GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafe
G verhängt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafe
Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, VStG verhängt wird. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 24,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 24,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerderömisch eins. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheid und Beschwerde Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom
1. €120,00 2 Tage(
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleiche 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 132,00“ Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am
VO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.
Paragraph 9, Absatz 2, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Für die Annahme des Verzichtes auf den „Vorrang“ am Schutzweg müssen konkrete, objektiv wahrnehmbare Reaktionen des Fußgängers auf Grund des sog. Augenkontaktes vorliegen, die mit Grund die Annahme rechtfertigen, dass er freiwillig auf die Überquerung der Straße vor dem Passieren des Fahrzeuges verzichtet (VwGH
G genügt zur Strafbarkeit – mangels einer abweichenden Bestimmungen – fahrlässiges Verhalten. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem
G die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung gilt, sofern das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224; 15.05.1990, 89/02/0108).
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer abweichenden Bestimmungen – fahrlässiges Verhalten. Zudem handelt es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung gilt, sofern das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224; 15.05.1990, 89/02/0108). Insofern, als der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass der Fußgänger die Straße überqueren wollte, ist ihm – wie oben bereits ausgeführt – entgegenzuhalten, dass Erkennbarkeit bereits vorliegt, wenn sich ein Fußgänger einem Schutzweg auf direktem Weg nähert und unmittelbar vor diesem stehen bleibt. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er den sich nähernden Fußgänger gesehen hat und keine weiteren Umstände dargetan, die ihn an einem ordnungsgemäßen Anhalten gehindert hätten. Insbesondere hat er nicht behauptet, der Fußgänger hätte ihm konkret kundgetan, dass er auf seinen Vorrang verzichten würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass der Fußgänger keinen Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen und nur auf sein Mobiltelefon geblickt habe. Gerade aus so einem Verhalten kann der Beschwerdeführer aber nicht schließen, dass der Fußgänger auf seinen Vorrang verzichtet. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist
VO ein Strafrahmen für Geldstrafen von EUR 72,– bis EUR 2.180,– sowie für Ersatzfreiheitstrafen von 24 Stunden bis 6 Wochen vorgesehen.Für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, StVO ein Strafrahmen für Geldstrafen von EUR 72,– bis EUR 2.180,– sowie für Ersatzfreiheitstrafen von 24 Stunden bis 6 Wochen vorgesehen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die übertretene Norm geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Einhaltung dieser Vorschrift dient somit im besonderen Maße der Verkehrssicherheit und der Sicherheit der Benützer von Schutzflächen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der verwirklichten Tat keinesfalls als gering anzusehen ist. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten ist von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts dessen erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe von EUR 120,– (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden), die sich im untersten Bereich der Strafdrohung bewegt, nicht als zu hoch bemessen.
G ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.022.12788.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.