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VGW-141/002/9501/2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.12.2018 GeschäftszahlVGW-141/002/9501/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 20.6.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 7.6.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ...- SH/..., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.11.2018 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.6.2018, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) vom 27.4.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Am 22.11.2018 führte das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung durch. Die Entscheidung wurde am 22.11.2018 verkündet. Der BF ist zwar seit Ende Oktober 2003 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft, hat aber lediglich ein Monat im April/Mai 2005 und ein Monat im Juli/August 2014 eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt. Er stand bereits ab Jänner 2004 (mit nur kurzen Unterbrechungen) bis Mai 2018 im Bezug von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF nach der einmonatigen Beschäftigung im Mai 2005 unfreiwillig arbeitslos und vorübergehend arbeitsunfähig wurde. Die Erwerbstätigeneigenschaft kann aber im konkreten Fall lediglich für 6 Monate oder für die Zeit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erhalten geblieben sein. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von Juni 2005 bis Dezember 2017 könnte man keinesfalls mehr von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit sprechen. Aus der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ab Mai 2005 bzw. einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einigen Monaten oder rund einem Jahr kann für den BF hinsichtlich einer Gleichstellung bzw. eines Anspruches ab Juni 2018 nichts gewonnen werden. Die Erwerbstätigeneigenschaft kann nach § 51 Abs. 2 NAG nicht seit Mai 2005 und auch nicht seitAugust 2014 erhalten geblieben sein. Ebenso wenig kann der BF ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF nach der einmonatigen Beschäftigung im Mai 2005 unfreiwillig arbeitslos und vorübergehend arbeitsunfähig wurde. Die Erwerbstätigeneigenschaft kann aber im konkreten Fall lediglich für 6 Monate oder für die Zeit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit erhalten geblieben sein. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von Juni 2005 bis Dezember 2017 könnte man keinesfalls mehr von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit sprechen. Aus der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ab Mai 2005 bzw. einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einigen Monaten oder rund einem Jahr kann für den BF hinsichtlich einer Gleichstellung bzw. eines Anspruches ab Juni 2018 nichts gewonnen werden. Die Erwerbstätigeneigenschaft kann nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG nicht seit Mai 2005 und auch nicht seitAugust 2014 erhalten geblieben sein. Ebenso wenig kann der BF ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Da es sich beim BF um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, ist – über das Unionsrecht und dessen Umsetzung hinaus – auch eine allfällige Gleichstellung nach dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich (BGBl. Nr. 258/1969) zu prüfen. Nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 dieses Fürsorgeabkommens müsste der BF zumindest für ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig und ohne Sozialhilfebezug in Österreich aufhältig gewesen sein (gemäß Art. 9 Abs. 3 werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt). Dass er diese Voraussetzungen des (unions- und aufenthaltsrechtlich für zumindest ein Jahr) rechtmäßigen Aufenthaltes OHNE Sozialhilfebezug erfüllt, ist in Anbetracht seiner Sozialhilfebezugszeiten seit Jänner 2004 auszuschließen.Da es sich beim BF um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, ist – über das Unionsrecht und dessen Umsetzung hinaus – auch eine allfällige Gleichstellung nach dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,) zu prüfen. Nach Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, dieses Fürsorgeabkommens müsste der BF zumindest für ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig und ohne Sozialhilfebezug in Österreich aufhältig gewesen sein (gemäß Artikel 9, Absatz 3, werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt). Dass er diese Voraussetzungen des (unions- und aufenthaltsrechtlich für zumindest ein Jahr) rechtmäßigen Aufenthaltes OHNE Sozialhilfebezug erfüllt, ist in Anbetracht seiner Sozialhilfebezugszeiten seit Jänner 2004 auszuschließen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.141.002.9501.2018

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