangten Behörde ihre Bevollmächtigung bereits vor dieser Zustellung bekanntgeben hätten. Die Vorbringen zur fehlenden Betriebsbereitschaft und Involvierung des BF als Vermittler wurden inhaltlich näher ausgeführt. Die belangte Behörde bestritt sämtliche einschlägigen Vorbringen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Rechtliche Beurteilung: Zu I und II:Zu römisch eins und II: Zur Zustellung des Strafbescheides: Auch wenn angenommen werden kann, dass die belangte Behörde die Vollmachtsbekanntgabe der RAe C. vom 31.10.2016 übersehen hat, ist im Ergebnis dennoch von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen: Richtig ist, dass der belangten Behörde vor der Zustellung eine (weitere) Vertretungs- und Zustellungsvollmacht bekannt gegeben wurde. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine Mitteilung über eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit RA Dr. F. zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, sondern dieser vielmehr noch am selben Tag im Namen des BF eine Rechtfertigung eingebracht hat. Dementsprechend waren gegenüber der belangten Behörde beide RA-Kanzleien als bevollmächtigt ausgewiesen.

§ 9Abs. 4 zweiter Satz Zust

G gilt im Fall mehrerer Zustellungsbevollmächtigter die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von diesen vorgenommen worden ist. Unter diesem Aspekt ist bereits die Zustellung an die Kanzlei RA Dr. F. als rechtswirksam anzusehen. Zum anderen haben die nunmehrigen Rechtsvertreter des BF eine – ausgehend vom ausgewiesenen Zustelldatum – rechtzeitige Beschwerde eingebracht und in diesem Zusammenhang keine Zustellmängel geltend gemacht oder Anträge gestellt. In diesem Licht ist davon auszugehen, dass die in der Kanzlei RA Dr. F. eingelangte Bescheidausfertigung den nunmehrigen Vertretern weitergeleitet wurde und sie ihnen daher auch iSd § 9 Abs. 3 ZustG tatsächlich zugekommen ist.Auch wenn angenommen werden kann, dass die belangte Behörde die Vollmachtsbekanntgabe der RAe C. vom 31.10.2016 übersehen hat, ist im Ergebnis dennoch von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen: Richtig ist, dass der belangten Behörde vor der Zustellung eine (weitere) Vertretungs- und Zustellungsvollmacht bekannt gegeben wurde. Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine Mitteilung über eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit RA Dr. F. zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, sondern dieser vielmehr noch am selben Tag im Namen des BF eine Rechtfertigung eingebracht hat. Dementsprechend waren gegenüber der belangten Behörde beide RA-Kanzleien als bevollmächtigt ausgewiesen.

Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG gilt im Fall mehrerer Zustellungsbevollmächtigter die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von diesen vorgenommen worden ist. Unter diesem Aspekt ist bereits die Zustellung an die Kanzlei RA Dr. F. als rechtswirksam anzusehen. Zum anderen haben die nunmehrigen Rechtsvertreter des BF eine – ausgehend vom ausgewiesenen Zustelldatum – rechtzeitige Beschwerde eingebracht und in diesem Zusammenhang keine Zustellmängel geltend gemacht oder Anträge gestellt. In diesem Licht ist davon auszugehen, dass die in der Kanzlei RA Dr. F. eingelangte Bescheidausfertigung den nunmehrigen Vertretern weitergeleitet wurde und sie ihnen daher auch iSd Paragraph 9, Absatz 3, ZustG tatsächlich zugekommen ist. In der Sache führt die Beschwerde ohne das Erfordernis näherer Sachverhaltsfeststellungen bereits aus folgenden rechtlichen Gründen zum Erfolg: Die einschlägigen Bestimmungen des WrWG in der zur angelasteten Tatzeit (22.6.2016) bzw. zum Entscheidungszeitpunkt des VGW anwendbaren Fassung lauten: § 3. (gF in Kraft bis 6.1.2019)Paragraph 3, (gF in Kraft bis 6.1.2019) Die Tätigkeit als […] Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. § 4. (gF in Kraft bis 6.1.2019) Paragraph 4, (gF in Kraft bis 6.1.2019)

(1)Für jede einzelne Betriebsstätte ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur […] einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als […] Wettunternehmer erteilt werden. Strafbestimmungen idF LGBl. Nr. 26/2016 (Tatzeit)Strafbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, (Tatzeit) § 24.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werParagraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
  1. die Tätigkeit als […] Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als […] Wettunternehmer daran beteiligt;
  2. die Tätigkeit als […] Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als […] Wettunternehmer daran beteiligt; […] Strafbestimmungen idF LGBl. Nr. 40/2018 (Entscheidung VGW)Strafbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Entscheidung VGW) § 24.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer 1. die Tätigkeit als […] Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als […] Wettunternehmer daran beteiligt;Paragraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer ,
  1. die Tätigkeit als […] Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als […] Wettunternehmer daran beteiligt; […] Begriffsbestimmungen idF LGBl. Nr. 26/2016 (Tatzeit)Begriffsbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, (Tatzeit) §
  2. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:Paragraph 2, Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
  3. […] Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
  4. […] Totalisateur ist, wer Wetten zwischen […] Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
  5. […] Vermittler ist, wer Wetten […] oder Wettkunden persönlich oder durch […] sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an […] einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
  6. […] Vermittler ist, wer Wetten […] oder Wettkunden persönlich oder durch […] sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an […] einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
  7. […] Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als […] Buchmacher und/oder als […] Totalisateur und/oder als […] Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
  8. […] Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung […] des Wettunternehmers in Anspruch nimmt. […]
  9. Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette […] mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder […] eines vom Wettunternehmen angegebenen […] Buchmachers [sic!] zu […] dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht. […] Begriffsbestimmungen idF LGBl. Nr. 40/2018 (Entscheidung VGW)Begriffsbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Entscheidung VGW) §
  10. Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:Paragraph 2, Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
  11. [unverändert]
  12. [unverändert]
  13. […] Vermittler ist, wer […] Wettkunden persönlich oder durch […] sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Z 1 oder Z 2 oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als […] Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist […] Vermittler, wer seine mit […] einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von […] diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert.
  14. […] Vermittler ist, wer […] Wettkunden persönlich oder durch […] sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss eines den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einer Person im Sinne der Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder einer anderen Person gewerbsmäßig zusammenbringt. Als […] Vermittler betätigt sich insbesondere, wer Einrichtungen zur Erleichterung oder Ermöglichung des Vertragsabschlusses zur Verfügung stellt (z.B. Betrieb eines Geschäftslokals mit dem Erscheinungsbild eines Wettlokals, Übertragen von Sportereignissen, Gewinnauszahlung, Ausstellung von Wettkarten). Ferner ist […] Vermittler, wer seine mit […] einem Wettunternehmer abgeschlossene oder von […] diesem vermittelte Wette gegen Entgelt gewerbsmäßig veräußert.
  15. [unverändert]
  16. [unverändert] […]
  17. [unverändert]

§ 1Abs. 2 VSt

G richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre. Die im Raum stehende Ausübung der nicht

§ 3Wr

WG bewilligten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung über Wettterminals (§ 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall) stand bzw. steht nach beiden Rechtslagen unter Strafe. Der Tatbestand der Wettkundenvermittlung nach der aktuellen Rechtslage (gewerbsmäßiges Zusammenbringen von Wettkunden mit Buchmachern, Totalisateuren oder sonstigen Personen) ist inhaltlich weiter gefasst als nach jener zur angelasteten Tatzeit (gewerbsmäßiges Weiterleiten von Wettkunden an Buchmacher oder sonstige Personen). Die nunmehrige Streichung des Verweises auf § 4 WrWG – es handelt sich dabei offenbar um eine vorzeitig in Kraft getretene Änderung im Zusammenhang mit der erst per 7.1.2019 in Kraft tretenden Änderung des Bewilligungsregimes – ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, zumal eine Bestrafung wegen fehlender Betriebsstättengenehmigung nach § 4 WrWG aF wohl nur dann in Frage kommt, wenn überhaupt eine Grundbewilligung nach § 3 WrWG vorliegt. Der Vorwurf einer (zusätzlich) fehlenden Bewilligung nach § 4 WrWG hätte daher im Strafvorhalt – schon mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung – in jedem Fall zu entfallen. Die belangte Behörde ist hier auch weder von einem weiteren Delikt ausgegangen, noch hat sie deswegen eine höhere Strafe verhängt. Die Strafobergrenze ist mit 22.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe gleich geblieben; mit der am 12.11.2016 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 48/2016 wurde für den relevanten Tatbestand in § 24 Abs. 3 WrWG zum Nachteil des Täters eine Mindeststrafe von 2.200 Euro eingeführt. Der nunmehr scheinbar begünstigende Entfall des Tatbestandes einer Vermittlung von „Wetten“ wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus, da es hier zweifellos um die Vermittlung von Wettkunden geht. Die ursprüngliche Unterscheidung zwischen einer Vermittlung von Wettkunden einerseits und Wetten andererseits an Buchmacher und/oder Totalisateure erwies sich schon deshalb als sinnfrei, weil eine den letztgenannten Tätigkeiten vorgelagerte Vermittlung von „Wetten“ ohne Involvierung von Wettkunden denkunmöglich erscheint. Die von der belangten Behörde vorgeworfene Vermittlung von „Wetten“ an eine Buchmacherin hätte daher, wie auch in der Beschwerde richtig bemerkt, im Tatvorhalt in jedem Fall zu entfallen. In der Gesamtwirkung günstiger und

§ 1Abs. 2 VSt

G anzuwenden ist nach den vorangehenden Ausführungen (gesetzliche Umschreibung der Wettkundenvermittlung, Strafrahmen) die Rechtslage zur angelasteten Tatzeit.Die im Raum stehende Ausübung der nicht

Paragraph 3, WrWG bewilligten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung über Wettterminals (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall) stand bzw. steht nach beiden Rechtslagen unter Strafe. Der Tatbestand der Wettkundenvermittlung nach der aktuellen Rechtslage (gewerbsmäßiges Zusammenbringen von Wettkunden mit Buchmachern, Totalisateuren oder sonstigen Personen) ist inhaltlich weiter gefasst als nach jener zur angelasteten Tatzeit (gewerbsmäßiges Weiterleiten von Wettkunden an Buchmacher oder sonstige Personen). Die nunmehrige Streichung des Verweises auf Paragraph 4, WrWG – es handelt sich dabei offenbar um eine vorzeitig in Kraft getretene Änderung im Zusammenhang mit der erst per 7.1.2019 in Kraft tretenden Änderung des Bewilligungsregimes – ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, zumal eine Bestrafung wegen fehlender Betriebsstättengenehmigung nach Paragraph 4, WrWG aF wohl nur dann in Frage kommt, wenn überhaupt eine Grundbewilligung nach Paragraph 3, WrWG vorliegt. Der Vorwurf einer (zusätzlich) fehlenden Bewilligung nach Paragraph 4, WrWG hätte daher im Strafvorhalt – schon mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung – in jedem Fall zu entfallen. Die belangte Behörde ist hier auch weder von einem weiteren Delikt ausgegangen, noch hat sie deswegen eine höhere Strafe verhängt. Die Strafobergrenze ist mit 22.000 Euro und sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe gleich geblieben; mit der am 12.11.2016 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, wurde für den relevanten Tatbestand in Paragraph 24, Absatz 3, WrWG zum Nachteil des Täters eine Mindeststrafe von 2.200 Euro eingeführt. Der nunmehr scheinbar begünstigende Entfall des Tatbestandes einer Vermittlung von „Wetten“ wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus, da es hier zweifellos um die Vermittlung von Wettkunden geht. Die ursprüngliche Unterscheidung zwischen einer Vermittlung von Wettkunden einerseits und Wetten andererseits an Buchmacher und/oder Totalisateure erwies sich schon deshalb als sinnfrei, weil eine den letztgenannten Tätigkeiten vorgelagerte Vermittlung von „Wetten“ ohne Involvierung von Wettkunden denkunmöglich erscheint. Die von der belangten Behörde vorgeworfene Vermittlung von „Wetten“ an eine Buchmacherin hätte daher, wie auch in der Beschwerde richtig bemerkt, im Tatvorhalt in jedem Fall zu entfallen. In der Gesamtwirkung günstiger und

Paragraph eins, Absatz 2, VStG anzuwenden ist nach den vorangehenden Ausführungen (gesetzliche Umschreibung der Wettkundenvermittlung, Strafrahmen) die Rechtslage zur angelasteten Tatzeit. Zuständige Strafbehörde war

§ 22Abs. 2 Wr

WG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 48/2016 die Landespolizeidirektion Wien, ab 12.11.2016

§ 22Abs. 1 Wr

WG, sohin auch zum Zeitpunkt der erst im Jahr 2017 erfolgten Bescheiderlassung, der Magistrat der Stadt Wien.Zuständige Strafbehörde war

Paragraph 22, Absatz 2, WrWG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, die Landespolizeidirektion Wien, ab 12.11.2016

Paragraph 22, Absatz eins, WrWG, sohin auch zum Zeitpunkt der erst im Jahr 2017 erfolgten Bescheiderlassung, der Magistrat der Stadt Wien.

§ 31Abs. 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung ist

§ 32Abs. 2 VSt

G jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Verfolgungshandlung ist

Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat das VG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind an eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Beides hat sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwV). Den Anforderungen an die Tatumschreibung iSd § 44 a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss daher (lediglich) so unverwechselbar konkretisiert sein, dass dieser in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtschutzinteresse zu wahren. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, mwV). Eine von der Behörde zureichend angelastete, jedoch rechtlich nicht korrekt qualifizierte Tat kann auch noch im Beschwerdeverfahren unter einen anderen Tatbestand subsumiert werden, sofern es sich dabei in den wesentlichen Punkten um ein und dasselbe Verhalten handelt, also im Rechtssinn Identität der Tat gegeben ist. Eine Auswechslung der Tat durch die Rechtsmittelinstanz war und ist hingegen keinesfalls möglich (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226; 27.2.2015, 2011/17/0131, mwV). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind an eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung bezüglich der Umschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses. Beides hat sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG zu beziehen vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwV). Den Anforderungen an die Tatumschreibung iSd Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat muss daher (lediglich) so unverwechselbar konkretisiert sein, dass dieser in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtschutzinteresse zu wahren. Das an die Tatumschreibung zu stellende Genauigkeitserfordernis wird – gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen – nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich sein vergleiche VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034; 14.12.2016, Ra 2015/17/0109; 13.9.2016, Ra 2016/03/0048, mwV). Eine von der Behörde zureichend angelastete, jedoch rechtlich nicht korrekt qualifizierte Tat kann auch noch im Beschwerdeverfahren unter einen anderen Tatbestand subsumiert werden, sofern es sich dabei in den wesentlichen Punkten um ein und dasselbe Verhalten handelt, also im Rechtssinn Identität der Tat gegeben ist. Eine Auswechslung der Tat durch die Rechtsmittelinstanz war und ist hingegen keinesfalls möglich vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 29.3.2017, Ra 2016/02/0226; 27.2.2015, 2011/17/0131, mwV). Die Frist nach § 31 Abs. 1 VStG endete im vorliegenden Fall am 22.6.2017. Der angefochtene Strafbescheid selbst wurde nach der Aktenlage am 21.7.2017, sohin jedenfalls nach dem vorgenannten Fristablauf expediert und kann daher bei der Beurteilung der fristgerechten Verfolgung nicht einbezogen werden. Der Tatvorhalt in der vorangegangenen fristgerecht im Oktober 2016 expedierten „Aufforderung zur Rechtfertigung“ mit Schreiben der damals (richtig) als Strafbehörde eingeschrittenen LPD Wien vom 18.10.2016 hatte – vom Strafbescheid abweichend – folgenden Wortlaut:Die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG endete im vorliegenden Fall am 22.6.2017. Der angefochtene Strafbescheid selbst wurde nach der Aktenlage am 21.7.2017, sohin jedenfalls nach dem vorgenannten Fristablauf expediert und kann daher bei der Beurteilung der fristgerechten Verfolgung nicht einbezogen werden. Der Tatvorhalt in der vorangegangenen fristgerecht im Oktober 2016 expedierten „Aufforderung zur Rechtfertigung“ mit Schreiben der damals (richtig) als Strafbehörde eingeschrittenen LPD Wien vom 18.10.2016 hatte – vom Strafbescheid abweichend – folgenden Wortlaut: „Es wird Ihnen mitgeteilt, dass nach Vorfinden und vorläufiger Beschlagnahme eines Wettterminals am 22.6.2016 um 11.50 Uhr in Wien, D.-straße („... Tankstellen Shop“) durch eine Amtsabordnung der Magistratsabteilung 36 gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren

§§ 24Abs.

1 Z. 1 i.V.m. §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz eingeleitet wird, da Sie als Wettunternehmer bzw. gewerbsmäßiger Vermittler von Sportwetten interessierter Wettkunden an die Buchmacherin „E. GmbH“ im Wege eines Wettterminals im „... Tankstellen Shop“ nicht über die erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen verfügen.„Es wird Ihnen mitgeteilt, dass nach Vorfinden und vorläufiger Beschlagnahme eines Wettterminals am 22.6.2016 um 11.50 Uhr in Wien, D.-straße („... Tankstellen Shop“) durch eine Amtsabordnung der Magistratsabteilung 36 gegen Sie ein Verwaltungsstrafverfahren

Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 4 Wiener Wettengesetz eingeleitet wird, da Sie als Wettunternehmer bzw. gewerbsmäßiger Vermittler von Sportwetten interessierter Wettkunden an die Buchmacherin „E. GmbH“ im Wege eines Wettterminals im „... Tankstellen Shop“ nicht über die erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen verfügen. Verwaltungsübertretung(

  1. en)nach: §§ 24 Abs. 1 Z 1 i.V.m. §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz“Verwaltungsübertretung(
  2. en)nach: Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 4 Wiener Wettengesetz“ Dieses Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung schon deshalb nicht, weil dem BF darin kein örtlich und zeitlich konkretisiertes Tatverhalten vorgehalten wurde: Mitgeteilt wurden einerseits Ort und Zeitpunkt der Durchführung einer vorläufigen Beschlagnahme und andererseits die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den BF, dies lediglich mit der allgemein gehaltenen Aussage, dass der BF als Wettunternehmer bzw. (je nach Auslegung) Wetten- oder Wettkundenvermittler an diesem Ort nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfüge. Der missverständlichen (umgangs-)sprachlichen Formulierung („gewerbsmäßiger Vermittler von Sportwetten interessierter Wettkunden an die Buchmacherin“) war auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ob sich die Strafverfolgung auf eine Vermittlung von Sportwetten oder – alternativ – von Wettkunden bezog, was den BF als Adressaten jedenfalls an einer zweckmäßigen Verteidigung hinderte. Im Rahmen des Vorwurfs der Sportwettenvermittlung erfolgte wiederum, wie vom BF ebenfalls zutreffend angesprochen, keine (

den Vorgaben des WrWG erforderliche) deutliche sprachliche Abgrenzung zur Tätigkeit des Totalisateurs iSd § 2 Z 2 WrWG. Auch wenn das nunmehrige Beschwerdevorbringen des Rechtsvertreters offenbar darauf abzielt, den Vorhaltstext intentionswidrig auszulegen, erweist es sich bei Beurteilung des Schreibens nach dem objektiven Erklärungswert und aus Empfängersicht im Ergebnis als zutreffend. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Bekanntgabe der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren, wie vom BF ebenfalls eingewendet, aus Sicht des Adressaten als bloße Ankündigung zu verstehen oder auf das ihm vorliegende Schreiben selbst zu beziehen war.Dieses Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine fristunterbrechende Verfolgungshandlung schon deshalb nicht, weil dem BF darin kein örtlich und zeitlich konkretisiertes Tatverhalten vorgehalten wurde: Mitgeteilt wurden einerseits Ort und Zeitpunkt der Durchführung einer vorläufigen Beschlagnahme und andererseits die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den BF, dies lediglich mit der allgemein gehaltenen Aussage, dass der BF als Wettunternehmer bzw. (je nach Auslegung) Wetten- oder Wettkundenvermittler an diesem Ort nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfüge. Der missverständlichen (umgangs-)sprachlichen Formulierung („gewerbsmäßiger Vermittler von Sportwetten interessierter Wettkunden an die Buchmacherin“) war auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ob sich die Strafverfolgung auf eine Vermittlung von Sportwetten oder – alternativ – von Wettkunden bezog, was den BF als Adressaten jedenfalls an einer zweckmäßigen Verteidigung hinderte. Im Rahmen des Vorwurfs der Sportwettenvermittlung erfolgte wiederum, wie vom BF ebenfalls zutreffend angesprochen, keine (

den Vorgaben des WrWG erforderliche) deutliche sprachliche Abgrenzung zur Tätigkeit des Totalisateurs iSd Paragraph 2, Ziffer 2, WrWG. Auch wenn das nunmehrige Beschwerdevorbringen des Rechtsvertreters offenbar darauf abzielt, den Vorhaltstext intentionswidrig auszulegen, erweist es sich bei Beurteilung des Schreibens nach dem objektiven Erklärungswert und aus Empfängersicht im Ergebnis als zutreffend. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob die Bekanntgabe der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren, wie vom BF ebenfalls eingewendet, aus Sicht des Adressaten als bloße Ankündigung zu verstehen oder auf das ihm vorliegende Schreiben selbst zu beziehen war. Was die vom Rechtsvertreter RA Dr. F. verfasste Rechtfertigung vom 28.10.2016 betrifft, handelt es sich um ein standardisiertes Schreiben, in welchem letztlich zu einem Tatvorwurf Stellung genommen wurde, welcher (wie vorab dargelegt) von Seiten der Behörde in dieser Form gar nicht erhoben wurde. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Anklageprinzip (Art. 90 Abs. 2 B-VG), weshalb sich die Tatanlastung im jeweils erforderlichen Ausmaß aus einem behördlichen Verfolgungsakt ergeben muss. Vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahmen können zwar bei fallweise unpräziser Ausdrucksweise der Strafbehörde die Annahme rechtfertigen, dass dieser das angelastete Tatverhalten zureichend verstanden hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen - schon im Hinblick auf das aus dem Anklageprinzip resultierende „Selbstbezichtigungsverbot“ - eine von Grund auf unzureichende Verfolgungshandlung ersetzen oder komplettieren. Auch ein allfälliges stilles Einverständnis zwischen Beschuldigtem und Behörde über nicht aktenkundig kommunizierte Umstände kann per se nicht die Grundlage einer Bestrafung darstellen.Was die vom Rechtsvertreter RA Dr. F. verfasste Rechtfertigung vom 28.10.2016 betrifft, handelt es sich um ein standardisiertes Schreiben, in welchem letztlich zu einem Tatvorwurf Stellung genommen wurde, welcher (wie vorab dargelegt) von Seiten der Behörde in dieser Form gar nicht erhoben wurde. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG), weshalb sich die Tatanlastung im jeweils erforderlichen Ausmaß aus einem behördlichen Verfolgungsakt ergeben muss. Vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahmen können zwar bei fallweise unpräziser Ausdrucksweise der Strafbehörde die Annahme rechtfertigen, dass dieser das angelastete Tatverhalten zureichend verstanden hat und daher in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt ist. Keinesfalls aber können seine Vorbringen - schon im Hinblick auf das aus dem Anklageprinzip resultierende „Selbstbezichtigungsverbot“ - eine von Grund auf unzureichende Verfolgungshandlung ersetzen oder komplettieren. Auch ein allfälliges stilles Einverständnis zwischen Beschuldigtem und Behörde über nicht aktenkundig kommunizierte Umstände kann per se nicht die Grundlage einer Bestrafung darstellen. Für die Strafverfolgung in Betracht käme allenfalls noch der (unter anderem) an den BF gerichtete und zugestellte Beschlagnahmebescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.6.2016, MA 36 - …, zumal es in diesem Zusammenhang nach § 32 Abs. 2 VStG auf die Zuständigkeit der einschreitenden Behörde nicht ankommt. Im dortigen Spruch ist u.a. festgehalten, es bestehe der begründete Verdacht, dass der BF am 22.6.2016 am gegenständlichen Ort bewilligungslos die Tätigkeit als Wettunternehmer in der Art der Wettkundenvermittlung an die E. GmbH als Buchmacherin ausgeübt habe. Der BF wurde daher an dieser Stelle - ausgehend vom betreffenden Beschlagnahmetatbestand - im Ergebnis lediglich von einem gegen seine Person aufgekommenen Verdacht in Kenntnis gesetzt. Weder wurde er ausdrücklich als Beschuldigter geführt, noch ist in diesem Bescheid in anderer Weise auf ein Verwaltungsstrafverfahren Bezug genommen oder eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen. Auch der Beschlagnahmebescheid kann daher nicht als fristunterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Gleiches gilt (trotz enthaltener Tatumschreibung hinsichtlich des BF) für den im Mai 2017 expedierten Verfallsbescheid vom 21.4.2017, MA 36 – ..., der den BF nicht nur iSd § 32 Abs. 2 VStG „nicht erreicht“ bzw. ihm aufgrund eines Zwischenfalls nicht zur „Kenntnis“ gelangt ist, sondern intentionsgemäß gar nicht an ihn, sondern ausschließlich an die E. GmbH als Eigentümerin gerichtet war; zudem ist in der Begründung des Verfallbescheides ausdrücklich festgehalten, dass diese Amtshandlung in keinem Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehe. Auch die von der LPD Wien am 21.10.2016 veranlasste Übermittlung einer Aktenabschrift an die RAe C. trägt gegenständlich nichts zur Konkretisierung bei, da diese im Rahmen eines anderen Strafverfahrens und außerdem noch vor der Vollmachtsbekanntgabe in Bezug auf den BF erfolgte. Ferner handelte es sich um eine unkommentierte Reaktion auf ein Übersendungsersuchen, welche keinerlei Intention erkennen lässt, den bereits ergangenen Tatvorhalt gegenüber dem BF (oder sonstigen Beteiligten) abzuändern oder zu präzisieren.Für die Strafverfolgung in Betracht käme allenfalls noch der (unter anderem) an den BF gerichtete und zugestellte Beschlagnahmebescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 23.6.2016, MA 36 - …, zumal es in diesem Zusammenhang nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf die Zuständigkeit der einschreitenden Behörde nicht ankommt. Im dortigen Spruch ist u.a. festgehalten, es bestehe der begründete Verdacht, dass der BF am 22.6.2016 am gegenständlichen Ort bewilligungslos die Tätigkeit als Wettunternehmer in der Art der Wettkundenvermittlung an die E. GmbH als Buchmacherin ausgeübt habe. Der BF wurde daher an dieser Stelle - ausgehend vom betreffenden Beschlagnahmetatbestand - im Ergebnis lediglich von einem gegen seine Person aufgekommenen Verdacht in Kenntnis gesetzt. Weder wurde er ausdrücklich als Beschuldigter geführt, noch ist in diesem Bescheid in anderer Weise auf ein Verwaltungsstrafverfahren Bezug genommen oder eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen. Auch der Beschlagnahmebescheid kann daher nicht als fristunterbrechende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG herangezogen werden. Gleiches gilt (trotz enthaltener Tatumschreibung hinsichtlich des BF) für den im Mai 2017 expedierten Verfallsbescheid vom 21.4.2017, MA 36 – ..., der den BF nicht nur iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG „nicht erreicht“ bzw. ihm aufgrund eines Zwischenfalls nicht zur „Kenntnis“ gelangt ist, sondern intentionsgemäß gar nicht an ihn, sondern ausschließlich an die E. GmbH als Eigentümerin gerichtet war; zudem ist in der Begründung des Verfallbescheides ausdrücklich festgehalten, dass diese Amtshandlung in keinem Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehe. Auch die von der LPD Wien am 21.10.2016 veranlasste Übermittlung einer Aktenabschrift an die RAe C. trägt gegenständlich nichts zur Konkretisierung bei, da diese im Rahmen eines anderen Strafverfahrens und außerdem noch vor der Vollmachtsbekanntgabe in Bezug auf den BF erfolgte. Ferner handelte es sich um eine unkommentierte Reaktion auf ein Übersendungsersuchen, welche keinerlei Intention erkennen lässt, den bereits ergangenen Tatvorhalt gegenüber dem BF (oder sonstigen Beteiligten) abzuändern oder zu präzisieren. Letztlich kann gegenständlich auch nicht von einer zureichenden wechselseitigen Ergänzung von Amtshandlungen ausgegangen werden: § 32 Abs. 2 VStG fasst den Begriff der Verfolgungshandlung im Sinn einer effizienten Strafverfolgung zwar relativ weit, stellt aber (wie die beispielhafte Aufzählung im Klammerausdruck erkennen lässt) grundsätzlich auf jeweils in sich geschlossene Verfolgungshandlungen ab. Selbst wenn es grundsätzlich denkbar erscheint, dass aufgrund besonderer Umstände eine Zusammenschau einzelner Amtshandlungen im Ergebnis zu einer zureichenden Verfolgungshandlung führt, kann dem Beschuldigten als Adressaten nicht zugemutet werden, sich aus verschiedenen Fragmenten von Behördensendungen eigenständig einen schlüssigen Tatvorhalt zu konstruieren, dies insbesondere dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall zwei unterschiedliche Behörden eingeschritten sind. Weitere im Akt aufliegende behördliche Schreiben sind nicht an den BF, sondern an andere beteiligte Personen gerichtet. Der BF war bei der behördlichen Kontrolle auch nicht persönlich oder durch einen Vertreter anwesend. Sonstige als Strafverfolgung in Betracht kommende Amtshandlungen sind nach der Aktenlage nicht erfolgt.Letztlich kann gegenständlich auch nicht von einer zureichenden wechselseitigen Ergänzung von Amtshandlungen ausgegangen werden: Paragraph 32, Absatz 2, VStG fasst den Begriff der Verfolgungshandlung im Sinn einer effizienten Strafverfolgung zwar relativ weit, stellt aber (wie die beispielhafte Aufzählung im Klammerausdruck erkennen lässt) grundsätzlich auf jeweils in sich geschlossene Verfolgungshandlungen ab. Selbst wenn es grundsätzlich denkbar erscheint, dass aufgrund besonderer Umstände eine Zusammenschau einzelner Amtshandlungen im Ergebnis zu einer zureichenden Verfolgungshandlung führt, kann dem Beschuldigten als Adressaten nicht zugemutet werden, sich aus verschiedenen Fragmenten von Behördensendungen eigenständig einen schlüssigen Tatvorhalt zu konstruieren, dies insbesondere dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall zwei unterschiedliche Behörden eingeschritten sind. Weitere im Akt aufliegende behördliche Schreiben sind nicht an den BF, sondern an andere beteiligte Personen gerichtet. Der BF war bei der behördlichen Kontrolle auch nicht persönlich oder durch einen Vertreter anwesend. Sonstige als Strafverfolgung in Betracht kommende Amtshandlungen sind nach der Aktenlage nicht erfolgt. Im Ergebnis ist der Tatvorwurf und damit die behördliche Verfolgungshandlung insgesamt bis zum Ablauf der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG am 22.6.2017 hinsichtlich Ort und Zeit unvollständig und insgesamt zu unbestimmt geblieben. Der nach diesem Zeitpunkt ergangene Strafbescheid war daher (unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung und den begründenden Ausführungen) ohne auf weitere Beschwerdepunkte näher eingehen zu müssen aufzuheben und das Strafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen. Infolge Obsiegens war dem BF

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Im Ergebnis ist der Tatvorwurf und damit die behördliche Verfolgungshandlung insgesamt bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG am 22.6.2017 hinsichtlich Ort und Zeit unvollständig und insgesamt zu unbestimmt geblieben. Der nach diesem Zeitpunkt ergangene Strafbescheid war daher (unabhängig von der dortigen Fassung der Tatanlastung und den begründenden Ausführungen) ohne auf weitere Beschwerdepunkte näher eingehen zu müssen aufzuheben und das Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Infolge Obsiegens war dem BF

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zu III (§ 25 a Abs. 1 VwGG):Zu römisch drei (Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG): Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellten, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge: Die (verfahrens-)rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Tatvorhalt nach § 44a Z 1 im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 VStG. Rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da sich im Beschwerdeverfahren keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge: Die (verfahrens-)rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Tatvorhalt nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, im Zusammenhang mit Paragraph 32, Absatz 2, VStG. Rechtliche Einzelfallentscheidungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). H i n w e i s Für ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof bzw. ein Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof steht einer Partei Verfahrenshilfe soweit zu, als sie außer Stande ist, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist für ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof bzw. für ein Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.079.12065.2017

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