RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.12.2018 GeschäftszahlVGW-002/079/12010/2016; VGW-002/V/079/13102/2017; VGW-002/V/079/12011/2016 TextA.) IM NAMEN DER REPUBLIK Das
Art. 133Abs.
4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.römisch zwei.
Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.
, B.) BESCHLUSS: I. Das Beschwerdeverfahren des B. C., H.-weg, I., vertreten durch die RAe, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.7.2016, MA 36 – ..., betreffend die Beschlagnahme des am 20.7.2016 in Wien, E.-gasse id. F.-gasse, Lokal „G.“, samt Gerätekassengeldinhalt vorläufig beschlagnahmten Wettterminals (§ 23 Abs. 2 Wiener Wettengesetz) wird gemäß § 50 Abs. 1 iVm §§ 31 und 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 8 AVG als gegenstandslos eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren des B. C., H.-weg, römisch eins., vertreten durch die RAe, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.7.2016, MA 36 – ..., betreffend die Beschlagnahme des am 20.7.2016 in Wien, E.-gasse id. F.-gasse, Lokal „G.“, samt Gerätekassengeldinhalt vorläufig beschlagnahmten Wettterminals (Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Wettengesetz) wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 31 und 38 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 8, AVG als gegenstandslos eingestellt. II.
Art. 133Abs.
4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei.
Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem nur an die Beschwerdeführerin A. Gmb
H (nachfolgend: BF A.) gerichteten Bescheid vom 30.8.2017 wurde ein bei einer amtlichen Kontrolle vom 20.7.2016, 18:45 Uhr, im Gastgewerbelokal „G.“ in Wien, E.-gasse id. F.-gasse, vorgefundener Wettterminal samt darin befindlichem Bargeld „objektiv“ für verfallen erklärt. Im Spruch ist ferner festgehalten, dass zur genannten Zeit am genannten Ort die J. GmbH (nachfolgend: J.) ohne die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz (nachfolgend: WrWG) eine Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die Wetten- und Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fußballspielen, an eine nicht identifizierbare Buchmacherin ausgeübt habe. Begründend ist unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen und Bezugnahme auf einschlägige Judikatur sowie eine Stellungnahme der J. vom 1.8.2017 ausgeführt, dass aufgrund eines stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt Geldinhalt sowie eines ebenfalls vorgefundenen Wettscheins zum Kontrollzeitpunkt von einer gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung auszugehen gewesen sei; die Ausübung durch die J. ergebe sich aus deren aufrechter (und bei der Kontrolle auf dem Gerät vorgefundener) Gewerbeberechtigung für den betreffenden Standort sowie aus dem Vorbringen der A. in ihrer Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschlagnahmebescheid. Die Tätigkeit der J. sei (amtsbekannt) weder nach dem WrWG noch nach dem davor in Geltung stehenden Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl. Nr. 388/1919 in der letztgültigen Fassung, bewilligt gewesen. Wettterminal und Geldinhalt seien mit Bescheid vom 21.7.2016, MA 36 – ..., beschlagnahmt worden und im Hinblick auf Aufstellung, Betrieb und Verwendung des Geräts entgegen den Bestimmungen des WrWG gemäß § 24 Abs. 2 WrWG unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 „objektiv“ für verfallen zu erklären. Die in Rede stehende Eintragung eines Gewerbes der Wettkundenvermittlung im Gewerberegister (GISA) sei mit der laut VfGH aus kompetenzrechtlichen Gründen erforderlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht ident und könne auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Bereits im Dezember 2015 sei am Standort die Ausübung einer unbefugten Wettunternehmer- bzw. Vermittlungstätigkeit mit drei Wettannahmeautomaten festgestellt worden.Mit dem nur an die Beschwerdeführerin A. GmbH (nachfolgend: BF A.) gerichteten Bescheid vom 30.8.2017 wurde ein bei einer amtlichen Kontrolle vom 20.7.2016, 18:45 Uhr, im Gastgewerbelokal „G.“ in Wien, E.-gasse id. F.-gasse, vorgefundener Wettterminal samt darin befindlichem Bargeld „objektiv“ für verfallen erklärt. Im Spruch ist ferner festgehalten, dass zur genannten Zeit am genannten Ort die J. GmbH (nachfolgend: J.) ohne die erforderlichen Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz (nachfolgend: WrWG) eine Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die Wetten- und Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, z.B. von Fußballspielen, an eine nicht identifizierbare Buchmacherin ausgeübt habe. Begründend ist unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen und Bezugnahme auf einschlägige Judikatur sowie eine Stellungnahme der J. vom 1.8.2017 ausgeführt, dass aufgrund eines stromversorgt und betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals samt Geldinhalt sowie eines ebenfalls vorgefundenen Wettscheins zum Kontrollzeitpunkt von einer gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung auszugehen gewesen sei; die Ausübung durch die J. ergebe sich aus deren aufrechter (und bei der Kontrolle auf dem Gerät vorgefundener) Gewerbeberechtigung für den betreffenden Standort sowie aus dem Vorbringen der A. in ihrer Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschlagnahmebescheid. Die Tätigkeit der J. sei (amtsbekannt) weder nach dem WrWG noch nach dem davor in Geltung stehenden Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Landesgesetzblatt Nr. 388 aus 1919, in der letztgültigen Fassung, bewilligt gewesen. Wettterminal und Geldinhalt seien mit Bescheid vom 21.7.2016, MA 36 – ..., beschlagnahmt worden und im Hinblick auf Aufstellung, Betrieb und Verwendung des Geräts entgegen den Bestimmungen des WrWG gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WrWG unabhängig von einer Bestrafung nach Absatz eins, „objektiv“ für verfallen zu erklären. Die in Rede stehende Eintragung eines Gewerbes der Wettkundenvermittlung im Gewerberegister (GISA) sei mit der laut VfGH aus kompetenzrechtlichen Gründen erforderlichen Bewilligung nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht ident und könne auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Bereits im Dezember 2015 sei am Standort die Ausübung einer unbefugten Wettunternehmer- bzw. Vermittlungstätigkeit mit drei Wettannahmeautomaten festgestellt worden. In der dagegen fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerde beantragte die A., den Bescheid allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben. Bestritten wurde im Wesentlichen (unter Hinweis auf die punktuelle Erhebungszeit und nicht fundierte Ausführungen zu früheren Ermittlungen) die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Die J. habe zwar über eine Gewerbeberechtigung für die Wettkundenvermittlung am Standort verfügt, jedoch sei als Vermittlerin die A. aufgetreten und seien Verträge nur zwischen dieser und dem Lokalbetreiber abgeschlossen worden. Aus dem Bescheid gehe auch nicht hervor, ob es konkret um ein Delikt der Wetten- oder aber der Wettkundenvermittlung gehe. Letztlich stelle jede Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften dar. Der vorangehend an die J., an den B. C. als zweiten Vermittler, an den K. L. als Vertreter der gastgewerbetreibenden Lokalinhaberin sowie an die M. gmbH (nachfolgend: M.) als Softwarelieferantin gerichtete Beschlagnahmebescheid vom 21.7.2016, in welchem (gemäß dem Verhandlungsergebnis irrtümlich) von einem Lokal mit der Geschäftsbezeichnung „N.“ die Rede ist, ist unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften mit einem Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen die Vorschriften des WrWG begründet. Verwiesen ist wiederum auf frühere Ermittlungen im Dezember (gemeint:) 2015, ferner auf Kontrollen Anfang März und Anfang Juli 2016. Aufgrund der wiederholten unbefugten Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit und der Befürchtung, dass die „Eingriffsgegenstände“ an einen anderen Ort verbracht, verkauft oder in ihrer Funktionsweise verändert würden, sei die bei der Kontrolle vorläufig verfügte Beschlagnahme auch mit Bescheid anzuordnen. Gegen den Beschlagnahmebescheid erhoben die A. und der B. C. durch ihre ehemaligen anwaltlichen Vertreter – im Wesentlichen unter Argumentation mit dem Zureichen bzw. der Überleitbarkeit registrierter Gewerberechte – fristgerecht und mängelfrei Beschwerde, dies jeweils mit dem Antrag auf ersatzlose Bescheidaufhebung. Die A. bestritt in diesem Zusammenhang auch die Wirksamkeit der Bescheiderlassung dahingehend, dass mangels verfahrensbezogener Bekanntgabe einer elektronischen Adresse die Zustellung via E-Mail und aufgrund der vorhandenen Möglichkeit einer persönlichen Zustellung an die Eigentümerin die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unzulässig gewesen seien. Letztlich regte die A. hinsichtlich der präjudiziellen Bestimmungen des WrWG wegen Unvereinbarkeit mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH an. In der Beschwerdeverhandlung vom 7.11.2018 bestritt der BF C. ergänzend die Betriebsbereitschaft des Wettterminals zur Zeit der Beschlagnahme. Die belangte Behörde bestritt sämtliche Beschwerdevorbringen und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Der gesetzliche Vertreter der nunmehr anwaltlich unvertretenen BF A. blieb der Verhandlung unter ärztlicher Bescheinigung einer Erkrankung fern. Eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der Verhandlung erübrigte sich im Hinblick auf die (schon aus rechtlichen Gründen) zugunsten der BF ausfallende Entscheidung. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerden der A. führen ohne das Erfordernis näherer Sachverhaltsfeststellungen bereits aus folgenden rechtlichen Gründen zum Erfolg: Zum „objektiven Verfall“ (Bescheid vom 30.8.2017): Die einschlägigen Bestimmungen des WrWG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Verfallsbescheides (September 2017) bzw. zum Entscheidungszeitpunkt des VGW anwendbaren Fassung lauten: § 3. (gF in Kraft bis 6.1.2019)Paragraph 3, (gF in Kraft bis 6.1.2019) Die Tätigkeit als […] Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Strafbestimmungen idF LGBl. Nr. 48/2016 (Bescheiderlassung)Strafbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, (Bescheiderlassung) § 24. […]Paragraph 24, […]
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden. […]
(4)Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten. Strafbestimmungen idF LGBl. Nr. 40/2018 (Entscheidung VGW)Strafbestimmungen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Entscheidung VGW) § 24. […]Paragraph 24, […]
(2)[unverändert] […]
(4)Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als […] Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten. Zuständige Strafbehörde war gemäß § 22 Abs. 2 WrWG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 48/2016 die Landespolizeidirektion Wien, ab 12.11.2016 gemäß § 22 Abs. 1 WrWG, sohin auch zum Zeitpunkt der erst im Jahr 2017 erfolgten Bescheiderlassung, der Magistrat der Stadt Wien.Zuständige Strafbehörde war gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WrWG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, die Landespolizeidirektion Wien, ab 12.11.2016 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WrWG, sohin auch zum Zeitpunkt der erst im Jahr 2017 erfolgten Bescheiderlassung, der Magistrat der Stadt Wien. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtwirkung für den Tätiger günstiger wäre. Der Verfall nach § 24 Abs. 2 WrWG ist grundsätzlich nach beiden Rechtslagen vorgesehen; die normierten Abweichungen haben gegenständlich keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen.Der Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, WrWG ist grundsätzlich nach beiden Rechtslagen vorgesehen; die normierten Abweichungen haben gegenständlich keine entscheidungsrelevanten Auswirkungen. Der VwGH hat aufgrund von Amtsrevisionen der belangten Behörde in zahlreichen einschlägigen Erkenntnissen vom Dezember 2016 sowie in nachfolgenden Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich dargelegt, dass § 24 Abs. 2 WrWG – entgegen der damaligen Rechtsansicht des VGW – keine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter regelt, sondern den Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des WrWG festlegt. Ein „selbständiger“ oder „objektiver“ Verfall kann allerdings (ähnlich den Reglungen des § 17 Abs. 3 VStG) dann ausgesprochen werden, wenn die Bestrafung eines Beschuldigten nicht möglich ist, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann, oder weil bereits auf Behördenebene ein Verfolgungshindernis bzw. beim Täter ein Schuldausschließungsgrund vorliegt (vgl. die Leitentscheidung VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, sowie VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0214; 6.3.2018, Ra 2018/02/0080; ferner Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, zu § 17 Rz 11, rdb.at). Die im WrWG vorgenommene Einführung einer „lex specialis“ im Verhältnis zu § 17 Abs. 3 VStG wurde in der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG) als solche nicht problematisiert. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 17 Abs. 3 VStG, auf welche in den zitierten Entscheidungen inhaltlich Bezug genommen ist, der Ausspruch eines selbständigen Verfalls ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder tatsächlich geführt wurde und dort kein Verfallsausspruch erfolgte (vgl. VwSlg 2515 A/1952; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 17 Rz 14, rdb.at).Der VwGH hat aufgrund von Amtsrevisionen der belangten Behörde in zahlreichen einschlägigen Erkenntnissen vom Dezember 2016 sowie in nachfolgenden Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich dargelegt, dass Paragraph 24, Absatz 2, WrWG – entgegen der damaligen Rechtsansicht des VGW – keine Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter regelt, sondern den Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des WrWG festlegt. Ein „selbständiger“ oder „objektiver“ Verfall kann allerdings (ähnlich den Reglungen des Paragraph 17, Absatz 3, VStG) dann ausgesprochen werden, wenn die Bestrafung eines Beschuldigten nicht möglich ist, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann, oder weil bereits auf Behördenebene ein Verfolgungshindernis bzw. beim Täter ein Schuldausschließungsgrund vorliegt vergleiche die Leitentscheidung VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, sowie VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0214; 6.3.2018, Ra 2018/02/0080; ferner Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz1, zu Paragraph 17, Rz 11, rdb.at). Die im WrWG vorgenommene Einführung einer „lex specialis“ im Verhältnis zu Paragraph 17, Absatz 3, VStG wurde in der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG) als solche nicht problematisiert. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, Absatz 3, VStG, auf welche in den zitierten Entscheidungen inhaltlich Bezug genommen ist, der Ausspruch eines selbständigen Verfalls ausgeschlossen, wenn ein Strafverfahren hätte geführt werden können oder tatsächlich geführt wurde und dort kein Verfallsausspruch erfolgte vergleiche VwSlg 2515 A/1952; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Paragraph 17, Rz 14, rdb.at). Im Vergleich mit der Rechtslage nach dem GSpG stellt sich letztere insofern anders dar, als § 54 GSpG eine - primär zum Zug kommende - genau determinierte „Einziehung“ als Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel vorsieht, von bestimmten Gegenständen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken. Die gemäß § 52 Abs. 4 letzter Satz GSpG subsidiär anzuwendende Strafsanktion des Verfalls unterliegt mangels besonderer Regelungen wiederum dem Regime des § 17 VStG samt einschlägiger Rechtsprechung.Im Vergleich mit der Rechtslage nach dem GSpG stellt sich letztere insofern anders dar, als Paragraph 54, GSpG eine - primär zum Zug kommende - genau determinierte „Einziehung“ als Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel vorsieht, von bestimmten Gegenständen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken. Die gemäß Paragraph 52, Absatz 4, letzter Satz GSpG subsidiär anzuwendende Strafsanktion des Verfalls unterliegt mangels besonderer Regelungen wiederum dem Regime des Paragraph 17, VStG samt einschlägiger Rechtsprechung. Wenn die belangte Behörde den Wortlaut des § 24 Abs. 2 WrWG („unabhängig von der Bestrafung“) nunmehr dahingehend auslegt, dass sie ohne Berücksichtigung von Ermittlungen und insbesondere Rechtfertigungen in anhängigen Strafverfahren - quasi im öffentlichen Interesse - den Verfall aussprechen kann, widerspricht dies der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH und damit auch ihren eigenen im Jahr 2016 erhobenen Amtsrevisionen. Ferner würde der Bestimmung damit ein Inhalt unterstellt, dessen Vereinbarkeit mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht fraglich erscheint, zumal der Wortlaut im Hinblick auf die mit dem Verfall verbundene Enteignung und die daran geknüpfte Vernichtung von Sacheigentum (nach der Rechtsprechung ein besonders schwerer Grundrechtseingriff) einen grenzwertigen Bestimmtheitsgrad aufweist. Dieser Aspekt erscheint umso bedeutender, wenn der Verfall gegenüber einem „dritten“, am Sachverhalt grundsätzlich nicht oder nur untergeordnet beteiligten Eigentümer ausgesprochen werden soll.Wenn die belangte Behörde den Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, WrWG („unabhängig von der Bestrafung“) nunmehr dahingehend auslegt, dass sie ohne Berücksichtigung von Ermittlungen und insbesondere Rechtfertigungen in anhängigen Strafverfahren - quasi im öffentlichen Interesse - den Verfall aussprechen kann, widerspricht dies der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH und damit auch ihren eigenen im Jahr 2016 erhobenen Amtsrevisionen. Ferner würde der Bestimmung damit ein Inhalt unterstellt, dessen Vereinbarkeit mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht fraglich erscheint, zumal der Wortlaut im Hinblick auf die mit dem Verfall verbundene Enteignung und die daran geknüpfte Vernichtung von Sacheigentum (nach der Rechtsprechung ein besonders schwerer Grundrechtseingriff) einen grenzwertigen Bestimmtheitsgrad aufweist. Dieser Aspekt erscheint umso bedeutender, wenn der Verfall gegenüber einem „dritten“, am Sachverhalt grundsätzlich nicht oder nur untergeordnet beteiligten Eigentümer ausgesprochen werden soll. Da aufgrund der gegenständlichen Kontrolle vier Verwaltungsstrafverfahren (MA 36 – ..., ..., ..., ...) – darunter eines gegen den strafrechtlich Verantwortlichen der Geräteeigentümerin – geführt wurden, wäre der Verfallsausspruch nach § 24 Abs. 2 WrWG allenfalls im Rahmen dortiger Entscheidungen als zusätzliche Sanktion in Frage gekommen. Dass eine Bestrafung einiger Beschuldigter gemäß dem Ausgang der jeweiligen Rechtsmittelverfahren letztlich nicht möglich war, ändert an der Beurteilung insofern nichts, als der Grund in einer (erst in den Beschwerdeverfahren thematisierten) unrichtigen Strafverfolgung und damit in der Sphäre der Strafbehörde lag. Zudem ist die Bestrafung des strafrechtlich Verantwortlichen der Geräteeigentümerin nach Auskunft der Behörde im Vorlageschreiben bereits im September 2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Ausspruch eines von den Strafverfahren von vornherein losgelösten „objektiven“ oder „selbständigen“ Verfalls war somit in der vorliegenden Konstellation unzulässig und der Verfallsbescheid folglich ersatzlos aufzuheben.Da aufgrund der gegenständlichen Kontrolle vier Verwaltungsstrafverfahren (MA 36 – ..., ..., ..., ...) – darunter eines gegen den strafrechtlich Verantwortlichen der Geräteeigentümerin – geführt wurden, wäre der Verfallsausspruch nach Paragraph 24, Absatz 2, WrWG allenfalls im Rahmen dortiger Entscheidungen als zusätzliche Sanktion in Frage gekommen. Dass eine Bestrafung einiger Beschuldigter gemäß dem Ausgang der jeweiligen Rechtsmittelverfahren letztlich nicht möglich war, ändert an der Beurteilung insofern nichts, als der Grund in einer (erst in den Beschwerdeverfahren thematisierten) unrichtigen Strafverfolgung und damit in der Sphäre der Strafbehörde lag. Zudem ist die Bestrafung des strafrechtlich Verantwortlichen der Geräteeigentümerin nach Auskunft der Behörde im Vorlageschreiben bereits im September 2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Ausspruch eines von den Strafverfahren von vornherein losgelösten „objektiven“ oder „selbständigen“ Verfalls war somit in der vorliegenden Konstellation unzulässig und der Verfallsbescheid folglich ersatzlos aufzuheben. Zur Beschlagnahme (Bescheid vom 21.7.2016): Die einschlägigen Bestimmungen des WrWG in der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (Juli 2016) bzw. zum Entscheidungszeitpunkt des VGW anwendbaren Fassung lauten: Aufsicht idF LGBl. Nr. 26/2016 (Beschlagnahme)Aufsicht in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, (Beschlagnahme) § 23. […]Paragraph 23, […]
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. […]
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an […] den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2, ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an […] den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben. Aufsicht idF LGBl. Nr. 40/2018 (Entscheidung VGW)Aufsicht in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Entscheidung VGW) § 23. […]Paragraph 23, […]
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher [sic!], der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit […] des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher [sic!], der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber […] dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn […] ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. […]
(4)Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(4)Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […D]er Eigentümer kann unter Nachweis […] seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben. Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine der Behörde vom Empfänger für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist unter einer „elektronischen Zustelladresse“ eine der Behörde vom Empfänger für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse zu verstehen. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist gemäß Abs. 2 der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist gemäß Absatz 2, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei der in § 23 Abs. 4 bzw. Abs. 5 aF WrWG geregelten Frist für die Bescheiderlassung handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um eine verfahrensrechtliche Frist, weshalb bei einer Änderung – auch in Bezug auf frühere Rechtsvorgänge – das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende neue Recht anzuwenden ist (VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125; 9.6.2017, Ra 2017/02/0060, mwV). Dem Zweck nach kann dies nur für die Bescheiderlassung im Behördenstadium gelten, welche das VG unter diesem Aspekt nachzuprüfen hat. Da die Neuregelung des § 23 WrWG durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2016 samt Ersatz der dreitägigen durch eine einmonatige Bescheiderlassungsfrist am 12.11.2016, sohin erst nach der wirksamen Erlassung des gegenständlichen Beschlagnahmebescheides im Juli 2016 in Kraft getreten ist, galt im vorliegenden Fall die Dreitagesfrist gemäß § 23 Abs. 5 WrWG aF. Die vorläufige Beschlagnahme des gegenständlichen Wettterminals wurde am Mittwoch, 20.7.2016, verfügt. Die Frist für die Erlassung des „Deckungsbescheides“ endete daher mit Montag, 25.7.
- Bei der in Paragraph 23, Absatz 4, bzw. Absatz 5, aF WrWG geregelten Frist für die Bescheiderlassung handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um eine verfahrensrechtliche Frist, weshalb bei einer Änderung – auch in Bezug auf frühere Rechtsvorgänge – das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende neue Recht anzuwenden ist (VwGH 26.6.2017, Ra 2017/02/0125; 9.6.2017, Ra 2017/02/0060, mwV). Dem Zweck nach kann dies nur für die Bescheiderlassung im Behördenstadium gelten, welche das VG unter diesem Aspekt nachzuprüfen hat. Da die Neuregelung des Paragraph 23, WrWG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, samt Ersatz der dreitägigen durch eine einmonatige Bescheiderlassungsfrist am 12.11.2016, sohin erst nach der wirksamen Erlassung des gegenständlichen Beschlagnahmebescheides im Juli 2016 in Kraft getreten ist, galt im vorliegenden Fall die Dreitagesfrist gemäß Paragraph 23, Absatz 5, WrWG aF. Die vorläufige Beschlagnahme des gegenständlichen Wettterminals wurde am Mittwoch, 20.7.2016, verfügt. Die Frist für die Erlassung des „Deckungsbescheides“ endete daher mit Montag, 25.7.
- Der Beschlagnahmebescheid vom 21.7.2016 wurde den drei Adressaten J., B. C. und M. am Freitag, 22.7.2016, (mit Übermittlungsbestätigung aber ohne Zustellnachweis) vorab an offenbar amtsbekannte bzw. amtswegig ermittelte E-Mail-Adressen übermittelt. Die erste von zwei postalischen Zustellungen an die J. erfolgte am Montag, 25.7.2016, die Zustellung an den B. C. und die M. am Dienstag 26.7.
- Die für den K. L. bestimmte Ausfertigung wurde bei Adressierung des Kuverts mit der Geschäftsbezeichnung „Cafe G.“ zweimal, nämlich am 25.7.2016 und am 26.7.2016, von einem Arbeitnehmer übernommen. Ferner wurde nach der Aktenlage eine Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 5 WrWG aF (vor der Novelle LGBl. Nr. 48/2016) iVm § 25 ZuStG durch Kundmachung/Anschlag an der Amtstafel verfügt. Geht man von einer ordnungsgemäßen Durchführung dieser Bekanntmachung aus – der Akt enthält lediglich ein behördliches Anschlagsersuchen vom 22.7.2016 ohne Durchführungsbestätigung – und legt man als frühesten in Betracht kommenden Kundmachungszeitpunkt Freitag, 22.7.2016 (während der Amtsstunden) zu Grunde, gilt diese Zustellung frühestens am Samstag, 6.8.2016, nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist gemäß § 25 Abs. 1 ZuStG als bewirkt, bei wörtlicher Auslegung frühestens am Freitag, 5.8.2016, während oder mit Ende der Amtsstunden.Der Beschlagnahmebescheid vom 21.7.2016 wurde den drei Adressaten J., B. C. und M. am Freitag, 22.7.2016, (mit Übermittlungsbestätigung aber ohne Zustellnachweis) vorab an offenbar amtsbekannte bzw. amtswegig ermittelte E-Mail-Adressen übermittelt. Die erste von zwei postalischen Zustellungen an die J. erfolgte am Montag, 25.7.2016, die Zustellung an den B. C. und die M. am Dienstag 26.7.
- Die für den K. L. bestimmte Ausfertigung wurde bei Adressierung des Kuverts mit der Geschäftsbezeichnung „Cafe G.“ zweimal, nämlich am 25.7.2016 und am 26.7.2016, von einem Arbeitnehmer übernommen. Ferner wurde nach der Aktenlage eine Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, WrWG aF (vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016,) in Verbindung mit Paragraph 25, ZuStG durch Kundmachung/Anschlag an der Amtstafel verfügt. Geht man von einer ordnungsgemäßen Durchführung dieser Bekanntmachung aus – der Akt enthält lediglich ein behördliches Anschlagsersuchen vom 22.7.2016 ohne Durchführungsbestätigung – und legt man als frühesten in Betracht kommenden Kundmachungszeitpunkt Freitag, 22.7.2016 (während der Amtsstunden) zu Grunde, gilt diese Zustellung frühestens am Samstag, 6.8.2016, nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZuStG als bewirkt, bei wörtlicher Auslegung frühestens am Freitag, 5.8.2016, während oder mit Ende der Amtsstunden. Eine fristwahrende Bescheiderlassung zur Deckung einer vorläufig verfügten Beschlagnahme ist nur gegenüber Personen mit Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren möglich (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060). Parteistellung und Beschwerdelegitimation kam und kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 23 Abs. 2 und 4 bzw. Abs. 5 aF jedenfalls dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands zu; eine Beteiligung weiterer Funktionsträger, wie etwa des „Inhabers“ nach § 53 Abs. 3 GSpG, sieht bzw. sah der Gesetzestext des WrWG nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur ähnlich konzipierten Bestimmung des § 39 Abs. 1 VStG hat aber in Fällen, in welchen der Verfall der beschlagnahmten Gegenstände als Strafe/Sanktion für die Übertretung von Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, jedenfalls der Beschuldigte des betreffenden Strafverfahrens Parteistellung; dieser hat daher - unabhängig vom Beschwerderecht des Sacheigentümers – auch das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042, mwV). Gleiches muss im Beschlagnahmeverfahren nach § 23 WrWG gelten, zumal der nachfolgende Verfall gemäß § 24 Abs. 2 WrWG nach der (bereits in den Ausführungen zum „objektiven Verfall“ zitieren) ständigen Rechtsprechung des VwGH Sanktionscharakter hat. Folglich war eine fristwahrende Bescheiderlassung im vorliegenden Fall nur gegenüber der Eigentümerin oder allenfalls gegenüber einem Beschuldigten in den im Raum stehenden Strafverfahren (nicht aber gegenüber einer dort bloß gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftenden Gesellschaft) möglich. Da ursprünglich nicht absehbar war, gegenüber welchem der insgesamt vier verwaltungsstrafrechtlich verfolgten Rechtsträger die Behörde den Verfall aussprechen würde, war die Parteistellung aller Beschuldigten – zumindest vorübergehend und jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides im Juli 2016 – zu bejahen. Eine fristwahrende Bescheiderlassung zur Deckung einer vorläufig verfügten Beschlagnahme ist nur gegenüber Personen mit Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren möglich vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060). Parteistellung und Beschwerdelegitimation kam und kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und 4 bzw. Absatz 5, aF jedenfalls dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands zu; eine Beteiligung weiterer Funktionsträger, wie etwa des „Inhabers“ nach Paragraph 53, Absatz 3, GSpG, sieht bzw. sah der Gesetzestext des WrWG nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur ähnlich konzipierten Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VStG hat aber in Fällen, in welchen der Verfall der beschlagnahmten Gegenstände als Strafe/Sanktion für die Übertretung von Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, jedenfalls der Beschuldigte des betreffenden Strafverfahrens Parteistellung; dieser hat daher - unabhängig vom Beschwerderecht des Sacheigentümers – auch das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0042, mwV). Gleiches muss im Beschlagnahmeverfahren nach Paragraph 23, WrWG gelten, zumal der nachfolgende Verfall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WrWG nach der (bereits in den Ausführungen zum „objektiven Verfall“ zitieren) ständigen Rechtsprechung des VwGH Sanktionscharakter hat. Folglich war eine fristwahrende Bescheiderlassung im vorliegenden Fall nur gegenüber der Eigentümerin oder allenfalls gegenüber einem Beschuldigten in den im Raum stehenden Strafverfahren (nicht aber gegenüber einer dort bloß gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftenden Gesellschaft) möglich. Da ursprünglich nicht absehbar war, gegenüber welchem der insgesamt vier verwaltungsstrafrechtlich verfolgten Rechtsträger die Behörde den Verfall aussprechen würde, war die Parteistellung aller Beschuldigten – zumindest vorübergehend und jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides im Juli 2016 – zu bejahen. Der einzige im Beschlagnahmebescheid persönlich als Empfänger bezeichnete Beschuldigte in einem einschlägigen Strafverfahren gemäß § 24 Abs. 1 WrWG(MA 36 – ...) ist der BF C.. Diesem wurde der Bescheid nach der Aktenlage an seinem damaligen Hauptwohnsitz durch persönliche Übernahme am 26.7.2016 postalisch zugestellt. Die vorab am 22.7.2016 veranlasste elektronische Übermittlung einer (wenn auch offensichtlich amtssignierten) Bescheidausfertigung kann nicht als rechtswirksame Zustellung nach § 37 Abs. 1 ZuStG gewertet werden, da der BF C. den Erhalt der Sendung nach der Aktenlage weder explizit rückbestätigt hat, noch ersichtlich ist, auf welche Veranlassung die Behörde sich der E-Mail-Adresse c.@....com bedient hat; eine Bekanntgabe dieses Kontaktes als „elektronische Zustelladresse“ iSd § 2 Z 5 ZustG ist dem Akt nicht zu entnehmen. Als rechtswirksam berücksichtigt werden kann daher nur die postalische Zustellung am 26.7.2016, welche erst einen Tag nach Ablauf der in § 23 Abs. 5 WrWG aF vorgesehenen Frist und damit verspätet erfolgte. Die von der belangte Behörde an die J. als potenzielle zweite Vermittlerin, den K. L. als gesetzlichen Vertreter der Inhaberin des Gastbetriebes und die M. als Softwarelieferantin verfügten Zustellungen gingen mangels Parteistellung der Adressaten von Vornherein ins Leere. Diese selbst nicht beschwerdeführenden Personen waren daher dem Verfahren in der Folge auch nicht weiter beizuziehen (vgl. sg. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084, mwV). Die der Behörde zum Zeitpunkt der Beschlagnahme offensichtlich nicht als Eigentümerin des Wettterminals bekannte BF A. ist im Bescheid von vornherein nicht als Adressatin geführt. Eine wirksame Zustellung an sie konnte daher – unbeschadet ihrer jedenfalls bestehenden Beschwerdelegitimation – allenfalls durch die verfügte öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Diese Zustellung galt nach den vorangehenden Ausführungen (wenn überhaupt) frühestens am 5.8.2016, sohin erst lange nach Ablauf der dreitägigen Frist des § 23 Abs. 5 WrWG aF als bewirkt. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Beschlagnahmebescheid mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist für seine Erlassung und insofern mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Der einzige im Beschlagnahmebescheid persönlich als Empfänger bezeichnete Beschuldigte in einem einschlägigen Strafverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WrWG, (MA 36 – ...) ist der BF C.. Diesem wurde der Bescheid nach der Aktenlage an seinem damaligen Hauptwohnsitz durch persönliche Übernahme am 26.7.2016 postalisch zugestellt. Die vorab am 22.7.2016 veranlasste elektronische Übermittlung einer (wenn auch offensichtlich amtssignierten) Bescheidausfertigung kann nicht als rechtswirksame Zustellung nach Paragraph 37, Absatz eins, ZuStG gewertet werden, da der BF C. den Erhalt der Sendung nach der Aktenlage weder explizit rückbestätigt hat, noch ersichtlich ist, auf welche Veranlassung die Behörde sich der E-Mail-Adresse c.@....com bedient hat; eine Bekanntgabe dieses Kontaktes als „elektronische Zustelladresse“ iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist dem Akt nicht zu entnehmen. Als rechtswirksam berücksichtigt werden kann daher nur die postalische Zustellung am 26.7.2016, welche erst einen Tag nach Ablauf der in Paragraph 23, Absatz 5, WrWG aF vorgesehenen Frist und damit verspätet erfolgte. Die von der belangte Behörde an die J. als potenzielle zweite Vermittlerin, den K. L. als gesetzlichen Vertreter der Inhaberin des Gastbetriebes und die M. als Softwarelieferantin verfügten Zustellungen gingen mangels Parteistellung der Adressaten von Vornherein ins Leere. Diese selbst nicht beschwerdeführenden Personen waren daher dem Verfahren in der Folge auch nicht weiter beizuziehen vergleiche sg. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084, mwV). Die der Behörde zum Zeitpunkt der Beschlagnahme offensichtlich nicht als Eigentümerin des Wettterminals bekannte BF A. ist im Bescheid von vornherein nicht als Adressatin geführt. Eine wirksame Zustellung an sie konnte daher – unbeschadet ihrer jedenfalls bestehenden Beschwerdelegitimation – allenfalls durch die verfügte öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Diese Zustellung galt nach den vorangehenden Ausführungen (wenn überhaupt) frühestens am 5.8.2016, sohin erst lange nach Ablauf der dreitägigen Frist des Paragraph 23, Absatz 5, WrWG aF als bewirkt. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Beschlagnahmebescheid mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist für seine Erlassung und insofern mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Nichterlassung eines Bescheides binnen der gesetzlichen Frist keinesfalls eine Rechtsverletzung vorliegen kann und ein Rechtsanspruch des Beschlagnahmeadressaten auf rechtzeitiges Ergehen eines Deckungsbescheides nicht besteht, betrifft die Überprüfung der vorläufigen Beschlagnahme im Maßnahmeverfahren. Der VwGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Fall der verspäteten Bescheiderlassung die vorläufig verfügte Beschlagnahme bereits ex lege außer Kraft tritt, die Nichterlassung des Bescheides binnen offener Frist daher zugunsten des Adressaten der Beschlagnahme wirkt und eine „Aufhebung“ der Maßnahme im Beschwerdeverfahren rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0038). Im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren liegt jedoch insofern eine andere Situation vor, als der – wenn auch verspätet erlassene – Beschlagnahmebescheid dem Rechtsbestand angehört und im Fall seiner Rechtskraft auch verbindlich würde. Das der Beschwerde zu Grunde liegende Interesse bezieht sich hier nicht auf eine fristgerechte Erlassung, sondern auf die Beseitigung eines rechtswidrig erlassenen konstitutiven Bescheides. Der Beschwerde der nach wie vor (unstrittig) als Eigentümerin ausgewiesenen und daher beschwerdelegitimierten A. war daher Folge zu geben und der Beschlagnahmebescheid ersatzlos aufzuheben.Die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Nichterlassung eines Bescheides binnen der gesetzlichen Frist keinesfalls eine Rechtsverletzung vorliegen kann und ein Rechtsanspruch des Beschlagnahmeadressaten auf rechtzeitiges Ergehen eines Deckungsbescheides nicht besteht, betrifft die Überprüfung der vorläufigen Beschlagnahme im Maßnahmeverfahren. Der VwGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Fall der verspäteten Bescheiderlassung die vorläufig verfügte Beschlagnahme bereits ex lege außer Kraft tritt, die Nichterlassung des Bescheides binnen offener Frist daher zugunsten des Adressaten der Beschlagnahme wirkt und eine „Aufhebung“ der Maßnahme im Beschwerdeverfahren rechtswidrig wäre vergleiche VwGH 13.4.2018, Ra 2018/02/0038). Im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren liegt jedoch insofern eine andere Situation vor, als der – wenn auch verspätet erlassene – Beschlagnahmebescheid dem Rechtsbestand angehört und im Fall seiner Rechtskraft auch verbindlich würde. Das der Beschwerde zu Grunde liegende Interesse bezieht sich hier nicht auf eine fristgerechte Erlassung, sondern auf die Beseitigung eines rechtswidrig erlassenen konstitutiven Bescheides. Der Beschwerde der nach wie vor (unstrittig) als Eigentümerin ausgewiesenen und daher beschwerdelegitimierten A. war daher Folge zu geben und der Beschlagnahmebescheid ersatzlos aufzuheben. Da für das VG grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gilt, sind mangels besonderer Regelungen auch die Prozessvoraussetzungen danach zu beurteilen. Wie bereits zum Vorgang der Bescheiderlassung ausgeführt, war die Parteistellung des BF C. im Beschlagnahmeverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides im Juli 2016 und auch zur Zeit seiner Beschwerdeerhebung im August 2016 zu bejahen. Die Rechtsprechung zur Parteistellung des strafrechtlich Beschuldigten im Beschlagnahmeverfahren kann jedoch intentionsgemäß (bzw. mangels sonstiger sachlicher Anknüpfungspunkte) nur für den Beschuldigten jenes Strafverfahrens gelten, in dem der Verfall, welchem die Beschlagnahme letztlich dient, auch tatsächlich gegenständlich ist. Der BF C. war Beschuldigter in einem von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 27.7.2017, MA 36 – ..., beendeten Strafverfahren gemäß § 24 Abs. 1 WrWG, in welchem kein Verfall erwogen oder ausgesprochen wurde. Folglich war der Verfall auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in der Strafsache des BF C. und war dieser daher auch letztlich nicht Beschuldigter in einem den Verfall betreffenden Strafverfahren (zumal die Behörde, wenn auch unrichtiger Weise, einen selbständigen/„objektiven“ Verfall verfügt hat). Da der BF C. offenkundig auch nicht Eigentümer der Beschlagnahmeobjekte ist, fehlt es ihm zum nunmehrigen Zeitpunkt an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit bzw. überhaupt an einem Bezug zum Beschlagnahmeverfahren; der Beschlagnahmebescheid geht ihm gegenüber letztlich ins Leere.Der BF C. war Beschuldigter in einem von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 27.7.2017, MA 36 – ..., beendeten Strafverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WrWG, in welchem kein Verfall erwogen oder ausgesprochen wurde. Folglich war der Verfall auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in der Strafsache des BF C. und war dieser daher auch letztlich nicht Beschuldigter in einem den Verfall betreffenden Strafverfahren (zumal die Behörde, wenn auch unrichtiger Weise, einen selbständigen/„objektiven“ Verfall verfügt hat). Da der BF C. offenkundig auch nicht Eigentümer der Beschlagnahmeobjekte ist, fehlt es ihm zum nunmehrigen Zeitpunkt an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit bzw. überhaupt an einem Bezug zum Beschlagnahmeverfahren; der Beschlagnahmebescheid geht ihm gegenüber letztlich ins Leere. Anders als § 33 Abs. 1 VwGG enthält das VwGVG keine explizite Rechtsgrundlage für eine Einstellung des Rechtsmittelverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Der VwGH hat jedoch etwa in der Entscheidung vom 31.1.2018, Ra 2018/10/0022, nicht nur ausgesprochen, dass die im Revisionsverfahren geltenden Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch auf das Verfahren vor dem VG übertragen werden können, sondern im Volltext auch dargelegt, dass im Fall eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach der Beschwerdeerhebung die Beschwerde nicht wegen Wegfall der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation (als nunmehr unzulässig) zurückzuweisen, sondern das Rechtsmittelverfahren einzustellen ist. Das Rechtsschutzinteresse des BF C. im Beschlagnahmeverfahren ist im vorliegenden Fall jedenfalls mit Eintritt der Verfolgungsverjährung in seiner eigenen ohne Verfall abgehandelten Strafsache (20.7.2017), spätestens aber mit der Erlassung des an die BF A. gerichteten Bescheides vom 30.8.2017 über den „objektiven Verfall“ im September 2017 weggefallen. Das Beschwerdeverfahren des BF C. war daher nunmehr gemäß der oben zitierten Rechtsprechung unter Spruchteil B. einzustellen.Anders als Paragraph 33, Absatz eins, VwGG enthält das VwGVG keine explizite Rechtsgrundlage für eine Einstellung des Rechtsmittelverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Der VwGH hat jedoch etwa in der Entscheidung vom 31.1.2018, Ra 2018/10/0022, nicht nur ausgesprochen, dass die im Revisionsverfahren geltenden Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch auf das Verfahren vor dem VG übertragen werden können, sondern im Volltext auch dargelegt, dass im Fall eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nach der Beschwerdeerhebung die Beschwerde nicht wegen Wegfall der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation (als nunmehr unzulässig) zurückzuweisen, sondern das Rechtsmittelverfahren einzustellen ist. Das Rechtsschutzinteresse des BF C. im Beschlagnahmeverfahren ist im vorliegenden Fall jedenfalls mit Eintritt der Verfolgungsverjährung in seiner eigenen ohne Verfall abgehandelten Strafsache (20.7.2017), spätestens aber mit der Erlassung des an die BF A. gerichteten Bescheides vom 30.8.2017 über den „objektiven Verfall“ im September 2017 weggefallen. Das Beschwerdeverfahren des BF C. war daher nunmehr gemäß der oben zitierten Rechtsprechung unter Spruchteil B. einzustellen. Zur Unzulässigkeit der Revision (§ 25 a Abs. 1 VwGG):Zur Unzulässigkeit der Revision (Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG): Im Beschwerdeverfahren stellten sich im Ergebnis keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten aktuellen bzw. sinngemäß heranzuziehenden (zu §§ 17, 39 VStG ergangenen) Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für den Verfahrensgegenstand erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Im Übrigen unterliegen einzelfallbezogene Beurteilungen grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV).Im Beschwerdeverfahren stellten sich im Ergebnis keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von welchen die Entscheidung des Falles abhinge. Die rechtliche Beurteilung folgt den Leitlinien der jeweils zitierten aktuellen bzw. sinngemäß heranzuziehenden (zu Paragraphen 17, 39, VStG ergangenen) Rechtsprechung des VwGH; auch das einschlägige Verfahrensrecht erscheint, soweit für den Verfahrensgegenstand erforderlich, hinreichend ausjudiziert. Im Übrigen unterliegen einzelfallbezogene Beurteilungen grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Revisionsweg vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.079.12010.2016