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{'item': 'VGW-001/086/9782/2018'}

Obsah (12)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 63§ 14§ 45§ 45a§ 48§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.11.2018 GeschäftszahlVGW-001/086/9782/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Wostr

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen zu je 240,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden, auf zwei Geldstrafen zu je 160,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf je 5 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G auf 32,- Euro. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen zu je 240,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden, auf zwei Geldstrafen zu je 160,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf je 5 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf 32,- Euro. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH, FN …, mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 26.01.2017 um 13:30 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in E., F.-gasse eine Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: MSV 250, Fabrikationsnummer: 1) - somit ein eichpflichtiges Messgerät - im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zum Verkauf von Teichfolien nach Quadratmeter im betriebsbereiten Zustand aufgestellt und somit im eichpflichtigen Verkehr bereitgehalten hat, das insofern nicht geeicht war, als die gesetzliche Nacheichfrist des Messgerätes bereits mit Ende des Jahres 2016 abgelaufen war.„1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH, FN …, mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 26.01.2017 um 13:30 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in E., F.-gasse eine Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: MSV 250, Fabrikationsnummer: 1) - somit ein eichpflichtiges Messgerät - im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zum Verkauf von Teichfolien nach Quadratmeter im betriebsbereiten Zustand aufgestellt und somit im eichpflichtigen Verkehr bereitgehalten hat, das insofern nicht geeicht war, als die gesetzliche Nacheichfrist des Messgerätes bereits mit Ende des Jahres 2016 abgelaufen war. 2.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH, FN …, mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 26.1.2017 um 13:30 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in E., F.-gasse, eine Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: TMS, Fabrikationsnummer: 2) - somit ein eichpflichtiges Messgerät - im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zum Verkauf von Bodenbelägen nach Quadratmeter im betriebsbereiten Zustand aufgestellt und somit im eichpflichtigen Verkehr bereitgehalten hat, das insofern nicht geeicht war, als der in der Zulassung geforderte Sicherungsstempel des Zählwerkes verletzt war.2.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH, FN …, mit Sitz in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 26.1.2017 um 13:30 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in E., F.-gasse, eine Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: TMS, Fabrikationsnummer: 2) - somit ein eichpflichtiges Messgerät - im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zum Verkauf von Bodenbelägen nach Quadratmeter im betriebsbereiten Zustand aufgestellt und somit im eichpflichtigen Verkehr bereitgehalten hat, das insofern nicht geeicht war, als der in der Zulassung geforderte Sicherungsstempel des Zählwerkes verletzt war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) und ad 2.) §§ 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1 Z 1, 14, 15 Z 2 und 48 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassungad 1.) und ad 2.) Paragraphen 7, Absatz 2 und 3, 8 Absatz eins, Ziffer eins, 14, 15, Ziffer 2 und 48 Absatz eins, Litera a, des Bundesgesetzes vom
  2. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 240,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden Summe der Geldstrafen: € 480,00 Summer der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 4 Stunden ad 1.) und ad 2.)

§ 63Abs. 1 MEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008ad 1.) und ad 2.)

Paragraph 63, Absatz eins, MEG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 48,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 528,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II.) Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 480,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 48,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“ römisch zwei.) Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. B. verhängte Geldstrafe von € 480,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 48,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen richtet sich die vorliegende von A. B. rechtzeitig erhobene Beschwerde. Am 7.11.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die C. GmbH hatte am 26.01.2017 um 13:30 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in E., F.-gasse eine Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: MSV 250, Fabrikationsnummer: 1), ein eichpflichtiges Messgerät, im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zum Verkauf von Teichfolien nach Quadratmeter aufgestellt. Die Längenmessmaschine war aus dem G.-Bestand übernommen worden. Sie war im Verkaufsraum in betriebsbereitem Zustand aufgestellt; ein Defekt der Maschine kann nicht festgestellt werden. Die gesetzliche Nacheichfrist der Längenmessmaschine war mit Ende des Jahres 2016 abgelaufen. Die C. GmbH hatte am 26.01.2017 um 13:30 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in E., F.-gasse weiters eine Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: TMS, Fabrikationsnummer: 2), ein eichpflichtiges Messgerät, im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zum Verkauf von Bodenbelägen nach Quadratmeter im betriebsbereiten Zustand aufgestellt. Die Längenmessmaschine wurde im eichpflichtigen Verkehr bereitgehalten obwohl sie insofern nicht geeicht war, als der in der Zulassung geforderte Sicherungsstempel des Zählwerkes verletzt war. Das Zählwerk war an der Längenmessmaschine niedergeschraubt und gegen Abnehmen insofern gesichert, als es mit einem Sicherungsstempel, der aus einem Plombendraht samt Bleiplombe besteht, verbunden war. Am 26.01.2017 um 13:30 Uhr war dieser Sicherungsstempel beschädigt, da Tage zuvor das Zählwerk getauscht wurde, was den Bruch des Sicherungsstempels erforderte. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen stehen auf Grund der mündlichen Verhandlung, in welcher drei Zeugen einvernommen wurden, fest. Zur Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: MSV 250, Fabrikationsnummer: 1): H. J. gab an, dass das Messgerät am 26.1.2017 nicht mehr in Verwendung gewesen sei. Der gesamte Pater Nostra und das Zählwerk seien alt und stammten aus dem G.-Bestand. Das Gerät sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr funktionsfähig gewesen. Weshalb, konnte er jedoch nicht angeben. Soweit er sich erinnern könne, sei es während der gesamten C.-Zeit nicht mehr verwendet worden, dies sei seit November

  1. In weiterer Folge gab er hinsichtlich der Frage, ob das Gerät in der gesamten C.-Zeit nie verwendet wurde, an, dass er dies nicht sicher sagen könne. Man habe sich dazu entschlossen, es nicht reparieren zu lassen, da sich der Aufwand nicht lohne. Warum es nicht abgebaut wurde, könne er nicht sagen. Der Zeuge K. L. gab an, dass die Längenmessmaschine im Verkaufsraum bei den Teichfolien aufgestellt war. Es handle sich um ein Eisengestell mit Pater Nostra Aufzug samt aufgewickelten Teichfolien. Über ein Rad würden beim Abwickeln der Folie die Laufmeter gemessen. Das Gerät sei funktionsfähig und zur Verwendung bereit aufgestellt gewesen. Das Messgerät sei am Gestell montiert gewesen. Man hätte das Messgerät jederzeit in Verwendung nehmen können, da die Messwalze, wenn sie sich bewegte, mitgezählt habe. Das Zählwerk habe mitzählt; es habe keine Hemmung gegeben. Die Messeinheit sei von ihm angehoben worden. Das Messrad wurde in Drehbewegung versetzt und die Funktion des Zählwerkes, ob eine Zählung stattfindet, überprüft. Er habe dabei festgestellt, dass das Zählwerk funktioniere. Wenn man Teichfolie durchziehen würde, würde das Zählwerk messen. Das Gerät sei nicht abgedeckt gewesen. Es sei eindeutig bereitgehalten worden. Teichfolie habe er jedoch nicht durchgezogen. Im Hinblick auf diese Aussagen, ist davon auszugehen, dass die Längenmessmaschine in betriebsbereitem Zustand aufgestellt war. Ein Defekt der Maschine kann nicht festgestellt werden. H. J. behauptete zwar, dass die Maschine defekt gewesen sei. Was genau defekt war bzw warum die Maschine nicht funktioniert haben sollte, konnte er jedoch nicht angeben. Dem steht auch die Angabe des Zeugen K. L. entgegen, demzufolge das Gerät funktionsfähig gewesen sei. K. L. testete zwar nicht die gesamte Anlage – er zog keine Folie durch –, die von ihm überprüften Teile funktionierten jedoch. Ungewöhnlich und nicht glaubwürdig erscheint auch, dass die gegenständliche Anlage, wäre sie (offenkundig seit langem) defekt gewesen, nicht abgebaut wurde, sondern im Verkaufsraum verblieb. Es ist davon auszugehen, dass nicht mehr funktionstüchtige/defekte Geräte in professionellen Verkaufseinrichtungen, wie dem gegenständlichen Baumarkt, zeitnah abgebaut und aus dem Verkaufsraum entfernt werden. Dass sie dennoch über Monate oder Jahre – trotz Unbrauchbarkeit – im Verkaufsraum verbleiben, erscheint höchst unglaubwürdig. Auch erscheint die Interessenlage für eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage beim Bediensteten des Bundesamtes höher als bei einem Bediensteten der Gesellschaft, der wohl auch für allfällige Fehler von seinem Dienstgeber zur Verantwortung gezogen werden kann. Im Hinblick auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Längenmessmaschine in betriebsbereitem Zustand aufgestellt war. Hinsichtlich der Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: TMS, Fabrikationsnummer: 2) kam im Beweisverfahren klar hervor, dass der Sicherungsstempel des Zählwerkes verletzt war. Eine Beschädigung des Sicherungsstempels war auf Grund des zuvor erfolgten Austausches des Zählwerkes unvermeidlich. Eine neuerliche Eichung erfolgte jedoch nicht umgehend. Im Übrigen ergeben sich die weiteren Feststellungen aus der Aktenlage. Rechtlich folgt daraus: § 7 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz vom
  2. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) lautet:Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG) lautet: „

(2)Absatz 2,Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
(3)Absatz 3,Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.“

§ 14

MEG sind die eichpflichtigen Meßgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen. Die Nacheichfrist beträgt bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist zwei Jahre (§ 15 Z 2 MEG).

Paragraph 14, MEG sind die eichpflichtigen Meßgeräte innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen. Die Nacheichfrist beträgt bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und Ziffer 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist zwei Jahre (Paragraph 15, Ziffer 2, MEG). § 48 MEG lautet:Paragraph 48, MEG lautet: „§ 48.

(1)Absatz eins,Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn a)Litera a die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist, b)Litera b einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist, c)Litera c vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind, d)Litera d Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern, e)Litera e auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oderauch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach Paragraph 18, Ziffer 4, leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder f)Litera f der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.
(2)Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht. (3Absatz 3,) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software

§ 45Abs.

10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung

§ 45anicht ungültig.

Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.“) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software

Paragraph 45, Absatz 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung

Paragraph 45 a, nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.“ § 63 MEG lautet:Paragraph 63, MEG lautet: „§ 63.

(1)Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2)Absatz 2,Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ Zur Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: MSV 250, Fabrikationsnummer: 1): Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Bereitgehalten ist ein Messgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient. Ob ein Messgerät für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wird, lässt sich immer nur an äußeren Merkmalen erkennen. Eine Bereithaltung wird dann anzunehmen sein, wenn das Messgerät in der Nachbarschaft anderer gleichartiger Messgeräte steht, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr vorgesehen sind, oder wenn das Messgerät in Räumen oder Betriebsteilen aufbewahrt wird, in denen sich rechtsgeschäftlicher Verkehr auch nur gelegentlich abspielt und keine besonderen Maßnahmen getroffen sind, die eine Verwendung des Messgerätes ausschließen. Das bedeutet, dass der Begriff der Bereithaltung nur objektive Voraussetzungen beinhaltet, nämlich einerseits, dass das Messgerät ohne weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und andererseits, dass Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden (Twaroch-Feiststter-Leitner, Maß und Eichrecht, S. 83). Im gegenständlichen Fall zeigte sich auf Grund des Beweisverfahrens, dass die Längenmessmaschine betriebsbereit im Verkaufsraum aufgestellt war – ein allfälliger Defekt konnte nicht festgestellt werden. Das eichpflichtige Messgerät war daher am 26.1.2017 iS des § 7 MEG bereitgehalten worden. Die Nacheichfrist war Ende 2016 abgelaufen, sodass das Messgerät nicht geeicht war.

§ 48Abs.

1 MEG dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr bereitgehalten werden, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist.Im gegenständlichen Fall zeigte sich auf Grund des Beweisverfahrens, dass die Längenmessmaschine betriebsbereit im Verkaufsraum aufgestellt war – ein allfälliger Defekt konnte nicht festgestellt werden. Das eichpflichtige Messgerät war daher am 26.1.2017 iS des Paragraph 7, MEG bereitgehalten worden. Die Nacheichfrist war Ende 2016 abgelaufen, sodass das Messgerät nicht geeicht war.

Paragraph 48, Absatz eins, MEG dürfen Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr bereitgehalten werden, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist. Zur Längenmessmaschine (Hersteller: Janser, Bauart/Type: TMS, Fabrikationsnummer: 2): Wie das Ermittlungsverfahren ergab, war der Sicherungsstempel beschädigt und zwar war auf Grund eines Zählerwechsels der Plombendraht durchtrennt worden.

§ 48Abs.

1 MEG dürfen Messgeräte jedoch im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr bereitgehalten werden, wenn der vorgeschriebenen Stempel verletzt ist.Wie das Ermittlungsverfahren ergab, war der Sicherungsstempel beschädigt und zwar war auf Grund eines Zählerwechsels der Plombendraht durchtrennt worden.

Paragraph 48, Absatz eins, MEG dürfen Messgeräte jedoch im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr bereitgehalten werden, wenn der vorgeschriebenen Stempel verletzt ist. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamdelikt". Beim Ungehorsamsdelikt ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein solches – wirksames – Kontrollsystem liegt aber nur vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer – als zur Vertretung nach außen berufendes Organ – zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Dies hätte der Beschwerdeführer initiativ darlegen müssen.Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamdelikt". Beim Ungehorsamsdelikt ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein solches – wirksames – Kontrollsystem liegt aber nur vor, wenn die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschwerdeführer – als zur Vertretung nach außen berufendes Organ – zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Dies hätte der Beschwerdeführer initiativ darlegen müssen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, sodass von fahrlässigem Handeln auszugehen war.

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten das öffentliche Interesse daran, dass im rechtsgeschäftlichen bzw. im eichpflichtigen Verkehr nur ordnungsgemäß geeichte Geräte verwendet bzw. bereit gehalten werden, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich nicht gering war. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Es liegt laut Aktenlage keine im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige Verwaltungsübertretung vor, die aktuell noch nicht getilgt wäre. Sofern allenfalls die belangte Behörde eine Übertretung der GewO berücksichtigte, ist hierzu zu bemerken, dass diese zwischenzeitig getilgt ist. Die Dauer des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens (Bescheiderlassung im Juni 2018) ist jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht mildernd zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht bekannt gegeben. Es wird daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheinen die nunmehr verhängten Strafen tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da von der Behörde nicht berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.086.9782.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.