← Österreich

{'item': 'VGW-103/064/12351/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.12.2018 GeschäftszahlVGW-103/064/12351/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 6.7.2018, Zl. ..., mit welchem dem Beschwerdeführer die am 30.12.2016 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Nr. ...) gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12, entzogen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 6.7.2018, Zl. ..., mit welchem dem Beschwerdeführer die am 30.12.2016 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Nr. ...) gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 12, entzogen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.7.2018 entzog die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018, von Amts wegen die am 30.12.2016 seitens der belangten Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. .... Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.7.2018 entzog die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, von Amts wegen die am 30.12.2016 seitens der belangten Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. .... Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet: „Gem. § 25 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde ein waffenrechtliches Dokument zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr als verlässlich angesehen werden kann.„Gem. Paragraph 25, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde ein waffenrechtliches Dokument zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr als verlässlich angesehen werden kann. Ein Mensch ist gem. § 8 Abs. 1 WaffG 1996 nur dann als verlässlich anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.Ein Mensch ist gem. Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 nur dann als verlässlich anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  4. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  5. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  6. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Am 05.06.2018 wurde ha. Behörde bekannt, dass sich am 17.03.2018 bei einer Schießveranstaltung des Vereins „C.“ in D., E.-gasse, Parzellennummer ... und ..., beim Holstern einer geladenen Waffe ein Schuss löste, wodurch Sie sich an der vierten Zehe des rechten Fußes verletzten. Mit Schreiben vom 07.06.2018 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und langte am 25.06.2018 eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme Ihres Rechtsanwaltes ... ein. Bei der Auslegung des Begriffes des vorsichtigen Umgangs im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz ist übrigens angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der genannten Voraussetzung. Bei der Auslegung des Begriffes des vorsichtigen Umgangs im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz ist übrigens angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der genannten Voraussetzung. Ihre Stellungnahme war nicht geeignet eine andere Entscheidung der Behörde herbeizuführen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene, Beschwerde, in welcher auszugsweise Folgendes vorgebracht wird: „
  7. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren erster Instanz höchst ausführlich und plakativ dargetan, dass er im Schießsport überaus engagiert ist. Er ist also keinesfalls vergleichbar mit einer leider sehr großen Wahl an Waffenbesitzern, die die Waffe gerade einmal bei der routinemäßigen Überprüfung durch die Sicherheitskräfte in die Hand nehmen, in Wahrheit nicht wissen, wie sie funktioniert und in aller Regel auch nur mit Müh und Not einen Waffenführerschein erlangen, wonach sie in den sorgfältigen Umgang mit der Waffe eingewiesen seien. Dem gefertigten Rechtsanwalt ist dieses [aus] höchst persönliche Erfahrung bekannt, hat er doch im früheren Schießhallenbetrieb seines Schwiegervaters (…) immer wieder Schulungen von Waffenbesitzern beigewohnt und die rechtlichen Grundlagen vorgetragen. Was bei Schießtrainings von Waffenbesitzern, die sonst nie den Umgang mit der Waffe trainieren, zu erleben war, füllt Bände. Ganz anders verhält es sich beim Beschwerdeführer, auf das Vorbringen im Verfahren
  8. Instanz wird verwiesen: Der Beschwerdeführer engagiert sich laufend im Schießsport, er möchte so gut wie möglich mit der Waffe umgehen können, um ein Fehlverhalten vermeiden zu können. Auf das Vorbringen [im] Verfahren
  9. Instanz, die gestellten Beweisanträge und die vorgelegten Beweismittel wird nochmals und gesondert verwiesen.
  10. Hätte die belangte Behörde mit der notwendigen Sorgfalt und der von ihr aufgrund des gesetzlichen Auftrages zu erwartenden Objektivität die Beweismittel studiert und abgewogen, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer laufend und wiederkehrend Trainings absolviert, sodass aus diesen unzweifelhaft hervor kommt, dass er mit Schusswaffen sorgsam umgehen kann und auch Zukunft wird. Der Schluss der Behörde ist verfehlt, dass durch einen einmaligen Fehler bei einem Wettbewerb nicht auf einen sorgsamen Umgang mit Schusswaffen gefolgt werden kann. Im Gegenteil: Jemand, der sich so engagiert und so häufig die Waffe in Händen hat, hat logischerweise automatisch eine viel größere Chance für eine menschliche Fehlleistung als jemand, der die Waffe 5 Jahre im Schrank liegen hat und im Fall des Falles, noch dazu vielleicht in einer Stresssituation, mit Sicherheit falsch mit der Waffe umgehen wird. Dazu steht eben der Beschwerdeführer als Gegenbeispiel, da er aufgrund seines umfangreichen Trainings in der Lage ist, bestmöglich mit einer Schusswaffe umzugehen. Es mag schon stimmen, dass eine einmalige Fehlleistung per se den Schluss zulassen kann, dass nicht mehr erwartet werden kann, dass ein sorgsamer Umgang mit einer Schusswaffe stattfinden werde. Dies hat aber genau jene Fälle vor Augen, wo der Berechtigte mangels Training und mangels entsprechenden Engagements ohnehin weder eine ausreichende Ahnung, noch eine entsprechende Fingerfertigkeit besitzt, mit der Waffe sorgsam umzugehen. Genau so [e]in Fall liegt hier nicht vor, sondern der Fall eines Schützen, der durch laufende Trainings danach strebt, bestmöglich mit der Waffe umgehen zu können – und damit auch mit größter Sicherheit für alle anderen.
  11. Dazu kommt, dass die Wettbewerbssituation, in der der Beschwerdeführer sich bei der inkriminierten Schussabgabe befunden hat, [….] einen zusätzlichen Stressfaktor darstellt. Er muss nicht nur die Bewegungen manuell richtig ausführen und die Waffe entsprechend behandeln, sondern auch richtig treffen und nach dem Schuss wieder einholstern. Ja, hier ist ein Fehler passiert, diese[r] Fehler hat sich allerdings nicht gegen andere gerichtet, insofern sind die Folgen dieses Handelns gering geblieben, weil er sich selbst nur und das nicht besonders schwer verletzt hat. Gegenständlicher Vorfall war umso mehr Anlass für verbessertes und präzisiertes Training, sodass eine Wiederholungsgefahr ganz sicher ausgeschlossen werden kann. Gerade nach einem solchen Vorfall kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Vorgang, der zu seiner eigenen Verletzung geführt hat, so präzise trainiert, dass er sicher nicht wieder passieren kann. Apodiktisch davon auszugehen, dass jemand, der laufend trainiert und seine handwerklichen Fähigkeiten mit der Schusswaffe verbessert, als jemand anzusehen ist, der damit in Zukunft überhaupt nicht mehr umgehen wird können, widerspricht den Denkgesetzen und grenzt an Willkür. Im wahrsten Sinne des Wortes trifft dieser Entzugsbescheid den falschen.“ In der Beschwerde wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wird der Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Einstellung des Entzugsverfahrens gestellt. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien am 20.9.2018 zur Entscheidung vor. Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts fand beim Verwaltungsgericht Wien am 30.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und Herr F. G. als Zeuge teilnahmen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll: „Ich bin Mitglied beim Schießverein H. sowie beim Schießverband I.. In naher Zukunft plane ich die Ausbildung zu RO Range Officer, das ist eine Art Schiedsrichter für Schießwettbewerbe. Zuletzt habe ich vor 2 Wochen an einen Schießwettbewerb teilgenommen. „Ich bin Mitglied beim Schießverein H. sowie beim Schießverband römisch eins.. In naher Zukunft plane ich die Ausbildung zu RO Range Officer, das ist eine Art Schiedsrichter für Schießwettbewerbe. Zuletzt habe ich vor 2 Wochen an einen Schießwettbewerb teilgenommen. Ich übe den Schießsport ca. 1-mal in der Woche aus und absolviere dabei Trainings und Übungen. Ca. 1-mal im Monat nehme ich an Wettbewerben teil. Die Veranstaltung am 17.3.2018 lief wie folgt ab: Nach Eintreten in den Schießkeller wird die im Koffer verwahrte Waffe und Munition vom Schützen kontrolliert, herausgenommen und umgeladen samt Magazin im Holster verwahrt. Dann tritt der Schütze nach vorne, sodass sich niemand auf gleicher Höhe oder vor ihm befindet. Dann kommt die Anweisung des Schiedsrichters, die Waffe zu laden. Der Schütze nimmt die Waffe aus dem Holster, lädt sie durch und sichert sie und gibt sie anschließend in den Holster zurück. Der Schütze wartet sodann auf die weitere Anweisung des Schiedsrichters, die Waffe aus dem Holster zu nehmen und auf das erste Ziel zu schießen. Es handelte sich um einen Pacours, im Rahmen dessen auf mehrere unterschiedliche Ziele geschossen wird, zwischendurch das Magazin getauscht wird und der Schütze in Bewegung ist. Als ich die Waffe in den Holster steckte, verhakte sich die Sicherung an meiner Jacke, sodass sie sich löste. Mein Finger war „lang“, dh nicht am Abzug. Trotzdem löste sich ein Schuss. Ich kann mir das nur so erklären, dass der Abzug am Holsterbügel steckenblieb. Nach dem Vorfall habe ich mein damaliges Vorgehen mit Dummypatronen mehrmals rekonstruiert. Seitdem habe ich mir angewöhnt, beim Schießen sehr enges und anliegende Kleidung zu tragen und habe mir ein sogenanntes Paddle angeschafft, das ist eine Kunststoffplatte zw. Holster und Körper, welcher verhindert, dass sich Kleidung verhakt. Den Holster habe ich noch in Verwendung. Ich habe einen neuen gekauft, bin aber wieder zum ursprünglichen Holster zurückgegangen. Nachdem Unfall fuhr ich selbst mit dem Auto ins Krankenhaus. Ich hatte keine Schmerzen und blutete nur sehr leicht. Dort war ich eine Woche stationär, wurde genäht und bekam Antibiotika. Anschließend war ich ca. 4 Wochen zuhause. Über Vorhalt der Aussage von F. G., wonach ich nicht selbst ins KH fuhr gebe ich an, dass ich mir das nicht erklären kann.“ Über Befragung durch den Behördenvertreter gab der Beschwerdeführer außerdem an: „Ich trage beim Schießen einen Gürtel direkt an der Hose, an welchem ein weiterer Gürtel eingefädelt wird. Im letzteren befindet sich die Waffe und Magazin. Ich trage den Gürtel nicht über der Jacke. Vor dem Vorfall hatte ich nie Probleme damit. Ich habe überwiegend in Hallen und einem anderen Keller geschossen, welche nicht so kalt waren und warme Jacke und Pullover erforderten.“ Der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge F. G. gab Folgendes zu Protokoll: An jenem Tag war ich der Veranstalter. Ich gab den Teilnehmern eine Einweisung über die Sicherheit und den Ablauf. Als der Bf dran kam, bereitete er die Waffe und das weitere Equipment vor. Dabei stand ich neben ihm. Ich gab dann die Anweisung zur Vorbereitung, woraufhin er die Waffe lud. Ob er sie sicherte, kann ich nicht angeben. Ich kann aber mit Sicherheit sagen, dass er den Finger nicht am Abzug hatte. Als er die Waffe holsterte, löste sich ein Schuss. Der Bf entlud dann die Waffe und legte den Gürtel ab. Wir stellten ein Loch im Boden fest, sowie eine Beschädigung des Schuhs des Bf. Der Bf wurde dann von einem anwesenden Sanitäter versorgt. Ich war damit beschäftigt, die anwesenden zu verständigen und habe mit der Versicherung telefoniert. Soweit ich weiß wurde der Bf ins Spital gebracht. Ob er selber mit dem Auto gefahren ist, kann ich nicht angeben. Ich habe mich nicht um eine Bewilligung dieser Veranstaltung bemüht, weil das soweit ich weiß nicht notwendig ist. Mit Strafverfügung der BH … wurde deswegen über mich eine Geldstrafe von 100,- Euro verhängt. Dagegen habe ich Einspruch erhoben. Ich schätze den Bf als sicheren Schützen ein. Ich habe ihn schon des Öfteren beim Schießen erlebt.“ Über Befragung durch den Beschwerdeführervertreter gab der Zeuge weiters an: „In dem Keller hat es das ganze Jahr über 12C. Soweit ich mich erinnere hatten auch andere Schützen Jacken an. Ein Paddle ist eher selten bei Schützen in Verwendung. Es ist meines Erachtens geeignet um derartige Vorfälle zu verhindern. Ich habe mich auch selbst schon darüber geärgert, wenn mich beim Schießen ein längeres T-Shirt oder ähnliches gestört hat. Abgesehen vom ggstl. Vorfall gab bei Schießveranstaltungen es noch keine Probleme mit Jacken beim Schießen.“ In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführervertreter auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.4.2004, 2001/20/
  12. Der, diesem Erkenntnis zugrunde liegende, Sachverhalt sei mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar, zumal der Beschwerdeführer nach dem erst- und einmaligen Vorfall sogleich Maßnahmen zur Prävention weiterer Unfälle gesetzt habe. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete, dass der Beschwerdeführer eine vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit begangen habe. Es entspreche es der allgemeinen Schützenerfahrung, dass über den Gürtel hervorstehende Kleidung beim Schießen hinderlich ist. Somit sei der Entzug der Waffenbesitzkarte gerechtfertigt. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 22.11.2001, 99/20/
  13. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
  14. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Der am ...1971 geborene Beschwerdeführer beantragte am 5.11.2015 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B und führte dabei als Rechtfertigung „Selbstschutz“ an. Die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 Abs. 7 zweiter Satz Waffengesetz ergab eine unauffällige Persönlichkeit, welche keinen Anlass zum grundsätzlichen Zweifel an der Verlässlichkeit im psychologischen Kontext bietet. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die theoretische Schulung im sachgemäßen und sicheren Umgang mit Waffen iSd § 5 Abs. 2
  15. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 idF BGBl. II Nr. 104/20178 vor. Die beantragte Waffenbesitzkarte Nr. ... für den Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B wurde dem Beschwerdeführer am 2.12.2015 ausgefolgt. Der am ...1971 geborene Beschwerdeführer beantragte am 5.11.2015 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B und führte dabei als Rechtfertigung „Selbstschutz“ an. Die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz Waffengesetz ergab eine unauffällige Persönlichkeit, welche keinen Anlass zum grundsätzlichen Zweifel an der Verlässlichkeit im psychologischen Kontext bietet. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die theoretische Schulung im sachgemäßen und sicheren Umgang mit Waffen iSd Paragraph 5, Absatz 2,
  16. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 104/20178 vor. Die beantragte Waffenbesitzkarte Nr. ... für den Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B wurde dem Beschwerdeführer am 2.12.2015 ausgefolgt. Am 18.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf fünf Schusswaffen der Kategorie B und führte als Rechtfertigung „sportliche Aktivität“ an. Beigelegt wurde eine Bestätigung des H. über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in diesem Verein sowie über seine regelmäßige Ausübung des Schießsports und Teilnahme an Wettbewerben. Da er auch in den Klassen „Production, Standard und Classic“ trainiere, und für diese Klassen jeweils spezifische Sportgeräte notwendig seien, sei eine entsprechende Erweiterung der Waffenbesitzkarte notwendig. Beigelegt wurden weiters diverse Ergebnislisten aus Schießwettbewerben, Bestätigungen über die Teilnahme an Schießtrainingseinheiten bezüglich des sicheren Umgangs mit Schusswaffen, Teilnahmebestätigungen an einem Seminar „Verteidigungsschließen mit Pistole“ und eine Abbildung seines Waffenschrankes. Die beantragte Waffenbesitzkarte Nr. ... für den Besitz von fünf Schusswaffen der Kategorie B wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 ausgestellt. Am 17.3.2018, ab 10 Uhr, fand in einem alten Weinkeller in D., E.-gasse, Parzellennummer ... und ..., die Schießveranstaltung „J.“ statt. Veranstalter des Schießwettbewerbs war der Verein „C.“. Obmann dieses Vereins ist Herr F. G., geboren am ...
  17. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Wettbewerb mit seiner eigenen Pistole der Marke CZ 75 Tactical Sports Orange, Kaliber 9 mm Luger, Waffennummer ..., teil. Im Wettbewerb kam der Beschwerdeführer um ca. 13:15 Uhr an die Reihe. Nach Eintreten in den Keller wurden die im Koffer verwahrte Pistole und Munition von ihm kontrolliert, aus dem Koffer genommen und ungeladen samt Magazin im Holster verwahrt. Der Holster war an einem Gürtel befestigt, welchen der Beschwerdeführer direkt an der Hose trug. Der Beschwerdeführer trug während des Wettbewerbs eine Jacke. Anschließend trat der Beschwerdeführer nach vorne und befand sich keine andere Person auf gleicher Höhe mit ihm oder vor ihm. Der Vereinsobmann F. G., welcher die Standaufsicht ausübte, gab sodann die Anweisung, die Pistole zu laden und im Holster zu versorgen. Der Beschwerdeführer nahm die Pistole aus dem Holster, lud und sicherte sie. Als er sie in den Holster stecken wollte, verhedderte sich die Pistole an der Jacke, wodurch sie sich entsicherte. Der Zeigefinger des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt durchgestreckt und befand sich nicht am Abzug. In Folge löste sich ein Schuss aus der Pistole und traf den rechten Fuß des Beschwerdeführers, wodurch seine vierte Zehe verletzt wurde. In weiterer Folge entlud der Beschwerdeführer die Pistole und legte den Gürtel ab. Er wurde von einem anwesenden Sanitäter erstversorgt und sodann ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde er genäht und verblieb eine Woche in stationärer Pflege. Anschließend war er etwa vier Wochen zuhause. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Schließverein „H.“. Er übt den Schießsport etwa einmal wöchentlich aus und nimmt ca. einmal im Monat an Schießwettbewerben teil. Um weiteren Unfällen vorzubeugen, trägt er beim Schießen nunmehr anliegende Kleidung und ein sogenanntes „Paddle“, das ist eine Kunststoffplatte zwischen Holster und Körper.
  18. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Einvernahme des Beschwerdeführers und des Herrn F. G. als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung am 30.11.
  19. Die Feststellungen zum Hergang des, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten, Vorfalls am 17.3.2018 stützen sich auf den unstrittig gebliebenen Akteninhalt und die glaubwürdigen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung. Wodurch der Abzug an der Pistole ausgelöst wurde, konnte weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge angeben. Festgestellt werden konnte daher lediglich, dass der Beschwerdeführer den Abzug nicht mit seinem Zeigefinger betätigte. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
  20. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:
  21. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. […] Überprüfung der Verläßlichkeit § 25.
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.Paragraph 25,
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
  1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
  2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
(6)Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“
(6)Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“
  1. Gemäß § 25 Abs. 2 Waffengesetz hat die Behörde die Verlässlichkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Unstrittig lag mit dem Vorfall am 17.3.2018, bei welchem sich der Beschwerdeführer bei einem Schießwettbewerb unabsichtlich selbst in den rechten Fuß schoss, ein solcher Anlass zur Überprüfung der Verlässlichkeit vor.
  2. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde die Verlässlichkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Unstrittig lag mit dem Vorfall am 17.3.2018, bei welchem sich der Beschwerdeführer bei einem Schießwettbewerb unabsichtlich selbst in den rechten Fuß schoss, ein solcher Anlass zur Überprüfung der Verlässlichkeit vor. Bei der Auslegung der Bestimmung des § 8 Waffengesetz betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist – angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen. Auch ein nur einmal gesetztes Verhalten kann den Umständen nach genügen, um die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde zu rechtfertigen (s. ua. VwGH 1.4.2004, 2001/20/0397 mwN). Bei der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 8, Waffengesetz betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist – angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen. Auch ein nur einmal gesetztes Verhalten kann den Umständen nach genügen, um die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde zu rechtfertigen (s. ua. VwGH 1.4.2004, 2001/20/0397 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der rechtlichen Beurteilung von Selbstverletzungen mit einer Waffe unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit beschäftigt und hat als Prüfungsmaßstab die Frage entwickelt, ob einer Person, die sonst offenbar noch nie Anlass zu Zweifeln an ihrer waffenrechtlichen Verlässlichkeit gegeben hat, eine über das für die Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes erforderliche Mindestmaß hinausgehende Sorgfaltswidrigkeit zur Last liegt (vgl. ua. VwGH 22.11.2001, 99/20/0125; 21.9.2000, 98/20/0391; 12.6.2003, 2000/20/0290; 1.4.2004, 2001/20/0397; 21.10.2011, 2009/03/0019; 19.3.2013, 2013/03/0029). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der rechtlichen Beurteilung von Selbstverletzungen mit einer Waffe unter dem Gesichtspunkt der waffenrechtlichen Verlässlichkeit beschäftigt und hat als Prüfungsmaßstab die Frage entwickelt, ob einer Person, die sonst offenbar noch nie Anlass zu Zweifeln an ihrer waffenrechtlichen Verlässlichkeit gegeben hat, eine über das für die Bejahung eines Sorgfaltsverstoßes erforderliche Mindestmaß hinausgehende Sorgfaltswidrigkeit zur Last liegt vergleiche ua. VwGH 22.11.2001, 99/20/0125; 21.9.2000, 98/20/0391; 12.6.2003, 2000/20/0290; 1.4.2004, 2001/20/0397; 21.10.2011, 2009/03/0019; 19.3.2013, 2013/03/0029). Nach den og. Feststellungen wurde die unbeabsichtigte Schussabgabe mit Verletzungsfolge für den Beschwerdeführer dadurch verursacht, dass der Beschwerdeführer beim Einholstern seiner Pistole an seiner Jacke hängenblieb, wodurch sich die Sicherung löste und es folglich zur Schussabgabe kam. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass es im Schießkeller am 17.3.2018 besonders kalt war, weshalb er eine warme Jacke und einen Pullover trug. Den Holster habe er am Gürtel befestigt, welcher direkt an der Hose eingefädelt war. Fest steht somit, dass die weite und dicke Kleidung des Beschwerdeführers, welche über den Gürtel hervorstand, für den Unfall kausal war. Dass weite Kleidung bei der Ausübung des Schießsportes störend ist, wurde auch vom Zeugen F. G. sinngemäß angegeben. Festzuhalten ist, dass angesichts der den Schusswaffen anhaftenden besonderen Gefahren beim Umgang mit Schusswaffen besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten ist (VwGH 19.3.2013, 2013/03/0029). Folglich hat ein verantwortungsbewusster Schütze beim Hantieren mit der Waffe auf angemessene, d.h. nicht störende, Kleidung zu achten. Die Missachtung dieser besonderen Sorgfaltspflicht im Umgang mit Schusswaffen stellt einen gravierenden Sorgfaltsverstoß dar, welcher den Entzug der Waffenbesitzkarte rechtfertigt. Daran vermag auch die nunmehrige Anpassung der Bekleidung und die Verwendung eines „Paddles“ durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.12351.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.