Obsah (11)
§ 50§ 6§ 64§ 52§ 45§ 25a§ 10§ 2§ 9§ 7§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2018 GeschäftszahlVGW-042/063/7400/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. A
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde bezüglich der Punkte 1., 2.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde bezüglich der Punkte 1., 2.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: „A. B., Wien, C.-gasse, hat als Bauherr auf der Baustelle in D., E.-gasse, von 29.03.2017 bis 30.03.2017
- entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 4 Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Planungskoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase spätestens zu Beginn der Planungsarbeiten bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 und Absatz 4, Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Planungskoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase spätestens zu Beginn der Planungsarbeiten bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 4 Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Baustellenkoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase spätestens bei Auftragsvergabe bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 und Absatz 4, Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Baustellenkoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase spätestens bei Auftragsvergabe bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz keine Vorankündigung für die Baustelle erstellt hat, obwohl deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde;
- entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Bauarbeitenkoordinationsgesetz keine Vorankündigung für die Baustelle erstellt hat, obwohl deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde;
- entgegen § 7 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt hat, dass in der Vorbereitungsphase vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wurde, obwohl eine Vorankündigung
§ 6Bauarbeitenkoordinationsgesetz erforderlich war.“5.
entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt hat, dass in der Vorbereitungsphase vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wurde, obwohl eine Vorankündigung
Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz erforderlich war.“ Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
§ 64Abs. 2 VSt
G € 168,00 das sind 10% der verhängten Geldstrafen.Dementsprechend beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG € 168,00 das sind 10% der verhängten Geldstrafen. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 336,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 336,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde zu den Punkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 2VSt
G eingestellt.römisch drei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Punkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 römisch fünf, S, t, G, eingestellt. IV.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer bezüglich der Punkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch vier.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer bezüglich der Punkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt …, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt …, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Bauherr auf der Baustelle in D., E.-gasse, von 29.03.2017 bis 30.03.2017
- entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 4 Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Planungskoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase spätestens zu Beginn der Planungsarbeiten bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 und Absatz 4, Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Planungskoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase spätestens zu Beginn der Planungsarbeiten bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen § 3 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 4 Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Baustellenkoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase spätestens bei Auftragsvergabe bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 und Absatz 4, Bauarbeitenkoordinationsgesetz keinen Baustellenkoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase spätestens bei Auftragsvergabe bestellt, obwohl auf der Baustelle gleichzeitig oder aufeinander folgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber, und zwar Arbeitnehmer der B. Ges.m.b.H. und der F. GmbH. tätig waren;
- entgegen § 6 Abs. 1 Z 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz keine Vorankündigung für die Baustelle erstellt hat, obwohl deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde;
- entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Bauarbeitenkoordinationsgesetz keine Vorankündigung für die Baustelle erstellt hat, obwohl deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde;
- entgegen § 6 Abs. 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz eine Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt, obwohl deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde;
- entgegen Paragraph 6, Absatz 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz eine Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt, obwohl deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde;
- entgegen § 7 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt hat, dass in der Vorbereitungsphase vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wurde, obwohl eine Vorankündigung
§ 6Bauarbeitenkoordinationsgesetz erforderlich war.
5. entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt hat, dass in der Vorbereitungsphase vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wurde, obwohl eine Vorankündigung
Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz erforderlich war.
- entgegen § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt, dass den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zugänglich war.
- entgegen Paragraph 7, Absatz 7, Bauarbeitenkoordinationsgesetz nicht dafür gesorgt, dass den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zugänglich war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung zu
- Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung zu
- § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung zu
- Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung zu
- § 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung zu
- Paragraph 6, Absatz eins, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung zu
- § 6 Abs. 3 Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung zu
- Paragraph 6, Absatz 3, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung zu
- § 7 Abs. 1 Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung zu
- Paragraph 7, Absatz eins, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung zu
- § 7 Abs. 7 Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung zu
- Paragraph 7, Absatz 7, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 6 Geldstrafen von je € 420,00, falls diese uneinbringlich sind, 6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 1 Stunde Summe der Geldstrafen: € 2.520,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 6 Tage und 6 Stunden Zu
- –
- Jeweils
§ 10Abs. 1 Z 1 Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – Bau
KG), BGBl I Nr. 37/1999 in der geltenden FassungZu 1. – 6. Jeweils
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 252,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.772,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: römisch zwei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: „Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamts … vom 2.5.2018, Zahl: …, zugestellt am 7.5.2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht und führt diese aus wie folgt: Das bekämpfte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht 1) Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Aus anwaltlicher Vorsicht wird zunächst Verfolgungsverjährung eingewendet, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den unter die Verwaltungsstraftatbestände subsumierten Sachverhalt nicht innerhalb eines Jahres konkret vorgehalten hat. Weiters ist die belangte Behörde unzuständig, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht im Sprengel der belangten Behörde begangen wurden, sondern vielmehr in D.. Zudem hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses im Wesentlichen lediglich die beiden Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13.2.2018 und 5.4.2018 sowie die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten vom 6.3.2018 wiedergegeben, ohne in der Folge einen konkreten Sachverhalt festzustellen. Insofern ist Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Punkten gegeben. Außerdem hat die belangte Behörde dadurch insofern die Verfahrensvorschriften verletzt, als hierdurch ein Begründungsmangel vorliegt. Beweis. Einvernahme des Beschwerdeführers bekämpftes Straferkenntnis Behördenakt weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten 2.) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Der Beschwerdeführer hat alle sechs Verwaltungsübertretungen, die ihm seitens der belangten Behörde vorgeworfen werden und für die er bestraft wird, nicht begangen. Der Beschwerdeführer hat das Bau- und Sachverständigenbüro G. Anfang April 2017 rechtzeitig mit den Agenden des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes beauftragt. Zwar liegt der Tatzeitpunkt (29.3.2017 - 30.3.2017) zeitlich davor, das BauKG kam zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht zur Anwendung: Bis zum Frühjahr 2016 hat die Firma B. GmbH lediglich eine Reparatur der wasserführenden Bauteile durchgeführt, und zwar wegen Rohrbruchs. Diese Tätigkeit fiel nicht unter die Bestimmungen des BauKG. Anfang/Mitte März 2017 wurde dann die Firma F. GmbH mit der Entfernung von Gipskartonplatten sowie der Schutthaufenentsorgung beauftragt. Diese Arbeiten waren keine Abbrucharbeiten, die im Übrigen nur ein dafür konzessioniertes Unternehmen durchfuhren darf. Es lag also keine Bauführung im Sinne des BauKG vor. Die dem BauKG unterliegende Bauführung konnte es danach geplant und in Angriff genommen werden, weil erst nach den Arbeiten der Firma F. GmbH die zulässige Behandlung von Bauteilen im Haus E.-gasse, D. in Erarbeitung und komplizierter Absprache mit dem Bundesdenkmalamt abgeschlossen werden konnte. Der Beschwerdeführer legt zum Beweis seiner Ausführungen das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Baumeister Ing. H. vom 28.5.2018 vor. Die Seiten 4, 5 und 6 dieses Gutachtens werden ausdrücklich zum Vorbringen erhoben. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers Zeugin J. K., …, Wien Gutachten von Baumeister Ing. H. vom 28.5.2018 Behördenakt weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten Aus allen diesen Gründen wird daher der ANTRAG gestellt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde sodann Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Strafverfahren einstellen.“ Der Beschwerde beigeschlossen war ein „Gutachten über den Einsatz eines Plan- und Baukoordinators infolge des Unfalls am 29.03.2017 in der Liegenschaft E.-gasse, D.“ von Herrn Bmst. Ing. H.. Auf den Seiten 4 bis 6 des Gutachtens wird Folgendes ausgeführt: „
- ABLAUF DER TÄTIGKEITEN AUF ÜER LIEGENSCHAFT E.-GASSE Das Bauvorhaben ist deswegen in einer besonderen Art und Weise zu betrachten, da es sich nicht um einen Zu-, Umbau oder eine Revitalisierung in klassischer Hinsicht handelt, sondern die Arbeiten mit höchster Diffizilität zu bewerten sind, da das Gebäude denkmalgeschützt ist. Hier erlaubt-sich der Verfasser festzuhalten, dass wirkliche Klarheit über die Arbeiten erst kurz vor Anbeginn der Baubeauftragung vorhanden war, Es wird hierzu noch Stellung genommen. Der Ablauf stellt sich folgendermaßen dar: Die Liegenschaft, erworben von Frau J. K. und Herrn A. B., ist mit der Absicht erworben worden, das Gebäude zu revitalisjeren bzw. in einer optimierten Fassung auszubauen. Da das Gebäude jedoch denkmalgeschützt ist, sind vor Anbeginn jeglicher Tätigkeiten (Bauarbeitern) sämtliche Denkmalschutzagenden abzuklären, um Klarheit zu erlangen und keine Zerstörung denkmalwürdiger Bauteile zuzulassen. Hier ist festzuhalten, dass nahezu jeder Ziegelstein vom Bundesdenkmalamt begutachtet und erst danach freigegeben oder als erhaltenswürdig festgehalten wurde. Dasselbe gilt für das Dachtragwerk, teilweise auch bestehende Verputzteile und sonstige Bauteile. Als erste Tätigkeit wurde seitens des Installationsunternehmens eine Reparatur der Wasserführenden Bauteile bis zum Zeitpunkt des Frühjahrs 2016 (ein Jahr vor dem Unfall) durchgeführt. Diese Reparatur war wegen eines Rohrbruchs zufolge Auffrieren und Ähnlichem notwendig, wurde abgeschlossen und bis ein Jahr vor Anbeginn der tatsächlichen Arbeiten nicht weitergeführt. Im Zeitraum Februar bis Ende April 2017 war der Verfasser in seiner Funktion als statisch-konstruktiver Bearbeiter des Öfteren vor Ort und hat gemeinsam mit dem Vertreter des Bundesdenkmalamtes die zulässigen statisch-konstruktiven Arbeiten für die Renovierung, hauptsächlich des Straßentraktes, gemeinsam erarbeitet, um hier für alle Selten eine positive Lösung zu erlangen. Die Fertigstellung dieser Arbeiten und Festlegung der zulässigen Behandlung von Bauteilen im Haus E.-gasse war ca. Mitte/Ende April 2018 abgeschlossen. Um hier genauere Definitionen der zulässigen Bearbeitung der Bauteile im denkmalgeschützten Bereich durchführen zu können, wurde die Firma F. GmbH beauftragt, Verkleidungen von Rigips-Wänden abzutragen und zu entsorgen und teilweise Schuttberge ebenfalls zu entsorgen, um hier in die Bauteile einsehen zu können. Dieses Entsorgen betraf nur die angeordneten Bauteile, um hier Einsicht zu nehmen, es war dies jedoch nicht als Bauführung zu bezeichnen. Die Firma F. GmbH wurde Anfang/Mitte März 2017 beauftragt, diese Verkleidungsarbeiten und Schuttentsorgungen durchzuführen. Sie wurde jedoch definitiv nicht beauftragt (siehe Beilage 4) Abbrucharbeiten durchzuführen, die nur ein konzessioniertes Unternehmen hätte durchführen dürfen. Dementsprechend war der Auftrag nur der Freilegung (Entfernung der Gipskartonplatten und der Schutthaufenentsorgung) innehabend. Ein solches Freilegen bzw. Schuttentsorgen ist, nach Ansicht des Verfassers, nicht als Bauführertätigkeit anzusehen. Erst nach Klarheit der zulässigen Arbeiten, Mitte/Ende April 2017, wurde ein Bauführer beauftragt, mit den Arbeiten zu beginnen. Gleichzeitig wurde auch der Plan- und Baukoordinator (der genannt wurde), auch beauftragt, damit er seine Tätigkeit durchführen kann. Diese Tätigkeit war vorher deswegen nicht durchführbar, weil es noch keine Klarheit zufolge bundesdenkmalamtlicher Vorgaben über die Arbeiten gegeben hat. Hier sei festzuhalten, dass die möglichen Unterschiede zwischen einer normalen Bautätigkeit und bundesdenkmalamtlicher Vorgaben teilweise derart gravierend sind, dass die Bauführung zufolge der Erhaltungswürdigkeit von einzelnen Bauteilen komplett anders ausgeführt werden müssen; Hier wurde zum Beispiel angeordnet, dass Holzbauteile, wie Gesperre im Dach, nicht ausgewechselt werden dürfen (ansonsten die Norm bei einem Dachbau mit Stahlrahmen), da ältere Hölzer, auch wenn sie nachher verkleidet werden, als denkmalschutzwürdig bezeichnet werden und sich dementsprechend die statisch-konstruktive Lösung komplett verändert. Dies betrifft auch im gegebenen Fall ganz vehement den Stiegenaufgang, der im Bestand in keiner Weise der Bauordnung entspricht (Stufenverhältnis, bzw. Auftrittslänge in der Spindel), jedoch da er teilweise auch mit Gewölben und Ziegelaufmauerungen hergestellt wurde, Großteils als denkmalschutzwürdig bezeichnet wurde. Hier wurde in aufwendiger Kleinstarbeit gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt und der Statik eine Lösung gefunden, dies durchzuführen. Diese Lösung war eben erst Ende April möglich. Diese Zeitabfolge wurde deshalb dargelegt, da
Ansicht des Verfassers, die tatsächlichen Bauarbeiten erst Mitte/Ende April einsetzbar waren. Eine genaue Definition einer Bauarbeit erst mit genauem Wissen, was überhaupt gebaut werden soll, darstellbar war und deswegen auch die Tätigkeit des Baukoordinators erst mit genauem Wissen einer geplanten Bauführung durchführbar war. 4. ZUSAMMENFASSUNG DES ANGETROFFENEN - IN TECHNISCHER HINSICHT - GEMÄSS ANSICHT DES SACHVERSTÄNDIGEN Aufgrund des Vorkapitels ersucht der Verfasser, die Rechtsfrage zu klären, ob es sich überhaupt um eine Bauführung .
Begriffsbestimmungen des Baukoordinations-gesetzes, hauptsächlich die Begriffsbestimmung § 2 (3} der genauen Beschreibung, was eine Bausteile überhaupt darstellt, zu klären.Aufgrund des Vorkapitels ersucht der Verfasser, die Rechtsfrage zu klären, ob es sich überhaupt um eine Bauführung .
Begriffsbestimmungen des Baukoordinations-gesetzes, hauptsächlich die Begriffsbestimmung Paragraph 2, (3} der genauen Beschreibung, was eine Bausteile überhaupt darstellt, zu klären. Des Weiteren wurden,
Ansicht des Verfassers, keine additiven oder nachfolgenden Bauführungen durchgeführt, da die einzigen Arbeiten vor Inangriffnahme der gesamten Bauführung Ende April 2017, Reparaturarbeiten des Installateurs 2016 und Schuttentsorgungsarbeiten ein Jahr später der Firma F. GmbH darstellten. Der Sachverständige hält hierbei nochmals fest, dass es sich rein um seine technische Auslegung handelt und er in einer Rechtsfrage nicht befugt ist, eine Rechtsauskunft zu geben und ersucht deswegen, die kompetenten Steilen einzusetzen.“ III. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten brachte in seiner Stellungnahme vom 09.07.2016 dazu im Wesentlichen vor, die B. GmbH. habe auf dieser Baustelle im Jahr 2016 bereits entsprechend ihrer Profession diverse Installationsarbeiten bzw. auch Materiallieferungen durchgeführt. Im März 2017 sei dann die F. GmbH. mit Arbeiten auf der Baustelle beauftragt worden. Am 28.03.2017 habe sich ein schwerer Arbeitsunfall ereignet, wobei zwei Personen verletzt worden wären (Herr L. M. schwer und Herr N. P. leicht). Mit Herrn N. sei am Unfalltag eine Zeugeneinvernahme auf der Polizeiinspektion D. durchgeführt worden, wobei dieser ausgesagt habe, dass er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen an der Baustelle Abbrucharbeiten durchgeführt habe. Sie hätten Seitenwände des Dachbodens abgetragen, welche sicher keine tragenden Wände gewesen wären, da sie aus Ytong-Steinen bestanden hätten. Außerdem hätten sie parallel zu ihren Abbrucharbeiten Stützen aufgestellt, welche die Zwischendecke stabilisieren sollten. römisch drei. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten brachte in seiner Stellungnahme vom 09.07.2016 dazu im Wesentlichen vor, die B. GmbH. habe auf dieser Baustelle im Jahr 2016 bereits entsprechend ihrer Profession diverse Installationsarbeiten bzw. auch Materiallieferungen durchgeführt. Im März 2017 sei dann die F. GmbH. mit Arbeiten auf der Baustelle beauftragt worden. Am 28.03.2017 habe sich ein schwerer Arbeitsunfall ereignet, wobei zwei Personen verletzt worden wären (Herr L. M. schwer und Herr N. P. leicht). Mit Herrn N. sei am Unfalltag eine Zeugeneinvernahme auf der Polizeiinspektion D. durchgeführt worden, wobei dieser ausgesagt habe, dass er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen an der Baustelle Abbrucharbeiten durchgeführt habe. Sie hätten Seitenwände des Dachbodens abgetragen, welche sicher keine tragenden Wände gewesen wären, da sie aus Ytong-Steinen bestanden hätten. Außerdem hätten sie parallel zu ihren Abbrucharbeiten Stützen aufgestellt, welche die Zwischendecke stabilisieren sollten. Die durchgeführten Arbeiten wären demnach als Abbrucharbeiten zu qualifizieren. Bereits bei den Installationsarbeiten (Grab- und Rohrverlegungsarbeiten) im Jahr 2016 hätte ein Planungs- und Baustellenkoordinator bestellt werden müssen. Wenn die Baustelle für einige Monate nicht betrieben werde, sei eben auch die Tätigkeit des Planungs- und Baustellenkoordinators für diesen Zeitraum ausgesetzt. Bei den Tätigkeiten im März 2017 hätte jedenfalls die Koordinationstätigkeit ausgeübt werden müssen. Der Tätigkeitsbereich der Koordinatoren reiche von der Entwurfphase bis zur Ausführungsphase des jeweiligen Projektes. Auch wenn nur ein Unternehmen tätig wäre, entfalte das BauKG seine Wirkung. Es müssten nicht zwei Unternehmen gleichzeitig tätig werden, es genüge bereits, wenn die Unternehmen nacheinander tätig würden. Weiters wurde auf ein bereits getilgtes weiteres Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn B. aufgrund eines ähnlichen Vorfalles verwiesen, und bemerkt, dass Herr Bmst. Ing. H. langjähriger Geschäftspartner von Herrn B. wäre. Bezüglich der Begriffsbestimmung der Baustellen
§ 2Abs. 3 Bau
KG sei die vorgebrachte Begriffsbestimmung der „Bauführung“ unerheblich. Es wären in dieser Bestimmung des BauKG demonstrativ Arbeiten angeführt, unter anderem auch solche, die
Bauordnungen keiner Bauführerbestellung bedürfte. Bezüglich der Begriffsbestimmung der Baustellen
Paragraph 2, Absatz 3, BauKG sei die vorgebrachte Begriffsbestimmung der „Bauführung“ unerheblich. Es wären in dieser Bestimmung des BauKG demonstrativ Arbeiten angeführt, unter anderem auch solche, die
Bauordnungen keiner Bauführerbestellung bedürfte. Bezüglich der zur Anzeige gebrachten Punkte wären lediglich Punkt
- und Punkt
- als straflose Nachtat zu werten und einzustellen. Bezüglich der übrigen Punkte werde der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer aufrechterhalten. IV. Bisheriger Verfahrensgang: römisch vier. Bisheriger Verfahrensgang: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten eingeleitet. Nach dem Inhalt der Anzeige war bei einer Baustellenbesichtigung festgestellt worden, dass auf der gegenständlichen Baustelle am
- März 2017 die angezeigten Mängel bestanden hätten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2018 aufgefordert, sich zu den angelasteten Verwaltungsübertretungen binnen einer Frist bis 13.02.2018 zu rechtfertigen. In seiner Stellungnahme vom 13.02.2018 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, er habe keine der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Es wären am 29.03.2017 weder gleichzeitig noch aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig gewesen. Er und Frau J. K. wären je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft D., E.-gasse und würden zusammen eine Hausgemeinschaft mit eigener Steuernummer bilden. Sie hätten am 03.03.2017 die Firma F. GmbH. beauftragt, einen Kostenvoranschlag für folgende Arbeiten zu erstellen: Rigips Verkleidungen und Wände samt Decken abbrechen, abtragen und entsorgen, Ytong-Wände abbrechen und entsorgen, Schutt entsorgen und den Vordertrakt besenrein zu machen. Am 14.03.2017 wäre ein Kostenvoranschlag unterfertigt und der Durchführungszeitraum in der Lohnwoche 13 vereinbart worden. Am 15.03.2014 (richtig wohl: 2017) sei der Auftrag auf Entfernen der Rigips-Verkleidung samt Dämmung, Entsorgen von Schutt und EG bis DG besenrein zu reinigen, bestätigt worden. Man habe sich dafür entschlossen, die Arbeiten zu reduzieren, da für den 05.04.2017 ein Termin mit dem Statiker, Bauplaner und Zimmerer vereinbart worden wäre, um dort die freiliegende Holzkonstruktion zu begutachten. Die restlichen Arbeiten wären erst nach Baubeginnsanzeige und Bauführerbekanntgabe durchgeführt worden. Am 30.03.2017, nachdem die Hauseigentümer von der Polizei und Baubehörde vom Deckeneinsturz verständigt worden wären, habe Frau J. K. sofort ein Mail an Herrn R. von der Firma F. geschrieben, in dem sie ihn aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, was genau passiert sei und er solle auch bei diesem Termin anwesend sein. Herr R. habe per Mail geantwortet, dass sich sein Arbeiter auf der „Baustelle“ verletzt habe und er den Termin nicht wahrnehmen könne. Herr R. habe daraufhin eine Rechnung über seine bisher geleisteten Arbeiten an die Hausgemeinschaft geschickt. Bei dem Termin am 30.03.2017 mit der Polizei und der Baubehörde wäre der gesamte Mailverkehr mit der Firma F. GmbH. Herrn Gruppeninspektor S. übergeben worden. Zur Rechnung der Firma F. werde auch ein Überweisungsbeleg vorgelegt. Es sei unrichtig, dass, wie in der Anzeige gem. § 78 StPO vom Arbeitsinspektorat angeführt, die Firma B. GmbH. die Firma F. GmbH. beauftragt hätte, da Frau K. und Herr B. Eigentümer der Liegenschaft wären. Es sei unrichtig, dass, wie in der Anzeige gem. Paragraph 78, StPO vom Arbeitsinspektorat angeführt, die Firma B. GmbH. die Firma F. GmbH. beauftragt hätte, da Frau K. und Herr B. Eigentümer der Liegenschaft wären. Es werde nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die Hausgemeinschaft B. und K. die Firma F. GmbH. beauftragt hätte, dass die Firma B. GmbH. diverse Installationsarbeiten zuletzt im Frühjahr 2016 durchgeführt habe, sowie, dass das Bau- und Sachverständigenbüro G. mit der Baukoordination mit Baubeginn 25.04.2017 beauftragt worden wäre und davor keine zwei Firmen gleichzeitig auf der Liegenschaft gearbeitet hätten. Außerdem werde um Richtigstellung ersucht, dass der Arbeitsinspektor nicht am 29.03.2017, sondern am 30.03.2017 vor Ort gewesen wäre, und dass keine neue Reihenhausanlage errichtet werde. Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 06.03.3018 wurde bestätigt, dass es sich gegenständlich um den Umbau eines Altobjektes und nicht um den Neubau einer Reihenhausanlage handle. Weiters wurde vorgebracht, es habe sich am
- März 2017 auf der genannten Baustelle ein schwerer Arbeitsunfall ereignet, von welchem zwei Arbeitnehmer betroffen wären. Die Erhebung durch das Arbeitsinspektorat sei am
- März 2017 erfolgt. Die Baustelle habe nicht betreten werden können, da sie behördlich gesperrt worden wäre. Infolge des Deckeneinsturzes habe erst ein Statiker eine Begutachtung vornehmen müssen, ob die Bausubstanz des Objektes in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Es wäre eine Erhebung im Bauamt D. durchgeführt worden (Einsichtnahme in die Pläne und Besprechung mit dem Bauamtsleiter) sowie Rücksprache auf der Polizeiinspektion D. gehalten worden. Von der Polizei sei eine entsprechende Fotodokumentation angelegt und der Akt samt Einvernahmen dem Arbeitsinspektorat übermittelt worden. Die B. GmbH. habe auf der Baustelle entsprechend ihrer Profession selbst diverse Installationsarbeiten durchgeführt. Die Hausgemeinschaft B. + K. habe die F. GmbH. mit Arbeiten beauftragt. Es sei aufgrund von Aufforderungsschreiben und dem daraus resultierenden Schriftverkehr festgestellt worden, dass erst mit
- April 2017 das Büro G. mit den Agenden des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes beauftragt worden wäre, die tatsächliche Tätigkeit dürfte dann am
- April 2017 erfolgt sein. Ein Planungs- und Baustellenkoordinator sei zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig bzw. aufeinander folgend Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt würden. Es sei evident, dass zumindest die B. GmbH. und die F. GmbH. auf der Baustelle beschäftigt worden wären und daher das BauKG seine volle Wirksamkeit entfalte. Es wären weder am
- März noch am
- März 2017 die entsprechenden Bestimmungen des BauKG umgesetzt worden. Die F. GmbH. sei nicht der Normadressat für die Übertretungen des BauKG sondern ein ausführendes Unternehmen auf der Baustelle. Es sei daher der Beschwerdeführer als Bauherr als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Übertretungen des BauKG anzusehen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.03.2018 neuerlich aufgefordert, sich zu den angelasteten Verwaltungsübertretungen binnen einer Frist bis 05.04.2018 zu rechtfertigen wobei hinsichtlich der ursprünglichen Tatanlastung folgende Änderungen erfolgten: Der Passus im Einleitungssatz „wie bei einer Baustellenbesichtigung durch den Arbeitsinspektor am 29.03.2017 festgestellt wurde“ entfiel und wurde der Tatzeitraum 29.03.2017 bis 30.03.2017 vorgeworfen. Weiters wurde der Passus unter Punkt
- und 4 „da auf der Baustelle eine neue Reihenhausanlage errichtet wurde“ durch den Passus „da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde“ ersetzt. In seiner Stellungnahme vom 05.04.2018 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, er habe keine der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Es wären am 29.03.2017 weder gleichzeitig noch aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig gewesen. Er wolle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass nur die beauftragte Firma F. GmbH. mit zwei Arbeitnehmern am 29.03.2017 mit Aufräumarbeiten auf der Liegenschaft tätig gewesen wäre, sowie die Firma B. GmbH. zuletzt im Frühjahr 2016 mit installationsarbeiten der notwendigen Versorgungsleitungen tätig gewesen wäre. Die beiden Eigentümer der Liegenschaft hätten am 29.03.2017 und auch schon davor nicht genau gewusst, ob sie die Liegenschaft umbauen lassen oder weiter veräußern würden. Die Firma F. GmbH. wäre Ende März 2017 einzig und alleine als Arbeitgeber auf der Baustelle tätig gewesen und wären zu diesem Zeitpunkt auch keine weiteren Firmen bzw. Arbeiten auf der Liegenschaft geplant gewesen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf seine zuvor eingebrachte Rechtfertigung vom 13.02.
- In weiterer Folge erging gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. V. Am 12.10.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien gemeinsam mit dem denselben Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahren gegen die weitere Miteigentümerin der Liegenschaft, Frau J. K., …, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurde der Meldungsleger Herr Ing. T. zeugenschaftlich einvernommen. römisch fünf. Am 12.10.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien gemeinsam mit dem denselben Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafverfahren gegen die weitere Miteigentümerin der Liegenschaft, Frau J. K., …, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurde der Meldungsleger Herr Ing. T. zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Aussage: „Wir haben die Liegenschaft in D. erworben, das war im Jahr
- Ich und die zweite Beschwerdeführerin sind jeweils Hälfteeigentümer. Zu diesem Zeitpunkt war die Liegenschaft leerstehend und sanierungsbedürftig. Wir wollten Wohnungen in das bestehende Haus einbauen und diese dann vermieten oder verkaufen. Um Baubewilligung angesucht haben wir. Die Bewilligung wurde ca. 2 Jahre nach dem Ansuchen erteilt. Auf Vorhalt der Baubewilligung vom 19.1.2017: das Ansuchen muss ca. im Jahr 2016 gewesen sein. Wir haben im Jahr 2015 und im Jahr 2016 von der Firma B. GmbH aus, zunächst ein Wassergebrechen und dann ein Kanalgebrechen behoben. Es war lediglich eine Gebrechensbehebung zur Erhaltung des Gebäudes. Es waren Arbeiten von zwei Mal einem Tag. Auf Vorhalt des Kostenvoranschlages vom 1.6.2015: Das wollten wir ursprünglich machen, das hat uns aber das Bundesdenkmalamt untersagt, weil vom Denkmalschutz aus nicht alles klar war. Einen Schriftverkehr mit dem Bundesdenkmalamt, gibt es nicht. Wir waren ca. 15 Mal vor Ort, mit dem Bundesdenkmalamt, dem Planer, den Statiker und dem Zimmerer, es wurde uns aber immer gesagt, dass wir erst beginnen dürften, wenn alles geklärt sei. Der Statiker war Herr Ing. H., Planer war das Büro U. und Zimmerer war die Firma V.. Auf Vorhalt meiner Stellungnahme vom 24.4.2016: wir haben damals nur die Gebrechensbehebung vom Gebäude gemacht, das waren zwei Tagesarbeiten. Es gibt darüber sicher auch eine Rechnung. Die weiteren Arbeiten laut Kostenvoranschlag vom 1.6.2015, wurden ab Sommer 2017 durchgeführt. Nach Erhalt der Baubewilligung im Jänner 2017, haben wir ca. zwei Wochen später die Bewilligung vom Bundesdenkmalamt bekommen. Im Zeitraum vom Februar bis April 2017 gab es dann noch mehrere Termine mit dem Bundesdenkmalamt (Herr W.), Herrn H. und dem Zimmerer und dem Büro U. (Planer). Eine Baubeginnsanzeige wurde mit April gelegt. Vom Februar bis April war es erforderlich, die Rigipsverkleidungen zu entfernen, damit der Zustand der Dachkonstruktion beurteilt werden konnte. Nach dem letzten Termin am
- oder
- April, wurde der Baubeginn für
- oder
- April gemeldet. Die Bauarbeiten sind mittlerweile bis auf Kleinigkeiten (zu 95%) abgeschlossen. Es ist richtig, dass von Ende April bis jetzt durchgehend gebaut wurde. Bis dato sind noch keine Wohnungen vermietet oder verkauft. An Firmen waren tätig: Baufirma, Zimmerer, Dachdecker, Spengler, Installateur und Elektriker, also alles so, dass eine Sanierung fertiggestellt werden kann. Wir haben im Jahr 2015 und im Jahr 2016 von der Firma B. GmbH aus, zunächst ein Wassergebrechen und dann ein Kanalgebrechen behoben. Es war lediglich eine Gebrechensbehebung zur Erhaltung des Gebäudes. Es waren Arbeiten von zwei Mal einem Tag. Auf Vorhalt des Kostenvoranschlages vom 1.6.2015: Das wollten wir ursprünglich machen, das hat uns aber das Bundesdenkmalamt untersagt, weil vom Denkmalschutz aus nicht alles klar war. Einen Schriftverkehr mit dem Bundesdenkmalamt, gibt es nicht. Wir waren ca. 15 Mal vor Ort, mit dem Bundesdenkmalamt, dem Planer, den Statiker und dem Zimmerer, es wurde uns aber immer gesagt, dass wir erst beginnen dürften, wenn alles geklärt sei. Der Statiker war Herr Ing. H., Planer war das Büro U. und Zimmerer war die Firma römisch fünf.. Auf Vorhalt meiner Stellungnahme vom 24.4.2016: wir haben damals nur die Gebrechensbehebung vom Gebäude gemacht, das waren zwei Tagesarbeiten. Es gibt darüber sicher auch eine Rechnung. Die weiteren Arbeiten laut Kostenvoranschlag vom 1.6.2015, wurden ab Sommer 2017 durchgeführt. Nach Erhalt der Baubewilligung im Jänner 2017, haben wir ca. zwei Wochen später die Bewilligung vom Bundesdenkmalamt bekommen. Im Zeitraum vom Februar bis April 2017 gab es dann noch mehrere Termine mit dem Bundesdenkmalamt (Herr W.), Herrn H. und dem Zimmerer und dem Büro U. (Planer). Eine Baubeginnsanzeige wurde mit April gelegt. Vom Februar bis April war es erforderlich, die Rigipsverkleidungen zu entfernen, damit der Zustand der Dachkonstruktion beurteilt werden konnte. Nach dem letzten Termin am
- oder
- April, wurde der Baubeginn für
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- April gemeldet. Die Bauarbeiten sind mittlerweile bis auf Kleinigkeiten (zu 95%) abgeschlossen. Es ist richtig, dass von Ende April bis jetzt durchgehend gebaut wurde. Bis dato sind noch keine Wohnungen vermietet oder verkauft. An Firmen waren tätig: Baufirma, Zimmerer, Dachdecker, Spengler, Installateur und Elektriker, also alles so, dass eine Sanierung fertiggestellt werden kann. Wir haben am
- oder
- April 2017 die Firma G. beauftragt, als Baustellenkoordinator und Bauaufsicht tätig zu werden. Eine Vorankündigung und ein SIGE-Plan wurden nach unserer Beauftragung von der Firma G. gemacht. Im Vorfeld unserer Besprechungen vor Ort wurde ausgemacht, dass die Verkleidungen entfernt werden mussten, damit Bundesdenkmalamt, Statiker und Zimmerer Einsicht nehmen können. Wir haben dann die Firma F. Mitte März beauftragt, diese Entfernungen bis spätestens Ende März durchzuführen. Es waren auch Aufräumarbeiten erforderlich, da vom Vorgänger viel Schutt bzw. Sperrmüll zurückgeblieben war. Es lag viel „Klumpert“ herum und waren auch die Fußböden herausgerissen. Die Firma F. hat mit den Arbeiten in der letzten Märzwoche begonnen, dabei kam es dann zu dem in der Anzeige angesprochenen Arbeitsunfall. Die Arbeiten der Firma F. hätten ca. zwei bis drei Tage dauern sollen. Die Firma F. hat für das Objekt später keinen weiteren Auftrag erhalten. Die Firma B. war auf der Baustelle von Sommer 2017 bis Dato tätig. Über Befragung durch den Vertreter des AI: Es ist richtig, dass zum Unfallszeitpunkt weder ein Planungs- noch ein Baustellenkoordinator bestellt waren, noch Vorankündigung noch SIGE Plan bereits erstellt waren. Dies deshalb, weil es noch nicht erforderlich gewesen war. Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführers: Vom Bundesdenkmalamt wurde uns gesagt, dass wir zur Einsichtnahme die Verkleidungen auf der Innenseite der Dachabdeckung entfernen müssten. Ich habe das als Auftrag vom Bundesdenkmalamt verstanden, da wir sonst nicht dort arbeiten hätten können bzw. einen Baubeginn machen.“ Der Meldungsleger machte folgende Zeugenaussage: „Es hat sich am 29.03.2017 an dem angegebenen Ort ein Arbeitsunfall ereignet. Ich wurde am Nachmittag von der PI D. verständigt. An diesem Tag stand kein Dienstkraftwagen mehr zur Verfügung. Die Erhebung erfolgte dann am 30.03.
- Zu diesem Zeitpunkt war die Baustelle bereits behördlich gesperrt. Ich habe von außen ein Foto gemacht, habe die Baustelle aber nicht betreten. Ich bin im Anschluss auf das Stadtbauamt der Gemeinde gegangen und habe mit dem Bauamtsleiter Herrn Ing. X. gesprochen. Dieser war unmittelbar auf der Baustelle auch als Ersthelfer. Ich ließ mir dann die Unterlagen vorlegen, im Konkreten auch den Plan über die Örtlichkeit des Unfalles. In diesem Raum, in dem der Unfall passierte, wurde laut Plan im Jahr 1981 nachträglich ein Raum eingebaut. Ich habe den Plan fotografiert und die Abmessungen des Raumes aufgenommen. Eine Wandseite war mit Ytong hergestellt, die zweite Seite war beidseitig mit Rigipsplatten verkleidet, dazwischen war Dellwolle. Darüber war die Decke, welche im Zuge der Arbeiten eingestürzt ist. Diese bestand aus Gipskartonplatten, zwei Lagen Dellwolle und eine Sparschalung und ca. 5 cm Aufbeton. Ich lege den Plan nunmehr vor. Ich habe mir darüber einen internen Aktenvermerk angelegt. Das was ich vorgelesen habe, steht im Plan. Der nachträglich eingebaute Raum ist im Plan als „Aufenthaltsraum“ bezeichnet. Die Rotkreuzstation dürfte diesen als Aufenthaltsraum genutzt haben. Im Schnitt ist auf der linken Seite die Ytongwand und die nachträglich eingezogene Decke ersichtlich. „Es hat sich am 29.03.2017 an dem angegebenen Ort ein Arbeitsunfall ereignet. Ich wurde am Nachmittag von der PI D. verständigt. An diesem Tag stand kein Dienstkraftwagen mehr zur Verfügung. Die Erhebung erfolgte dann am 30.03.
- Zu diesem Zeitpunkt war die Baustelle bereits behördlich gesperrt. Ich habe von außen ein Foto gemacht, habe die Baustelle aber nicht betreten. Ich bin im Anschluss auf das Stadtbauamt der Gemeinde gegangen und habe mit dem Bauamtsleiter Herrn Ing. römisch zehn. gesprochen. Dieser war unmittelbar auf der Baustelle auch als Ersthelfer. Ich ließ mir dann die Unterlagen vorlegen, im Konkreten auch den Plan über die Örtlichkeit des Unfalles. In diesem Raum, in dem der Unfall passierte, wurde laut Plan im Jahr 1981 nachträglich ein Raum eingebaut. Ich habe den Plan fotografiert und die Abmessungen des Raumes aufgenommen. Eine Wandseite war mit Ytong hergestellt, die zweite Seite war beidseitig mit Rigipsplatten verkleidet, dazwischen war Dellwolle. Darüber war die Decke, welche im Zuge der Arbeiten eingestürzt ist. Diese bestand aus Gipskartonplatten, zwei Lagen Dellwolle und eine Sparschalung und ca. 5 cm Aufbeton. Ich lege den Plan nunmehr vor. Ich habe mir darüber einen internen Aktenvermerk angelegt. Das was ich vorgelesen habe, steht im Plan. Der nachträglich eingebaute Raum ist im Plan als „Aufenthaltsraum“ bezeichnet. Die Rotkreuzstation dürfte diesen als Aufenthaltsraum genutzt haben. Im Schnitt ist auf der linken Seite die Ytongwand und die nachträglich eingezogene Decke ersichtlich. Persönlich war ich nicht auf der Baustelle. Am Gemeindeamt habe ich erfahren, dass Herr B. am 24.03.2017 dort gewesen ist und das Formular für die Bauführung abgeholt hat. Es handelt sich um die Bauführerbekanntgabe. Die Bauführermeldung und die Baubeginnsanzeige erfolgte laut Aussage von Herrn Ing. X. am 5.4.
- In weiterer Folge war ich dann auf der Polizeiinspektion und holte mir eine Erstauskunft über den Vorfall vom Vortag ein. Dabei habe ich mir auch die von der Polizei angefertigten Fotos angesehen. Ich habe sie auch heute mit und lege sie nunmehr vor. Persönlich war ich nicht auf der Baustelle. Am Gemeindeamt habe ich erfahren, dass Herr B. am 24.03.2017 dort gewesen ist und das Formular für die Bauführung abgeholt hat. Es handelt sich um die Bauführerbekanntgabe. Die Bauführermeldung und die Baubeginnsanzeige erfolgte laut Aussage von Herrn Ing. römisch zehn. am 5.4.
- In weiterer Folge war ich dann auf der Polizeiinspektion und holte mir eine Erstauskunft über den Vorfall vom Vortag ein. Dabei habe ich mir auch die von der Polizei angefertigten Fotos angesehen. Ich habe sie auch heute mit und lege sie nunmehr vor. Es wurde mit Herrn S. (zuständiger Bearbeiter der Polizei) eine Berichterstattung über den Vorfall sowie die Zeugenaussage über die Vernehmung des zweiten Verunfallten und dessen Ergänzung vom 31.03.2017 übermittelt. Die Ergänzung wird nunmehr vorgelegt.“ (Der BfV gibt dazu an, dass ihm diese bekannt sei.) „Ich habe aufgrund des Unfalles eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft geschickt, ob bzw. gegen wen ein gerichtliches Strafverfahren geführt wurde ist mir nicht bekannt. Unabhängig davon habe ich den Strafantrag an das MBA gestellt, dies wegen Übertretungen des BauKG. Zwei weitere Strafanträge wurden wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung gestellt. Dies gegen die Firma F. sowie gegen die Firma B. GmbH. Über Befragung durch den Vertreter der Bf: Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung gegen die B. GmbH wurde vom Bezirksamt eingestellt, es wurde dagegen Beschwerde erhoben. Auf Vorhalt der Stellungnahme vom 09.07.2018: Ich hatte bereits vor 10 Jahren einen außergewöhnlichen Fall betreffend Herrn B., der ähnlich gelagert ist. Ich habe dazugeschrieben, dass die Strafe bereits getilgt ist, ich sehe die Stellungnahme nicht als tendenziös. Da der Fall nahezu Ident war (gleichfalls mit Abbrucharbeiten während der Bauarbeiten) und nahezu die gleiche Konstellation der Beteiligten vorliegt. Meine Bemerkung zum Privatgutachten empfinde ich als wertfrei. Auch den Hinweis auf den Vorbesitzer. Es war einfach eine Bemerkung, dass der Sachverständige langjähriger Geschäftspartner von Herrn B. ist. So wie ich das sehe ist das rein eine wertfreie Schilderung des damaligen Sachverhaltes. Auf Frage was es mit dem Sachverhalt zu tun hat: es sind dieselben beteiligten Personen und der Sachverhalt ist ähnlich. Auf Vorhalt meiner Aussage „so habe ich die Baustelle vorgefunden“: Ich kann mich erinnern, ich habe gesagt wie ich die Baustelle vorgefunden habe, das betrifft das letzte Foto Nr. 11, der Bilddokumentation der LPD D.. Wie die Baustelle vor dem 29.03.2017 ausgesehen hat, kann ich nicht sagen, da ich nicht dort war. Aufgrund meines Erhebungsergebnisses, (Polizeiakt, Fotos, Erhebungen am Stadtbauamt) bin ich davon ausgegangen, dass es sich um eine Baustelle handelte. Was vor dem 29.03.2017 war, kann ich nicht beurteilen. Aufgrund des geschilderten Erhebungsergebnisses, waren das für mich Bauarbeiten. Aus eigener Wahrnehmung kann ich nicht sagen was vorher war. Mit den Hauseigentümern habe ich nur einen Schriftverkehr, gesprochen habe ich nicht mit ihnen. Auf Frage wann ich das erste Mal Schriftverkehr mit den Hauseigentümern hatte: Ich kann es heute nicht genau sagen. Es sind aber Aufforderungsschreiben
§ 9Arb
IG an die Normadressaten gegangen. Das war zeitnah zum Unfall. Darüber hinaus ist am 10.4. ein Schreiben zwecks Auskunftserteilung an die Hausgemeinschaft B. K. ergangen. Das Bundesdenkmalamt habe ich nicht in Erhebungen eingebunden, ich weiß nicht welche Aufträge es vom Bundesdenkmalamt an die Hausgemeinschaft gegeben hat.“Wie die Baustelle vor dem 29.03.2017 ausgesehen hat, kann ich nicht sagen, da ich nicht dort war. Aufgrund meines Erhebungsergebnisses, (Polizeiakt, Fotos, Erhebungen am Stadtbauamt) bin ich davon ausgegangen, dass es sich um eine Baustelle handelte. Was vor dem 29.03.2017 war, kann ich nicht beurteilen. Aufgrund des geschilderten Erhebungsergebnisses, waren das für mich Bauarbeiten. Aus eigener Wahrnehmung kann ich nicht sagen was vorher war. Mit den Hauseigentümern habe ich nur einen Schriftverkehr, gesprochen habe ich nicht mit ihnen. Auf Frage wann ich das erste Mal Schriftverkehr mit den Hauseigentümern hatte: Ich kann es heute nicht genau sagen. Es sind aber Aufforderungsschreiben
Paragraph 9, ArbIG an die Normadressaten gegangen. Das war zeitnah zum Unfall. Darüber hinaus ist am 10.
- ein Schreiben zwecks Auskunftserteilung an die Hausgemeinschaft B. K. ergangen. Das Bundesdenkmalamt habe ich nicht in Erhebungen eingebunden, ich weiß nicht welche Aufträge es vom Bundesdenkmalamt an die Hausgemeinschaft gegeben hat.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte abschließend die Einvernehme des Zeugen W., p.A. Bundesdenkmalamt …, zum Beweis dafür, dass die Entfernung der Abdeckungen zur Freilegung der Dachkonstruktion in Absprache und im Auftrag des Bundesdenkmalamtes geschehen wäre, sowie die Einvernahme des Herrn Ing. H. zum gleichen Beweisthema sowie auch zum Beweis dafür, dass aus tatsächlicher Sicht keine Baustelle im Sinne des BauKG vorhanden gewesen wäre. Die Anträge wurden wegen Entscheidungsreife abgewiesen. VI. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:römisch sechs. Auf Grund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: A. B. mit vormaligem Hauptwohnsitz in Wien, C.-gasse, und Frau J. K. sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft in D., E.-gasse. Das dort befindliche Objekt befindet sich unter Denkmalschutz. Mit Bescheid der Stadtgemeinde D. vom 19.01.2017, Zl. …, wurde die baubehördliche Bewilligung für ein Bauvorhaben (Umbau des bestehenden Objektes … zu insgesamt 10 Wohneinheiten) auf dieser Liegenschaft erteilt. Nach Erhalt der Baubewilligung im Jänner 2017 erfolgte ca. zwei Wochen später die Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt. Im Frühjahr 2016 waren am gegenständlichen Objekt von der Firma B. GmbH. diverse Installationsarbeiten durchgeführt worden. Im Zeitraum vom Februar bis April 2017 gab es mehrere Termine der Bauherren mit dem Bundesdenkmalamt und diversen Professionisten. Mitte März 2017 wurde die Firma F. GmbH. von den Bauherren mit der Demontage und Entsorgung von Rigibsverkleidungen samt Dämmung sowie mit Aufräumarbeiten bezüglich des vom Vorgänger zurückgebliebenen Schuttes bzw. Sperrmülls beauftragt. Die Arbeiten wurden in der letzten Märzwoche begonnen. Am 29.03.2017 ereignete sich im Zuge dieser Tätigkeit ein schwerer Arbeitsunfall wobei zwei Personen (eine Person leicht, eine schwer) verletzt wurden. Am folgenden Tag erfolgten diesbezüglich Erhebungen durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten und wurde in weiterer Folge die gegenständliche Anzeige gelegt. Eine Baubeginnsanzeige wurde mit April 2017 gelegt und der Baubeginn für
- oder
- April 2017 gemeldet. Anfang April 2017 wurde die Firma G. von den Bauherren beauftragt, als Baustellenkoordinator und Bauaufsicht tätig zu werden. Eine Vorankündigung und ein SIGE-Plan wurden danach von der Firma G. erstellt. Die Bauarbeiten an der Liegenschaft wurden mittlerweile im Wesentlichen abgeschlossen. An Firmen waren folgende Gewerke tätig: Baufirma, Zimmerer, Dachdecker, Spengler, Installateur und Elektriker. VII. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht auf Grund des unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage sowie der Aussage des einvernommenen Zeugen. Widersprüche in der Darlegung des Sachverhaltes traten nicht zu Tage. römisch sieben. Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht auf Grund des unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage sowie der Aussage des einvernommenen Zeugen. Widersprüche in der Darlegung des Sachverhaltes traten nicht zu Tage. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass die Entfernung der Abdeckungen zur Freilegung der Dachkonstruktion in Absprache und im Auftrag des Bundesdenkmalamtes geschehen wären, so kommt diesem – worauf weiter unten noch eingegangen wird – keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Einvernahme weiterer Zeugen zu diesem Thema konnte daher unterbleiben. Bei der Beurteilung der Frage, ob zum Tatzeitpunkt eine Baustelle im Sinne des BauKG vorhanden gewesen war, handelt um eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung die zeugenschaftliche Einvernahme des vom Bauherrn für die Baustelle beauftragten Statikers entbehrlich ist. VIII. maßgebliche Rechtsvorschriften: römisch acht. maßgebliche Rechtsvorschriften: § 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz lautet samt Überschrift:Paragraph 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz lautet samt Überschrift: Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz § 3.
(1)Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.Paragraph 3,
(1)Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 3, erfüllt.
(2)Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt.
(2)Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. Paragraph 3, Absatz 4, dritter und vierter Satz gilt.
(3)Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder
Abs. 2 benannten natürlichen Person erbracht werden.
(3)Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder
Absatz 2, benannten natürlichen Person erbracht werden.
(4)Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.
(5)Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung
Abs. 4 nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.
(5)Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung
Absatz 4, nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.
(6)Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.
§ 6Abs.
1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlichGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Bauarbeitenkoordinationsgesetz hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich 1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder 2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
§ 6Abs. 3 Bau
KG ist die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
Paragraph 6, Absatz 3, BauKG ist die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.
§ 7Abs. 1 Bau
KG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung
§ 6
erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Paragraph 7, Absatz eins, BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung
Paragraph 6, erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
§ 7Abs. 7 Bau
KG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.
Paragraph 7, Absatz 7, BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.
§ 10Abs. 1 Bau
KG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestragen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.
Paragraph 10, Absatz eins, BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14.530 € zu bestragen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes verletzt.
§ 19Abs. 1 VSt
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zuGemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu IX. rechtliche Beurteilung:römisch neun. rechtliche Beurteilung: Zu dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwand der Verfolgungsverjährung wird bemerkt, dass sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 18.01.2018 als auch die – aufgrund der dazu ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers in der oben unter IV. beschriebenen Weise umformulierte - weitere Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.03.2018 innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG an den Beschwerdeführer ergangen sind. Zu dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwand der Verfolgungsverjährung wird bemerkt, dass sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 18.01.2018 als auch die – aufgrund der dazu ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers in der oben unter römisch vier. beschriebenen Weise umformulierte - weitere Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.03.2018 innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG an den Beschwerdeführer ergangen sind. Hinsichtlich des weiteren – gleichfalls erstmals im Zuge der Beschwerdeerhebung - vorgebrachten Einwands der Unzuständigkeit der belangten Behörde wird auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen, im Falle des fehlenden Bestellung von Organen bzw. Erstellung von Unterlagen durch eine physische Person demnach an deren Wohnsitz. Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bedarf es nicht in allen Fällen der Angabe des Tatortes (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374 mwN.). Gegenständlich war der Beschwerdeführer in der Lage, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und scheidet auch eine weitere Bestrafung aus. Darüber, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird, konnte für den Beschwerdeführer kein Zweifel bestehen, und wurde von ihm auch stets ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu erstattet. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (VwGH 25.1.2008, 2007/02/0108). Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde (VwGH 24.4.2009, 2008/02/0118). Für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen genügt es, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete Baustelle (Filiale) bezieht, in der diese Übertretungen stattgefunden haben (VwGH 21.1.1997, 95/11/0327; 20.4.2004, 2003/02/0243; 15.4.2005, 2004/02/0268). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die gegenständliche Spruchkorrektur hinsichtlich der Tatörtlichkeit zulässig.Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (VwGH 25.1.2008, 2007/02/0108). Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde (VwGH 24.4.2009, 2008/02/0118). Für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung bei Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen genügt es, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete Baustelle (Filiale) bezieht, in der diese Übertretungen stattgefunden haben (VwGH 21.1.1997, 95/11/0327; 20.4.2004, 2003/02/0243; 15.4.2005, 2004/02/0268). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die gegenständliche Spruchkorrektur hinsichtlich der Tatörtlichkeit zulässig. Für das gegenständliche bewilligte Bauvorhaben (Umbau des bestehenden Objektes … zu insgesamt 10 Wohneinheiten) wurden mehrere Arbeitgeber tätig und überstieg deren Umfang 500 Personentage. Dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein Planungskoordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase bestellt worden wäre, wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch bescheinigt. Ein Baustellenkoordinator wurde Anfang April 2017, also nach dem Tatzeitpunkt, bestellt. Ebenso wurden die Vorankündigung für die Baustelle und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach dem Tatzeitpunkt erstellt. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass die Bestellung eines Baustellenkoordinators sowie die Erstellung der genannten weiteren Unterlagen zum Tatzeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen wären, da die Ausführungsphase noch nicht begonnen hätte und somit noch keine Baustelle im Sinne des § 2 BauKG vorgelegen wäre. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass die Bestellung eines Baustellenkoordinators sowie die Erstellung der genannten weiteren Unterlagen zum Tatzeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen wären, da die Ausführungsphase noch nicht begonnen hätte und somit noch keine Baustelle im Sinne des Paragraph 2, BauKG vorgelegen wäre. Eine Baustelle im Sinne des BauKG „beginnt“ mit den eigentlichen Bauvorbereitungsarbeiten: die Rodung, der Abtransport von auf der zukünftigen Baustelle gelagerten Altmaterialien, die Errichtung eines Lagerplatzes für Baumaterial, die Errichtung des Baucontainers etc. sind bereits Arbeiten auf der Baustelle und fallen somit in die Ausführungsphase (Gartner – Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Anm. VII 37 zu § 2).Eine Baustelle im Sinne des BauKG „beginnt“ mit den eigentlichen Bauvorbereitungsarbeiten: die Rodung, der Abtransport von auf der zukünftigen Baustelle gelagerten Altmaterialien, die Errichtung eines Lagerplatzes für Baumaterial, die Errichtung des Baucontainers etc. sind bereits Arbeiten auf der Baustelle und fallen somit in die Ausführungsphase (Gartner – Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Anmerkung römisch sieben 37 zu Paragraph 2,). Wenn ein Bauherr Einzelaufträge an verschiedene Professionisten vergibt, die zu unterschiedlichen Zeiten mit ihrer Tätigkeit beginnen, hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator ab Erteilung des Auftrages an den ersten Professionisten zu bestellen, sodass insoweit eine Überschreitung [richtig wohl: Überschneidung] der Tätigkeitsbereiche zwischen Planungskoordinator und Baustellenkoordinator entsteht, dies aber nur dann, wenn der Bauherr zwei verschiedene Koordinatoren bestellt hat. Diese Koordinatoren müssen in dieser Übergangsphase zwangsläufig kooperieren (Gartner – Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Anm. VII 38 zu § 2).Wenn ein Bauherr Einzelaufträge an verschiedene Professionisten vergibt, die zu unterschiedlichen Zeiten mit ihrer Tätigkeit beginnen, hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator ab Erteilung des Auftrages an den ersten Professionisten zu bestellen, sodass insoweit eine Überschreitung [richtig wohl: Überschneidung] der Tätigkeitsbereiche zwischen Planungskoordinator und Baustellenkoordinator entsteht, dies aber nur dann, wenn der Bauherr zwei verschiedene Koordinatoren bestellt hat. Diese Koordinatoren müssen in dieser Übergangsphase zwangsläufig kooperieren (Gartner – Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Anmerkung römisch sieben 38 zu Paragraph 2,). Selbst bei Außerachtlassung der bereits im Frühjahr 2016 durch die Firma B. GmbH erfolgten Installationsarbeiten hat die Baustelle demnach jedenfalls mit dem Beginn der Vorbereitungsarbeiten durch die Firma F. GmbH. begonnen und wäre ein Baustellenkoordinator bereits ab Erteilung des Auftrags an die F. GmbH. zu bestellen gewesen. Darauf, ob die von dieser Firma durchgeführten Aufräum- Demontage- und Entsorgungsarbeiten in Absprache und/oder im Auftrag des Bundesdenkmalamtes erfolgten, kann es bei der Beurteilung der Frage nach dem Beginn einer Baustelle nicht ankommen. Zum Tatzeitpunkt war weder ein Baustellenkoordinator bestellt noch waren eine Vorankündigung oder ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen demnach begangen. In subjektiver Hinsicht war von Fahrlässigkeit auszugehen. Durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten wurde das gesetzlich geschützte Interesse an der Sicherheit und Gesundheit von auf Baustellen Tätigen in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt, zumal durch die Bestellung der Koordinatoren und die genannten Unterlagen im Vorfeld Festlegungen hinsichtlich des Bauvorhabens getroffen werden. Dadurch werden daher bereits in der Planung Gefährdungen bei den einzelnen Bereichen der Baustelle ermittelt sowie entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung festgelegt. Darüber hinaus werden wichtige Informationen über Zuständigkeiten, Art und Umfang des Bauvorhabens dokumentiert. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen. Das Verschulden konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Einschlägige Vorstrafen liegen nicht vor, es war somit vom ersten Strafsatz des § 10 Abs. 1 BauKG auszugehen. Einschlägige Vorstrafen liegen nicht vor, es war somit vom ersten Strafsatz des Paragraph 10, Absatz eins, BauKG auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr zu Gute. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Behörde von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen, dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den gesetzlichen Strafrahmen erscheinen die von der Behörde festgesetzten Strafen, die im unteren Bereich des bis € 7.260 reichenden Strafrahmens (und im Übrigen auch deutlich unterhalb der vom Arbeitsinspektorat beantragten Strafhöhen) liegen, als angemessen und nicht überhöht. Eine weitere Herabsetzung der Strafen kam aufgrund des nicht bloß geringen objektiven Unrechtsgehaltes sowie des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Der Verhängung einer noch geringeren Strafe standen letztlich auch general- und spezialpräventive Erwägungen entgegen. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG maßgebende Gründe:Für die Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG maßgebende Gründe: Durch die Bestrafung nach § 6 Abs. 1 BauKG, wonach keine Vorankündigung für die Baustelle erstellt worden war, obwohl der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde, ist das gleichzeitig verwirklichte Tatbild nach § 6 Abs. 3 BauKG wonach die Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt worden war, konsumiert, und war daher nicht nochmals gesondert zu bestrafen. Gleiches gilt für die Bestrafung nach § 7 Abs. 1 BauKG, wonach der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt hat, dass in der Vorbereitungsphase vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden war, wodurch auch die Bestrafung nach § 7 Abs. 7 BauKG betreffend die fehlenden Zugänglichmachung des SIGE-Planes für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber konsumiert ist. Durch die Bestrafung nach Paragraph 6, Absatz eins, BauKG, wonach keine Vorankündigung für die Baustelle erstellt worden war, obwohl der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage übersteigt, da auf der Baustelle ein Altobjekt umgebaut wurde, ist das gleichzeitig verwirklichte Tatbild nach Paragraph 6, Absatz 3, BauKG wonach die Vorankündigung nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt worden war, konsumiert, und war daher nicht nochmals gesondert zu bestrafen. Gleiches gilt für die Bestrafung nach Paragraph 7, Absatz eins, BauKG, wonach der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt hat, dass in der Vorbereitungsphase vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden war, wodurch auch die Bestrafung nach Paragraph 7, Absatz 7, BauKG betreffend die fehlenden Zugänglichmachung des SIGE-Planes für die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber konsumiert ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.063.7400.2018