GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 27.9.2018 zugestellt am 1.10.2018, GZ: ..., wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1.Datum/Zeit 06.02.2018, 19:01 Ort: Wien, 22., S2 Höhe Hermann Gebauer Straße KM 2,95, Richtung Süden Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kfz mit dem Kennzeichen W-..., der Fa. C. GmbH nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.03.2018, zugestellt am 04.04.2018, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz am 06.02.2018, 19:01 in Wien, 22., S2 Höhe Hermann Gebauer Straße KM 2,95, Richtung Süden, gelenkt hat. Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma
G nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma
Paragraph 9, VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9
Ersatzfreiheitsstrafe von 1. € 110,00 0 Tage(
G zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 11,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 121,00 Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten ausmaß zur ungeteilten Hand.“ Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen aus dem Akteninhalt, genauer der ordnungsgemäßen Zustellung der Lenkererhebung und dem mangelnden Eingang der entsprechenden Auskunft bei der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., ergeben.
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.1.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Hält man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.6.1991, 90/03/0164) vor Augen, bildet es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs. 2 KFG 1967 (welches auch Gegenstand einer Verfolgungshandlung zu sein hat), dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht „als Zulassungsbesitzer“ zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Diese Überlegungen gelten in einem allfälligen Strafverfahren ebenfalls gegen jene Person, welche nach Benennung durch den Zulassungsbesitzer (weil dieser die verlangte Auskunft nicht erteilen kann) die Auskunftspflicht trifft, sodass nicht nur diese Eigenschaft als „Auskunftspflichtiger“ im Sinne des § 44a Z 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen muss, sondern zudem Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hat (vgl. u.a. VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Im Lichte dieser Judikatur muss dies konsequenterweise auch für den - im Kraftfahrgesetz ebenfalls ausdrücklich vorgesehenen - Besitzer einer Probefahrtbewilligung gelten.Hält man sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 19.6.1991, 90/03/0164) vor Augen, bildet es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 (welches auch Gegenstand einer Verfolgungshandlung zu sein hat), dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht „als Zulassungsbesitzer“ zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint. Diese Überlegungen gelten in einem allfälligen Strafverfahren ebenfalls gegen jene Person, welche nach Benennung durch den Zulassungsbesitzer (weil dieser die verlangte Auskunft nicht erteilen kann) die Auskunftspflicht trifft, sodass nicht nur diese Eigenschaft als „Auskunftspflichtiger“ im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch zum Ausdruck kommen muss, sondern zudem Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hat vergleiche u.a. VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Im Lichte dieser Judikatur muss dies konsequenterweise auch für den - im Kraftfahrgesetz ebenfalls ausdrücklich vorgesehenen - Besitzer einer Probefahrtbewilligung gelten. Bei der Anlastung einer Auskunftsverweigerung stellt demnach die Eigenschaft als Besitzer einer Probefahrtbewilligung ein essentielles Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 dar, weil diese Bestimmung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten klar unterscheidet (vgl. dazu auch VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012).Bei der Anlastung einer Auskunftsverweigerung stellt demnach die Eigenschaft als Besitzer einer Probefahrtbewilligung ein essentielles Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 dar, weil diese Bestimmung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten klar unterscheidet vergleiche dazu auch VwGH 3.9.2003, 2002/03/0012). Aus der eben wieder gegeben Rechtsprechung ist die Notwendigkeit zu folgern, den Besitzer einer Bewilligung für Probefahrten bereits im Zuge des behördlichen Auskunftsverfahren als solchen zu bezeichnen, um diesen zur Abgabe einer entsprechenden Auskunft zu verpflichten. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht, weil die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH zur Beantwortung der behördlichen Anfrage unrichtig als „Zulassungsbesitzerin“ aufgefordert wurde. Da das gegenständliche Auskunftsverlangen aus den oben angeführten Gründen nicht rechtswirksam erfolgte, war der Beschwerdeführer auch zu keiner Reaktion verpflichtet. Er hat somit kein strafbares Verhalten gesetzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 2. Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.2. Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.