Vm § 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), genehmigt wurde, am 19.11.2018 durch mündliche VerkündungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B., des Herrn C. D., der Frau E. F., des Herrn Univ. Prof. Dr. G. H., der Frau Dr. J. K., der Frau L. M., der Frau N. P., der Frau O. P., der Frau R. S. und der Frau T. U., alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 11.07.2017, Zl. …, mit welchem die Betriebsanlage (Gesamtanlage) der römisch fünf. GmbH nach Maßgabe der Pläne, der Betriebsbeschreibungen samt technischer Beschreibungen, der von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen, des Brandschutzkonzepts sowie des Abfallwirtschaftskonzeptes, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden,
Paragraph 356 e, in Verbindung mit Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), genehmigt wurde, am 19.11.2018 durch mündliche Verkündung zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins.
GVG wird der obgenannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem projektgegenständlichen Einkaufszentrum im zweiten Kellergeschoß (
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der obgenannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem projektgegenständlichen Einkaufszentrum im zweiten Kellergeschoß (
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Magistratische Bezirksamt … hat mit dem obgenannten Bescheid die Betriebsanlage der V. GmbH im Standort Wien, X.-Straße,
O 1994 gewerbebehördlich genehmigt. Gegenstand der Genehmigung ist im Wesentlichen – grob zusammengefasst – die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums, bestehend aus einer dreigeschoßigen Tiefgarage, dem eigentlichen dreigeschoßigen Einkaufszentrum und einem Fitnesscenter, wobei die näheren Details dem beschwerdegegenständlichen Genehmigungsbescheid einschließlich den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bescheidbeilagen (Pläne und Beschreibung) zu entnehmen sind.Das Magistratische Bezirksamt … hat mit dem obgenannten Bescheid die Betriebsanlage der römisch fünf. GmbH im Standort Wien, römisch zehn.-Straße,
Paragraph 356 e, in Verbindung mit Paragraph 77, GewO 1994 gewerbebehördlich genehmigt. Gegenstand der Genehmigung ist im Wesentlichen – grob zusammengefasst – die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums, bestehend aus einer dreigeschoßigen Tiefgarage, dem eigentlichen dreigeschoßigen Einkaufszentrum und einem Fitnesscenter, wobei die näheren Details dem beschwerdegegenständlichen Genehmigungsbescheid einschließlich den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bescheidbeilagen (Pläne und Beschreibung) zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführer haben im Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen gegen das Projekt erhoben, sind Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und sind beschwerdelegitimiert. Ihre Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig. Das Verwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei am 16.10.2017, 28.5.2018 und 19.11.2018 jeweils ein Verhandlungstermin stattgefunden hat. Dem Verfahren wurden Amtssachverständige für Gewerbetechnik, für Schall, für Luftschadstoffe und für Medizin beigezogen, wobei die drei erstgenannten Amtssachverständigen im Verfahren schriftliche Gutachten abgegeben haben. Am 19.11.2018 wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen wurden getroffen: Die Beschwerdeführer haben ihre Wohnungen zur X.-Straße hin auf der dem geplanten Einkaufszentrum gegenüberliegenden Straßenseite. Bei der X.-Straße handelt es sich um eine mehrspurige, stark befahrene Durchzugsstraße.Die Beschwerdeführer haben ihre Wohnungen zur römisch zehn.-Straße hin auf der dem geplanten Einkaufszentrum gegenüberliegenden Straßenseite. Bei der römisch zehn.-Straße handelt es sich um eine mehrspurige, stark befahrene Durchzugsstraße. Das gegenständliche Vorhaben hat Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der X.-Straße. Diese Auswirkungen bestehen insbesondere darin, dass der geplante Betrieb des Einkaufszentrums Kunden des Einkaufszentrums anziehen und dadurch zu einem Anstieg das Kraftfahrzeugverkehrs auf der X.-Straße führen wird. Weiters sind die Errichtung von Zu- und Abfahrtsstraßen zur Garage jeweils – von der X.-Straße aus in Fahrtrichtung betrachtet – am Beginn und am Ende des Einkaufszentrums geplant, welche mit der Errichtung jeweils einer Ampelanlage und mit der Errichtung jeweils einer Abbiegespur einhergehen.Das gegenständliche Vorhaben hat Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr auf der römisch zehn.-Straße. Diese Auswirkungen bestehen insbesondere darin, dass der geplante Betrieb des Einkaufszentrums Kunden des Einkaufszentrums anziehen und dadurch zu einem Anstieg das Kraftfahrzeugverkehrs auf der römisch zehn.-Straße führen wird. Weiters sind die Errichtung von Zu- und Abfahrtsstraßen zur Garage jeweils – von der römisch zehn.-Straße aus in Fahrtrichtung betrachtet – am Beginn und am Ende des Einkaufszentrums geplant, welche mit der Errichtung jeweils einer Ampelanlage und mit der Errichtung jeweils einer Abbiegespur einhergehen. Es besteht die Möglichkeit, dass durch die Zunahme des Verkehrs sowie durch die Ampelanlagen zu Zeiten von hohem Verkehrsaufkommen Stau entsteht und sich durch diese Staubildung die Belastung an Lärm und Luftschadstoffen für die Beschwerdeführer erhöht. Das Projekt sieht vor, dass dem Einkaufszentrum 124 Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet sind. Die Parkgarage insgesamt sieht 456 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vor, worin die 124 Stellplätze für Kunden des Einkaufszentrums enthalten sind. Es besteht die Möglichkeit, dass diese 124 Stellplätze für die Kunden des Einkaufszentrums nicht ausreichen und die über diese Zahl hinausgehenden Kunden des Einkaufszentrums mit ihrem Kraftfahrzeugen auf der X.-Straße und in deren Umkreis kreisen, um Parkplätze zu finden. Dies kann ebenfalls zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der X.-Straße und damit zu einer Zunahme der Belastung der Beschwerdeführer durch Lärm und durch Luftschadstoffe führen.Es besteht die Möglichkeit, dass diese 124 Stellplätze für die Kunden des Einkaufszentrums nicht ausreichen und die über diese Zahl hinausgehenden Kunden des Einkaufszentrums mit ihrem Kraftfahrzeugen auf der römisch zehn.-Straße und in deren Umkreis kreisen, um Parkplätze zu finden. Dies kann ebenfalls zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der römisch zehn.-Straße und damit zu einer Zunahme der Belastung der Beschwerdeführer durch Lärm und durch Luftschadstoffe führen. Die Projektwerberin hat im Genehmigungsverfahren umfangreiche Gutachten aus verkehrstechnischer und aus schalltechnischer Sicht sowie zur luftschadstofftechnischen Situation vorgelegt. Das Magistratische Bezirksamt und im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht haben auf der Grundlage dieser Gutachten durch Amtssachverständige geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass die Betriebsanlage Lärm oder Abgase in einem Ausmaß emitiert, welches die Nachbarn bzw. die Beschwerdeführer in gesundheitsgefährdender oder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Diesbezüglich steht als erwiesen fest, dass die Betriebsanlage selbst weder Schall noch Luftschadstoffe in einem Ausmaß emitiert, der unter den örtlichen Rahmenbedingungen messtechnisch erfassbar wäre. Selbst wenn die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der X.-Straße durch den Betrieb des Einkaufszentrums im geringstmöglichen Maße zunehmen und zusätzliche Belastungen durch Staubildung in der X.-Straße und durch parkplatzsuchende Kunden des Einkaufszentrums ausbleiben sollten, wäre der Kraftfahrzeugverkehr auf der X.-Straße die deutlich dominierende Emissionsquelle an Schall und an Luftschadstoffen. Etwaige Emissionen an Schall und an Abgasen, die aus der Betriebsanlage nach außen dringen, werden unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle bleiben. Eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung durch solche Emissionen aus der Betriebsanlage ist wegen der deutlichen Überdeckung durch die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs in der X.-Straße auszuschließen.Selbst wenn die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der römisch zehn.-Straße durch den Betrieb des Einkaufszentrums im geringstmöglichen Maße zunehmen und zusätzliche Belastungen durch Staubildung in der römisch zehn.-Straße und durch parkplatzsuchende Kunden des Einkaufszentrums ausbleiben sollten, wäre der Kraftfahrzeugverkehr auf der römisch zehn.-Straße die deutlich dominierende Emissionsquelle an Schall und an Luftschadstoffen. Etwaige Emissionen an Schall und an Abgasen, die aus der Betriebsanlage nach außen dringen, werden unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle bleiben. Eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung durch solche Emissionen aus der Betriebsanlage ist wegen der deutlichen Überdeckung durch die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs in der römisch zehn.-Straße auszuschließen. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs in der X.-Straße durch den Betrieb des Einkaufszentrums viel höher ausfallen werde als in den Privatgutachten, die die Projektwerberin vorgelegt hat, ausgewiesen ist. Die Projektwerberin sei diesbezüglich nicht von einem „Worst-Case-Szenario“ ausgegangen und die von ihr vorgelegten Privatgutachten seien insoweit inhaltlich unzutreffend. Die Projektwerberin bestritt dies.Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs in der römisch zehn.-Straße durch den Betrieb des Einkaufszentrums viel höher ausfallen werde als in den Privatgutachten, die die Projektwerberin vorgelegt hat, ausgewiesen ist. Die Projektwerberin sei diesbezüglich nicht von einem „Worst-Case-Szenario“ ausgegangen und die von ihr vorgelegten Privatgutachten seien insoweit inhaltlich unzutreffend. Die Projektwerberin bestritt dies. Dazu ist festzustellen, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer – wenn dieses inhaltlich zutreffen sollte – auf Sachverhaltsebene folgern würde, dass die Emissionen aus der Betriebsanlage noch deutlicher durch die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs in der X.-Straße überdeckt würden, als dies bei einer geringeren Zunahme des Verkehrsaufkommens in der X.-Straße der Fall wäre. Folge des Sachverhaltsvorbringens der Beschwerdeführer ist daher insoweit lediglich, dass im Falle des Zutreffens dieses Sachverhaltsvorbringens die Emissionen aus der Betriebsanlage noch weniger ins Gewicht fallen würden und noch weiter unter die Wahrnehmbarkeitsschwelle sinken würden, als dies bei der von der Projektwerberin durch Gutachten dokumentierten voraussichtlichen Entwicklung der Fall wäre.Dazu ist festzustellen, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer – wenn dieses inhaltlich zutreffen sollte – auf Sachverhaltsebene folgern würde, dass die Emissionen aus der Betriebsanlage noch deutlicher durch die Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs in der römisch zehn.-Straße überdeckt würden, als dies bei einer geringeren Zunahme des Verkehrsaufkommens in der römisch zehn.-Straße der Fall wäre. Folge des Sachverhaltsvorbringens der Beschwerdeführer ist daher insoweit lediglich, dass im Falle des Zutreffens dieses Sachverhaltsvorbringens die Emissionen aus der Betriebsanlage noch weniger ins Gewicht fallen würden und noch weiter unter die Wahrnehmbarkeitsschwelle sinken würden, als dies bei der von der Projektwerberin durch Gutachten dokumentierten voraussichtlichen Entwicklung der Fall wäre. Worum es den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden im Kern geht, ist daher die Befürchtung, dass sich die Verkehrssituation in der vor ihren Wohnungen liegenden X.-Straße durch den Betrieb des Einkaufszentrums gravierend verschlechtern könnte und damit die Emissionen durch den Kraftfahrzeugverkehr in der X.-Straße – vor ihren Wohnungsfenstern – sowohl hinsichtlich Lärms als auch hinsichtlich Luftschadstoffe jeweils gravierend ansteigen könnte.Worum es den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden im Kern geht, ist daher die Befürchtung, dass sich die Verkehrssituation in der vor ihren Wohnungen liegenden römisch zehn.-Straße durch den Betrieb des Einkaufszentrums gravierend verschlechtern könnte und damit die Emissionen durch den Kraftfahrzeugverkehr in der römisch zehn.-Straße – vor ihren Wohnungsfenstern – sowohl hinsichtlich Lärms als auch hinsichtlich Luftschadstoffe jeweils gravierend ansteigen könnte. Gegen die von der Projektwerberin vorgelegten Privatgutachten und gegen die Feststellungen der Behörde sowie im Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichtes brachten die Beschwerdeführer im Kern vor, dass die zu erwartende Verschlechterung der verkehrstechnischen Situation in der X.-Straße zu optimistisch beurteilt worden sei und diese Verschlechterung viel gravierender ausfallen werde als von den Sachverständigen begutachtet.Gegen die von der Projektwerberin vorgelegten Privatgutachten und gegen die Feststellungen der Behörde sowie im Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichtes brachten die Beschwerdeführer im Kern vor, dass die zu erwartende Verschlechterung der verkehrstechnischen Situation in der römisch zehn.-Straße zu optimistisch beurteilt worden sei und diese Verschlechterung viel gravierender ausfallen werde als von den Sachverständigen begutachtet. Es konnte somit ausgeschlossen werden, dass andere Emissionen eine entscheidungswesentliche Rolle spielen. Die Zu- und Abfahrtsstraßen zum Einkaufszentrum sind von den Beschwerdeführern weiter entfernt als die an ihre Wohnungen unmittelbar angrenzende X.-Straße und werden offenkundig ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen aufweisen als die X.-Straße, zumal es sich beim Verkehrsaufkommen auf diesen Zu- und Abfahrtsstraßen naturgemäß lediglich um eine Teilmenge des Verkehrsaufkommens auf der X.-Straße handelt. Weiters wird das Verkehrsaufkommen auf diesen Zu- und Abfahrtsstraßen deutlich durch zu- und abfahrende Kunden dominiert, zumal offenkundig damit zu rechnen ist, dass deutlich mehr Personen zum Einkaufszentrum zufahren werden, um dieses als Kunden zu besuchen, als Personen zufahren werden, um im Einkaufszentrum zu arbeiten oder dieses zu beliefern. Demnach haben die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen auch zentral mit der Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs argumentiert, der durch künftige Kunden des Einkaufszentrums zu erwarten sei. Es konnte somit ausgeschlossen werden, dass andere Emissionen eine entscheidungswesentliche Rolle spielen. Die Zu- und Abfahrtsstraßen zum Einkaufszentrum sind von den Beschwerdeführern weiter entfernt als die an ihre Wohnungen unmittelbar angrenzende römisch zehn.-Straße und werden offenkundig ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen aufweisen als die römisch zehn.-Straße, zumal es sich beim Verkehrsaufkommen auf diesen Zu- und Abfahrtsstraßen naturgemäß lediglich um eine Teilmenge des Verkehrsaufkommens auf der römisch zehn.-Straße handelt. Weiters wird das Verkehrsaufkommen auf diesen Zu- und Abfahrtsstraßen deutlich durch zu- und abfahrende Kunden dominiert, zumal offenkundig damit zu rechnen ist, dass deutlich mehr Personen zum Einkaufszentrum zufahren werden, um dieses als Kunden zu besuchen, als Personen zufahren werden, um im Einkaufszentrum zu arbeiten oder dieses zu beliefern. Demnach haben die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen auch zentral mit der Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs argumentiert, der durch künftige Kunden des Einkaufszentrums zu erwarten sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Projektwerberin eine Projekteinschränkung vorgenommen. Vor dieser Projekteinschränkung waren im zweiten Kellergeschoß (1. Parkebene) 113 Stellplätze und im dritten Kellergeschoß (2. Parkebene) 91 Stellplätze dem Einkaufszentrum zugeordnet. Durch die Einschränkung des Projektes sind dem Einkaufszentrum nunmehr insgesamt 124 Stellplätze zugeordnet, wobei sich diese Stellplätze ausschließlich im zweiten Kellergeschoß (1. Parkebene) befinden. Diese Projektänderung erfolgte durch eine bloße Umwidmung der vorgesehenen Stellplätze. Es wurde lediglich die Aufteilung der vorgesehenen Stellplätze zwischen den Stellplätzen, die dem Einkaufszentrum zugeordnet sind, und den Stellplätzen, auf die das nicht zutrifft, geändert. Diese Projekteinschränkung hat die Projektwerberin in der Beschreibung der Änderung durch Architekt W. ZT vom 29.11.2017 und durch einen Planwechsel betreffend das 2. Untergeschoß und das 3. Untergeschoß, welches die geänderte Zuordnung der vorgesehenen Stellplätze ausweist, dargestellt. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen: Der oben festgestellte, entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde auf der Grundlage der Einreichunterlagen, des Behördenaktes, des verwaltungsgerichtlichen Aktes, der eingeholten Gutachten der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen, des Vorbringens der Parteien und der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt. Vor allem aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergab sich, dass sich die Beschwerdeführer durch die von ihnen befürchtete Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs auf der X.-Straße sowie der zum Einkaufszentrum zufahrenden und aus dem Einkaufszentrum abfahrenden Kunden und die dadurch verursachten zusätzlichen Emissionen an Schall und an Luftschadstoffen beschwert erachten.Vor allem aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergab sich, dass sich die Beschwerdeführer durch die von ihnen befürchtete Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs auf der römisch zehn.-Straße sowie der zum Einkaufszentrum zufahrenden und aus dem Einkaufszentrum abfahrenden Kunden und die dadurch verursachten zusätzlichen Emissionen an Schall und an Luftschadstoffen beschwert erachten. Eine Beweiswürdigung zur Frage, ob diese Befürchtungen der Beschwerdeführer auf der Sachverhaltsebene begründet sind oder nicht, war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, über eine etwaige Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der X.-Straße und durch Beeinträchtigungen durch zu- und abfahrende Kunden, so lange sich diese außerhalb der Betriebsanlage befinden, zu entscheiden. Die von den Beschwerdeführern ventilierte Einholung von Befund und Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu diesem Fragenkomplex konnte daher unterbleiben.Eine Beweiswürdigung zur Frage, ob diese Befürchtungen der Beschwerdeführer auf der Sachverhaltsebene begründet sind oder nicht, war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, über eine etwaige Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der römisch zehn.-Straße und durch Beeinträchtigungen durch zu- und abfahrende Kunden, so lange sich diese außerhalb der Betriebsanlage befinden, zu entscheiden. Die von den Beschwerdeführern ventilierte Einholung von Befund und Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu diesem Fragenkomplex konnte daher unterbleiben. Sowohl aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer als auch aus den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der vom Gericht beigezogenen Amtssachverständigen für Schall, für Luftschadstoffe und für Gewerbetechnik ist hervorgegangen, dass etwaige andere Emissionsquellen an Schall und an Luftschadstoffen unterhalb der Schwellen der Feststellbarkeit und der Wahrnehmbarkeit bleiben. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
1 UVP-G ist Behörde im UVP-Verfahren die Landesregierung.
1 UVP-G ist Beschwerdegericht im UVP-Verfahren das Bundesverwaltungsgericht. Eine etwaige Genehmigungspflicht des Projektes als Vorhaben im Sinne des UVP-G hätte daher die Unzuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes als Bezirksverwaltungsbehörde bedeutet und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien hätte sich in diesem Fall darauf beschränkt, den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes aufzuheben.
Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G ist Behörde im UVP-Verfahren die Landesregierung.
Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G ist Beschwerdegericht im UVP-Verfahren das Bundesverwaltungsgericht. Eine etwaige Genehmigungspflicht des Projektes als Vorhaben im Sinne des UVP-G hätte daher die Unzuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes als Bezirksverwaltungsbehörde bedeutet und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien hätte sich in diesem Fall darauf beschränkt, den beschwerdegegenständlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistratischen Bezirksamtes aufzuheben.
2 UVP-G und
2 UVP-G besteht in den dort näher geregelten Fällen eine Einzelfallprüfpflicht der Landesregierung, ob das Projekt dem UVP-Verfahren unterliegt. Eine solche Einzelfallprüfpflicht hätte bedeutet, dass über das Projekt nicht inhaltlich im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren entschieden werden darf, bevor nicht von der Landesregierung – bzw. im Rechtsmittelzug durch das Bundesverwaltungsgericht – entschieden worden ist, dass das Projekt gegebenenfalls nicht der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G unterliegt.
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G und
Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G besteht in den dort näher geregelten Fällen eine Einzelfallprüfpflicht der Landesregierung, ob das Projekt dem UVP-Verfahren unterliegt. Eine solche Einzelfallprüfpflicht hätte bedeutet, dass über das Projekt nicht inhaltlich im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren entschieden werden darf, bevor nicht von der Landesregierung – bzw. im Rechtsmittelzug durch das Bundesverwaltungsgericht – entschieden worden ist, dass das Projekt gegebenenfalls nicht der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G unterliegt. Die Fragen einer allfälligen Genehmigungspflicht nach UVP-G oder zumindest einer Einzelfallprüfpflicht nach UVP-G stellten damit entscheidungswesentliche Vorfragen im Sinne des § 38 AVG dar.Die Fragen einer allfälligen Genehmigungspflicht nach UVP-G oder zumindest einer Einzelfallprüfpflicht nach UVP-G stellten damit entscheidungswesentliche Vorfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.
GVG ist das Verwaltungsgericht berechtigt, im Beschwerdeverfahren auftauchende Vorfragen selbst zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat von dieser Möglichkeit, Vorfragen selbst zu beurteilen, Gebrauch gemacht, da die Beurteilung der aufgetretenen Vorfragen betreffend eine allfällige Genehmigungs- oder Einzelfallprüfpflicht durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen ist.
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist das Verwaltungsgericht berechtigt, im Beschwerdeverfahren auftauchende Vorfragen selbst zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat von dieser Möglichkeit, Vorfragen selbst zu beurteilen, Gebrauch gemacht, da die Beurteilung der aufgetretenen Vorfragen betreffend eine allfällige Genehmigungs- oder Einzelfallprüfpflicht durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen ist. Für die etwaige Anwendbarkeit des UVP-G sowohl hinsichtlich einer etwaigen Genehmigungspflicht als auch hinsichtlich einer etwaigen Einzelfallprüfpflicht ist Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G in Betracht zu ziehen. Für die etwaige Anwendbarkeit des UVP-G sowohl hinsichtlich einer etwaigen Genehmigungspflicht als auch hinsichtlich einer etwaigen Einzelfallprüfpflicht ist Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G in Betracht zu ziehen. Nach dieser Bestimmung unterliegen Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mit mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Genehmigungspflicht nach UVP-G. Das Projekt liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D, weil
Z 19 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete gebiete (Luft), BGBl. II Nr. 166/2015, das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme von gegenständlich nicht betroffenen Teilen des Stadtgebietes (betreffend Stickstoffoxid) ein solches schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D ist.Nach dieser Bestimmung unterliegen Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mit mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der Genehmigungspflicht nach UVP-G. Das Projekt liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D, weil
Paragraph eins, Ziffer 19, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete gebiete (Luft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2015,, das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme von gegenständlich nicht betroffenen Teilen des Stadtgebietes (betreffend Stickstoffoxid) ein solches schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D ist. Der erstgenannte Schwellenwert Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G von 5 ha wird durch das Projekt nicht erreicht. Auch 25 % von 5 ha werden durch das Projekt nicht erreicht. Es wurde auch kein Erreichen einer solchen Flächeninanspruchnahme vorgebracht. Auf diese Schwellenwerte ist daher im Folgenden nicht mehr einzugehen. Der erstgenannte Schwellenwert Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G von 5 ha wird durch das Projekt nicht erreicht. Auch 25 % von 5 ha werden durch das Projekt nicht erreicht. Es wurde auch kein Erreichen einer solchen Flächeninanspruchnahme vorgebracht. Auf diese Schwellenwerte ist daher im Folgenden nicht mehr einzugehen. Betreffend den zweitgenannten Schwellenwert brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, dass 25 % dieses Schwellenwertes erreicht würden und das Projekt damit
2 UVP-G oder
2 UVP-G unter die Einzelfallprüfpflicht nach UVP-G falle.Betreffend den zweitgenannten Schwellenwert brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, dass 25 % dieses Schwellenwertes erreicht würden und das Projekt damit
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G oder
Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G unter die Einzelfallprüfpflicht nach UVP-G falle. 25 % von 500 Stellplätzen sind 125 Stellplätze. Das Projekt sieht nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Projekteinschränkung 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze für Kraftfahrzeuge vor. Der für die Einzelfallprüfpflicht
2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G von 125 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wird daher nicht erreicht.25 % von 500 Stellplätzen sind 125 Stellplätze. Das Projekt sieht nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Projekteinschränkung 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze für Kraftfahrzeuge vor. Der für die Einzelfallprüfpflicht
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G von 125 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wird daher nicht erreicht.
Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte letzter Satz UVP-G ist § 3a Abs. 5 UVP-G mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss. Nach dieser Bestimmung könnte somit unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfpflicht nach § 3a Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G auch dann gegeben sein, wenn durch die Änderung der Subschwellenwert von 125 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht erreicht wird.
Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte letzter Satz UVP-G ist Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss. Nach dieser Bestimmung könnte somit unter bestimmten Voraussetzungen eine Einzelfallprüfpflicht nach Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G auch dann gegeben sein, wenn durch die Änderung der Subschwellenwert von 125 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht erreicht wird. Ein solcher Fall liegt jedoch gegenständlich aus zumindest zwei Gründen nicht vor: Erstens betrifft § 3a UVP-G nur Änderungen bewilligter Anlagen, nicht aber Fälle einer Neubewilligung. Die Projektwerberin hat gegenständlich jedoch nicht um Änderung einer bestehenden Anlagenbewilligung, sondern um Neubewilligung angesucht. Zum anderen bleibt der genannte Subschwellenwert auch für Änderungsgenehmigungen nach § 3a Abs. 6 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G aufrecht, weshalb nur eine etwaige Aufsplittung dahingehend, dass ein Projekt in Einzelschritten um insgesamt zumindest 125 Stellplätze erweitert wird, von der Einzelfallprüfpflicht des § 3a Abs. 2 UVP-G umfasst wird, nicht jedoch eine Ausweitung, die keinen Fall einer solchen Aufsplittung darstellt. Gegenständlich sind insgesamt 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze vorgesehen. Ein Fall einer sukzessiven Aufstockung der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze um insgesamt zumindest 125 Stellplätze liegt gegenständlich nicht vor und es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Aus diesen Gründen liegt der Fall einer Einzelfallprüfpflicht nach § 3a Abs. 2 UVP-G gegenständlich nicht vor.Ein solcher Fall liegt jedoch gegenständlich aus zumindest zwei Gründen nicht vor: Erstens betrifft Paragraph 3 a, UVP-G nur Änderungen bewilligter Anlagen, nicht aber Fälle einer Neubewilligung. Die Projektwerberin hat gegenständlich jedoch nicht um Änderung einer bestehenden Anlagenbewilligung, sondern um Neubewilligung angesucht. Zum anderen bleibt der genannte Subschwellenwert auch für Änderungsgenehmigungen nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G aufrecht, weshalb nur eine etwaige Aufsplittung dahingehend, dass ein Projekt in Einzelschritten um insgesamt zumindest 125 Stellplätze erweitert wird, von der Einzelfallprüfpflicht des Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G umfasst wird, nicht jedoch eine Ausweitung, die keinen Fall einer solchen Aufsplittung darstellt. Gegenständlich sind insgesamt 124 dem Einkaufszentrum zugeordnete Stellplätze vorgesehen. Ein Fall einer sukzessiven Aufstockung der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze um insgesamt zumindest 125 Stellplätze liegt gegenständlich nicht vor und es wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Aus diesen Gründen liegt der Fall einer Einzelfallprüfpflicht nach Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G gegenständlich nicht vor. § 3 Abs. 2 UVP-G enthält eine vergleichbare Regelung der Einzelfallprüfpflicht und stellt im Zusammenhang mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G auf das Erreichen des gleichen Subschwellenwertes von 125 Stellplätzen für das Einkaufszentrum ab. Im Gegensatz zu § 3a Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G besteht hier jedoch keine Regelung, bei der das Nichterreichen dieses Subschwellenwertes die Einzelfallprüfpflicht unberührt lässt. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinesfalls eine Gesetzeslücke, sondern erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber von der Erreichung des Subschwellenwertes nur bei etwaigen Umgehungen durch Aufsplitten absehen wollte und ein etwaiges Aufsplitten zwangsläufig dazu führt, dass ein bestehender Konsens durch Ausweitung geändert werden soll und somit der Projektwerber in einem solchen Fall ohnehin in das Regelungsregime des § 3a UVP-G gerät. Das Projekt unterliegt somit bereits deswegen nicht der Einzelfallprüfpflicht des § 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G, weil das Projekt den in diesen Bestimmungen festgelegten Subschwellenwert von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen nicht erreicht.Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G enthält eine vergleichbare Regelung der Einzelfallprüfpflicht und stellt im Zusammenhang mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G auf das Erreichen des gleichen Subschwellenwertes von 125 Stellplätzen für das Einkaufszentrum ab. Im Gegensatz zu Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G besteht hier jedoch keine Regelung, bei der das Nichterreichen dieses Subschwellenwertes die Einzelfallprüfpflicht unberührt lässt. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keinesfalls eine Gesetzeslücke, sondern erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber von der Erreichung des Subschwellenwertes nur bei etwaigen Umgehungen durch Aufsplitten absehen wollte und ein etwaiges Aufsplitten zwangsläufig dazu führt, dass ein bestehender Konsens durch Ausweitung geändert werden soll und somit der Projektwerber in einem solchen Fall ohnehin in das Regelungsregime des Paragraph 3 a, UVP-G gerät. Das Projekt unterliegt somit bereits deswegen nicht der Einzelfallprüfpflicht des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G, weil das Projekt den in diesen Bestimmungen festgelegten Subschwellenwert von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen nicht erreicht. Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass mit der Festlegung von lediglich 124 Stellplätzen eine Umgehung der Einzelfallprüfpflicht des § 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G vorliege, die am Bestehen der Einzelfallprüfpflicht nichts zu ändern vermöge.Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass mit der Festlegung von lediglich 124 Stellplätzen eine Umgehung der Einzelfallprüfpflicht des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G vorliege, die am Bestehen der Einzelfallprüfpflicht nichts zu ändern vermöge. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen Anhaltspunkte für eine solche Umgehung nicht vor und wurde von den Beschwerdeführern auch kein Vorbringen erstattet, das im Falle seines sachverhaltsmäßigen Zutreffens eine solche Umgehung begründen konnte. Vor allem sieht das Projekt kein Aufsplitten vor, sondern soll die Zahl der dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze dauerhaft unter dem Subschwellenwert von 125 Stellplätzen bleiben. Eine Umgehung würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hingegen erst dann vorliegen, wenn der Subschwellenwert von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen erreicht oder überschritten werden soll und diese Zahl an Stellplätzen auf einem Weg erreicht werden soll, bei dem das eingereichte Projekt weniger als 125 Stellplätze aufweist und die fehlenden Stellplätze anders hinzukommen sollen. Ein solcher Fall wurde jedoch nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Zum anderen brachten die Beschwerdeführer vor, dass die projektgegenständliche Zahl von 124 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen zu gering sei und dadurch der Kraftfahrzeugverkehr durch Kunden des Einkaufszentrums, die auf Parkplatzsuche im Verkehr „kreisen“, noch zusätzlich erhöht und in der Folge die Emissionen an Schall und an Luftschadstoffen durch den Kraftfahrzeugverkehr außerhalb des Einkaufszentrums noch zusätzlich angehoben würden. Dem ist entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G auf das Erreichen oder Überschreiten von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abstellt. Dass eine allenfalls zu geringe Zahl an Stellplätzen zu Kunden des Einkaufszentrums, die im Verkehr „kreisen“, und damit zu einer zusätzlichen Erhöhung der Emissionen an Schall und an Luftschadstoffen führen könnten, mag auf der Sachverhaltsebene plausibel sein. Doch auch im Fall des sachverhaltsmäßigen Zutreffens dieses Vorbringens folgt daraus nicht, dass dadurch die Einzelfallprüfpflicht des § 3 Abs. 2 UVP-G ausgelöst würde, weil nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut diese Einzelfallprüfpflicht erst mit dem Erreichen oder Überschreiten des betreffenden Subschwellenwertes ausgelöst wird, nicht aber mit einer gegebenenfalls unzureichenden Zahl an dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen, die gerade bedeutet, dass der Subschwellenwert, auf den der Gesetzgeber abstellt, nicht erreicht wird und auch nicht erreicht werden soll.Zum anderen brachten die Beschwerdeführer vor, dass die projektgegenständliche Zahl von 124 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen zu gering sei und dadurch der Kraftfahrzeugverkehr durch Kunden des Einkaufszentrums, die auf Parkplatzsuche im Verkehr „kreisen“, noch zusätzlich erhöht und in der Folge die Emissionen an Schall und an Luftschadstoffen durch den Kraftfahrzeugverkehr außerhalb des Einkaufszentrums noch zusätzlich angehoben würden. Dem ist entgegen zu halten, dass Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G auf das Erreichen oder Überschreiten von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abstellt. Dass eine allenfalls zu geringe Zahl an Stellplätzen zu Kunden des Einkaufszentrums, die im Verkehr „kreisen“, und damit zu einer zusätzlichen Erhöhung der Emissionen an Schall und an Luftschadstoffen führen könnten, mag auf der Sachverhaltsebene plausibel sein. Doch auch im Fall des sachverhaltsmäßigen Zutreffens dieses Vorbringens folgt daraus nicht, dass dadurch die Einzelfallprüfpflicht des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G ausgelöst würde, weil nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut diese Einzelfallprüfpflicht erst mit dem Erreichen oder Überschreiten des betreffenden Subschwellenwertes ausgelöst wird, nicht aber mit einer gegebenenfalls unzureichenden Zahl an dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen, die gerade bedeutet, dass der Subschwellenwert, auf den der Gesetzgeber abstellt, nicht erreicht wird und auch nicht erreicht werden soll. Eine Einzelfallprüfpflicht nach § 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G konnte bereits aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Eine Einzelfallprüfpflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G konnte bereits aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wäre für das Vorliegen einer Einzelfallprüfpflicht nach § 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G kumulativ zum Erreichen des Subschwellenwertes von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen durch das eingereichte Projekt auch erforderlich gewesen, dass das eingereichte Projekt durch eine Kumulierung mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammen den gesamten Schwellenwert von 500 Stellplätzen erreicht oder überschreitet. Ein solcher räumlicher Zusammenhang besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mit den anderen Bereichen der Parkgarage, auch wenn die anderen Stellplätze in der Parkgarage nicht für das Einkaufszentrum bestimmt sind.Darüber hinaus wäre für das Vorliegen einer Einzelfallprüfpflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G kumulativ zum Erreichen des Subschwellenwertes von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen durch das eingereichte Projekt auch erforderlich gewesen, dass das eingereichte Projekt durch eine Kumulierung mit anderen gleichartigen und in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammen den gesamten Schwellenwert von 500 Stellplätzen erreicht oder überschreitet. Ein solcher räumlicher Zusammenhang besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mit den anderen Bereichen der Parkgarage, auch wenn die anderen Stellplätze in der Parkgarage nicht für das Einkaufszentrum bestimmt sind. Die gesamte Parkgarage sieht jedoch insgesamt lediglich 456 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vor und bleibt somit unter der sich aus § 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G ergebenden Zahl von 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Etwaige andere Parkgaragen im Umfeld stehen nicht mehr in einem räumlichen Zusammenhang und können daher für eine etwaige Kumulierung nicht berücksichtigt werden.Die gesamte Parkgarage sieht jedoch insgesamt lediglich 456 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vor und bleibt somit unter der sich aus Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G ergebenden Zahl von 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Etwaige andere Parkgaragen im Umfeld stehen nicht mehr in einem räumlichen Zusammenhang und können daher für eine etwaige Kumulierung nicht berücksichtigt werden. Wenn die Beschwerdeführer argumentieren, dass die von der Projektwerberin vorgesehene Zahl von 124 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unter der Zahl der nach der BauO für Wien bzw. dem Wiener Garagengesetz erforderlichen Pflichtstellplätze liegen würde, so kann dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Verweis auf eine landesrechtlich vorgesehene Zahl von Pflichtstellplätzen für die Frage der Einzelfallprüfpflicht nach UVP-G überhaupt dem Grunde nach beachtlich ist. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer geht bereits deswegen ins Leere, weil die etwaige Nichterfüllung der Schaffung der vorgeschriebenen Pflichtstellplätze nach § 52 Wiener Garagengesetz lediglich dazu führt, dass dem Bauwerber im Baubewilligungsbescheid eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wird. Außerdem kann die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen
Wiener Garagengesetz auch durch Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen – etwa in einer anderen Parkgarage – erfüllt werden und begründet die landesrechtliche Bestimmung des § 51 Wiener Garagengesetz nicht, dass dadurch ein räumlicher Zusammenhang einer solchen anderen Parkgarage im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G vorliegen würde.Wenn die Beschwerdeführer argumentieren, dass die von der Projektwerberin vorgesehene Zahl von 124 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unter der Zahl der nach der BauO für Wien bzw. dem Wiener Garagengesetz erforderlichen Pflichtstellplätze liegen würde, so kann dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Verweis auf eine landesrechtlich vorgesehene Zahl von Pflichtstellplätzen für die Frage der Einzelfallprüfpflicht nach UVP-G überhaupt dem Grunde nach beachtlich ist. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer geht bereits deswegen ins Leere, weil die etwaige Nichterfüllung der Schaffung der vorgeschriebenen Pflichtstellplätze nach Paragraph 52, Wiener Garagengesetz lediglich dazu führt, dass dem Bauwerber im Baubewilligungsbescheid eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wird. Außerdem kann die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen
Paragraph 51, Wiener Garagengesetz auch durch Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen – etwa in einer anderen Parkgarage – erfüllt werden und begründet die landesrechtliche Bestimmung des Paragraph 51, Wiener Garagengesetz nicht, dass dadurch ein räumlicher Zusammenhang einer solchen anderen Parkgarage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G vorliegen würde. Eine Einzelfallprüfpflicht nach § 3 Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G ist daher nicht gegeben, weil weder durch das eingereichte Projekt der Subschwellenwert von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen erreicht oder überschritten wird noch durch eine Kumulierung des eingereichten Projektes mit den restlichen Teilen der am Standort vorgesehenen Parkgarage der Schwellenwert von 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erreicht wird. Jeder dieser beiden Gründe führt bereits für sich allein dazu, dass die Einzelfallprüfpflicht nicht besteht. Eine Einzelfallprüfpflicht nach § 3a Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G ist bereits deshalb auszuschließen, weil gegenständlich kein fall einer Änderungsgenehmigung vorliegt. Darüber hinaus treffend sinngemäß die gleichen Gründe des Nichterreichens des Subschwellenwertes von 125 für das Einkaufszentrum vorgesehenen Stellplätzen und von 500 sich durch Kumulierung mit den übrigen Bereichen der Parkgarage ergebenden Stellplätzen auch nach § 3a Abs. 2 UVP-G in Verbindung mit Anhang I, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G zu. Eine Einzelfallprüfpflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G ist daher nicht gegeben, weil weder durch das eingereichte Projekt der Subschwellenwert von 125 dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätzen erreicht oder überschritten wird noch durch eine Kumulierung des eingereichten Projektes mit den restlichen Teilen der am Standort vorgesehenen Parkgarage der Schwellenwert von 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erreicht wird. Jeder dieser beiden Gründe führt bereits für sich allein dazu, dass die Einzelfallprüfpflicht nicht besteht. Eine Einzelfallprüfpflicht nach Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G ist bereits deshalb auszuschließen, weil gegenständlich kein fall einer Änderungsgenehmigung vorliegt. Darüber hinaus treffend sinngemäß die gleichen Gründe des Nichterreichens des Subschwellenwertes von 125 für das Einkaufszentrum vorgesehenen Stellplätzen und von 500 sich durch Kumulierung mit den übrigen Bereichen der Parkgarage ergebenden Stellplätzen auch nach Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Anhang römisch eins, Ziffer 19, dritte Spalte UVP-G zu. Im Ergebnis unterliegt das eingereichte Projekt somit weder einer Genehmigungspflicht noch einer Einzelfallprüfpflicht nach UVP-G. Das eingereichte Projekt war daher betriebsanlagenrechtlich nach den Bestimmungen der GewO 1994 zu beurteilen, wobei insbesondere die §§ 74 Abs. 2 und 77 GewO 1994 anzuwenden waren.Das eingereichte Projekt war daher betriebsanlagenrechtlich nach den Bestimmungen der GewO 1994 zu beurteilen, wobei insbesondere die Paragraphen 74, Absatz 2 und 77 GewO 1994 anzuwenden waren. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren schlüssig und nachvollziehbar vorgebracht, dass ihre Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Luftschadstoffe hauptsächlich dadurch erfolgt, dass das Einkaufszentrum zu einer deutlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens führe. Dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen betrifft einerseits die X.-Straße, andererseits die Zu- und Abfahrtsstraße zur Betriebsanlage, wobei diese Zunahme des Verkehrs primär auf die zu- und abfahrenden Kunden des Einkaufszentrums zurückgeht. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im Beschwerdeverfahren eine Beurteilung der Zunahme dieses Verkehrsaufkommens durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht erfolgt ist und die zu erwartende Zunahme des Verkehrsaufkommens größer sei als in dem von der Projektwerberin vorgelegten Privatgutachten ausgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen würden das Fachgebiet der Verkehrstechnik nicht abdecken.Die Beschwerdeführer haben im Verfahren schlüssig und nachvollziehbar vorgebracht, dass ihre Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Luftschadstoffe hauptsächlich dadurch erfolgt, dass das Einkaufszentrum zu einer deutlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens führe. Dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen betrifft einerseits die römisch zehn.-Straße, andererseits die Zu- und Abfahrtsstraße zur Betriebsanlage, wobei diese Zunahme des Verkehrs primär auf die zu- und abfahrenden Kunden des Einkaufszentrums zurückgeht. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im Beschwerdeverfahren eine Beurteilung der Zunahme dieses Verkehrsaufkommens durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht erfolgt ist und die zu erwartende Zunahme des Verkehrsaufkommens größer sei als in dem von der Projektwerberin vorgelegten Privatgutachten ausgewiesen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen würden das Fachgebiet der Verkehrstechnik nicht abdecken. Dazu ist festzuhalten, dass bereits jetzt die X.-Straße die dominierende Quelle der Immissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen ist. Das Projekt wird zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens führen, wobei das Verwaltungsgericht das genaue Ausmaß dieser zu erwartenden Zunahme nicht geprüft hat. Diese Zunahme wird durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum verstärkt, wobei auch hier das Verkehrsaufkommen durch zu- und abfahrende Kunden des Einkaufszentrums als dominierender Faktor anzusehen ist.Dazu ist festzuhalten, dass bereits jetzt die römisch zehn.-Straße die dominierende Quelle der Immissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen ist. Das Projekt wird zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens führen, wobei das Verwaltungsgericht das genaue Ausmaß dieser zu erwartenden Zunahme nicht geprüft hat. Diese Zunahme wird durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum verstärkt, wobei auch hier das Verkehrsaufkommen durch zu- und abfahrende Kunden des Einkaufszentrums als dominierender Faktor anzusehen ist.
O ist das Verhalten von Kunden, welche die Anlage der Art des Betriebes in Anspruch nehmen, der Betriebsanlage gewerberechtlich nur dann zuzurechnen, wenn sich die Kunden in der Betriebsanlage befinden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass zu- und abfahrende Kunden der Betriebsanlage nicht zuzurechnen sind, solange sich diese noch außerhalb der Betriebsanlage befinden. Dabei ist der gewerberechtliche Begriff der Betriebsanlage keinesfalls mit dem Vorhabensbegriff des UVP-G gleichzusetzen und etwaige Judikatur zum UVP-G daher insoweit nicht einschlägig. Der gewerbliche Begriff der Betriebsanlage umfasst nicht die außerhalb des Einkaufszentrums liegenden Straßen mit öffentlichem Verkehr. Daher sind weder die durch zu- und abfahrenden Kunden bedingte Zunahme des Verkehrs auf der X.-Straße noch das durch zu- und abfahrende Kunden bedingte Verkehrsaufkommen auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum projektgegenständlichen Einkaufszentrum der Betriebsanlage betriebsanlagenrechtlich zuzurechnen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, durch zu- und abfahrende Kunden auf Grund der außerhalb der Betriebsanlage verursachten Emissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen beeinträchtigt zu werden, war ihr Vorbringen daher betriebsanlagenrechtlich unbegründet.
Paragraph 74, Absatz 3, GewO ist das Verhalten von Kunden, welche die Anlage der Art des Betriebes in Anspruch nehmen, der Betriebsanlage gewerberechtlich nur dann zuzurechnen, wenn sich die Kunden in der Betriebsanlage befinden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass zu- und abfahrende Kunden der Betriebsanlage nicht zuzurechnen sind, solange sich diese noch außerhalb der Betriebsanlage befinden. Dabei ist der gewerberechtliche Begriff der Betriebsanlage keinesfalls mit dem Vorhabensbegriff des UVP-G gleichzusetzen und etwaige Judikatur zum UVP-G daher insoweit nicht einschlägig. Der gewerbliche Begriff der Betriebsanlage umfasst nicht die außerhalb des Einkaufszentrums liegenden Straßen mit öffentlichem Verkehr. Daher sind weder die durch zu- und abfahrenden Kunden bedingte Zunahme des Verkehrs auf der römisch zehn.-Straße noch das durch zu- und abfahrende Kunden bedingte Verkehrsaufkommen auf der Zu- und Abfahrtsstraße zum projektgegenständlichen Einkaufszentrum der Betriebsanlage betriebsanlagenrechtlich zuzurechnen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, durch zu- und abfahrende Kunden auf Grund der außerhalb der Betriebsanlage verursachten Emissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen beeinträchtigt zu werden, war ihr Vorbringen daher betriebsanlagenrechtlich unbegründet. Allerdings besteht ein rechtlicher Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz des Betriebsanlagenrechtes mit dem System des zivilrechtlichen Immissionsschutzes
und § 364a ABGB dahingehend, dass im Falle des Fehlens eines öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes grundsätzlich keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB vorliegt und daher möglicher Weise der zivilrechtliche Immissionsschutz des § 364 ABGB greift. Aus diesem Grund waren die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, durch den obgenannten Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigt zu werden, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Allerdings besteht ein rechtlicher Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz des Betriebsanlagenrechtes mit dem System des zivilrechtlichen Immissionsschutzes
Paragraph 364 und Paragraph 364 a, ABGB dahingehend, dass im Falle des Fehlens eines öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes grundsätzlich keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB vorliegt und daher möglicher Weise der zivilrechtliche Immissionsschutz des Paragraph 364, ABGB greift. Aus diesem Grund waren die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, durch den obgenannten Kraftfahrzeugverkehr beeinträchtigt zu werden, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Festzuhalten ist weiters, dass § 77 Abs. 3 GewO den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an der Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik und an der Einhaltung bestimmter Grenzwerte für Luftschadstoffe einräumt.
GVG ist der Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes mit dem zulässigen Beschwerdevorbringen begrenzt, weshalb das Verwaltungsgericht den beschwerdegegenständlichen Bescheid – von der eingangs behandelten Frage der Zuständigkeit abgesehen – nur im Umfang der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu prüfen hat. Das Verwaltungsgericht war daher gar nicht zuständig, im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt werden und ob etwaige Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden.Festzuhalten ist weiters, dass Paragraph 77, Absatz 3, GewO den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an der Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik und an der Einhaltung bestimmter Grenzwerte für Luftschadstoffe einräumt.
Paragraph 27, VwGVG ist der Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes mit dem zulässigen Beschwerdevorbringen begrenzt, weshalb das Verwaltungsgericht den beschwerdegegenständlichen Bescheid – von der eingangs behandelten Frage der Zuständigkeit abgesehen – nur im Umfang der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu prüfen hat. Das Verwaltungsgericht war daher gar nicht zuständig, im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt werden und ob etwaige Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden. Im Übrigen wurde durch das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass das Magistratische Bezirksamt zutreffend davon ausgegangen ist, dass durch den Betrieb des projektgegenständlichen Einkaufszentrums keine Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer zu erwarten sind. Etwaige Emissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen aus der Betriebsanlage bleiben Auf Grund des Vorherrschens der Emissionen von der X.-Straße und von der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum unterhalb der Schwellen der Wahrnehmung und der gesundheitlichen Auswirkung.Im Übrigen wurde durch das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass das Magistratische Bezirksamt zutreffend davon ausgegangen ist, dass durch den Betrieb des projektgegenständlichen Einkaufszentrums keine Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer zu erwarten sind. Etwaige Emissionen an Lärm, Geruch und Luftschadstoffen aus der Betriebsanlage bleiben Auf Grund des Vorherrschens der Emissionen von der römisch zehn.-Straße und von der Zu- und Abfahrtsstraße zum Einkaufszentrum unterhalb der Schwellen der Wahrnehmung und der gesundheitlichen Auswirkung. Die mit 29.11.2017 datierten Unterlagen der Projektwerberin (Änderung der Beschreibung sowie Austauschpläne betreffend das zweite und das dritte Untergeschoß der Parkgarage) betrafen lediglich eine Änderung der Zuordnung der Stellplätze in den beiden obgenannten Ebenen der Parkgarage, wobei die dem Einkaufszentrum zugeordneten Stellplätze auf 124 Stellplätze reduziert und zur Gänze im zweiten Untergeschoß anstatt zuvor im zweiten und im dritten Untergeschoß vorgesehen wurden. Diese Unterlagen waren als Bestandteil des Erkenntnisses geeignet. Die erfolgte Projekteinschränkung war im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch zulässig. Diese Unterlagen waren daher spruchgemäß zu einem Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses zu erklären. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.077.11325.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.