1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung, kurzfristige Festnahme mit gewaltsamem Fixieren am Boden, weiters Personsdurchsuchung, Aufforderung zum Löschen aufgenommener Digitalfotos bzw. zur Bekanntgabe des PIN-Codes des Smartphones, und Nichtbekanntgabe von Anlass und Zweck des Einschreitens sowie Nichtbekanntgabe der Dienstnummer des einschreitenden Organes auf Verlangen,A)
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Identitätsfeststellung, kurzfristige Festnahme mit gewaltsamem Fixieren am Boden, weiters Personsdurchsuchung, Aufforderung zum Löschen aufgenommener Digitalfotos bzw. zur Bekanntgabe des PIN-Codes des Smartphones, und Nichtbekanntgabe von Anlass und Zweck des Einschreitens sowie Nichtbekanntgabe der Dienstnummer des einschreitenden Organes auf Verlangen, B)
SPG wegen Nichtbekanntgabe von Anlass und Zweck des Einschreitens und Nichtbekanntgabe der Dienstnummer des einschreitenden Organes auf Verlangen (§ 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 9 Abs. 1 RLV) sowie durch die Führung der Amtshandlung in einer Form, bei der die Achtung der Menschenwürde nicht gewahrt worden sei (§ 5 Abs. 1 RLV),B)
Paragraph 89, SPG wegen Nichtbekanntgabe von Anlass und Zweck des Einschreitens und Nichtbekanntgabe der Dienstnummer des einschreitenden Organes auf Verlangen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 9, Absatz eins, RLV) sowie durch die Führung der Amtshandlung in einer Form, bei der die Achtung der Menschenwürde nicht gewahrt worden sei (Paragraph 5, Absatz eins, RLV), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.9.2018 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden
1 Z 2 B-VG und
Die Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und
Paragraph 89, SPG werden als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde EUR 1.106,40 für dreifachen Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.624,80 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde EUR 1.106,40 für dreifachen Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.624,80 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Revision wird nicht zugelassen.römisch drei. Revision wird nicht zugelassen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Mit Schriftsatz vom 16.2.2018, zur Post gegeben am selben Tag und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde
1 Z 2 B-VG und § 89 SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:1. Mit Schriftsatz vom 16.2.2018, zur Post gegeben am selben Tag und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 89, SPG, worin er zum Sachverhalt vorbringt: „Der in Folge beschriebene Sachverhalt betrifft Amtshandlungen durch Beamt innen vermutlich der Landespolizeidirektion Wien, die sich am Samstag, den 06.01.2018, in Wien ereigneten. Einer der Beamt innen (in der Folge als „Beamte X“ bezeichnet) trug laut Gedächtnisprotokoll des BF die Dienstnummer …, wobei der BF nicht sicher ist, ob er sich die Nummer tatsächlich richtig gemerkt hat. Das Kraftfahrzeug der Beamt innen hatte das Kfz-Kennzeichen W 3. Der BF war am 06.01.2018 gegen 0:15 Uhr mit dem Fahrrad vom C. Gürtel in Richtung D.-gasse, Wien nach Hause unterwegs, als er eine Person am Boden liegen sah, mehrere Personen um diese Person herumstehend und dahinter ein Auto schräg über die Straße parkend, sodass diese kaum passierbar war. Der BF dachte zunächst an einen Unfall und fragte, ob er helfen könne, worauf er von einer Person ein unfreundliches „fahrns weiter“ zur Antwort bekam. Aufgrund dieser abweisenden Unfreundlichkeit fing der BF spontan an, mit seinem Mobiltelefon Fotos zu machen. Es näherten sich sofort einige der am Geschehen beteiligten Personen, verstellten ihm die Sicht und forderten den BF auf, das Fotografieren zu unterlassen und sich auszuweisen. Der BF fragte nach dem Grund dafür, worauf er keine Antwort bekam, sondern nur neuerlich aufgefordert wurde, sich auszuweisen. Der BF forderte sodann seinerseits eine der Personen auf, sich auszuweisen, da für ihn aufgrund der Aufforderung zur Ausweisleistung nunmehr nahelag, dass es sich um Polizeibeamtinnen in Zivil handelte. Der Beamte X zeigte daraufhin kurz auf ein Kärtchen, das er um den Hals hängen hatte, wobei der BF aber nicht im Stande war, genaueres darauf zu erkennen, war sich jedoch darauf hin sicher, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte. Erneut forderte dieser den BF auf, sich auszuweisen. Der BF erwiderte daraufhin „ja, gleich".Aufgrund dieser abweisenden Unfreundlichkeit fing der BF spontan an, mit seinem Mobiltelefon Fotos zu machen. Es näherten sich sofort einige der am Geschehen beteiligten Personen, verstellten ihm die Sicht und forderten den BF auf, das Fotografieren zu unterlassen und sich auszuweisen. Der BF fragte nach dem Grund dafür, worauf er keine Antwort bekam, sondern nur neuerlich aufgefordert wurde, sich auszuweisen. Der BF forderte sodann seinerseits eine der Personen auf, sich auszuweisen, da für ihn aufgrund der Aufforderung zur Ausweisleistung nunmehr nahelag, dass es sich um Polizeibeamtinnen in Zivil handelte. Der Beamte römisch zehn zeigte daraufhin kurz auf ein Kärtchen, das er um den Hals hängen hatte, wobei der BF aber nicht im Stande war, genaueres darauf zu erkennen, war sich jedoch darauf hin sicher, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte. Erneut forderte dieser den BF auf, sich auszuweisen. Der BF erwiderte daraufhin „ja, gleich". Im selben Moment wurde der BF von hinten gepackt, zu Boden gestoßen und an den Händen hinter seinem Rücken festgehalten, sodass er sich nicht bewegen konnte und Schmerzen, insbesondere in den Handgelenken und Schultern verspürte. Bei diesem Zu Boden-Bringen wurde der Fahrradhelm des BF beschädigt, wie der BF später feststellte. Der Beamte X nahm das Mobiltelefon des BF zur Hand und schrie den BF an „Wo ist der Ausweis?". Der BF antwortete „In der Geldbörse“. Der Beamte X legte daraufhin das Mobiltelefon auf den Gehsteig und griff in die Jackentasche des BF, um den gesamten Inhalt - bestehend aus Brillenetui, Tabakbeutel und Geldbörse - herauszunehmen. Dann durchsuchte er die Geldbörse des BF, währenddessen fragte er den BF mehrmals, wo sein Ausweis sei. Der BF beantwortete die Frage jedes Mal wahrheitsgemäß mit „in der Geldbörse“. Während der Beamte X nahezu den gesamten Inhalt der Geldbörse entnahm, sagte der BF mehrmals, dass er bereit wäre, seinen Ausweis herzugeben, wenn seine Hände losgelassen würden. Fast bei jeder Wortmeldung des BF wurden seine auf dem Rücken fixierten Handgelenke schmerzhaft verdreht. Der Beamte X nahm sodann das Mobiltelefon des BF wieder in die Hand und fragte den BF nach dem PIN-Code, worauf der BF nicht reagierte.Im selben Moment wurde der BF von hinten gepackt, zu Boden gestoßen und an den Händen hinter seinem Rücken festgehalten, sodass er sich nicht bewegen konnte und Schmerzen, insbesondere in den Handgelenken und Schultern verspürte. Bei diesem Zu Boden-Bringen wurde der Fahrradhelm des BF beschädigt, wie der BF später feststellte. Der Beamte römisch zehn nahm das Mobiltelefon des BF zur Hand und schrie den BF an „Wo ist der Ausweis?". Der BF antwortete „In der Geldbörse“. Der Beamte römisch zehn legte daraufhin das Mobiltelefon auf den Gehsteig und griff in die Jackentasche des BF, um den gesamten Inhalt - bestehend aus Brillenetui, Tabakbeutel und Geldbörse - herauszunehmen. Dann durchsuchte er die Geldbörse des BF, währenddessen fragte er den BF mehrmals, wo sein Ausweis sei. Der BF beantwortete die Frage jedes Mal wahrheitsgemäß mit „in der Geldbörse“. Während der Beamte römisch zehn nahezu den gesamten Inhalt der Geldbörse entnahm, sagte der BF mehrmals, dass er bereit wäre, seinen Ausweis herzugeben, wenn seine Hände losgelassen würden. Fast bei jeder Wortmeldung des BF wurden seine auf dem Rücken fixierten Handgelenke schmerzhaft verdreht. Der Beamte römisch zehn nahm sodann das Mobiltelefon des BF wieder in die Hand und fragte den BF nach dem PIN-Code, worauf der BF nicht reagierte. Der BF, der mit dem Gesicht nach unten auf dem Asphalt lag, hörte noch von unterschiedlichen Per unter anderem „Die Fotos löschen s dann aber schon“ und „Na haben wir uns wieder beruhigt?“ Dann wurde der BF hochgehoben. Der BF fragte die Beamt innen, ob er seinen Ausweis nun aus der Geldbörse nehmen könne, ohne fixiert zu werden. Nachdem das vom Beamten X bejaht wurde, nahm der BF seinen Führerschein aus der Geldbörse und übergab ihn.Der BF, der mit dem Gesicht nach unten auf dem Asphalt lag, hörte noch von unterschiedlichen Per unter anderem „Die Fotos löschen s dann aber schon“ und „Na haben wir uns wieder beruhigt?“ Dann wurde der BF hochgehoben. Der BF fragte die Beamt innen, ob er seinen Ausweis nun aus der Geldbörse nehmen könne, ohne fixiert zu werden. Nachdem das vom Beamten römisch zehn bejaht wurde, nahm der BF seinen Führerschein aus der Geldbörse und übergab ihn. Der BF bekam sodann seine Sachen - außer den Führerschein - wieder zurück. Nachdem er von einem uniformierten Beamten einem Alkohol-Test unterzogen worden war, wurde der BF von den Beamt innen wiederholt aufgefordert, die Fotos zu löschen und „kooperativ“ zu sein. Erst als der BF sagte, dass er das Recht habe, im öffentlichen Raum Fotos zu machen, gaben sie ihm den Führerschein zurück. Der BF verlangte nunmehr konkret die Bekanntgabe einer Dienstnummer. Der Beamte X zeigte eine Karte, untersagte dem BF jedoch, diese abzufotografieren. Der BF, der selber nichts bei sich hatte, um die auf der Karte befindliche Nummer aufzuschreiben, fragte alle anwesenden Beamtinnen danach und bekam von allen zur Antwort, dass sie nichts bei sich hätten.Der BF verlangte nunmehr konkret die Bekanntgabe einer Dienstnummer. Der Beamte römisch zehn zeigte eine Karte, untersagte dem BF jedoch, diese abzufotografieren. Der BF, der selber nichts bei sich hatte, um die auf der Karte befindliche Nummer aufzuschreiben, fragte alle anwesenden Beamtinnen danach und bekam von allen zur Antwort, dass sie nichts bei sich hätten. Der BF versuchte dann, sich diese Nummer des Beamten X einzuprägen und glaubt, dass es sich um die Nummer … handelte.Der BF versuchte dann, sich diese Nummer des Beamten römisch zehn einzuprägen und glaubt, dass es sich um die Nummer … handelte. Als der BF wieder auf sein Fahrrad stieg, bemerkte er, dass das Vorderrad verbogen und eine Speiche gerissen war. Zuhause angekommen bemerkte der BF, dass er von dem eben beschriebenen Vorfall Schürfwunden am rechten Knie und Schienbein hatte. Außerdem hatte er Schmerzen in der linken Schulter, am linken Oberarm, im linken Handgelenk sowie ein Taubheitsgefühl im Mittel- und Ringfinger. Er musste auch feststellen, dass sein Fahrradhelm stark zerkratzt war und dass sich seine E-Card nicht mehr in seiner Geldbörse befand. Beweis: - Parteienvernehmung des BF - Vorzulegende Audioaufnahme - Vorzulegende Fotos - beizuschaffender Akt der Landespolizeidirektion Wien - ärztliches Attest in Kopie - Weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten“ In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Identitätsfeststellung am Beschwerdeführer habe der Grundlage entbehrt, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 SPG nicht gegeben gewesen seien. Die angefochtene Identitätsfeststellung sei erkennbar im Zusammenhang mit der Herstellung von Lichtbildern durch den Beschwerdeführer gestanden, und dem Beschwerdeführer sei trotz konkreter Nachfrage weder ein Anlass noch ein Zweck der Identitätsfeststellung genannt worden. Auf die Frage nach der Dienstnummer sei ihm nur kurz ein Kärtchen gezeigt worden, wobei es dem Beschwerdeführer auf diese Weise völlig unmöglich gewesen sei, darauf etwas zu lesen, geschweige denn, sich die vermutliche Dienstnummer einzuprägen.In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Identitätsfeststellung am Beschwerdeführer habe der Grundlage entbehrt, da die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, SPG nicht gegeben gewesen seien. Die angefochtene Identitätsfeststellung sei erkennbar im Zusammenhang mit der Herstellung von Lichtbildern durch den Beschwerdeführer gestanden, und dem Beschwerdeführer sei trotz konkreter Nachfrage weder ein Anlass noch ein Zweck der Identitätsfeststellung genannt worden. Auf die Frage nach der Dienstnummer sei ihm nur kurz ein Kärtchen gezeigt worden, wobei es dem Beschwerdeführer auf diese Weise völlig unmöglich gewesen sei, darauf etwas zu lesen, geschweige denn, sich die vermutliche Dienstnummer einzuprägen. Das Festhalten des Beschwerdeführers an den Händen hinter dem Rücken und das minutenlange Fixieren am Boden seien gesetzlich nicht gedeckt gewesen, weil der Beschwerdeführer, indem er lediglich die Amtshandlung fotografiert habe, weder einen im PersFrSchG normierten Tatbestand noch einen anderen gesetzlich normierten Tatbestand gesetzt habe, der eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätte. Mangels gesetzlicher Grundlage sei auch das Durchsuchen der Jacke und der Geldbörse des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen, ebenso die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den PIN-Code seines Mobiltelefons bekanntzugeben sowie die Aufforderung, die angefertigten Fotos zu löschen. Sowohl durch das Niederstoßen des Beschwerdeführers auf den Boden als auch durch dessen Festhalten an den Händen hinter dessen Rücken sei der Beschwerdeführer überdies im seinem Recht
EMRK verletzt worden.Das Festhalten des Beschwerdeführers an den Händen hinter dem Rücken und das minutenlange Fixieren am Boden seien gesetzlich nicht gedeckt gewesen, weil der Beschwerdeführer, indem er lediglich die Amtshandlung fotografiert habe, weder einen im PersFrSchG normierten Tatbestand noch einen anderen gesetzlich normierten Tatbestand gesetzt habe, der eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt hätte. Mangels gesetzlicher Grundlage sei auch das Durchsuchen der Jacke und der Geldbörse des Beschwerdeführers rechtswidrig gewesen, ebenso die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den PIN-Code seines Mobiltelefons bekanntzugeben sowie die Aufforderung, die angefertigten Fotos zu löschen. Sowohl durch das Niederstoßen des Beschwerdeführers auf den Boden als auch durch dessen Festhalten an den Händen hinter dessen Rücken sei der Beschwerdeführer überdies im seinem Recht
Die Nichtbekanntgabe von Anlass und Zweck des Einschreitens trotz Verlangens und die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer trotz Verlangens werden ausdrücklich sowohl im Zuge der Beschwerde
1 Z 2 B-VG auf § 30 Abs. 1 Z 2 SPG gestützt als auch als Richtlinienverletzungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 bzw. § 9 Abs. 1 RLV) geltend gemacht. Als Richtlinienverletzung wird ferner noch das Stoßen des Beschwerdeführers zu Boden, die Fixierung der Hände hinter dem Rücken und das behauptete mehrmalige schmerzhafte Verdrehen der Gelenke geltend gemacht, und zwar – ohne nähere Begründung – als Verletzung des § 5 Abs. 1 RLV.Die Nichtbekanntgabe von Anlass und Zweck des Einschreitens trotz Verlangens und die Nichtbekanntgabe der Dienstnummer trotz Verlangens werden ausdrücklich sowohl im Zuge der Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, SPG gestützt als auch als Richtlinienverletzungen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 9, Absatz eins, RLV) geltend gemacht. Als Richtlinienverletzung wird ferner noch das Stoßen des Beschwerdeführers zu Boden, die Fixierung der Hände hinter dem Rücken und das behauptete mehrmalige schmerzhafte Verdrehen der Gelenke geltend gemacht, und zwar – ohne nähere Begründung – als Verletzung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV. Der Beschwerdeführer beantragt daher, die Amtshandlung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
G zwecks Identitätsfeststellung durchgeführt, da der Beschwerdeführer sich nach Begehung von Verwaltungsübertretungen, auf die er hingewiesen worden war, trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausweisen wollte. Es wurde dabei nicht mehr Gewalt angewendet als notwendig war, um den Beschwerdeführer an seinem – zumindest vertretbar angenommenen – Fluchtversuch zu hindern. Die Fixierung am Boden war mit etwa einer Minute – wie von den Beamten glaubwürdig angegeben, wobei einem Betroffenen diese Zeit in der Regel länger vorkommt – auch nicht unangemessen und wurde nach glaubhafter Bekundung der Kooperationsbereitschaft aufgehoben. Die Festnahme und ihre konkrete Durchführung erweisen sich somit als rechtens und als verhältnismäßig. Auch das Herausholen der Geldbörse aus der Jackentasche und das Öffnen derselben – mag es nun als Durchsuchung oder als Nachschau aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers beurteilt werden - erweisen sich als rechtmäßig, weil die Nachschau oder die Suche nach einem Ausweis sich jedenfalls als gelinderes Mittel darstellt als ein weiteres Festhalten des Beschwerdeführers und eine Verbringung zur Polizeidienststelle bis zur Identifizierung.Nach den obigen Feststellungen wurde die Festnahme
Paragraph 35, Ziffer eins, VStG zwecks Identitätsfeststellung durchgeführt, da der Beschwerdeführer sich nach Begehung von Verwaltungsübertretungen, auf die er hingewiesen worden war, trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausweisen wollte. Es wurde dabei nicht mehr Gewalt angewendet als notwendig war, um den Beschwerdeführer an seinem – zumindest vertretbar angenommenen – Fluchtversuch zu hindern. Die Fixierung am Boden war mit etwa einer Minute – wie von den Beamten glaubwürdig angegeben, wobei einem Betroffenen diese Zeit in der Regel länger vorkommt – auch nicht unangemessen und wurde nach glaubhafter Bekundung der Kooperationsbereitschaft aufgehoben. Die Festnahme und ihre konkrete Durchführung erweisen sich somit als rechtens und als verhältnismäßig. Auch das Herausholen der Geldbörse aus der Jackentasche und das Öffnen derselben – mag es nun als Durchsuchung oder als Nachschau aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers beurteilt werden - erweisen sich als rechtmäßig, weil die Nachschau oder die Suche nach einem Ausweis sich jedenfalls als gelinderes Mittel darstellt als ein weiteres Festhalten des Beschwerdeführers und eine Verbringung zur Polizeidienststelle bis zur Identifizierung. Entgegen der Beschwerde sind sowohl die Frage nach dem PIN-Code als auch die Aufforderung, die aufgenommenen Fotografien zu löschen, nicht als Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen, konkret nicht als Befehl, da die Mittel zur ihrer zwangsweisen Durchsetzung offenkundig fehlten. Eine Prüfung im Sinne des § 88 Abs. 2 SPG kam nicht in Betracht, weil das Vorgehen nicht sicherheitspolizeilich motiviert war; abgesehen davon hätte die Frage nach dem PIN-Code ohnehin nur dazu gedient, die Bilder zu löschen, worauf auch die Aufforderung gerichtet war, und war diese Aufforderung angesichts der Nähe, aus der die Aufnahmen gemacht wurden und der dadurch betroffenen Privatsphäre der Beamten und des festgenommenen Suchtmittelverdächtigen nicht unangemessen.Entgegen der Beschwerde sind sowohl die Frage nach dem PIN-Code als auch die Aufforderung, die aufgenommenen Fotografien zu löschen, nicht als Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen, konkret nicht als Befehl, da die Mittel zur ihrer zwangsweisen Durchsetzung offenkundig fehlten. Eine Prüfung im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, SPG kam nicht in Betracht, weil das Vorgehen nicht sicherheitspolizeilich motiviert war; abgesehen davon hätte die Frage nach dem PIN-Code ohnehin nur dazu gedient, die Bilder zu löschen, worauf auch die Aufforderung gerichtet war, und war diese Aufforderung angesichts der Nähe, aus der die Aufnahmen gemacht wurden und der dadurch betroffenen Privatsphäre der Beamten und des festgenommenen Suchtmittelverdächtigen nicht unangemessen. Aus dem zuletzt genannten Grund, dem Nichtvorliegen einer sicherheitspolizeilichen Amtshandlung, war auch eine Verletzung des § 30 SPG nicht zu prüfen.Aus dem zuletzt genannten Grund, dem Nichtvorliegen einer sicherheitspolizeilichen Amtshandlung, war auch eine Verletzung des Paragraph 30, SPG nicht zu prüfen. Was die ins Treffen geführten Richtlinienverletzungen anbelangt, so ergibt sich aus den Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer der Anlass bzw. Zweck des Einschreitens einerseits und die Dienstnummer andererseits bekanntgegeben worden sind. Die weiters behauptete Verletzung des § 5 Abs. 1 RLV ist nicht schlüssig begründet; selbst wenn eine Misshandlung überhaupt darunter fallen würde, wäre darauf zu verweisen, dass eine solche nicht festgestellt werden konnte. Es war daher in allen Beschwerdepunkten spruchgemäß zu entscheiden.Was die ins Treffen geführten Richtlinienverletzungen anbelangt, so ergibt sich aus den Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer der Anlass bzw. Zweck des Einschreitens einerseits und die Dienstnummer andererseits bekanntgegeben worden sind. Die weiters behauptete Verletzung des Paragraph 5, Absatz eins, RLV ist nicht schlüssig begründet; selbst wenn eine Misshandlung überhaupt darunter fallen würde, wäre darauf zu verweisen, dass eine solche nicht festgestellt werden konnte. Es war daher in allen Beschwerdepunkten spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.