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{'item': ['VGW-002/022/10650/2018', 'VGW-002/V/022/10651/2018']}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 9§ 24§ 25§ 1§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.11.2018 GeschäftszahlVGW-002/022/10650/2018; VGW-002/V/022/10651/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat d

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde Im angefochtenen Straferkenntnis vom 18.6.2018 wird der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. GmbH (FN ...)

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, wonach die „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. GmbH (FN ...)

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten ist, verstoßen hat, als diese laut Wetticket vom 28.02.2018 die Wette "Wer gewinnt das 4. Game im 1. Satz Bopanna/Rober-Vasselin" zuließ.“ Wegen dieser Übertretung wird im angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von EUR 4.400,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 10 Stunden verhängt. Die C. GmbH wird zur Haftung zur ungeteilten Hand

§ 9Abs. 7 VSt

G verpflichtet.Wegen dieser Übertretung wird im angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von EUR 4.400,- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 1 Tag und 10 Stunden verhängt. Die C. GmbH wird zur Haftung zur ungeteilten Hand

Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde den beschwerdeführenden Parteien laut Rückschein am

  1. bzw.
  2. Juni 2018 zugestellt. Dagegen erhoben diese Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der sie nicht bestreiten, dass eine der Tatanlastung entsprechenden Wette angeboten wurde, jedoch ins Treffen führen, dass eine derartige Wette nicht verboten sei. Bei einem „Game“ im Tennis handle es sich um ein Teilergebnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz. Eine derartige Livewette sei daher zulässig.Dieses Straferkenntnis wurde den beschwerdeführenden Parteien laut Rückschein am
  3. bzw.
  4. Juni 2018 zugestellt. Dagegen erhoben diese Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in der sie nicht bestreiten, dass eine der Tatanlastung entsprechenden Wette angeboten wurde, jedoch ins Treffen führen, dass eine derartige Wette nicht verboten sei. Bei einem „Game“ im Tennis handle es sich um ein Teilergebnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz. Eine derartige Livewette sei daher zulässig. Mit Schreiben vom
  5. August 2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Am
  6. November 2018 legten die beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme vor. Am
  7. November 2018 fanden öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft betrieb am
  8. Februar 2018 in der D.-gasse, Wien, ein Geschäftslokal, in dem Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen mit der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft als Buchmacherinnen abgeschlossen werden konnten. In diesem Lokal wurde am
  9. Februar 2018 um 13:07 Uhr die Wette „Wer gewinnt das
  10. Spiel im
  11. Satz“ beim Tennisspiel im Doppelbewerb des ATP 500 Turniers in Dubai zwischen Raven Klaasen/Michael Venus und Rohan Bopanna/Edouard Roger-Vasselin platziert. Nach den auch für dieses Tennisspiel geltenden Regeln des Internationalen Tennisverbandes (ITF) wird ein Standard-Spiel („Game“) wie folgt gezählt und gewonnen: „Regel 5: Zählweise in einem Spiel a. Standard-Spiel Ein Standard-Spiel wird wie folgt gezählt, wobei der Punktestand des Aufschlägers zuerst genannt wird: Kein Punkt – “0” Erster Punkt – “15” Zweiter Punkt – “30” Dritter Punkt – “40” Vierter Punkt – “Spiel” ausgenommen beide Spieler/Doppelpaare haben drei Punkte gewonnen, so lautet der Spielstand “Einstand”. Nach “Einstand“ ist der nächste Spielstand “Vorteil“ für den Spieler/das Doppelpaar, der/das den nächsten Punkt gewinnt. Gewinnt dieser Spieler/ dieses Doppelpaar auch den nächsten Punkt, gewinnt dieser Spieler/dieses Doppelpaar das “Spiel“; gewinnt der gegnerische Spieler/das Doppelpaar den nächsten Punkt, ist der Spielstand wieder “Einstand“. Ein Spieler/Doppelpaar der/das die unmittelbar auf “Einstand“ folgenden zwei Punkte gewinnt, gewinnt das “Spiel“.“ Die Zählweise für einen Satz wird durch Regel 6 bestimmt: „Regel 6: Zählweise in einem Satz Es gibt unterschiedliche Methoden, einen Satz zu zählen. Die zwei Hauptmethoden sind der “Vorteil-Satz“ und der “Tie-Break-Satz“. Beide Methoden dürfen angewandt werden, vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben wird. Ist die “Tie-Break-Satz“-Methode anzuwenden, muss zudem bekannt gegeben werden, ob der letzte Satz als “Tie-Break-Satz“ oder als “Vorteil-Satz“ zu spielen ist. a. “Vorteil-Satz“ Der Spieler/das Doppelpaar, der/das zuerst sechs Spiele gewonnen hat, gewinnt diesen “Satz”, vorausgesetzt, er/es hat einen Vorsprung von zwei Spielen. Wenn nötig, wird der Satz so lange fortgesetzt, bis dieser Vorsprung erreicht ist. b. “Tie-Break-Satz” Der Spieler/das Doppelpaar, der/das zuerst sechs Spiele gewonnen hat, gewinnt diesen “Satz“, vorausgesetzt, er/es hat einen Vorsprung von zwei Spielen. Wird der Spielstand von “sechs beide“ erreicht, ist ein Tie-Break-Spiel zu spielen.“ Das Tennisspiel (Wettspiel) wird

Regel 7 von dem Spieler/dem Doppelpaar gewonnen, der/das zuerst zwei oder drei Sätze (abhängig vom vorher vereinbarten Modus) gewonnen hat. In der authentischen Englischen Originalfassung lauten die maßgeblichen Regeln wie folgt: „

  1. SCORE IN A GAME a. Standard game A standard game is scored as follows with the server’s score being called first: No point - “Love” First point - “15” Second point - “30” Third point - “40” Fourth point - “Game” except that if each player/team has won three points, the score is “Deuce”. After “Deuce”, the score is “Advantage” for the player/team who wins the next point. If that same player/team also wins the next point, that player/team wins the “Game”; if the opposing player/team wins the next point, the score is again “Deuce”. A player/team needs to win two consecutive points immediately after “Deuce” to win the “Game”. except that if each player/team has won three points, the score is “Deuce”. After “Deuce”, the score is “Advantage” for the player/team who wins the next point. römisch eins f that same player/team also wins the next point, that player/team wins the “Game”; if the opposing player/team wins the next point, the score is again “Deuce”. A player/team needs to win two consecutive points immediately after “Deuce” to win the “Game”. […]
  2. SCORE IN A SET There are different methods of scoring in a set. The two main methods are the “Advantage Set” and the “Tie-break Set”. Either method may be used provided that the one to be used is announced in advance of the event. If the “Tie-break Set” method is to be used, it must also be announced whether the final set will be played as a “Tie-break Set” or an “Advantage Set”. There are different methods of scoring in a set. The two main methods are the “Advantage Set” and the “Tie-break Set”. Either method may be used provided that the one to be used is announced in advance of the event. römisch eins f the “Tie-break Set” method is to be used, it must also be announced whether the final set will be played as a “Tie-break Set” or an “Advantage Set”. a. “Advantage Set” The first player/team to win six games wins that “Set”, provided there is a margin of two games over the opponent(s). If necessary, the set shall continue margin of two games over the opponent(s). römisch eins f necessary, the set shall continue until this margin is achieved. b. “Tie-break Set” The first player/team to win six games wins that “Set”, provided there is a margin of two games over the opponent(s). If the score reaches six games all, margin of two games over the opponent(s). römisch eins f the score reaches six games all, a tie-break game shall be played. […]
  3. SCORE IN A MATCH A match can be played to the best of 3 sets (a player/team needs to win 2 sets to win the match) or to the best of 5 sets (a player/team needs to win 3 sets to win the match). […] III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen betreffend die Rolle der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft als Betreiberin des Lokals und als Buchmacherinnen sowie betreffend die konkrete Wette ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Wettticket. Die Feststellungen zu den Tennisregeln ergeben sich aus den vom Internationalen Tennisverband auf seiner Homepage kundgemachten Regeln „Rules of Tennis 2018“ (https://www.itftennis.com/media/277603/277603.pdf) bzw. deren deutschen Übersetzung auf der Homepage des Österreichischen Tennisverbandes (https://www.oetv.at/fileadmin/oetv/public/Regelwerk/Regelmappe_WO_TR_VR_DO/Tennisregeln_2015_A4.pdf). Die Gültigkeit dieser Regeln und die Anwendung dieser auf das betreffende Tennismatch wurde von den Parteien nicht bestritten. IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
  4. Zur maßgeblichen Rechtslage § 1 Abs. 2 VStG ordnet an, dass sich die im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist nur auf Strafart und Strafhöhe abzustellen, während sonstige – durchaus auch sanktionsrelevante – Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben (vgl. VwSlg 10.801 A/1982; VwGH 24.4.1995, 94/10/0154). Nicht notwendig ist dabei jeweils, dass im Tatzeitpunkt eine wortgleiche Verhaltensnorm bestand, sondern es genügt, dass die Merkmale, die als Voraussetzung für eine Bestrafung vorliegen müssen, bei Begehung der Tat feststanden (so Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2

(2016)§ 1 VStG, Rz 11).Paragraph eins, Absatz 2, VStG ordnet an, dass sich die im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Bei dem anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist nur auf Strafart und Strafhöhe abzustellen, während sonstige – durchaus auch sanktionsrelevante – Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben vergleiche VwSlg 10.801 A/1982; VwGH 24.4.1995, 94/10/0154). Nicht notwendig ist dabei jeweils, dass im Tatzeitpunkt eine wortgleiche Verhaltensnorm bestand, sondern es genügt, dass die Merkmale, die als Voraussetzung für eine Bestrafung vorliegen müssen, bei Begehung der Tat feststanden (so Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2
(2016)Paragraph eins, VStG, Rz 11). Im Zuge des für diesen Fall vorzunehmenden Günstigkeitsvergleiches sind zwei Rechtslagen miteinander zu vergleichen, die zeitlich aufeinanderfolgend seit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Wetten auf ein laufendes Ereignis (Livewette), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis unter Strafe stellen.

§ 24Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 id

F LGBl. 48/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist

§ 25Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 id

F LGBl. 48/2016 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

§ 24Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 id

F LGBl. 40/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist

§ 25Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 id

F LGBl. 40/2018 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.Im Zuge des für diesen Fall vorzunehmenden Günstigkeitsvergleiches sind zwei Rechtslagen miteinander zu vergleichen, die zeitlich aufeinanderfolgend seit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Wetten auf ein laufendes Ereignis (Livewette), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis unter Strafe stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 40 aus 2018, die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis. In beiden Fassungen ist für diese Übertretung

§ 24Abs.

3 eine Mindeststrafe von EUR 2.200 und

§ 24Abs.

1 eine Höchststrafe von EUR 22.000 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Auch die Regelungen zum Verfall in § 24 Abs. 2 blieben unverändert. Daraus ergibt sich, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger wäre und damit

§ 1Abs. 2 VSt

G die zum Zeitpunkt der Tat geltende Rechtslage zur Anwendung kommt.In beiden Fassungen ist für diese Übertretung

Paragraph 24, Absatz 3, eine Mindeststrafe von EUR 2.200 und

Paragraph 24, Absatz eins, eine Höchststrafe von EUR 22.000 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Auch die Regelungen zum Verfall in Paragraph 24, Absatz 2, blieben unverändert. Daraus ergibt sich, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter nicht günstiger wäre und damit

Paragraph eins, Absatz 2, VStG die zum Zeitpunkt der Tat geltende Rechtslage zur Anwendung kommt. 2. Zur Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens

§ 24Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 id

F LGBl. 48/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist

§ 25Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 id

F LGBl. 48/2016 die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht. Verboten ist

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen (vgl VwGH 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a, Anm 2, Stand 01.05.2017, rdb.at). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087). Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN) (vgl. VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173; 24.04.2015, 2013/17/0400). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (vgl VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a, Anm 3, Stand 01.05.2017, rdb.at). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG unterliegen (vgl VwGH 24.4.2008, 2007/07/0124).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen vergleiche VwGH 4.12.2017, Ra 2017/02/0118; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 44 a,, Anmerkung 2, , Stand 01.05.2017, rdb.at). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087). Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN) vergleiche VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173; 24.04.2015, 2013/17/0400). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 44 a,, Anmerkung 3, , Stand 01.05.2017, rdb.at). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG unterliegen vergleiche VwGH 24.4.2008, 2007/07/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154, mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, E 9 und 10 zu § 44a referierte hg. Rechtsprechung), dass die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen ersetzt und es nicht genügt, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses

§ 44aZ 1 VSt

G enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (vgl. VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6.3.2008, Zl. 2004/09/0154, mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, E 9 und 10 zu Paragraph 44 a, referierte hg. Rechtsprechung), dass die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen ersetzt und es nicht genügt, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann vergleiche VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202). Sieht man von der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ab, lautet die Tatanlastung: „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. GmbH (FN ...)

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz […], verstoßen hat, als diese laut Wetticket vom 28.02.2018 die Wette "Wer gewinnt das

  1. Game im
  2. Satz Bopanna/Rober-Vasselin" zuließ.“Sieht man von der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ab, lautet die Tatanlastung: „Sie haben als verantwortliche Beauftragte der C. GmbH (FN ...)

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991, zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, ausübt, am 28.02.2018 um 13:07 Uhr insofern gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz […], verstoßen hat, als diese laut Wetticket vom 28.02.2018 die Wette "Wer gewinnt das

  1. Game im
  2. Satz Bopanna/Rober-Vasselin" zuließ.“ Die Tatanlastung enthält hingegen keinen Hinweis darauf, wann das Ereignis, auf das sich die Wette bezog, also das Tennismatch, begann. Es wird der Erstbeschwerdeführerin damit nicht einmal zur Last gelegt, dass es sich bei der maßgeblichen Wette um eine solche handelte, die „während eines laufenden Ereignisses“ iSv § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 abgegeben wurde. Das der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten, nämlich als Buchmacherin am 28.02.2018 um 13:07 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, die Wette "Wer gewinnt das
  3. Game im
  4. Satz Bopanna/Rober-Vasselin" zugelassen zu haben, stellt – ohne ein Tatanlastungselement zur Livewette – kein strafbares Verhalten dar.Die Tatanlastung enthält hingegen keinen Hinweis darauf, wann das Ereignis, auf das sich die Wette bezog, also das Tennismatch, begann. Es wird der Erstbeschwerdeführerin damit nicht einmal zur Last gelegt, dass es sich bei der maßgeblichen Wette um eine solche handelte, die „während eines laufenden Ereignisses“ iSv Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, abgegeben wurde. Das der Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten, nämlich als Buchmacherin am 28.02.2018 um 13:07 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, D.-gasse, die Wette "Wer gewinnt das
  5. Game im
  6. Satz Bopanna/Rober-Vasselin" zugelassen zu haben, stellt – ohne ein Tatanlastungselement zur Livewette – kein strafbares Verhalten dar. Die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat bildete daher keine Verwaltungsübertretung. Das Straferkenntnis war schon aus diesem Grund

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat bildete daher keine Verwaltungsübertretung. Das Straferkenntnis war schon aus diesem Grund

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Dazu kommt, dass es sich bei einem Game im Tennis um ein Teilergebnis iSv § 25 Abs 1 Z 5 Wiener Wettengesetz LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 handelt.Dazu kommt, dass es sich bei einem Game im Tennis um ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, handelt. Orientiert man sich bei der Interpretation des Begriffes „Teilergebnis“ am Wortlaut, so handelt es sich um jenes Ergebnis, das bei einem sportlichen Wettkampf nach Ablauf einer bestimmten in den Regeln festgelegten Zeit (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey) oder das durch Erreichen einer in den Regeln bestimmten Punktezahl (z.B. Satz im Tennis) erzielt wurde. Für die Klärung der Frage, was ein Teilergebnis iSv § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 ist, ist also auf die zur Anwendung kommenden Regeln der Sportveranstaltung abzustellen und zu prüfen, ob diese Regeln, bestimmte durch Ablauf einer bestimmten Spielzeit oder durch Erreichen einer bestimmten Punktezahl definierte Spielabschnitte vorsehen.Orientiert man sich bei der Interpretation des Begriffes „Teilergebnis“ am Wortlaut, so handelt es sich um jenes Ergebnis, das bei einem sportlichen Wettkampf nach Ablauf einer bestimmten in den Regeln festgelegten Zeit (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey) oder das durch Erreichen einer in den Regeln bestimmten Punktezahl (z.B. Satz im Tennis) erzielt wurde. Für die Klärung der Frage, was ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, ist, ist also auf die zur Anwendung kommenden Regeln der Sportveranstaltung abzustellen und zu prüfen, ob diese Regeln, bestimmte durch Ablauf einer bestimmten Spielzeit oder durch Erreichen einer bestimmten Punktezahl definierte Spielabschnitte vorsehen. Auf das Tennismatch, auf das nach der Tatanlastung eine Wette platziert wurde fanden die Regeln der International Tennis Federation (ITF) Anwendung. Regel 5 dieses Regelwerkes enthält nähere Ausführungen zur Zählweise innerhalb eines Games, sowie zu den Voraussetzungen für den Gewinn eines Games. Regel 6 enthält entsprechende Ausführungen zu den Voraussetzungen für den Gewinn eines Satzes. Regel 7 definiert unter welchen Voraussetzungen ein Match gewonnen wird. Während Regel 7 damit umschreibt wie ein Endergebnis zustande kommt, umschreiben Regel 5 und Regel 6 jeweils Teilergebnisse eines Tennismatches, wobei für den Gewinn eines Games eine bestimmte Anzahl von (z.T. unmittelbar hintereinander erzielten) Punkten und für den Gewinn eines Satzes eine bestimmte Anzahl von (z.T. unmittelbar hintereinander erzielten) Games notwendig ist. Strukturell unterscheidet sich also die Beschreibung des Teilergebnisses „Satz“ in den Regeln nicht von der Beschreibung des Teilergebnisses „Game“. Dass ein „Game“ einen kleineren Teil eines Tennismatches darstellt als ein „Satz“, ändert nichts an seinem Charakter als ein Teilabschnitt des gesamten Matches. In den erläuternden Bemerkungen zur (gleichlautenden) Stammfassung § 25 Wiener Wettengesetz wird der „Satz im Tennis“ als ein Beispiel für ein Teilergebnis genannt (Blg 3 zu LGBl. 26/2016, 10). Nimmt man daher an, dass der Satz im Tennis jedenfalls ein Teilergebnis iSv § 25 Wiener Wettengesetz ist und vergleicht man in den maßgeblichen Regeln die Umschreibung dieses Spielabschnittes mit dem Spielabschnitt „Game“, so lässt dies aufgrund der strukturellen Gleichartigkeit nur den Schluss zu, dass auch das Ergebnis eines „Games“ ein Teilergebnis iSv § 25 Wiener Wettengesetz ist.In den erläuternden Bemerkungen zur (gleichlautenden) Stammfassung Paragraph 25, Wiener Wettengesetz wird der „Satz im Tennis“ als ein Beispiel für ein Teilergebnis genannt (Blg 3 zu Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, 10). Nimmt man daher an, dass der Satz im Tennis jedenfalls ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Wiener Wettengesetz ist und vergleicht man in den maßgeblichen Regeln die Umschreibung dieses Spielabschnittes mit dem Spielabschnitt „Game“, so lässt dies aufgrund der strukturellen Gleichartigkeit nur den Schluss zu, dass auch das Ergebnis eines „Games“ ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Wiener Wettengesetz ist. Die Auslegung der belangten Behörde, nach der nur die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ eines sportlichen Ereignisses „Teilergebnisse“ iSv § 25 Wiener Wettengesetz sind, überzeugt nicht. Schon der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen ein solches Verständnis, da der Begriff des „Teilergebnisses“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ als auch jener von weiteren kleineren (in den Regeln vorgesehener) Unterteilungen umfasst. Die Auslegung der belangten Behörde, nach der nur die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ eines sportlichen Ereignisses „Teilergebnisse“ iSv Paragraph 25, Wiener Wettengesetz sind, überzeugt nicht. Schon der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen ein solches Verständnis, da der Begriff des „Teilergebnisses“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die Ergebnisse der „Hauptunterteilungen“ als auch jener von weiteren kleineren (in den Regeln vorgesehener) Unterteilungen umfasst. Die belangte Behörde stützt ihre Interpretation auf die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des § 25 Wiener Wettengesetz, die wie folgt lauten:Die belangte Behörde stützt ihre Interpretation auf die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des Paragraph 25, Wiener Wettengesetz, die wie folgt lauten: „Livewetten weisen ein besonderes Suchtpotential auf. Hinsichtlich des Suchtpotentials gilt (sowohl für Glücksspiele als auch für Wetten) ganz allgemein, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt. Beim traditionellen Wettangebot endet die Möglichkeit zur Abgabe der Wette in der Regel mit dem Beginn des Wettereignisses (z.B. mit Beginn des Fußballspiels). Die Entscheidung über Gewinn und Verlust fällt in der Regel am Ende des Wettereignisses. Somit liegt zwischen der Wettabgabe und der Gewinn- oder Verlustentscheidung ein gewisser Zeitraum. Bei sogenannten Livewetten wird dieser – im Hinblick auf das Suchtpotential – bedeutende Zeitraum maßgeblich verkleinert. Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.B. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.). Vor diesem Hintergrund werden Livewetten – wie beispielsweise auch in Deutschland (siehe § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag) – künftig verboten. Ausgenommen sind lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.) sowie auf das Endergebnis.“Bei Livewetten kann noch während des laufenden Spiels auf viele verschiedene Ereignisse gewettet werden, etwa welche Fußballmannschaft das erste Tor schießt, welcher Spieler als erster die gelbe Karte sieht, welche Mannschaft die nächste Ecke tritt, u.dgl. Der Reiz für die wettende Person liegt in der schnellen Abfolge der Wettmöglichkeiten und der vermeintlich besseren Einschätzbarkeit des Ereignisses anhand des gesehenen Ablaufs. Neben dem besonderen Suchtpotential können Livewetten auch die Manipulation von Spielen und somit den Wettbetrug erleichtern (z.B. Bestechung von Fußballspielern, Schiedsrichtern usw.). Vor diesem Hintergrund werden Livewetten – wie beispielsweise auch in Deutschland (siehe Paragraph 21, Absatz 2, Glücksspielstaatsvertrag) – künftig verboten. Ausgenommen sind lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.) sowie auf das Endergebnis.“ Die erläuternden Bemerkungen enthalten damit zwar Hinweise auf den Willen des historischen Gesetzgebers zum Verbot von Livewetten auf Ereignisse, nicht aber zu den Ausnahmen des Verbotes für End- und Teilergebnisse, sodass aus den erläuternden Bemerkungen im Zuge einer subjektiv-historischen Interpretation dieser Ausnahmen unmittelbar nichts gewonnen werden kann. Zieht man die Materialien hingegen auch für eine teleologische Interpretation heran, so darf aus dem Schweigen in den erläuternden Bemerkungen zum Zweck der Ausnahmen nicht geschlossen werden, dass es keinen Grund für diese Ausnahmen gibt. Dies würde dem Wortlaut der Bestimmung nicht gerecht werden, da die Ausnahmen ja zweifellos Teil der Regelung sind. Der Grund für die Ausnahmen könnte etwa in den (z.T. auch grundrechtlich geschützten) Interessen der Wettunternehmer an der wirtschaftlichen Betätigung gelegen sein (vlg. dazu etwa die Begründung zu einem Abänderungsantrag einer vergleichbaren Regelung in Vorarlberg, wo die Ausnahme vom Verbot von Livewetten für Endergebnisse mit einer Stellungnahme der EU-Kommission begründet wird, in der das gänzliche Verbot von Livewetten als unverhältnismäßig eingestufte wird: AE zur RV Blg.Vbg.Lt. 135/2011, 29. GP, 3). Die Bestimmung scheint also einen Ausgleich zwischen den allgemeinen Interesse des Schutzes vor aufgrund der von ihnen ausgehenden Suchtgefahr besonders gefährlichen Wetten und den schützenswerten unternehmerischen Interessen von Wettunternehmern anzustreben. Legt man diesen Regelungszweck einer teleologischen Interpretation der Bestimmung zu Grunde, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausnahmen für Wetten auf Teil- und Endergebnisse stark einschränkend zu verstehen sind.Zieht man die Materialien hingegen auch für eine teleologische Interpretation heran, so darf aus dem Schweigen in den erläuternden Bemerkungen zum Zweck der Ausnahmen nicht geschlossen werden, dass es keinen Grund für diese Ausnahmen gibt. Dies würde dem Wortlaut der Bestimmung nicht gerecht werden, da die Ausnahmen ja zweifellos Teil der Regelung sind. Der Grund für die Ausnahmen könnte etwa in den (z.T. auch grundrechtlich geschützten) Interessen der Wettunternehmer an der wirtschaftlichen Betätigung gelegen sein (vlg. dazu etwa die Begründung zu einem Abänderungsantrag einer vergleichbaren Regelung in Vorarlberg, wo die Ausnahme vom Verbot von Livewetten für Endergebnisse mit einer Stellungnahme der EU-Kommission begründet wird, in der das gänzliche Verbot von Livewetten als unverhältnismäßig eingestufte wird: AE zur Regierungsvorlage Blg.Vbg.Lt. 135 aus 2011,, 29. GP, 3). Die Bestimmung scheint also einen Ausgleich zwischen den allgemeinen Interesse des Schutzes vor aufgrund der von ihnen ausgehenden Suchtgefahr besonders gefährlichen Wetten und den schützenswerten unternehmerischen Interessen von Wettunternehmern anzustreben. Legt man diesen Regelungszweck einer teleologischen Interpretation der Bestimmung zu Grunde, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ausnahmen für Wetten auf Teil- und Endergebnisse stark einschränkend zu verstehen sind. Da es sich daher bei der angebotenen Wette um eine Wette auf ein Teilergebnis iSv § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz LGBl. 26/2016 idF LGBl. 48/2016 handelte, bildet die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat auch unter der Annahme, dass ihr die Möglichkeit zur Platzierung einer Livewette angelastet wurde, keine Verwaltungsübertretung. Das Straferkenntnis war auch aus diesem Grund

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.Da es sich daher bei der angebotenen Wette um eine Wette auf ein Teilergebnis iSv Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz Landesgesetzblatt 26 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2016, handelte, bildet die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat auch unter der Annahme, dass ihr die Möglichkeit zur Platzierung einer Livewette angelastet wurde, keine Verwaltungsübertretung. Das Straferkenntnis war auch aus diesem Grund

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.022.10650.2018

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