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{'item': 'VGW-103/064/9301/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.11.2018 GeschäftszahlVGW-103/064/9301/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 25.05.2018, Zl. ..., mit welchem der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestätigt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2018,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 25.05.2018, Zl. ..., mit welchem der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und das Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestätigt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.11.2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 24.2.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten. Am 24.2.2017 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.5.2018 bestätigte die belangte Behörde das Waffenverbot und begründete dies auszugsweise wie folgt:Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.5.2018 bestätigte die belangte Behörde das Waffenverbot und begründete dies auszugsweise wie folgt: „Gegen Sie wurde mit Mandatsbescheid vom 24.02.2017 ein Waffenverbot verhängt, da Sie wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht wurden. Sie drohten Ihrem Sohn C. B. mit den Worten „Du fliegst aus der Wohnung. Schleich dich, sonst erschieß ich dich.“ Auch bedrohten Sie Mitte Februar Ihren zweiten Sohn mit den Worten „Dich bring ich noch um.“ Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt.Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Gegen den Bescheid brachten Sie am 07.03.2017 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, woraufhin ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In Ihrer Vorstellung führten Sie an, dass Sie seit längerem Streit mit Ihrer Gattin haben, da diese die Scheidung möchte und Sie diesem Wunsch jedoch nicht nachkommen. Daher kommt es auch des Öfteren zum Streit mit Ihren Söhnen C. und D. B.. Weiters führten Sie aus, dass Ihr Sohn C. psychische Probleme hat und eifersüchtig auf Sie sein dürfte. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass Sie erneut wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht wurden, da Sie am 22.03.2017 abermals Ihren Sohn mit dem Umbringen bedrohten. Mit Schreiben vom 18.01.2018 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Sie gaben am 02.02.2018 eine Stellungnahme ab. Sie gaben in der Stellungnahme an, dass kein diesbezüglich durchgeführtes Ermittlungsverfahren ersichtlich ist. Es bestehe vielmehr der Eindruck, die Behörde hätte einfach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft „umgedreht“. […] Die Behörde hat Beweise durch Anzeigen und Einvernahmen erhoben. Weder hat die Behörde die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einfach „umgedreht“ noch handelt sie willkürlich. […] Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes ist die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen. Die Aufhebung eines Waffenverbotes ist somit dann möglich, wenn diese Voraussetzungen weggefallen sind. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren und der Tatsache, dass kein ausreichend langer „Beobachtungszeitraum“ vorliegt, ist die hiesige Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen gem. § 12 WaffG bei Ihnen nach wie vor gegeben sind. Ihre Stellungnahme war nicht geeignet eine andere Entscheidung herbeizuführen.Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren und der Tatsache, dass kein ausreichend langer „Beobachtungszeitraum“ vorliegt, ist die hiesige Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen gem. Paragraph 12, WaffG bei Ihnen nach wie vor gegeben sind. Ihre Stellungnahme war nicht geeignet eine andere Entscheidung herbeizuführen. […]“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene, Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes vorgebracht wird: „[…]Es ist richtig, daß ich wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht wurde, da ich meinen Sohn mit dem Umbringen bedroht haben soll, auch wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO bedeutet, daß kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. „[…]Es ist richtig, daß ich wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht wurde, da ich meinen Sohn mit dem Umbringen bedroht haben soll, auch wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO bedeutet, daß kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Zusammengefaßt ist daher festzuhalten, daß die Staatsanwaltschaft Wien davon ausgegangen ist, daß ich das mir vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten nicht gesetzt habe, demgemäß auch kein Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Unbestritten ist, daß trotz dieser Einstellung die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen haben, ob ein relevanter Sachverhalt vorliegt, der nach den Kriterien des WaffG die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen könnte. […] Auch wenn es – wie bereits oben ausgeführt – zutreffend ist, daß die Waffenbehörde eigenständig zu beurteilen hat, ob ein waffenrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, bedeutet dies nicht die Zulässigkeit von Willkür: Die Behörde hat eben ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und anschließend die in diesem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erwiesenen Tatsachen festzustellen. Im gegenständlichen Fall ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, welches diesbezügliche Ermittlungsverfahren die Behörde überhaupt durchgeführt hat. Es besteht vielmehr der Eindruck, daß die Behörde einfach die Entscheidung der Staatsanwaltschaft „umdreht“ und doch von strafrechtlich relevanten Handlungen (bedrohen mit dem Umbringen) ausgeht. Auf Basis welches Ermittlungsverfahrens diese Feststellungen getroffen werden sollen, wird einerseits im angefochtenen Bescheid nicht angeführt und ist andererseits auch nicht erkennbar. Wie bereits die Staatsanwaltschaft Wien mit Ihrer Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO dokumentiert hat, habe ich meinen Sohn nicht mit dem Umbringen bedroht, sodaß einfach keine Gründe vorliegen die Basis einer für mich negativen Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG sein könnten.Wie bereits die Staatsanwaltschaft Wien mit Ihrer Einstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO dokumentiert hat, habe ich meinen Sohn nicht mit dem Umbringen bedroht, sodaß einfach keine Gründe vorliegen die Basis einer für mich negativen Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG sein könnten. Die belangte Behörde dürfte durchaus meinen Einwand erkannt haben, daß ich bereits in meiner Stellungnahme vom 02.02.2018 vorgebracht habe, daß kein Ermittlungsverfahren ersichtlich ist, wonach ich meinen Sohn oder meine Ehegattin (oder eine sonstige Person) bedroht hätte. Trotz dieses Umstandes hat die belangte Behörde aber weiterhin kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat lediglich – ohne Ermittlungsverfahren – die Angaben – welche im Scheidungsverfahren getätigt worden sind – ungeprüft übernommen. Auch wenn die Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft nicht per se bedeuten, daß ein Waffenverbot nicht zu verhängen ist, bewirken diese Einstellungen, wonach kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht, zumindest die Indizwirkung, daß ich keine Drohungen ausgesprochen habe. Jedenfalls ist es der belangten Behörde verwehrt bei einer derartigen Einstellung ohne eigenes Ermittlungsverfahren und ohne weiteres einfach davon auszugehen, daß ich die mir vorgeworfenen Handlungen (doch) gesetzt hätte. Ich habe weder meinen Sohn noch meine Ehegattin (noch sonstige Personen) in irgendeiner Art und Weise bedroht. Die im Scheidungsverfahren gesetzten Aussagen meines Sohnes und meiner Ehegattin sind unrichtig. Es besteht der Verdacht, daß diese Aussagen zur Erlangung von Vorteilen im Scheidungsverfahren getroffen wurden.“ In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde der Antrag auf Stattgabe der Vorstellung, in eventu Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung gestellt. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 17.7.2018 zur Entscheidung vor. Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am 7.11.2018 beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und C. B., D. B. und E. B. als Zeugen teilnahmen. Der Vertreter der belangten Behörde stellte in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag auf Aufnahme der im gegenständlichen Waffenverbotsverfahren verwerteten Zeugenvernehmungen und auf Aufnahme des polizeilichen Verwaltungsaktes zur Zahl ... bezüglich des Verdachtes der beharrlichen Verfolgung von Frau MMag. F. G. durch den Beschwerdeführer. Die vorgelegten Dokumente wurden zum Gerichtsakt genommen und der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in Kopie ausgehändigt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: „Ich bestreite die Vorwürfe von Frau Mag. G., die gegen mich im Verfahren zu GZ: VGW-... erhoben wurden. Ich hatte den Waffenpass bereits vor der Eheschließung mit meiner Exgattin E. B.. Es gab nie Probleme. Diese begannen, als meine Exgattin ein Verhältnis einging mit einem Serben. Sie hat meinen jüngeren Sohn C. gegen mich aufgehetzt und angestiftet, gegen mich Anzeige zu legen. Ich habe nunmehr ein gutes Verhältnis zu ihm. Zum älteren Sohn D. habe ich ein sehr schlechtes Verhältnis. Dieser hat mich im März 2017 mit einem Baseballschläger attackiert. Leider zog ich meine Anzeige zurück, weil ich den Frieden in der Familie soweit möglich bewahren wollte. Der angebliche Vorfall zu Silvester 2016/2017 fand so nicht statt. Ich war zu Hause. Meine Gattin und die beiden Söhne kamen um ca. 21:30 Uhr nach Hause. Wir kamen ins Streiten. Im Streit warf ich ein Kaffeeheferl gegen den Türstock. Mein Sohn C. war zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Zimmer. In dem Zimmer waren nur ich und mein Hund. Ich habe zu C. sinngemäß gesagt: „schleich dich, sonst hau ich dich nieder“. Das war nicht ernst gemeint, sondern lediglich im Affekt so dahin gesagt. Den restlichen Abend habe ich alleine verbracht. Der angebliche Vorfall zu Silvester 2016 aus 2017, fand so nicht statt. Ich war zu Hause. Meine Gattin und die beiden Söhne kamen um ca. 21:30 Uhr nach Hause. Wir kamen ins Streiten. Im Streit warf ich ein Kaffeeheferl gegen den Türstock. Mein Sohn C. war zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Zimmer. In dem Zimmer waren nur ich und mein Hund. Ich habe zu C. sinngemäß gesagt: „schleich dich, sonst hau ich dich nieder“. Das war nicht ernst gemeint, sondern lediglich im Affekt so dahin gesagt. Den restlichen Abend habe ich alleine verbracht. Der angebliche Vorfall im Februar 2017 laut Meldung LPD (Aktenseite 16) hat so nicht stattgefunden. Ich habe meinen Sohn nicht mit dem Umbringen bedroht. Vielmehr hat zu dieser Zeit mein Sohn D. mich mit einem Sessel bedroht. Er hat auch andere Personen bedroht. Es kam zu dieser Zeit des Öfteren zu Streitigkeiten in der Familie. Beispielsweise hat mir meine Exgattin einen Finger gebrochen. Auf Nachfrage des Behördenvertreters gebe ich an, dass ich diesen Vorfall nicht angezeigt habe. Über Nachfrage gebe ich an, dass ich auch den Vorfall mit dem Sessel nicht angezeigt habe. Ich bin der Ansicht, dass solche Vorkommnisse nicht über die Polizei geklärt werden müssen. Zu den Streitigkeiten in der Familie kam es insbesondere im Zeitraum Jänner bis April 2017, also von dem Zeitpunkt weg, als meine Exgattin mir eröffnete, dass sie sich von mir scheiden lassen wollte. Die Scheidung war mit 23.06.2017 rechtskräftig. Ich habe seitdem überhaupt keinen Kontakt mehr mit meiner Familie und sehe sie heute zum ersten Mal wieder. Nur mit meinem Sohn C. habe ich Kontakt. Generell möchte ich angeben, dass die Polizei mich wiederholt missverstanden und schlecht behandelt hat. Zum Beispiel wollte mir der Polizist nicht glauben, dass meine Frau mir einen Finger gebrochen hat. Eigentlich hätte ich ihn anzeigen müssen. In Zukunft lasse ich mir immer die Dienstnummer geben. Auch die Behörden arbeiten schlampig und sind generell gegen mich eingestellt. Zu der Anzeige meines Sohnes C. am 22.03.2017 (Aktenseite 69) gebe ich an, dass wir in diesem Zeitraum oft gestritten haben. Ich habe sinngemäß des Öfteren zu ihm gesagt: „schleich dich, ich will dich nicht sehen“. Sie haben mich immer wieder provoziert. Sie haben mir ins Essen gespuckt und überhaupt Psychoterror gegen mich betrieben. Ich befürchtete, dass sie mir in den Kaffee urinieren. Ich habe meine persönlichen Gegenstände weggesperrt aus Angst, dass mir diese gestohlen werden. Im September 2017 zog ich aus der Wohnung aus. Zu dieser Zeit lernte ich Mag. F. G. kennen. Sie zeigte mich Mitte 2018 an. Ich weiß nicht, warum. Anscheinend hat sie auch einen anderen Mann wegweisen lassen. Die Polizei hat dies nie aufgegriffen. Sie meinte wohl, dass ich sie verfolge. Vor Gericht gab sie an, dass ich angeblich meine Frau und meine Tochter umbringen will. Ich habe aber gar keine Tochter und habe ihr nie derartiges erzählt.“ Auf Befragung durch den Behördenvertreter gab der Beschwerdeführer an: „In meiner Familie herrschte vor dem Zeitraum Jänner bis Juni 2017 eigentlich ein normaler Umgangston. In diesem Zeitraum wurde ich von den Dreien terrorisiert. Da herrschte ein sehr rauer Umgangston. Äußerungen wie „i hau di obi“ können da schön gefallen sein. Zu dem Vorwurf, dass mir meine Exgattin den Finger gebrochen hat, möchte ich nichts Weiteres angeben. Die Polizei hat wohl gemeint, dass es sich um bloße Familienstreitigkeiten handelt und nicht ernst genommen werden müsse. Ich weiß auch nicht, was im Spital aufgenommen wurde und ob eine Anzeige gelegt wurde.“ Auf Befragung durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gab der Beschwerdeführer schließlich an: „Zwischen den Familienangehörigen gab es während des schwierigen Zeitraumes im Jahr 2017 und auch jetzt noch stets Streitigkeiten, die mitunter sehr heftig ausfielen. Mein älterer Sohn hat angeblich meinen jüngeren Sohn wegen Gewalttätigkeiten wegweisen lassen.“ Die als Zeugin einvernommene Exgattin des Beschwerdeführers, Frau E. B., gab unter Wahrheitspflicht Folgendes an: „Der Bf hat des Öfteren zu mir und meinen Söhnen gesagt, dass wir „erschossen gehören“ und nicht auf der Welt sein müssten. Das hat angefangen mit unseren Ehestreitigkeiten. Das war im Jänner

  1. Im Jahr 2016 und 2017 war sehr oft die Polizei bei uns im Haus unter anderem wegen derartigen Bedrohungen. Auch ich war einmal bei der Polizei. Dort wurde mir jedoch gesagt, dass meine Angaben keine Bedrohung im Sinne des StGB darstellen würden und man nichts machen könne. Der Bf hat wiederholt sinngemäß gesagt: „du gehörst erschossen, ich erschieße dich, du hast nicht auf der Welt zu sein“. Das ist zu mir und zu den Kindern immer wieder gesagt worden. Auch nach der Scheidung nahm der Bf immer wieder Kontakt zu mir auf, was von meiner Seite aus unerwünscht ist. Er hat mich an meinem Arbeitsplatz aufgesucht. Er verklagt mich immer wieder. Beispielsweise haben wir auch morgen wieder ein Gerichtsverfahren. Er hat mich auch immer wieder angezeigt. Meinen Freund hat er mit der Behauptung angezeigt, dass er seine Autoreifen aufgeschlitzt hat. Über Vorhalt des vorgelegten Aktes des BG ... zur GZ: ... gebe ich an, dass ich meinem Exmann sehr vieles zutraue und die Vorwürfe für nachvollziehbar halte. Nach der Scheidung kam es zu keinen Bedrohungen mehr. Er hat mich aber des Öfteren als „Arschloch“ beschimpft, wenn wir uns auf der Straße begegnet sind. Ob er meine Söhne seitdem bedroht hat, weiß ich nicht.“ Über Befragen der Beschwerdeführervertreterin gab die Zeugin zu Protokoll: „In den letzten Jahren vor der Scheidung herrschte in der Familie ein rauer Umgangston, dies von allen Seiten. Die Streitigkeiten gingen aber immer vom Bf aus. Insbesondere hat er unsere Kinder beschimpft und uns provoziert. Der Vorwurf der Terrorisierung unsererseits geht wohl darauf zurück, dass ich dem Bf das Internet „abdrehte“, weil ich nicht einsah, dass er auf meine Kosten lebte. Der Bf hat unsere Söhne gegeneinander aufgehetzt, sodass diese sich sogar gegenseitig schlugen. Es stimmt, dass es im Jänner 2018 zu einer Wegweisung kam. Meiner Meinung nach löste der Kontakt mit dem Bf die Streitigkeiten aus. Zu dem Vorfall mit dem Finger des Bf gebe ich an, dass ich nicht glaube, dass die Verletzung von mir verursacht wurde. Auch die Polizei meinte, dass das Vorbringen des Bf äußerst dubios ist.“ Über Befragung des Behördenvertreters gab die Zeugin schließlich an: „Die Waffen lagen manchmal auf seinem Schreibtisch offen herum, sonst waren sie in der unversperrten Schreibtischlade. Manchmal waren sie im Tresor. Auch die Munition war oft frei verfügbar. Ich hätte die Waffe jederzeit nehmen können. Das Gleiche gilt für meine Söhne, welchen er die Waffen auch in die Hand gegeben hat. Der Bf hat ein bis zwei Mal mit einer Faustfeuerwaffe gegen die Wand geschossen.“ Der als Zeuge geladene jüngere Sohn des Beschwerdeführers, Herr C. B., verweigerte unter Berufung auf Gründe im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG die Aussage. Der als Zeuge geladene jüngere Sohn des Beschwerdeführers, Herr C. B., verweigerte unter Berufung auf Gründe im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Aussage. Der als Zeuge einvernommene ältere Sohn des Beschwerdeführers, Herr D. B., gab unter Wahrheitspflicht Folgendes an: „An die Silvesternacht 2016/2017 kann ich mich nicht genau erinnern. Mein Vater hat mich oft bedroht, sowohl psychisch als auch mit Waffengewalt. Die Waffen sind in der Wohnung frei herumgelegen, und zwar am Schreibtisch und manchmal sogar am Bett neben meinem Vater. Die Waffen waren geladen bzw. war die Munition frei verfügbar. Die Munition war in der ganzen Wohnung verstreut. Manchmal habe ich sie auch beim Wäsche waschen oder sortieren gefunden. Mein Vater hat meinem Bruder zwei oder drei scharfe Patronen geschenkt. Der Bf hat mir die Waffen manchmal in die Hand gegeben. Im Keller unseres Hauses hat er geschossen. Einmal wollte er mit einem Gewehr aus dem Fenster auf die Spitze des ... Kinos schießen. Nach der Scheidung hatten wir keinen Kontakt mehr.“ „An die Silvesternacht 2016 aus 2017, kann ich mich nicht genau erinnern. Mein Vater hat mich oft bedroht, sowohl psychisch als auch mit Waffengewalt. Die Waffen sind in der Wohnung frei herumgelegen, und zwar am Schreibtisch und manchmal sogar am Bett neben meinem Vater. Die Waffen waren geladen bzw. war die Munition frei verfügbar. Die Munition war in der ganzen Wohnung verstreut. Manchmal habe ich sie auch beim Wäsche waschen oder sortieren gefunden. Mein Vater hat meinem Bruder zwei oder drei scharfe Patronen geschenkt. Der Bf hat mir die Waffen manchmal in die Hand gegeben. Im Keller unseres Hauses hat er geschossen. Einmal wollte er mit einem Gewehr aus dem Fenster auf die Spitze des ... Kinos schießen. Nach der Scheidung hatten wir keinen Kontakt mehr.“ Der Zeuge gab über Befragung des BfV zu Protokoll: „Ich habe kein gutes Verhältnis zu meinem Vater. In der Scheidung war ich in einzelnen Punkten auf der Seite meiner Mutter. Den Vorfall im Jänner 2018 mit meinem Bruder kann ich bestätigen. Nunmehr kommt es öfters zu Streitigkeiten zwischen uns und unserer Mutter. In der Silvesternacht 2016/02017 war ich zwar in der Wohnung, aber nicht im selben Raum. Ich habe mitbekommen, dass sich mein Vater und mein Bruder streiten. Ich konnte feststellen, dass die Waffen meines Vaters geladen waren, weil ich das Magazin sah und die geladene Waffe schwerer ist. Ich konnte nicht sehen, ob sie unter- oder geladen war.“ Schließlich gab der Beschwerdeführer über nochmaliges Befragen durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Folgendes an: „Meine Waffen waren im Tresor versperrt. Ich habe sie meinen Söhnen immer im ungeladenen Zustand in die Hand gegeben, ohne Schlagbolzen. Dass die Patronen in der Waschmaschine landeten, passierte zwei Mal in zehn Jahren. Das waren keine scharfen Patronen, die ich meinem Sohn gegeben habe. Es stimmt, dass ich im Keller geschossen habe. Da war die Tür versperrt. Es haben keine fremden Parteien im Haus gewohnt. Es stimmt nicht, dass ich aus dem Fenster aufs ... Kino schießen wollte.“ II. Sachverhalt römisch zwei. Sachverhalt
  2. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der am ...1965 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber des Waffenpasses mit Nr. ... für zwei Faustfeuerwaffen, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft H. am 27.7.
  3. Der Beschwerdeführer war bis 23.6.2017 mit Frau E. B. verheiratet. Der Ehe entstammen die beiden Söhne D. B., geboren am ...1995, und C. B., geboren am ...
  4. Bis September 2017 lebte die Familie im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung I.-straße ..., Wien. Nunmehr wohnt der Beschwerdeführer an der gegenüberliegenden Straßenseite in I.-straße ..., Wien. Der Beschwerdeführer war bis 23.6.2017 mit Frau E. B. verheiratet. Der Ehe entstammen die beiden Söhne D. B., geboren am ...1995, und C. B., geboren am ...
  5. Bis September 2017 lebte die Familie im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung römisch eins.-straße ..., Wien. Nunmehr wohnt der Beschwerdeführer an der gegenüberliegenden Straßenseite in römisch eins.-straße ..., Wien. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt betätigte der Beschwerdeführer im Keller des Wohnhauses I.-straße ..., Wien, eine Schusswaffe. Seine Faustfeuerwaffen und die Munition bewahrte er mitunter in einer unversperrten Schublade in der Familienwohnung auf. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt betätigte der Beschwerdeführer im Keller des Wohnhauses römisch eins.-straße ..., Wien, eine Schusswaffe. Seine Faustfeuerwaffen und die Munition bewahrte er mitunter in einer unversperrten Schublade in der Familienwohnung auf. Seit Jänner 2016 kam es in der Familie gehäuft zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exgattin und den Söhnen, in welchen der Beschwerdeführer wiederholt Äußerungen wie „ihr gehört erschossen“ oder „ihr gehört umgebracht“ tätigte. In der Silvesternacht 2016/2017 entstand ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn C., in Zuge dessen er eine Kaffeetasse gegen den Türstock warf und diesem sagte: „Schleich dich, sonst erschieß ich dich.“ Bei einer Auseinandersetzung im Februar 2017 sagte er zu D. B.: „Dich bring ich noch um.“ C. B. brachte diese Vorkommnisse am 22.2.2017 polizeilich zur Anzeige (...). Seit Jänner 2016 kam es in der Familie gehäuft zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exgattin und den Söhnen, in welchen der Beschwerdeführer wiederholt Äußerungen wie „ihr gehört erschossen“ oder „ihr gehört umgebracht“ tätigte. In der Silvesternacht 2016 aus 2017, entstand ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn C., in Zuge dessen er eine Kaffeetasse gegen den Türstock warf und diesem sagte: „Schleich dich, sonst erschieß ich dich.“ Bei einer Auseinandersetzung im Februar 2017 sagte er zu D. B.: „Dich bring ich noch um.“ C. B. brachte diese Vorkommnisse am 22.2.2017 polizeilich zur Anzeige (...). Am 24.2.2017 wurde der Waffenverbotsbescheid dem Beschwerdeführer von Sicherheitswachebeamten der belangten Behörde an seiner Wohnadresse persönlich ausgefolgt. Bei einer freiwilligen Nachschau in der Wohnung und dem Kfz des Beschwerdeführers wurden zwei Schachteln Munition (insgesamt 71 Stück Faustfeuerwaffenmunition) sichergestellt. Während dieser Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer durchgehend unkooperativ und provokant. Erst über telefonisches Einwirken seiner Exgattin und seines Rechtsanwaltes konnte er zum Mitwirken bewegt werden. Am folgenden Montag, 27.2.2017, übergab der Beschwerdeführer bei der Bankfiliale in Wien, J.-straße, die beiden ungeladenen Faustfeuerwaffen den Sicherheitswachebeamten der belangten Behörde. Der Waffenpass befand sich nicht in dem Schließfach; dieser wurde nach erneuter Nachschau in der Wohnung des Beschwerdeführers ausgehändigt. Während dieser Amtshandlung machte der Beschwerdeführer auf die einschreitenden Beamten einen verwirrten Eindruck und telefonierte durchgehend mit seinem Rechtsanwalt. Eine normale Konversation mit dem Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt möglich. Am 22.3.2017 um 21 Uhr bedrohte der Beschwerdeführer seinen Sohn C. erneut mit dem Umbringen. Dies wurde von C. B. am selben Tag polizeilich zur Anzeige gebracht (...). Die zu den Zahlen ... und ... geführten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB wurden von der Staatsanwaltschaft Wien am 13.9.2017 bzw. 9.5.2017 gemäß § 190 Z 2 StPO aus Beweisgründen eingestellt.Die zu den Zahlen ... und ... geführten Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB wurden von der Staatsanwaltschaft Wien am 13.9.2017 bzw. 9.5.2017 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO aus Beweisgründen eingestellt. Seit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der Ehewohnung im September 2017 nimmt der Beschwerdeführer immer wieder Kontakt zu seiner Exgattin auf, was von ihrer Seite unerwünscht ist. Am 1.6.2017 lernte der Beschwerdeführer Frau MMag. F. G. kennen und entwickelte sich in Folge eine freundschaftliche Beziehung zwischen ihnen. Nachdem die Freundschaft gegen Ende des Jahres 2017 zerbrach und nach diversen Vorfällen teilte Frau MMag. G. dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Kontakt zu ihm abbrechen wolle. Nach wiederholten unerwünschten Kontaktaufnahmen seitens des Beschwerdeführers wurde gegen ihn am 18.4.2018 vom Bezirksgericht Wien - ... zur Zahl ... eine Einstweilige Verfügung gemäß § 382g EO erlassen und wurde diese am 6.6.2018 für die Dauer von einem Jahr verlängert. Mit der Einstweiligen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit Frau MMag. G. sowie der Aufenthalt in der Nähe ihrer Wohnung und am Arbeitsplatz von Frau MMag. G. verboten. Der Einstweiligen Verfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 31.12.2017 bis 8.4.2018 gegen den Willen von Frau MMag. G. mit dieser immer wieder Kontakt aufnahm. Am 1.6.2017 lernte der Beschwerdeführer Frau MMag. F. G. kennen und entwickelte sich in Folge eine freundschaftliche Beziehung zwischen ihnen. Nachdem die Freundschaft gegen Ende des Jahres 2017 zerbrach und nach diversen Vorfällen teilte Frau MMag. G. dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Kontakt zu ihm abbrechen wolle. Nach wiederholten unerwünschten Kontaktaufnahmen seitens des Beschwerdeführers wurde gegen ihn am 18.4.2018 vom Bezirksgericht Wien - ... zur Zahl ... eine Einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 g, EO erlassen und wurde diese am 6.6.2018 für die Dauer von einem Jahr verlängert. Mit der Einstweiligen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit Frau MMag. G. sowie der Aufenthalt in der Nähe ihrer Wohnung und am Arbeitsplatz von Frau MMag. G. verboten. Der Einstweiligen Verfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 31.12.2017 bis 8.4.2018 gegen den Willen von Frau MMag. G. mit dieser immer wieder Kontakt aufnahm. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 19.6.2018 wegen Zuwiderhandlungen gegen die Einstweilige Verfügung eine Geldstrafe verhängt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
  6. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 7.11.
  7. Die festgestellten Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Söhnen ergeben sich aus den, zur Zahl ... geführten, Einvernahmeprotokollen der belangten Behörde, deren wesentlicher Inhalt in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2018 von den – unter Wahrheitspflicht einvernommenen – Zeugen glaubwürdig bestätigt wurde. Alle Beteiligten gaben übereinstimmend an, dass seit Jänner 2016, als sich Frau E. B. zur Ehescheidung entschloss, eine angespannte Stimmung in der Familie herrschte und es gehäuft zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den übrigen Familienmitgliedern kam. Nach der glaubwürdigen Aussage von E. B. in der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer wiederholt sinngemäß: „du gehörst erschossen, ich erschieße dich, du hast nicht auf der Welt zu sein.“ Dass die Streitigkeiten des Öfteren eskalierten, wurde von allen Beteiligten sowohl in den polizeilichen als auch in den gerichtlichen Einvernahmen angegeben. Der Beschwerdeführer bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfen (sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren) im Wesentlichen damit, dass seine Exgattin die Söhne gegen ihn aufgebracht hätte und sie vor der Ehescheidung und dem Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung gemeinsam „Psychoterror“ gegen den ihn betrieben hätten. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeverhandlung beim erkennenden Gericht den eindeutigen Eindruck eines zutiefst zerrütteten Familiengefüges hinterließ und im Zeitraum von Jänner 2016 (als Frau E. B. ihre Scheidungsabsichten kundtat) bis zum Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung im September 2017 der familiäre Alltag von, mitunter heftigen, Streitigkeiten geprägt war, wobei die Söhne in den Trennungsprozess der Eltern wohl einbezogen wurden. Dass die Anzeige und Aussagen gegen den Beschwerdeführer das Ergebnis der Manipulation von Frau E. B. ist, konnte im Beschwerdeverfahren jedoch in keiner Weise bestätigt werden, zumal sie (und ihre Söhne) keinen erdenklichen Vorteil, abgesehen von der Abwehr einer potentiellen Gefahr für Leben und Gesundheit, daraus ziehen kann und die Gefährdungslage lebensecht und nachvollziehbar geschildert wurde. Generell erscheint der Beschwerdeführer zu einer paranoiden Sichtweise zu tendieren, meint er doch etwa, dass die Polizei und die Behörden „gegen ihn eingestellt seien“ (Verhandlungsprotokoll, S. 3) und sein Sohn C. auf ihn „eifersüchtig“ sei (Beschuldigtenvernehmung am 24.2.2017, S. 4) sowie dass er befürchtete, seine Familie uriniere in seinen Kaffee und wolle seine persönlichen Gegenstände stehlen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dass der Beschwerdeführer im Keller des Wohnhauses eine Schusswaffe betätigte, gab er in der mündlichen Verhandlung selbst an. Dass die Faustfeuerwaffen und die Munition in der Familienwohnung manchmal in einer unversperrten Schublade aufbewahrt wurden, wurde von den einvernommenen Zeugen in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend und glaubwürdig vorgebracht. Bereits bei den Zeugeneinvernahmen vor der belangten Behörde am 9.3.2017 zur Zahl ... machten sie dahingehende Aussagen. Der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er die Waffen (stets) im Tresor versperrt hatte, war aus diesem Grund als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dass er einen leichtfertigen Umgang mit seinen Waffen und Munition pflegte, geht außerdem aus seiner eigenen Aussage hervor, wonach er seinem Sohn C. Patronen schenkte, seinen Söhnen die Faustfeuerwaffen in die Hand gab und Patronen mitunter in der Waschmaschine landeten. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
  8. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:
  9. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten wie folgt: „Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. […] Waffenverbot § 12.
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12,
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
  1. Waffen und Munition sowie
  2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. […]
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. […]“
  1. Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 Waffengesetz).
  2. Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz). In § 8 Waffengesetz werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde.In Paragraph 8, Waffengesetz werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde. § 12 Waffengesetz sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (d.h., dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz andernfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, Waffengesetz sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (d.h., dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz andernfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar mit einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Beschwerdeführer künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK entschieden, vielmehr handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“). Ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar mit einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der Beschwerdeführer künftig Menschen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Artikel 6, EMRK entschieden, vielmehr handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“). Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen – ohne waffenrechtliche Urkunde – berechtigt ist, Schusswaffen (zB Büchsen und Flinten) zu erwerben und zu besitzen. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden, Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zB VwGH 25.3.2009, 2007/03/0087 mwN). Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem, dem Waffengesetz allgemein innewohnenden, Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zur ständigen Rechtsprechung zB VwGH 25.3.2009, 2007/03/0087 mwN). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Exgattin und seinen Söhnen D. und C. B. wiederholt Äußerungen wie „ihr gehört erschossen“, „schleich dich, sonst erschieß ich dich“ und „dich bring ich noch um“ getätigt. Dieses Verhalten lässt zum einen erkennen, dass dem Beschwerdeführer ein hohes – wenn bisher auch nur verbal geäußertes – Aggressionspotential innewohnt. Wiederholt aggressives Verhalten ist aus waffenrechtlicher Sicht bedeutsam, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (13.9.2016, 2016/03/0085 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 6.9.2005, 2005/03/0039 mwN). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegenüber seiner Exgattin und seinen Söhnen D. und C. B. wiederholt Äußerungen wie „ihr gehört erschossen“, „schleich dich, sonst erschieß ich dich“ und „dich bring ich noch um“ getätigt. Dieses Verhalten lässt zum einen erkennen, dass dem Beschwerdeführer ein hohes – wenn bisher auch nur verbal geäußertes – Aggressionspotential innewohnt. Wiederholt aggressives Verhalten ist aus waffenrechtlicher Sicht bedeutsam, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffen verwendet wurden (13.9.2016, 2016/03/0085 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 6.9.2005, 2005/03/0039 mwN). Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall zudem, dass der Beschwerdeführer auch noch über ein Jahr nach der Scheidung und dem Auszug aus der Ehewohnung regelmäßig unerwünscht den Kontakt zu seiner Exgattin sucht, z.B. indem er sie an ihrer Arbeitsstelle aufsucht. Eine Bekannte, Frau MMag. F. G., hat er derart beharrlich verfolgt, dass gegen ihn eine Einstweilige Verfügung nach § 382g EO erlassen wurde. Da er entgegen der Einstweiligen Verfügung weiterhin den Kontakt zu ihr suchte, wurde über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt. Die fehlende Respektierung der durch diese Personen aufgezeigten Grenzen unterstreicht das Bild einer aggressiven und distanzlosen Persönlichkeit, welche die präventive Erlassung eines Waffenverbotes zur Abwehr von Gefährdungen von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen erforderlich macht. Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall zudem, dass der Beschwerdeführer auch noch über ein Jahr nach der Scheidung und dem Auszug aus der Ehewohnung regelmäßig unerwünscht den Kontakt zu seiner Exgattin sucht, z.B. indem er sie an ihrer Arbeitsstelle aufsucht. Eine Bekannte, Frau MMag. F. G., hat er derart beharrlich verfolgt, dass gegen ihn eine Einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 g, EO erlassen wurde. Da er entgegen der Einstweiligen Verfügung weiterhin den Kontakt zu ihr suchte, wurde über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt. Die fehlende Respektierung der durch diese Personen aufgezeigten Grenzen unterstreicht das Bild einer aggressiven und distanzlosen Persönlichkeit, welche die präventive Erlassung eines Waffenverbotes zur Abwehr von Gefährdungen von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen erforderlich macht. Die Staatsanwaltschaft Wien hat das zu den o.a. Bedrohungen geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO aus Beweisgründen eingestellt. Dazu ist auszuführen, dass eine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde zur Abstandnahe von der Verfolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bildungswirkung für die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht entfaltet (VwGH 29.1.2015, 2015/03/0002 mwN) und diese die für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen haben (22.11.2017, 2017/03/0039 mwN). Die Staatsanwaltschaft Wien hat das zu den o.a. Bedrohungen geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO aus Beweisgründen eingestellt. Dazu ist auszuführen, dass eine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde zur Abstandnahe von der Verfolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bildungswirkung für die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht entfaltet (VwGH 29.1.2015, 2015/03/0002 mwN) und diese die für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen haben (22.11.2017, 2017/03/0039 mwN). Nach umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhalts kommt das erkennende Gericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen (wiederholte Bedrohungen mit dem Erschießen bzw. Umbringen, beharrliche Verfolgung, leichtfertiger Umgang mit Schusswaffen und Munition) vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die belangte Behörde hat daher die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.9301.2018

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