VO 1960), BGBl. Nr. 159 idgF iVm §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, nach Erhebung einer Vorstellung
GVG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.04.2017 zur GZ: VGW-251/080/RP17/14323/2016-4, nach durchgeführter VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 07.10.2016, Zl. ..., mit welchem
Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159 idgF in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, nach Erhebung einer Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 07.04.2017 zur GZ: VGW-251/080/RP17/14323/2016-4, nach durchgeführter Verhandlung zu Recht erkannt:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 07.10.2016, Zl. ..., hat folgenden Spruch: „Das Fahrzeug Kombi, C., Fgnr.: ... war am 28.9.2016 in Wien, D.-weg ohne behördliche Kennzeichentafeln abgestellt und wurde in der Verwahrstelle der MA 48 2 Tage kostenpflichtig aufbewahrt.
VO 1960, BGBL.Nr.159, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 1 u. 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/11 werden Ihnen die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges vorgeschrieben.
Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a, der StVO 1960, BGBL.Nr.159, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraphen eins, u. 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/11 werden Ihnen die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges vorgeschrieben. Das Ausmaß der Kosten ist in den Tarifen I und II der zitierten Verordnung wie folgt festgesetzt:Das Ausmaß der Kosten ist in den Tarifen römisch eins und römisch zwei der zitierten Verordnung wie folgt festgesetzt: Tarif I P.Nr.: 3+7 € 307,00,-- für das Entfernen des FahrzeugesTarif römisch eins P.Nr.: 3+7 € 307,00,-- für das Entfernen des Fahrzeuges Tarif II P.Nr.: 3+8 € 14,00,-- für jeden angefangenen Kalendertag nach der Dauer der Aufbewahrung des FahrzeugesTarif römisch zwei P.Nr.: 3+8 € 14,00,-- für jeden angefangenen Kalendertag nach der Dauer der Aufbewahrung des Fahrzeuges Die Kosten betragen: für das Entfernen für die Aufbewahrung für die Entsorgung daher gesamt € 307,00,- € 28,00,- € 0,00 ,- € 335,00,- Der vorgeschriebene Kostenersatz ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen.“ Begründend wurde im Wesentlichen nach auszugsweiser Wiedergabe von § 89a StVO ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufrechter Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sei. Bei der gegenständlichen Örtlichkeit handle es sich um eine Grundfläche, die für jedermann zu gleichen Bedingungen benützt werden könne; sie sei weder abgeschrankt noch als Privatgrund gekennzeichnet und falle somit in die Begriffsbestimmungen der StVO. Nach § 89a StVO komme es nicht auf ein Verschulden des Zulassungsbesitzers an, sondern genüge die Tatsache, dass sein Fahrzeug ohne
7 KFG montierte Kennzeichentafeln auf einer öffentlichen Grundfläche abgestellt sei. Herr B. sei somit als jene Person anzusehen, an die die Vorschreibung der Abschleppkosten zu ergehen habe; es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung unter näher angeführten Modalitäten Beschwerde zu erheben.Begründend wurde im Wesentlichen nach auszugsweiser Wiedergabe von Paragraph 89 a, StVO ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer aufrechter Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sei. Bei der gegenständlichen Örtlichkeit handle es sich um eine Grundfläche, die für jedermann zu gleichen Bedingungen benützt werden könne; sie sei weder abgeschrankt noch als Privatgrund gekennzeichnet und falle somit in die Begriffsbestimmungen der StVO. Nach Paragraph 89 a, StVO komme es nicht auf ein Verschulden des Zulassungsbesitzers an, sondern genüge die Tatsache, dass sein Fahrzeug ohne
Paragraph 49, Absatz 7, KFG montierte Kennzeichentafeln auf einer öffentlichen Grundfläche abgestellt sei. Herr B. sei somit als jene Person anzusehen, an die die Vorschreibung der Abschleppkosten zu ergehen habe; es sei daher spruchgemäß zu entscheiden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung unter näher angeführten Modalitäten Beschwerde zu erheben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum Abstellen von Fahrzeugen auf dem D.-weg berechtigt: Sein Vater E. B. habe mit dem Magistrat der Stadt Wien – MA 28 eine amtliche Vereinbarung getroffen, aufgrund derer dem Liegenschaftseigentümer von Grundstück ... (Anmerkung: dieses Grundstück trägt nunmehr die Bezeichnung „D.-weg ...“) das Parken und Halten auf der als Zufahrt bezeichneten Fläche (nur nicht auf den anderen Teilen der Liegenschaft des öffentlichen Grundes, die nicht befestigt seien und außerhalb dieser Zufahrt liegen würden) gestattet sei. Für den nutzungsberechtigten Anrainer gelte somit die StVO im Bereich der Zufahrt nicht. Es sei eine Vereinbarung über die Flächennutzung der als Zufahrt bezeichneten Fläche des öffentlichen Grundes geschlossen worden und nicht eine Vereinbarung über die Zufahrt im Sinne der ausschließlichen „Befahrungshandlung" selbst. Das Befahren der Zufahrt selbst sei nach StVO-Kundmachung (MA 46) nur dem Anrainer gestattet und daher die Benützung nicht für jedermann gleich; der einzige berechtigte Anrainer sei gegenständlich ausschließlich der Beschwerdeführer. Seit 1936 hätten dort seine Rechtsvorgänger ungestört Fahrzeuge abgestellt, seit 1996 abmachungsgemäß. Somit sei die MA 48 auch aus diesem Grund nicht abschleppbefugt gewesen, da sie in Kenntnis der Vereinbarung sei oder sich zumindest deren Kenntnis zurechnen lassen müsse und ihr Handeln danach auszurichten habe. Weiters sei das Fahrzeug angemeldet gewesen; auf der darauf befindlichen, gültigen § 57a – Plakette (einer amtlichen Urkunde) sei das Kennzeichen ausgewiesen gewesen.Weiters sei das Fahrzeug angemeldet gewesen; auf der darauf befindlichen, gültigen Paragraph 57 a, – Plakette (einer amtlichen Urkunde) sei das Kennzeichen ausgewiesen gewesen. Gerügt würden auch Verfahrensmängel, da die Behörde entweder das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt oder ihm zu allenfalls durchgeführten Ermittlungen kein Parteiengehör gewährt habe. Er habe lediglich das KFZ bei der MA 48 abgeholt, es habe aber kein ordentliches Verwaltungsverfahren gegeben, welches er bei der MA 48 beantragt habe (er habe die Bescheiderstellung direkt bei der MA 48 beantragt). Er habe daher erwarten können, dass ein ordentliches Verwaltungsverfahren nach dem AVG eingeleitet werde; dazu gehöre ein Ermittlungsverfahren und die Gewährung von Parteiengehör. Der Formalvorgang der Abholung eines KFZ erfülle nicht die Vorgaben des ordentlichen Verwaltungsverfahrens; auch habe der von der MA 48 erlassene Bescheid nicht den Charakter eines Mandatsbescheides, der ohne vorhergehendes Verwaltungsverfahren erlassen werden könne, ein „verkürztes Verfahren“ sei hier nicht zulässig. Der Beschwerdeführer zog weiters die Zuständigkeit und die daraus resultierende Berechtigung der MA 48 zur Abschleppung in Zweifel, da diese nur auf Aufforderung der Liegenschaftsverwaltung (MA 28) oder eines Straßenaufsichtsorganes zur Vornahme von Abschleppungen berechtigt sei, eine „Eigenberechtigung“ zur Abschleppung habe sie (laut Wiener Stadtverfassung -Geschäftsverteilung) nicht; „Straßenreinigung nach § 92 StVO“ sei nicht mit „Hindernisentfernung
Auch sei die MA 48 nicht mit der Vollziehung des KFG beauftragt sondern ausschließlich nach § 98 Abs. 2 StVO. Die MA 48 sei weder eine Bundesbehörde noch kenne er eine 15a B-VG Vereinbarung, die die selbsttätige Eigenzuständigkeit der MA 48 rechtfertigen würde, zumal sie nicht einmal Einsicht in die KFZ-Zulassungsdatenbank des Innenministeriums-Verkehrsamtes habe wie etwa die MA 67. Die Behörde möge daher die diesbezüglich relevanten Umstände darlegen.Der Beschwerdeführer zog weiters die Zuständigkeit und die daraus resultierende Berechtigung der MA 48 zur Abschleppung in Zweifel, da diese nur auf Aufforderung der Liegenschaftsverwaltung (MA 28) oder eines Straßenaufsichtsorganes zur Vornahme von Abschleppungen berechtigt sei, eine „Eigenberechtigung“ zur Abschleppung habe sie (laut Wiener Stadtverfassung -Geschäftsverteilung) nicht; „Straßenreinigung nach Paragraph 92, StVO“ sei nicht mit „Hindernisentfernung
Paragraph 89 a, STVO“ gleichzusetzen. Auch sei die MA 48 nicht mit der Vollziehung des KFG beauftragt sondern ausschließlich nach Paragraph 98, Absatz 2, StVO. Die MA 48 sei weder eine Bundesbehörde noch kenne er eine 15a B-VG Vereinbarung, die die selbsttätige Eigenzuständigkeit der MA 48 rechtfertigen würde, zumal sie nicht einmal Einsicht in die KFZ-Zulassungsdatenbank des Innenministeriums-Verkehrsamtes habe wie etwa die MA 67. Die Behörde möge daher die diesbezüglich relevanten Umstände darlegen. Weiters erscheine jene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 24.11.2016 (gemeint wohl 24.11.2011), auf die die Behörde sich berufe, rechtswidrig, da § 89a Abs. 7a StVO normiere, dass in einer Verordnung die Behörde in Pauschalbeträgen gestaffelt die Kosten der Abschleppung und Aufbewahrung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzuschreiben habe; es werde auch genau definiert, welche Kriterien der Tarif-Staffelung zu Grunde lägen, nämlich bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände. Es sei aber nicht erlaubt, zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Kennzeichentafeln für die Abschleppung verschiedene Pauschalbeträge vorzuschreiben. Dies sei sachlich auch nicht gerechtfertigt (eigentlich wiege ein Fahrzeug ohne Kennzeichen weniger und müsste daher in den Abschleppkosten günstiger sein als das schwerere typen-und fabrikatsidente Fahrzeug mit Kennzeichentafeln) und erfülle das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Kennzeichens weder das Artkriterium noch die Kriterien der Größe, der Länge oder des Gewichtes, nach welchen
VO unterschieden werden dürfe. Die Rechtsmäßigkeit dieser Verordnung möge daher geprüft werden, die Zuschläge für kennzeichenlose Fahrzeuge seien gesetzlich nicht gedeckt.Weiters erscheine jene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 24.11.2016 (gemeint wohl 24.11.2011), auf die die Behörde sich berufe, rechtswidrig, da Paragraph 89 a, Absatz 7 a, StVO normiere, dass in einer Verordnung die Behörde in Pauschalbeträgen gestaffelt die Kosten der Abschleppung und Aufbewahrung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzuschreiben habe; es werde auch genau definiert, welche Kriterien der Tarif-Staffelung zu Grunde lägen, nämlich bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände. Es sei aber nicht erlaubt, zwischen Fahrzeugen mit und solchen ohne Kennzeichentafeln für die Abschleppung verschiedene Pauschalbeträge vorzuschreiben. Dies sei sachlich auch nicht gerechtfertigt (eigentlich wiege ein Fahrzeug ohne Kennzeichen weniger und müsste daher in den Abschleppkosten günstiger sein als das schwerere typen-und fabrikatsidente Fahrzeug mit Kennzeichentafeln) und erfülle das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Kennzeichens weder das Artkriterium noch die Kriterien der Größe, der Länge oder des Gewichtes, nach welchen
Paragraph 89 a, Absatz 7 a, StVO unterschieden werden dürfe. Die Rechtsmäßigkeit dieser Verordnung möge daher geprüft werden, die Zuschläge für kennzeichenlose Fahrzeuge seien gesetzlich nicht gedeckt. Auch die differenzierten Abholzeiten für Fahrzeuge mit und ohne Kennzeichen seien seiner Ansicht nach rechtswidrig, da damit die Abholung am gleichen Tag der Abschleppung verhindert werden könne und sogar Mehrgebühren verursacht werden könnten bzw. würden. Auch hier sei ein Aufschlag für Fahrzeuge ohne Kennzeichen sachlich ungerechtfertigt und auch nicht gesetzlich gedeckt. Er begehre daher von der Behörde auch näher aufgeschlüsselte Schadenersatzkosten wegen der verlängerten Verwahrdauer und wegen bei der Abschleppung am Fahrzeug entstandener Schäden und beantrage die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, bei Nichtstattgabe dieses Antrages die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Vorlage der verfahrenserheblichen Aktenteile, um dazu Stellung nehmen und seine gesetzlichen Parteienrechte wahrnehmen zu können, denn eine Akteneinsicht ersetze die Vorlageverpflichtung der Behörde von Amtswegen nicht. Das Verwaltungsgericht Wien hat zu dieser Beschwerde Folgendes erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Jenes Grundstück, das nunmehr die Bezeichnung „D.-weg“ trägt, bestand bis 2004 jedenfalls im relevanten Bereich aus einer Wiese; im Jahr 1995 wurde in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Wien und dem Eigentümer der von der F.-gasse aus gesehen links an dieses Grundstück angrenzenden Liegenschaft (in der Folge: Familie B.) geklärt, dass der nunmehrige D.-weg im Eigentum der Stadt Wien stand und dass die Familie B. rechtswidriger Weise diese Wiesenfläche abgezäunt und für die Lagerung eigener Fahrnisse genützt hatte. Nach Androhung der Zwangsräumung für Sommer 1996 wurde der strittige Bereich von der Familie B. geräumt an die Stadt Wien übergeben. Im Oktober 1996 wurde zwischen einem Vertreter der Stadt Wien und einem der Familie B. festgelegt, dass letztere das immer noch aus einer Wiese bestehende Grundstück als Zufahrt zu ihrer eigenen Liegenschaft benutzen durfte; die genaue Lage der Zufahrt (von der F.-gasse einfahrend an der rechten Grundstücksgrenze des nunmehrigen D.-weges bis auf Höhe der Einfahrt zur Liegenschaft der Familie B. – nun D.-weg ...- , dort in rechtem Winkel nach links abbiegend quer über den späteren D.-weg zu dieser Einfahrt) wurde auf einem Plan genau eingezeichnet. Die Erhaltung und Betreuung der Zufahrt obliege dem jeweiligen Eigentümer des nun mit D.-weg ... bezeichneten Grundstückes, der für die gefahrlose Benützung sorge, wobei aktuell der gegebene Zustand (Rasen) belassen werde, der straßenmäßige Ausbau jedoch nicht ausgeschlossen wurde. Schließlich wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Halten und Parken außerhalb der vereinbarten Zufahrt nicht gestattet sei. Im Jahr 2004 wurde das gegenständliche Grundstück tatsächlich unter dem Namen D.-weg als asphaltierte Fahrbahn ausgebaut; um Durchzugsverkehr in diesem Bereich einer Kleingartensiedlung zu verhindern, wurden in näherer zeitlicher Folge auf halber Strecke zwischen der F.-gasse und deren Parallelstraße G.-gasse Poller angebracht. An der Kreuzung des D.-weges mit der F.-gasse wurde für diesen etwas später ein Allgemeines Fahrverbot, von dem gegen Ende des Jahres 2004 Anrainer ausgenommen wurden, verordnet und entsprechend kundgemacht. Im Jahr 2016 gab es Beschwerden (vorerst im Sommer bei der MA 28, im September dann bei der MA 48), dass auf dem D.-weg auf Seite der F.-gasse neben anderen auch ein fahruntüchtiges Auto ohne Kennzeichen aufgestellt sei, das eine Gefahr vor allem für spielende Kinder darstellen könnte. Nachdem bei einer Nachschau von Seite der MA 48 am 27.09.2016 ein solches Kraftfahrzeug (dem ein Vorderrad fehlte und das auch zahlreiche andere sichtbare Schäden aufwies) tatsächlich vorgefunden worden war, wurde dieses am 28.09.2016 um 16:30 Uhr abgeschleppt und um 17:27 Uhr in der Verwahrstelle der MA 48 abgeliefert. Eine vorhandene Prüfplakette lautete auf das (Wechsel-) Kennzeichen W ....9.. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit diesem Kennzeichen war der Beschwerdeführer. Dieser erschien zu Mittag des 29.09.2016 mit dem Typenschein des abgeschleppten Kraftfahrzeuges in der Verwahrstelle, um das Auto abzuholen, und verweigerte dabei die unmittelbare Zahlung der durch dessen Entfernung und Aufbewahrung angefallenen Kosten der Behörde; man möge ihm diese bescheidmäßig vorschreiben. Um 17:03 Uhr des 29.09.2016 verließ das Auto dann die Verwahrstelle. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, ergänzende Ermittlungen und die Durchführung einer Verhandlung: Nach dem Inhalt des gegenständlichen Aktes der MA 48 (in der Folge auch: Behörde) wurde aufgrund eines Anrufes einer namentlich nicht festgehaltenen Person beim „Misttelefon“ der MA 48 (wonach seit einigen Wochen ein kennzeichenloses Fahrzeugwrack in Wien, D.-weg, aufgestellt sei, was wegen der dort täglich vorbeikommenden Kinder gefährlich erscheine) von Seite der Behörde am 27.09.2016 an der genannten Örtlichkeit eine Begehung durchgeführt. Dabei wurde am linken Fahrbahnrand hinter zwei Kraftfahrzeugen mit Kennzeichen auch ein fahruntüchtiges Auto vorgefunden, dem die Kennzeichentafeln und ein Vorderrad fehlten und das auch an mehrere Stellen sichtbare Schäden hatte; es wurden mehrere Fotos angefertigt, die das Auto, dessen Begutachtungsplakette und den Abstellort zeigen. Nach dem vorliegenden Abschleppbericht wurde dieses kennzeichenlose Kraftfahrzeug am 28.09.2016 um 16:30 Uhr abgeschleppt und langte um 17:27 Uhr in der Verwahrstelle der MA 48 in Wien-Simmering ein; auf dem diesbezüglichen Abschleppbericht sind neben dem fehlenden Vorderrad auch zahlreiche andere am Auto befindliche Schäden festgehalten; es trug eine Prüfplakette, die auf das Kennzeichen W-... lautete. Die Behörde führte in der Folge die erforderlichen Abfragen betreffend des Kraftfahrzeuges und dessen Zulassungsbesitzer durch. Am 29.09.2016 sprach der nunmehrige Beschwerdeführer um etwa 12.30 Uhr in der Verwahrstelle mit dem Typenschein des Fahrzeuges vor, um es abzuholen; nach Mitteilung, dass bei der Entfernung und Aufbewahrung des Autos Kosten in Höhe von insgesamt Euro 335,00 angefallen und bei der Übernahme zu bezahlen seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die Bezahlung dieser Kosten verweigere; sie mögen ihm mit Kostenbescheid vorgeschrieben werden. Nach dem vorliegenden Passierschein verließ das Auto die Verwahrstelle am 29.09.2016 um 17.03 Uhr. In der Folge erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid von 07.10.2016, der dem Beschwerdeführer am 14.10.2016 zugestellt wurde und gegen den er frist- und formgerecht Beschwerde erhob. Mit Schreiben von 14.10.2016 ersuchte die MA 28 – Gruppe Straßenverwaltung die Behörde, bis auf weiteres keine Abschleppungen von der gegenständlichen Örtlichkeit mehr durchzuführen, da der Beschwerdeführer die Rechtsmeinung geäußert habe, aufgrund einer Niederschrift aus dem Jahr 1996 berechtigt zu sein, sein Fahrzeug am Fahrbahnrand des D.-weges zu parken. Die MA 28 lasse diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsabteilung der Magistratsdirektion überprüfen und ersuche, bis zur Klärung dort keine Abschleppungen vorzunehmen. In der Folge wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt und dort vorerst von einer Landesrechtspflegerin in Behandlung genommen. Aufgrund einer Anfrage der Landesrechtspflegerin wurde von Seite der Magistratsabteilung 28 – Straßenverwaltung und Straßenbau jene Anfrage übermittelt, die im Oktober 2016 von dort an die Rechtsabteilung des Magistrates der Stadt Wien gerichtet worden war; der Anfrage waren auch eine Stellungnahme mit einer Darstellung der Entwicklungen bezüglich der gegenständlichen Örtlichkeit und mehrere Unterlagen angeschlossen: In dem Schreiben von 19.10.2016 hatte die MA 28 die Frage gestellt, ob der Eigentümer der Liegenschaft D.-weg ... abgesehen von der StVO berechtigt sei, auf dem Grundstück ... KG ... (dem D.-weg) zu parken: Von der Chronologie her sei es so, dass dieses Grundstück (nach Bewilligung der im Sommer 1996 durchzuführenden Zwangsräumung im April 1996) im Mai 1996 geräumt an die MA 28 übergeben worden sei. Am 28.10.1996 sei von dem damals zuständigen Bearbeiter der MA 28 eine Niederschrift mit Herrn Mag. B. (dem Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers) aufgenommen worden. Im November 1996 sei die Übernahme des Grundstückes auch durch ein Schreiben betreffend die winterliche Betreuung dieses Bereiches durch die MA 48 dokumentiert worden, auch in einem Schriftverkehr von 2003 sei bestätigt worden, dass sich dieses Grundstück im Besitz der Stadt Wien befinde. Im Jahr 2004 sei der D.-weg auf diesem Grundstück ausgebaut und dort von der MA 46 ein Fahrverbot verordnet worden; im Dezember 2004 seien die Anrainer von diesem Fahrverbot ausgenommen worden. Im Juli 2011 und im Juli 2016 habe es aufgrund von Bürgeranfragen wegen auf dem D.-weg parkender Kraftfahrzeuge Korrespondenz mit dem Bürgerdienst der Stadt Wien gegeben; am 07.10.2016 seien dort ein Lokalaugenschein durchgeführt und zwei Fotos angefertigt worden. Am 12.10.2016 sei eine Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers ergangen. Diesem Schreiben der MA 28 waren mehrere Schriftstücke angeschlossen, denen kurz zusammengefasst Folgendes zu entnehmen ist: Nach einem vorgelagerten Rechtsstreit zwischen A. B. (als Beklagtem) und der Stadt Wien (als Klägerin) hatte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil von 29.8.1995, ..., ausgesprochen, dass der Beklagte einen an der Grenze jenes Grundstücks, auf dem sich nunmehr der D.-weg befindet, zur F.-gasse errichteten Holzzaun samt Tor zu entfernen und das Grundstück von eigenen Fahrnissen zu räumen habe. Aus der Begründung dieses Urteils geht hervor, dass dieses Grundstück stets in öffentlichem Eigentum stand und dass die Rechtsvorgänger des Beklagten dort rechtswidriger Weise einen Zaun aufgestellt und verschiedene Gegenstände gelagert hatten. Da unbestrittenermaßen an dem Grundstück Gemeingebrauch bestehe, könne es der Beklagte jedoch wie jeder andere auch zur Zufahrt zu seinem Grundstück nutzen. Aufgrund dieses Urteils war im April 1996 die Zwangsräumung bewilligt und sodann der Räumungstermin für 18.07.1996 festgesetzt worden, der sich aber durch die davor durchgeführte tatsächliche Räumung und Übergabe im Mai 1996 erübrigt hatte. Im Oktober 1996 hatten ein Bediensteter der MA 28 und E. B. als Vertreter der Eigentümer des später mit „D.-weg ...“ definierten Grundstückes bezüglich der Zufahrt zu diesem Grundstück von der Fahrbahn der F.-gasse kommend über den Gehsteig der F.-gasse und über die Grünfläche auf dem nunmehrigen D.-weg vereinbart, dass die Zufahrt über eine in einem vorliegenden Plan ersichtlich gemachte Route (von der F.-gasse kommend vorerst entlang der rechten Grundstücksgrenze, dann in rechtem Winkel nach links abbiegend zur dort befindlichen Einfahrt zum Grundstück D.-weg ...) zulässig sei; die Erhaltung und Betreuung der Zufahrt obliege dem jeweiligen Eigentümer des nun mit D.-weg ... bezeichneten Grundstückes, der für eine gefahrlose Benützung sorge; der bestehende Rasen werde belassen. Außerhalb der Zufahrt sei das Halten und Parken auf dem nunmehrigen D.-weg nicht gestattet. Im Falle eines straßenmäßigen Ausbaus der (zu diesem Zeitpunkt noch) unbenannten Gasse sei nur die Grundstücksaus- und -einfahrt zu dieser Fahrbahn durch den Eigentümer des nunmehrigen D.-weges ... herzustellen und zu erhalten. Mit Schreiben von 27.11.1996 hatte die MA 28 der MA 48 bezüglich der winterlichen Betreuung der „unbenannten Gasse bei, F.-gasse ONr. ...“ mitgeteilt, dass dieses Grundstück in den Besitz der MA 28 übernommen worden sei; aufgrund eines Ersuchens von 23.06.2003, zum Ausbau des D.-weges in der Siedlung H. das gegenständliche Grundstück zu übernehmen bzw. freizumachen, teilte der zuständige Bearbeiter der MA 28 mit, dass dieses Grundstück bereits im Eigentum und Besitz der Stadt Wien stehe; auf die niederschriftlich festgehaltene Vereinbarung von Oktober 1996 wurde verwiesen. Dem übermittelten Auszug aus dem entsprechenden Verordnungsakt der MA 46 ist zu entnehmen, dass die MA 28 im Jahr 2004 den nunmehrigen D.-weg straßenmäßig mit einer asphaltierten Fahrbahn (in Teilbereichen als Fußweg) ausgebaut hatte; um eine (durchgehende) Befahrung zu verhindern, wurde die Aufstellung von Pollern etwa in der Mitte des D.-weges zwischen der F.-gasse und der G.-gasse sowie im Einfahrtsbereich der F.-gasse ein Fahrverbot, von dem etwas später Anrainer ausgenommen wurden, verordnet und entsprechend umgesetzt. Nach einem bei den Unterlagen befindlichen Schreiben der MA 28 kam es bereits im Juli 2011 zu einem Kontakt zwischen der MA 28 und dem Bürgerdienst, bei dem eine Ausfertigung der Niederschrift von Oktober 1996 an den Bürgerdienst übermittelt und mitgeteilt wurde, dass der D.-weg mittlerweile straßenmäßig ausgebaut worden sei und dass dort die Straßenverkehrsordnung gelte. Im Juli 2016 trat nach einem ebenfalls übermittelten Schreiben der Bürgerdienst des Magistrates der Stadt Wien mit einem Kundenanliegen betreffend der „angeblichen Privatstraße“ D.-weg an die MA 28 heran, wonach auf dieser „Anrainerzufahrt“ seit längerer Zeit ein altes Auto ohne Kennzeichen aufgebockt aufgestellt sei; dies erscheine aus Gründen der Umweltverträglichkeit und in Hinblick auf dort spielende Kinder problematisch. Bei einem von Seite des Bürgerdienstes durchgeführten Ortsaugenschein seien dort zwei Fahrzeuge vorgefunden worden, eines mit und eines ohne Kennzeichen, wobei letzteres auch nicht fahrbereit erscheine. Auf zwei ebenfalls vorliegenden Fotos ist die Ansicht von der F.-gasse in den D.-weg mit dort am linken Straßenrand abgestellten Fahrzeugen und auch das Straßenverkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“ zu sehen. Schließlich war eine Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers von 12.10.2016 hinsichtlich der zuvor erfolgten Abschleppung beigeschlossen, wonach seiner Rechtsansicht nach dingliche Rechte mit der Hauptsache gehen würden; die MA 46 habe daher dafür Sorge zu tragen, dass diese Rechte auch ungestört ausgeübt werden könnten. Die StVO könne daher ihre Rechtswirkung auf dem D.-weg ... nicht zur Gänze entfalten, etwa hinsichtlich des Parkens, Zufahren und Begehen des Berechtigten. Die MA 48 möge daher eine Lösung erwirken, dass die vom berechtigten Grundeigentümer niederschriftlich (im Oktober 1996) festgehaltenen dinglichen Nutzungsrechte in Zukunft ungestört ausgeübt werden könnten. In der Folge erließ die zuständige Landesrechtspflegerin ein Erkenntnis, mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde. In seiner gegen dieses Erkenntnis gerichteten Vorstellung machte der Beschwerdeführer geltend, dass auch in diesem Verfahren unter anderem mangels Gewährung von Parteiengehör gravierende Verfahrensmängel vorgelegen seien. Die Landesrechtspflegerin sei weiters nicht darauf eingegangen, dass ein Gebrauchsrecht vereinbart worden sei, das auch nunmehr weiterwirke, sodass er zur Abstellung von Fahrzeugen (egal ob mit oder ohne Kennzeichen) auf der gegenständlichen Örtlichkeit, die ja immer die Flächenwidmung einer Verkehrsfläche gehabt habe, berechtigt gewesen und auch weiterhin sei. Die Feststellung der Landesrechtspflegerin, der D.-weg bilde eine Zufahrt zum G.-weg, sei leicht nachvollziehbar tatsachenwidrig, da dies durch fix verankerte Poller verhindert werde; es sei lediglich ihm selbst gestattet, den D.-weg als Anrainer bis zu seiner Liegenschaft zu befahren. Die Rechtspflegerin habe auch keine ausreichende Begründung für die Eigenzuständigkeit der MA 48 für § 89a StVO angeführt; bei der gegenständlichen Abschleppung handle es sich um keine notstandspolizeiliche Maßnahme der MA 48, da diese in der Geschäftsordnung wie auch im Kontrollbericht bzw. Kontrollamtsbericht 2012 nicht taxativ aufgezählt würden und sich darunter derartige Abschleppung als notstandspolizeiliche Maßnahmen nicht finden würden. Die Rechtspflegerin habe auch keine ausreichende Begründung für die Eigenzuständigkeit der MA 48 für Paragraph 89 a, StVO angeführt; bei der gegenständlichen Abschleppung handle es sich um keine notstandspolizeiliche Maßnahme der MA 48, da diese in der Geschäftsordnung wie auch im Kontrollbericht bzw. Kontrollamtsbericht 2012 nicht taxativ aufgezählt würden und sich darunter derartige Abschleppung als notstandspolizeiliche Maßnahmen nicht finden würden. Dass die Rechtspflegerin in der Tarifverordnung keinen rechtswidrigen Inhalt finde, sei nicht nachvollziehbar: Das Gesetz erlaube keine unterschiedlichen Kostenmodelle für Fahrzeuge mit Kennzeichen und solche ohne, Abschleppung sei Abschleppung, die Kosten seien gleich für alle Fahrzeuge im Rahmen ihrer Art und ihres Gewichtes und Größe. Der einzige Unterschied sei, dass Fahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen sofort abgeschleppt werden könnten, wenn keine anderen Rechte dahinterstehen würden oder Gefahr für Leib und Leben bestehe, was die Behörde aber nicht behauptet habe. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei auch keine Niederschrift
AVG verfasst worden, wie behauptet worden sei; eine solche befinde sich nicht im Akt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sei auch keine Niederschrift
Paragraph 14, AVG verfasst worden, wie behauptet worden sei; eine solche befinde sich nicht im Akt. Er beantrage daher, das Verfahren einzustellen; der Rechtsträger möge die Kosten der Abschleppung und deren Folgekosten selbst tragen. In eventu werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter vorheriger Wahrung des Stellungnahmerechtes der Parteien
AVG beantragt; weiteres Vorbringen behalte er sich vor. Weiters beantrage er, die Verordnung betreffend die Festlegung des Tarifes für Abschleppungen einer Normenprüfung unterziehen zu lassen; da er leicht verständlich dargelegt habe, was und warum die Kostenverordnung einen rechtswidrigen Inhalt habe, könne das Verwaltungsgericht Wien nicht frei von Zweifeln daran sein, dass die Verordnung rechtskonform sei. Schlussendlich liege seiner Ansicht nach Amtsmissbrauch vor, weil die MA 48 nicht berechtigt sei, Zulassungsanfragen durchzuführen; das Verwaltungsgericht Wien sei aufgefordert, diese Umstände der Staatsanwaltschaft Wien zur Verfolgung zur Kenntnis bringen, da sich die MA 48 widerrechtlich Informationen aus dem KFZ Zentralregister verschafft habe. Die zu diesem Zeitpunkt zuständige Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien ersuchte die MA 28 um Stellungnahme zur Ansicht des Beschwerdeführers, dass er als Rechtsnachfolger des E. B. aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde Wien ein gesondertes Nutzungsrecht an der in Rede stehenden Zufahrt zur Liegenschaft D.-weg ... habe. Von Seite der MA 28 wurde auf die bereits im Dezember 2016 übermittelte Darstellung samt den beigefügten Unterlagen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass nach der Übergabe der damals noch nicht straßenmäßig ausgebauten Verkehrsfläche die bekannte Niederschrift bezüglich der Zufahrt verfasst worden sei; im Jahr 2004 sei diese Verkehrsfläche als Straße ausgebaut worden. Mit Schreiben vom 02.03.2017 habe die Rechtsabteilung des Magistrates der Stadt Wien der MA 28 mitgeteilt, dass durch diesen Ausbau die Niederschrift von Oktober 1996 gegenstandslos sei und dass dort die StVO gelte; die MA 28 habe den Beschwerdeführer in der Folge darüber informiert. Nach einem karenzbedingten Richterinnenwechsel führte das Verwaltungsgericht Wien in der Sache am 23.08.2018 eine Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und die Behörde (jeweils als Parteien) sowie der zuständige Bearbeiter der MA 28 (als Zeuge) geladen wurden. Mit einem ergänzenden Schriftsatz von 08.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer vor der Verhandlung eine weitere Ausfertigung der „Gebrauchsvereinbarung für die Zufahrt zum D.-weg ...“ aus dem Jahre
1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
Absatz 5, gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.
VO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (siehe etwa VwGH von 20.11.2013, Zl. 2011/02/0270 u.v.a.). Auch aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, wie etwa von Anrainern oder von Servitutsberechtigten, kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (siehe etwa VwGH von 11.01.1973, Zl. 1921/71 oder von 20.12.1995, Zl. 93/03/0132).
Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (siehe etwa VwGH von 20.11.2013, Zl. 2011/02/0270 u.v.a.). Auch aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, wie etwa von Anrainern oder von Servitutsberechtigten, kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (siehe etwa VwGH von 11.01.1973, Zl. 1921/71 oder von 20.12.1995, Zl. 93/03/0132). Selbst wenn die Benützung des D.-weges von der F.-gasse bis zu den Pollern etwa auf halber Strecke zur G.-gasse mit Kraftfahrzeugen lediglich den Anrainern vorbehalten war, so war die Benützung des gesamten D.-weges zwischen der F.-gasse und der G.-gasse jedenfalls für den Fußgängerverkehr uneingeschränkt möglich; es war daher auch der relevante Bereich des D.-weges als „Straße“ im Sinne der StVO zu qualifizieren und galten dort die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Das gegenständliche Fahrzeug war zwar zum Zeitpunkt seiner Abschleppung unter dem Wechselkennzeichen W-... zum Verkehr zugelassen und trug eine Begutachtungsplakette, auf der dieses Kennzeichen ersichtlich war, doch keine Kennzeichentafeln; es war auch nicht fahrbereit, da jedenfalls eine wesentliche Voraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr, nämlich ein Rad, fehlte. [Bei einem fahrunfähigen Kraftfahrzeug, das ohne Kennzeichentafeln aufgestellt ist und aus dem wesentliche Einrichtungen ausgebaut sind („Wrack“), ist im Übrigen laut Pürstl-StVO-ON14.00, Anmerkung 4 zu § 89a StVO, anzunehmen, dass sich der Inhaber seiner entledigen wollte.] § 89a Abs. 2 lit. a StVO war daher auf dieses Fahrzeug anzuwenden und es war die gegenständliche Abschleppung auf dieser Basis als gerechtfertigt zu beurteilen. Das gegenständliche Fahrzeug war zwar zum Zeitpunkt seiner Abschleppung unter dem Wechselkennzeichen W-... zum Verkehr zugelassen und trug eine Begutachtungsplakette, auf der dieses Kennzeichen ersichtlich war, doch keine Kennzeichentafeln; es war auch nicht fahrbereit, da jedenfalls eine wesentliche Voraussetzung zur Teilnahme am Straßenverkehr, nämlich ein Rad, fehlte. [Bei einem fahrunfähigen Kraftfahrzeug, das ohne Kennzeichentafeln aufgestellt ist und aus dem wesentliche Einrichtungen ausgebaut sind („Wrack“), ist im Übrigen laut Pürstl-StVO-ON14.00, Anmerkung 4 zu Paragraph 89 a, StVO, anzunehmen, dass sich der Inhaber seiner entledigen wollte.] Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera a, StVO war daher auf dieses Fahrzeug anzuwenden und es war die gegenständliche Abschleppung auf dieser Basis als gerechtfertigt zu beurteilen. Im Übrigen rechtfertigt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 89a Abs. 2 StVO seit dem Inkrafttreten der
1 Z. 4 B-VG ist in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Gesetzgebung Bundes- und die Vollziehung Landessache; der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in der Begründung seines Erkenntnisses von 16.12.1992, Zl. 92/02/0209, ausgeführt, es sei ihm nicht verständlich, dass die Entfernung von Gegenständen von Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht unter den Kompetenztatbestand iSd Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG fallen solle. Wie in dem der gegenständlichen Entscheidung vorgelagerten Erkenntnis der Landesrechtspflegerin mit Hinweisen zur diesbezüglichen Judikatur zutreffend ausgeführt wurde, ist die Stadt Wien zunächst eine Gemeinde auf der Stufe einer Stadt mit eigenem Statut, gleichzeitig aber nach Art. 2 B-VG auch ein selbständiges Land des Bundesstaats; in dieser Doppelfunktion sind Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft. Demgemäß war nach der zum Zeitpunkt der Abschleppung geltenden Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien in der Fassung des Abl. 2016/28 von 14.07.2016 die Magistratsabteilung 48 unter anderem auch zur Vollziehung des § 89a StVO, insbesondere zur Entfernung und Verwahrung von Fahrzeugen und Gegenständen und auch für die Führung des diesbezüglichen Kostenersatzverfahrens, zuständig.
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG ist in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Gesetzgebung Bundes- und die Vollziehung Landessache; der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in der Begründung seines Erkenntnisses von 16.12.1992, Zl. 92/02/0209, ausgeführt, es sei ihm nicht verständlich, dass die Entfernung von Gegenständen von Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht unter den Kompetenztatbestand iSd Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG fallen solle. Wie in dem der gegenständlichen Entscheidung vorgelagerten Erkenntnis der Landesrechtspflegerin mit Hinweisen zur diesbezüglichen Judikatur zutreffend ausgeführt wurde, ist die Stadt Wien zunächst eine Gemeinde auf der Stufe einer Stadt mit eigenem Statut, gleichzeitig aber nach Artikel 2, B-VG auch ein selbständiges Land des Bundesstaats; in dieser Doppelfunktion sind Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft. Demgemäß war nach der zum Zeitpunkt der Abschleppung geltenden Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien in der Fassung des Abl. 2016/28 von 14.07.2016 die Magistratsabteilung 48 unter anderem auch zur Vollziehung des Paragraph 89 a, StVO, insbesondere zur Entfernung und Verwahrung von Fahrzeugen und Gegenständen und auch für die Führung des diesbezüglichen Kostenersatzverfahrens, zuständig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels Vorliegens einer notstandspolizeilichen Maßnahme hätte die Magistratsabteilung 48 nicht von sich aus, sondern erst auf Aufforderung eines Organs der Straßenaufsicht einschreiten dürfen, ist entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden des § 89a Abs. 2 StVO die Behörde berechtigt und verpflichtet ist, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen; bei der
veranlassten Entfernung der dort genannten Gegenstände handelt es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme (siehe etwa VwGH von 16.06.1977, Zl. 2970/76, oder von 27.02.2009, Zl. 2009/02/0004). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang offensichtlich auch § 89a Abs. 3 StVO, wonach die Organe der Straßenaufsicht (nur) im Falle der Unaufschiebbarkeit berechtigt sind, unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels Vorliegens einer notstandspolizeilichen Maßnahme hätte die Magistratsabteilung 48 nicht von sich aus, sondern erst auf Aufforderung eines Organs der Straßenaufsicht einschreiten dürfen, ist entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Boden des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die Behörde berechtigt und verpflichtet ist, bei Vorliegen der darin angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen; bei der
Paragraph 89 a, leg.cit. veranlassten Entfernung der dort genannten Gegenstände handelt es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme (siehe etwa VwGH von 16.06.1977, Zl. 2970/76, oder von 27.02.2009, Zl. 2009/02/0004). Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang offensichtlich auch Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO, wonach die Organe der Straßenaufsicht (nur) im Falle der Unaufschiebbarkeit berechtigt sind, unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Wien hegt daher auch keine Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Magistratsabteilung 48 zur Durchführung der gegenständlichen Abschleppung und deren Einschreiten im konkreten Fall. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO darstellt (siehe etwa VwGH von 27.02.2009, Zl. 2008/02/0398, u.a.); wie soeben ausgeführt wurde, erwies sich die Abschleppung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges jedoch als rechtmäßig und war damit auch die Vorschreibung der dabei und dadurch entstandenen Kosten gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO darstellt (siehe etwa VwGH von 27.02.2009, Zl. 2008/02/0398, u.a.); wie soeben ausgeführt wurde, erwies sich die Abschleppung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges jedoch als rechtmäßig und war damit auch die Vorschreibung der dabei und dadurch entstandenen Kosten gerechtfertigt. Nicht zutreffend ist jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kostenvorschreibung dürfe erst nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die gesetzwidrige Abstellung des Kraftfahrzeuges und nach (dortiger) Klärung der Verschuldensfrage erfolgen: Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO für die Frage der Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet (VwGH von 19.10.1978, Zl. 1353/77, von 28.02.2003, Zl. 2002/02/0311); auch auf ein allfälliges Verschulden kommt es im Kostenvorschreibungsverfahren nach einer Abschleppung nicht an. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht Wien waren somit verpflichtet, den Ausgang eines diesbezüglich bei der Verwaltungsstrafbehörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit der Aufstellung des gegenständlichen kennzeichenlosen Kraftfahrzeuges abzuwarten. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO für die Frage der Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet (VwGH von 19.10.1978, Zl. 1353/77, von 28.02.2003, Zl. 2002/02/0311); auch auf ein allfälliges Verschulden kommt es im Kostenvorschreibungsverfahren nach einer Abschleppung nicht an. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht Wien waren somit verpflichtet, den Ausgang eines diesbezüglich bei der Verwaltungsstrafbehörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Rechtswidrigkeit der Aufstellung des gegenständlichen kennzeichenlosen Kraftfahrzeuges abzuwarten. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters das behördliche Verfahren als fehlerbehaftet: Entweder habe die Behörde entgegen seines diesbezüglichen Antrages ein Mandatsverfahren durchgeführt oder sie habe sein Recht auf Gewährung von Parteiengehör missachtet.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
Abs. 2 erster Satz leg.cit. bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Absatz 2, erster Satz leg.cit. bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach § 57 Abs. 3 erster Satz AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die Behörde hat nach Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (VwGH von 27.11.1990, Zl. 90/07/0102, von 23.10.2015, Ra 2015/02/0029).Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (VwGH von 27.11.1990, Zl. 90/07/0102, von 23.10.2015, Ra 2015/02/0029). Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde nicht auf § 57 AVG gestützt, sie hat ein Ermittlungsverfahren (Melde-, Zulassungs- und Sachenfahndungsabfragen) durchgeführt, ihren Bescheid begründet und in der Rechtsmittelbelehrung nicht das Rechtsmittel der Vorstellung, sondern jenes der Beschwerde (samt dem Hinweis auf die Gebührenpflicht
der BuLVwG-Eingabengebührverordnung) angeführt. Der angefochtene Bescheid ist damit keinesfalls als Mandatsbescheid zu qualifizieren.Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde nicht auf Paragraph 57, AVG gestützt, sie hat ein Ermittlungsverfahren (Melde-, Zulassungs- und Sachenfahndungsabfragen) durchgeführt, ihren Bescheid begründet und in der Rechtsmittelbelehrung nicht das Rechtsmittel der Vorstellung, sondern jenes der Beschwerde (samt dem Hinweis auf die Gebührenpflicht
der BuLVwG-Eingabengebührverordnung) angeführt. Der angefochtene Bescheid ist damit keinesfalls als Mandatsbescheid zu qualifizieren. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Behörde habe in dem (allenfalls von ihr geführten ordentlichen) Verfahren sein Recht auf Parteiengehör verletzt und damit einen Verfahrensmangel begangen, der zur Aufhebung des Bescheides führen müsse, und auch das Verwaltungsgericht Wien habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, wurde Folgendes erwogen: Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde in dem von ihr vor Erlassung des Bescheids geführten Ermittlungsverfahren lediglich Fakten ermittelt, die dem Beschwerdeführer ohnedies bekannt waren, nämlich die Tatsache, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug auf ihn zugelassen und nicht gestohlen gemeldet war, und seine aktuelle Meldeadresse. Es wäre wohl überflüssig gewesen, dem Beschwerdeführer diese Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen; dennoch hätte die Einräumung von Parteiengehör dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente schon der Behörde gegenüber zu äußern. Es mag daher tatsächlich ein Mangel des behördlichen Verfahrens vorgelegen sein. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde jedoch durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (siehe VwGH von 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, oder von 02.08.2018, Ra 2017/05/0007). Auf dem Boden des § 17 VwGVG sind im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG ebenso wie der Grundsatz der Erforderlichkeit der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die auf Basis dieser Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (VwGH von 22.11.2017, Ra 2017/19/0041, unter Hinweis auf das Erkenntnis von 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); das mit dem Parteiengehör in enger Verbindung stehende Überraschungsverbot, das auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, untersagt es der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht), in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (siehe auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH von 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, u.a.). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot kann aber dann keine Rede sein, wenn (anders als in jenem Fall, der dem Erkenntnis des VwGH von 22.03.1991, Zl. 90/10/0088 zugrunde lag) eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, deren Bedeutung ja (auch) darin liegt, dass den Parteien umfassend Gehör zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann (siehe etwa VwGH von 14.09.2017, Ra 2016/15/0015). Auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sind im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ebenso wie der Grundsatz der Erforderlichkeit der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die auf Basis dieser Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (VwGH von 22.11.2017, Ra 2017/19/0041, unter Hinweis auf das Erkenntnis von 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); das mit dem Parteiengehör in enger Verbindung stehende Überraschungsverbot, das auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, untersagt es der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht), in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (siehe auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH von 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, u.a.). Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot kann aber dann keine Rede sein, wenn (anders als in jenem Fall, der dem Erkenntnis des VwGH von 22.03.1991, Zl. 90/10/0088 zugrunde lag) eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, deren Bedeutung ja (auch) darin liegt, dass den Parteien umfassend Gehör zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann (siehe etwa VwGH von 14.09.2017, Ra 2016/15/0015). Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Fall selbst ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und – nachdem der Beschwerdeführer Vorstellung gegen das ohne vorherige Durchführung einer Verhandlung erlassene Erkenntnis einer Landesrechtspflegerin erhoben hatte – durch die nun zuständige Richterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Behörde teilnahmen, in der der gesamte Akteninhalt verlesen, ein Zeuge einvernommen und den Parteien (bzw. dem Parteienvertreter) umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es darüber hinaus auch unbenommen geblieben, bereits vor der Verhandlung Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Wien zu nehmen; ein diesbezüglicher Hinweis befand sich auch in der ihm zustellten Ladung zu Verhandlung. Somit wurden unter Wahrung aller Rechte der Parteien durch das vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführte Verfahren allfällige Verfahrensmängel der Behörde saniert und eine tragfähige Grundlage für die Fällung der gegenständlichen Entscheidung geschaffen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend vorliegende Verfahrensmängel kommt damit keine Berechtigung zu. Der Vollständigkeit halber sei hier auch ausgeführt, dass auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Magistratsabteilung 48 habe mangels diesbezüglicher Berechtigung amtsmissbräuchlich und unzulässiger Weise eine Zulassungsabfrage durchgeführt, keine Berechtigung zukommt, da die Magistratsabteilung 48 wie zuvor festgehalten nicht nur zur Vornahme der Abschleppung selbst, sondern auch zur Führung des diesbezüglichen Kostenersatzverfahrens zuständig war und ist: Nach § 89a Abs. 7 StVO erfolgt die Abschleppung und Aufbewahrung von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten dessen Zulassungsbesitzers; sofern das Kraftfahrzeug nicht innerhalb einer Woche übernommen worden ist, hat die Behörde (also die Magistratsabteilung 48) den Zulassungsbesitzer nach Abs. 5 leg.cit. aufzufordern, das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist zu übernehmen. Es liegt wohl auf der Hand, dass die Behörde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wenn sie nicht zur Durchführung von Zulassungsabfragen berechtigt wäre. Das Verwaltungsgericht Wien sieht daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund für eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen die Behörde.Nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO erfolgt die Abschleppung und Aufbewahrung von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten dessen Zulassungsbesitzers; sofern das Kraftfahrzeug nicht innerhalb einer Woche übernommen worden ist, hat die Behörde (also die Magistratsabteilung 48) den Zulassungsbesitzer nach Absatz 5, leg.cit. aufzufordern, das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Frist zu übernehmen. Es liegt wohl auf der Hand, dass die Behörde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wenn sie nicht zur Durchführung von Zulassungsabfragen berechtigt wäre. Das Verwaltungsgericht Wien sieht daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund für eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen die Behörde. Das Verwaltungsgericht Wien sieht sich aufgrund folgender Erwägungen auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit jener Verordnung zu stellen, mit der der Tarif unter anderem für die Entfernung und Aufbewahrung von abgeschleppten Kraftfahrzeugen festgelegt wurde: Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht, jene Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen in Bauschbeträgen festgesetzt worden war, sei gesetzwidrig, da die Verordnungsermächtigung des § 89a Abs. 7a StVO eine Differenzierung der Kosten nach dem Umstand, ob das betroffene Kraftfahrzeug ein Kennzeichen trage oder nicht, nicht erlaube und die Verordnung daher den Ermächtigungsrahmen überschritten habe.Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht, jene Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen in Bauschbeträgen festgesetzt worden war, sei gesetzwidrig, da die Verordnungsermächtigung des Paragraph 89 a, Absatz 7 a, StVO eine Differenzierung der Kosten nach dem Umstand, ob das betroffene Kraftfahrzeug ein Kennzeichen trage oder nicht, nicht erlaube und die Verordnung daher den Ermächtigungsrahmen überschritten habe. Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese Ansicht nicht, da der Bundesgesetzgeber in dem einleitend zitierten § 89a StV0 selbst nach der Tatsache differenziert, ob ein abgeschlepptes Kraftfahrzeug ein Kennzeichen trägt oder nicht: Nach Abs. 5 des § 89a StVO hat die Behörde, sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu übernehmen; bei den im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenständen, also auch bei einem kennzeichenlos auf einer Straße aufgestellten Kraftfahrzeug, beträgt diese Frist jedoch nur zwei Monate. Dementsprechend erfolgt der Eigentumsübergang
Abs. 6 des § 89a StVO bei kennzeichenlos aufgestellten Kraftfahrzeugen nicht nach sechs, sondern nur nach zwei Monaten. Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese Ansicht nicht, da der Bundesgesetzgeber in dem einleitend zitierten Paragraph 89 a, StV0 selbst nach der Tatsache differenziert, ob ein abgeschlepptes Kraftfahrzeug ein Kennzeichen trägt oder nicht: Nach Absatz 5, des Paragraph 89 a, StVO hat die Behörde, sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu übernehmen; bei den im letzten Satz des Absatz 2, genannten Gegenständen, also auch bei einem kennzeichenlos auf einer Straße aufgestellten Kraftfahrzeug, beträgt diese Frist jedoch nur zwei Monate. Dementsprechend erfolgt der Eigentumsübergang
Absatz 6, des Paragraph 89 a, StVO bei kennzeichenlos aufgestellten Kraftfahrzeugen nicht nach sechs, sondern nur nach zwei Monaten. Dementsprechend muss es also auch dem Verordnungserlasser erlaubt und möglich sein, wie im gegenständlichen Fall zwischen Kraftfahrzeugen mit und ohne Kennzeichen zu differenzieren, also im gegenständlichen Fall jeweils einen Zuschlag für die Entfernung und Aufbewahrung eines kennzeichenlosen Kraftfahrzeuges gegenüber den Kosten für ein solches mit Kennzeichen vorzusehen. Am Rande sei angemerkt, dass auch die diesbezügliche Argumentation des Vertreters der Behörde in der Verhandlung, kennzeichenlos aufgestellte Kraftfahrzeuge würden tatsächlich auch höheren Aufwand verursachen, gerade anhand des gegenständlichen Kraftfahrzeuges durchaus nachvollziehbar erscheint, da diesem (nicht nur die Kennzeichentafeln, sondern auch) ein Rad fehlte und daher die Abschleppung und Aufbewahrung (komplizierteres Aufladen auf den Abschleppwagen, Erforderlichkeit des Aufbockens etc.) nicht unwesentlich aufwändiger war als bei einem intakten Auto. Außerdem ist auch die Ermittlung des (letzten) Zulassungsbesitzers bei einem kennzeichenlos aufgestellten Kraftfahrzeug aufwändiger, da in diesem Fall das Fahrzeug mittels seiner (meist nicht auf den ersten Blick festzustellenden) Fahrgestellnummer zweifelsfrei identifiziert werden muss; eine allenfalls vorhandene Begutachtungsplakette mag zwar Hinweise auf das Kennzeichen geben, doch kann erfahrungsgemäß nicht davon ausgegangen werden, dass auf einem Autowrack auch immer die „richtige“ (tatsächlich das sie tragende Fahrzeug betreffende) Begutachtungsplakette angebracht ist. Das Verwaltungsgericht Wien hegt aufgrund dieser Überlegungen keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Tarif-Verordnung und sieht sich daher nicht veranlasst, mit einem Verordnungsprüfungsantrag wegen Gesetzwidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Das Verwaltungsgericht Wien sieht auch – anders als der Beschwerdeführer - in der Differenzierung der Abholzeiten (Fahrzeichen mit Kennzeichen können ohne jegliche zeitliche Einschränkung 24 Stunden pro Tag abgeholt werden, kennzeichenlose jedoch nur in einem engeren Zeitrahmen) im Lichte der zuvor dargestellten Überlegungen keinen die gegenständliche Kostenvorschreibung beeinflussenden Umstand, da auch die Abwicklung der Abholung bei einem kennzeichenlosen Auto aufwändiger und ressourcenbindender ist. Dem Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen Bescheid für die Abschleppung des auf ihn zugelassenen, kennzeichenlos abgestellten Kraftfahrzeuges am 28.09.2016 und dessen Aufbewahrung bis 29.09.2016 Kosten in Höhe von insgesamt Euro 335,00 vorgeschrieben, nämlich Euro 307,00 für die Entfernung und Euro 28,00 für dessen Aufbewahrung an zwei Tagen. Diese Beträge entsprechen den in Tarif I P.Nr. 3+7 und Tarif II P.Nr. 3+8 der in der relevanten Zeit geltenden Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/11.Dem Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen Bescheid für die Abschleppung des auf ihn zugelassenen, kennzeichenlos abgestellten Kraftfahrzeuges am 28.09.2016 und dessen Aufbewahrung bis 29.09.2016 Kosten in Höhe von insgesamt Euro 335,00 vorgeschrieben, nämlich Euro 307,00 für die Entfernung und Euro 28,00 für dessen Aufbewahrung an zwei Tagen. Diese Beträge entsprechen den in Tarif römisch eins P.Nr. 3+7 und Tarif römisch zwei P.Nr. 3+8 der in der relevanten Zeit geltenden Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 24.11.2011, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 47/11. Der angefochtene Bescheid betreffend die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung des kennzeichenlos in Wien, D.-weg Nr. ..., aufgestellten, unter dem Kennzeichen W-... zugelassenen Kraftfahrzeuges mit der Fahrgestellnummer ... erweist sich daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig, sodass spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen war. Hinsichtlich seines Begehrens, der Behörde Schadenersatzkosten wegen bei der Abschleppung am Fahrzeug entstandener Schäden aufzuerlegen, möge der Beschwerdeführer allenfalls den Zivilrechtsweg beschreiten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.037.6094.2017.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.