Obsah (7)
§ 28§ 25aArt. 133§ 74§ 77§ 23§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.12.2018 GeschäftszahlVGW-122/V/043/12952/2016; VGW-122/V/043/12953/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Ad I. Ad römisch eins. Die Gewerbebehörde erließ einen Bescheid mit nachfolgendem Inhalt: „I.) Die Betriebsanlage im Standort Wien, F., in welcher die X. GmbH dasDie Betriebsanlage im Standort Wien, F., in welcher die römisch zehn. GmbH das • Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek auszuüben beabsichtigt, wird nach Maßgabe der folgenden, jeweils mit dem amtlichen Genehmigungsstempel versehenen Unterlagen, auf die sich dieser Bescheid bezieht,
§ 74Abs. 2 Gew
O 1994 genehmigt:wird nach Maßgabe der folgenden, jeweils mit dem amtlichen Genehmigungsstempel versehenen Unterlagen, auf die sich dieser Bescheid bezieht,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genehmigt: (A1-D1) Betriebsbeschreibung (A2-D2) Geräteliste (A3-D3) technische Beschreibung der Lüftungs- und Kälteanlage (A4-D4) Betriebsbeschreibung für Kälteanlagen (A5-D5) Beschreibung elektrotechnische Anlage/Sicherheitsbeleuchtungsanlage (A6-D6) Beschreibung Brandmeldeanlage (A7-D7) technische Beschreibung Sprinkler (A8-D8) Beschreibung Brandschutz konstruktive Teile (A9-D9) Datenblatt Flammschutzmittel (A10-D10) Beschreibung Personenzählsystem (A11-D11) Schaltplan Musikanlage (A12-D12) Einmessprotokoll Musikanlage (A13-D13) Schalltechnisches Gutachten vom 23.01.2013 (A14-D14) ergänzendes Schalltechnisches Gutachten vom 05.04.2013 (A15-D15) ergänzendes Schalltechnisches Gutachten vom 29.05.2013 (A16-D16) Geruchsimmissionsprognose vom 03.04.2013 (A17-D17) Grundrissplan (A18-D18) Lüftungsplan (A19-D19) Abfallwirtschaftskonzept Beschreibung der Betriebsanlage Die Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Diskothek befindet sich im Erdgeschoss (EG) und im Kellergeschoss (KG) des Gebäudes Wien, F. und ist von der E.-gasse über einen Windfang zugänglich. Im EG befinden sich ein Eingangsbereich, eine Garderobe und ein Haustechnikraum sowie im KG der Gastraum 1, der Gastraum 2, ein Lager mit anschließender Kühlzelle, zwei Personalräume samt Personal-WC, ein Lagerraum unter der Stiege sowie die Kundlnnen-WC- Anlagen für Damen und Herren. Im Eingangsbereich ist ein elektronisches Personenzählsystem installiert. Im Gastraum 1 ist links vom Stiegenabgang die Bar 1 eingerichtet, im Gastraum 2 befindet sich im Bereich der Tanzfläche die Bar
- In beiden Gasträumen sind insgesamt 96 Verabreichungsplätze und 194 Stehplätze vorgesehen, somit beträgt der Fassungsraum, der Betriebsanlage 290 Personen zuzüglich 10 Arbeitnehmerlnnen. In der Betriebsanlage wird eine Musikanlage verwendet, die beide Gasträume beschallt [Gastraum 1:96 dB (L A,eq), 100 dB (L C,eq); Gastraum 2:86 dB (L A,eq), 95 dB (L C,eq)] Die Betriebsanlage wird mechanisch be- und entlüftet, wobei die Zuluft von der E.-gasse angesaugt und bei Bedarf vorgewärmt in die Räume eingeblasen wird. Die Abluft der WC-Anlagen wird über Dach, die übrige Abluft aus der Betriebsanlage wird über das zentrale Lüftungsgerät abgesaugt und 3m über Gehsteigniveau ausgeblasen. Für die Klimatisierung stehen auf dem Dach des Gebäudes Kühlgeräte zur Verfügung. Die Beheizung erfolgt über einen Fernwärmeanschluss. Die Betriebsanlage wird mit einer Brandmeldeanlage in Vollschutzausführung und TUS Anschluss überwacht. Im Bereich der Garderobe ist eine Sprinkleranlage vorgesehen. In der Betriebsanlage werden 10 Arbeitnehmerlnnen beschäftigt. Öffnungszeiten: Montag bis Sonntag von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr Betriebszeiten: Montag bis Sonntag von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Anlieferungszeiten: 2x wöchentlich, ausgenommen Samstag, Sonn- und Feiertagen zwischen 07:00 Uhr und 11:00 Uhr“ II.)römisch zwei.) Die von Frau G. H., Herrn I. J. und Herrn K. L., erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage werden abgewiesen.Die von Frau G. H., Herrn römisch eins. J. und Herrn K. L., erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage werden abgewiesen. III.)römisch drei.) Die von Herrn DDipl.-Ing. A. B., Frau Mag. M. N., Herrn DI O. N., der P. Privatstiftung und Frau MMag. C. D. erhobenen Einwendungen gegen die Genehmigung der Betriebsanlage werden zurückgewiesen.“ Darüber hinaus wurden diverse Auflagen auch nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer/innenschutzgesetz vorgeschrieben. Dagegen langten vier Beschwerden ein, wobei eine der Beschwerden als verspätet zurück zu weisen war und eine weitere Beschwerde im Zuge des Verfahrens zurückgezogen wurde. Die Beschwerde von Herrn DDI A. B. hat folgenden Wortlaut: (eingescannte Beschwerde nicht pseudonymisierbar) Die Beschwerde von Frau MMag. C. D. lautet folgendermaßen: (eingescannte Beschwerde nicht pseudonymisierbar) Während das Arbeitsinspektorat auf die Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Beschwerden verzichtete, erstattete die Betriebsinhaberin folgende Äußerung: „Die Einwendungen stellen nahezu ausschließlich bloße Wiederholungen der bisherigen Einwendungen dar. Die Beschwerdeführer verkennen, dass ihre Einwendungen nicht unbehandelt blieben, sondern ihre Einwendungen abgewiesen wurden.
- Belästigung durch Schadstoffe und Geruch aus der Abluft Die Begrenzung von Luftschadstoffen
§ 77Abs 3 Gew
O ist eine Umweltqualitätsnorm, die dem objektiven Umweltschutz dient, Nachbarn aber keine subjektiv öffentlichen Rechte einräumt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer erfüllen daher nicht die Voraussetzungen zulässiger, rechtswirksamer Einwendungen.Die Begrenzung von Luftschadstoffen
Paragraph 77, Absatz 3, GewO ist eine Umweltqualitätsnorm, die dem objektiven Umweltschutz dient, Nachbarn aber keine subjektiv öffentlichen Rechte einräumt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer erfüllen daher nicht die Voraussetzungen zulässiger, rechtswirksamer Einwendungen. Davon abgesehen übersehen die Beschwerdeführer, dass eine umfassende luftschadstofftechnische Beurteilung der Amtssachverständigen vorliegt. Die Amtssachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzwerte unterschritten bzw. bestehende Überschreitungen durch die Zusatzimmission nicht messbar erhöht werden. Die Ergebnisse wurden ausführlich und schlüssig durch den medizinischen Sachverständigen gewürdigt. Soweit die Beschwerdeführer eine Geruchsbelästigung einwenden, lassen sie außer Acht, dass auch diesbezüglich bereits eine umfassende luftschadstofftechnische Beurteilung der Amtssachverständigen vorliegt. Auch in diesem Punkt sind die Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzwerte unterschritten bzw. bestehende Überschreitungen durch die Zusatzimmission nicht messbar erhöht werden. Die Amtssachverständigen haben ausführlich und schlüssig dargelegt, weshalb die gewählten Modelle und angewandten Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen. Der medizinische Sachverständige hat sich mit den Ergebnissen ebenso ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen das nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei projektgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 GewO vermieden werden und es zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der sonstigen
§ 74Gew
O geschützten Interessen kommen wird.Die Amtssachverständigen haben ausführlich und schlüssig dargelegt, weshalb die gewählten Modelle und angewandten Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen. Der medizinische Sachverständige hat sich mit den Ergebnissen ebenso ausführlich und schlüssig auseinandergesetzt. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen das nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei projektgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, die voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, GewO vermieden werden und es zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der sonstigen
Paragraph 74, GewO geschützten Interessen kommen wird. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass es andere Modelle und Berechnungsmethoden gäbe, ist darauf hinzuweisen, dass sie damit nicht aufzuzeigen vermögen, weshalb die Bewertung und Ergebnisse der Amtssachverständigen nicht lege artis sein sollen. Den Beschwerdeführer steht es frei, den Ergebnissen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, ihre schlichte Unzufriedenheit ist nicht von Relevanz. Dass bei anderen Betriebsanlagen andere Maßnahmen und bauliche Vorrichtungen notwendig waren, hat für die konkrete Betriebsanlage keine Bedeutung. Auszugehen ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls.
- Lärm 2.
- Von der Betriebsanlage Von der Betriebsanlage gehen keine bzw keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage - entsprechend dem Projekt - in ihrem räumlichen Umfang endet. Die Grenze der Betriebsanlage ist die Eingangstür. Der Bereich vor dem Lokal sowie die Mauernischen zählen nicht zur Betriebsanlage. Sämtliche betrieblichen Vorgänge finden im Innenbereich des Lokals statt. Die Vorgänge vor der Türe und somit vor der Betriebsanlage sind der Konsenswerberin nicht zuzurechnen, dies auch dann nicht, wenn sie von Personen herrühren, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen oder genommen haben. Die Konsenswerberin hat alle gesetzlichen Vorschriften und Auflagen erfüllt, um etwaige Lärmimmissionen, die sich aus der Betriebsanlage ergeben könnten von vornherein zu vermeiden. Die Musikanlage verfügt über eine Lautstärkenbegrenzung, der Schallschutz ist besser als gesetzlich vorgeschrieben, es wurden immissionsneutrale Änderung am Lüftungssystem vorgenommen (die von der MA 36 auch als geeignet empfunden wurden) und die Eingangstüre wird in regelmäßigen Abständen gewartet um wetterbedingte Verzerrungen, die zu „Klack-Geräuschen" führen könnten, zu vermeiden. Es können somit keine Störgeräusche festgestellt werden, die sich aus der Betriebsanlage ergeben. Weder die MA 15 noch die MA 22 noch die LPD Wien selbst konnten unzumutbare Lärmimmissionen ausgehend von der Betriebsanlage feststellen. Es wird hierzu auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen. 2.
- Lärmquellen außerhalb der Betriebsanlage Obzwar die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz ist, wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass die LPD Wien die Vorschreibung der früheren Sperrstunde mit Bescheid vom 24.11.2016 zu GZ ... widerrufen hat. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, der Widerruf der Vorschreibung der früheren Sperrstunde ist sohin rechtskräftig. Die Konsenswerberin hat erfolgreich die Zugangssituation neu organisiert, sodass Gäste zügig und ohne Lärmimmission eingelassen werden können. Es kommt nicht mehr zu Warteschlangen. Lärmimmission von Kunden der Betriebsanlage und sonstigen Personen, die öffentliche Verkehrswege benützen, sind dem Inhaber der Betriebsanlage nicht zuzurechnen. Etwaiger Lärm, der von Passanten, Fahrzeugen, Gästen, die das Lokal verlassen, verursacht wird, ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Belieferung der Betriebsanlage (Bierbetankung) zu Lärmbelästigungen führen würde, ist auszuführen, dass diese nicht durch die Konsenswerberin sondern durch rechtlich eigenständigen Lieferanten erfolgt. Zudem haben sich die Amtssachverständigen mit diesem Thema bereits ausführlich auseinandergesetzt und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass davon keine merkbare Immision ausgeht.
- Verkehrsaufkommen Nachbarn haben kein subjektiv öffentliches Recht auf eine Reduktion des Verkehrs. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer erfüllen daher nicht die Voraussetzungen zulässiger, rechtswirksamer Einwendungen. Ein allfälliges erhöhtes Verkehrsauskommen ist der Betriebsanlage nicht zuzurechnen. Dies gilt auch für damit einhergehende Emissionen durch Abgase, Lärm und dergleichen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sich die E.-gasse im Zentrum einer Großstadt befindet und hier naturgemäß entsprechender Personen- und Fahrzeugverkehr stattfindet. Das offenkundige Bedürfnis der Beschwerdeführer nach einem verkehrsfreien Wohnumfeld ist von der Betriebsanlage der Konsenswerberin unabhängig. (Von einzelnen Anrainern gewünschte) städtische Raumplanung ist für das Genehmigungsverfahren ohne Relevanz.
- Ladezone Nachbarn haben kein subjektiv öffentliches Recht auf eine Ladezone. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer erfüllen daher nicht die Voraussetzungen zulässiger, rechtswirksamer Einwendungen. Diese Frage ist für die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage nicht relevant. Im Übrigen ist bereits eine Ladezone genehmigt.
- Feuer und Rauchgas Der Beschwerdeführer führen eine vermeintliche Gefahr durch Feuer und Rauchgas an sowie dass das Fehlen eines Außenwandstreifens brandschutztechnisch nicht berücksichtigt worden sei. Weiters vermeinen sie, dass andere Brandschutzeinrichtungen möglich seien. Die Beschwerdeführer lassen außer Acht, dass der Amtssachverständige sich ergänzend mit allen von den Beschwerdeführern angeführten Punkten bereits umfassend auseinandergesetzt hat. Dass der Amtssachverständige zu einem anderen, als von den Beschwerdeführern gewünschten Ergebnis gekommen ist, ist nicht von Relevanz. Es wird auf die Ausführungen der Amtssachverständigen verwiesen. Inhaltlich hält die Konsenswerberin zum Thema Brandschutz fest, dass die gesamte Betriebsanlage in Kooperation mit den zuständigen Behörden errichtet wurde und es weder bei der Errichtung noch im bisherigen Genehmigungsverfahren auch nur irgendeinen Ansatzpunkt für eine Brandgefahr gegeben hätte. Was eine Gefährdung durch Rauchgase betrifft, entstehen solche bekanntermaßen nur bei einem Brandfall. Nachdem die Betriebsanlage hinsichtlich des Feuerschutzes (der Rauchgasgefahren mitabdeckt) alle Anforderungen erfüllt, besteht hier keine separate Gefährdung. Dazu sei auch noch darauf verwiesen, dass sich das nächstgelegene Fenster der Beschwerdeführer rund 25 Meter von der Betriebsanlage entfernt befindet. Eine Rauchgasentwicklung, die über eine derart große Distanz gefährlich ist, würde einen immensen Großbrand voraussetzen.
- Bruch der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien Die Beschwerdeführer MMag D. und DDipl. Ing. B. vertreten die Ansicht, dass eine negative Äußerung der Bezirksvorsteherin ... verbindlich und die Genehmigung der Betriebsanlage daher zu versagen sei. Abgesehen davon, dass auch hier kein subjektiv öffentliches Recht, eines Nachbarn verletzt wurde, geschweige denn eine Gefährdung oder Belästigung damit verbunden ist, ist die Äußerung eines Bezirksvorstehers nicht bindend. Das MBA hat aufgrund der Einwände der Bezirksvorsteherin an die Stadträtin mit Schreiben vom 14.08.2013 Bericht erstattet und zutreffend festgehalten, dass die involvierten Fachabteilungen sowie das Arbeitsinspektorat nach Vorliegen aller ergänzten Projektunterlagen keinen Einwand hatten. Weiters hat es festgehalten, dass das Gästeverhalten auf der Straße nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist. Korrekt hat das MBA auf dieser Basis den Schluss gezogen „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk kann daher aus rechtlichen Gründen der Stellungnahme der Frau Bezirksvorsteherin für den ... Bezirk nicht folgen und hat daher aufgrund der Sach- und Rechtslage die Genehmigung der Betriebsanlage zu erteilen.“ Die Konsenswerberin hat nach § 77 Abs 1 GewO einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen (...) vermieden und Belästigungen (...) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.Die Konsenswerberin hat nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Betriebsanlage, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen (...) vermieden und Belästigungen (...) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Das MBA hat durch ausreichende Vorschreibung von Auflagen dafür Sorge getragen, dass Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und die Betriebsanlage korrekt genehmigt. Die Unzufriedenheit der Beschwerdeführer über die Tatsache der Genehmigung einer von ihnen nicht gewünschten Betriebsanlage ist kein rechtlich berücksichtigungswürdigendes, sondern ein bloß faktisches Interesse von einzelnen Nachbarn.
- Sonstige Argumentationen der Beschwerdeführer Die sonstigen, extensiven Argumentationen der Beschwerdeführer lassen keine konkreten Einwendungen erkennen. Privatrechtliche Einwendungen, wie etwa die behauptete vermeintliche Minderung des Verkehrswerts des Eigentums oder die vermeintliche Einschränkung des Kontakts mit Familie, Freunden, des Kirchenbesuchs oder des Sexualverkehrs wegen der Betriebsanlage sind nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern zudem keine zulässigen, rechtswirksamen Einwendungen in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren. Sofern das Verwaltungsgericht weitere, von der Konsenswerberin aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ausführungen nicht erkannte Einwendungen zu identifizieren vermag, wird schon jetzt ersucht, iSd stRsp allenfalls erforderliche Projektänderungen, die für eine Bewilligung notwendig sind, aufzutragen.
- Antrag Die Konsenswerberin beantragt, die Beschwerden abzuweisen und den Bescheid des MBA vom 29.08.2016, GZ ... zu bestätigen.“ Die Beschwerden sind nicht begründet. Zum Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2013, GZ: ..., wurde die gegenständliche Betriebsanlage genehmigt. Dagegen wurden Rechtsmittel erhoben. Am
- Juni 2014 hat die Betriebsanlageninhaberin den ursprünglichen Genehmigungsantrag in zwei Punkten abgeändert. Einerseits wurde der Gästeaufenthalt vor dem Lokal modifiziert sowie die Behebung der Auflage Punkt 39 beantragt. Die zweite Abänderung betrifft die Lüftungsanlage, insofern als in Gastraum 1 nur 9 statt 10 Stück Zuluftauslässe ausgeführt worden seien. Die Luftmenge pro Auslass erhöhe sich damit auf 617 m3/h und werde damit die Gesamtluftmenge für den Gastraum 1 von 5.500 m3/h erbracht. Weiters seien in Gastraum 2 nur 19 statt 20 Stück Zuluftauslasse ausgeführt worden, wobei die Luftmenge pro Auslass auf 432 m3/h erhöht worden sei und daher die Gesamtluftmenge für den Gastraum 2 von 11.000 m3/h erbracht werde. Mit hg. Beschluss vom
- Jänner 2016 wurde daraufhin der ursprüngliche Genehmigungsbescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen und festgestellt, dass die beschwerdeführenden Personen B. und D. Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage sind. In dem nunmehr vorliegenden angefochtenen Bescheid vom
- August 2016 wurde auf die Begründung des ursprünglichen Bescheides verwiesen sowie zu den drei im hg. Beschluss aufgeworfenen Themen (
- geändertes Lüftungsprojekt,
- Konkretisierung des Projektes hinsichtlich vor der Betriebsanlage wartende Personen,
- Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer B. vorgelegten privaten Brandschutzgutachten) Ermittlungen durchgeführt und Feststellungen getroffen. Sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang wurden zusammengefasst die im Folgenden dargestellten Themen von den beiden beschwerdeführenden Personen beanstandet, wobei das Vorbringen im ersten Rechtsgang hinsichtlich der mangelnden Zuerkennung der Parteistellung, der Auflage 39 in der alten Fassung (maximal 16 Personen am Gehsteig vor der Betriebsanlage), der fehlenden Lieferzone sowie der ursprünglich projektierten Lüftungsanlage mangels Aktualität nicht mehr berücksichtigt wird. Ebenso wenig wird auf die Äußerung des Beschwerdeführer B., wonach „er sich den Einwendungen der übrigen Beschwerdeführer, sofern sie seinen Einwendungen nicht widersprechen würden, vollinhaltlich anschließen würde“ mangels Konkretisierung eingegangen, weil damit in keiner Weise eine konkrete Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dargelegt und damit die allfällige Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht überprüft werden kann. Auch wird auf die behauptete unzureichende Reaktion des Magistrats auf Strafanzeigen gegen die gegenständlichen Betriebsanlage und andere Lokale releviert, zumal in dieser Thematik keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gegeben ist und ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten der belangten Behörde nicht Sache des hier zu behandelnden Verwaltungsverfahrens ist. Folgende Punkte wurden von den beschwerdeführenden Personen moniert:
- Verfahrensmängel: ● Verletzung auf ein faires Verfahren durch gleichheitswidrige und denkunmögliche sowie willkürliche Anwendung der Rechtsgrundlage, ● Aktenwidrigkeiten, ● mangelhafte Beweiswürdigung, ● unzweckmäßige Ermessensausübung, ● Verletzung des Parteiengehörs (kein Parteiengehör hinsichtlich des Gutachtens vom
- September 2016; keine ausreichende Berücksichtigung der Einwendungen) ● Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit (keine Berücksichtigung der unzumutbaren Geruchsbelästigung bei stärkeren Wind oder Tiefdruckwetterlagen, keine Auseinandersetzung mit Brandrauch im Störungsfall, Unterlassung der Prüfung der verkehrlichen Auswirkungen der Betriebsanlage trotz Bedenken der BV a.D und VBgm, keine Berücksichtigung des Lärms hervorgerufen durch die Erfüllungsgehilfen und Gäste, welche sich auf dem vor der Eingangstüre befindlichen Podest und in den Mauernischen auf dem Betriebsanlagengrund aufhalten würden; keine Berücksichtigung des Tabakgesetzes und des Behindertengleichstellungsgesetz; kein nachvollziehbares Ergebnis der Prüfung bezüglich der genehmigungsfähigen Anzahl von Personen vor der Betriebsanlage) ● Verstoß gegen § 31 Abs. 5 GOM;Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz 5, GOM; ● Rechtswidrige Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechtes trotz Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Schadstoffe ● pflichtwidriges Verhalten des (ehemaligen) Behördenleiters Dr. Q. und Heranziehung von Amtssachverständigen, die nach Meinung der beschwerdeführenden Personen als befangen scheinen würden, bzw. von Mag. R. als „Haus- und Hofgutachter des Magistrats“ sowie der S. GmbH, trotzdem diese nicht die Qualifikation eines gerichtlich beeindeten Sachverständiger aufweise; Die Behörde habe den Ausdruck „Genehmigungspflicht“ als sie treffende Verpflichtung zur Genehmigung verstanden habe und eine noch nicht zur Gänze fertiggestellte Anlage genehmigt, sondern sie bewilligt habe, obwohl noch Teile fertigzustellen gewesen seien. ● mangelnde Gleichbehandlung der Parteien, Parteilichkeit zugunsten des Antragstellers, behördliche Willkür in der Anwendung von Verfahrensrecht und Auslegungsfragen zu Gunsten des Antragstellers So sei die Zustellung des Bescheides an die Parteien per Post erfolgt während die Antragstellerin den Bescheid persönlich erhalten habe, seien Passagen im Bescheid wertend zu Lasten der Anrainer (politische Tätigkeit der „IG T. contra X.“; mangelnde Mitwirkung eines Nachbarn für eine Messung) und sei das Verfahrensrecht und die Wiener Stadtverfassung zugunsten der Antragstellerin angewendet worden. Das Ersuchen der amtsführenden Stadträtin für Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal „im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen“ sei willkürlich ausgelegt worden und werde daher beeinsprucht. Auch sei der Beschwerdeführerin D. zugetragen worden, dass einem Verfahrensbeteiligten die Einsicht in die Akten verwehrt worden sei.So sei die Zustellung des Bescheides an die Parteien per Post erfolgt während die Antragstellerin den Bescheid persönlich erhalten habe, seien Passagen im Bescheid wertend zu Lasten der Anrainer (politische Tätigkeit der „IG T. contra römisch zehn.“; mangelnde Mitwirkung eines Nachbarn für eine Messung) und sei das Verfahrensrecht und die Wiener Stadtverfassung zugunsten der Antragstellerin angewendet worden. Das Ersuchen der amtsführenden Stadträtin für Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal „im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen“ sei willkürlich ausgelegt worden und werde daher beeinsprucht. Auch sei der Beschwerdeführerin D. zugetragen worden, dass einem Verfahrensbeteiligten die Einsicht in die Akten verwehrt worden sei.
- inhaltliches Vorbringen: ● Verstoß gegen die Flächenwidmung Die Betriebsanlage liege in einer Wohnzone. Diese Widmung lasse eine Bewilligung einer Diskothek mit Öffnungszeiten von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht zu. ● Nichtberücksichtigung der von der LPD Wien verfügten Sperrzeitenregelung Die bescheidmäßig vorgeschriebene Sperrzeit durch die LPD Wien müsse auch von der Gewerbebehörde berücksichtigt werden, weswegen die Sperrzeit als Auflage vorgeschrieben werden müsse. ● Gefährdung des Eigentums durch Verunmöglichung einer widmungsgemäßen Benutzung der Wohnung in Wien, E.-gasse auf Grund der von der gegenständlichen Betriebsanlage bzw. des Betriebsanlagengrundstückes ausgehenden Lärmbelästigung An eine Nachtruhe sei von 21:00 Uhr bis 15-30 Minuten nach Schließen der Betriebsanlage nicht zu denken, sodass die von der National Sleep Foundation empfohlene Schlafdauer nicht bzw. nur bei Dienstreisen erreicht werden könne. Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihrer Freizeitgestaltung und Lebensführung massiv eingeschränkt. Gerade an Wochenenden, die eigentlich der Erholung dienen würden, sei der Schlafentzug besonders belastend. Eine bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung der Wohnung sei auf Grund der Lärmsituation nicht mehr möglich. Es liege eine Substanzvernichtung vor, zumal Wohn- und Schlafzimmer in die E.-gasse weisende Fenster aufweisen würden und daher ein erholsamer Schlaf bzw. eine Entspannung im Wohnzimmer verunmöglicht worden sei. ● Lärmbelästigung bedingt durch die Öffnungszeit 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und den damit verbundenen Zu- und Abwanderungsverkehr in einer verkehrsberuhigten Wohnzone Die von der Behörde vorgebrachten Argumente, wonach sicherheitsbehördliche Aspekte in den Zuständigkeitsbereich der LPD Wien fallen würden und die Einhaltung der Nachtruhe Sache der Polizei sei, könnte eine tatsächlich bestehende unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung der Anrainer nicht entkräften. Die Behörde habe den kausalen Wirkungszusammenhang, der sich aus dem normalen Lauf des Lebens ergeben würde, nicht berücksichtigt. Bei normalem Gästewechsel sei von eine Zu- und Abwanderung von 600 bis 1000 Personen pro Nacht zu rechnen, was bei normalem Gesprächspegel aber vor allem bei realistischer Annahme einer aufgeheiterten Stimmung der Gäste unter Alkoholeinfluss zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führen müsse. Nur bei strafbaren Verhalten dieser Personen könne die Polizei einschreiten, sodass die Einhaltung der Nachtruhe nicht sichergestellt sei. Dem Gutachten R. sei nicht zu folgen, zumal der Umgebungsgeräuschpegel falsch angesetzt worden sei und dieser Gutachter Zivilingenieur für Technische Physik sei und daher nicht über die gehörige Fachkunde verfüge. Vielmehr habe der Gutachter auch bei einer anderen Betriebsanlage falsche Werte angegeben und sei sein Gutachten selbst mit einem durchschnittlichen allgemeinen Wissen nicht nachvollziehbar, insbesondere weil auch für den Auftraggeber vorteilhafte Einschätzungen getroffen würden. Bei Mag. R. dürfte es sich um den bevorzugten „Haus- und Hof“ Lärmschutzgutachters des Magistrats handeln. Darüber hinaus sei die im behördlichen Verfahren herangezogene gutächtliche Stellungnahme unzureichend. Das Gästeverhalten der identischen Betriebsanlage in der U.-gasse hätte bei der Beurteilung der gegenständlichen Betriebsanlage herangezogen werden müssen. Aus dem Gutachten V. gehe hervor, dass bereits 4 wartende Personen eine Überschreitung von 19dB darstelle und unter Berücksichtigung der WHO-Werte schon bei geringer Erhöhung dieser Pegel zu Folge von Menschenansammlungen im Eingangsbereich des gegenständlichen Lokals Schlafstörungen nicht ausgeschlossen werden könnten.Dem Gutachten R. sei nicht zu folgen, zumal der Umgebungsgeräuschpegel falsch angesetzt worden sei und dieser Gutachter Zivilingenieur für Technische Physik sei und daher nicht über die gehörige Fachkunde verfüge. Vielmehr habe der Gutachter auch bei einer anderen Betriebsanlage falsche Werte angegeben und sei sein Gutachten selbst mit einem durchschnittlichen allgemeinen Wissen nicht nachvollziehbar, insbesondere weil auch für den Auftraggeber vorteilhafte Einschätzungen getroffen würden. Bei Mag. R. dürfte es sich um den bevorzugten „Haus- und Hof“ Lärmschutzgutachters des Magistrats handeln. Darüber hinaus sei die im behördlichen Verfahren herangezogene gutächtliche Stellungnahme unzureichend. Das Gästeverhalten der identischen Betriebsanlage in der U.-gasse hätte bei der Beurteilung der gegenständlichen Betriebsanlage herangezogen werden müssen. Aus dem Gutachten römisch fünf. gehe hervor, dass bereits 4 wartende Personen eine Überschreitung von 19dB darstelle und unter Berücksichtigung der WHO-Werte schon bei geringer Erhöhung dieser Pegel zu Folge von Menschenansammlungen im Eingangsbereich des gegenständlichen Lokals Schlafstörungen nicht ausgeschlossen werden könnten. ● erhebliche, unzumutbare und in ihrer Permanenz gesundheitsgefährdende, weil schlafstörende vom Betriebsanlagengrundstück ausgehende Lärmbelästigung durch Gäste und Erfüllungsgehilfen Der Lärm hervorgerufen durch Manipulationsvorgänge auf dem der Eingangstüre vorgelagerten Podest (Begrüßung bzw Abweisung der Gäste durch den Türsteher; Gespräche mit den Gästen durch den Türsteher auch in Form von Zurufen durch den Türsteher; Diskussionen mit dem Türsteher durch abgewiesene Gäste; aggressives Verhalten der abgewiesenen und hinausgeworfenen Gäste in Form von Unmutsäußerungen durch die bzw. Gewalteinwirkungen auf die geschlossene Türe; Unmutsäußerungen und Verhandlungen der zuströmenden Gäste, die das Display mit der Information, dass keine Gäste eingelassen würden, lesen würden) sowie durch Gäste, die sich in den zum Betriebsanlagengrund gehörigen 5 Mauernischen befinden, hätte im Gewerbeverfahren abgedeckt werden müssen. Da das bestimmungsgemäße Benutzen von Kundenparkplätzen und Laderampen als Verhalten in der Betriebsanlage zu qualifizieren sei, sei diese Ansicht analog auf die Gäste in den Mauernischen anzuwenden. ● Lärmbelästigung durch aus der Betriebsanlage dringende Musik in Folge Verstoß gegen Auflage 54 des angefochtenen Bescheides durch Außerbetriebsetzen der Schleusenfunktion Daher werde die auflagenmäßige Vorschreibung einer technischen Einrichtung, die das Geschlossenhalten einer Türe im Zuge des Schleusens der Gäste sicherstellen würde, beantragt. ● Lärmbelästigung durch die durch das Schließen der Eingangstüre verursachte Geräusche Daher werde die Vorschreibung einer Auflage zur Minimierung des durch die Türe verursachten Geräusches vorgeschlagen. ● Lärmbelästigung durch lärmintensive betriebliche Vorgänge als Folge des zu klein dimensionierten Schleusenbereichs Da der Schleusenbereich viel zu klein dimensioniert sei, würden lärmintensive betriebliche Vorgänge sehr oft auf den öffentlichen Raum verlagert. Bei Vorschreibung einer ausreichend großen Schleuse, Kontrolle und Abwicklung des Zulasses und Abganges der Gäste durch vier Personen anstelle von 2 Personen und Verlegung des Einganges zum F. oder die W.-straße könnten diese Lärmbelästigungen verhindert werden. Die Reinigung des Gehsteiges im Umfeld der Betriebsanlage würde zudem zeigen, dass der Gehsteig zur Betriebsanlage gehören würde bzw. faktisch von der Betriebsanlage genutzt werde. Ebenso habe die Betriebsanlage durch Betrieb einer Überwachungsanlage den Gehsteigbereich als Teil der Betriebsanlage deklariert. Außerdem würden Gäste der Betriebsanlage auf dem Gehsteig vor der Betriebsanlage rauchen und telefonieren, sodass dies ein weiteres Argument für den Gehsteig als Teil der Betriebsanlage biete. Der Lärm auf dem Gehsteig müsse daher zur Betriebsanlage hinzugerechnet werden. ● Lärmbelästigung durch Liefer- und Abholvorgänge Die Liefervorgänge in der Zeit von 07:00 bis 11:00 Uhr würden mit den Anlieferungen der anderen Betriebsanlage zusammenfallen, was zu einem Lieferchaos führen würde. Die Anlieferzeit würde in der morgendlichen Ruhezeit zu einer erheblichen Lärmbelästigung in einer Wohnzone führen, sodass die Verlegung der Anlieferzeit auf 14:00 bis 18:00 Uhr sowie Vorschreibung, dass die gegenständliche Betriebsanlage nur mit mit Rückfahrkameras ausgestatteten Lkws beliefert werden dürfe, beantragt werde. ● unzumutbare Geruchsbelästigung bei stärkeren Wind oder Tiefdruckwetterlagen Entgegen der höchstrichterlichen Judikatur habe sich der Magistrat nicht mit der für Nachbarn ungünstigsten Situation auseinandergesetzt und diese ihren Beurteilungen zu Grunde gelegt. Die letzte Simulationsrechnung der S. sei mit einem erheblichen Mangel belastet, zumal nicht die maximalen, vor Mitternacht gemessenen, sondern die mittleren Emissionsszenarien herangezogen worden seien, sodass die Wiederholung der Messungen und einer entsprechenden Simultationsrechnung durch eine kompetente unabhängige Stelle angeregt werde. Ebenso werde der Stellungnahme der MA 22, wonach die Art der Modellierung der Gebäude über „in Form von rechtwinkeligen Blockstrukturen“ dem Stand der Technik entsprechen würde, deutlich widersprochen. Der Beschwerdeführer B. habe selbst strömungstechnische Simulationsrechnungen für die … durchgeführt und in diesem Gebiet eine Spezialausbildung absolviert. Beireits vor 15 Jahren habe die Modellierung der Gebäude auf eine andere, viel präzisere Art durchgeführt werden können. Stand der Technik sei eine detaillierte Geometrieerstellung mittels eines 3D-CAD-Programmes. ● Geruchsbelästigung infolge einer unzureichenden Abluftführung Die letzte Simulationsrechnung der S. sei mit einem erheblichen Mangel belastet, zumal nicht die maximalen, vor Mitternacht gemessenen, sondern die mittleren Emissionsszenarien herangezogen worden seien. Entsprechend des verpflichtend einzuhaltenden Kumulationsprinzips bei Geruchsemissionen hätte die Vorbelastung durch andere Betriebsanlagen berücksichtigt werden müssen. Die Empfehlungen der “Technischen Grundlagen Gerüche“ des BMWFI
(2009)seien nicht eingehalten worden, als nicht die Verpflichtung zur Erhöhung der Ausblasöffnung der Lüftungsanlage auf 3 m über Dachfirst, der Ausblasgeschwindigkeit auf 10m/s samt Anordnung eines Nachweises hierüber sowie eine datumsmäßig begrenzte Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorgeschrieben worden sei. Diese Vorgehensweise sei vom Verwaltungsgerichtshof (Ra 2015/04/0103) als zulässig erachtet worden. Unter Heranziehung von Punkt 5.5.
- der „Technische Grundlage Gerüche“ (Emissionsbegrenzung bei Gaststätten und Großküchen) sei das Problem der Geruchsausbreitung zusätzlich zu der eben genannten Verpflichtung mit einem der Stand der Technik entsprechenden Feinstaub- und Aktivkohlefilter zu lösen. Diesen Vorschlag des Beschwerdeführers B. hätte die Behörde als zusätzliche Auflage vorzuschreiben gehabt. ● unzumutbare Belastung durch Feinstaub Die Behörde hätte auf Grund der Tatsache, dass die Betriebsanlage in einem durch Feinstaub besonders belasteten Gebiet liege, den Einbau eines Filters zu Hintanhaltung weiterer Belastungen durch Feinstaub verursacht durch die gegenständliche Betriebsanlage vorschreiben müssen. § 77 Abs. 3 GewO 1994 sei so auszulegen, dass die Begrenzung der Luftschadstoffe auch unterhalb der Grenze der Zumutbarkeit von Belästigungen festzulegen sei, wenn der Stand der Technik eine solche Maßnahme ermögliche. Zu verweisen sei auch auf das für Luftschadstoffe geltende Vorsorgeprinzip. Zur Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen könne der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis stehen.Die Behörde hätte auf Grund der Tatsache, dass die Betriebsanlage in einem durch Feinstaub besonders belasteten Gebiet liege, den Einbau eines Filters zu Hintanhaltung weiterer Belastungen durch Feinstaub verursacht durch die gegenständliche Betriebsanlage vorschreiben müssen. Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 sei so auszulegen, dass die Begrenzung der Luftschadstoffe auch unterhalb der Grenze der Zumutbarkeit von Belästigungen festzulegen sei, wenn der Stand der Technik eine solche Maßnahme ermögliche. Zu verweisen sei auch auf das für Luftschadstoffe geltende Vorsorgeprinzip. Zur Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen könne der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis stehen. ● Gefährdung der Gesundheit, des Lebens und des Eigentums durch bauliche Brandschutzmängel bzw. fehlende Ersatzmaßnahmen § 1 Abs. 1 Wiener Feuerwegesetz verpflichte Betriebe zur Erhöhung des Brandschutzes zur Einsetzung von Betriebsfeuerwehren. Der fehlende Außenwandstreifen an einem Hochhaus der Klasse I könne durch den Schutz der Berufsfeuerwehr nicht kompensiert werden, zumal diese nicht einmal in der Lage sei den Ausbruch eines Brandes der gegenüber der Feuerwache am Hof bzw. die Brandausbreitung auf Nebengebäude zu verhindern. Die in der Innenstadt höhere Ingerenz für terroristische Anschläge und damit verbunden höhere Anforderungen an den Brandschutz seien unberücksichtigt geblieben. Beispielsweise eine vollflächige Sprinkleranlage könne als Ersatzmaßnahme dienen. Die Anwendung der OIB 2 Richtlinie (Brandschutz) könne einen ausreichenden Nachbarschutz nicht gewährleisten, zumal die gefährliche Brandübertragung durch Funkenflug nicht berücksichtigt werde. Ebenso wenig sei das Problem der Vergiftungsgefahr durch Brandrauch in die Beurteilung miteinbezogen worden. Das Gutachten der ASV sei mangels einer Eurocode konformen Risikobewertung, welche im dicht verbauten kulturhistorisch besonders wertvollen Gebiet erforderlich sei, unverständlich, was an einer Befangenheit oder fachlichem Mangel liegen könne. Verstärkt werde dieses besonders hohe Schadens- und Gefährdungspotential durch die großen Glasflächen im EG und dem damit verbunden geringen BrandwiderstandParagraph eins, Absatz eins, Wiener Feuerwegesetz verpflichte Betriebe zur Erhöhung des Brandschutzes zur Einsetzung von Betriebsfeuerwehren. Der fehlende Außenwandstreifen an einem Hochhaus der Klasse römisch eins könne durch den Schutz der Berufsfeuerwehr nicht kompensiert werden, zumal diese nicht einmal in der Lage sei den Ausbruch eines Brandes der gegenüber der Feuerwache am Hof bzw. die Brandausbreitung auf Nebengebäude zu verhindern. Die in der Innenstadt höhere Ingerenz für terroristische Anschläge und damit verbunden höhere Anforderungen an den Brandschutz seien unberücksichtigt geblieben. Beispielsweise eine vollflächige Sprinkleranlage könne als Ersatzmaßnahme dienen. Die Anwendung der OIB 2 Richtlinie (Brandschutz) könne einen ausreichenden Nachbarschutz nicht gewährleisten, zumal die gefährliche Brandübertragung durch Funkenflug nicht berücksichtigt werde. Ebenso wenig sei das Problem der Vergiftungsgefahr durch Brandrauch in die Beurteilung miteinbezogen worden. Das Gutachten der ASV sei mangels einer Eurocode konformen Risikobewertung, welche im dicht verbauten kulturhistorisch besonders wertvollen Gebiet erforderlich sei, unverständlich, was an einer Befangenheit oder fachlichem Mangel liegen könne. Verstärkt werde dieses besonders hohe Schadens- und Gefährdungspotential durch die großen Glasflächen im EG und dem damit verbunden geringen Brandwiderstand ● Mangelnde Betrachtung des Brandrauches im Störungsfall Trotz immenser Gefahr und mortaler Wirkung des Rauchgases sei die Gefahr, die von Rauchgasen ausgehe, bei der Beurteilung der Betriebsanlage nicht ausreichend berücksichtigt worden. Fälschlicherweise sei bei der Beurteilung auch nicht von einem Vollbrand ausgegangen worden. Da die gegenständliche Betriebsanlage in der Nacht betrieben werde, von Gasthäusern und Diskotheken ein erhöhtes Brandrisiko ausgehe und jederzeit mit einem Vollbrand gerechnet werden müsste, hätte die Behörde bei Beachtung des Gefahrenbegriffes und der höchstrichterlichen Judikatur zur Feuergefahr das gegenständliche Projekt nicht genehmigen dürfen. ● Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf Straßen mit öffentlichen Verkehr Die projektierte Ladezone sei regelmäßig belegt, sodass „wild“ geparkt werde und zu Rückstaus von LKW führe, was die Behinderung des Auto-, Fahrrad- und Fußgängerverkehrs hervorrufe. Eine über Auftrag der Bezirksvorstehung durchgeführte Verkehrszählung habe ergeben, dass der Verkehr in den Nachtstunden bei geöffneter Betriebsanlage um 1200% gestiegen sei. Wenn alle anderen Betriebsanlagen der Umgebung bereits geschlossen seien komme es zu einem um das 12fache erhöhten Verkehrsaufkommen. BV a.D. ... und VBgm ... hätten ihre Bedenken hinsichtlich des erhöhten Verkehrsaufkommens erläutert, sodass die Untätigkeit der Behörde nicht nachvollziehbar sei. ● Verletzung der Grundrechte: Durch die Genehmigung einer Discothek in einer Wohnzone mit Öffnungszeiten von 19:00 bis 06:00 Uhr werde das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs (Art 8 EMRK) verletzt. Durch die Abluftführung sowie die Lärmbelastung komme es zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit und der Selbstbestimmtheit sowie einer Gesundheitsgefährdung, die zu einer ungewollten Veränderung der Lebensführung und einer Einschränkung des Reproduktionswunsches. Hingegen könne der Betreiber der X. auch in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr grundrechtskonform eine Lokal betreiben. Die permanente Lärmbelästigung führe zu Schlafentzug, was einer Folter gleichkomme und damit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 3 EMRK und Art 4 der Grundrechtecharta) verletze. Trotz zahlreicher Anzeigen und Beschwerden an die Behörden würde die X. unverändert weiterbetrieben, sodass das Grundrecht auf Beschwerde (Art 13 EMRK) verletzt sei. Eine wirksame Rechtsdurchsetzung sei nicht gegeben, zumal Lärm erst nach Entstehen von der Polizei geahndet werden könne. Ebenso werde das Recht auf gute Verwaltung (Art 41 der Grundrechtecharta) verletzt, als die Behörde in Kenntnis der Gesundheitsgefährdung den Betrieb der Betriebsanlage zugelassen habe. Weiters seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung durch die Behörde verkürzt worden. Ebenso sei eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf umfassenden Umweltschutzes (§ 3 BGBl. I Nr. 111/2013) und eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs. 2 B-VG) durch Genehmigung einer Betriebsanlage, die eine unzumutbare Lärmbelästigung hervorrufe, Verweis auf den Zivilrechtsweg, Verweis der Lärmbelästigung in die Zuständigkeit der Polizei gegeben.Durch die Genehmigung einer Discothek in einer Wohnzone mit Öffnungszeiten von 19:00 bis 06:00 Uhr werde das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs (Artikel 8, EMRK) verletzt. Durch die Abluftführung sowie die Lärmbelastung komme es zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit und der Selbstbestimmtheit sowie einer Gesundheitsgefährdung, die zu einer ungewollten Veränderung der Lebensführung und einer Einschränkung des Reproduktionswunsches. Hingegen könne der Betreiber der römisch zehn. auch in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr grundrechtskonform eine Lokal betreiben. Die permanente Lärmbelästigung führe zu Schlafentzug, was einer Folter gleichkomme und damit das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 3, EMRK und Artikel 4, der Grundrechtecharta) verletze. Trotz zahlreicher Anzeigen und Beschwerden an die Behörden würde die römisch zehn. unverändert weiterbetrieben, sodass das Grundrecht auf Beschwerde (Artikel 13, EMRK) verletzt sei. Eine wirksame Rechtsdurchsetzung sei nicht gegeben, zumal Lärm erst nach Entstehen von der Polizei geahndet werden könne. Ebenso werde das Recht auf gute Verwaltung (Artikel 41, der Grundrechtecharta) verletzt, als die Behörde in Kenntnis der Gesundheitsgefährdung den Betrieb der Betriebsanlage zugelassen habe. Weiters seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung durch die Behörde verkürzt worden. Ebenso sei eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf umfassenden Umweltschutzes (Paragraph 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,) und eine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) durch Genehmigung einer Betriebsanlage, die eine unzumutbare Lärmbelästigung hervorrufe, Verweis auf den Zivilrechtsweg, Verweis der Lärmbelästigung in die Zuständigkeit der Polizei gegeben.
- Forderungen: ● Verkürzung der Öffnungszeit auf 24:00 Uhr (Bf B.) bzw. auflagenmäßige Einschränkung der Öffnungszeit auf 22:00 Uhr (Bf D.) ● Beantragung der Vorschreibung von Auflagen (Vorschreibung einer technischen Einrichtung, die das Geschlossenhalten einer Türe im Zuge des Schleusens der Gäste sicherstellen würde; Auflage zur Minimierung des durch die Türe verursachten Geräusches; Vorschreibung der Anlieferung der Betriebsanlage nur mit Lkws mit ausgeschalteten Rückfahrwarner und mit Ausstattung einer Rückfahrkamera; auflagenmäßige Vorschreibung der Sperrzeit) ● Verlegung des Eingangs auf das F. und Vorsehung eines ausreichenden Wartebereichs ● Verlegung der Anlieferungszeiten auf 14:00 bis 18:00 Uhr ● Versagung der Genehmigung der Betriebsanlage auf Grund des fehlenden Brandschutzes ● Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahren der Gewerbeordnung auf Verfassungskonformität des § 74
(3)der Wortfolge „in der Betriebsanlage“ und eventu „der Art des Betriebes
“ in Zusammenwirkung mit § 113
(5)GewO und der dort fehlenden Parteistellung der NachbarnBeantragung eines Gesetzesprüfungsverfahren der Gewerbeordnung auf Verfassungskonformität des Paragraph 74,
(3)der Wortfolge „in der Betriebsanlage“ und eventu „der Art des Betriebes
“ in Zusammenwirkung mit Paragraph 113,
(5)GewO und der dort fehlenden Parteistellung der Nachbarn Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte die Amtssachverständigen DI Y. (MA 36-A, Gewerbetechnik), Mag. Z. (MA 22 – EMIL, Luftreinhaltung), Ing. AA. (MA 36-A, Schalltechnik), Dr. AB. (MA 15, Medizin), Dr. AC. (MA 39, Umweltmedizin), DI AD. (MA 37-KSB, Brandschutz) und Ing. AE. (MA 46, Verkehr) zur Erstellung von Befund und Gutachten.Das Verwaltungsgericht Wien beauftragte die Amtssachverständigen DI Y. (MA 36-A, Gewerbetechnik), Mag. Z. (MA 22 – EMIL, Luftreinhaltung), Ing. AA. (MA 36-A, Schalltechnik), Dr. Ausschussbericht (MA 15, Medizin), Dr. AC. (MA 39, Umweltmedizin), DI AD. (MA 37-KSB, Brandschutz) und Ing. AE. (MA 46, Verkehr) zur Erstellung von Befund und Gutachten. Das verkehrstechnische Gutachten hat folgenden Wortlaut: „Verkehrstechnisches Gutachten
- Auftrag Mit Bescheid, Zahl ..., datiert vom
- August 2016, wurde die Betriebsanlage der X. GmbH im Standort Wien, F. als Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau G. H., Herrn DDI A. B. und Frau MMag. C. D. Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid, Zahl ..., datiert vom
- August 2016, wurde die Betriebsanlage der römisch zehn. GmbH im Standort Wien, F. als Gastgewerbe in der Betriebsart einer Diskothek bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau G. H., Herrn DDI A. B. und Frau MMag. C. D. Beschwerde eingebracht. Infolge dessen wurde ich vom Verwaltungsgericht Wien zu den oben angeführten Geschäftszahlen als technischer Sachverständiger bestellt und der Auftrag erteilt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge auch darauf eingegangen werden, ob die von den BeschwerdeführernInfolge dessen wurde ich vom Verwaltungsgericht Wien zu den oben angeführten Geschäftszahlen als technischer Sachverständiger bestellt und der Auftrag erteilt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge auch darauf eingegangen werden, ob die von den Beschwerdeführern • zur Belästigung durch Liefer- und Abholvorgänge und • zur faktischen Unmöglichkeit der reibungslosen Belieferung der Betriebsanlage geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen.
- Befund Die gegenständliche Betriebsanlage befindet sich in einem als Wohnstraße iSd § 76b StVO 1960 verordneten und kundgemachten Gebiet, welches im Wesentlichen die Straßenzüge AF.-gasse, E.-gasse, F., W.-straße und AG.-gasse umfasst.Die gegenständliche Betriebsanlage befindet sich in einem als Wohnstraße iSd Paragraph 76 b, StVO 1960 verordneten und kundgemachten Gebiet, welches im Wesentlichen die Straßenzüge AF.-gasse, E.-gasse, F., W.-straße und AG.-gasse umfasst.
§ 23Absatz 2a St
VO 1960 ist in Wohnstraßen und Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Paragraph 23, Absatz 2a StVO 1960 ist in Wohnstraßen und Begegnungszonen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
§ 24Absatz 1 lit b St
VO 1960 ist darüber hinaus auf engen Stellen der
Paragraph 24, Absatz 1 Litera b, StVO 1960 ist darüber hinaus auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels das Halten und Parken verboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50m anzunehmen (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240; VwGH 30.06.1993, 93/02/0042). Die maximale Breite eines regulären Kraftfahrzeuges ist entsprechend § 4 Abs 6 lit a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 bei klimatisierten (iSd § 2 Abs 1 Z 44 KFG 1967) Fahrzeugen mit 2,60m, bei allen anderen Kraftfahrzeugen gem. lit. b leg cit mit 2,55m beschränkt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50m anzunehmen (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240; VwGH 30.06.1993, 93/02/0042). Die maximale Breite eines regulären Kraftfahrzeuges ist entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, Litera a, Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 bei klimatisierten (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44, KFG 1967) Fahrzeugen mit 2,60m, bei allen anderen Kraftfahrzeugen gem. Litera b, leg cit mit 2,55m beschränkt. Die Baulinienabstände sind in Analogie des Umfeldes im Sinne eines gewachsenen Stadtkerns als eng zu bezeichnen. Sie betragen in Abhängigkeit der Messposition im Wesentlichen zwischen 5,50 und etwa 8,00 Meter, die Fahrbahnbreite variiert zwischen 3,50 und 5,00 Meter. Dementsprechend ist das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen in Abhängigkeit vom Fahrbahnquerschnitt nur punktuell möglich. Dies findet vor allem in den verordneten und kundgemachten Parkordnungen in den Straßenzügen E.-gasse, W.-straße, etc. Niederschlag. Die Stellplätze im Umfeld der Betriebsanlage sind zum Teil durch die Verordnung und Kundmachung von Halte- und Parkverboten einer besonderen Nutzung unterworfen (Diplomatenparkplatz, AnwohnerInnenparkplätze, Ladezonen) bzw. punktuell, saisonal durch Gastgärten genutzt. Unmittelbar in Front des Ein- und Ausganges der gegenständlichen Betriebsanlage sind beidseits der Fahrbahn keine Stellplätze verordnet bzw. kundgemacht. Die Erdgeschoßzonen im Bereich F., sowie in den umliegenden Straßenzügen (AH., AI.-straße, AJ.) zeigen eine sehr intensive gewerbliche Nutzung. Diese gewerbliche Nutzung umspannt eine sehr breite Angebotspalette in Bereichen des Handels und der Gastronomie. Dementsprechend ist von einem für die Wiener Innenstadt als charakteristisch zu bezeichnenden Bedarf an unterschiedlichsten Liefertätigkeiten (branchenabhängig) auszugehen. Für die Abwicklung von Liefertätigkeiten sind aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde im näheren Umfeld Vorkehrungen getroffen worden. Ladezonen sind im näheren Umfeld (ca. 100 Meter) an folgenden Örtlichkeiten verordnet und kundgemacht: • AI.-straße: Mo.-Sa. (werkt.) v. 7-16 Uhr • AI.-straße 8-10: Mo.-Fr. (werkt.) v. 8-12 Uhr • F.: Mo.-Fr. (werkt.) v. 7-16 Uhr und Sa. (werkt.) 7-12 Uhr Darüber hinaus sind in weiterer Entfernung (Abstand zur gegenständlichen Betriebsanlage größer 100 Meter) noch Ladezonen in AJ. und AH. verordnet und kundgemacht und es besteht eine Lademöglichkeit in der AK.-gasse im Rahmen der verordneten und kundgemachten Fußgängerzone jeweils werktags von 6.00 bis 10.30 Uhr. Im Zuge einer Auswertung des Unfallgeschehens (behördlich aufgenommene und statistisch erfasste Unfälle mit Personenschaden) für den Bereich E.-gasse und F. konnte festgestellt werden, dass anhand der vorliegenden Daten im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2015 insgesamt zwei Unfälle mit Personenschaden in den benannten Straßenzügen registriert wurden. Beide Unfälle sind zeitlich jedoch vor dem Eröffnungstermin der gegenständlichen Betriebsanlage, welcher mit 17.10.2013 eruiert werden konnte, vorgefallen. Seit dem Eröffnungstermin sind in den verfügbaren Aufzeichnungen keine Daten über Unfälle mit Personenschaden vorhanden. Im Bereich der Gastronomie sind in näherer Umgebung (Abstand zur gegenständlichen Betriebsanlage rund 100 Meter) etwa 15 Betriebsstätten situiert. Besonders erwähnenswert ist das in unmittelbarer Nähe (gegenüberliegende Straßenseite, E.-gasse) zur gegenständlichen Betriebsanlage liegende Lokal „AL.“. Die Liefervorgänge für dieses Lokal müssen sinngemäß unter den gleichen räumlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen (Beziehungen zu den bestehenden Ladezonen) wie jene der gegenständlichen Betriebsanlage abgewickelt werden. Eine Besonderheit einiger Gastronomiestätten ist die Belieferung von Getränken mittels Tankwagen („Abschlauchung“). Diese Art der Belieferung erfordert neben der Aufstellung des Lieferfahrzeuges einerseits das temporäre Verlegen von Schlauchleitungen auf der öffentlichen Verkehrsfläche vom Lieferfahrzeug zur Übergabestelle im Fassadenbereich, andererseits ist die Schlauchlänge und damit der maximale Abstand des Lieferfahrzeuges von der Übergabestelle durch die Pumpleistung des Fahrzeuges beschränkt. Daraus resultierend ist aus technischen Gründen meist eine besondere Regelung für die Anlieferung mittels Bescheid der Verkehrsbehörde erforderlich, in welchem spezielle, verkehrsbedingte Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Diese Art der Lieferung an sich ist aus Sicht der Verkehrsbehörde als nicht ungewöhnlich zu bezeichnen. Verschiedene Bedarfsgüter werden auf diese Art angeliefert. Abgesehen von Getränkelieferungen werden auf diese Art beispielsweise auch Heizöl für große Heizungsanlagen oder flüssiger Stickstoff für Spitäler bzw. Forschungszentren zugestellt. Die in diesem Zusammenhang erstellten Bewilligungen werden unter den Gesichtspunkten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erteilt, wobei mittels Vorschreiben von Bedingungen und Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung der genannten Aspekte zu vermeiden ist. Auch für die Belieferung der gegenständlichen Betriebsanlage wurde eine solche Bewilligung durch eine Lieferfirma beantragt und nach Durchführung eines verkehrsbehördlichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen befristet erteilt. Darüber hinausgehende Liefertätigkeiten von und zur gegenständlichen Betriebsanlage sind nicht bekannt bzw. werden auch seitens der Verkehrsbehörde nicht gesondert geregelt. Es ist somit davon auszugehen, dass diese im Rahmen der bestehenden Lade- und Liefermöglichkeiten im näheren oder weiteren Umfeld abgewickelt werden.
- Gutachten Durch die im Zusammenhang mit einer Bewilligung der gegenständlichen Betriebsanlage und eines daraus folgenden Betriebes derselben entstehenden Liefertätigkeiten ist unter der Voraussetzung der Einhaltung der allgemein gültigen gesetzlichen Vorgaben und der mittels Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen im Besonderen eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche nicht gegeben. Die Durchführung der Anlieferung („Abschlauchung") führt zwangsweise zu Behinderungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, im vorliegenden Fall durch das Auflegen des Schlauches zum Transport der Bedarfsgüter und durch das Aufstellen des Fahrzeuges auf dem Gehsteig. Durch das Vorschreiben von Bedingungen und Auflagen wie dem trittsicheren und stolperfreien Verlegen der Schlauchleitung, einer Aufstellung des Fahrzeuges im Randbereich einer im Grundsatz ausreichend großen Gehsteigfläche, sind diese Behinderungen nach objektiven Gesichtspunkten als geringfügig zu bewerten. Die Durchführung von Liefertätigkeiten im näheren Umfeld der Betriebsanlage erfolgt in Anbetracht des Geschäftsbesatzes mehrmals täglich und regelmäßig. Auch in einem gesamtheitlich betrachteten Lieferaufkommen im näheren Umfeld der gegenständlichen Betriebsanlage ist eine Liefertätigkeit von bzw. zu derselben als anteilsmäßig gering zu werten und sind deren Auswirkungen im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrsgeschehens insbesondere im Hinblick auf die Aspekte des Fahrzeugverkehrs nicht erfassbar bzw. zuordenbar. In wieweit damit das Schutzbedürfnis im Sinne § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 erfüllt ist, kann mangels Fachkenntnis nicht beurteilt werden.“In wieweit damit das Schutzbedürfnis im Sinne Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 erfüllt ist, kann mangels Fachkenntnis nicht beurteilt werden.“ Das Gutachten der Amtssachverständigen für Schalltechnik lautet folgendermaßen: „mit Schreiben vom
- Dezember 2016 wurde der unterfertigte Sachverständige ersucht Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im iSd § 74 Abs. 2 Z2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. „mit Schreiben vom
- Dezember 2016 wurde der unterfertigte Sachverständige ersucht Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im iSd Paragraph 74, Absatz 2, Z2 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Insbesondere möge auch darauf eingegangen werden, ob die von den Beschwerdeführern • zu Belästigungen durch aus der Betriebsanlage dringenden Lärm, • zu Belästigungen durch ein durch die Eingangstüre selbst ausgelöstes lautes, stören wahrnehmbares Geräusch, • zur Ausgestaltung des Schleusenbereiches im Hinblick auf eine unzureichende bzw. mögliche Vermeidung der Belästigung durch Gästelärm sowie • zur Lärmbelästigung durch Liefer-und Abholvorgänge geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weitere Auflagen erforderlich machen.
- Lärmtechnische Beurteilungsgrundlagen • Bescheid des MBA (GZ:...) vom 29.08.2016 • Schalltechnisches Gutachten (Gutachten Nr. …) vom 23.01.2013 Mag. R. • Schalltechnisches Gutachten (Gutachten Nr. …) vom 15.06.2013 Mag. R. • Ergänzung zum Schalltechnisches Gutachten (Gutachten Nr. …) vom 29.05.2013 Mag. R.
- Lage der Wohnungen der Beschwerdführer/innen und der Betriebsanlage Frau G. H. E.-gasse Herr DDipl.Ing. A. B. E.-gasse Frau MMag. C. D. E.-gasse X. GmbH F. (Eingang E.-gasse)römisch zehn. GmbH F. (Eingang E.-gasse) Aufgrund der Lage der Wohnungen der Beschwerdeführer/innen zur gegenständlichen Betriebsanlage sind nur jene Schallemissionen zu berücksichtigen, die vom Gebäude der gegenständlichen Betriebsanlage abgestrahlt werden, sowie jene die durch die Liefervorgänge entstehen.
- Belästigungen durch aus der Betriebsanlage dringenden Lärm Geräusche aus der Betriebsanlage die für die Wohnungen der Beschwerdeführer/innen im Sinne des Nachbarschaftsschutzes „Lärm“ zu berücksichtigen waren, sind Gästegeräusche, Musikgeräusche, Geräusche von haustechnischen Anlagen. Diese Geräuscharten wurden in den oben zitierten Gutachten berechnet und einer Beurteilung
ÖAL-Richtlinie Nr. 3 unterzogen. In der Zusammenfassung auf Seite 38 des Gutachtens vom 23.1.2013 führt der Gutachter aus, dass zu allen Aufpunkten der Wohnnachbarschaft der planungstechnische Grundsatz
ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich“ eingehalten wird. Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist eine lärmmedizinische Beurteilung nicht erforderlich, da keine schalltechnisch relevanten Veränderungen auftreten.
- Belästigungen durch ein durch die Eingangstüre selbst ausgelöstes lautes, stören wahrnehmbares Geräusch Aus den vorliegenden Einrichtungsunterlagen kann nicht entnommen werden, wie die Eingangstüren (Windfang) nach dem Öffnen „automatisch“ geschlossen werden und welche Maßnahmen getroffen wurden um einen geräuscharme Schließvorgang der Windfangtüren zu gewährleisten. Erfahrungsgemäß werden zur Vermeidung von etwaigen Lärmbelästigungen durch Schließvorgänge von Eingangstüren vom gewerbetechnischen Sachverständigen die erforderlichen Auflagen zur Vorschreibung vorgeschlagen. In gegenständlichen Fall wäre sohin zu prüfen (Einreichunterlagen) ob die Eingangstüren (Windfang) aufgrund ihrer Bauart geeignet sind Lärmbelästigungen hervorzurufen und wenn ja, wären vom gewerbetechnischen Sachverständigen die zum Schutze der Anrainer vor Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen zu Vorschreibung vorzuschlagen.
- Zur Ausgestaltung des Schleusenbereiches im Hinblick auf eine unzureichende bzw. mögliche Vermeidung der Belästigung durch Gästelärm Die Ausgestaltung des Windfanges und des daraus resultierende Schalldämmmaß wurde im schalltechnischen Gutachten vom 23.1.2013 behandelt. Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Windfanges ist, dass die Türen nach dem Öffnen automatisch geschlossen werden. Des Weiteren ist es zur Funktionsfähigkeit des Windfanges erforderlich, dass bei Begehen des Windfanges immer eine Türe geschlossen ist. Unter diesen Voraussetzungen wurden vom Gutachter die Berechnung durchgeführt und nur unter diesem „Betriebsablauf“ (immer eine Türe geschlossen) ist der Planungstechnische Grundsatz
ÖAL-Richtlinie Nr. 3 eingehalten und Lärmbelästigungen für die Beschwerdeführer/innen nicht zu erwarten. 6. Lärmbelästigung durch Liefer-und Abholvorgänge die Liefer-und Abholvorgänge wurden in der Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten vom 29.5.2013 vom Gutachter untersucht. Der Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass an den relevanten Aufpunkten der Beschwerdeführer/innen (A2, A4) der planungstechnische Grundsatz
ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht eingehalten wird und es zu einer Veränderung der vorherrschenden akustischen Umgebungssituation von +1 dB kommt. Dies hat zur Folge, dass eine lärmmedizinische Beurteilung erforderlich ist. Aus den vorliegenden Unterlagen ist aus lärmtechnischer Sicht nicht abzuleiten, ob der medizinische Sachverständige zu dieser Veränderung der vorherrschenden akustischen Umgebungssituation von +1dB eine Stellungnahme abgegeben hat. Hingewiesen wird, dass
ÖNORM S 5004 „Messungen von Schallimmissionen“ der Vertrauensbereich für den A-bewertet, energieäquivalenter Dauerschallpegel für Anlagengeräusche 2 dB beträgt. Dies bedeutet, dass eine Veränderung der vorherrschenden akustischen Umgebungssituation von +1 dB messtechnisch nicht nachgewiesen werden kann. 7. Zusammenfassung Lärmbelästigungen durch aus der Betriebsanlage dringenden Lärm sind bei projektmäßiger Ausführung, sowie Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen für die Beschwerdeführer/innen nicht zu erwarten, da der planungstechnische Grundsatz
ÖAL- Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Belästigungen durch ein durch die Eingangstüre selbst ausgelöstes lautes, stören wahrnehmbares Geräusch bei den Beschwerdeführer/innen zu erwarten ist, wäre in der geplanten Verhandlung am 07.04.2017 zu klären, wie der Schließmechanismus der Windfangtüren ausgebildet ist. Hier wäre gegebenenfalls vom gewerbetechnischen Sachverständigen eine Auflage zu Vorschreibung vorzuschlagen, die sicherstellt, dass es zu keiner Lärmbelästigung beim Schließvorgang der Windfangtüren kommt. Die Ausgestaltung des Windfanges stellt bei projektgemäßer Verwendung (immer eine Türe geschlossen) sicher, dass ebenfalls der planungstechnische Grundsatz
ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 eingehalten wird und sohin Lärmbelästigungen für die Beschwerdeführer/innen nicht zu erwarten sind. Durch die Liefer- und Abholvorgänge wird laut lärmtechnischen Gutachten an den für die Beschwerdeführer/innen relevanten Aufpunkten der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten und die Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation beträgt +1 dB. Hier wäre richtliniengemäß eine lärmmedizinische Stellungnahme erforderlich, die aus den übermittelten Unterlagen nicht eindeutig erkennbar ist. Veränderungen vom +1 dB liegen normgemäß im Vertrauensbereich von Schallpegelmessungen und können schallmesstechnisch nicht nachgewiesen werden.“ Die medizinische Amtssachverständige erstattete zum Thema Lärm folgendes Gutachten: „Mit Beschluss vom 17.03.2017 wird der Auftrag zur Erstellung von Befund und Gutachten betreffend die Betriebsanlage " X. GmbH" in Wien, F. erteilt.betreffend die Betriebsanlage " römisch zehn. GmbH" in Wien, F. erteilt. Inhalt
- Fragestellung
- Befunde
- Medizinische Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren
- Gutachten
- Literatur
- Fragestellung: Es wird die Beurteilung aufgetragen, ob die durch die Betriebsanlage verursachten Belästigungen den Nachbarn iSd § 74 Abs. 2 Z 2GewO 1994 zumutbar sind, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden nomal empfindenden Erwachsenen auswirken sowie, ob durch die Betriebsanlage ausgehende Belästigungen der Nachbarn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Es wird die Beurteilung aufgetragen, ob die durch die Betriebsanlage verursachten Belästigungen den Nachbarn iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 G, e, w, O, 1994 zumutbar sind, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden nomal empfindenden Erwachsenen auswirken sowie, ob durch die Betriebsanlage ausgehende Belästigungen der Nachbarn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.
- Befund: 2.1 Zur Verfügung stehende Unterlagen: Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten … vom 23.01.2013, vom 29.05.2013, von Mag. R., staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Technische Physik, Untersuchung der Schallemissionen der Anlieferung der neuen Bar X. in Wien, F. zu den anderen Parteien in den Obergeschoßen des Gebäudes sowie den sonstigen Anrainern.Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten … vom 23.01.2013, vom 29.05.2013, von Mag. R., staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Technische Physik, Untersuchung der Schallemissionen der Anlieferung der neuen Bar römisch zehn. in Wien, F. zu den anderen Parteien in den Obergeschoßen des Gebäudes sowie den sonstigen Anrainern. 2.2 Befund Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt sich folgender Befund. Die Anlieferung der Waren für die gegenständliche Betriebsanlage kann aufgrund der gegebenen Situation nur vom F. erfolgen, wo ein Aufenthalt des zu entladenden LKWs den anderen fließenden Verkehr nicht behindert. Die Anlieferung erfolgt jeweils am Dienstag und Freitag in der Zeit zwischen 07:00 und 11:00 Uhr mit jeweils drei LKWs. Die Anlieferung des Biers erfolgt über Schlauchverladung. Beim Abpumpvorgang ist der Motor des LKWs abgeschaltet. Die Dauer der Bierentladung beträgt 20 - 30 Minuten. Die anderen Getränke werden vom LKW mittels Rodeln mit Gummireifen über den Gehsteig zur Betriebsanlage geführt, wobei hier ebenso eine Zeitdauer von 20 - 30 Minuten angesetzt werden kann. Aus dem genannten schalltechnischen Gutachten, Mag. R., geht hervor, dass hinsichtlich der Schallimmissionen in den betrachteten Immissionsaufpunkten A2, A5 und A6 der planungstechnische Grundsatz
ÖÄL-Richtlinie 3, Blatt 1 eingehalten wird, und es in den Immissionsaufpunkten A4 und A6 zu einer im Rahmen der Berechnungsgenauigkeit vernachlässigbaren Überhöhung kommt. Im Immissionsaufpunkt A3 (im
- Obergeschoß des eigenen Gebäudes) wird in dem genannten schalltechnischen Gutachten, Mag. R., für den Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission ein Schallpegel von 58 dB und ein Immissionspegel (L A,eq) von 52 dB angegeben. Weiters wird ausgeführt, dass die kurzzeitig bei der Anlieferung durch Scheppern mit Getränkekisten auftretenden Spitzenpegel merklich unter den durch Messung erhobenen Umweltgeräuschen liegen.
- Medizinische Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren Definition Gesundheit Der Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation - WHO („Gesundheit ist nicht nur Freisein von Krankheit, sondern ein Zustand völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens“) ist als Zielvorstellung heranzuziehen. Für die jeweilige konkrete Situation sollte der Gesundheitsbegriff jedoch möglichst operational, d.h. also durch Messoperationen und bestimmte Indices, definiert sein. Gefährdung des Lebens Also eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben liegt vor, wenn nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften eine vorliegende oder zu erwartende Immission (= Einwirkung von Fremdstoffen in Luft, Wasser und Nahrung, von Geräuschen, Erschütterungen Strahlen u. a. auf den Menschen) .) nach ihrer Art .) nach ihrer Intensität .) nach ihrer Dauer .) nach Häufigkeit ihres Auftretens den Tod eines Menschen als adäquate Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorruft. Gesundheitsschädigung Als gesundheitsschädigend gilt eine Einwirkung (Immission), die Krankheitszustände, Organschäden oder pathologische organische bzw. funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- und Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, herbeigeführt hat, oder nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Gesundheitsgefährdung Als gesundheitsgefährdend gilt eine Einwirkung (Immission), durch die, nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können. Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d. h., dass sie Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden, normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation etc. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer Belästigung und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu psychosomatischen Beschwerden bzw. zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind.
- Gutachten Planungstechnischer Grundsatz Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärmarten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten, macht es erforderlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet. Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich auf Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (= Planungstechnischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Dies auch deshalb, weil bei der Prüfung des Irrelevanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwartungshaltung der Betroffenen berücksichtigt wird. Bei Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist damit davon auszugehen, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind. Die Schallimmissionen im Immissionsaufpunkt A3 (im
- Obergeschoß des eigenen Gebäudes) werden durch KFZ-Fahrbewegungen, Zu- und Abfahrten bei der Liefertätigkeit, und Manipulationsgeräusche bei den Anlieferungen verursacht. Von der Geräuschcharakteristik sind diese Geräusche, Geräuschen, die durch vorbeifahrende, zufahrende, einparkende Fahrzeuge in der Umgebung und durch Liefertätigkeiten zu Betriebsanlagen in der nahen Umgebung verursacht werden ähnlich oder gleichartig, sodass eine Zuordnung zur jeweiligen Schallquelle aus medizinischer Sicht nicht eindeutig möglich ist. Die Schallimmissionen im Immissionspunkt A3 liegen zur Tageszeit unter dem Schallpegel der örtlich akustischen Umgebungssituation (üblicher Weise gemessen als energieäquivalenter Dauerschallpegel), sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Schallimmissionen, hervorgerufen durch die Fahrbewegungen und Manipulationen bei der Anlieferung weitgehend von den Umgebungsgeräuschen überdeckt werden. Berücksichtigt werden muss, dass der energieäquivalente Dauerschallpegel ist eine Einzahlangabe zur Beschreibung eines Schallereignisses mit schwankendem Schallpegel ist, sodass in Phasen niedrigerer Schallpegel Störgeräusche hervortreten, hörbar werden und Belästigungspotential erlangen können. Belästigungspotential erscheint jedoch nur bei eindeutiger Zuordnung zur Schallquelle und emotionaler Ablehnung gegeben. Ein Faktor des Belästigungspotentials ist auch die zeitliche Lagerung und die Häufigkeit der Schallereignisse. Im gegenständlichen Fall ist aus medizinischer Sicht die Anzahl der Schallereignisse zur Tageszeit als gering einzustufen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus medizinischer Sicht durch die Anlieferung aufgrund der Intensität, Häufigkeit, Geräuschcharakteristik und zeitlichen Lagerung keine erheblich Belästigung oder gesundheitliche Auswirkungen im Bereich der Wohnnachbarschaft (Immissionspunkt A3 - im
- Obergeschoß des eigenen Gebäudes) zu erwarten sind.
- Literatur Haider M, Möse JR, Eder J, Strau G, Neuberger M
(1984): Empfehlungen für die Verwendunge medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren. Mittlg. Österr. San. Verw. 85:277-279. Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung
(2011): ÖAL-Richtlinien Nr. 6/18: Die Wirkung des Lärms auf den Mensch, Beurteilungshilfen für den Arzt.
- Ausgabe; Februar
- Österreichisches Arbeitsring für Lärmbekämpfung (2008: ÖAL-Richtlinien Nr. 3 (Blatt 1). Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich. ICS 13.140;
- Ausgabe; Februar 2008.“ Mit Schreiben vom
- April 2017 langte das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung mit nachstehendem Inhalt ein: Aufgrund Ihrer Anfrage vom 19.12.2016 darf ich folgende Stellungnahme vorab für die stattfindende Verhandlung abgeben: „1) Aufgabenstellung: Im Hinblick auf die vorliegenden nachgereichten Unterlagen wird um Befund und Gutachten ersucht, mit dem Hinweis ob die von den Beschwerdeführern ● zur mangelnden Berücksichtigung der behaupteten unzumutbaren Geruchsbelästigung bei stärkerem Wind oder Tiefdruckwetterlagen sowie ● zur mangelnden bzw. unzureichenden Berücksichtigung der Gefährdung durch Feinstaub durch die ungeeignete Abluftführung, ● zur Nichteinhaltung der Empfehlung der „Technischen Grundlagen Gerüche" des BMWFI
(2009), wonach eine Ausblasung über dem höchsten Punkt des gesamten Gebäudekomplexes errichtet werden müsse, sowie bei Gaststätten und Großküchen eine Abluftreinigungsanlage zum Einsatz kommen müsse, folglich eine Vorschreibung eines über den höchsten Punkt des Gebäudekomplexes ragende Abluftführung zuzüglich einer dem Stand der Technik entsprechende Feinstaub- und Aktivkohlefilter hätte erfolgen müssen geäußerten Bedenken die Genehmigungsfähigkeit der Anlage verunmöglichen bzw. die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich machen. Überdies möge das Vorbringen des Beschwerdeführers B. auf Seite 26 von 30 seiner Beschwerde zunächst verständlich dargelegt und hierauf eine sachverständigen Beurteilung unterzogen werden. 2) Verwendete Unterlagen: [a] Bescheid des Magistratischen Bezirksamts für den ... Bezirk (GZ: ...); 29.08.2016 [b] Beschwerde an das VGW durch Herrn DDipl.-Ing. A. B. vom 27.09.2016 [c] Gutachterliche Stellungnahme zur Lokalabluft X. F. der S. GmbH; GZ: ...; 13.07.2016Gutachterliche Stellungnahme zur Lokalabluft römisch zehn. F. der S. GmbH; GZ: ...; 13.07.2016 [d] Bericht über Emissionsmessungen der Gastraumabluft der S. GmbH; GZ: ...; 18./19.07.2014 [e] Bericht über Emissionsmessungen der Gastraumabluft der S. GmbH; GZ: ...; 04.09.2015 [f] Technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen (Technische Grundlage Gerüche); BMWFJ,
- [g] Technische Grundlage zur Qualitätssicherung in der Luftschadstoff-Ausbreitungsrechnung); BMWFJ,
- [h] Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 „Umweltmeteorologie. Atmosphärische Ausbreitungsmodelle. Partikelmodell"; VDI,
- [i] Handbuch zu WinMiskam; Ingenieurbüro Lohmeyer;
- [j] Abschätzung der derzeitigen Grundbelastung für das Untersuchungsgebiet: Wien, F.; (MA 22 - ...), 28.10.2014 [k] https://www.wien.gv.at/umwelt/luft/messwerte/berichte.html [l] Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl I 1997/115 zuletzt geändert durch BGBl I 2010/77Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl römisch eins 1997/115 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2010/77 [m] Leitfaden UVP und IG-L, Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten vom Umweltbundesamt 3) Befund: Die X. GmbH plant auf der Liegenschaft F. im ... Wiener Gemeindebezirk die Errichtung eines Tanzlokals. Die Öffnungszeiten sind 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die Betriebszeiten von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr, jeweils Montag bis Sonntag. Anlieferungen erfolgen werktags während der Öffnungszeiten [a].Die römisch zehn. GmbH plant auf der Liegenschaft F. im ... Wiener Gemeindebezirk die Errichtung eines Tanzlokals. Die Öffnungszeiten sind 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr, die Betriebszeiten von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr, jeweils Montag bis Sonntag. Anlieferungen erfolgen werktags während der Öffnungszeiten [a]. Die gesamte Außenluft der Anlage wird vom Lüftungsgerät von der E.-gasse über ein Wetterschutzgitter angesaugt. Die Abluft aus den Gasträumen wird über eine Steigleitung im Innenhof über Dach geführt und auf Kaminkopfhöhe von Top ... ausgeblasen. Die ursprüngliche Ausblasung im Gehsteigbereich der E.-gasse wurde stillgelegt und dauerhaft verschlossen. Die gesamt Abluftmenge der Lüftungsanlage beträgt 21.200 m3/h. Für die Abluft wurde eine Emissionskonzentration von 34 GE/m³ (Geruchseinheiten) und 0,054 mg/m³ PM10 gemessen[c]. Daraus resultiert ein Massenstrom von 0,71 MGE/h (Megageruchseinheiten/h) und 1,1 g/h PM
- Mit dem Programm MISKAM [i] werden Wind- und Turbulenzfelder erstellt und als Windfeldbibliothek für die Ausbreitungsrechnung mit AUSTAL2000 verwendet. MISKAM (Mikroskaliges Klima- und Ausbreitungsmodell) ist ein dreidimensionales nicht-hydrostatisches Strömungs- und Ausbreitungsmodell zur kleinräumigen Prognose von Windverteilungen und Immissionskonzentrationen in bebauten Gebieten. Die Simulation der Einflüsse von Gebäuden und sonstigen Hindernissen auf die Strömungsverhältnisse wird in Form von rechtwinkligen Blockstrukturen ermöglicht. Die immissionsseitigen Auswirkungen der Betriebsanlage werden mit dem Langrangen Partikeldiffusionsmodell AUSTAL2000 [g] dargestellt. Die für die Immissionsmodellierung gewählten Parameter und durchgeführten Rechenläufe werden detailliert dargestellt bzw. dokumentiert. Als meteorologische Eingangsdaten für die Ausbreitungsmodellierung wird darüber hinaus eine einjährige Zeitreihe meteorologischer Stundenmittelwerte für den Standort Wien – Hohe Warte der ZAMG herangezogen. Mit den Hauptwindrichtungen West/Nordwest und Südost repräsentiert diese eine für Wien typische Windverteilung. Durch die Erstellung eines prognostischen Windfeldes mit MISKAM erfolgte eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten des Untersuchungsraums. Die Luftschadstoffvorbelastung wird durch die nahe gelegene Messstelle AM. des Wiener Luftmessnetzes gut charakterisiert werden. Das Untersuchungsgebiet liegt im Stadtzentrum und hat den Charakter einer „Straßenschlucht“ mit geringer Verkehrsbelastung. Durch die ungünstigen Ausbreitungsbedingungen (sehr enge, hohe Straßenschlucht) ist mit höheren Belastungen als an vergleichbaren offenen Standorten zu rechnen. Die Abschätzung der Feinstaubbelastung, die an der Messstelle AM. nicht erfasst wird, erfolgt mit Hilfe der Messstelle „AN.“, die für den städtischen Hintergrund repräsentativ ist und bei Stickstoffdioxid im Verlauf der letzten fünf Jahre sehr ähnliche Jahresmittelwerte im Vergleich zum AM. aufweist (vgl. [j] bzw. [k]).Die Luftschadstoffvorbelastung wird durch die nahe gelegene Messstelle AM. des Wiener Luftmessnetzes gut charakterisiert werden. Das Untersuchungsgebiet liegt im Stadtzentrum und hat den Charakter einer „Straßenschlucht“ mit geringer Verkehrsbelastung. Durch die ungünstigen Ausbreitungsbedingungen (sehr enge, hohe Straßenschlucht) ist mit höheren Belastungen als an vergleichbaren offenen Standorten zu rechnen. Die Abschätzung der Feinstaubbelastung, die an der Messstelle AM. nicht erfasst wird, erfolgt mit Hilfe der Messstelle „AN.“, die für den städtischen Hintergrund repräsentativ ist und bei Stickstoffdioxid im Verlauf der letzten fünf Jahre sehr ähnliche Jahresmittelwerte im Vergleich zum AM. aufweist vergleiche [j] bzw. [k]). Die in den vorgelegten Unterlagen ausgewiesenen maximalen Zusatzbelastungen zum Jahresmittelwert von PM10 im Untersuchungsgebiet liegen bei rund 0,005 μg/m³ [c] oder 0,017 % des IG-L Grenzwertes von 30 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 21 μg/m³ am meistbelasteten Aufpunkt, womit die Genehmigungsvoraussetzung nach § 20 IG-L von 40 μg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. An keinem der dargestellten Aufpunkte werden Geruchsimmissionen bei nächsten Nachbarn im Ausmaß von über einem Prozent der Jahresstunden ausgewiesen. Die in den vorgelegten Unterlagen ausgewiesenen maximalen Zusatzbelastungen zum Jahresmittelwert von PM10 im Untersuchungsgebiet liegen bei rund 0,005 μg/m³ [c] oder 0,017 % des IG-L Grenzwertes von 30 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 21 μg/m³ am meistbelasteten Aufpunkt, womit die Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 20, IG-L von 40 μg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. An keinem der dargestellten Aufpunkte werden Geruchsimmissionen bei nächsten Nachbarn im Ausmaß von über einem Prozent der Jahresstunden ausgewiesen. 4) Gutachten: Der beigelegte Bericht über Emissionsmessungen der Gastraumabluft [d] wurde nach gültigem Normen- und Regelwerk erstellt. Die gemessenen Geruchsemissionen von 34 GE/m³ bzw. 71 MGE/h entsprechen einer zu erwartenden Größenordnung (vgl. [f]) für Gasträume ohne Küchenabluft. Der beigelegte Bericht über Emissionsmessungen der Gastraumabluft [d] wurde nach gültigem Normen- und Regelwerk erstellt. Die gemessenen Geruchsemissionen von 34 GE/m³ bzw. 71 MGE/h entsprechen einer zu erwartenden Größenordnung vergleiche [f]) für Gasträume ohne Küchenabluft. Die darauf aufbauende Immissionsmodellierung ist schlüssig, nachvollziehbar und entspricht dem Stand der Technik. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen liegen im Bereich vergleichbarer Erfahrungswerte und sind plausibel. Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend für eine abschließende Beurteilung sind. Im Sinne eines konservativen Ansatzes werden für die abschließende Beurteilung die dargestellten Immissionsergebnisse [c] mit einem Faktor 2 skaliert und unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Mengenlehre wird PM2,5 gleich PM10 gesetzt. Die resultierenden Zusatzimmissionen entsprechen damit jenem Ergebnis, welches aufgrund der Bandbreite der vorliegenden Messprotokolle (vgl. [d] und [e]) zu erwarten ist. Die darauf aufbauende Immissionsmodellierung ist schlüssig, nachvollziehbar und entspricht dem Stand der Technik. Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen liegen im Bereich vergleichbarer Erfahrungswerte und sind plausibel. Insgesamt ist festzustellen, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend für eine abschließende Beurteilung sind. Im Sinne eines konservativen Ansatzes werden für die abschließende Beurteilung die dargestellten Immissionsergebnisse [c] mit einem Faktor 2 skaliert und unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Mengenlehre wird PM2,5 gleich PM10 gesetzt. Die resultierenden Zusatzimmissionen entsprechen damit jenem Ergebnis, welches aufgrund der Bandbreite der vorliegenden Messprotokolle vergleiche [d] und [e]) zu erwarten ist. Die maximalen Zusatzbelastungen zum PM10-JMW im Untersuchungsgebiet liegen bei rund 0,01 μg/m³ oder 0,033 % des IG-L Grenzwertes von 30 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 21 μg/m³ am meistbelasteten Aufpunkt, womit der Beurteilungsgrenzwert nach § 20 IG-L von 40 μg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Aufgrund der Vorbelastung an Luftschadstoffen im Untersuchungsgebiet und der modellierten Immissionen der Leitsubstanz Feinstaub PM10 ist hinsichtlich der übrigen im Immissionsschutzgesetzes - Luft idgF geregelten Luftschadstoffe davon auszugehen, dass die Grenzwerte
Immissionsschutzgesetz-Luft [l] unterschritten werden bzw. bestehende Überschreitungen durch Zusatzimmissionen nicht messbar erhöht werden [m].Die maximalen Zusatzbelastungen zum PM10-JMW im Untersuchungsgebiet liegen bei rund 0,01 μg/m³ oder 0,033 % des IG-L Grenzwertes von 30 µg/m³. Die Gesamtbelastung liegt bei 21 μg/m³ am meistbelasteten Aufpunkt, womit der Beurteilungsgrenzwert nach Paragraph 20, IG-L von 40 μg/m³ in jedem Fall eingehalten wird. Aufgrund der Vorbelastung an Luftschadstoffen im Untersuchungsgebiet und der modellierten Immissionen der Leitsubstanz Feinstaub PM10 ist hinsichtlich der übrigen im Immissionsschutzgesetzes - Luft idgF geregelten Luftschadstoffe davon auszugehen, dass die Grenzwerte
Immissionsschutzgesetz-Luft [l] unterschritten werden bzw. bestehende Überschreitungen durch Zusatzimmissionen nicht messbar erhöht werden [m]. Aufgrund der zu erwartenden Emissionen aus den Gasträumen der Betriebsanlage sind Geruchsimmissionen bei nächsten Nachbarn im Ausmaß unter 3 % der Jahresstunden zu erwarten (vgl [c]).Aufgrund der zu erwartenden Emissionen aus den Gasträumen der Betriebsanlage sind Geruchsimmissionen bei nächsten Nachbarn im Ausmaß unter 3 % der Jahresstunden zu erwarten vergleiche [c]). 5) Beantwortung luftschadstofftechnischer relevanter Bedenken aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers: „…zur Nichteinhaltung der Empfehlung der „Technischen Grundlagen Gerüche" des BMWFI
(2009), wonach eine Ausblasung über dem höchsten Punkt des gesamten Gebäudekomplexes errichtet werden müsse, sowie bei Gaststätten und Großküchen eine Abluftreinigungsanlage zum Einsatz kommen müsse, folglich eine Vorschreibung eines über den höchsten Punkt des Gebäudekomplexes ragende Abluftführung zuzüglich einer dem Stand der Technik entsprechende Feinstaub- und Aktivkohlefilter hätte erfolgen müssen.“ So wie der Beschwerdeführer richtigerweise feststellt, hat diese Formulierung in Technischen Grundlage für Gerüche [f] einen Empfehlungscharakter. Die Technische Grundlage stellt darüber hinaus auch fest, dass die Fortluft so ins Freie zu führen ist, dass keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn auftritt. Dies entspricht auch den formulierten Schutzzielen in der Gewerbeordnung gem. § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2. Da die vorgelegten Einreichunterlagen der Konsenswerberin und die darauf aufbauende gutachterliche Bewertung des ASV für Luftreinhaltung eine Einhaltung der Grenzwerte
Immissionsschutzgesetz-Luft [l], sowie eine Unterschreitung der gängigen Beurteilungskriterien für Gerüche [f] ausweisen, werden die erwähnten Schutzziele erreicht. Eine Höherführung der Abluftanlage erscheint aus immissionsseitigen Gründen im Sinne des Nachbarschaftsschutzes nicht notwendig.So wie der Beschwerdeführer richtigerweise feststellt, hat diese Formulierung in Technischen Grundlage für Gerüche [f] einen Empfehlungscharakter. Die Technische Grundlage stellt darüber hinaus auch fest, dass die Fortluft so ins Freie zu führen ist, dass keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn auftritt. Dies entspricht auch den formulierten Schutzzielen in der Gewerbeordnung gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Da die vorgelegten Einreichunterlagen der Konsenswerberin und die darauf aufbauende gutachterliche Bewertung des ASV für Luftreinhaltung eine Einhaltung der Grenzwerte
Immissionsschutzgesetz-Luft [l], sowie eine Unterschreitung der gängigen Beurteilungskriterien für Gerüche [f] ausweisen, werden die erwähnten Schutzziele erreicht. Eine Höherführung der Abluftanlage erscheint aus immissionsseitigen Gründen im Sinne des Nachbarschaftsschutzes nicht notwendig. „Insbesondere die letzte Simulationsrechnung der S. ist mit einem erheblichen Mangel belastet hinsichtlich der Eingangsdaten. Es wurden nämlich nicht die in den Vorgutachten angegebenen maximalen Emissionszenarien herangezogen, sondern nur die mittleren.“ Die im Beschwerdevorbringen [b] erwähnte zweite Messung durch die S. [e] weist im vergleichbaren Mittel 76 GE/m³ bzw. 102 µg/m³ PM10 als Emissionen aus. Diese Messung wurde 2015 im Rahmen einer Projektmodifikation vorgelegt, die mittlerweile wieder verworfen wurde. Die Messergebnisse der ersten Messung durch die S. [d] liegen in jener Bandbreite, die dem ASV aufgrund von Messprotokollen von und aus der Literatur (vgl. [f]) bekannt sind und sind daher als repräsentativ anzusehen. Darüber hinaus wurde bei der abschließenden Bewertung der Immissionen ein Faktor 2 ohnehin berücksichtigt. Die im Beschwerdevorbringen [b] erwähnte zweite Messung durch die S. [e] weist im vergleichbaren Mittel 76 GE/m³ bzw. 102 µg/m³ PM10 als Emissionen aus. Diese Messung wurde 2015 im Rahmen einer Projektmodifikation vorgelegt, die mittlerweile wieder verworfen wurde. Die Messergebnisse der ersten Messung durch die S. [d] liegen in jener Bandbreite, die dem ASV aufgrund von Messprotokollen von und aus der Literatur vergleiche [f]) bekannt sind und sind daher als repräsentativ anzusehen. Darüber hinaus wurde bei der abschließenden Bewertung der Immissionen ein Faktor 2 ohnehin berücksichtigt. „Es wird angeregt durch Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Umweltmeteorologie zu erheben, unter welchen ungünstigsten meteorologischen Bedingungen sich die emittierten Gerüche und Feinstoff in der Umgebung auswirken. Auf Basis der Ergebnisse der Umweltmeteorologie sind zum ungünstigsten Zeitpunkt auftretenden Werte auch messtechnisch an den Immissionspunkten zu verifizieren.“
der Technischen Grundlage zur Qualitätssicherung in der Luftschadstoff-Ausbreitungsrechnung [g] sind repräsentative meteorologische Zeitreihen für die Modellierung von Immissionen heranzuziehen. Der lokale Gebäudeeinfluss und die daraus resultierenden Wind- und Turbulenzfelder wurden durch Anwendung des prognostischen Ausbreitungsmodells MISKAM berücksichtig. Eine Messung von Geruchsimmissionen mit einer eindeutigen Zuordnung der Emissionen aus der Betriebsanlage ist aus heutiger Sicht technisch nicht möglich. Weiters würde die Messung eines repräsentativen Jahresmittelwerts mehrere Jahre benötigen. Im vorliegenden Fall könnte aber nur ein sehr geringer Informationsgewinn aus den Messergebnissen gezogen werden, der die Schlussfolgerung jedoch unbeeinflusst lässt. „Der Stellungnahme der MA22, dass die Art der Modellierung der Gebäude über „in Form von rechwinkeligen Blockstrukturen" dem Stand der Technik entspricht muss deutlich widersprochen werden.“ MISKAM (Mikroskaliges Klima- und Ausbreitungsmodell) ist ein dreidimensionales nicht-hydrostatisches Strömungs- und Ausbreitungsmodell zur kleinräumigen Prognose von Windverteilungen und Immissionskonzentrationen in bebauten Gebieten. Die Simulation der Einflüsse von Gebäuden und sonstigen Hindernissen auf die Strömungsverhältnisse wird in Form von rechtwinkligen Blockstrukturen ermöglicht. Grundsätzlich werden in allen dem ASV für Luftreinhaltung bekannten Ausbreitungsmodellen polygonartige Gebäudestrukturen aufgerastert und als Blockstrukturen in der Immissionsprognose berücksichtigt. Dies entspricht dem derzeit verfügbaren Stand der Technik in der Ausbreitungsmodellierung. Für eine Bewertung der Immissionen am Rechenpunkt des Beschwerdeführers ist diese Vorgehensweise nicht nur ausreichend, sondern auch lege artis. Eine Vorschreibung weiterer Auflagen ist aus Sicht des ASV für Luftreinhaltung nicht notwendig.“ Das umweltmedizinische Gutachten hat folgenden Inhalt: „1 Fragestellung Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde um Befund und Gutachten ersucht, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken sowie, ob durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Belästigungen der Nachbarn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. Telefonisch wurde seitens Frau Mag.a Kovar-Keri; Verwaltungsgericht Wien mitgeteilt, dass das Thema „Lärm“ nicht zu behandeln ist. 2 Befund Aus den übermittelten Unterlagen lässt sich Folgendes zusammenfassen. Als Öffnungszeiten des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Diskothek am Standort Wien, F. werden im Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom
- August 2016 Montag bis Sonntag jeweils von 19:00 bis 6:00 Uhr, als Betriebszeiten 17:00 bis 7:00 Uhr genannt. Die Abluft aus dem Lokal (Abluft aus dem Nichtraucherbereich vermischt mit der Abluft aus dem Raucherbereich) soll über den Innenhof bis über Dach geführt werden. Die Ausblashöhe beträgt ca. 30 Meter über Grund. 2.1 Geruch Im Bericht der S. GmbH vom
- Juli 2016 wird dargestellt, dass die Messungen der Emissionen der Abluft des Betriebes an der bisherigen ebenerdigen Ausblasöffnung auf die E.-gasse im Mittel 34 GE/m3 ergaben. Darauf basierend wurde eine Immissionsprognose für die über Dach geführte Abluft unter Berücksichtigung der Betriebszeiten von 17:00 bis 7:00 Uhr erstellt und angegeben, dass die Berechnungen zeigen, dass an allen Monitorpunkten in der E.-gasse und F. sowie im Bereich der Dachausbauten keine bzw. irrelevante Zusatzimmissionen für Geruch resultieren. Seitens des Amtssachverständigen der MA 22 - EMIL wurde telefonisch am 15 Februar 2017 präzisiert, dass die Anzahl der Jahresgeruchsstunden deutlich unter 3% liegt. 2.2 Luftschadstoffe Mittels der seitens der S. GmbH vorgenommenen Messungen der Emissionen der Abluft und unter Berücksichtigung der Betriebszeiten von 17:00 bis 7:00 Uhr wurden im Bericht S. GmbH vom
- Juli 2016 Berechnungen der Immissionen vorgenommen. Diese betragen für den Jahresmittelwert für PM10 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 10 Mikrometer) maximal ca. 0,005 |jg/m3 im gesamten Untersuchungsgebiet. Telefonisch wurde seitens des Amtssachverständigen der MA 22 - EMIL am 15 Februar 2017 mitgeteilt, dass im Sinne eine konservativen Ansatzes seitens der MA 22 - EMIL die Immissionsergebnisse mit dem Faktor 2 skaliert werden, um der Bandbreite der vorliegenden Messergebnisse zu entsprechen. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Konzentration für PM10 der Konzentration an PM2,5 (Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser kleiner als 2,5 Mikrometer) im Sinne eines konservativen Ansatzes gleichzusetzen ist. Die maximalen Jahresmittelwerte für PM10 und PM2,5 im gesamten Untersuchungsgebiet liegen damit bei 0,01 (µg/m
- 3 Gutachten 3.1 Grundlagen der Beurteilung 3.1.1 Begriffsdefinitionen Um eine medizinische Beurteilung hinsichtlich der Auswirkung von Immissionen erstellen zu können, sind die in der umwelthygienischen Beurteilung verwendeten Begriffe zu definieren. Derartige Definitionen wurden 1984 veröffentlicht (Haider et al., 1984) und werden weiterhin als praktikabel angesehen. Diese werden anbei in zitierter Form wiedergegeben. Gefährdung des Lebens Also eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben liegt vor, wenn nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaften eine vorliegende oder zu erwartende Immission (= Einwirkung von Fremdstoffen in Luft, Wasser und Nahrung, von Geräuschen, Erschütterungen, Strahlen u.a. auf den Menschen) - nach ihrer Art - nach ihrer Intensität - nach ihrer Dauer - nach Häufigkeit ihres Auftretens den Tod eines Menschen als adäquate Wirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorruft. Gesundheitsschädigung Als gesundheitsschädigend gilt eine Einwirkung (Immission), die Krankheitszustände, Organschäden oder pathologische organische bzw. funktionelle Veränderungen, die die situationsmäßige Variationsbreite von Körper- und Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, herbeigeführt hat, oder nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Gesundheitsgefährdung Als gesundheitsgefährdend gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können. Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten. Jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h. dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation etc. Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. 3.1.2 Beurteilungsgrundlagen Geruch Wahrnehmungen von Gerüchen treten meist schon bereits bei Konzentrationen auf, bei denen die Substanzen noch nicht toxisch sind. Die Bedeutung des menschlichen (und auch tierischen) Geruchssinns liegt in seiner Rolle als Informationssystem und Warnsystem. Gerüche können über das Riechhirn Alarmsignale setzen und Stressreaktionen hervorrufen. Abhängig von der Situation des Betroffenen, der Einstellung zum Geruch seitens des Betroffenen, interindividuellen Unterschieden, von der Intensität des Geruchs, der Qualität des Geruchs, der hedonischen Geruchswirkung (d.h. ob ein Geruch als angenehm oder unangenehm empfunden wird), etc. können Gerüche als Belästigung empfunden werden. Habituierung aber auch Sensibilisierungen sind möglich. Unter den Folgen einer Belästigungswirkung sind Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen der Erholung oder Vermeidungsstrategien durch Verhaltensänderungen wie eine Änderung der Lüftungsgewohnheiten zu nennen. Für Geruchsemissionen, die durch Gemisch an unterschiedlichen Substanzen hervorgerufen werden, wird die Anzahl der Geruchseinheiten ermittelt, wobei eine Geruchseinheit (GE) so definiert ist, dass sie bei 50% der Probanden eine Geruchswahrnehmung auslöst. Anzumerken ist, dass die empfundene Intensität des Geruchs oft in keinem linearen Zusammenhang mit der Konzentration (angegeben z.B. als g/m3) steht, sondern abhängig vom jeweiligen Geruchsstoff ist - dies wäre bei Immissionsminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Als geruchsbelastet wird eine Stunde üblicherweise dann gezählt, wenn der Zeitanteil mit Geruchswahrnehmungen mindestens 10 % beträgt (d.h. 6 Minuten/Stunde). Seitens der österreichischen Akademie der Wissenschaften wird ein Richtwert der Geruchsbelastung für stark wahrnehmbare, emittentenspezifische Gerüche von weniger als 3% der Jahresstunden (das entspricht 263 Stunden pro Jahr) und für die emittentenspezifische Gesamtgeruchsbelastung (wahrnehmbar und stark wahrnehmbar) von weniger als 8% der Jahresstunden empfohlen (Österreichische Akademie der Wissenschaften, Kommission für Reinhaltung der Luft 1993). 3.1.3 Beurteilungsgrundlagen Luftschadstoffe Da die Abluft aus der Betriebsanlage Tabakrauch beinhaltet, werden dessen medizinische Wirkungen so wie es bereits im Gutachten der MA 39 IFUM - Labors für Umweltmedizin vom
- November 2015 durchgeführt wurde, besonders berücksichtigt. Tabakrauch ist laut IARC (International Agency for the Research on Cancer, einer Teilorganisation der WHO) ein komplexes Gemisch von ca. 5300 teilweise giftigen Substanzen, darunter über 70 Kanzerogene (IARC 2012). Die negative gesundheitliche Wirksamkeit, des bei der Verbrennung von Tabak gebildeten Stoffgemischs kann nicht allein an Hand der Summierung der Wirkungen der Einzelsubstanzen ausreichend erklärt werden, daher wurden in vielen wissenschaftlichen Studien die Auswirkungen des Tabakrauchs als Stoffgemisch evaluiert und viele negative und unterschiedliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit festgestellt. Tabakrauch, Passivrauchen (second hand smoke oder SHS, auch environmental tobacco smoke oder ETS genannt) und die Außenluftverschmutzung (ambient air pollution) sind als Risikofaktoren für Krebserkrankungen bekannt. Neben unterschiedlichen Krebsarten wird dabei vor allem eine Steigerung von Lungenkrebs beobachtet. Dementsprechend wurde auch die Außenluftverschmutzung von der IARC 2013 als kanzerogen für Menschen ebenso wie Tabakrauch eingestuft. Zusätzlich erhöhen das Rauchen, Passivrauchen und die Luftverschmutzung das Risiko für Herzkreislauferkrankungen. Studien zeigen, dass die gesundheitlichen Auswirkungen durch Rauchen bzw. Passivrauchen und Umweltluftverschmutzung nicht verschieden sind (Naeher et al. 2007). Das Krebsrisiko dürfte durch Kanzerogene verursacht werden, die sich auf den durch Verbrennungsprozesse entstandenen Feinstaubpartikeln transportiert werden. Die Verursachung von Lungenkrebs durch Außenluftverschmutzung ist jedenfalls hinreichend belegt (WHO: Luftverschmutzung ist die führende umweltbedingte Ursache von Krebstod
(2013)). Als Ursache für das Ansteigen der kardiovaskulärer Erkrankungen werden die durch Feinstaubpartikel selbst verursachten Wirkungen diskutiert (Pope et al. 2011) In der Veröffentlichung von Pope et al. aus 2009 wurde eine Abschätzung der Dosis - Wirkungsbeziehung anhand des Risikofaktors PM2,5 (Feinstaub mit einer Partikeldurchmesser von kleiner 2,5 µm) für diese drei Belastungen bei dauerhafter Exposition vorgenommen. Der Zigarettenkonsum, das Passivrauchen und die Luftverschmutzung wurden zur Vergleichbarkeit in die täglich inhalierte Menge an PM2,5 umgerechnet. Der Luftschadstoff PM2,5 hat sich in diversen epidemiologischen Studien als guter prädiktiver Faktor zur Abschätzung der gesundheitlichen Risiken durch die Belastung der Luft durch Verbrennungsprozesse erwiesen und kommt auch in der rezenten wissenschaftlichen Literatur weiterhin zur Anwendung z.B. in ESCAPE (European Study of Cohorts for Air Pollution Effects (Beelen et al. 2014 und Raaschou-Nielsen et al. 2013) oder in den Richtlinie „Indoor air quality guidelines: household fuel combustion“ der WHO (WHO 2014). In der Studie von Pope et al.
(2011)werden die geschätzten Mengen an PM2,5 tabellarisch angegeben, die beim Rauchen, Passivrauchen und der Umweltluftverschmutzung eingeatmet werden. Raucher von bis zu drei Zigaretten (Mittelwert 1,5 Zigaretten) nehmen pro Tag ca. 18 mg PM2,5 auf, Raucher von 20 Zigaretten in etwa 240 mg. Bei Passivrauchern beträgt die täglich aufgenommene Menge zwischen 0,36 und 0,9 mg. Bei einer Zunahme der Luftverschmutzung um 10 µg/m3 PM2,5 (als Dauerbelastung) beträgt diese 0,18 mg PM2,5 pro Tag. Die Veröffentlichung von Pope aus 2009 zeigt eine Zunahme des Risikos für Erkrankungen mit der Menge an PM 2,5 unabhängig von der Belastungsart (Rauchen, Passivrauchen, Luftverschmutzung), wobei für Herz - Kreislauf - Erkrankungen ein exponentieller Anstieg bereits in dem niedrigsten untersuchten Dosisbereich - das ist der Bereich der Umweltluftverschmutzung - gefunden wurde. Eine Zunahme um 10 µg/m3 für den Jahresmittelwert für PM2,5 in der Umgebungsluft führte bei Dauerexposition über 20 Jahre
dieser Veröffentlichung bereits zu einer deutlichen Zunahme des Gesundheitsrisikos. Mit den gleichen Methoden führt Pope 2011 zusätzlich zu einer nochmaligen Abschätzung des Risikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen auch eine Risikoabschätzung für Lungenkrebs durch. Dabei zeigt sich ein linearer Zusammenhang für das Dosis-Wirkungs-Verhältnis. In den Veröffentlichungen von ESCAPE wurden bei einer Zunahme von 5 µg/m3 PM2,5 in der Umgebungsluft u.a. die Zunahme an Herz-Kreislauf-Erkrankungen untersucht - dabei fanden sich außer für Gefäßerkrankungen des Gehirns keine Steigerung der Häufigkeit (Beelen et al. 2014). Für Lungenkrebs zeigte ESCAPE (Raaschou-Nielsen et al. 2013) eine Steigerung der Lungenkrebshäufigkeit bei einer Zunahme von 5 µg/m3 PM2,5. In der wissenschaftlichen Literatur wird aber diskutiert, dass die Effekte im niedrigen untersuchten Dosisbereich überschätzt sein könnten (Sax et al. 2013). Der gesetzliche Zielwert für den Jahresmittelwert für PM2,5
IG-L (Immissionsschutzgesetz- Luft, BGBl. 1997/115 i.d.g.F.) ist 25 µg/m3, für PM10 wurden 40 µg/m3 festgelegt. Von der WHO wird in den „Air quality guidelines for particulate matter, ozone, nitrogen dioxide and sulfur dioxide“ (WHO 2006) ein Jahresmittwert für PM2,5 von 10 µg/m3 empfohlen. 4 Beurteilung 4.1 Geruch Die Gesamtgeruchsbelastung liegt deutlich unter 3% Jahresgeruchsstunden. Die Richtwerte der österreichischen Akademie der Wissenschaften für stark wahrnehmbare Gerüche von weniger als 3% der Jahresstunden und emittentenspezifische Gesamtgeruchsbelastung (wahrnehmbar und stark wahrnehmbar) von weniger als 8% der Jahresstunden werden bei den meist betroffenen Anrainern eingehalten. 4.2 Luftschadstoffe Unter diesem Punkt wird die Möglichkeit der Gesundheitsgefährdung beurteilt. Hinsichtlich Belästigungswirkung wird auf die Beurteilung der Geruchsimmissionen verwiesen. Für die Risikoabschätzung wird der Rauchinhaltstoff und bekannte Luftschadstoff PM2,5 als Indikator für Belastung durch Zigarettenrauch herangezogen. Zusammenhänge zwischen der Konzentration an PM2,5 und negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind sowohl für Zigarettenrauch, Passivrauch und die Außenluftverschmutzung in epidemiologischen Studien ausreichend dargestellt (siehe Punkt 3.1.3 Beurteilungsgrundlagen Luftschadstoffe) Als Wert für die abluftbedingte Immission bei den meistbetroffenen Wohnanrainern für den Jahresmittelwert für PM2,5 wurde der höchste Wert herangezogen, der für das gesamte Untersuchungsgebiet berechnet wurde. Dieser beträgt maximal 0,01 µg/m3, wobei die im Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom
- August 2016 genannten Betriebszeiten berücksichtigt wurden. Bei einem Atemzugsvolumen von 7,5 Liter pro Minute beträgt die zusätzlich aufgenommene Menge an PM2,5 0,108 µg pro Tag. Das zeigt, dass die Immissionen durch die Abluft weit (um ca. den Faktor 3333) unter dem Bereich, der für das Passivrauchen bekannt ist, liegen (dieser beginnt ab einer Aufnahme von 0,36 mg PM2,5 pro Tag). Der Bereich, für den in Studien ein höheres Risiko wie Herz-Kreislauf- Erkrankungen oder Lungenkrebs durch die Zunahme an Umweltluftverschmutzung erhoben wurde, liegt in der Veröffentlichungen von Pope (2009 und 2011) bei 0,18 mg PM 2,5 pro Tag und ist ebenfalls deutlich (um ca. den Faktor 1666) unterschritten. Außerdem ist im gegenständlichen Fall die Exposition zeitlich durch die Änderung des Tabakgesetzes (BGBl. I 101/2015) bis zum
- April 2018 begrenzt.Das zeigt, dass die Immissionen durch die Abluft weit (um ca. den Faktor 3333) unter dem Bereich, der für das Passivrauchen bekannt ist, liegen (dieser beginnt ab einer Aufnahme von 0,36 mg PM2,5 pro Tag). Der Bereich, für den in Studien ein höheres Risiko wie Herz-Kreislauf- Erkrankungen oder Lungenkrebs durch die Zunahme an Umweltluftverschmutzung erhoben wurde, liegt in der Veröffentlichungen von Pope (2009 und 2011) bei 0,18 mg PM 2,5 pro Tag und ist ebenfalls deutlich (um ca. den Faktor 1666) unterschritten. Außerdem ist im gegenständlichen Fall die Exposition zeitlich durch die Änderung des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2015,) bis zum
- April 2018 begrenzt. Die Relation zum Rauchen kann weiters durch ein rechnerisches Beispiel aufgezeigt werden. Unter der Voraussetzung, dass die vorliegenden Immissionen jede Nacht eingeatmet werden, würde es 304 Jahre dauern, bis die aufgenommene Menge an PM2,5 einer Zigarette (12 mg) entspricht. Für die medizinische Beurteilung von Feinstaub werden auch orientierend die sogenannten Irrelevanzkriterien im Sinn einer Erheblichkeitsschwelle herangezogen, d.h. die lebenslange Zusatzbelastung soll 1% bei Langzeitmittelwerten und 3% bei Kurzzeitmittelwerten der Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. 1997/115 i.d.g.F.) bei den meistbetroffen Nachbarn möglichst nicht überschreiten. Beim Unterschreiten dieser Erheblichkeitsschwelle wird auch in belasteten Gebieten, d.h. in Gebieten in denen Überschreitungen der Grenzwerte des IG-L vorliegen, von keinen zusätzlichen negativen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit ausgegangen. Die Immissionen für PM10 und PM2,5 unterschreiten mit 0,025% für PM10 und 0,04% für PM2,5 jeweils bezogen auf den Jahresmittelwert des IG-L die oben genannten Irrelevanzkriterien sehr deutlich. 5 Schlussfolgerungen 5.1 Geruch Durch die Geruchsimmissionen, die durch die Abluft der Betriebsanlage versursacht werden, ist keine im medizinischen Sinn unzumutbare Belästigung bezogen auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ein ebensolches Kind bezogen auf die meistbetroffenen Wohnanrainer gegeben. 5.2 Luftschadstoffe Eine Gesundheitsgefährdung der meistbetroffenen Wohnanrainer durch die Abluft gegenständlicher Betriebsanlage ist auszuschließen.“ Die gutächtliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen lautet folgendermaßen: „Zu 1) Abluftführung: Die Abluft der Gasträume wird über ein zentrales Lüftungsgerät, welches in einem Haustechnikraum im Erdgeschoß aufgestellt ist, durch eine Steigleitung im Innenhof über Dach geführt und dort durch eine Deflektorhaube, welche in Kaminkopfhöhe im Bereich der Wohnung Top ...angeordnet ist, in das Freie lotrecht noch oben ausgeblasen. Die Zuluft wird straßenseitig an der Front E.-gasse angesaugt. Die gegenständliche Lüftungsanlage mit einer straßenseitigen Ansaugung und einer Ausblasung über Dach in Kaminkopfhöhe entspricht dem Stand der Technik. Zu 2) Technische Grundlage BMWFJ-2009: Die technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen (Technische Grundlage Gerüche) BMWFJ, 2009 stellt eine allgemeine Empfehlung dar welche aus gewerbetechnischer Sicht nicht verbindlich ist. Betreffend luftschadstofftechnisch relevante Aspekte wird auf die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung verwiesen. Zu 3) Eingangsschleuse: Die Auflage 54) des Bescheides vom 29.8.2016, GZ ..., sieht vor, dass die äußere Eingangstüre nicht gleichzeitig mit der inneren 1,32 Meter breiten Schleusentüre geöffnet werden darf. Aus der Formulierung der Auflage geht hervor, dass die beiden Schleusentüren während der Öffnungszeiten, durch für den Ein- und Auslass von Kunden verantwortliche Personen, beaufsichtigt werden müssen, da Kunden die Kenntnis dieses Verhaltens im Schleusenbereich nicht zugestanden werden kann. Je nach Ansicht der entscheidenden Behörde könnte die Auflage 54) durch die ständige Beaufsichtigung der beiden Schleusentüren durch für den Ein- und Auslass von Kunden verantwortliche Personen ergänzt werden. Zu 4) und 6) Türmechanismus: Betreffend die Schließvorgänge der Eingangstüre an der Front E.-gasse wurde bereits mit Bescheid vom 20.3.2017 GZ ... eine entsprechende Auflage vorgeschrieben. Üblicherweise kann mit dieser Auflage das Auslangen gefunden werden. Sollten maximal zulässige Schalldruckpegel vorzuschreiben sein, wird auf die medizinische bzw. den schallschutztechnischen ASV verwiesen. Zu 5) OIB-Richtlinie 2: Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme der ASV für Brandschutz verwiesen.“ Schließlich langte das Gutachten der Amtssachverständigen für Brandschutz ein. Dieses lautet folgendermaßen: „Im Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wien wird folgendes brandschutztechnisches Gutachten erstattet: Auftrag Beauftragt wurde die Beantwortung folgender Fragen:
- Beurteilung, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbar Gefährdungen iSd § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 Z.
- GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
- Beurteilung, ob bei dem vorliegenden Projekt nach dem Stand der Technik überhaupt oder bei Einhaltung von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen voraussehbar Gefährdungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden werden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auf ein zumut