1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwältin, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien, D., samt Stiegenhaus und unmittelbar davor befindlichem Gehsteig sowie für den Kindergarten ... in Wien, E.-platz, am 04.04.2018, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde
B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwältin, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien, D., samt Stiegenhaus und unmittelbar davor befindlichem Gehsteig sowie für den Kindergarten ... in Wien, E.-platz, am 04.04.2018, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Ausspruch über die Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien, D., samt Stiegenhaus und unmittelbar davor befindlichem Gehsteig sowie für den Kindergarten ... in Wien, E.-platz, am 04.04.2018, für rechtswidrig erklärt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Ausspruch über die Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien, D., samt Stiegenhaus und unmittelbar davor befindlichem Gehsteig sowie für den Kindergarten ... in Wien, E.-platz, am 04.04.2018, für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der darüber hinaus beantragte Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch zwei. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der darüber hinaus beantragte Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Mit dem am 09.04.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen und ohne seine vorangegangene Einvernahme rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei auch keine behördliche Überprüfung des Betretungsverbotes
6 SPG erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und beantragte den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die Kosten für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers der belangten Behörde aufzutragen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch eins. 1. Mit dem am 09.04.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen und ohne seine vorangegangene Einvernahme rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei auch keine behördliche Überprüfung des Betretungsverbotes
Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei und beantragte den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die Kosten für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers der belangten Behörde aufzutragen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6 SPG erfolgte am 05.04.2018 und wurde diese mit Aktenvermerk vom 05.04.2018 von Herrn Mag. Q. festgehalten.Die behördliche Überprüfung der Verhängung des Betretungsverbotes
Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG erfolgte am 05.04.2018 und wurde diese mit Aktenvermerk vom 05.04.2018 von Herrn Mag. Q. festgehalten. 4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus den vorgelegten behördlichen Verwaltungsakten, den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, der ehemaligen Ehefrau und des Zeugen Insp. K., die im Wesentlichen übereinstimmen. Ob der Feststellung der Art und Weise des mündlich ausgesprochenen Betretungsverbotes ist auszuführen, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen Insp. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergeben haben, dass Insp. K. offenbar der Meinung war, dass er zwar ein solches gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen habe, aber ihn gleichzeitig darüber aufklärte, dass es zwar gelte, aber noch nicht offiziell sei, weil die behördliche Bestätigung noch fehle und diese erst nach der Einvernahme des Beschwerdeführers möglich sei. Obzwar er den Ausspruch für "gültig" erachtete, erweckte er damit den nachvollziehbaren Eindruck, dass es noch eines weiteren Aktes, nämlich der behördlichen Bestätigung bedarf. Daher ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die er gleichfalls in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte, wonach er am 04.04.2018 vermeinte, dass er das Betretungsverbot durch seine, für den nächsten Tag terminisierte Einvernahme noch abwenden könne, nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang gestand der als Zeuge befragte Insp. K. über Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach diesem der Prozess über den Ausspruch des Betretungsverbotes überhaupt nicht klar gewesen sei, zu, dass "es hier offenbar falsch rüber gekommen ist und es schlecht kommuniziert wurde". Dieser Umstand zeigt sich etwa auch im letzten Satz des Amtsvermerks vom 04.04.2018 von Insp. K., wonach "[b]ehördliche Verständigungen [...] unterlassen [wurden], da Hrn. B. A. das Betretungsverbot mündlich zur Kenntnis gebracht wurde und die Einvernahme mit diesem noch aussteht" und ob der Tatsache, dass Insp. K. am 04.04.2018 keinen Bericht über den Ausspruch der Verhängung eines Betretungsverbotes anfertigte, keine niederschriftlichen Aufzeichnungen der Aussagen des Beschwerdeführers am 04.04.2018 vornahm und auch keinen Zeitpunkt für den zeitlichen Beginn des Betretungsverbotes dokumentierte. Vor diesem Hintergrund war daher festzustellen, dass die Dokumentation erst am 05.04.2018 (unvollständig) nachgeholt wurde und der objektive Erklärungswert des Ausspruchs über die Verhängung des Betretungsverbotes respektive die Erklärung des Insp. K. in ihrem objektiven Sinn beim Beschwerdeführer vorbeiging, sodass dieser am 04.04.2018 nicht von einem aufrechten Betretungsverbot ausging bzw. ausgehen konnte. II.1.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG lauten wie folgt: „Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung§ 16.Paragraph 16,
Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung
Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4.Ziffer 4 ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , I Nr. 69, und b.Litera b den Leiter einer Einrichtung
Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung
Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Abs.1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 04.04.2018, die nun vorliegende Beschwerde wurde am 09.04.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig. 2.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.2.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beim Betretungsverbot handelt es sich um einen Befehl, zumal die Möglichkeit einer erzwingbaren Wegweisung hinsichtlich jener Person besteht, gegenüber der die Verhängung eines Betretungsverbotes für einen bestimmten räumlichen Bereich („Schutzbereich“) ausgesprochen wurde. Ein Befehlsakt ist insbesondere daran zu erkennen, dass er regelmäßig als mündlich geäußertes Ge- oder Verbot auftritt und sohin einen unmittelbaren Befolgungsanspruch nach sich zieht. Dem Betroffenen muss daher unmittelbar, d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen, wie etwa die erzwingbare Wegweisung infolge des Ausspruchs eines Betretungsverbotes (z.B. VfSlg. 10.020/1984, VfSlg. 10.662/1985).Beim Betretungsverbot handelt es sich um einen Befehl, zumal die Möglichkeit einer erzwingbaren Wegweisung hinsichtlich jener Person besteht, gegenüber der die Verhängung eines Betretungsverbotes für einen bestimmten räumlichen Bereich („Schutzbereich“) ausgesprochen wurde. Ein Befehlsakt ist insbesondere daran zu erkennen, dass er regelmäßig als mündlich geäußertes Ge- oder Verbot auftritt und sohin einen unmittelbaren Befolgungsanspruch nach sich zieht. Dem Betroffenen muss daher unmittelbar, d.h. unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen, wie etwa die erzwingbare Wegweisung infolge des Ausspruchs eines Betretungsverbotes (z.B. VfSlg. 10.020 aus 1984,, VfSlg. 10.662 aus 1985,). Wird demgegenüber eine Maßnahme nur angedroht respektive in Aussicht gestellt, liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vor (z.B. VwGH vom 28.02.1997, Zl 96/02/0299). Ebenso wenig sind bloße Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Hinweise auf die Rechtslage rechtsfeststellend oder rechtserzeugend (siehe Funk, ZfV 1987, 620). Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt steht fest, dass Insp. K. angesichts der für ihn glaubhaften Angaben der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot ausgesprochen hat und nicht bloß eine Belehrung oder Androhung dieser Maßnahme bezweckte. Das lässt sich auch daran erkennen, dass er den ZJ Mag. O. am 04.04.2018 über den seiner Meinung nach erfolgten Ausspruch des Betretungsverbotes in Kenntnis setzte. In welcher Form das Betretungsverbot ausgesprochen werden kann, legt das Gesetz nicht fest. Primär in Betracht kommen mündliche Mitteilungen durch das amtshandelnde Organ selbst. Es ist indes nach der dargestellten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der erteilte Befehl, den näher festgelegten Schutzbereich ab einem bestimmten Zeitpunkt – sohin unter Angabe des Datums und der Uhrzeit - nicht betreten zu dürfen, als solcher für den Betroffenen erkennbar sein muss, zumal dieser einen Befolgungsanspruch nach sich zieht, der unmittelbar in subjektive einfachgesetzliche sowie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (z.B. Recht auf Privat- und Familienleben) des Befehlsempfängers eingreift. Daher ist etwa auch der Ausspruch durch SMS, Fax, E-Mail, Hinterlassen einer Nachricht auf der Mailbox und dergleichen nicht möglich, weil damit nicht gewährleistet ist, dass der Inhalt der Nachricht auch tatsächlich dem Gefährder zugeht und nicht bekannt ist, wann die Nachricht durch den Gefährder gelesen wird. Im Hinblick auf das Gesagte, kommt sowohl der Form des Ausspruchs als auch dem objektiven Erklärungswert des ausgesprochenen Betretungsverbotes eine maßgebliche Bedeutung für dessen Wirksamkeit zu. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind etwa bei der Auslegung von Prozesshandlungen objektive Maßstäbe anzulegen. Es ist also insbesondere nicht der Parteiwille zu erforschen (z.B. OGH vom 09.10.1996, Zl 3 Ob 2303/96i). Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. Dieser Auslegungsmaßstab darf nicht retrospektiv angelegt werden, sondern ist ausschließlich von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Prozesserklärung auszugehen (OGH vom 08.10.1996, Zl 10 Ob 2319/96v). Diese Rechtsprechung kann sinngemäß auf die Befugnisausübung des Ausspruchs eines Betretungsverbotes durch das Exekutivorgan herangezogen werden, wonach bei der durch das Verwaltungsgericht Wien vorzunehmenden ex-ante Betrachtung zu fragen ist, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung des Exekutivorgans zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungsverbotes nach objektiven Maßstäben vom Befehlsempfänger, respektive Beschwerdeführer verstanden werden musste. Nach dem erwiesen angenommenen Sachverhalt teilte Insp. K. dem Beschwerdeführer mit, dass er die Angaben seiner ehemaligen Ehefrau für glaubhaft hielt und sprach das Betretungsverbot aus. In einem erklärte Insp. K. dem Beschwerdeführer, dass er das Betretungsverbot aber nicht bestätigen kann, weil dies durch das rechtskundige Organ erfolgt und er zu diesem Zeitpunkt nur beurteilen kann, ob der Ausspruch der Verhängung eines Betretungsverbotes notwendig ist. Da es nur eine Seite der Einvernahme gab, nämlich gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers und es die Einvernahme beider Personen – sohin auch des Gefährders bzw. des Beschwerdeführers - bedarf, war die Bestätigung des Betretungsverbotes am 04.04.2018 nicht möglich. Das Betretungsverbot ist zwar gültig, aber nicht offiziell, weil es dazu der behördlichen Bestätigung durch den rechtskundigen Beamten bedarf. Gleichzeitig wurde kein bestimmter Zeitpunkt für den Beginn des Betretungsverbotes dokumentiert, sodass dieser nicht festgestellt werden konnte und daher auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dieser von Insp. K. als solcher kommuniziert wurde. Demgegenüber händigte Insp. K. dem Beschwerdeführer das Informationsblatt über das Betretungsverbot aus, das dieser nicht unterfertigte und vereinbarte mit dem Beschwerdeführer einen Termin für seine Einvernahme im Beisein mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung für den nächstfolgenden Tag. Betrachtet man nun den objektiven Erklärungswert der Äußerung des Exekutivorgans, wonach das Betretungsverbot gültig, aber noch nicht offiziell ist und die dazu ergangene Erklärung des Exekutivorgans über die noch erforderliche Einvernahme des Beschwerdeführers, so kann diese Willenserklärung des Organs nur dahingehend verstanden werden, dass es – entgegen der Bestimmungen des § 38a SPG - noch einer Einvernahme und der behördlichen Bestätigung durch ein rechtskundiges Organ der belangten Behörde bedurfte. Erst nach Vorliegen dieser behördlichen Bestätigung läge ein „offizielles“ Betretungsverbot vor. Obgleich diese Erklärungen des Exekutivorgans nicht mit den Bestimmungen über den Ausspruch eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG in Einklang zu bringen sind, zumal es nicht der Bestätigung eines rechtskundigen Organs bedarf, um die Wirksamkeit – sohin die Rechtswirkungen eines Betretungsverbotes – entstehen zu lassen, ist demgegenüber festzuhalten, dass aus dieser Erklärung des Exekutivorgans nicht erkennbar ist, dass damit ein Befehl erteilt wurde, einen näher festgelegten Schutzbereich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr betreten zu dürfen und für den Befehlsempfänger respektive dem Beschwerdeführer diese Befugnisausübung als solche nicht erkennbar sein konnte. Aufgrund dieser Erklärung des Exekutivorgans war kein Befolgungsanspruch, der unmittelbar in subjektive einfachgesetzliche sowie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Befehlsempfängers eingreift, ersichtlich.Betrachtet man nun den objektiven Erklärungswert der Äußerung des Exekutivorgans, wonach das Betretungsverbot gültig, aber noch nicht offiziell ist und die dazu ergangene Erklärung des Exekutivorgans über die noch erforderliche Einvernahme des Beschwerdeführers, so kann diese Willenserklärung des Organs nur dahingehend verstanden werden, dass es – entgegen der Bestimmungen des Paragraph 38 a, SPG - noch einer Einvernahme und der behördlichen Bestätigung durch ein rechtskundiges Organ der belangten Behörde bedurfte. Erst nach Vorliegen dieser behördlichen Bestätigung läge ein „offizielles“ Betretungsverbot vor. Obgleich diese Erklärungen des Exekutivorgans nicht mit den Bestimmungen über den Ausspruch eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG in Einklang zu bringen sind, zumal es nicht der Bestätigung eines rechtskundigen Organs bedarf, um die Wirksamkeit – sohin die Rechtswirkungen eines Betretungsverbotes – entstehen zu lassen, ist demgegenüber festzuhalten, dass aus dieser Erklärung des Exekutivorgans nicht erkennbar ist, dass damit ein Befehl erteilt wurde, einen näher festgelegten Schutzbereich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr betreten zu dürfen und für den Befehlsempfänger respektive dem Beschwerdeführer diese Befugnisausübung als solche nicht erkennbar sein konnte. Aufgrund dieser Erklärung des Exekutivorgans war kein Befolgungsanspruch, der unmittelbar in subjektive einfachgesetzliche sowie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Befehlsempfängers eingreift, ersichtlich. Ergebnis: Zum einen war die Dokumentation etwa zum Zeitpunkt des Beginns des Betretungsverbotes nicht vorhanden und war diese auch hinsichtlich des festgelegten Schutzbereiches widersprüchlich. Zum anderen erfolgte der Ausspruch des Betretungsverbotes in einer Art und Weise, dass nach dem objektiven Erklärungswert der Äußerung des Exekutivorgans für den betroffenen Beschwerdeführer nicht erkennbar sein konnte, dass am 04.04.2018 nach dem geführten „Vorgespräch“ (Anmerkung: so wurde dieses Gespräch vom zeugenschaftlich einvernommenen Exekutivorgan in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bezeichnet) ein solches in jeder Hinsicht geltendes und wirksames Betretungsverbot – somit ein zu befolgender Befehl - tatsächlich verhängt und ausgesprochen wurde. Das gegenständliche Betretungsverbot verstößt somit gegen § 38a SPG, wonach dieses derart auszusprechen ist, dass für den Befehlsempfänger sowohl der Befehl als solcher, der Inhalt, als auch der Zeitpunkt des Beginns des Betretungsverbotes erkennbar sein muss, zumal damit regelmäßig ein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verbunden ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Ausspruch des Betretungsverbots für rechtswidrig zu erklären. Da der Ausspruch des Betretungsverbotes schon aus diesem Grund nach rechtswidrig war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen.Zum einen war die Dokumentation etwa zum Zeitpunkt des Beginns des Betretungsverbotes nicht vorhanden und war diese auch hinsichtlich des festgelegten Schutzbereiches widersprüchlich. Zum anderen erfolgte der Ausspruch des Betretungsverbotes in einer Art und Weise, dass nach dem objektiven Erklärungswert der Äußerung des Exekutivorgans für den betroffenen Beschwerdeführer nicht erkennbar sein konnte, dass am 04.04.2018 nach dem geführten „Vorgespräch“ (Anmerkung: so wurde dieses Gespräch vom zeugenschaftlich einvernommenen Exekutivorgan in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bezeichnet) ein solches in jeder Hinsicht geltendes und wirksames Betretungsverbot – somit ein zu befolgender Befehl - tatsächlich verhängt und ausgesprochen wurde. Das gegenständliche Betretungsverbot verstößt somit gegen Paragraph 38 a, SPG, wonach dieses derart auszusprechen ist, dass für den Befehlsempfänger sowohl der Befehl als solcher, der Inhalt, als auch der Zeitpunkt des Beginns des Betretungsverbotes erkennbar sein muss, zumal damit regelmäßig ein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verbunden ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Ausspruch des Betretungsverbots für rechtswidrig zu erklären. Da der Ausspruch des Betretungsverbotes schon aus diesem Grund nach rechtswidrig war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II. Nr. 517/2013. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro und Verhandlungsaufwand in Höhe von 922,00 Euro zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt 1.659,60 Euro. Der darüber hinaus beantragte Kostenersatz des Beschwerdeführers war abzuweisen, da nur jene nach § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit der genannten der VwG-Aufwandersatzverordnung („pauschalierter Aufwandersatz“) vorgesehene Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand zugesprochen werden können.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 517 aus 2013,. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten aus Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro und Verhandlungsaufwand in Höhe von 922,00 Euro zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt 1.659,60 Euro. Der darüber hinaus beantragte Kostenersatz des Beschwerdeführers war abzuweisen, da nur jene nach Paragraph 35, Absatz eins, und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit der genannten der VwG-Aufwandersatzverordnung („pauschalierter Aufwandersatz“) vorgesehene Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand zugesprochen werden können. 4. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum objektiven Erklärungswert eines ausgesprochenen Betretungsverbotes respektive eines ausgesprochenen Befehls, der aufgrund der ergänzenden Erklärung, dieser sei „gültig“, aber noch nicht „offiziell“, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.102.076.4665.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.