GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „vor den Gesichtern der oben genannten Beamten“ durch die Wortfolge „vor dem Gesicht des Einsatzbeamten Insp. C.“ ersetzt wird.römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge „vor den Gesichtern der oben genannten Beamten“ durch die Wortfolge „vor dem Gesicht des Einsatzbeamten Insp. C.“ ersetzt wird. III.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. IV. Gegen Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch vier. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Erkenntnisses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. V. Gegen Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen Spruchpunkt römisch zwei dieses Erkenntnisses ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „
Ersatzfreiheitsstrafe von von € 100,00 1 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00“ Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. In Zusammenhang mit den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung erlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in welchem sie im Wesentlichen ausführte, sie habe keinen uniformierten Exekutivbeamten beschimpft und die ihr vorgeworfenen Ausdrücke nicht verwendet, sondern lediglich gesagt, sie sei gebildet und kenne ihre Rechte. Des weiteren habe sie sich auch gegenüber niemandem aggressiv verhalten, sondern im Zuge der Delogierung lediglich dem Gerichtsvollzieher und den anderen anwesenden Personen die Missstände bezüglich des Vermieters und des Bezirksgerichts vermittelt. Es liege in ihrem Naturell beim Sprechen mit ihren Händen zu gestikulieren, sie habe jedoch nicht wild vor den Gesichtern der Beamten herum gestikuliert, obwohl der Platz in der Wohnung sehr begrenzt für so viele Personen gewesen sei. Es folgte eine Stellungnahme der Meldungslegerin. In weiterer Folge richtete die Behörde an die Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Beschwerdeführerin brachte sodann im Wesentlichen die bereits im Einspruch enthaltenen Ausführungen vor. Sodann erging das angefochtene Straferkenntnis. II. römisch zwei. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, wie bereits in ihrer vorherigen Beschwerde geschildert, habe sie nicht lautstark herumgeschrien, sondern wegen der Gewaltanwendung der Beamten gegen sie vor Schmerzen geschrien. Sie habe bestimmt keinen Polizisten beschimpft, sondern lediglich gesagt, sie sei gebildet und kenne ihr Recht. Den Wortlaut laut Punkt 2 des Straferkenntnisses habe sie nicht von sich gegeben. Somit habe sie weder § 1 Abs. 1 Z 2 noch § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG verletzt. Es wäre vielmehr widersprüchlich bzw. unklug, zu betonen wie gebildet man ist, und im selben Satz Beamte zu beschimpfen. Sie habe sich auch nicht aggressiv verhalten, doch ihren Standpunkt erklärt und den Beamten wiederholt erzählt, sie sei im Haus der D.-straße schwer bedroht worden und würde deswegen in Unsicherheit leben. Auch habe sie nicht in den Gesichtern der uniformierten Exekutivbeamten noch in dem des Gerichtsvollziehers wild herum gestikuliert. Sie habe die uniformierten Exekutivbeamten mehrmals ersucht, ihr den Raum zu lassen und den Sicherheitsabstand zu gewähren, um ihr Eigentum ungestört einpacken zu können. Die Unterstellung, eine Delogierung durch ein Verhalten welcher Art auch immer vereiteln zu können, sei falsch und überhaupt nicht nachvollziehbar. Außerdem sei die Wohnung fast vollständig geräumt gewesen.In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, wie bereits in ihrer vorherigen Beschwerde geschildert, habe sie nicht lautstark herumgeschrien, sondern wegen der Gewaltanwendung der Beamten gegen sie vor Schmerzen geschrien. Sie habe bestimmt keinen Polizisten beschimpft, sondern lediglich gesagt, sie sei gebildet und kenne ihr Recht. Den Wortlaut laut Punkt 2 des Straferkenntnisses habe sie nicht von sich gegeben. Somit habe sie weder Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, noch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG verletzt. Es wäre vielmehr widersprüchlich bzw. unklug, zu betonen wie gebildet man ist, und im selben Satz Beamte zu beschimpfen. Sie habe sich auch nicht aggressiv verhalten, doch ihren Standpunkt erklärt und den Beamten wiederholt erzählt, sie sei im Haus der D.-straße schwer bedroht worden und würde deswegen in Unsicherheit leben. Auch habe sie nicht in den Gesichtern der uniformierten Exekutivbeamten noch in dem des Gerichtsvollziehers wild herum gestikuliert. Sie habe die uniformierten Exekutivbeamten mehrmals ersucht, ihr den Raum zu lassen und den Sicherheitsabstand zu gewähren, um ihr Eigentum ungestört einpacken zu können. Die Unterstellung, eine Delogierung durch ein Verhalten welcher Art auch immer vereiteln zu können, sei falsch und überhaupt nicht nachvollziehbar. Außerdem sei die Wohnung fast vollständig geräumt gewesen. III. römisch drei. Mit Ladung vom 28.8.2018 wurde die Beschwerdeführerin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2018 geladen. Diese Ladung wurde am 3.9.2018 am Postamt ... hinterlegt und von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Auf dem Kuvert, welches an das Verwaltungsgericht Wien zurückgesendet wurde, befand sich kein Vermerk der Ortsabwesenheit. Die Ladung wurde am 8.10.2018 neuerlich an die Beschwerdeführerin versandt. Auch diesmal wurde die Ladung nicht behoben und vom zuständigen Postamt an das Verwaltungsgericht Wien zurückgesendet. Auf dem Kuvert befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Zustellers, dass eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin bis zum 12.11.2018 vorliegt. Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde die österreichische Post AG um Mitteilung ersucht, seit wann die Ortsabwesenheit bei der Beschwerdeführerin besteht. Die österreichische Post AG verweigerte mit Schreiben, eingelangt am 19.11.2018, die Auskunft, da kein datenschutzrechtlicher Rechtfertigungsgrund für den angefragten Zweck vorliege. Am 20.11.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die als Zeugin geladene Meldungslegerin erschien und zeugenschaftlich einvernommen wurde. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin nahm unentschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister wurde angefertigt, wonach die Beschwerdeführerin seit 8.10.2018 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt. Mit Ladung vom 22.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin
Vm § 23 Abs. 4 ZustG zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 geladen. Mit Ladung vom 22.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, ZustG zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 geladen. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.12.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht erschien. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
GVG entfiel eine mündliche Verkündung.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel eine mündliche Verkündung. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
G ist das verwaltungsbehördliche Strafverfahren in jenen Fällen, in denen eine Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist das verwaltungsbehördliche Strafverfahren in jenen Fällen, in denen eine Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Paragraph 85, SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
GB ist, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Paragraph 269, Absatz eins, StGB ist, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (Paragraph 106,) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Durch das unter Punkt IV.
GB einerseits und eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung
4 7. ZPMRK beurteilt (vgl. EGMR 19.10.2006, Nr. 483/02, Asci gegen Österreich). Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer das aggressive Verhalten in den beiden Verfahren gegen zwei verschiedene Polizeibeamten setzte, indem er einerseits einem Polizeibeamten seinen Führerschein entriss und andererseits sich gegen eine Polizeibeamtin körperlich widersetzte und ihr eine Körperverletzung zufügte, es sich dabei um zwei verschiedene hintereinander begangene Taten handelte und diese sich im Grad der Schwere unterschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Rechtssache Asci gegen Österreich eine strafrechtliche Verurteilung
Paragraph 269, StGB einerseits und eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung
Paragraph 82, SPG andererseits nicht als Verstoß gegen Artikel 4, 7. ZPMRK beurteilt vergleiche EGMR 19.10.2006, Nr. 483/02, Asci gegen Österreich). Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer das aggressive Verhalten in den beiden Verfahren gegen zwei verschiedene Polizeibeamten setzte, indem er einerseits einem Polizeibeamten seinen Führerschein entriss und andererseits sich gegen eine Polizeibeamtin körperlich widersetzte und ihr eine Körperverletzung zufügte, es sich dabei um zwei verschiedene hintereinander begangene Taten handelte und diese sich im Grad der Schwere unterschieden. Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren dafür bestraft, dass sie gegenüber den einschreitenden Beamten (uniformierten Exekutivbeamten und Gerichtsvollzieher) mit beiden Händen wild vor den Gesichtern der genannten Beamten herum gestikulierte. Aufgrund der Zeugenaussage von Insp. E. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dahingehend zu konkretisieren, dass dieses Gestikulieren gegenüber dem Einsatzbeamten Insp. C. erfolge. Im erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
GB verurteilt, indem sie versuchte, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer rechtmäßigen Anhaltung und Festnahme, zu hindern, indem sie zunächst versuchte, mit den Händen nach den einschreitenden Beamten GrI G., Insp. H. und Insp. I. zu schlagen, mit den Füßen nach ihnen zu treten sowie anschließend in Bodenlage gegen das Schienbein des Insp. I. trat und versuchte, mit den Füßen die einschreitenden Polizeibeamten zu treffen, sowie der versuchten und vollendeten schweren Körperverletzung durch die geschilderte Tathandlung an den genannten Polizeibeamten
GB. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhob. Im erstinstanzlichen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraph 15, 269, Absatz eins, 3. Fall StGB verurteilt, indem sie versuchte, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer rechtmäßigen Anhaltung und Festnahme, zu hindern, indem sie zunächst versuchte, mit den Händen nach den einschreitenden Beamten GrI G., Insp. H. und Insp. römisch eins. zu schlagen, mit den Füßen nach ihnen zu treten sowie anschließend in Bodenlage gegen das Schienbein des Insp. römisch eins. trat und versuchte, mit den Füßen die einschreitenden Polizeibeamten zu treffen, sowie der versuchten und vollendeten schweren Körperverletzung durch die geschilderte Tathandlung an den genannten Polizeibeamten
Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhob. Es handelt sich beim versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und der Körperverletzung um einen höheren Schweregrad als beim aggressiven Verhalten gegen die Einsatzbeamen. Darüber hinaus wurde dieses Verhalten durch die Beschwerdeführerin erst nach der Festnahme von F. sowie anlässlich ihrer eigenen Festnahme und zudem auch gegenüber anderen Einsatzbeamten gesetzt. Es handelt sich somit um verschiedene, hintereinander gegenüber verschiedenen Polizeibeamten begangene Taten. Insofern ist davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Fall die wesentlichen Sachverhaltselemente des § 82 Abs. 1 SPG von jenen des § 269 StGB hinreichend unterscheiden, sodass eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufung im gerichtlichen Strafverfahren unterbleiben konnte. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 82 Abs. 1 SPG widerspräche somit auch im Falle einer Bestätigung des Ersturteils im gerichtlichen Strafverfahren nicht dem Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsgebot des Art. 4
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, 28.03.2006, 2002/03/0264 oder 24.11.2003, 2001/10/0137).Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge vergleiche beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, 28.03.2006, 2002/03/0264 oder 24.11.2003, 2001/10/0137). Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
1 WLSG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 700 im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.Der im Beschwerdefall
Paragraph eins, Absatz eins, WLSG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 700 im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Der im Beschwerdefall
Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Der im Beschwerdefall
Paragraph 82, Absatz eins, SPG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu € 500. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständlichen Taten wurde das öffentliche Interesse an der Einhaltung von allgemein gültigen Regeln des Miteinanders der Gesellschaft und der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung durch die Sicherheitsorgane in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht als geringfügig einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende potentielle Beeinträchtigung der Interessen anderer Personen und der Allgemeinheit keinesfalls als gering zu werten. Das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da im Akt der belangten Behörde kein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister einliegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Es kommt der Beschwerdeführerin somit der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute. Erschwerend wird das Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen gewertet. Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten auszugehen ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens sind die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden
G in angemessenem Verhältnis festgesetzt.Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden
Paragraph 16, VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohungen typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohungen typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Die Wertigkeit der durch die verletzten Normen geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe der gesetzlichen Strafrahmen, der für entsprechende Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe bis zu € 700 (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG) bzw. € 500 und anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (§ 82 Abs. 1 SPG) vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.Die Wertigkeit der durch die verletzten Normen geschützten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe der gesetzlichen Strafrahmen, der für entsprechende Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe bis zu € 700 (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG) bzw. € 500 und anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Die Beschwerdeführerin hat es entgegen § 8 Abs. 1 ZustG unterlassen, dem Verwaltungsgericht Wien unverzüglich die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl sie vom Verfahren Kenntnis hatte (sie hat die Beschwerde selbst eingebracht). Laut Melderegisterauszug vom 20.11.2018 verfügt sie über keinen Wohnsitz in Österreich mehr und ist nach den Vereinigten Staaten verzogen. Die Ladung wurde demnach
G iVm § 23 Abs. 1 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 17.11.2015 hinterlegt, die Zustellung
G beurkundet und gilt
G mit diesem Tag als zugestellt.Die Beschwerdeführerin hat es entgegen Paragraph 8, Absatz eins, ZustG unterlassen, dem Verwaltungsgericht Wien unverzüglich die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl sie vom Verfahren Kenntnis hatte (sie hat die Beschwerde selbst eingebracht). Laut Melderegisterauszug vom 20.11.2018 verfügt sie über keinen Wohnsitz in Österreich mehr und ist nach den Vereinigten Staaten verzogen. Die Ladung wurde demnach
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 17.11.2015 hinterlegt, die Zustellung
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG beurkundet und gilt
Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit diesem Tag als zugestellt. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.
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