GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.09.2018, Zl. ..., enthält folgenden Spruch: „Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug Marke/Type: C./D. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in Wien, E.-gasse, verkehrsbehindernd abgestellt. Es wurde daher am 3.7.2018 um 13:40 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.
VO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 2016, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Tarif I P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges
Tarif II P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)
Tarif römisch zwei P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 vom 03.07.2018 bis 08.07.2018 aufbewahrt. Die Kosten betragen: für die Entfernung EUR 264,00 für die Aufbewahrung EUR 60,00 daher insgesamt EUR 324,00 Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“ Dieser Bescheid wurde an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 05.10.2018 zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliches Rechtsmittel, in welchem Folgendes ausgeführt wird: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
2 AVG gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
Paragraph 57, Absatz 2, AVG gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
AVG ist die belangte Behörde verpflichtet, von Amts wegen den für die Erledigung der gegenständlichen Rechtssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, AVG ist die belangte Behörde verpflichtet, von Amts wegen den für die Erledigung der gegenständlichen Rechtssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die belangte Behörde ist somit verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, also alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (Offizialmaxime) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 6). In diesem Sinne wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sämtliche für und gegen die Beschwerdeführerin sprechende Erhebungen bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen. Die belangte Behörde ist somit verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, also alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (Offizialmaxime) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 6). In diesem Sinne wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sämtliche für und gegen die Beschwerdeführerin sprechende Erhebungen bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie ihr Fahrzeug am 3.7.2018 vorschriftskonform in Wien, E.-gasse abgestellt hätte. Denn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte am 3.7 Juli 2018 sein Fahrzeug unmittelbar vor der Beschwerdeführerin aus der betreffenden Parklücke ausgeparkt und wäre es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erinnerlich gewesen, dass er nicht in der „Diplomatenzone“, sondern direkt neben der „Diplomatenzone“ geparkt hätte. Das Fahrzeug des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde auch weder abgeschleppt, noch wurde über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe verhängt. Weiters ist auf den von der belangten Behörde übermittelten Fotos kein Datum und keine Uhrzeit enthalten. Die von der Behörde übermittelten Fotos beweisen daher nicht, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018, um 08:57 Uhr, in der „Diplomatenzone“ auf Höhe E.-gasse, Wien, ihr Fahrzeug abgestellt hätte. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass im Mandatsbescheid vom 8. Juli 2018 als „Tatzeit“ der 3.7.2018 um 13.40 Uhr angeführt war. Im nunmehrigen Bescheid der belangten Behörde wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 8.57 Uhr vorschriftswidrig abgestellt zu haben. Wie bereits unter Punkt 1. Ausgeführt, hat die belangte Behörde – trotz der umfassenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. September 2018 – ohne weitere Beweisaufnahme den bekämpften Bescheid erlassen. Die belangte Behörde hätte jedoch den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Bedenken nachgehen müssen. Denn die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken sind jedenfalls geeignet, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen. Die belangte Behörde ist jedoch auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken nicht eingegangen. Die belangte Behörde hat sich schlichtweg über die relevanten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinweggesetzt. Die belangte Behörde ist daher ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes
Die belangte Behörde ist daher ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes
Paragraph 37, AVG nicht nachgekommen. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen bzw. Beweisaufnahmen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken durchgeführt, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 8.57 Uhr, nicht vorschriftswidrig abgestellt hat. Dem bekämpften Bescheid liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde. 5.2. Darüber hinaus ist die belangte Behörde
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, somit zu sämtlichen Beweisergebnissen, Stellung zu nehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11). Darüber hinaus ist die belangte Behörde
Paragraph 37, AVG verpflichtet, der Beschwerdeführerin umfassendes Parteiengehör zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, somit zu sämtlichen Beweisergebnissen, Stellung zu nehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 11). Wie bereits unter Punkt
GVG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es sind daher die von der belangten Behörde unterlassenen Beweisaufnahmen nachzuholen. Die Beschwerdeführerin stellt daher
Paragraph 24, VwGVG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
GVG durchführen; 1. eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG durchführen; 2. der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgeben, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde aufheben und das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einstellen; in eventu der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgeben, den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtslage zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. A. B.“ Verwaltungsgerichtliches Verfahren Die voran zitierte Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl ... zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 07.11.2018 (einlangend) vorgelegt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl ... sowie den Verwaltungsstrafakt zur Zahl .... Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes: Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf die Anzeige eines Organs der Landespolizeidirektion Wien über Aufforderung einer Privatperson, wonach das Kraftfahrzeug „C.“, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., am 03.07.2018 um 08:57 Uhr in Wien, E.-gasse im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgen. Fahrzeuge der ... Botschaft“ abgestellt war. Im Zuge der Anzeigenlegung wurden vom Meldungsleger insgesamt drei Lichtbilder angefertigt. Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 um 13:45 Uhr (Ladezeit) durchgeführt. (Foto nicht pseudonymisierbar) Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 08.07.2018, Zl. MA 48/... wurde der Beschwerdeführerin
VO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/16, in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges PKW C. D., Kennz. W-... (A) in der Höhe von EUR 324,- vorgeschrieben. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 08.07.2018, Zl. MA 48/... wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/16, in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges PKW C. D., Kennz. W-... (A) in der Höhe von EUR 324,- vorgeschrieben. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Fahrzeug am 03.07.2018 nicht im Halte- und/oder Parkverbot abgestellt zu haben. Sie habe ihr Fahrzeug vorschriftskonform in Wien, E.-gasse, geparkt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.08.2018 übermittelte die belangte Behörde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin der Anzeigenwortlaut samt Lichtbildern zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 17.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, ihr Fahrzeug nicht am 03.07.2018 in der in Rede stehenden Diplomatenzone abgestellt zu haben. Es habe sich insofern um einen „lustigen Sonderfall“ gehandelt, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Abstellung dabeigewesen sei. Er sei aus jener Parklücke, welche sodann die Beschwerdeführerin verwendet habe, ausgeparkt. Es sei vereinbart gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Parkgarage des Rechtsvertreters für deren urlaubsbedingte Abwesenheit verwenden könne. Jedoch werde ausdrücklich festgehalten, dass der Rechtsvertreter sodann das Einparken selbst nicht wahrgenommen habe, da er einige Meter weiter mit seinem Auto gewartet habe. Der Rechtsvertreter könne
seiner Erinnerung eigentlich ausschließen, dass ein Parken in der „Diplomatenzone“ stattgefunden habe. Die von der belangten Behörde übermittelten Fotos würden kein Datum enthalten. Auch gäbe es Widersprüche hinsichtlich der Uhrzeit. Im Mandatsbescheid sei von 13:40 Uhr die Rede, während die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von 08:57 Uhr spreche. Zudem wohne die Beschwerdeführerin im Haus vor der Diplomatenzone und würde daher täglich im Bereich vor der Haustüre stehen. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid. Aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl ... ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 09.08.2018, Zl. ..., über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78,- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt hatte, da sie am 03.07.2018 um 08:57 Uhr in Wien, E.-gasse als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A) dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“) abgestellt habe. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und blieb unbekämpft, zumal der Strafbetrag am 20.08.2018 bezahlt wurde. Aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl ... ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 09.08.2018, Zl. ..., über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78,- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt hatte, da sie am 03.07.2018 um 08:57 Uhr in Wien, E.-gasse als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A) dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“) abgestellt habe. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und blieb unbekämpft, zumal der Strafbetrag am 20.08.2018 bezahlt wurde. Rechtslage:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. § 27 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet samt Überschrift: „Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
VO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960, BGBl.Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.52 aus 2005, hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:
VO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben,
Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben,
1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist, d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist, e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind, f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind, g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind, h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist. i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
VO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Paragraph 89 a, Absatz 2, oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
VO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO verboten. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie Zulassungsbesitzerin des am 03.07.2018 entfernten Fahrzeugs ist. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, E.-gasse, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgenommen Fahrzeuge der ... Botschaft“ abgestellt war, sodass es dort am 03.07.2018 ab 08:57 Uhr verkehrsbehindernd stand. Diese Feststellungen gründen sich auf die Anzeige, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien über Aufforderung einer berechtigten Privatperson, gelegt wurde in Zusammenhalt mit den im Zuge der Anzeigenlegung angefertigten Lichtbildern. Auf diesen ist eindeutig erkennbar, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Bereich der „Diplomatenzone“ abgestellt war. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die auffordernde ´(berechtigte) Privatperson nur deshalb eine Anzeige bzw. Abschleppung initiiert, wenn ein nicht berechtigtes Fahrzeug im ordnungsgemäß kundgemachten Halteverbotsbereich abgestellt ist. Auch mutet das Verwaltungsgericht Wien dem nach erfolgter Aufforderung ebenfalls vor Ort seienden Exekutivbeamten der LPD zu, die Wahrnehmung maßgeblicher Sachverhalte eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ richtig wiederzugeben. Zudem erging an die Beschwerdeführerin die Strafverfügung vom 09.08.2018, Zl. ..., mit welcher der Beschwerdeführerin angelastet wurde, sie habe am 03.07.2018 um 08:57 Uhr in Wien., E.-gasse ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (A) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“) abgestellt, welche von der Beschwerdeführerin unbeeinsprucht blieb. Der über die Beschwerdeführerin verhängte Strafbetrag wurde zudem am 20.08.2018 entrichtet. Eingangs wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht um Strafverfahren handelt. Daher findet § 44a VStG keine Anwendung. Der Spruch eines Kostenvorschreibungsbescheides nach § 89a Abs. 7 StVO ist an § 59 Abs. 1 AVG zu messen (vgl. VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0362). Der guten Ordnung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Tag erstmals um 08:57 Uhr in der in Rede stehenden „Diplomatenzone“ abgestellt vorgefunden und in weiterer Folge um 13:45 Uhr (Ladezeit) abgeschleppt wurde. Eingangs wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 nicht um Strafverfahren handelt. Daher findet Paragraph 44 a, VStG keine Anwendung. Der Spruch eines Kostenvorschreibungsbescheides nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO ist an Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu messen vergleiche VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0362). Der guten Ordnung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Tag erstmals um 08:57 Uhr in der in Rede stehenden „Diplomatenzone“ abgestellt vorgefunden und in weiterer Folge um 13:45 Uhr (Ladezeit) abgeschleppt wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in der Sache einwendet, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin in der Sache einwendet, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen). Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte somit nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.14610.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.