G von € 90,– auf € 60,– herabgesetzt.Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, VStG von € 90,– auf € 60,– herabgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerderömisch eins. Verfahrensgang, angefochtenes Straferkenntnis und Beschwerde 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien hat folgenden Spruch: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie entgegen § 4 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes, wonach Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Ausübung der Zahnmedizin berufen sind und entgegen § 12 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes, wonach Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse
1 Z 1 bis 5 erfüllen, sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen haben, in den Räumlichkeiten in Wien, C.-gasse, der zahnärztlichen Tätigkeit nachgegangen sind, indem Sie am 16.01.2016 eine Überweisung Ihres Patienten Herrn D. E. mit dem Ersuchen um Extraktion von vier Zähnen an das SMZ-F., Kieferchirurgie gerichtet haben, ohne dass Sie sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in die österreichische Zahnärzteliste eintragen haben lassen und somit nicht berechtigt sind, den zahnärztlichen Beruf auszuüben.„Sie haben es zu verantworten, dass Sie entgegen Paragraph 4, Absatz eins, des Zahnärztegesetzes, wonach Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Ausübung der Zahnmedizin berufen sind und entgegen Paragraph 12, Absatz eins, des Zahnärztegesetzes, wonach Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen, sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen haben, in den Räumlichkeiten in Wien, C.-gasse, der zahnärztlichen Tätigkeit nachgegangen sind, indem Sie am 16.01.2016 eine Überweisung Ihres Patienten Herrn D. E. mit dem Ersuchen um Extraktion von vier Zähnen an das SMZ-F., Kieferchirurgie gerichtet haben, ohne dass Sie sich vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in die österreichische Zahnärzteliste eintragen haben lassen und somit nicht berechtigt sind, den zahnärztlichen Beruf auszuüben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, in der geltenden FassungParagraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 6 Stunden
1 Z 1 des Zahnärztegesetzesgemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, des Zahnärztegesetzes Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 990,
1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.“Paragraph 12,
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.“ „Strafbestimmungen § 89.
Abs. 1 oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder1. aus der Tat
Absatz eins, oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder 2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
Vm Abs. 3 Z 7 iVm § 89 Abs. 1 Z 1 Zahnärztegesetz ist eine Übertretung des Zahnärztegesetzes dann verwirklicht, wenn jemand eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein.1.
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztegesetz ist eine Übertretung des Zahnärztegesetzes dann verwirklicht, wenn jemand eine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 2.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nie geplant gewesen, dass er den gegenständlichen Stempel mit der Aufschrift „Dr. A. B., C.-gasse, Wien, Tel. …“ (wobei es sich bei der Telefonnummer um jene handelt, die unten am Überweisungsschreiben als Telefonnummer des „L.“ angegeben ist) in Österreich verwendet. Dies sei „einmal im Trubel der Ereignisse“ geschehen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe den Stempel dazu verwendet, um Rechnungen im Labor abzuzeichnen bzw. seine eigene Tätigkeit der Ordination zu verrechnen. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, das gegenständliche Schreiben nicht selbst zu unterzeichnen und mit dem eigenen Stempel abzustempeln. Somit war von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen. 3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt
1 Z 1 Zahnärztegesetz bis zu € 4.000,--; bei einer schwerwiegenden Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit – wovon hier nicht auszugehen ist – hätte der Strafrahmen hingegen bis zu € 25.000,-- betragen.3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt
Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztegesetz bis zu € 4.000,--; bei einer schwerwiegenden Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit – wovon hier nicht auszugehen ist – hätte der Strafrahmen hingegen bis zu € 25.000,-- betragen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das Interesse an der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit durch Personen, die über eine ausreichende und anerkannte Qualifikation für diese Tätigkeit verfügen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Tat ist vor dem Hintergrund, dass die Extraktion von mehreren Zähnen angefordert wurde, nicht als geringfügig anzusehen. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe – insbesondere vor dem Hintergrund der bisher nicht berücksichtigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse – auf EUR 600,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 1 Tag 12 Stunden herabzusetzen. Diese Strafe erweist sich im Hinblick auf die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers als erforderlich, um ihn in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.