Innen seien, die durch die vom Antrag begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien, die besagten, dass die Parteistellung in Orientierung an § 324 BVergG 2006 geregelt werde, sei davon auszugehen, dass es sich dabei nur um UnternehmerInnen handeln könne, die ein Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung hätten. Daher könnten auch in jenen Fällen, in denen ein Bieter sein Ausscheiden anfechte, die Mitbieter Parteistellung haben, weil sie durch die Nichtigerklärung des Ausscheidens einen Nachteil erleiden könnten. Sie begründete dies damit, dass
Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens neben dem Antragsteller jene UnternehmerInnen seien, die durch die vom Antrag begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien, die besagten, dass die Parteistellung in Orientierung an Paragraph 324, BVergG 2006 geregelt werde, sei davon auszugehen, dass es sich dabei nur um UnternehmerInnen handeln könne, die ein Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung hätten. Daher könnten auch in jenen Fällen, in denen ein Bieter sein Ausscheiden anfechte, die Mitbieter Parteistellung haben, weil sie durch die Nichtigerklärung des Ausscheidens einen Nachteil erleiden könnten. Die Antragstellerin gehe aufgrund des Ergebnisses der Angebotsöffnung und der bei Verwaltungsgericht Wien bereits geführten Nachprüfungsverfahren im selben Vergabeverfahren davon aus, dass von der Antragsgegnerin beide vor ihr liegenden Angebote der A. GmbH und der E. GmbH ausgeschieden werden sollten bzw. worden seien. Es habe nur ein Unternehmen das Ausscheiden bekämpft. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Aufrechtbleiben der Ausscheidensentscheidung in Los 13, da sie im Vergabeverfahren als Erstgereihte übrig bliebe, wenn die vor ihr liegenden Bieter ausgeschieden würden. In der Folge machte die Antragstellerin Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die A. GmbH die im gegenständlichen Vergabeverfahren geforderte technische Leistungsfähigkeit mangels des erforderlichen Personals nicht aufweise. Sie bringt weiters vor, dass das Angebot der A. GmbH auch deshalb auszuscheiden sei, weil sie eine geforderte Aufklärung nicht fristgerecht erteilt habe. Zum Angebot der E. GmbH brachte die Antragstellerin vor, dass dort die Beilage C fehle, was nach den Ausschreibungsunterlagen zu einem Ausscheiden des betreffenden Bieters führen müsse. Die Antragsgegnerin machte mit Schreiben vom 25.10.2018 nähere Angaben zum gewählten Vergabeverfahren. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag gab die Antragsgegnerin an, dass die angefochtene Ausscheidensentscheidung zu Recht erfolgt sei, da die Antragstellerin trotz mehrfacher Rückfragen und Aufforderungen zur Nachreichung von Unterlagen sowie einem abschließenden Aufklärungsgespräch die festgelegten Eignungsanforderungen nicht nachgewiesen habe. Es fehlten die Nachweise für einen durchgängig beschäftigten Baumpfleger. Die Antragsgegnerin verwies auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-123/062/15715/2017 und die in diesem Verfahren festgehaltenen Auslegungen der Ausschreibung. Aufgrund der Nachprüfungsanträge wurde am 6.12.2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Die Verhandlung und Entscheidung über die Nachprüfungsanträge hinsichtlich der Ausscheidensentscheidungen in Los 13 und 23 erfolgt
2 AVG gemeinsam, da in beiden Nachprüfungsverfahren dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind.Die Verhandlung und Entscheidung über die Nachprüfungsanträge hinsichtlich der Ausscheidensentscheidungen in Los 13 und 23 erfolgt
Paragraph 39, Absatz 2, AVG gemeinsam, da in beiden Nachprüfungsverfahren dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind. „Die Antragsgegnerin teilt mit, dass sich der Auftragswert insgesamt im Oberschwellenbereich bewegt. Der Auftragswert der einzelnen Lose bewegt sich im Unterschwellenbereich. Die Antragstellerin hat in drei Losen angeboten. Auf die Frage, wie bei der Angebotsöffnung bzw. bei der Entscheidung welchen Bietern der Zuschlag in welchen Losen zu erteilen ist, vorgegangen wurde teilt die Antragsgegnerin mit, dass mit den Angeboten für Los 1 begonnen wurde. Wie in Beilage ./C, Seite 2, erster Absatz, letzter Satz festgelegt entsprach die Reihenfolge der Vergabe der Reihenfolge der Angebotsöffnungen. Dies bedeute, dass beginnend mit dem Los 1 der günstigste Bieter für dieses Los ermittelt wurde. Sodann wurde geprüft ob dieser Bieter die Mindestanforderungen
Beilage 13.08.1, Seite 2 erfüllt. Wenn dies der Fall war so erhielt dieser Bieter den Zuschlag in Los
den Mindestanforderungen Punkt 3 bekanntgegebenen Personen auch für den gegenständlichen Auftrag zur Verfügung stehen müssen. Damit sollte vielmehr die für die Auftragserbringung erforderliche Kapazität der Bieter anhand der von ihnen in den Vorjahren beschäftigten Gärtnern, Gartenarbeitern und Baumpflegern überprüft werden. Mit Beilage C ist von den Bietern die von ihnen jeweils unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Auftragsvolumens von 15.000,-- Euro und im Hinblick auf ihre technische Leistungsfähigkeit bewältigbare Anzahl an Losen bekannt zu geben. Beilage C bestimmt auch, dass der Bieter mit der richtig und vollständig ausgefüllten Beilage C alle Ausschreibungen bekommen kann, für die er das günstigste Angebot gelegt hat, vorausgesetzt die angegebene Leistungsfähigkeit reicht dazu aus. Die Reihenfolge der Vergabe entspricht laut Beilage C der Reihenfolge der Angebotsöffnung, wobei bei Los 1 begonnen wurde und der Zuschlag dem Bieter erteilt wurde, der in diesem Los der Bestbieter war und die Mindestanforderungen erfüllte. Die für dieses Los erforderlichen Beschäftigungs- und Ausbildungsnachweise wurden von den von diesem Bieter nachgewiesenen abgezogen. Sodann wurde zu Los 2 übergegangen und der erfolgreiche Bieter wie oben dargestellt ermittelt. Wenn ein Bieter in einem Los, für das er angeboten hat, die Mindestanforderungen nicht mehr erfüllen konnte, wurde sein Angebot in diesem Los, wie in Beilage C festgelegt, ausgeschieden. Für das erste angebotene Los, für das der Zuschlag erteilt werden soll, sehen die Mindestanforderungen vor, dass die dort in Punkt 3) zuerst angeführten Beschäftigungsnachweise zu erbringen sind. Für alle weiteren Lose waren die „pro zusätzlich bewältigbarem Teilgebiet in Abhängigkeit der ausgefüllten Eigeneinschätzung (Beilage ./C)“ angeführten Nachweise vorzulegen. Die Antragstellerin hat in drei Losen Angebote gelegt. Sie hat den Zuschlag in Los 10 erhalten. Das Vergabeverfahren wurde danach unterbrochen. Nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-123/062/15715/2017 wurde das Vergabeverfahren hinsichtlich der noch nicht vergebenen Lose fortgesetzt und die Angebote hinsichtlich der noch offenen Lose unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien im o.a. Nachprüfungsverfahren neuerlich geprüft. Dabei wurde von der Antragsgegnerin aufgrund der im Vorverfahren getroffenen Aussagen des Gerichtes insbesondere davon ausgegangen, dass Führungskräfte nicht als Mitarbeiter anzusehen seien und daher nicht als solche genannt werden dürften und dass eine „Doppelverwertung“ von Mitarbeitern als Gärtner und Baumpfleger unzulässig sei. Dies kommt im Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2018 zum Ausdruck. Die Antragsgegnerin ist weiters davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter, für die die Beschäftigungsnachweise zu erbringen waren, in den Jahren 2015, 2016 und bis einschließlich 30.6.2017 durchgehend bei der jeweiligen Bieterin beschäftigt sein mussten. Dies hat keinen Eingang in die Entscheidung gefunden. Die Teilnahmeberechtigte war am Vorverfahren als Antragstellerin beteiligt. Die Angebote der Antragstellerin für den X. und Y. Bezirk wurden in der Folge ausgeschieden.Die Angebote der Antragstellerin für den römisch zehn. und Y. Bezirk wurden in der Folge ausgeschieden. Die Antragstellerin hat mit ihren Angeboten die jeweils in Mappe 1, Unterteilung 3.24, ersichtlichen Gärtner, Gartenarbeiter und Baumpfleger mit den ebenfalls dort ersichtlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweisen bekannt gegeben. Sie hat das jeweils aus Mappe 1, Unterteilung 3.21, ersichtliche Beiblatt C mit der dort ersichtlichen Anzahl an bewältigbaren Losen den Angeboten beigelegt. Im Zuge der Angebotsprüfung wurden von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.10.2017, vom 6.7.2018 und vom 20.7.2018 die aus den Vergabeakten, Mappe 1, Unterteilung 3, ersichtlichen Unterlagen von der Antragstellerin nachgefordert. Diese übermittelte die aus Mappe 1 ebenfalls ersichtlichen Unterlagen. Am 1.8.2018 fand ein Aufklärungsgespräch statt. Darüber wurde der ebenfalls aus der Mappe 1, Unterteilung 3 ersichtliche Aktenvermerk angefertigt. Aus der der Auftraggeberin von der Antragstellerin zu diesem Aktenvermerk übermittelten Ergänzung vom 14.8.2018 geht hervor, dass im Zuge der Aufklärung im Wesentlichen die Themenbereiche „durchgehende Beschäftigung der Mitarbeiter“ und „Bekanntgabe von Führungskräften“ besprochen wurden. Von der Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass von ihr nur das Thema „durchgehende Beschäftigung der Mitarbeiter“ für das Ausscheiden der Angebote der Antragstellerin in den verfahrensgegenständlichen Losen herangezogen wurde. Nähere Ausführungen, inwieweit die Angebote der Antragstellerin dazu Angaben enthalten, sind aus den Vergabeakten, Ordner 1, Unterteilung 3, ersichtlich. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5.10.2018 zu Los 13 und 23 wurden die diesbezüglichen Angebote der Antragstellerin ausgeschieden, wobei als Begründung der Ausscheidensentscheidungen ausschließlich der Gesetzestext der §§ 129 Abs. 1 Z 2 und 7 BVergG 2006 angeführt ist. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 5.10.2018 zu Los 13 und 23 wurden die diesbezüglichen Angebote der Antragstellerin ausgeschieden, wobei als Begründung der Ausscheidensentscheidungen ausschließlich der Gesetzestext der Paragraphen 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2006 angeführt ist. Im Nachprüfungsverfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Los 13 hat die ARGE B. begründete Einwendungen vorgebracht und die Zuerkennung der Parteistellung sowie Übermittlung der im Verfahren bereits eingebrachten Schriftsätze beantragt. Sie hat im Los betreffend den X. Bezirk ein Angebot gelegt und ist dort an dritter Stelle gereiht. Dies ergibt sich aus Mappe 1 Unterteilung 2.1.2 (Niederschrift zur Angebotsöffnung).Im Nachprüfungsverfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Los 13 hat die ARGE B. begründete Einwendungen vorgebracht und die Zuerkennung der Parteistellung sowie Übermittlung der im Verfahren bereits eingebrachten Schriftsätze beantragt. Sie hat im Los betreffend den römisch zehn. Bezirk ein Angebot gelegt und ist dort an dritter Stelle gereiht. Dies ergibt sich aus Mappe 1 Unterteilung 2.1.2 (Niederschrift zur Angebotsöffnung). Sie bringt vor, dass sie bei Ausscheiden der vor ihrem Angebot gereihten Angebote an die erste Stelle vorrücken und damit primär für die Zuschlagsentscheidung in Frage kommen würde. Sie könne daher durch die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein. Sie führt weiters aus, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Antragstellerin die Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Personals im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht erfülle. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
4 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
Paragraph 2, Absatz 4, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
1 WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 13, Absatz eins, WVRG 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Paragraph 22, WVRG 2014 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
G 2006 hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung u.a. folgende Angebote auszuscheiden:
Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung u.a. folgende Angebote auszuscheiden: Z 2: Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;Ziffer 2 :, Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist; Z 7: den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;Ziffer 7 :, den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
G 2006 hat der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.
Paragraph 129, Absatz 3, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen. Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
G 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung u.a. Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden, auszuscheiden.
G 2006 hat der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen.
Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung u.a. Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden, auszuscheiden.
Paragraph 129, Absatz 3, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes nachweislich elektronisch oder mittels Telefax zu verständigen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in der Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidungen nur den Gesetzestext des § 129 Abs. 1 Z 2 und 7 BVergG 2006 angeführt, ohne aus den dort angeführten Ausscheidensgründen den oder diejenigen auszuwählen, auf den bzw. die sie sich konkret bezieht. So hat sie nicht angegeben, ob die Angebote der Antragstellerin in Anwendung des § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 ausgeschieden wurden, weil die erforderliche Befugnis, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht vorlagen. Sie hat weiters zum Ausscheidensgrund der Z 7 nicht angegeben, ob diese Angebote ihrer Ansicht nach den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, unzulässige Teil-, Alternativ- oder Abänderungsangebote darstellen, die Mindestanforderungen nicht erfüllen, oder fehlerhaft oder unvollständig sind und deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind.Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in der Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidungen nur den Gesetzestext des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 BVergG 2006 angeführt, ohne aus den dort angeführten Ausscheidensgründen den oder diejenigen auszuwählen, auf den bzw. die sie sich konkret bezieht. So hat sie nicht angegeben, ob die Angebote der Antragstellerin in Anwendung des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ausgeschieden wurden, weil die erforderliche Befugnis, die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht vorlagen. Sie hat weiters zum Ausscheidensgrund der Ziffer 7, nicht angegeben, ob diese Angebote ihrer Ansicht nach den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, unzulässige Teil-, Alternativ- oder Abänderungsangebote darstellen, die Mindestanforderungen nicht erfüllen, oder fehlerhaft oder unvollständig sind und deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind. Dabei handelt es sich um völlig unterschiedliche Ausscheidensgründe, denen ein völlig unterschiedliches Fehlverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Angebotslegung zu Grunde liegen würde. Eine sonstige Begründung des Ausscheidens enthalten die nunmehr angefochtenen Ausscheidensentscheidungen nicht. Für die Antragstellerin war daher aus den angefochtenen Ausscheidensentscheidungen nicht ersichtlich, auf welche Ausscheidensgründe sich die Antragsgegnerin stützt. Damit ist der Argumentation der Antragstellerin zu folgen, dass diese Begründung grundsätzlich unzureichend ist, obwohl diese in ihrem Vorbringen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründung von Zuschlagsentscheidungen zitiert, die auf den vorliegenden Fall nur bedingt zutreffen. Das Unterbleiben jeglicher auf das konkrete Angebot bezogenen Begründung verfehlt im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.10.2010, Zahl 2009/04/0214, nur dann nicht den Zweck der Verpflichtung zur Begründung der Ausscheidensentscheidung, wenn der Antragstellerin ohnedies aufgrund der schriftlichen und mündlichen Kommunikation der Antragsgegnerin im Zuge der Angebotsprüfung klar sein muss, worauf sich die Ausscheidensentscheidung aus der Sicht der Antragsgegnerin stützt. Erst die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat ergeben, dass die Antragsgegnerin sich beim Ausscheiden der Angebote ausschließlich auf das Thema „durchgehende Beschäftigung der Mitarbeiter“ gestützt hat. Dieses Thema wurde im Vergabeverfahren zwar angesprochen und war der Antragstellerin, wie aus ihrer Ergänzung zum Aktenvermerk vom 14.8.2018 hervorgeht, auch bewusst. Die Antragsgegnerin hat das Verständnis der Festlegungen in der Ausschreibung in Beilage 13.08.1 hinsichtlich der Mindestanforderungen Punkt 3), das ihren Angaben nach in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien vom dort erkennenden Senat offenbar zum Ausdruck gebracht wurde, nämlich, dass die Beschäftigungsnachweise sich auf Mitarbeiter beziehen müssen, die in den Jahren 2015, 2016 und bis einschließlich 30.6.2017 durchgehend beschäftigt waren, ihrer Angebotsprüfung und den Ausscheidensentscheidungen zu Grunde gelegt. Dieses Verständnis kommt jedoch weder in der Entscheidung noch in der Verhandlungsschrift aus dem Vorverfahren zum Ausdruck. Es kann sich dabei daher nicht um tragende Gründe für die Vorentscheidung handeln, an die der nunmehr entscheidende Senat gebunden wäre. Würde man diesen Erwägungen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, Relevanz für zukünftige Nachprüfungsverfahren zum selben Vergabeverfahren zuerkennen, würde dies den Rechtsschutz aller jener Bieter (wie z.B. der nunmehrigen Antragstellerin), die an der mündlichen Verhandlung im genannten Vorverfahren nicht teilgenommen haben, verletzen, da sie diese Erwägungen nicht kennen können. Der nunmehr erkennende Senat kann der Wortfolge in Punkt 3) der Mindestanforderungen diesen Sinn nicht entnehmen, zumal Beschäftigungsnachweise aus den Jahren 2015, 2016 und bis einschließlich 30.6.2017 und nicht für diese Jahre gefordert waren. Eine darüber hinausgehende nähere Spezifizierung zum Zeitraum, den diese Beschäftigungsnachweise umfassen sollten, erfolgte nicht. Die Verständigung eines Bieters vom Ausscheiden seines Angebotes hat den Grund des Ausscheidens anzugeben. Dieser Grund muss dem Zweck der Vorschrift entsprechen – nämlich den Bieterrechtsschutz gegen ein allfällig rechtswidriges Ausscheiden zu ermöglichen – soweit konkretisiert sein, dass der Bieter einen ausreichend begründeten Nachprüfungsantrag stellen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Ausscheidensentscheidung diesem Zweck auch dann gerecht, wenn dort nur allgemein auf die Ausscheidensgründe hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund des Vergabeverfahrens klar sein muss, auf welche Ausscheidensgründe darin Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall sind die Ausscheidensentscheidungen ausschließlich mit dem Gesetzestext begründet, wobei nicht einmal der auf das konkrete Ausscheiden zutreffende Tatbestand ausgewählt wurde. Der von der Antragsgegnerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausschließlich herangezogene Ausscheidensgrund trägt die Ausscheidensentscheidungen nach Ansicht des erkennenden Senates daher nicht. Im Vergabeverfahren wurde die Antragstellerin mehrfach zur Nachreichung von Nachweisen aufgefordert und hat auch Unterlagen nachgereicht. Inwiefern weiterhin Unterlagen über die o.a. Thematik hinaus nach Ansicht der Antragsgegnerin noch gefehlt haben, hat diese nach dem Vergabeakt der Antragstellerin nicht unmissverständlich zur Kenntnis gebracht, bevor die Ausscheidensentscheidungen erfolgt sind. Es wurde auch nicht darauf eingegangen, inwiefern die Voraussetzungen für ein Los bzw. beide Lose gefehlt haben. Die Antragsgegnerin hat somit weder in den Ausscheidensentscheidungen selbst den von ihr konkret herangezogenen Ausscheidensgrund genannt, noch ist aus den Vergabeakten nachvollziehbar, dass sie ihre Entscheidung auf einen anderen zulässigen Ausscheidensgrund gestützt hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Gericht auch befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes Bedacht zu nehmen, die vom Auftraggeber nicht herangezogen wurden, wenn sich diese Gründe aus den Akten des Vergabeverfahrens ergeben. Es ist aber nicht primär Aufgabe des Gerichtes, potentielle Ausscheidensgründe auf Grund des Vergabeaktes und des Vorbringens der Parteien im Nachprüfungsverfahren herauszuarbeiten und damit die Zuständigkeit der Auftraggeberin wahrzunehmen, zumal dies im vorliegenden Fall mit einer umfangreichen Prüfung des Angebotes der Antragstellerin und den bereits durchgeführten Aufklärungen verbunden wäre. Da im vorliegenden Fall die Antragstellerin nicht die Möglichkeit hatte, die Ausscheidensgründe ausreichend zu erkennen, ist ihr Rechtsschutz hinsichtlich allfälliger Rechtswidrigkeiten der Ausscheidensentscheidungen nicht sicher gestellt. Wenn die Ausscheidensgründe erst im Nachprüfungsverfahren vom Gericht herausgearbeitet werden müssen, so ist dies nicht ausreichend, zumal das Gericht keine im Vergabeverfahren üblichen Prüfschritte vornehmen kann. Zur Frage der Parteistellung der ARGE B. ist Folgendes auszuführen: § 22 WVRG 2014 normiert, dass Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens u.a. jene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien). Paragraph 22, WVRG 2014 normiert, dass Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens u.a. jene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien). Diese Formulierung orientiert sich laut den Erläuterungen zu § 22 WVRG 2014 an § 324 Abs. 3 BVergG 2006. Dort wird ebenfalls geregelt, dass „Parteien des Nachprüfungsverfahrens ferner jene Unternehmer sind, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können“. In den Erläuterungen zu § 324 Abs. 3 BVergG 2006 wird ausdrücklich ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen ein Bieter sein Ausscheiden anficht, auch die Mitbieter Parteistellung haben, weil sie durch die Nichtigerklärung des Ausscheidens einen Nachteil erleiden können.Diese Formulierung orientiert sich laut den Erläuterungen zu Paragraph 22, WVRG 2014 an Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006. Dort wird ebenfalls geregelt, dass „Parteien des Nachprüfungsverfahrens ferner jene Unternehmer sind, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können“. In den Erläuterungen zu Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006 wird ausdrücklich ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen ein Bieter sein Ausscheiden anficht, auch die Mitbieter Parteistellung haben, weil sie durch die Nichtigerklärung des Ausscheidens einen Nachteil erleiden können. Die ARGE B. war daher als Partei zuzulassen. Die Schriftsätze der Antragstellerin und der Antragsgegnerin waren ihr zur Kenntnis zu bringen, wobei diese, soweit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (z.B. hinsichtlich Angebotsdetails der Antragstellerin zu den bekannt gegebenen Gärtner/Gartenarbeiter/Baumpfleger) betroffen waren, vom Gericht geschwärzt wurden. Auch war die ARGE B. zur mündlichen Verhandlung zu laden. Auch hier musste sie die Verhandlung verlassen, wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin besprochen wurden und es wurde ihr das Verhandlungsprotokoll nur in dem Umfang übergeben, in dem es keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthält. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da es allen Parteien möglich war, zum gegnerischen Vorbringen eine Stellungnahme abzugeben. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr für Nachprüfungsanträge zu zwei Ausscheidensentscheidungen in einem Vergabeverfahren für Bauleistungen im Oberschwellenbereich entrichtet. Die angefochtenen Lose bewegen sich jedoch im Unterschwellenbereich, weshalb der Antragstellerin der im Spruch ersichtliche Teil der Pauschalgebühr vom Gericht zurück zu erstatten ist. Die übrige Pauschalgebühr ist der Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu ersetzen, da sie mit ihren Nachprüfungsanträgen obsiegt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.072.13557.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.