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{'item': 'VGW-031/V/017/8860/2018'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 49§ 17§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.11.2018 GeschäftszahlVGW-031/V/017/8860/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... zur Zahl VStV/..., waren über die Beschwerdeführerin zwei Geldstrafen von insgesamt EUR 162,-- verhängt worden, da sie am 22.07.2016 näher genannte Übertretungen der StVO und dem KFG begangen habe. Diese Strafverfügung konnte vorerst wiederholt wegen bei der Post gemeldeten Ortsabwesenheiten nicht zugestellt werden. Erst nach einem neuerlichen Zustellversuch am 15.12.2016 konnte die Strafverfügung durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist 16.12.2016, rechtswirksam zugestellt werden. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschuldigte mittels E-Mail am 10.01.2017 Einspruch. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheid vom 23.05.2018 wies das Polizeikommissariat ... den Einspruch der Beschwerdeführerin

§ 49Abs. 1 VSt

G als verspätet zurück.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheid vom 23.05.2018 wies das Polizeikommissariat ... den Einspruch der Beschwerdeführerin

Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurück. In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Einschreiterin zur Verspätung im Wesentlichen aus, dass ihr Einspruch im Rahmen der zwei Wochen nach Zustellung erfolgt sei. Dass postalische Zustellungen verspätet erfolgen würden, sei Tatsache und es sei im Jänner 2017 ebenso erfolgt. Ortsabwesenheiten würden ebenso ignoriert werden. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 22.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 49Abs. 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen.

§ 17Abs. 3 Zustell

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 20.12.2016 bis 31.01.2017 eine Ortsabwesenheit bei der Post gemeldet hat. Die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung erfolgte nach einem Zustellversuch am 15.12.2016 durch Hinterlegung und wurde mit Beginn der Abholfrist am 16.12.2016 rechtwirksam. Dazu ist auszuführen, dass bei Beginn der Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hat können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. (siehe z.B. VwGH vom 24.09.1991, 90/11/0232). Es war daher auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ortsabwesenheiten, insbesondere vor dem 20.12.2016, die von ihr auch in der mündlichen Verhandlung nicht unter Beweis gestellt wurden, nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht bestritten, die gegenständliche Strafverfügung erhalten zu haben. Da sich auch aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt kein Hinweis auf einen Zustellmangel ergibt, war von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 16.12.2016 auszugehen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin auch nach Kenntnis des Verwaltungsstrafverfahrens die Ortsabwesenheiten (oftmals über mehrere Wochen) der Post gemeldet hat, die Änderung der Abgabestelle jedoch nie der Behörde bzw. dem Gericht

§ 8Abs.

1 Zustellgesetz mitgeteilt hat und dies zu einer erheblichen Verzögerung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt hat.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 20.12.2016 bis 31.01.2017 eine Ortsabwesenheit bei der Post gemeldet hat. Die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung erfolgte nach einem Zustellversuch am 15.12.2016 durch Hinterlegung und wurde mit Beginn der Abholfrist am 16.12.2016 rechtwirksam. Dazu ist auszuführen, dass bei Beginn der Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hat können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. (siehe z.B. VwGH vom 24.09.1991, 90/11/0232). Es war daher auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ortsabwesenheiten, insbesondere vor dem 20.12.2016, die von ihr auch in der mündlichen Verhandlung nicht unter Beweis gestellt wurden, nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht bestritten, die gegenständliche Strafverfügung erhalten zu haben. Da sich auch aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt kein Hinweis auf einen Zustellmangel ergibt, war von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 16.12.2016 auszugehen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin auch nach Kenntnis des Verwaltungsstrafverfahrens die Ortsabwesenheiten (oftmals über mehrere Wochen) der Post gemeldet hat, die Änderung der Abgabestelle jedoch nie der Behörde bzw. dem Gericht

Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz mitgeteilt hat und dies zu einer erheblichen Verzögerung des Verwaltungsstrafverfahrens geführt hat. Allfällige, nach Zustellung eingetretene Ereignisse, die die Beschwerdeführerin an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert haben mögen, hätten gegebenenfalls - binnen zwei Wochen nach Wegfall - als Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend gemacht werden können, hindern den Lauf der Einspruchsfrist aber nicht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG, bei der es sich um eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.07.1988, Zl. 88/10/0113), begann daher am 16.12.2016 und endete mit Ablauf des 30.12.

  1. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des Paragraph 49, Absatz eins, VStG, bei der es sich um eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.07.1988, Zl. 88/10/0113), begann daher am 16.12.2016 und endete mit Ablauf des 30.12.
  2. Der am 10.01.2017 per Mail eingebrachte Einspruch war daher als verspätet anzusehen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage wurde der Einspruch von der Behörde zu Recht unter Berufung auf § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen war.Der am 10.01.2017 per Mail eingebrachte Einspruch war daher als verspätet anzusehen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage wurde der Einspruch von der Behörde zu Recht unter Berufung auf Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhalts keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhalts keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.V.017.8860.2018

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