GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde Im angefochtenen Straferkenntnis vom 18.6.2018 wird der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. GmbH (FN ...)
G 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, wonach die „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. GmbH (FN ...)
Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten ist, verstoßen hat, als diese laut Wetticket vom 28.02.2018 die Wette "Wer gewinnt das 4. Game im 1. Satz Bopanna/Rober-Vasselin" zuließ.“ Wegen dieser Übertretung wird im angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von EUR 4.400,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 10 Stunden verhängt. Die C. GmbH wird zur Haftung zur ungeteilten Hand
G verpflichtet.Wegen dieser Übertretung wird im angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von EUR 4.400,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 10 Stunden verhängt. Die C. GmbH wird zur Haftung zur ungeteilten Hand
Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde den beschwerdeführenden Parteien laut Rückschein am
Regel 7 von dem Spieler/dem Doppelpaar gewonnen, der/das zuerst zwei oder drei Sätze (abhängig vom vorher vereinbarten Modus) gewonnen hat. In der authentischen Englischen Originalfassung lauten die maßgeblichen Regeln wie folgt: „
F LGBl. 48/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist
F LGBl. 48/2016 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
F LGBl. 40/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist
F LGBl. 40/2018 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.Im Zuge des für diesen Fall vorzunehmenden Günstigkeitsvergleiches sind zwei Rechtslagen miteinander zu vergleichen, die zeitlich aufeinanderfolgend seit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Wetten auf ein laufendes Ereignis (Livewette), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis unter Strafe stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis. In beiden Fassungen ist für diese Übertretung
3 eine Mindeststrafe von EUR 2.200 und
1 eine Höchststrafe von EUR 22.000 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Auch die Regelungen zum Verfall in § 24 Abs. 2 blieben unverändert. Daraus ergibt sich, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger wäre und damit
G die zum Zeitpunkt der Tat geltende Rechtslage zur Anwendung kommt.In beiden Fassungen ist für diese Übertretung
Paragraph 24, Absatz 3, eine Mindeststrafe von EUR 2.200 und
Paragraph 24, Absatz eins, eine Höchststrafe von EUR 22.000 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Auch die Regelungen zum Verfall in Paragraph 24, Absatz 2, blieben unverändert. Daraus ergibt sich, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger wäre und damit
Paragraph eins, Absatz 2, VStG die zum Zeitpunkt der Tat geltende Rechtslage zur Anwendung kommt. 2. Zur Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens
F LGBl. 48/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist
F LGBl. 48/2016 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a, Anm 2, Stand 01.05.2017, rdb.at). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087). Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN) (vgl. VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173; 24.04.2015, 2013/17/0400). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (vgl VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a, Anm 3, Stand 01.05.2017, rdb.at). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG unterliegen (vgl VwGH 24.4.2008, 2007/07/0124).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen vergleiche VwGH 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 44 a,, Anmerkung 2, , Stand 01.05.2017, rdb.at). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087). Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN) vergleiche VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173; 24.04.2015, 2013/17/0400). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 44 a,, Anmerkung 3, , Stand 01.05.2017, rdb.at). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG unterliegen vergleiche VwGH 24.4.2008, 2007/07/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154, mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, E 9 und 10 zu § 44a referierte hg. Rechtsprechung), dass die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen ersetzt und es nicht genügt, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses
G enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (vgl. VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154, mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, E 9 und 10 zu Paragraph 44 a, referierte hg. Rechtsprechung), dass die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen ersetzt und es nicht genügt, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann vergleiche VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202). Sieht man von der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ab, lautet die Tatanlastung: „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. GmbH (FN ...)
G 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz […], verstoßen hat, als diese laut Wetticket vom 28.02.2018 die Wette "Wer gewinnt das
Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz […], verstoßen hat, als diese laut Wetticket vom 28.02.2018 die Wette "Wer gewinnt das
G aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat bildete daher keine Verwaltungsübertretung. Das Straferkenntnis war schon aus diesem Grund
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Dazu kommt, dass es sich bei einem Game im Tennis um ein Teilergebnis iSv § 25 Abs 1 Z 5 Wiener Wettengesetz LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 handelt.Dazu kommt, dass es sich bei einem Game im Tennis um ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, handelt. Orientiert man sich bei der Interpretation des Begriffes „Teilergebnis“ am Wortlaut, so handelt es sich um jenes Ergebnis, das bei einem sportlichen Wettkampf nach Ablauf einer bestimmten in den Regeln festgelegten Zeit (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey) oder das durch Erreichen einer in den Regeln bestimmten Punktezahl (z.B. Satz im Tennis) erzielt wurde. Für die Klärung der Frage, was ein Teilergebnis iSv § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 ist, ist also auf die zur Anwendung kommenden Regeln der Sportveranstaltung abzustellen und zu prüfen, ob diese Regeln, bestimmte durch Ablauf einer bestimmten Spielzeit oder durch Erreichen einer bestimmten Punktezahl definierte Spielabschnitte vorsehen.Orientiert man sich bei der Interpretation des Begriffes „Teilergebnis“ am Wortlaut, so handelt es sich um jenes Ergebnis, das bei einem sportlichen Wettkampf nach Ablauf einer bestimmten in den Regeln festgelegten Zeit (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey) oder das durch Erreichen einer in den Regeln bestimmten Punktezahl (z.B. Satz im Tennis) erzielt wurde. Für die Klärung der Frage, was ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, ist, ist also auf die zur Anwendung kommenden Regeln der Sportveranstaltung abzustellen und zu prüfen, ob diese Regeln, bestimmte durch Ablauf einer bestimmten Spielzeit oder durch Erreichen einer bestimmten Punktezahl definierte Spielabschnitte vorsehen. Auf das Tennismatch, auf das nach der Tatanlastung eine Wette platziert wurde fanden die Regeln der International Tennis Federation (ITF) Anwendung. Regel 5 dieses Regelwerkes enthält nähere Ausführungen zur Zählweise innerhalb eines Games, sowie zu den Voraussetzungen für den Gewinn eines Games. Regel 6 enthält entsprechende Ausführungen zu den Voraussetzungen für den Gewinn eines Satzes. Regel 7 definiert unter welchen Voraussetzungen ein Match gewonnen wird. Während Regel 7 damit umschreibt wie ein Endergebnis zustande kommt, umschreiben Regel 5 und Regel 6 jeweils Teilergebnisse eines Tennismatches, wobei für den Gewinn eines Games eine bestimmte Anzahl von (z.T. unmittelbar hintereinander erzielten) Punkten und für den Gewinn eines Satzes eine bestimmte Anzahl von (z.T. unmittelbar hintereinander erzielten) Games notwendig ist. Strukturell unterscheidet sich also die Beschreibung des Teilergebnisses „Satz“ in den Regeln nicht von der Beschreibung des Teilergebnisses „Game“. Dass ein „Game“ einen kleineren Teil eines Tennismatches darstellt als ein „Satz“, ändert nichts an seinem Charakter als ein Teilabschnitt des gesamten Matches. In den erläuternden Bemerkungen zur (gleichlautenden) Stammfassung § 25 Wiener Wettengesetz wird der „Satz im Tennis“ als ein Beispiel für ein Teilergebnis genannt (Blg 3 zu LGBl. 26/2016, 10). Nimmt man daher an, dass der Satz im Tennis jedenfalls ein Teilergebnis iSv § 25 Wiener Wettengesetz ist und vergleicht man in den maßgeblichen Regeln die Umschreibung dieses Spielabschnittes mit dem Spielabschnitt „Game“, so lässt dies aufgrund der strukturellen Gleichartigkeit nur den Schluss zu, dass auch das Ergebnis eines „Games“ ein Teilergebnis iSv § 25 Wiener Wettengesetz ist.In den erläuternden Bemerkungen zur (gleichlautenden) Stammfassung Paragraph 25, Wiener Wettengesetz wird der „Satz im Tennis“ als ein Beispiel für ein Teilergebnis genannt (Blg 3 zu Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, 10). Nimmt man daher an, dass der Satz im Tennis jedenfalls ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Wiener Wettengesetz ist und vergleicht man in den maßgeblichen Regeln die Umschreibung dieses Spielabschnittes mit dem Spielabschnitt „Game“, so lässt dies aufgrund der strukturellen Gleichartigkeit nur den Schluss zu, dass auch das Ergebnis eines „Games“ ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Wiener Wettengesetz ist. Die Auslegung der belangten Behörde, nach der nur die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ eines sportlichen Ereignisses „Teilergebnisse“ iSv § 25 Wiener Wettengesetz sind, überzeugt nicht. Schon der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen ein solches Verständnis, da der Begriff des „Teilergebnisses“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ als auch jener von weiteren kleineren (in den Regeln vorgesehener) Unterteilungen umfasst. Die Auslegung der belangten Behörde, nach der nur die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ eines sportlichen Ereignisses „Teilergebnisse“ iSv Paragraph 25, Wiener Wettengesetz sind, überzeugt nicht. Schon der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen ein solches Verständnis, da der Begriff des „Teilergebnisses“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ als auch jener von weiteren kleineren (in den Regeln vorgesehener) Unterteilungen umfasst. Die belangte Behörde stützt ihre Interpretation auf die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des § 25 Wiener Wettengesetz, die wie folgt lauten:Die belangte Behörde stützt ihre Interpretation auf die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des Paragraph 25, Wiener Wettengesetz, die wie folgt lauten: „Livewetten weisen ein besonderes Suchtpotential auf. Hinsichtlich des Suchtpotentials gilt (sowohl für Glücksspiele als auch für Wetten) ganz allgemein, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt. Beim traditionellen Wettangebot endet die Möglichkeit zur Abgabe der Wette in der Regel mit dem Beginn des Wettereignisses (z.B. mit Beginn des Fußballspiels). Die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt in der Regel am Ende des Wettereignisses. Somit liegt zwischen der Wettabgabe und der Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Zeitraum. Bei sogenannten Livewetten wird dieser – im Hinblick auf das Suchtpotential – bedeutende Zeitraum maßgeblich verkleinert. Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.B. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.). Vor diesem Hintergrund werden Livewetten – wie beispielsweise auch in Deutschland (siehe § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag) – künftig verboten. Ausgenommen sind lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.) sowie auf das Endergebnis.“Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.B. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.). Vor diesem Hintergrund werden Livewetten – wie beispielsweise auch in Deutschland (siehe Paragraph 21, Absatz 2, Glücksspielstaatsvertrag) – künftig verboten. Ausgenommen sind lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.) sowie auf das Endergebnis.“ Die erläuternden Bemerkungen enthalten damit zwar Hinweise auf den Willen des historischen Gesetzgebers zum Verbot von Livewetten auf Ereignisse, nicht aber zu den Ausnahmen des Verbotes für End- und Teilergebnisse, sodass aus den erläuternden Bemerkungen im Zuge einer subjektiv-historischen Interpretation dieser Ausnahmen unmittelbar nichts gewonnen werden kann. Zieht man die Materialien hingegen auch für eine teleologische Interpretation heran, so darf aus dem Schweigen in den erläuternden Bemerkungen zum Zweck der Ausnahmen nicht geschlossen werden, dass es keinen Grund für diese Ausnahmen gibt. Dies würde dem Wortlaut der Bestimmung nicht gerecht werden, da die Ausnahmen ja zweifellos Teil der Regelung sind. Der Grund für die Ausnahmen könnte etwa in den (z.T. auch grundrechtlich geschützten) Interessen der Wettunternehmer an der wirtschaftlichen Betätigung gelegen sein (vlg. dazu etwa die Begründung zu einem Abänderungsantrag einer vergleichbaren Regelung in Vorarlberg, wo die Ausnahme vom Verbot von Livewetten für Endergebnisse mit einer Stellungnahme der EU-Kommission begründet wird, in der das gänzliche Verbot von Livewetten als unverhältnismäßig eingestufte wird: AE zur RV Blg.Vbg.Lt. 135/2011, 29. GP, 3). Die Bestimmung scheint also einen Ausgleich zwischen den allgemeinen Interesse des Schutzes vor aufgrund der von ihnen ausgehenden Suchtgefahr besonders gefährlichen Wetten und den schützenswerten unternehmerischen Interessen von Wettunternehmern anzustreben. Legt man diesen Regelungszweck einer teleologischen Interpretation der Bestimmung zu Grunde, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausnahmen für Wetten auf Teil- und Endergebnisse stark einschränkend zu verstehen sind.Zieht man die Materialien hingegen auch für eine teleologische Interpretation heran, so darf aus dem Schweigen in den erläuternden Bemerkungen zum Zweck der Ausnahmen nicht geschlossen werden, dass es keinen Grund für diese Ausnahmen gibt. Dies würde dem Wortlaut der Bestimmung nicht gerecht werden, da die Ausnahmen ja zweifellos Teil der Regelung sind. Der Grund für die Ausnahmen könnte etwa in den (z.T. auch grundrechtlich geschützten) Interessen der Wettunternehmer an der wirtschaftlichen Betätigung gelegen sein (vlg. dazu etwa die Begründung zu einem Abänderungsantrag einer vergleichbaren Regelung in Vorarlberg, wo die Ausnahme vom Verbot von Livewetten für Endergebnisse mit einer Stellungnahme der EU-Kommission begründet wird, in der das gänzliche Verbot von Livewetten als unverhältnismäßig eingestufte wird: AE zur Regierungsvorlage Blg.Vbg.Lt. 135 aus 2011,, 29. GP, 3). Die Bestimmung scheint also einen Ausgleich zwischen den allgemeinen Interesse des Schutzes vor aufgrund der von ihnen ausgehenden Suchtgefahr besonders gefährlichen Wetten und den schützenswerten unternehmerischen Interessen von Wettunternehmern anzustreben. Legt man diesen Regelungszweck einer teleologischen Interpretation der Bestimmung zu Grunde, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausnahmen für Wetten auf Teil- und Endergebnisse stark einschränkend zu verstehen sind. Da es sich daher bei der angebotenen Wette um eine Wette auf ein Teilergebnis iSv § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 handelte, bildet die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat auch unter der Annahme, dass ihr die Möglichkeit zur Platzierung einer Livewette angelastet wurde, keine Verwaltungsübertretung. Das Straferkenntnis war auch aus diesem Grund
G aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Da es sich daher bei der angebotenen Wette um eine Wette auf ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, handelte, bildet die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat auch unter der Annahme, dass ihr die Möglichkeit zur Platzierung einer Livewette angelastet wurde, keine Verwaltungsübertretung. Das Straferkenntnis war auch aus diesem Grund
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.022.10650.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.