VGW-242/043/387/2018/A
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.01.2019 GeschäftszahlVGW-242/043/387/2018/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum D., vom 23.11.2017, Zahl …, mit welchem auf Grund des Antrages vom 15.09.2017 l.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und ll.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG idgF iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien - WMG-VO idgF zuerkannt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A.
B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum D., vom 23.11.2017, Zahl …, mit welchem auf Grund des Antrages vom 15.09.2017 l.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und ll.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG idgF iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien - WMG-VO idgF zuerkannt wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz - B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Ad I.Ad römisch eins.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 15. September 2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Der diesbezügliche Spruch lautet wie folgt: „auf Grund Ihres Antrages vom 15.09.2017 I.)römisch eins.) wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.
Die Leistung beträgt: von 15.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 0,00 von 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 44,46 von 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 44,46 von 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 44,46 von 01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 44,46 von 01.02.2018 bis 28.02.2018 EUR 44,46 von 01.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 44,46 von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 44,46 von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 44,46 von 01.06.2018 bis 30.06.2018 EUR 44,46 von 01.07.2018 bis 31.07.2018 EUR 44,46 von 01.08.2018 bis 31.08.2018 EUR 44,46 Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.
II.)römisch zwei.) wird Ihnen für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt.
Die Leistung beträgt: von 15.09.2017 bis 30.09.2017 EUR 0,00 von 01.10.2017 bis 31.10.2017 EUR 104,48 von 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 104,48 von 01.12.2017 bis 31.12.2017 EUR 104,48 von 01.01.2018 bis 31.01.2018 EUR 104,48 von 01.02.2018 bis 28.02.2018 EUR 104,48 von 01.03.2018 bis 31.03.2018 EUR 104,48 von 01.04.2018 bis 30.04.2018 EUR 104,48 von 01.05.2018 bis 31.05.2018 EUR 104,48 von 01.06.2018 bis 30.06.2018 EUR 104,48 von 01.07.2018 bis 31.07.2018 EUR 104,48 von 01.08.2018 bis 31.08.2018 EUR 104,48 Rechtsgrundlagen: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG- VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG- VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend zur Höhe des Anspruchs wurde angeführt, die Beschwerdeführerin erhalte monatlich Unterstützung von ihren Eltern in der Höhe von EUR 800,--. Dies sei als Einkommen bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen.
Dagegen richtet sich die vorliegende form– und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht werde, dass die Beschwerdeführerin zuletzt 8 Monate berufstätig gewesen sei und berufsbegleitend studiert habe. Mangels Anspruch auf Arbeitslosengeld sei der vorliegende Antrag eingebracht worden. Die monatliche Zahlung ihrer Eltern sei auf Grund einer bestehenden Bürgschaft hinsichtlich des Mietvertrages erfolgt, nicht aber auf Grund der bestehenden Selbsterhaltungsfähigkeit als Kindesunterhalt.
In der Äußerung vom 26. Juni 2018 verwies die Beschwerdeführerin zudem auf § 11 Abs. 1 Z 2 WMG idF vom 1. Jänner 2014 und führte ergänzend aus, die freiwilligen Leistungen des Vaters der Beschwerdeführerin seien nicht zum Einkommen zu zählen und hätten die Zuwendungen offensichtlich kein Ausmaß oder eine Dauer erreicht, dass keine Mindestsicherung erforderlich wäre. Beigelegt war eine (unter)schriftliche Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin, in welcher dieser ausführte, die monatliche Zuwendung von EUR 800,-- sei zur Verhinderung eines drohenden Wohnungsverlustes auf Grund einer Bürgschaft erfolgt; dies in Form eines nicht schriftlich abgeschlossenen Darlehens, welches zukünftig zurückzuzahlen sei.In der Äußerung vom 26. Juni 2018 verwies die Beschwerdeführerin zudem auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG in der Fassung vom 1. Jänner 2014 und führte ergänzend aus, die freiwilligen Leistungen des Vaters der Beschwerdeführerin seien nicht zum Einkommen zu zählen und hätten die Zuwendungen offensichtlich kein Ausmaß oder eine Dauer erreicht, dass keine Mindestsicherung erforderlich wäre. Beigelegt war eine (unter)schriftliche Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin, in welcher dieser ausführte, die monatliche Zuwendung von EUR 800,-- sei zur Verhinderung eines drohenden Wohnungsverlustes auf Grund einer Bürgschaft erfolgt; dies in Form eines nicht schriftlich abgeschlossenen Darlehens, welches zukünftig zurückzuzahlen sei.
Zur Klärung der Sachlage führte das Verwaltungsgericht Wien am 5. Juli 2018, fortgesetzt am 8. Oktober 2018, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung schränkte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde auf den Zeitraum 15. September 2017 bis 31. Jänner 2018 ein.
Auf die öffentliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 10 und 11 WMG in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (LGBl. für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2013) lauten folgendermaßen:Die maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 WMG in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013,) lauten folgendermaßen: „§ 10.
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), 2.
Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, 3. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, 4.
Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und 5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
Nach § 1364 Abs. 1 ABGB wird ein Bürge, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.Nach Paragraph 1364, Absatz eins, ABGB wird ein Bürge, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in den behördlichen Akt) steht folgender Sachverhalt fest:
Die 26-jährige (1992 geborene) Beschwerdeführerin war von September 2017 bis Jänner 2018 ohne Erwerbseinkommen. Sie studierte an der Wirtschaftsuniversität Wien und weist laut Versicherungsdatenauszug monateweise Beschäftigungszeiten auf. Das Studium hat sie mittlerweile abgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in E., F.-weg, EZ …, KG G.. Diese Liegenschaft umfasst 183 m² Baufläche sowie 327 m² Gartenfläche und ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Vaters der Beschwerdeführerin belastet.
Im Zuge der Prüfung des Mindestsicherungsantrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde legte diese Kontoauszüge ihres Girokontos vor, woraus ersichtlich war, dass zunächst ihre Eltern, in weiterer Folge ihr Vater, EUR 800,-- monatlich überwies. Wie die Beschwerdeführerin und ihr Vater ausführten, erfolgten die Zahlungen auf Grund einer Bürgschaft für die im Juli 2017 bezogene Wohnung. Zunächst waren diese Überweisungen als Unterhalt, dann als Darlehen (zum Überleben) betitelt. Darüber hinaus tätigte die Beschwerdeführerin Eigenerläge von einem nicht näher vorgelegten Konto.
Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, der im Übrigen unbestritten blieb.
Für den vorliegenden Fall und die dabei strittige Frage der Anrechnung der finanziellen Zuwendungen der Eltern bzw. des Vaters an ihre 26-jährige Tochter ist vor allem die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG relevant, wonach freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, von der Anrechnung (als Einkommen) ausgenommen sind, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.Für den vorliegenden Fall und die dabei strittige Frage der Anrechnung der finanziellen Zuwendungen der Eltern bzw. des Vaters an ihre 26-jährige Tochter ist vor allem die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG relevant, wonach freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, von der Anrechnung (als Einkommen) ausgenommen sind, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 WMG freiwillige Leistungen bzw. solche ohne rechtliche Verpflichtung erst bei Erreichen der des jeweiligen Mindestbedarf entsprechenden Höhe als anrechenbares Einkommen gewertet werden, wiewohl diese Auslegung beträchtliche Zweifel auslöst. Immerhin ist die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung dem Kompetenztatbestand „Armenwesen“ zuzuordnen und würde diese Rechtsmeinung bedeuten, dass jene Hilfe suchenden Personen, die Leistungen Dritter in bloß annähernder Höhe des jeweils geltenden Mindestsicherungsbedarfs erhalten, überunterstützt würden, während hingegen Hilfe suchende Personen ohne finanziell potente Unterstützer benachteiligt und sogar arbeitende, aber nicht ausreichend verdienende Personen sich jeden einzelnen Cent ihres Einkommens anrechnen lassen müssen.
Eine derartige Ungleichbehandlung, die gleichsam eine „Förderung wohlhabender Privatiers“ bewirkt, kann dem Gesetzgeber kaum unterstellt werden, ist doch das Wiener Mindestsicherungsgesetz vom Gedanken der Subsidiarität und der Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt getragen.Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, WMG freiwillige Leistungen bzw. solche ohne rechtliche Verpflichtung erst bei Erreichen der des jeweiligen Mindestbedarf entsprechenden Höhe als anrechenbares Einkommen gewertet werden, wiewohl diese Auslegung beträchtliche Zweifel auslöst. Immerhin ist die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung dem Kompetenztatbestand „Armenwesen“ zuzuordnen und würde diese Rechtsmeinung bedeuten, dass jene Hilfe suchenden Personen, die Leistungen Dritter in bloß annähernder Höhe des jeweils geltenden Mindestsicherungsbedarfs erhalten, überunterstützt würden, während hingegen Hilfe suchende Personen ohne finanziell potente Unterstützer benachteiligt und sogar arbeitende, aber nicht ausreichend verdienende Personen sich jeden einzelnen Cent ihres Einkommens anrechnen lassen müssen.
Eine derartige Ungleichbehandlung, die gleichsam eine „Förderung wohlhabender Privatiers“ bewirkt, kann dem Gesetzgeber kaum unterstellt werden, ist doch das Wiener Mindestsicherungsgesetz vom Gedanken der Subsidiarität und der Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt getragen.
Wie eingangs erwähnt, erübrigt sich hier jedoch eine Auseinandersetzung mit dieser Frage. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, ihr Vater habe diese Leistungen freiwillig erbracht, zumal eine Verpflichtung aus dem Titel „Unterhalt“ auf Grund ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit ausscheiden würde. Damit übersieht sie allerdings ihr eigenes Vorbringen – bestätigt durch die (unter)schriftliche Erklärung ihres Vaters –, wonach dieser die Leistung auf Grund einer Bürgschaft, folglich einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, erbracht hat.
Bürge ist, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers eines anderen auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner nicht leistet. Der Bürge wird nicht Mitschuldner, sondern Nachschuldner, während der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner bleibt. Das Gesetz definiert damit nur die einfache Bürgschaft, für die der Grundsatz der Subsidiarität gilt; der Bürge hat idR erst zu leisten, wenn der Hauptschuldner vergeblich um die Leistung angegangen wurde (Gamerith in Rummel, ABGB3 § 1346 ABGB (Stand 1.1.2002, rdb.at), Rz1).Bürge ist, wer sich zur Befriedigung des Gläubigers eines anderen auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner nicht leistet. Der Bürge wird nicht Mitschuldner, sondern Nachschuldner, während der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner bleibt. Das Gesetz definiert damit nur die einfache Bürgschaft, für die der Grundsatz der Subsidiarität gilt; der Bürge hat idR erst zu leisten, wenn der Hauptschuldner vergeblich um die Leistung angegangen wurde (Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 1346, ABGB (Stand 1.1.2002, rdb.at), Rz1).
Auch wenn damit der Vater der Beschwerdeführerin nicht Mitschuldner des Vermieters seiner Tochter wird, hat er sich dennoch vertraglich zur Deckung der Mietkosten verpflichtet. Von einer freiwilligen Leistung im Sinne des § 11 Abs. 3 WMG kann demnach keine Rede sein. Auch wenn damit der Vater der Beschwerdeführerin nicht Mitschuldner des Vermieters seiner Tochter wird, hat er sich dennoch vertraglich zur Deckung der Mietkosten verpflichtet. Von einer freiwilligen Leistung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, WMG kann demnach keine Rede sein.
Somit liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Ausnahmebestimmung nicht vor und ist vielmehr auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 4 WMG von einer Anrechenbarkeit der monatlichen Leistung des Vaters auszugehen.Somit liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Ausnahmebestimmung nicht vor und ist vielmehr auf Grund der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, WMG von einer Anrechenbarkeit der monatlichen Leistung des Vaters auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erwähnen, dass der (rechtskundige) Vater der Beschwerdeführerin selbst, seine monatlich wiederkehrende Leistung als Unterhalt betitelte und erst nach Kenntnis des gegenständlichen Bescheides seine Geldleistung als Darlehen betitelte. Das tatsächliche Vorliegen eines Darlehensvertrages ist daher nicht anzunehmen.
Zum Themenkomplex Unterhalt ist anzumerken, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht alleine an dem Erreichen eines bestimmten Alters festgemacht werden kann, sondern immer auch eine Entscheidung im Einzelfall darstellt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern, die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit der Verfolgung des Studiums sind ebenso zu beachten wie die von der höchstrichterlichen Judikatur dem Kind eingeräumte Frist zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach Abschluss des Studiums. Ein näheres Eingehen auf die Qualifizierung der Leistung auf Grund einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung erübrigte sich aber, zumal – wie bereits ausgeführt – nicht von einer freiwilligen Leistung durch den Vater auszugehen war.
Der angefochtene Bescheid erwies sich demnach als rechtmäßig, weswegen die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
Ad II.Ad römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.043.387.2018.A