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{'item': 'VGW-001/069/10935/2018'}

Obsah (7)§ 64§ 25a§ 6§ 89§ 4§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlVGW-001/069/10935/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Ausfertigung des am 17. Oktober 2018 verkündeten Erkenntnis

§ 64VSt

G von € 90,– auf € 60,– herabgesetzt.Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, VStG von € 90,– auf € 60,– herabgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerde 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien hat folgenden Spruch: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie entgegen § 4 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes, wonach Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Ausübung der Zahnmedizin berufen sind und entgegen § 12 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes, wonach Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse

§ 6Abs.

1 Z 1 bis 5 erfüllen, sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen haben, in den Räumlichkeiten in Wien, C.-gasse, der zahnärztlichen Tätigkeit nachgegangen sind, indem Sie am 16.01.2016 eine Überweisung Ihres Patienten Herrn D. E. mit dem Ersuchen um Extraktion von vier Zähnen an das SMZ-F., Kieferchirurgie gerichtet haben, ohne dass Sie sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in die österreichische Zahnärzteliste eintragen haben lassen und somit nicht berechtigt sind, den zahnärztlichen Beruf auszuüben.„Sie haben es zu verantworten, dass Sie entgegen Paragraph 4, Absatz eins, des Zahnärztegesetzes, wonach Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Ausübung der Zahnmedizin berufen sind und entgegen Paragraph 12, Absatz eins, des Zahnärztegesetzes, wonach Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen, sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen haben, in den Räumlichkeiten in Wien, C.-gasse, der zahnärztlichen Tätigkeit nachgegangen sind, indem Sie am 16.01.2016 eine Überweisung Ihres Patienten Herrn D. E. mit dem Ersuchen um Extraktion von vier Zähnen an das SMZ-F., Kieferchirurgie gerichtet haben, ohne dass Sie sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in die österreichische Zahnärzteliste eintragen haben lassen und somit nicht berechtigt sind, den zahnärztlichen Beruf auszuüben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der geltenden FassungParagraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 6 Stunden

§ 89Abs.

1 Z 1 des Zahnärztegesetzesgemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Zahnärztegesetzes Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 990,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
  2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor: Er habe weit vor dem 1.1.2016 ein zahnärztliches Studium absolviert, welches er in Österreich begonnen und im nicht europäischen Ausland abgeschlossen habe. Es sei richtig, dass ihn das im Ausland abgelegte Doktorat der Zahnmedizin nicht zur Ausübung des Zahnarztberufes in Österreich berechtige. Zum Tatzeitpunkt sei er in der Ordination der in Österreich nostrifizierten Zahnärztin Frau Dr. G. H. beschäftigt gewesen. Diese habe eigenverantwortlich alle dem Zahnarzt vorbehaltenen Tätigkeiten an Patienten und für Patienten ausgeführt und auch in gegenständlicher Angelegenheit nach Nachfrage und eigenständiger zahnärztlicher Beurteilung den Patienten D. E. an das SMZ F. mit dem Ersuchen um Extraktion von vier Zähnen überwiesen. Sie habe den Beschwerdeführer ersucht, die diesbezüglichen Unterlagen vorzubereiten und zur Fertigung bereitzuhalten. Durch ein bedauerliches Versehen seien diese Unterlagen nicht zuerst von ihr gefertigt worden, sondern vom Beschwerdeführer. Tatsächlich sei es nie geplant gewesen, den Zahnarztstempel des Beschwerdeführers in Österreich zu verwenden, dies sei im Trubel der Ereignisse geschehen. Es sei zudem kein Schaden entstanden und es sei lege artis gehandelt worden.
  3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
  4. Am
  5. Oktober 2018 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausfertigung der Entscheidung. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
  6. Der Beschwerdeführer war am
  7. Jänner 2016 als Zahntechniker in der Ordination der Zahnärztin Dr. G. H. in Wien, C.-gasse beschäftigt. Er selbst war nicht in die österreichische Zahnärzteliste eingetragen.
  8. Am
  9. Jänner 2016 verfasste der Beschwerdeführer eine Überweisung mit folgendem Inhalt: „An das SMZ-F. Kieferchirurgie Wien, 16.01.16 [… (Daten des Patienten)] Löbliche Abteilung! Hr. OADr. K. hat mich auf Grund der Vorerkrankung an sie Verwiesen. Bitte um Extraktion der folgenden Zähne 15,12,22 &23 um dem Pat. in weiterer Folge proth. Versorgen zu können. Mit kollegialen Grüßen“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben selbst unterzeichnet und mit seinem eigenen Stempel „Dr. A. B., C.-gasse, Wien, Tel. …“ abgestempelt.
  10. Der Beschwerdeführer ist als Zahntechniker tätig, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. € 1.000,-- und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.
  11. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der im Akt erliegenden „Überweisung“ vom
  12. Jänner
  13. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht bestritten, dass er dieses Schreiben selbst verfasste, unterzeichnete und mit seinem eigenen Stempel abstempelte. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, lauten: „Der zahnärztliche Beruf Berufsbild und Tätigkeitsbereich § 4.

(1)Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.Paragraph 4,
(1)Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2)Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3)Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
  2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
  3. die Beurteilung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
  4. die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,
  5. die Behandlung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
  6. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
  7. die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen, 4a. die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
  8. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
  9. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
  10. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
  11. die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
(4)Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
  1. die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
  2. die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
  3. die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.“ „Eintragung in die Zahnärzteliste § 12.
(1)Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse

§ 6Abs.

1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.“Paragraph 12,

(1)Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.“ „Strafbestimmungen § 89.

(1)Wer Paragraph 89,
(1)Wer 1. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw. 2.eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit2.eine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
(3)Sofern 1. aus der Tat

Abs. 1 oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder1. aus der Tat

Absatz eins, oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder 2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4)[…]“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 7 iVm § 89 Abs. 1 Z 1 Zahnärztegesetz ist eine Übertretung des Zahnärztegesetzes dann verwirklicht, wenn jemand eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein.1.

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztegesetz ist eine Übertretung des Zahnärztegesetzes dann verwirklicht, wenn jemand eine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom

  1. Jänner 2016 selbst verfasst, unterzeichnet und mit seinem eigenen Stempel abgestempelt hat. Darin ersucht der Beschwerdeführer – in der auf den Beschwerdeführer bezogenen „Ich-Form“ – um eine Extraktion von vier Zähnen. Dadurch hat er ein Schriftstück im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 7 Zahnärztegesetz ausgestellt, welches ein fachliches Urteil beinhaltete, und damit eine Tätigkeit ausgeübt, welche den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehalten war. Ob die gegenständliche Überweisung inhaltlich in Zusammenarbeit mit der Zahnärztin erfolgte, ist dabei nicht von Belang, da jedenfalls der Beschwerdeführer nicht zur Ausstellung der Überweisung im eigenen Namen berechtigt gewesen wäre. Auch die behauptete geplante „Gegenzeichnung“ hätte nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer als Aussteller der gegenständlichen Überweisung aufscheint.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom
  2. Jänner 2016 selbst verfasst, unterzeichnet und mit seinem eigenen Stempel abgestempelt hat. Darin ersucht der Beschwerdeführer – in der auf den Beschwerdeführer bezogenen „Ich-Form“ – um eine Extraktion von vier Zähnen. Dadurch hat er ein Schriftstück im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, Zahnärztegesetz ausgestellt, welches ein fachliches Urteil beinhaltete, und damit eine Tätigkeit ausgeübt, welche den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehalten war. Ob die gegenständliche Überweisung inhaltlich in Zusammenarbeit mit der Zahnärztin erfolgte, ist dabei nicht von Belang, da jedenfalls der Beschwerdeführer nicht zur Ausstellung der Überweisung im eigenen Namen berechtigt gewesen wäre. Auch die behauptete geplante „Gegenzeichnung“ hätte nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer als Aussteller der gegenständlichen Überweisung aufscheint. Der objektive Tatbestand des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 7 iVm § 89 Abs. 1 Z 1 Zahnärztegesetz ist folglich erfüllt.Der objektive Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztegesetz ist folglich erfüllt. 2.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 2.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nie geplant gewesen, dass er den gegenständlichen Stempel mit der Aufschrift „Dr. A. B., C.-gasse, Wien, Tel. …“ (wobei es sich bei der Telefonnummer um jene handelt, die unten am Überweisungsschreiben als Telefonnummer des „L.“ angegeben ist) in Österreich verwendet. Dies sei „einmal im Trubel der Ereignisse“ geschehen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe den Stempel dazu verwendet, um Rechnungen im Labor abzuzeichnen bzw. seine eigene Tätigkeit der Ordination zu verrechnen. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, das gegenständliche Schreiben nicht selbst zu unterzeichnen und mit dem eigenen Stempel abzustempeln. Somit war von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt

§ 89Abs.

1 Z 1 Zahnärztegesetz bis zu € 4.000,--; bei einer schwerwiegenden Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit – wovon hier nicht auszugehen ist – hätte der Strafrahmen hingegen bis zu € 25.000,-- betragen.3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt

Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztegesetz bis zu € 4.000,--; bei einer schwerwiegenden Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit – wovon hier nicht auszugehen ist – hätte der Strafrahmen hingegen bis zu € 25.000,-- betragen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das Interesse an der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit durch Personen, die über eine ausreichende und anerkannte Qualifikation für diese Tätigkeit verfügen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Tat ist vor dem Hintergrund, dass die Extraktion von mehreren Zähnen angefordert wurde, nicht als geringfügig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe – insbesondere vor dem Hintergrund der bisher nicht berücksichtigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse – auf EUR 600,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 1 Tag 12 Stunden herabzusetzen. Diese Strafe erweist sich im Hinblick auf die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers als erforderlich, um ihn in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

  1. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen keine Kosten an, weil dem Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben wurde.
  2. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, VStG und Paragraph 52, VwGVG; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen keine Kosten an, weil dem Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben wurde.
  3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
  4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.069.10935.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.