← Österreich

{'item': 'VGW-141/051/8754/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2018 GeschäftszahlVGW-141/051/8754/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum C., vom 02.05.2018, Zl. …, betreffend Zuerkennung der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer bezieht bereits seit längerem Mindestsicherung, er verfügt derzeit über kein Erwerbseinkommen und ist vermögenslos Seine Lebensgefährtin, eine slowakische Staatsangehörige, ist ebenfalls ohne Einkommen und hat kein Vermögen. Bereits mit Bescheid vom 16.05.2017, mit dem für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 festgesetzt wurden, wurde festgestellt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach einer länger als sechs Monate zurückliegenden Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr im Sinne des Regelungssystems des § 5 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Bereits mit Bescheid vom 16.05.2017, mit dem für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 festgesetzt wurden, wurde festgestellt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach einer länger als sechs Monate zurückliegenden Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr im Sinne des Regelungssystems des Paragraph 5, WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Der Bedarfsgemeinschaft wurde daher der Richtsatz für Alleinunterstützte im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl. 16/2013 zuerkannt. Der Bedarfsgemeinschaft wurde daher der Richtsatz für Alleinunterstützte im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2013, zuerkannt. Diese Entscheidung ist nach Zurückziehung einer dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurden die Leistungen im Sinne einer Anpassung an die jeweiligen Mindestsicherungsverordnungen für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018 neu berechnet. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom selben Tag wurden der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis 31.12.2018 monatliche Leistungen in der Höhe von 647,28 Euro sowie für die Monate Mai und Oktober 2018 jeweils Sonderzahlungen in derselben Höhe zugesprochen. Begründend wird ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Sinne des Regelungssystems des Niederlassungsgesetzes und des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt ist. Begründend wird ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Sinne des Regelungssystems des Niederlassungsgesetzes und des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt ist. Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen sei der „Paarrichtsatz“ zur Berechnung heranzuziehen. Im Hinblick auf die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seien Sonderzahlungen in derselben Höhe zuzusprechen. In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer der Sache nach vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass er, obwohl seine Lebensgefährtin ungeachtet ihrer Einkommenslosigkeit nicht unterstützt werden könne, weniger Leistungen bekomme, als allein unterstützte Personen. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien führte der Beschwerdeführer aus, seine Lebensgefährtin werde vom AMS wegen schlechter Sprachkenntnisse nicht vermittelt und besuche nunmehr einen Deutschkurs. Er bekomme nunmehr weniger als ein Alleinunterstützter, obwohl seine Lebensgefährtin einkommenslos ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation steht aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde und des damit übereinstimmenden Vorbringens des Beschwerdeführers unbestritten fest, dass weder dieser noch seine Lebensgefährtin über ein Erwerbseinkommen oder über sonstiges Einkommen im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verfügen. Auch dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine slowakische Staatsangehörige, derzeit nicht im Sinne der Regelungen des § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Niederlassungsgesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist, blieb im Verfahren unbestritten. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation steht aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde und des damit übereinstimmenden Vorbringens des Beschwerdeführers unbestritten fest, dass weder dieser noch seine Lebensgefährtin über ein Erwerbseinkommen oder über sonstiges Einkommen im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verfügen. Auch dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine slowakische Staatsangehörige, derzeit nicht im Sinne der Regelungen des Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Niederlassungsgesetzes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist, blieb im Verfahren unbestritten. Zu klären war daher ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer solange seine Lebensgefährtin kein Einkommen hat, der Richtsatz für allein zu unterstützende Personen zuzusprechen ist, oder ob ihm nur der Richtsatz im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 WMG gebührt. Zu klären war daher ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer solange seine Lebensgefährtin kein Einkommen hat, der Richtsatz für allein zu unterstützende Personen zuzusprechen ist, oder ob ihm nur der Richtsatz im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gebührt. Die hier konkret anzuwendenden Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: „§ 7.

(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.„§ 7.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.
  2. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.
  3. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben. 3.…. 4….. . 5…. § 8.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Paragraph 8,
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2)Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
  1. a)für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);
  2. a)für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
  3. b)für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
  4. ba)volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr oder
  5. bb)minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben. 2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben. …..
(4)Personen, die am
  1. Jänner 2014 das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
  3. oder
  4. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
(4)Personen, die am
  1. Jänner 2014 das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
  3. oder
  4. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht. § 10.
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.“Paragraph 10,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.“ Die dargestellten Bestimmungen lassen nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen Interpretationsspielraum in die Richtung zu, dass für in einer Lebensgemeinschaft mit einer nicht gleichgestellten Person lebende Personen im Falle deren Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Richtsatz für Alleinstehende im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 WMG heranzuziehen ist. Die dargestellten Bestimmungen lassen nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen Interpretationsspielraum in die Richtung zu, dass für in einer Lebensgemeinschaft mit einer nicht gleichgestellten Person lebende Personen im Falle deren Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Richtsatz für Alleinstehende im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, WMG heranzuziehen ist. Der Regelungszusammenhang zwischen den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 10 Abs. 1 WMG zeigt, dass der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ im hier zu beurteilenden Regelungssystem auch für Lebensgemeinschaften, Ehen und eingetragene Partnerschaften verwendet wird, in denen einer der beiden Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten nicht im Sinne des § 5 WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Der Regelungszusammenhang zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2,, 8 Absatz 2 und 10 Absatz eins, WMG zeigt, dass der Begriff „Bedarfsgemeinschaft“ im hier zu beurteilenden Regelungssystem auch für Lebensgemeinschaften, Ehen und eingetragene Partnerschaften verwendet wird, in denen einer der beiden Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten nicht im Sinne des Paragraph 5, WMG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist. Auch der Klammerausdruck in § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a WMG „(Alleinstehende)“ schließt aus, dass dieser Richtsatz auch für in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen anzuwenden ist, wenn die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nicht gleichgestellt ist.Auch der Klammerausdruck in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WMG „(Alleinstehende)“ schließt aus, dass dieser Richtsatz auch für in einer Lebensgemeinschaft lebende Personen anzuwenden ist, wenn die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte nicht gleichgestellt ist. Die Anrechnungsregel für das Einkommen von nicht gleichgestellten Lebenspartnern in § 10 Abs. 1 WMG zeigt auch im Sinne einer systematischen Interpretation des Regelungszusammenhangs, dass der Gesetzgeber für in Partnerschaft lebende Personen nur den in § 8 Abs. 2 Z 2 WMG genannten Richtsatz in Betracht zieht. Die Anrechnungsregel für das Einkommen von nicht gleichgestellten Lebenspartnern in Paragraph 10, Absatz eins, WMG zeigt auch im Sinne einer systematischen Interpretation des Regelungszusammenhangs, dass der Gesetzgeber für in Partnerschaft lebende Personen nur den in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, WMG genannten Richtsatz in Betracht zieht. Auch der Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen führt in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation zu keinem anderen Ergebnis. Nicht übersehen werden kann in diesem Zusammenhang, dass die weder erwerbstätige noch zum Daueraufenthalt berechtigte, einkommens- und vermögenslose Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach der unbestritten gebliebenen Aktenlage im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht zu einem die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Beim Verwaltungsgericht Wien sind auch Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Regelungssystems aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht entstanden. Der Gesetzgeber kann bei der Festsetzung von Richtsätzen im Mindestsicherungsverfahren davon ausgehen, dass typischerweise die Lebenskosten für in einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft lebende Personen nicht doppelt so hoch sind, wie für zwei alleinstehende Personen und die sich aus der gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung ergebenden Synergieeffekte bei der Festsetzung der Richtsätze zum einen für Paare und zum anderen für Alleinstehende berücksichtigen. Sowohl die Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie als auch die innerstaatlichen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Regelungssysteme gehen davon aus, dass Fremde, die sich nicht nur kurzfristig in Österreich aufhalten, in der Regel erwerbstätig sind oder über entsprechendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien überschreitet der Gesetzgeber nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er bei der unterschiedlichen Festsetzung von Richtsätzen für Alleinstehende und für Paare die Fallkonstellation, dass ein einkommensloser Lebenspartner nicht unterstützt werden kann, nicht berücksichtigt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0058, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gesehen, die für Alleinstehende einen höheren Richtsatz vorsieht, als für in Lebensgemeinschaft lebende Personen, ohne dabei darauf Bedacht zu nehmen, ob der Lebensgefährte kein oder nur ein sehr geringfügiges Einkommen hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 39 WMG, die es ermöglicht, in Härtefällen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zusätzliche Unterstützung zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 39, WMG, die es ermöglicht, in Härtefällen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zusätzliche Unterstützung zu gewähren. Da die in Beschwerde gezogene Entscheidung nicht rechtswidrig ist, war die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Revision war zuzulassen, da zu der hier entscheidungsrelevanten Rechtsfrage, ob nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes LGBl. 02/2018 für in Lebensgemeinschaft lebende Personen, bei denen der Partner/die Partnerin über kein Einkommen verfügt und auch nicht aus Mitteln der Mindestsicherung unterstützt wird, der Richtsatz für Alleinstehende zuerkannt werden kann, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dieser Frage kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Es liegt daher eine die Zulassung der ordentlichen Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war zuzulassen, da zu der hier entscheidungsrelevanten Rechtsfrage, ob nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Landesgesetzblatt 02 aus 2018, für in Lebensgemeinschaft lebende Personen, bei denen der Partner/die Partnerin über kein Einkommen verfügt und auch nicht aus Mitteln der Mindestsicherung unterstützt wird, der Richtsatz für Alleinstehende zuerkannt werden kann, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dieser Frage kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Es liegt daher eine die Zulassung der ordentlichen Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.051.8754.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.