RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.12.2018 GeschäftszahlVGW-001/042/3907/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag
§ 4Abs.
1 Z 9 leg. cit. und § 7 Abs. 1 leg. cit.
§ 4Abs.
1 Z 7 leg. cit., zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.2.2018, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, BTVG - Bauträgervertragsgesetz, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. und Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit., zu Recht: I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „I. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauträger betreffend an zu errichtenden Wohnungen in Wien, E.-gasse, wobei die Erwerber mehr als Euro 150.- pro Quadratmeter Nutzfläche vor Fertigstellung an die von Ihnen nach außen hin vertretene Gesellschaft gezahlt haben,„I. Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH mit Sitz in Wien, D.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauträger betreffend an zu errichtenden Wohnungen in Wien, E.-gasse, wobei die Erwerber mehr als Euro 150.- pro Quadratmeter Nutzfläche vor Fertigstellung an die von Ihnen nach außen hin vertretene Gesellschaft gezahlt haben, A: weder vor dem 2.3.2016 (bezüglich Herrn und Frau Mag. F., betreffend Top 11, 110m2, Kaufpreis Euro 466.000.-) noch vor dem 9.5.2016 (bezüglich Frau Dr. G.-H. und Herrn Dr. G., betreffend Top 12, 116 m2, Kaufpreis Euro 499.000.-), Treuhänder gemäß § 12 BTVG bestellt hatte und solche in den genannten Verträgen auch nicht vorgesehen waren, da die bestellten Treuhänder Dr. I. (Top 11) und die J. Rechtsanwälte GmbH (Top 12) lediglich nach Einverleibung des Eigentumsrechts an die Käufer den Kaufpreis an die Gesellschaft ausgezahlt haben und nicht bis zum Ende der Sicherungspflicht (tatsächliche Übergabe des fertiggestellten Vertragsgegenstandes) beauftragt worden waren, ohne dass auf die Bestellung von Treuhändern gemäß § 12 BTVG verzichtet worden wäre undA: weder vor dem 2.3.2016 (bezüglich Herrn und Frau Mag. F., betreffend Top 11, 110m2, Kaufpreis Euro 466.000.-) noch vor dem 9.5.2016 (bezüglich Frau Dr. G.-H. und Herrn Dr. G., betreffend Top 12, 116 m2, Kaufpreis Euro 499.000.-), Treuhänder gemäß Paragraph 12, BTVG bestellt hatte und solche in den genannten Verträgen auch nicht vorgesehen waren, da die bestellten Treuhänder Dr. römisch eins. (Top 11) und die J. Rechtsanwälte GmbH (Top 12) lediglich nach Einverleibung des Eigentumsrechts an die Käufer den Kaufpreis an die Gesellschaft ausgezahlt haben und nicht bis zum Ende der Sicherungspflicht (tatsächliche Übergabe des fertiggestellten Vertragsgegenstandes) beauftragt worden waren, ohne dass auf die Bestellung von Treuhändern gemäß Paragraph 12, BTVG verzichtet worden wäre und B: weder vor dem 2.3.2016 (bezüglich Herrn und Frau Mag. F.) noch vor dem 9.5.2016 (bezüglich Frau Dr. G.-H. und Herrn Dr. G.) ein Sicherungsmodell gemäß BTVG für allfällige Rückforderungsansprüche gewählt hatte und in den jeweiligen Kaufverträgen auch kein entsprechendes Sicherungsmodell enthalten war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad A: § 12 Abs. 1 BTVG - Bauträgervertragsgesetz, BGBl I. Nr. 7/1997 in der geltenden Fassung
§ 4Abs.
1 Z. 9 leg. cit.ad A: Paragraph 12, Absatz eins, BTVG - Bauträgervertragsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 7 aus 1997, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. ad B. § 7 Abs. 1 leg. cit.
§ 4Abs.
1 Z. 7 leg. cit.ad B. Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad A: 2 Geldstrafen von je € 4.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Woche, 3 Tagen ad B: 2 Geldstrafen von je € 1.500,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen und 18 Stunden Summe der Geldstrafen: € 11.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen, 6 Tage und 12 Stunden ad A: § 17 Abs. 3 leg. cit. ad B: § 17 Abs. 1 leg. cit.ad A: Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. ad B: Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991 - Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr. 52/1991 in der geltenden Fassungjeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 - Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.100,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 1.100,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Summe der Strafen und Strafkosten daher: € 12.100,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. II. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B., verhängte Geldstrafe von A) € 8.000,00 und B) € 3.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von ad A) € 800,00 und ad B € 300,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Frau A. B., verhängte Geldstrafe von A) € 8.000,00 und B) € 3.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von ad A) € 800,00 und ad B € 300,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. BEGRÜNDUNG: Die im Spruch näher umschriebenen strafbaren Verhalten wurden der erkennenden Behörde durch eine Anzeige samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und Ihnen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
- März 2017 zur Last gelegt. Diese wurde Ihnen nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Ohne Angabe von Gründen blieben Sie der Verhandlung jedoch fern, weshalb das Strafverfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht, gemäß § 41 Abs. 3 VStG ohne Ihre Anhörung weitergeführt wurde.Ohne Angabe von Gründen blieben Sie der Verhandlung jedoch fern, weshalb das Strafverfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, VStG ohne Ihre Anhörung weitergeführt wurde. § 12 Abs. 1 BTVG lautet: „Der Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs. 5) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf die Bestellung des Treuhänders kann nur verzichtet werden, wenn für alle allfälligen Rückforderungsansprüche des Erwerbers eine schuldrechtliche Sicherung (§ 8) bestellt wird.“Paragraph 12, Absatz eins, BTVG lautet: „Der Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (Paragraph 7, Absatz 5,) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf die Bestellung des Treuhänders kann nur verzichtet werden, wenn für alle allfälligen Rückforderungsansprüche des Erwerbers eine schuldrechtliche Sicherung (Paragraph 8,) bestellt wird.“ § 7 Abs. 5 leg. cit. lautet: „Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.“Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. lautet: „Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.“ § 4 Abs. 1 leg. cit. lautet: „Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. lautet: „Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:
- das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zu Grunde zu legen und zu übergeben sind; den Hinweis, dass der eigentliche Vertragsgegenstand oder die Gesamtanlage in einer wildbach-oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder einem Hochwasserabflussgebiet liegt oder die
- betreffende Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas ausgewiesen wird; den Preis und die vom Erwerber jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden
- Beträge (§ 1 Abs. 1), wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist;
- Beträge (Paragraph eins, Absatz eins,), wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist;
- die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers; den spätesten Termin der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage;
- vom Erwerber allenfalls zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten,
- die Art der Sicherung des Erwerbers (§ 7);
- die Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 7,); das Konto des Bauträgers, auf das der Erwerber die Zahlungen bei einer Sicherung durch
- Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen (§ 8 Abs. 5) zu informieren ist, sowie
- Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Paragraph 8, Absatz 5,) zu informieren ist, sowie
- den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (§ 12).“
- den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (Paragraph 12,).“ § 7 Abs. 1 leg. cit. lautet: „Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (§ 1 Abs. 1) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern.Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. lautet: „Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (Paragraph eins, Absatz eins,) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern. § 17 leg. cit. lautet; „Ein Bauträger, derParagraph 17, leg. cit. lautet; „Ein Bauträger, der
- es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,
- es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
- Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
- es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.“
- es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.“ Da Sie das Tatbild nicht bestritten haben, wurde aufgrund der glaubwürdigen und bescheinigten Angaben in der Anzeige von deren Begehung ausgegangen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies glaubhaft zu machen haben Sie unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da Sie über Ihre allseitigen Verhältnisse keine Angaben gemacht haben, wurden diese als durchschnittlich eingeschätzt. Es kamen im Verfahren darüberhinaus weder Milderungs-, noch Erschwerungsgründe hervor. Aus all diesen Strafbemessungsgründen erschienen bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 28.000.-(hinsichtiich Spruchpunkt A) und Euro 14.000.- (hinsichtlich Spruchpunkt B) die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991, jener über die Haftung der Gesellschaft für die über ihre zur Vertretung nach außen Berufene verhängten Geldstrafen und Kosten des Verfahrens im § 9 Abs. 7 leg. cit. begründet.Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991, jener über die Haftung der Gesellschaft für die über ihre zur Vertretung nach außen Berufene verhängten Geldstrafen und Kosten des Verfahrens im Paragraph 9, Absatz 7, leg. cit. begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt wie folgt: „
- Die belangte Behörde hat mit 27.2.2018 einen Bescheid mit dem wesentlichen Inhalt erlassen, dass ich es zu verantworten hätte, dass die C. GmbH in der E.-gasse, Wien, Wohnungen errichtet, und die Erwerber mehr als EUR 150,00 pro Quadratmeter Nutzfläche vor Fertigstellung an die nach außen hin vertretene Gesellschaft gezahlt hätten.
- Ich hätte es dabei unterlassen, einen Treuhänder gemäß § 12 BTVG zu bestellen, da die bestellten Treuhänder, Dr. K. I. (hinsichtlich Top 11) und die J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH (hinsichtlich Top 12), lediglich nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer den Kaufpreis an die Gesellschaft ausgezahlt hätten und nicht bis zum Ende der Sicherungspflicht beauftragt worden wären, ohne dass auf die Bestellung von Treuhändern gern § 12 BTVG verzichtet worden wäre.
- Ich hätte es dabei unterlassen, einen Treuhänder gemäß Paragraph 12, BTVG zu bestellen, da die bestellten Treuhänder, Dr. K. römisch eins. (hinsichtlich Top 11) und die J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH (hinsichtlich Top 12), lediglich nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer den Kaufpreis an die Gesellschaft ausgezahlt hätten und nicht bis zum Ende der Sicherungspflicht beauftragt worden wären, ohne dass auf die Bestellung von Treuhändern gern Paragraph 12, BTVG verzichtet worden wäre. Begründung:
- Dem ist entgegenzuhalten, dass wie im Straferkenntnis zutreffend festgehalten wurde, die J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH und Dr. K. I. mit der Errichtung der jeweiligen Kaufverträge beauftragt und bevollmächtigt waren, und zwar Dr. K. I. betreffend die Anteile verbunden mit der Wohnung Top 11 und die J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH betreffend die Anteile verbunden mit der Wohnung Top 12.
- Dem ist entgegenzuhalten, dass wie im Straferkenntnis zutreffend festgehalten wurde, die J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH und Dr. K. römisch eins. mit der Errichtung der jeweiligen Kaufverträge beauftragt und bevollmächtigt waren, und zwar Dr. K. römisch eins. betreffend die Anteile verbunden mit der Wohnung Top 11 und die J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH betreffend die Anteile verbunden mit der Wohnung Top
- Demnach wurde von der J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH mit 24.2.2017 bestätigt, dass eine Anwendbarkeit des BTVG nicht vorlag, da die Wohnungen fertig waren. Dieselbe Ansicht teilte Herr Rechtsanwalt Dr. K. I..Dieselbe Ansicht teilte Herr Rechtsanwalt Dr. K. römisch eins.. Beweis: • meine Einvernahme • KV vom 2.3.2016 (Beilage./A) • KV vom 9.5.2016 (Beilage./B) • Schreiben vom 24.2.2017 (Beilage./C) • Zeuge Dr. L. M., p.A. J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, Wien, … • Zeuge Dr. K. I., p.A. Wien, …• Zeuge Dr. K. römisch eins., p.A. Wien, … • Zeuge N. B., p.A. C. GmbH, Wien, … Damit steht fest, dass die Kaufgegenstände fertiggestellt waren und somit im gegenständlichen Fall keine Anwendbarkeit des BTVG gegeben ist.
- Der Bescheid ist nicht nur inhaltlich rechtswidrig sondern leidet auch an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. So hat die Behörde jede Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit meinem Verschulden unterlassen. Mir wurde auch keinerlei Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt, bzw. habe ich eine derartige Rechtfertigungsmöglichkeit nicht erhalten.
- Ich habe mich sowohl bezüglich des Kaufvertrages betreffend die Wohnung Top 11 als auch des Kaufvertrages betreffend die Wohnung Top 12 eines Treuhänders bedient und mich darauf verlassen, dass die Vorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden. In Wahrheit trifft mich damit überhaupt kein Verschulden. Beweis: • wie bisher • weitere Beweise Vorbehalten
- Hätte die Behörde erster Instanz den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass mir weder ein Verschulden zur Last zu legen ist, noch dass davon ausgegangen werden kann, dass gegenständlich die Vorschriften des BTVG zur Anwendung gelangen hätten sollen. Dies mit Rücksicht darauf, dass die Wohnungen bzw. die Kaufgegenstände fertiggestellt waren und auch von den bestellten Treuhändern keinerlei Hinweise auf die Anwendbarkeit des BTVG hinsichtlich der gegenständlichen Fälle erstattet worden sind.
- Auch ist die über mich verhängte Strafe zu hoch. 6.
- Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall keinesfalls durchschnittlich. Sofern überhaupt von einem Verschulden auszugehen ist, ist dieses lediglich als gering einzustufen, da ich nicht mehr machen kann, als mich eingetragener Rechtsanwälte als Treuhänder zu bedienen und mich darauf verlassen können muss, dass ich auf die allfällige Pflicht zur Einhaltung von Vorschriften hingewiesen werde. Besonders kurios ist, dass es in Wahrheit zwei verschiedene Kanzleien waren, und weder von der Kanzlei J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, noch von der Kanzlei Dr. K. I. ein Hinweis auf das BTVG erstattet wurde.6.
- Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall keinesfalls durchschnittlich. Sofern überhaupt von einem Verschulden auszugehen ist, ist dieses lediglich als gering einzustufen, da ich nicht mehr machen kann, als mich eingetragener Rechtsanwälte als Treuhänder zu bedienen und mich darauf verlassen können muss, dass ich auf die allfällige Pflicht zur Einhaltung von Vorschriften hingewiesen werde. Besonders kurios ist, dass es in Wahrheit zwei verschiedene Kanzleien waren, und weder von der Kanzlei J. Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, noch von der Kanzlei Dr. K. römisch eins. ein Hinweis auf das BTVG erstattet wurde. 6.
- Festzustellen ist weiters, dass die über mich verhängte Geldstrafe mein monatliches Einkommen weit übersteigt. Ich verdiene EUR 1.500,00 pro Monat und bin für einen 13-jährigen Sohn sorgepflichtig. Mein anderer Sohn ist
- Beweis: • meine Einvernahme • Lohnzettel von Februar 2018 (Beilage./D)
- Besonders kurios ist der gegenständliche Bescheid auch vor dem Hintergrund, dass offenkundig eine Anzeige der O. Rechtsanwälte GmbH die einzige Grundlage für den Bescheid bildete.'Dies vor dem Hintergrund, dass ich bereits in Vorkorrespondenz damit konfrontiert wurde, dass eine Anzeige wegen angeblicher Verletzung der Bestimmungen des BTVG gegen mich eingebracht wird, wenn ich bestimmte Forderungen der damaligen Käufer nicht erfülle. Dabei ging es jedoch nur um die Frage, ob Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden. Dass daraufhin tatsächlich der bekämpfte Bescheid erlassen wurde spricht für sich.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass mit Schriftsatz vom 22.2.2017 Herr Mag. P. Q. beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk eine Anzeige gegen die C. Ges.m.b.H. wegen Verstoßes gegen § 27 BTVG eingebracht hat. In dieser führte er aus, dass Herr Dr. G. und Frau Dr. G.-H. mit Kaufvertrag vom 9.5.2016 und Frau Mag. F. mit Kaufvertrag vom 2.3.2016 von der C. Ges.m.b.H. jeweils eine im Gebäude Wien, E.-g., situierte Eigentumswohnung gekauft hatten. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass mit Schriftsatz vom 22.2.2017 Herr Mag. P. Q. beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk eine Anzeige gegen die C. Ges.m.b.H. wegen Verstoßes gegen Paragraph 27, BTVG eingebracht hat. In dieser führte er aus, dass Herr Dr. G. und Frau Dr. G.-H. mit Kaufvertrag vom 9.5.2016 und Frau Mag. F. mit Kaufvertrag vom 2.3.2016 von der C. Ges.m.b.H. jeweils eine im Gebäude Wien, E.-g., situierte Eigentumswohnung gekauft hatten. Gegenständlich sei ein Bauträgerprojekt i.S.d. Bauträgervertragsgesetzes vorgelegen, wobei die C. Ges.m.b.H. als Bauträgerin i.S.d. § 2 BTVG agiert habe. Vor Fertigstellung der Wohnungen seien von den Mandanten vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als EUR 150,-- pro Quadratmeter Nutzfläche beglichen worden. Die Kaufpreiszahlungen seien vor der „Fertigstellung‘“ erfolgt. In den Kaufverträgen sei eine Fertigstellung spätestens bis März 2016 vereinbart gewesen. In diesen sei auch vermerkt worden, dass die Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde erst mit der Fertigstellung des gesamten Projekts des Dachgeschoßausbaus längstens bis April 2016 erfolgen werde.Gegenständlich sei ein Bauträgerprojekt i.S.d. Bauträgervertragsgesetzes vorgelegen, wobei die C. Ges.m.b.H. als Bauträgerin i.S.d. Paragraph 2, BTVG agiert habe. Vor Fertigstellung der Wohnungen seien von den Mandanten vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als EUR 150,-- pro Quadratmeter Nutzfläche beglichen worden. Die Kaufpreiszahlungen seien vor der „Fertigstellung‘“ erfolgt. In den Kaufverträgen sei eine Fertigstellung spätestens bis März 2016 vereinbart gewesen. In diesen sei auch vermerkt worden, dass die Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde erst mit der Fertigstellung des gesamten Projekts des Dachgeschoßausbaus längstens bis April 2016 erfolgen werde. Demgegenüber seien von der C. Ges.m.b.H. nach mehrmaligen Urgenzen der oa Käufer erst am 1.2.2017 Fertigstellungsanzeigen bei der Magistratsabteilung 37 eingereicht worden. Daraus sei zu folgern, dass eine Bezugsfertigstellung erst frühestens am 1.2.2017 erfolgt sei. Die Fertigstellung i.S.d. § 1 Abs. 1 BTVG sei daher nicht vorgelegen. Auch sei kein Vertrag i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 5 BTVG errichtet worden. Die Käufer haben daher gesetzlich nicht zulässige Zahlungen an die C. Ges.m.b.H. geleistet.Demgegenüber seien von der C. Ges.m.b.H. nach mehrmaligen Urgenzen der oa Käufer erst am 1.2.2017 Fertigstellungsanzeigen bei der Magistratsabteilung 37 eingereicht worden. Daraus sei zu folgern, dass eine Bezugsfertigstellung erst frühestens am 1.2.2017 erfolgt sei. Die Fertigstellung i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, BTVG sei daher nicht vorgelegen. Auch sei kein Vertrag i.S.d. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, BTVG errichtet worden. Die Käufer haben daher gesetzlich nicht zulässige Zahlungen an die C. Ges.m.b.H. geleistet. Der Anzeige wurden ein nicht ausgefülltes Kauf- und Bauträgervertragsmuster, die beiden oa Kaufverträge und eine am 1.2.2017 eingebrachte Fertigstellungsanzeige bezüglich eines Dachausbaus in Wien, E.-g., beigeschlossen. Im mit Herrn Dr. G. und Frau Dr. G.-H. am 9.5.2016 abgeschlossenen Kaufvertrag zur Wohnung Top 12 findet sich nachfolgende Passage: „Die Verkäuferin verkauft und übergibt das Kaufobjekt an die Käufer, die es kaufen und übernehmen, wie es liegt und steht, mit allen Rechten und Pflichten mit denen die Verkäuferin diese Anteile bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und benützen berechtigt war, um den einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis von (…). Die Käufer verpflichten sich, den Kaufpreis binnen 14 Tagen nach allseitiger Kaufvertragsunterfertigung zu Handen des Treuhänders (…) zu erlegen. Die Vertragsteile erteilen dem Vertragserrichter und Treuhänder den einseitig unwiderruflichen Auftrag, den Kaufpreis (…) auf das Konto der Verkäuferin zur Einzahlung zu bringen, sobald das (…) geldlastenfreie Eigentumsrecht zu Gunsten der Käufer auf dem Kaufgegenstand einverleibt ist. (…) Die Übergabe des Kaufgegenstands erfolgt bis spätestens 31.5.2016 nach allfälliger Vertragsunterfertigung durch Übergabe der Schlüssel.“ Im mit Frau Mag. R. F. und Herrn Mag. S. F. abgeschlossenen Kaufvertrag vom 2.3.2016 zur Wohnung Top 11 steht u.a. nachfolgende Vereinbarung: „Die Vertragsteile erteilen dem Vertragserrichter und Treuhänder den einseitig unwiderruflichen Auftrag, nach Vorliegen (…) des Originals des Rangordnungsbeschlusses über die beabsichtigte Veräußerung, (…), des Erlages des gesamten Kaufpreises samt GrESt und Eintragungsgebühr, das geldlastenfreie Eigentumsrecht für die Käufer unverzüglich im Grundbuch einzuverleiben und danach den Kaufpreis auf das Konto (…), lautend auf die Verkäuferin, (…) zu überweisen (…). (…) Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstands erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten längstens bis Ende März
- Der Stichtag für den Übergang von Gefahr und Nutzen, Lasten und Zufall, wie auch als Stichtag für die Abrechnung der mit Eigentum und Besitz des Kaufgegenstands verbundenen finanziellen Lasten, welcher Art auch immer, wird der auf die Übergabe nächstfolgende Monatserste vereinbart.“ Aus dem seitens des erkennenden Gerichts beigeschafften Grundbuchsauszug zur Liegenschaft Wien, E.-g., ist ersichtlich, dass Herr Dr. T. G. und Frau Dr. U. G.-H. mit Kaufvertrag vom 9.5.2016 das Wohnungseigentum an der Wohnung Wien, E.-g./12, erworben haben. Frau Mag. R. F. und Herr Mag S. F. wiederum haben durch Kaufvertrag am 2.3.2016 das Wohnungseigentum an der Wohnung Wien, E.-g./11, erworben. Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichts durch Einholung von Meldeauskünften ermittelt, dass in der Wohnung Wien, E.-g./11, seit dem 31.5.2016 Herr S. F. als Wohnungseigentümer, sowie seit dem 27.5.2016 Frau Mag. R. V., R. F. und W. F. ihren Hauptwohnsitz haben.Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichts durch Einholung von Meldeauskünften ermittelt, dass in der Wohnung Wien, E.-g./11, seit dem 31.5.2016 Herr S. F. als Wohnungseigentümer, sowie seit dem 27.5.2016 Frau Mag. R. römisch fünf., R. F. und W. F. ihren Hauptwohnsitz haben. Zudem wurde seitens des erkennenden Gerichts durch Einholung von Meldeauskünften ermittelt, dass in der Wohnung Wien, E.-g./12, seit dem 9.8.2016 Herr DI T. G. als Eigentümer, Frau U. G.-H., als Eigentümerin, sowie Herr DI T. G. und X. G. ihren Hauptwohnsitz haben.Zudem wurde seitens des erkennenden Gerichts durch Einholung von Meldeauskünften ermittelt, dass in der Wohnung Wien, E.-g./12, seit dem 9.8.2016 Herr DI T. G. als Eigentümer, Frau U. G.-H., als Eigentümerin, sowie Herr DI T. G. und römisch zehn. G. ihren Hauptwohnsitz haben. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes samt Überschrift lauten wie folgt: „Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Abs. 7 und § 7 WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (Paragraph 2, Absatz 7 und Paragraph 7, WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss.
(2)Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) ist.
(2)Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG) ist. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.Paragraph 2,
(1)Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen.
(2)Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Abs. 1 genannten Rechte einzuräumen.
(2)Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in Absatz eins, genannten Rechte einzuräumen.
(3)Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1 genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.
(3)Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Absatz eins, genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.
(4)Ein Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet.
(4)Ein Bauträgervertrag (Absatz eins,) liegt auch dann vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet. Form des Vertrags § 3.
(1)Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.Paragraph 3,
(1)Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.
(2)Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.
(2)Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) berufen. Vertragsinhalt § 4.
(1)Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:Paragraph 4,
(1)Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten:
- das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zu Grunde zu legen und zu übergeben sind;
- den Hinweis, dass der eigentliche Vertragsgegenstand oder die Gesamtanlage in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder einem Hochwasserabflussgebiet liegt oder die betreffende Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt oder im Altlastenatlas ausgewiesen wird;
- den Preis und die vom Erwerber jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge (§ 1 Abs. 1), wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist;den Preis und die vom Erwerber jeweils für Sonder- und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge (Paragraph eins, Absatz eins,), wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu informieren ist;
- die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers;
- den spätesten Termin der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage;
- vom Erwerber allenfalls zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten;
- die Art der Sicherung des Erwerbers (§ 7);die Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 7,);
- das Konto des Bauträgers, auf das der Erwerber die Zahlungen bei einer Sicherung durch Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen (§ 8 Abs. 5) zu informieren ist, sowiedas Konto des Bauträgers, auf das der Erwerber die Zahlungen bei einer Sicherung durch Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Paragraph 8, Absatz 5,) zu informieren ist, sowie
- den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (§ 12).den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (Paragraph 12,).
(2)Liegt bei Abschluß des Bauträgervertrags noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor, so kann vereinbart werden, daß den Bauträger aus der verspäteten Übergabe keine Verzugsfolgen treffen und der Erwerber an den Vertrag gebunden bleibt, sofern die Verzögerung auf die für den Bauträger nicht vorhersehbare und durch ihn nicht abwendbare lange Dauer des baubehördlichen Verfahrens zurückzuführen ist und ein Jahr nicht übersteigt.
(3)Ist der Preis nicht als Fixpreis bestimmt, so kann – ausgehend von einem Basispreis – ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiger Preis vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die Kostenfaktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Preises nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässig ist. Ist die Vereinbarung unwirksam, so gilt der Basispreis als Preis.
(4)Bei einem Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts hat der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes einen Haftrücklass im Ausmaß von zumindest zwei vom Hundert des Preises einzuräumen oder eine Garantie oder Versicherung eines der in § 8 Abs. 3 genannten Rechtsträgers beizubringen.
(4)Bei einem Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts hat der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung für die Dauer von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes einen Haftrücklass im Ausmaß von zumindest zwei vom Hundert des Preises einzuräumen oder eine Garantie oder Versicherung eines der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Rechtsträgers beizubringen. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers § 5.
(1)Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:Paragraph 5,
(1)Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:
- den vorgesehenen Vertragsinhalt (§ 4);den vorgesehenen Vertragsinhalt (Paragraph 4,);
- wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 2 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;
- wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c;wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c,;
- wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (Paragraph 8,) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
- wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4.wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (Paragraphen 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach Paragraph 9, Absatz 4,
(2)Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber die in Abs. 1 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(2)Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber die in Absatz eins, genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags.
(3)Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
(4)Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung oder Änderung des Vertrags nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben unberührt.
(4)Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt Paragraph 3, Absatz 4, KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung oder Änderung des Vertrags nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben unberührt.
(5)Der Rücktritt gilt im Fall des § 2 Abs. 4 auch für den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag.
(5)Der Rücktritt gilt im Fall des Paragraph 2, Absatz 4, auch für den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag. Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers § 6.
(1)Ein Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann nur für den Fall vereinbart werden, daßParagraph 6,
(1)Ein Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann nur für den Fall vereinbart werden, daß
- Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl von eigentlichen Vertragsgegenständen desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen; dieses Rücktrittsrecht steht dem Bauträger längstens sechs Monate nach der Vertragsschließung mit dem Erwerber zu;
- der Erwerber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht innerhalb der von den Parteien festgelegten oder sonst einer angemessenen Frist ein Förderungsansuchen stellt, Erklärungen vor Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beibringt oder Unterschriften leistet.
(2)Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 Z 2 kann nur ausgeübt werden, wenn der Erwerber schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, Ziffer 2, kann nur ausgeübt werden, wenn der Erwerber schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt. Sicherung des Erwerbers § 7.
(1)Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (§ 1 Abs. 1) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern.Paragraph 7,
(1)Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen (Paragraph eins, Absatz eins,) mit Ausnahme seiner Zahlungen für Abgaben und Steuern sowie für die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung zu sichern.
(2)Die Sicherung kann entweder durch schuldrechtliche Sicherung (§ 8), durch grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§§ 9 und 10) oder durch pfandrechtliche Sicherung (§ 11) erfolgen.
(2)Die Sicherung kann entweder durch schuldrechtliche Sicherung (Paragraph 8,), durch grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (Paragraphen 9 und 10) oder durch pfandrechtliche Sicherung (Paragraph 11,) erfolgen.
(3)Soweit der Sicherungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sicherungen auch nebeneinander eingesetzt oder nachträglich einvernehmlich ausgetauscht werden.
(4)Ansprüche des Bauträgers und eines Dritten gemäß § 2 Abs. 4 werden erst fällig, wenn und soweit die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen.
(4)Ansprüche des Bauträgers und eines Dritten gemäß Paragraph 2, Absatz 4, werden erst fällig, wenn und soweit die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen.
(5)Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.
(6)Die Sicherungspflicht (Abs. 1 bis 5) ist außer durch die Einhaltung der §§ 8 bis 14 auch erfüllt, wenn
(6)Die Sicherungspflicht (Absatz eins bis 5) ist außer durch die Einhaltung der Paragraphen 8 bis 14 auch erfüllt, wenn 1. eine inländische Gebietskörperschaft Bauträger ist; 2. Zahlungen des Erwerbers auf ein bei einem Kreditinstitut (§ 8 Abs. 3) treuhändig für Rechnung des Erwerbers geführtes Konto des Bauträgers entrichtet werden und mit dem Kreditinstitut zugunsten des Erwerbers vereinbart ist, dass der Bauträger über diese Zahlungen und die angewachsenen Zinsen erst nach der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung verfügen kann, oderZahlungen des Erwerbers auf ein bei einem Kreditinstitut (Paragraph 8, Absatz 3,) treuhändig für Rechnung des Erwerbers geführtes Konto des Bauträgers entrichtet werden und mit dem Kreditinstitut zugunsten des Erwerbers vereinbart ist, dass der Bauträger über diese Zahlungen und die angewachsenen Zinsen erst nach der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung verfügen kann, oder 3. eine inländische Gebietskörperschaft eine Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt, der Vertrag den Erwerb eines Bestand- oder sonstigen Nutzungsrechts vorsieht und
- a)der Abschluss des Bauträgervertrags erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und der schriftlichen Zusicherung der Förderung erfolgt,
- b)die Finanzierung der gesamten Herstellungskosten des Bauvorhabens – insbesondere der Baukosten und sonstiger Kosten, die nach dem Finanzierungsplan der Gebietskörperschaft der Förderungszusage zugrunde liegen – gesichert und gewährleistet ist, dass außer der Sicherstellung der Finanzierungsmittel nach dem Finanzierungsplan keine weiteren geldwerten Lasten vor Ende der Sicherstellungspflicht ohne Zustimmung der Gebietskörperschaft oder des Erwerbers verbüchert sind oder werden,
- c)der Abschlussprüfer oder ein Revisionsverband bzw. der Revisor des Bauträgers bis zu dem vereinbarten Bezugstermin jährlich eine Bescheinigung für das oder mehrere Bauvorhaben ausstellt, dass für den fristgerecht erstellten Jahresabschluss ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde und allfällige Rückforderungsansprüche der Erwerber aufgrund der sich aus der geprüften Bilanz ergebenden Eigenkapitalausstattung des Bauträgers ausreichend gedeckt werden können,
- d)die über Begehren des Bauträgers auszustellende Bescheinigung gemäß lit. c vom Bauträger der fördernden Gebietskörperschaft vorgelegt wird, sowiedie über Begehren des Bauträgers auszustellende Bescheinigung gemäß Litera c, vom Bauträger der fördernden Gebietskörperschaft vorgelegt wird, sowie
- e)im Fall einer gemeinnützigen Bauvereinigung der Revisionsverband bzw. der Revisor die Bescheinigung gemäß lit. c auch dem nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde übermittelt, wobei unter sinngemäßer Anwendung der §§ 28 Abs. 8 und 29 Abs. 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz für jedermann die Einsichtnahme in diese Bescheinigung zu gewährleisten ist.im Fall einer gemeinnützigen Bauvereinigung der Revisionsverband bzw. der Revisor die Bescheinigung gemäß Litera c, auch dem nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde übermittelt, wobei unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 28, Absatz 8 und 29 Absatz 6, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz für jedermann die Einsichtnahme in diese Bescheinigung zu gewährleisten ist.
(7)Der Abschlussprüfer oder ein Revisionsverband bzw. der Revisor haftet im Rahmen und in Anwendung des § 275 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch dem Erwerber unmittelbar für die Richtigkeit der Bescheinigung gemäß Abs. 6 Z 3 lit. c.
(7)Der Abschlussprüfer oder ein Revisionsverband bzw. der Revisor haftet im Rahmen und in Anwendung des Paragraph 275, Absatz 2, Unternehmensgesetzbuch dem Erwerber unmittelbar für die Richtigkeit der Bescheinigung gemäß Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, Schuldrechtliche Sicherung § 8.
(1)Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch eine ihm eingeräumte Garantie oder eine geeignete Versicherung gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in § 14 Abs. 1 genannten Höhe. Eine Einschränkung der Sicherung auf noch nicht erbrachte Bauleistungen ist ohne entsprechende sonstige Sicherung unwirksam.Paragraph 8,
(1)Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können durch eine ihm eingeräumte Garantie oder eine geeignete Versicherung gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe. Eine Einschränkung der Sicherung auf noch nicht erbrachte Bauleistungen ist ohne entsprechende sonstige Sicherung unwirksam.
(2)Die in Abs. 1 genannten Sicherheiten können durch eine der Höhe nach begrenzte Fertigstellungsgarantie ersetzt werden, die jedenfalls die Rückforderungsansprüche einschließt.
(2)Die in Absatz eins, genannten Sicherheiten können durch eine der Höhe nach begrenzte Fertigstellungsgarantie ersetzt werden, die jedenfalls die Rückforderungsansprüche einschließt.
(3)Garanten müssen Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, die zur Geschäftsausübung im Inland berechtigt sind, oder inländische Gebietskörperschaften sein.
(4)Ein dem Bauträger vertraglich zugestandenes Verfügungsrecht über die dem Erwerber eingeräumte Sicherheit ist unwirksam.
(5)Leistungen aus einer Garantie oder Versicherung können nur von der Entrichtung der Zahlungen des Erwerbers auf das in dieser Sicherheit genannte Konto abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme einer solchen Sicherheit durch den Erwerber gilt jedenfalls als Auflösung des Vertrags. Leistungen aus einer solchen Sicherheit werden spätestens mit der Löschung der zugunsten des Erwerbers erfolgten Grundbuchseintragungen fällig. Grundbücherliche Sicherstellung § 9.
(1)Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§ 10) gesichert werden.Paragraph 9,
(1)Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (Paragraph 10,) gesichert werden.
(2)Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum stellt die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002 eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers dar.
(2)Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum stellt die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Erwerbers dar.
(3)Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 Z 6), muss weiter die Lastenfreiheit der Liegenschaft hergestellt oder die künftige Lastenfreiheit gesichert sein. Zwischen dem Hypothekargläubiger und dem Bauträger muss zugunsten des Erwerbers vereinbart sein, dass die Liegenschaft oder der Anteil des Erwerbers freigestellt wird. Davon können nur jene Teile des Preises ausgenommen werden, die der Erwerber trotz Fälligkeit noch nicht entrichtet hat.
(3)Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,), muss weiter die Lastenfreiheit der Liegenschaft hergestellt oder die künftige Lastenfreiheit gesichert sein. Zwischen dem Hypothekargläubiger und dem Bauträger muss zugunsten des Erwerbers vereinbart sein, dass die Liegenschaft oder der Anteil des Erwerbers freigestellt wird. Davon können nur jene Teile des Preises ausgenommen werden, die der Erwerber trotz Fälligkeit noch nicht entrichtet hat.
(4)Die Parteien können im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan A oder nach Ratenplan B (§ 10 Abs. 2 Z 1 und 2) vereinbaren. Bei Zahlung nach Ratenplan A hat der Bauträger eine zusätzliche Garantie oder Versicherung eines der in § 8 Abs. 3 genannten Rechtsträgers beizubringen, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Diese Zusatzsicherheit muss alle vermögenswerten Nachteile sichern, die dem Erwerber aus der Verzögerung oder der Einstellung des Bauvorhabens aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erwachsen. Ihre Höhe muss mindestens 10 vom Hundert des vom Erwerber zu entrichtenden Preises betragen.
(4)Die Parteien können im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan A oder nach Ratenplan B (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2) vereinbaren. Bei Zahlung nach Ratenplan A hat der Bauträger eine zusätzliche Garantie oder Versicherung eines der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Rechtsträgers beizubringen, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Diese Zusatzsicherheit muss alle vermögenswerten Nachteile sichern, die dem Erwerber aus der Verzögerung oder der Einstellung des Bauvorhabens aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erwachsen. Ihre Höhe muss mindestens 10 vom Hundert des vom Erwerber zu entrichtenden Preises betragen. Zahlung nach Ratenplan § 10.
(1)Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.Paragraph 10,
(1)Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Absatz 2, festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
(2)Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig: 1. im Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):im Ratenplan A (Paragraph 9, Absatz 4,):
- a)15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
- b)35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
- c)20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
- d)12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
- e)12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
- f)4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
- g)der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat; 2. im Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):im Ratenplan B (Paragraph 9, Absatz 4,):
- a)10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
- b)30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
- c)20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
- d)12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
- e)17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
- f)9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) und
- g)der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat.der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (Paragraph 4, Absatz 4,) gesichert hat.
(3)Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
(3)Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
(4)Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Absatz eins bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden. Pfandrechtliche Sicherung § 11.
(1)Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in § 14 Abs. 1 genannten Höhe.Paragraph 11,
(1)Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Höhe.
(2)Allfällige Rückforderungsansprüche mehrerer Erwerber können auch durch ein Pfandrecht zugunsten des Treuhänders gesichert werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu seiner Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt.
(3)Das Pfandrecht nach Abs. 1 und 2 kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.
(3)Das Pfandrecht nach Absatz eins und 2 kann auch auf einen Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll. Bestellung eines Treuhänders § 12.
(1)Der Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (§ 7 Abs. 5) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf die Bestellung des Treuhänders kann nur verzichtet werden, wenn für alle allfälligen Rückforderungsansprüche des Erwerbers eine schuldrechtliche Sicherung (§ 8) bestellt wird.Paragraph 12,
(1)Der Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen, dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers (Paragraph 7, Absatz 5,) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf die Bestellung des Treuhänders kann nur verzichtet werden, wenn für alle allfälligen Rückforderungsansprüche des Erwerbers eine schuldrechtliche Sicherung (Paragraph 8,) bestellt wird.
(2)Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine Rechtsanwalts-Gesellschaft) oder ein Notar bestellt werden.
(3)Der Treuhänder hat außer den Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz, aus anderen Vorschriften oder aus Vertrag insbesondere die Pflicht,
- den Erwerber über die Natur des Vertrags und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht zu belehren, insbesondere a. über die nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sicherung (§ 7) einschließlich der jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers sowieüber die nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sicherung (Paragraph 7,) einschließlich der jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers sowie b. über den Haftrücklass (§ 4 Abs. 4) und seine Rechtsfolgen, undüber den Haftrücklass (Paragraph 4, Absatz 4,) und seine Rechtsfolgen, und
- die Erfüllung der Sicherungspflicht des Bauträgers nach diesem Bundesgesetz zu überwachen und
- dem Erwerber über die von ihm entgegengenommenen Zahlungen entweder laufend, mindestens aber jährlich nach Abschluß des Kalenderjahrs spätestens zum
- Jänner des Folgejahrs Rechnung zu legen und
- dafür zu sorgen, dass der Erwerber Zahlungen nur auf Konten entrichtet, über die der Treuhänder verfügungsberechtigt ist und die durch die Abwicklung über ein Kreditinstitut nach § 109a Abs. 5 Notariatsordnung bzw. in einer Treuhandeinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer abgesichert sind.dafür zu sorgen, dass der Erwerber Zahlungen nur auf Konten entrichtet, über die der Treuhänder verfügungsberechtigt ist und die durch die Abwicklung über ein Kreditinstitut nach Paragraph 109 a, Absatz 5, Notariatsordnung bzw. in einer Treuhandeinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer abgesichert sind.
(4)Bei der grundbücherlichen Sicherstellung (§ 9) hat der Treuhänder die vertraglichen und grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein von Freistellungsverpflichtungen der Hypothekargläubiger (§ 9 Abs. 3), zu prüfen und den Erwerber bei der Einhaltung des Ratenplans durch Überwachung des Baufortschritts zu unterstützen.
(4)Bei der grundbücherlichen Sicherstellung (Paragraph 9,) hat der Treuhänder die vertraglichen und grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein von Freistellungsverpflichtungen der Hypothekargläubiger (Paragraph 9, Absatz 3,), zu prüfen und den Erwerber bei der Einhaltung des Ratenplans durch Überwachung des Baufortschritts zu unterstützen.
(5)Bei der pfandrechtlichen Sicherung (§ 11) hat der Treuhänder die vertraglichen, die grundbuchsrechtlichen und die wertmäßigen Voraussetzungen für die Deckung allfälliger Rückforderungsansprüche zu prüfen.
(5)Bei der pfandrechtlichen Sicherung (Paragraph 11,) hat der Treuhänder die vertraglichen, die grundbuchsrechtlichen und die wertmäßigen Voraussetzungen für die Deckung allfälliger Rückforderungsansprüche zu prüfen.
(6)Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen. Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts § 13.
(1)Der Abschluß eines Bauabschnitts (§ 10 Abs. 2) ist nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.Paragraph 13,
(1)Der Abschluß eines Bauabschnitts (Paragraph 10, Absatz 2,) ist nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.
(2)Zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts kann der Treuhänder einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft beiziehen. Diese haften dem Erwerber unmittelbar; sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders.
(3)Zur Feststellung der ausreichenden Deckung eines vom Bauträger gemäß § 11 angebotenen Pfandrechts sowie zur Feststellung des Wertes der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn des § 10 Abs. 3 kann der Treuhänder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen beiziehen. Dieser haftet dem Erwerber unmittelbar; er gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Treuhänders.
(3)Zur Feststellung der ausreichenden Deckung eines vom Bauträger gemäß Paragraph 11, angebotenen Pfandrechts sowie zur Feststellung des Wertes der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, kann der Treuhänder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen beiziehen. Dieser haftet dem Erwerber unmittelbar; er gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Treuhänders.
(4)Ziviltechniker und Sachverständige haben zur Deckung der gegen sie aus den in den Abs. 2 und 3 genannten Tätigkeiten entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen.
(4)Ziviltechniker und Sachverständige haben zur Deckung der gegen sie aus den in den Absatz 2 und 3 genannten Tätigkeiten entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung § 14.
(1)Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.Paragraph 14,
(1)Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
(2)Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
(3)Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers §
- Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.Paragraph 15, Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach Paragraph 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat. Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung §
- Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Paragraph 16, Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB.Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die Paragraphen 1395 und 1396 ABGB. Strafbestimmungen §
- Ein Bauträger, derParagraph 17, Ein Bauträger, der
- es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
- Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
- es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.“begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.“ Im gegenständlichen Verfahren behauptet der Anzeiger, dass die Wohnungserwerber jeweils Kaufpreiszahlung bereits vor Fertigstellung des jeweiligen gegenständlichen Kaufobjekts zu leisten hatten, wobei als Fertigstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Abgabe der Fertigstellungsanzeige bei der Baupolizei angeführt wird. Insbesondere dieser Rechtsauslegung des Anzeigers ist die belangte Behörde in derem Straferkenntnis gefolgt. Als Erstes ist daher zu klären, was unter dem im § 1 BTVG verwendeten Begriff „Fertigstellung“ zu verstehen ist, zumal an diesen Begriff die gesetzliche Konkretisierung des Anwendungsbereichs des Bauträgervertragsgesetzes anknüpft. Als Erstes ist daher zu klären, was unter dem im Paragraph eins, BTVG verwendeten Begriff „Fertigstellung“ zu verstehen ist, zumal an diesen Begriff die gesetzliche Konkretisierung des Anwendungsbereichs des Bauträgervertragsgesetzes anknüpft. Bei Zugrundelegung des § 1 BTVG ist dieses Gesetz nämlich insbesondere nur dann anwendbar, wenn aufgrund eines „Bauträgervertrags“ vor dem Zeitpunkt der „Fertigstellung“ i.S.d. § 1 BTVG eine näher konkretisierte Zahlung durch einen „Erwerber“ zu zahlen war bzw. ist.Bei Zugrundelegung des Paragraph eins, BTVG ist dieses Gesetz nämlich insbesondere nur dann anwendbar, wenn aufgrund eines „Bauträgervertrags“ vor dem Zeitpunkt der „Fertigstellung“ i.S.d. Paragraph eins, BTVG eine näher konkretisierte Zahlung durch einen „Erwerber“ zu zahlen war bzw. ist. Der Begriff der „Fertigstellung“ i.S.d. § 1 BTVG steht sohin in einem engen Konnex zu dem im § 2 BTVG näher definierten Bauträgervertragsbegriff.Der Begriff der „Fertigstellung“ i.S.d. Paragraph eins, BTVG steht sohin in einem engen Konnex zu dem im Paragraph 2, BTVG näher definierten Bauträgervertragsbegriff. Unter einem Bauträgervertrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BTVG „ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen“ zu verstehen.Unter einem Bauträgervertrag ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BTVG „ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen“ zu verstehen. Damit hat der Gesetzgeber ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass der Vertrag über den Erwerb des Eigentums oder Wohnungseigentums an einem bereits errichteten Gebäude bzw. Gebäudeteil, mit welchem nicht zugleich eine tiefgreifende Erneuerung dieses Gebäudes bzw. Gebäudeteils vom Verkäufer vertraglich zugesichert worden ist, kein Bauträgervertrag ist. Diesfalls ist nämlich regelmäßig vom Vorliegen eines (ganz normalen) Kaufvertrags auszugehen. Damit ist aber auch schon ersichtlich, was für einen Fertigstellungsbegriff der Gesetzgeber anlässlich der Verwendung des Begriffs „Fertigstellung“ im § 1 BTVG vor Augen hatte. Offenkundig spricht der Gesetzgeber nämlich mit der „Fertigstellung i.S.d. § 1 BTVG“ den Zeitpunkt an, zu welchem die für das Vorliegen eines Bauträgervertrags (im Verhältnis zum Kaufvertrag) erforderliche zentrale zusätzliche Vertragszusicherung, nämlich die Beendigung der Errichtung bzw. die Beendigung der tiefgreifenden Erneuerung des jeweils erworbenen Gebäudes bzw. Gebäudeteils erfüllt worden ist. Unter dem Zeitpunkt der „Fertigstellung i.S.d. § 1 BTVG“ ist daher der Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem die im Bauträgervertrag zugesicherte Baudienstleistung (der Errichtung bzw. tiefgreifenden Erneuerung) tatsächlich erbracht ist. Damit ist aber auch schon ersichtlich, was für einen Fertigstellungsbegriff der Gesetzgeber anlässlich der Verwendung des Begriffs „Fertigstellung“ im Paragraph eins, BTVG vor Augen hatte. Offenkundig spricht der Gesetzgeber nämlich mit der „Fertigstellung i.S.d. Paragraph eins, BTVG“ den Zeitpunkt an, zu welchem die für das Vorliegen eines Bauträgervertrags (im Verhältnis zum Kaufvertrag) erforderliche zentrale zusätzliche Vertragszusicherung, nämlich die Beendigung der Errichtung bzw. die Beendigung der tiefgreifenden Erneuerung des jeweils erworbenen Gebäudes bzw. Gebäudeteils erfüllt worden ist. Unter dem Zeitpunkt der „Fertigstellung i.S.d. Paragraph eins, BTVG“ ist daher der Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem die im Bauträgervertrag zugesicherte Baudienstleistung (der Errichtung bzw. tiefgreifenden Erneuerung) tatsächlich erbracht ist. Damit ist auch ersichtlich, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung i.S.d. § 1 BTVG zwingend vor dem Zeitpunkt der (stets erst nach der erfolgten Fertigstellung einbringbaren) Abgabe der baurechtlichen Fertigstellungsanzeige, und regelmäßig auch vor dem Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Übergabe des Gebäudes bzw. Gebäudeteils an den Erwerber zu terminisieren ist.Damit ist auch ersichtlich, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung i.S.d. Paragraph eins, BTVG zwingend vor dem Zeitpunkt der (stets erst nach der erfolgten Fertigstellung einbringbaren) Abgabe der baurechtlichen Fertigstellungsanzeige, und regelmäßig auch vor dem Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Übergabe des Gebäudes bzw. Gebäudeteils an den Erwerber zu terminisieren ist. Schon diese Ableitung führt zwingend zum Schluss, dass der Zeitpunkt der Abgabe der baurechtlichen Fertigstellungsanzeige zwingend nach dem Zeitpunkt der „Fertigstellung“ i.S.d. § 1 BTVG zu liegen hat. Die von der belangten Behörde angenommene Koinzidenz des Zeitpunkts der „Fertigstellung“ i.S.d. § BTVG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der baurechtlichen Fertigstellungsanzeige ist daher unzutreffend.Schon diese Ableitung führt zwingend zum Schluss, dass der Zeitpunkt der Abgabe der baurechtlichen Fertigstellungsanzeige zwingend nach dem Zeitpunkt der „Fertigstellung“ i.S.d. Paragraph eins, BTVG zu liegen hat. Die von der belangten Behörde angenommene Koinzidenz des Zeitpunkts der „Fertigstellung“ i.S.d. Paragraph BTVG mit dem Zeitpunkt der Abgabe der baurechtlichen Fertigstellungsanzeige ist daher unzutreffend. Sofern keine gegenteiligen Beweisergebnisse hervorgekommen sind, ist zudem aber auch davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung i.S.d. § 1 BTVG auch vor dem Zeitpunkt der Übergabe des Objekts liegt, zumal regelmäßig ein zu errichtendes oder grundlegend zu erneuerndes Objekt erst nach dessen tatsächlicher Errichtung bzw. der erfolgten grundlegenden Erneuerung übergeben wird. Sofern keine gegenteiligen Beweisergebnisse hervorgekommen sind, ist zudem aber auch davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung i.S.d. Paragraph eins, BTVG auch vor dem Zeitpunkt der Übergabe des Objekts liegt, zumal regelmäßig ein zu errichtendes oder grundlegend zu erneuerndes Objekt erst nach dessen tatsächlicher Errichtung bzw. der erfolgten grundlegenden Erneuerung übergeben wird. Im gegenständlichen Fall war der Gegenstand des jeweils abgeschlossenen Vertrags die Übernahme einer Wohnung in einem Wohnhaus. Auch wurde mit diesen Verträgen nicht die grundlegende Erneuerung der jeweiligen Wohnung durch den Verkäufer vereinbart, sodass davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung der Vertragsgegenstand jeweils eine bereits bestehende und nicht mehr grundlegend zu erneuernde Wohnung gewesen ist. Zu diesem Ergebnis hat man auch deshalb zu gelangen, zumal im am 2.3.2016 abgeschlossenen Kaufvertrag zur Wohnung Top 12 eine Wohnungsübergabe frühestens zum 1.4.2016 bei gleichzeitiger Feststellung, dass bis Ende März 2016 die letzten nicht näher bezeichneten Arbeiten abgeschlossen sind, vereinbart worden ist. Auch sind die beiden Käufer noch im Mai 2016 in diese Wohnung eingezogen. Zwingend waren daher die die Benutzung der Wohnung (die Benutzung begann tatsächlich noch im Mai 2016) ermöglichenden Arbeiten spätestens im Mai 2016 abgeschlossen, und waren diese bei Zugrundelegung des Akteninhalts höchstwahrscheinlich sogar bereits am 1.4.2016 abgeschlossen gewesen. Arbeiten im Hinblick auf eine Wohnung, welche im Zeitraum von etwa ein oder zwei Monaten abgeschlossen sind, stellen offenkundig keine „grundlegende Erneuerung“ einer Wohnung dar. Damit steht im Hinblick auf die Wohnung Top 12 steht sohin fest, dass erstens mit dem gegenständlichen Vertrag vom 2.3.2016 der Erwerb einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden habenden Wohnung vereinbart worden ist, und dass zwingend mit diesem Vertrag keine nach dem Vertragsabschluss erst zu tätigende „grundlegende Erneuerung“ dieser Wohnung durch die Veräußerung vereinbart worden ist. Damit ist aber der gegenständliche Vertrag vom 2.3.2016 nicht als ein Bauträgervertrag i.S.d. Bauträgervertragsgesetzes einzustufen, sondern, wie zudem ohnedies zutreffend im Vertragstext dokumentiert, als (bloßer) Kaufvertrag. Schon aus diesem Grund können auf den gegenständlichen Erwerb nicht die Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes Anwendung finden, sodass schon deshalb zwingend von der Nichtverwirklichung der angelasteten Tatbilder auszugehen ist. Dazu sei aber weiters vermerkt, dass im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass durch den gegenständlichen Vertrag vom 2.3.2016 eine tatsächliche Zahlung des Kaufpreises an die Veräußerin der Wohnung (daher der C. Ges.m.b.H.) vor dem 1.4.2016 (und sohin vor der wohl bereits im März 2016 erfolgten Fertigstellung der im Kaufvertrag angesprochenen Restarbeiten) vereinbart worden ist. Als Auszahlungszeitpunkt an die Veräußerin wurde nämlich ein nach der Einantwortung liegender Zeitpunkt vereinbart, und dieser ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erst nach dem 1.4.2016 eingetreten. Zudem war auch durch den Kaufvertrag eine Zahlung an einen Treuhänder vereinbart worden. Schon aus diesem Grunde wäre auch bei Vorliegen eines Bauträgervertrags nicht vom Erweis der angelasteten Tatbildverwirklichungen ausgehbar gewesen. Noch eindeutiger zeigt sich die Sachlage bei der Wohnung Top 11, im Hinblick auf welche am 9.5.2016 der obnäherbezeichnete Vertrag mit der Veräußerin (daher der C. Ges.m.b.H.) geschlossen worden ist. In diesem Vertrag wurde nämlich nicht einmal die geringste noch von der Veräußerin durchzuführende Arbeit vereinbart. Zudem ergibt sich schon aus dem Umstand, dass eine sofortige Objektübergabe vereinbart worden ist, und kurz danach die Käufer auch tatsächlich in die Wohnung eingezogen sind, dass der Gegenstand des gegenständlichen Vertrags der Erwerb einer bereits errichteten (und daher keiner erst zu errichtenden) Wohnung war. Wie zuvor ausgeführt, war der Gegenstand des Vertrags weiters auch nicht die Vereinbarung der grundlegenden Erneuerung dieser Wohnung durch die Veräußerin. Sohin enthält dieser Vertrag vom 9.5.2016 kein einziges Element, welches den Abschluss eines Bauträgervertrags auch nur im Entferntesten nahelegen würde. Dieser Vertrag ist daher, wie zudem zutreffend im Vertrag angeführt, ebenfalls als ein (bloßer) Kaufvertrag einzustufen. Schon aus diesem Fall finden die Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes nicht auf diesen Vertrag Anwendung, sodass schon aus diesem Grunde nicht von der Verwirklichung der angelasteten Tatbilder auszugehen ist. Dazu kommt aber weiters, dass in diesem Vertrag keinerlei Baudienstleistungen vereinbart worden sind, sodass schon aus diesem Fall undenkbar eine Zahlungsverpflichtung vor einem „Zeitpunkt“ i.S.d. § 1 BTVG bestanden haben kann. Auch in diesem Fall wurde zudem eine Zahlungsleistung an einen Treuhänder vereinbart.Dazu kommt aber weiters, dass in diesem Vertrag keinerlei Baudienstleistungen vereinbart worden sind, sodass schon aus diesem Fall undenkbar eine Zahlungsverpflichtung vor einem „Zeitpunkt“ i.S.d. Paragraph eins, BTVG bestanden haben kann. Auch in diesem Fall wurde zudem eine Zahlungsleistung an einen Treuhänder vereinbart. Es ist daher offenkundig keine der angelasteten Tatbildwirklichungen von der C. Ges.m.b.H. gesetzt worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.042.3907.2018