RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlVGW-001/004/4700/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 23.3.2018, Zl. …, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 56/2016, Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 23.3.2018, Zl. …, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, zu Recht: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Erziehungsberechtigter einer Schülerin, nämlich C. B., geb. 2002, entgegen Ihrer Verpflichtung durch Außererachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin im Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Wien, D.-gasse gesorgt, sodass diese dem Unterricht an dieser Schule an folgenden unentschuldigt ferngeblieben ist: Dezember 2016: 02.12.: 1 Stunde 40 Minuten; Jänner 2017: 12.01.: 1 Stunde 40 Minuten, 13.01.: 3 Stunden 30 Minuten, 24.01.: 1 Stunde 40 Minuten, 26.01.: 6 Minuten, 27.01.: 1 Stunde 40 Minuten, 31.01.: 1 Stunde 40 Minuten Februar 2017: 02.02.: 1 Stunde 40 Minuten, 03.02.: 1 Stunde 40 Minuten, 16.02: 1 Stunde 40 Minuten, 17.02: 1 Stunde 40 Minuten, 21.02.: 3 Stunden 30 Minuten, 28.02: 1 Stunde 40 Minuten; März 2017: 02.03.: 1 Stunde 40 Minuten, 03.03.: 1 Stunde 40 Minuten, 07.03: 1 Stunde 40 Minuten, 09.03: 1 Stunde 40 Minute, 14.03.: 2 Stunden 30 Minuten; April 2017: 28.04.: 1 Stunde 50 Minuten Mai 2017: 02.05.: 4 Stunden 30 Minuten, 16.05.: 4 Stunden 50 Minuten, 18.05.: 1 Stunde 40 Minuten, 19.05.: 1 Stunde 40 Minuten, 30.05.: 4 Stunden 20 Minuten, 31.05.: 4 Stunden 50 Minuten; Juni 2017: 08.06.: 1 Stunde 40 Minuten, 13.06.: 4 Stunden 50 Minuten, 14.06.: 4 Stunden 50 Minuten, 20.06.: 3 Stunden 40 Minuten, 22.06.: 4 Stunden 30 Minuten, 23.06.: 4 Stunden 30 Minuten, Gesamtsumme der Fehlstunden: 80 Stunden 56 Minuten Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) BGBl. Nr. 76/1985 idgF Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 110,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. Geldstrafe von € 110,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 121,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen bemängelt, dass zwei Straferkenntnisse ergangen seien, die jedoch zusammengefasst hätten werden müssen. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Fehlstunden angezweifelt und moniert, dass gegenständlich eine Doppelbestrafung beider Elternteile vorliege. Auch sei der Fünf-Stufen-Plan durch die Schule nicht eingehalten worden. Es habe zu keiner Zeit Termine zu Gesprächen mit einem Lehrer, dem Klassenvorstand oder der damaligen Interimsdirektorin gegeben. Dem dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Strafantrag wegen Nichterfüllung der Schulpflicht vom 15.9.2017, welcher gegen die Mutter der betroffenen Schülerin gerichtet ist, ist zu entnehmen, dass die betroffene Schülerin, C. B., im Zeitraum von November 2016 bis Ende Juni 2017 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei, wobei hinsichtlich der konkreten Abwesenheiten auf die Beilage des Strafantrages verwiesen wurde. Dem Strafantrag beigelegt waren vier Seiten einer Abwesenheitsliste der Schülerin. Am 28.11.2017 wurde das Strafverfahren von der belangten Behörde auch gegen den Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin eingeleitet. Am 28.11.2017 erging gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Strafverfügung, welche fristgerecht beeinsprucht wurde. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. Mit Schreiben vom 5.4.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes, wo diese am 10.4.2018 einlangten. Mit Schreiben vom 24.10.2018 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium - D.-gasse, um Vorlage des durchgeführten Fünf-Stufen-Planes. Mit E-Mail vom 12.11.2018 übermittelte die stellvertretende Direktorin drei Seiten einer Abwesenheitsliste samt handschriftlicher Vermerke, ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an den Klassenvorstand seiner Tochter, ein Schreiben des Klassenvorstandes an den Beschwerdeführer sowie ein E-Mail der Schule an die Magistratsabteilung 11 zur Gefährdungsabklärung. Mit Schreiben vom 13.11.2018 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium - D.-gasse, neuerlich um Beantwortung näher ausgeführter Fragen zur Einhaltung des Fünf-Stufen-Planes sowie um Übermittlung der entsprechenden Dokumentation. Dieses Ersuchen wurde mittels E-Mails vom 19.11.2018 durch die stellvertretende Direktorin beantwortet. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, die Beschwerde sowie in die Stellungnahmen und nachgereichten Unterlagen seitens der Schule. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an: Die Schülerin des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Wien, D.-gasse, C. B., geboren 2002, weist zahlreiche unentschuldigte Fehlstunden im Zeitraum Dezember 2016 bis Juni 2017, auf. Die Einhaltung des Fünf-Stufen-Planes im Sinne des § 25 Schulpflichtgesetz, idF BGBl. I Nr. 56/2016, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.Die Einhaltung des Fünf-Stufen-Planes im Sinne des Paragraph 25, Schulpflichtgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Die Einhaltung des Fünf-Stufen-Planes konnte deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da weder dem Akt der belangten Behörde, noch den durch die Schule nachgereichten Unterlagen entnommen werden konnte, wann und in welchen Abständen die in den Stufen I bis IV erforderlichen Gespräche zwischen den jeweils beteiligten Personen stattgefunden haben bzw. ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen dabei getroffen wurden. Demgemäß konnte auch nicht die entsprechenden Überprüfungen der Wirkung der getroffenen Vereinbarungen festgestellt werden. Darüber hinaus fehlte jegliche Dokumentation über die Befassung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß § 18 Abs. 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, eine solche wurde im Übrigen nicht einmal behauptet.Die Einhaltung des Fünf-Stufen-Planes konnte deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da weder dem Akt der belangten Behörde, noch den durch die Schule nachgereichten Unterlagen entnommen werden konnte, wann und in welchen Abständen die in den Stufen römisch eins bis römisch vier erforderlichen Gespräche zwischen den jeweils beteiligten Personen stattgefunden haben bzw. ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen dabei getroffen wurden. Demgemäß konnte auch nicht die entsprechenden Überprüfungen der Wirkung der getroffenen Vereinbarungen festgestellt werden. Darüber hinaus fehlte jegliche Dokumentation über die Befassung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bundes-Schulaufsichtsgesetz, eine solche wurde im Übrigen nicht einmal behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV), in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, lauten: Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) § 25.
(1)Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung gemäß Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.Paragraph 25,
(1)Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung gemäß Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.
(2)Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe I). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die gemäß Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß § 18 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung gemäß Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den gemäß Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung gemäß der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß § 24 Abs. 4 zu erstatten (Stufe V).
(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch gemäß Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf). § 45 Abs. 1 Z 1 VStG lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG lautet: Die hat Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG u.a. dann einzustellen, wenn nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens feststeht, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Ein Verwaltungsstrafverfahren ist nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG u.a. dann einzustellen, wenn nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens feststeht, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Aus der zitierten Bestimmung des § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. In § 25 leg. cit. sind jene Maßnahmen aufgezählt, welche im Falle des nicht regelmäßigen Schulbesuches seitens der Schule zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen sind dann als erfolglos zu betrachten, wenn diese keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. Aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. In Paragraph 25, leg. cit. sind jene Maßnahmen aufgezählt, welche im Falle des nicht regelmäßigen Schulbesuches seitens der Schule zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen sind dann als erfolglos zu betrachten, wenn diese keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus den dem Strafantrag beigelegten noch aus den weiteren von der Schule vorgelegten Unterlagen, dass das GRG D.-gasse, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im vollen Umfang umgesetzt hat. Das betrifft sowohl die verpflichtend durchzuführenden Gespräche mit dem Beschwerdeführer als auch die mit ihm getroffenen Vereinbarungen als auch die Befassung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements. So ist insbesondere nicht ersichtlich, wann und in welchen Abständen die in den Stufen I bis IV erforderlichen Gespräche zwischen den jeweils beteiligten Personen stattgefunden haben bzw. ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen dabei getroffen wurden. Demgemäß konnten auch nicht die entsprechenden Überprüfungen der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen festgestellt werden. Dass der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements gemäß § 18 Abs. 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz (vgl. Stufe III) befasst wurde, wurde im Übrigen nicht einmal behauptet.Im vorliegenden Fall ergibt sich weder aus den dem Strafantrag beigelegten noch aus den weiteren von der Schule vorgelegten Unterlagen, dass das GRG D.-gasse, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im vollen Umfang umgesetzt hat. Das betrifft sowohl die verpflichtend durchzuführenden Gespräche mit dem Beschwerdeführer als auch die mit ihm getroffenen Vereinbarungen als auch die Befassung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements. So ist insbesondere nicht ersichtlich, wann und in welchen Abständen die in den Stufen römisch eins bis römisch vier erforderlichen Gespräche zwischen den jeweils beteiligten Personen stattgefunden haben bzw. ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen dabei getroffen wurden. Demgemäß konnten auch nicht die entsprechenden Überprüfungen der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen festgestellt werden. Dass der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Bundes-Schulaufsichtsgesetz vergleiche Stufe römisch drei) befasst wurde, wurde im Übrigen nicht einmal behauptet. Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat sohin keine Verwaltungsübertretung bildet, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem war bei – soweit entscheidungserheblich – bereits auf Grund der Aktenlage abschließend feststehendem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu beantworten, sodass hier dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem war bei – soweit entscheidungserheblich – bereits auf Grund der Aktenlage abschließend feststehendem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu beantworten, sodass hier dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sind klar und ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes sind klar und ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.004.4700.2018