RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.11.2018 GeschäftszahlVGW-151/019/13709/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Pichler über die Besc
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung1.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung 2.
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3. Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.
Art. 132Abs.
4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.
Artikel 132
, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.
Art. 132Abs.
5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.
Artikel 132
, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
- Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
- Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu erheben. Diese gesetzlich normierte Frist ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar. Der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin wurde dieser am
- August 2018 mittels Hinterlegung zugestellt. Dies ließ sich dem Zustellnachweis der Post entnehmen, welcher gemäß § 47 AVG iVm § 17 VwGVG eine öffentliche Urkunde darstellt und somit gemäß § 292 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis ihres Inhalts liefert (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).Der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin wurde dieser am
- August 2018 mittels Hinterlegung zugestellt. Dies ließ sich dem Zustellnachweis der Post entnehmen, welcher gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine öffentliche Urkunde darstellt und somit gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO den vollen Beweis ihres Inhalts liefert vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290).
- Die vierwöchige gesetzliche Beschwerdefrist begann daher am
- August 2018 zu laufen. Da das Ende der vierwöchigen Frist auf einen Samstag (
- September 2018) fiel, eine verfahrensrechtliche Frist an Samstagen und Sonntagen jedoch gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG nicht auslaufen kann, endete die Frist mit Ablauf des
- Septembers 2018 (Montag).
- Die vierwöchige gesetzliche Beschwerdefrist begann daher am
- August 2018 zu laufen. Da das Ende der vierwöchigen Frist auf einen Samstag (
- September 2018) fiel, eine verfahrensrechtliche Frist an Samstagen und Sonntagen jedoch gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nicht auslaufen kann, endete die Frist mit Ablauf des
- Septembers 2018 (Montag). Die erst am
- September 2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
- An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen des Einschreiters in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Wien, wonach er das E-Mail samt Beschwerdeschreiben rechtzeitig (am
- September 2018) abgeschickt, es jedoch aufgrund der großen Datenmenge Übermittlungsprobleme gegeben habe, weshalb es erst am
- September 2018 (nach nochmaliger Übermittlung) bei der belangten Behörde angekommen sei, nichts zu ändern: Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Selbst eine vorliegende Sendebestätigung lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. VwGH 24.06.2014, 2012/05/0180). Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anbringen nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Selbst eine vorliegende Sendebestätigung lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist vergleiche VwGH 24.06.2014, 2012/05/0180). Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter selbst eingeräumt, dass es bei der ersten Übermittlung am
- September 2018 zu Übertragungsproblemen gekommen sei. Es wäre daher an ihm gelegen, sich zu vergewissern, dass jene E-Mail, an die der Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war, auch tatsächlich an die belangte Behörde übermittelt wurde. Dass lediglich der Einzahlungsbeleg, nicht jedoch auch der Beschwerdeschriftsatz am
- September 2018 an die belangte Behörde übermittelt wurde, hat ferner auch der Einschreiter in seiner beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Stellungnahme eingeräumt.
- An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass innerhalb der Beschwerdefrist der belangten Behörde ein Einzahlungsbeleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Beschwerdeerhebung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel übermittelt wurde: Der Nachweis über die Einzahlung der Pauschalgebühr kann nicht als mangelhafte „Beschwerdeeingabe“ gedeutet werden, weil die Übermittlung des Zahlungsbeleges lediglich dem Nachweis der Einzahlung der Pauschalgebühr dient (vgl. idS VwGH, 21.11.2013, 2011/16/0097).
- An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass innerhalb der Beschwerdefrist der belangten Behörde ein Einzahlungsbeleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Beschwerdeerhebung an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel übermittelt wurde: Der Nachweis über die Einzahlung der Pauschalgebühr kann nicht als mangelhafte „Beschwerdeeingabe“ gedeutet werden, weil die Übermittlung des Zahlungsbeleges lediglich dem Nachweis der Einzahlung der Pauschalgebühr dient vergleiche idS VwGH, 21.11.2013, 2011/16/0097).
- Festzuhalten ist außerdem, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch durch das Verwaltungsgericht Wien zwingend zu beachten ist und nicht erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung (vgl. zB VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).
- Festzuhalten ist außerdem, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die auch durch das Verwaltungsgericht Wien zwingend zu beachten ist und nicht erstreckt werden darf. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einbringers des Rechtsmittels an der Verspätung vergleiche zB VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).
- Daher ist der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und dem Verwaltungsgericht Wien rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. zB VwGH 27.3.1990, 89/08/0173).
- Daher ist der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und dem Verwaltungsgericht Wien rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche zB VwGH 27.3.1990, 89/08/0173).
- Die somit am
- September 2018 verspätet eingebrachte Beschwerde war ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen sowie ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
- Die somit am
- September 2018 verspätet eingebrachte Beschwerde war ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen sowie ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.019.13709.2018