← Österreich

{'item': 'VGW-131/036/15022/2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.12.2018 GeschäftszahlVGW-131/036/15022/2018 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwer

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG bzw. hier: gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von Bedeutung:Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG bzw. hier: gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG von Bedeutung: Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0122).Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß Paragraph 62, Absatz 3, leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0122). Wird hingegen der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im § 62 Abs. 3 AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechtsmittelfrist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 10.12.1986, Zl. 86/01/0186). Ist demnach im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Beschwerde erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützte Beschwerde im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG zu bewirken, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht so zu verstehen ist, dass ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid durch eine in welchem Zusammenhang immer erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung wieder anfechtbar würde (vgl. das Erkenntnis vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A). Zumindest dann, wenn die Partei anlässlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach § 62 Abs. 3 AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß § 62 Abs. 2 AVG) des Inhaltes, dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, dass durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort "Zustellung" in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach § 62 Abs. 3 AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur).Wird hingegen der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im Paragraph 62, Absatz 3, AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechtsmittelfrist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 10.12.1986, Zl. 86/01/0186). Ist demnach im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Beschwerde erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützte Beschwerde im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, AVG zu bewirken, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht so zu verstehen ist, dass ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid durch eine in welchem Zusammenhang immer erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung wieder anfechtbar würde vergleiche das Erkenntnis vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A). Zumindest dann, wenn die Partei anlässlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG) des Inhaltes, dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, dass durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort "Zustellung" in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid am 28.09.2018 mündlich verkündet und somit erlassen worden ist. Der Bf hat nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 AVG eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt (mündliche Verkündung am 28.09.2018; Antrag auf Bescheiderlassung wurde am 02.10.2018 persönlich bei der belangten Behörde gestellt). Es war daher der Vorschrift des § 7 Abs. 4 VwGVG entsprechend die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (28.09.2018) zu berechnen. Demnach endete diese Frist mit Ablauf des 29.10.2018 (der 26.10.2018 ist ein gesetzlicher Feiertag, siehe § 33 Abs. 2 AVG). Die unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde des Bf war daher als verspätet zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der bekämpfte Bescheid am 28.09.2018 mündlich verkündet und somit erlassen worden ist. Der Bf hat nicht innerhalb der Frist des Paragraph 62, Absatz 3, AVG eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt (mündliche Verkündung am 28.09.2018; Antrag auf Bescheiderlassung wurde am 02.10.2018 persönlich bei der belangten Behörde gestellt). Es war daher der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG entsprechend die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (28.09.2018) zu berechnen. Demnach endete diese Frist mit Ablauf des 29.10.2018 (der 26.10.2018 ist ein gesetzlicher Feiertag, siehe Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Die unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde des Bf war daher als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.15022.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.