RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.11.2018 GeschäftszahlVGW-041/040/11618/2017-16 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid in Angelegenheit der Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, vom 10.8.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 13.7.2017, Zl. …, wegen Übertretung des AuslBG den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.10.2018, Zl. VGW-KO-040/890/2018-1, mit € 111,— bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 4.10.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-040/890/2018-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraphen 76, Absatz eins und 53 b AVG wird der beschwerdeführenden Partei der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.10.2018, Zl. VGW-KO-040/890/2018-1, mit € 111,— bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 4.10.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-040/890/2018-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108). Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Zeugen B. C. für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich. Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die Sprache Urdu/Punjabi nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung wurde daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen. Der Dolmetscher legte in der Verhandlung am 4.10.2018 seine Gebührennote, welche der Beschwerdeführerin nach Durchführung der Verhandlung zur Einsicht vorgelegt wurde. Einwendungen dagegen wurden keine erhoben. Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe den hg. Beschluss vom 9.10.2018, VGW-KO-040/890/2018-1). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG). Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe den hg. Beschluss vom 9.10.2018, VGW-KO-040/890/2018-1). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen vergleiche zu alldem Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Satz AVG). Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 53 b, AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Die Gebühren sind nunmehr nach Anweisung an den Dolmetscher der beschwerdeführenden Partei mit getrenntem Beschluss der Höhe nach aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die – zuletzt ziffernmäßig bestimmte – Auferlegung des Kostenersatzes von Barauslagen für Dolmetschgebühren anhand der auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösbar war, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die – zuletzt ziffernmäßig bestimmte – Auferlegung des Kostenersatzes von Barauslagen für Dolmetschgebühren anhand der auch im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösbar war, ohne über diesen Einzelfall hinausgehende ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.040.11618.2017.16
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