Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

VGW-002/007/449/2019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.06.2019 GeschäftszahlVGW-002/007/449/2019; VGW-002/V/007/450/2019; VGW-002/007/5131/2019; VGW-002/V/007/5133/2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über 1.) die Beschwerde der A. Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten, Vermögenssicherung und Glücksspiel) vom 27.11.2018, Zl. PAD/..., betreffend Einziehung und Beschlagnahme nach dem GSpG, sowie 2.) die Beschwerde des B. A. und der A. Gesellschaft m.b.H, beide vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung) vom 01.03.2019, Zl. VStV/..., betreffend Übertretungen des GSpG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t:

I. Die zu den Zahlen VGW-002/007/449/2019 und VGW-002/V/007/450/2019 protokollierte Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 27.11.2018, Zl. PAD/..., wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die zu den Zahlen VGW-002/007/449/2019 und VGW-002/V/007/450/2019 protokollierte Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 27.11.2018, Zl. PAD/..., wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände und des technischen HilfsmittelsHinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände und des technischen Hilfsmittels ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „CM1“ ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „CM2“ ● Ein- und Auszahlungsgerät/Cashcenter ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM5“ ● sowie den noch festzustellenden Inhalt der Gerätekassen (jedenfalls den im Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „CM5“ vorgefundenen Bargeldbetrag in Höhe von 4.270,– Euro) wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten/sonstigen Eingriffsgegenständen und dem technischen Hilfsmittel, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten/sonstigen Eingriffsgegenständen und dem technischen Hilfsmittel, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde.

Gem. § 39 (6) VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Gem. Paragraph 39, (6) VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

2.) Einziehung Hinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände und des technischen HilfsmittelsHinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände und des technischen Hilfsmittels ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „CM1“ ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, Finanzamtskontrollnummer „CM2“ ● Ein- und Auszahlungsgerät/Cashcenter ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM5“ mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ II. Die zu den Zahlen VGW-002/007/5131/2019 und VGW-002/V/007/5133/2019 protokollierte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 01.03.2019, Zl. VStV/..., wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Die zu den Zahlen VGW-002/007/5131/2019 und VGW-002/V/007/5133/2019 protokollierte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 01.03.2019, Zl. VStV/..., wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Gesellschaft mbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG vom 28.08.2018 bis 19.09.2018, 11:00 Uhr, in Wien, C.-straße in einem Lokal ohne Bezeichnung zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG iSd § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie gegen Entgelt gestatteten, dass in diesen Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des GSpG die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Gesellschaft mbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG vom 28.08.2018 bis 19.09.2018, 11:00 Uhr, in Wien, C.-straße in einem Lokal ohne Bezeichnung zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie gegen Entgelt gestatteten, dass in diesen Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des GSpG die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte

1.) Ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 1) 2.) Ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 2) und das dazugehörende Ein- und Auszahlungsgerät mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 5) aufgestellt und betrieben wurden. Sie haben geduldet, dass dadurch Personen die Möglichkeit zur Teilnahme vom Inland aus an Glücksspielen ermöglicht wurde.

Bei der Kontrolle am 19.09.2018 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 12.25 Uhr wurde festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma A. GesmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma A. GesmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.§ 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 2. § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

1.

Geldstrafe: 5.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpGGeldstrafe: 5.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG 2.

Geldstrafe: 5.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpGGeldstrafe: 5.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG Sie haben gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1.000,– Euro (das sind 10 % der verhängten Strafen) zu bezahlen.Sie haben gemäß Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1.000,– Euro (das sind 10 % der verhängten Strafen) zu bezahlen.

Der Gesamtbetrag (Strafe samt Kosten) ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen oder einzuzahlen.“ III. Die Verfahren betreffend die Geräte FA Nr. CM3 und CM4 sind damit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch drei. Die Verfahren betreffend die Geräte FA Nr. CM3 und CM4 sind damit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang Der zu den Zahlen VGW-002/007/449/2019 und VGW-002/V/007/450/2019 angefochtene, gegenüber der A. Gesellschaft m.b.H. erlassene Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 27.11.2018, Zl. PAD/..., hat auszugsweise folgenden Spruch (Schreibweise wie im Original): „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/sonstigen Eingriffsgegenstände und des technischen HilfsmittelsHinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/sonstigen Eingriffsgegenstände und des technischen Hilfsmittels ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM1“ ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM2“ ● Gerät „D.“, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM3“ ● Gerät „D.“, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM4“ ● Ein- und Auszahlungsgerät/Cashcenter ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM5“ sowie ● den noch festzustellenden allfälligen Inhalt der Gerätekassen (jedenfalls jedoch den im Gerät mit der Finanzamtskontrollnummer „CM5“ vorgefundenen Bargeldbetrag in Höhe von € 4.270.-) wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten/sonstigen Eingriffsgegenständen und dem technischen Hilfsmittel, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten/sonstigen Eingriffsgegenständen und dem technischen Hilfsmittel, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde.

Gem. § 39 (6) VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Gem. Paragraph 39, (6) VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

2.) Einziehung Hinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/ sonstigen Eingriffsgegenstände und des technischen HilfsmittelsHinsichtlich der am 19.09.2018, 11.50 Uhr in Wien, C.-straße in dem dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei, Team ... gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte/ sonstigen Eingriffsgegenstände und des technischen Hilfsmittels ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM1“ ● Gerät ohne Gehäusebezeichnung, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM2“ ● Gerät „D.“, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM3“ ● Gerät „D.“, Seriennummer: „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM4“ ● Ein- und Auszahlungsgerät/Cashcenter ohne Bezeichnung, Seriennummer „...“, ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „CM5“ mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens (Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse sowie Tatbestandsmäßigkeit nach dem GSpG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der A. Gesellschaft m.b.H.

Das zu den Zahlen VGW-002/007/5131/2019 und VGW-002/V/007/5133/2019 angefochtene, gegenüber B. A. und der A. Gesellschaft m.b.H. ergangene Straferkenntnis vom 01.03.2019, Zl. VStV/..., hat auszugsweise folgenden Spruch (Schreibweise wie im Original): „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. GesmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG vom 28.08.2018 bis 19.09.2018 von 11.00 Uhr bis 12.25 Uhr, in Wien, C.-straße im Lokal „ohne Bezeichnung“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie gestatteten, dass in diesen Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetz die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. GesmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG vom 28.08.2018 bis 19.09.2018 von 11.00 Uhr bis 12.25 Uhr, in Wien, C.-straße im Lokal „ohne Bezeichnung“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie gestatteten, dass in diesen Räumlichkeiten entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetz die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glückspielgeräte 1.) Ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 1) 2.) Ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 2) 3.) D. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 3) 4.) D. mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 4) und das dazugehörende Ein- und Auszahlungsgerät mit der Seriennummer ... (FA. Nr. CM 5) aufgestellt und betrieben wurden. Sie haben geduldet, dass dadurch Personen die Möglichkeit zur Teilnahme vom Inland aus an Glücksspielen ermöglicht wurde.

Bei der Kontrolle am 19.09.2018 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 12.25 Uhr wurde festgestellt, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma A. GesmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und den Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die Firma A. GesmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und den Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Es wäre dadurch § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt worden. Es wurden wegen dieser Übertretungen gemäß § 52 Abs. 2 GSpG (vier Glücksspielgeräte) Geldstrafen in Höhe von jeweils 10.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 3 Tage) samt einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 4.000,– Euro verhängt.Es wäre dadurch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt worden. Es wurden wegen dieser Übertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG (vier Glücksspielgeräte) Geldstrafen in Höhe von jeweils 10.000,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 3 Tage) samt einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 4.000,– Euro verhängt.

In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander und führte eine Strafbemessung durch.In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den , Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und mit der Rolle der beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander und führte eine Strafbemessung durch.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des B. A. und der A. Gesellschaft m.b.H.

Die belangte Behörde traf in diesen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die belangte Behörde über Aufforderung dem Verwaltungsgericht mit, welche Verwaltungsstrafverfahren wegen derselben Geräte bzw. aus Anlass derselben Kontrolle geführt wurden/werden.

Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete infolge einer Beschwerdemitteilung im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 10 VwGVG eine Stellungnahme vom 01.03.2019, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentrat.Das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete infolge einer Beschwerdemitteilung im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 10, VwGVG eine Stellungnahme vom 01.03.2019, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentrat.

Mit den Ladungen vom 15.04.2019 zur mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 nahm das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt (siehe näher in der Beweiswürdigung) und verwies auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.

Das Finanzamt erstattete infolge einer mit der Ladung ergangenen Beschwerdemitteilung auch im Strafverfahren eine Stellungnahme (vom 29.04.2019), in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentrat.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 28.05.2019 mit, dass aus terminlichen Gründen kein Behördenvertreter an der Verhandlung teilnehmen könne.

Das Verwaltungsgericht führte am 03.06.2019 aufgrund des sachlichen Zusammenhanges eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/007/449/2019 VGW-002/V/007/450/2019 VGW-002/007/5131/2019 VGW-002/V/007/5133/2019 durch, zu welcher ein Vertreter des Finanzamts erschienen ist sowie E. F. (Finanzpolizei; Leiter der Amtshandlung) und Ing. G. H. (Mitglied des Finanzpolizei-Teams) als Zeugen einvernommen wurden. Die beschwerdeführenden Parteien und deren Vertreter erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung und unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Feststellungen Zur gegenständlichen Amtshandlung und zur Stellung der am Verfahren Beteiligten:

Am 19.09.2018, ab 11:00 Uhr, erfolgte in Wien, C.-straße, in einem Lokal ohne Bezeichnung eine glückspielrechtliche Kontrolle durch Mitarbeiter der Finanzverwaltung (Finanzpolizei).

Das Lokal war verschlossen. Das Lokal wurde auch infolge von Anklopfen und verbaler Ankündigung nicht geöffnet. Es wurde auch ein Schriftstück zur Ankündigung der Kontrolle nach dem GSpG in eine Überwachungskamera des Lokals gehalten. Nachdem weiterhin ein Zutritt nicht möglich war, wurden zwei Türen durch einen Schlosser geöffnet.

Das Lokal bestand aus einem Vorraum und einem WC sowie zwei Räumen mit den gegenständlichen Geräten (in einem Raum FA Nr. CM1, CM2 und CM5 samt Kaffeeautomat sowie in einem weiteren Raum FA Nr. CM3 und CM4). Es gab sonst in diesem Lokal keine Waren, die man erwerben hätte können. Es waren keine Personen im Lokal aufhältig (keine Spieler und keine Angestellten).

Die Geräte waren unmittelbar vor dem Beginn der Kontrolle eingeschaltet und betriebsbereit und funktionsfähig. Mit dem Auftreten der Kontrollorgane am Lokal wurde die Stromzufuhr zu den Geräten unterbrochen. Beim Betreten des Lokals durch die Kontrollorgane waren alle vier Geräte deaktiviert, d.h. ohne Stromversorgung. Es wurde an allen Geräten eine Restwärme ertastet/gefühlt; die vor dem späteren „Hochfahren“ der Geräte etwa 30 Minuten später wieder gegengeprüft wurde. Nach dem Entfernen von Stromunterbrechern konnte über eine Kabeltrommel von einem Einsatzfahrzeug der Kontrollorgane eine Stromzufuhr hergestellt werden.

Zum Zweck der Probebespielung durch die Kontrollorgane konnte an den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 ohne Probleme wieder grundsätzlich die volle Betriebsbereitschaft und uneingeschränkte Funktionsfähigkeit hergestellt werden. Unmittelbar mit Herstellung einer Stromzufuhr „fuhren“ diese Geräte wieder „hoch“. Netzwerk-/Verbindungsfehler oder sonstige Probleme gab es nicht. Allerdings war eine Bespielung wegen des deaktivierten Ein-/Auszahlungsgerätes nicht möglich. Konkret war der Banknoteneinzug deaktiviert, sodass kein Guthaben zwecks Bespielung auf ein Gerät hochgeladen/gebucht werden konnte. Es war jedoch eine Einsichtnahme in die Spielauswahl und Gewinnpläne sowie die Spieloberfläche möglich (d.h. es waren virtuelle Walzen in ruhender Position vor dem Auslösen eines Spielstarts zu sehen).

Im Zuge der Kontrolle konnten von den Kontrollorganen allerdings keine Testspiele an den Geräten FA Nr. CM3 und CM4 durchgeführt werden, da auch diese Geräte unmittelbar nach dem Betreten des Lokals ausgeschaltet wurden und wegen einer (PIN-)Codeeingabe nicht mehr in Betrieb genommen werden konnten. Aufgrund dieser Passwortsperre konnte somit nicht festgestellt werden, ob und welche Spiele auf diesen Geräten tatsächlich angeboten wurden. Es bestehen nach dem äußeren Erscheinungsbild Übereinstimmungen mit aus anderen GSpG-Kontrollen bekannten Geräten, auf denen tatsächlich (auch) Glücksspiele abrufbar waren. Auch bei diesen Geräten war eine Restwärme vorhanden und wurden auch (mechanische) Tasten wie eine „Bet“- und Autostart“-Taste an diesen Geräten vorgefunden.

Im Ein- und Auszahlungsgerät FA Nr. CM5 konnten 4.270,– Euro (3.700,– Euro in 100-Euro-Scheinen und 570,– Euro in 10-Euro-Scheinen) gefunden werden.

Auf den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 waren Walzenspiele abrufbar. Am Gerät FA Nr. CM1 war unter anderem das Walzenspiel „David vs. Goliath“ (Mindesteinsatz 0,30 Euro, dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn 150,– Euro; Maximaleinsatz 11,– Euro, dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn 5.500,– Euro) abrufbar. Weiters war hier die Spielsammlung/Software „Maingame I“ mit unter anderem den Spielen „Cattered Stars“, „Stars on Fire“, „Fruit Fever“ und „Sizzling Fruits“ abrufbar. Am Gerät FA Nr. CM2 war unter anderem das Walzenspiel „Circus Goldoni“ (Mindesteinsatz 0,30 Euro, dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn 270,– Euro; Maximaleinsatz 11,– Euro, dabei in Aussicht gestellter Höchstgewinn 9.900,– Euro) abrufbar.

Bei den genannten Spielen handelt es sich um amtsbekannte Walzenspiele, deren Ablauf in früheren Erkenntnissen des VGW festgehalten und beurteilt wurde (vgl. unter anderem die ho. Entscheidungen vom 02.05.2016, VGW-002/059/9236/2015-23, S 4; 17.01.2019, VGW-002/069/6032/2018-21, S 6; 28.02.2019, VGW-002/022/16837/2017-28, S 10; 17.05.2019, VGW-002/007/14636/2018-13, S 8). Diese Erkenntnisse wurden in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 verlesen.Bei den genannten Spielen handelt es sich um amtsbekannte Walzenspiele, deren Ablauf in früheren Erkenntnissen des VGW festgehalten und beurteilt wurde vergleiche unter anderem die ho. Entscheidungen vom 02.05.2016, VGW-002/059/9236/2015-23, S 4; 17.01.2019, VGW-002/069/6032/2018-21, S 6; 28.02.2019, VGW-002/022/16837/2017-28, S 10; 17.05.2019, VGW-002/007/14636/2018-13, S 8). Diese Erkenntnisse wurden in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 verlesen.

Bei diesen Spielen wird ein virtueller Walzenlauf durch eine „Play“-Taste ausgelöst, dieser kommt nach etwa einer Sekunde bis maximal zwei Sekunden automatisch zum Stillstand. Aus der Anordnung von Symbolen, die sich aus den (zunächst drehenden und dann) angehaltenen Walzen ergeben, ergibt sich ein Gewinn oder Verlust. Eine Spielbeeinflussung durch Geschick ist nicht möglich. Ein gezieltes Steuern/Anhalten der Walzen zum Erzielen einer bestimmten, gewinnbringenden Symbolanordnung ist nicht möglich. Das Spielergebnis war an den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 somit vom Zufall abhängig und konnte nicht beeinflusst werden. Es gab bei diesen Geräten auch eine „Autostart“ bzw. „Autoplay“-Taste/Funktion. Damit wird ein automatisches Auslösen der einzelnen Spielabfolgen bis zum Verbrauch des gesamten Guthabens bewirkt. Diese Funktion/Spielweise hat (zusätzlich) überhaupt keinen Ansatz einer Geschicklichkeitsvariante.

Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG vor.

Über das gegenständliche Lokal hat die A. Gesellschaft m.b.H. als Mieterin einen (Haupt-)Mietvertrag abgeschlossen. Die A. Gesellschaft m.b.H. ist eine zur Zahl ... eingetragene Firma/Gesellschaft, die ihren Sitz in Wien, C.-straße, hat. B. A. ist und war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer (und alleiniger Gesellschafter) der A. Gesellschaft m.b.H. Er war damit im Tatzeitraum gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der A. Gesellschaft m.b.H nach außen berufen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes war B. A. im Tatzeitpunkt wegen sechs Übertretungen des GSpG einschlägig vorbestraft (sechs Vormerkungen wegen Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG, wobei es sich um ein einziges Straferkenntnis mit sechs Glücksspielgeräten oder anderen Eingriffsgegenständen iSd § 52 Abs. 2 GSpG handelt).

Es sind für B. A. mangels entsprechender Angaben – weder vor der Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht – durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen und das Fehlen von Sorgepflichten.Über das gegenständliche Lokal hat die A. Gesellschaft m.b.H. als Mieterin einen (Haupt-)Mietvertrag abgeschlossen. Die A. Gesellschaft m.b.H. ist eine zur Zahl ... eingetragene Firma/Gesellschaft, die ihren Sitz in Wien, C.-straße, hat. B. A. ist und war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer (und alleiniger Gesellschafter) der A. Gesellschaft m.b.H. Er war damit im Tatzeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der A. Gesellschaft m.b.H nach außen berufen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes war B. A. im Tatzeitpunkt wegen sechs Übertretungen des GSpG einschlägig vorbestraft (sechs Vormerkungen wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, wobei es sich um ein einziges Straferkenntnis mit sechs Glücksspielgeräten oder anderen Eingriffsgegenständen iSd Paragraph 52, Absatz 2, GSpG handelt). Es sind für B. A. mangels entsprechender Angaben – weder vor der Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht – durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen und das Fehlen von Sorgepflichten.

Die I. Kft hat das Lokal von der A. Gesellschaft m.b.H. angemietet hat (Mietvertrag vom 15.06.2018). Zuvor hatten das Lokal die J. Kft mit Mietvertrag vom 01.02.2017 und die der K. Kft mit Mietvertrag vom 01.09.2017 von der A. Gesellschaft m.b.H. angemietet. Die A. Gesellschaft m.b.H. hat an der Anschrift des gegenständlichen Lokals auch ihren firmenbuchmäßigen Sitz und diesen Standort im GISA für das Gewerbe „Gastgewerbe“ angemeldet. Die römisch eins. Kft hat das Lokal von der A. Gesellschaft m.b.H. angemietet hat (Mietvertrag vom 15.06.2018). Zuvor hatten das Lokal die J. Kft mit Mietvertrag vom 01.02.2017 und die der K. Kft mit Mietvertrag vom 01.09.2017 von der A. Gesellschaft m.b.H. angemietet. Die A. Gesellschaft m.b.H. hat an der Anschrift des gegenständlichen Lokals auch ihren firmenbuchmäßigen Sitz und diesen Standort im GISA für das Gewerbe „Gastgewerbe“ angemeldet.

Im gegenständlichen Lokal gab es auch schon frühere glücksspielrechtliche Kontrollen und es wurden dabei Glücksspielgeräte beschlagnahmt. Dazu wurde für die Beschlagnahme am 28.09.2017 die K. Kft als Lokalbetreiberin und Eigentümerin bekannt gegeben und infolge einer Kontrolle am 05.07.2018 wurde die I. Kft als Lokalbetreiberin und Eigentümerin bekannt gegeben.Im gegenständlichen Lokal gab es auch schon frühere glücksspielrechtliche Kontrollen und es wurden dabei Glücksspielgeräte beschlagnahmt. Dazu wurde für die Beschlagnahme am 28.09.2017 die K. Kft als Lokalbetreiberin und Eigentümerin bekannt gegeben und infolge einer Kontrolle am 05.07.2018 wurde die römisch eins. Kft als Lokalbetreiberin und Eigentümerin bekannt gegeben.

Alle drei ungarische Gesellschaften – I. Kft, J. Kft und K. Kft – sind amtsbekannte Veranstalter von rechtswidrigen Ausspielungen iSd GSpG. In zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien sind sie als Eigentümer von Glücksspielgeräten beteiligt. Diese Beschwerdesachen betreffen Beschlagnahmen und Einziehungen sowie Übertretungen des GSpG (§§ 52-54). In den letzten 1,5 Jahren (Abfragezeitraum 01.12.2017 bis 31.05.2019) hat etwa die J. Kft vor dem Verwaltungsgericht Wien 49 Bescheide/Straferkenntnisse (unmittelbar, d.h. ohne ho. „V-Zahlen“, dazu zählen etwa Beschwerdesachen betreffend Strafverfahren, in denen die Gesellschaft nach § 9 Abs. 7 VStG solidarisch haftet) bekämpft. Alle drei ungarische Gesellschaften – römisch eins. Kft, J. Kft und K. Kft – sind amtsbekannte Veranstalter von rechtswidrigen Ausspielungen iSd GSpG. In zahlreichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien sind sie als Eigentümer von Glücksspielgeräten beteiligt. Diese Beschwerdesachen betreffen Beschlagnahmen und Einziehungen sowie Übertretungen des GSpG (Paragraphen 52 -, 54,). In den letzten 1,5 Jahren (Abfragezeitraum 01.12.2017 bis 31.05.2019) hat etwa die J. Kft vor dem Verwaltungsgericht Wien 49 Bescheide/Straferkenntnisse (unmittelbar, d.h. ohne ho. „V-Zahlen“, dazu zählen etwa Beschwerdesachen betreffend Strafverfahren, in denen die Gesellschaft nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG solidarisch haftet) bekämpft.

Zur Vorgeschichte und zum Tatzeitraum ist schließlich festzuhalten, dass am 28.08.2018 durch die belangte Behörde im gegenständlichen Lokal eine Zustellung erfolgte. Der Zusteller konnte das Lokal betreten und Lichtbilder anfertigen. Unzweifelhaft erkennen kann man auf den Fotos die im Zuge der gegenständlichen Kontrolle aufgestellten Geräte FA Nr. CM1, CM2 und CM5. Diese waren schon damals betriebsbereit und es sind auf den Lichtbildern amtsbekannte Walzenspiele und Gewinnpläne auf den Geräten erkennbar. Die Bilder der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 sind unscharf und verwackelt und lassen keine gesicherten Feststellungen zu.

Zu den nach der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG erforderlichen Feststellungen (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 16.03.2016, Ro 2015/17/0022; 11.07.2018, Ra 2018/17/0048):

Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessions-werberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.05.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen (in der Folge: BMF) der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessions-werberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.05.2013, 2011/17/0304 und 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die BMF der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 23.09.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.09.2013 erteilte die BMF sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27.06.2014 erteilte der BMF der L. AG bzw. der M. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der N. AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; 27.07.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom 27.06.2014 erteilte der BMF der L. AG bzw. der M. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der N. AG behob das BVwG diese drei Bescheide (BVwG 21.07.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der VwGH ab bzw. zurück (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085; 27.07.2016, Ra 2015/17/0084).

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.08.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt.

In der Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19.08.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. In der Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.

Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.In Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.

Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos).Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) , höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos).

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,00.

Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %.

Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind , etwa 64.000 Personen.

DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %.

Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die Umsetzung gesetzlicher Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung weitgehend angezweifelt. Personen, die aus beruflicher oder persönlicher Betroffenheit in Kontakt mit Glücksspielen stehen, bestätigen hingegen weitgehend, dass die gesetzlichen Spielerschutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Systematische Umgehungsmöglichkeiten werden von ihnen weitestgehend ausgeschlossen.

Die höchste Wirksamkeit und Bekanntheit von Spielerschutzmaßnahmen wird in der Bevölkerung jenen Maßnahmen zugeschrieben, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Zugang zu Glücksspielautomaten und den konkreten Spielablauf haben, wie etwa Zutrittskontrollen in Form von Spielerkarten, Altersbeschränkungen, Selbstbeschränkungen und Spielsperren. Spielerschutzmaßnahmen wie das Auflegen von Infomaterial und die Anzeige der Gewinnausschüttung sind zwar bekannt, werden von den Betroffenen jedoch nicht als Spielerschutzmaßnahme eingestuft. Gesetzlich vorgesehene Abkühlungsphasen der Spielautomaten werden grundsätzlich positiv wahrgenommen, aufgrund der kurzen Dauer (bloß fünf Minuten) in der Umsetzung aber als noch nicht weitreichend genug beurteilt. In Wien führte das Verbot des sogenannten „kleinen Glücksspiels“ mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 zu einem merklichen Rückgang der Behandlungen wegen Glücksspielsucht, wobei noch zu klären ist, ob es sich dabei um einen längerfristigen Trend handelt.

Im BMF wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspiel-werbung“ veröffentlicht.Im BMF wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit iSd Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Im März 2016 wurden vom BMF „Auslegungen für die Praxis der Glücksspiel-werbung“ veröffentlicht.

Die Österreichischen Lotterien und die Casinos Austria haben in der Vergangenheit in österreichischen Medien (zB Tageszeitungen) Werbung geschaltet, in der die Konzessionäre (etwa im Zusammenhang mit Kulturveranstaltungen) und die zu erzielenden Geldgewinne positiv dargestellt werden. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitraum von Seiten konzessionierter oder nicht konzessionierter Glücksspielbetreiber regelmäßig Werbung für besonders suchtgeneigte Glücksspielarten geschaltet wurde, die darauf abzielte, bisherige Nicht-Spieler bzw. Spieler von wenig suchtgeneigten Glücksspielarten zur Teilnahme an stark suchtgeneigten Glücksspielarten zu bewegen.

Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.

Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex-post- und einer ex-ante-Kontrolle zusammen.

Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.

Durch Bedienstete des BMF bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge: FAGVG) werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des FAGVG.

Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online „Sofort-Checks“. 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw.

Befragungen führte.Im Jahr 2016 wurden vom Spielbankenkonzessionär in Summe 7.923 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 5.555 über österreichische Spielbankbesucher und 1.944 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 7.159 online „Sofort-Checks“. 634.657 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2016 den Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen, welche seit Oktober 2013 auf zwei Mal im Monat erhöht wurden. Bei 221.296 Datensätzen davon bestand die begründete Annahme iSd Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.631 Informationsgesprächen sowie 1.050 Beratungen bzw.

Befragungen führte.

Erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres Spielverhaltens gebührt jungen Erwachsenen. Aufgrund des statistisch nachgewiesenen deutlich geringeren Einkommens, setzt der Spielbankenkonzessionär den Beobachtungsprozess deutlich früher an. Von 118.744 jungen Spielbankbesuchern im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während des Jahres 2016 sind 10.758 im Screening aufgefallen und wurden umgehend Spielerschutzmaßnahmen gesetzt.

Mit Stichtag 31.12.2016 waren beim Spielbankenkonzessionär österreichweit insgesamt 33.737 Personen gesperrt.

Seit 01.01.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des § 25 Abs. 3 GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.Seit 01.01.2015 sind bei VLT-Outlets die strengen Spielschutzbestimmungen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sinngemäß anzuwenden (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG) und ist damit eine Registrierung aller Spielteilnehmenden verpflichtend. 23.845 VLT-Outletspieler aus dem EU/EWR-Raum (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2016 den 12 Screening-Prozessen des Spielbankenkonzessionärs unterzogen und 14.386 Datensätze nach den spielerschutzrelevanten Kriterien des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG bearbeitet (darin enthalten 2.216 Datensätze junger Erwachsener im Alter von 18 bis 25 Jahren), was zu 639 Informationsgesprächen sowie 543 Beratungen bzw. Befragungen führte.

Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-„Sofort-Checks“.Im Jahr 2016 wurden 776 Besuchsbeschränkungen auf Wunsch von Gästen bzw. nach den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG vorgemerkt und 899 Selbstsperren beantragt und aktiviert. Es wurden 2.882 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 2.352 über österreichische VLT-Outletspieler und 407 über Besucher aus dem übrigen EU/EWR eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF und BISNODE 1.434 online-„Sofort-Checks“.

Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in § 25 Abs. 1 GSpG und in § 5 Abs. 4 lit. b Z 1 GSpG.Über die Internetseite http://www.spiele-mit-verantwortung.at/ informieren die Österreichischen Lotterien auch über Jugendschutz. Lotterieprodukte werden an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft. Nach den Besuchs- und Spielordnungen, der von der Casinos Austria AG betriebenen Casinos ist der Besuch einer solchen Spielbank nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Diese Altersbeschränkung findet man auch in Paragraph 25, Absatz eins, GSpG und in Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, GSpG.

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, im Jahr 2011 657, im Jahr 2012 798, im Jahr 2013 667, im Jahr 2014 651, im Jahr 2015 1.076 und im Jahr 2016 748 Kontrollen nach dem GSpG.

Die Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG haben 2017 564,0 Mio. Euro betragen und von Jänner bis November 2018 705,2 Mio. Euro.

Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens (beschwerdeführende Parteien, belangte Behörde und Amtspartei) sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen und Einvernahme der Zeugen E. F. (Finanzpolizei; Leiter der Amtshandlung) sowie Ing. G. H. in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2019. Es handelt sich bei den Zeugen um erfahrene Mitarbeiter der Finanzverwaltung.

Die Feststellungen zum Tatzeitraum, beginnend mit 28.08.2018, ergeben sich aus den Lichtbildern und Ausführungen in der Fotodokumentation der gegenständlichen Kontrolle sowie aus den Ausführungen von E. F. in der mündlichen Verhandlung. Es kann für die Geräte FA Nr. CM1, CM2 und CM5 eine zweifelsfreie Zuordnung und Übereinstimmung festgestellt werden. Für die Geräte FA Nr. CM3 und CM4 sind keine ausreichenden Feststellungen aus diesen Lichtbildern ableitbar.

Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle ergeben sich aus der Fotodokumentation der Finanzpolizei sowie den absolut glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen (F. und H.); diese stimmen überein und es traten keine Widersprüche oder sonstige Gründe an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln auf. Die Zeugen machten schlüssige und nachvollziehbare, in sich zusammenhängende Angaben. Die Zeugen standen unter strafrechtlicher Wahrheitspflicht wie auch unter Diensteid und dienstrechtlicher Sorgfaltspflicht.

Die Feststellungen zu baulichen und technischen Maßnahmen zur Sicherung des Lokals und sonstige Feststellungen zur Situation vor Ort ergeben sich ebenfalls aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen sowie den Lichtbildern (Fotodokumentation) im Akt.

Die Feststellungen zur Funktionsweise der Geräte FA Nr. CM1 und CM2 ergeben sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben der Zeugen. Die Feststellungen, zum Ablauf der Kontrolle und den abrufbaren Spielen und den Gewinnplänen (mit Höchst-/Mindesteinsätzen) wurde schlüssig und übereinstimmend von den Mitgliedern des Kontrollteams angegeben. Auch durch die Dokumentation der Kontrolle samt Lichtbildern, insbesondere auch die Fotos von den Bildschirmen auf den Geräten FA Nr. CM1 und CM2, werden diese Feststellungen getragen.

Der Ablauf der abrufbaren Spiele ist amtsbekannt und ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 verlesenen Vorerkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien. Geräte des Typs bzw. mit der Software/Spielesammlung „Maingame“ I“ sowie die Spiele „David vs. Goliath“, „Cattered Stars“, „Stars on Fire“, „Fruit Fever“, „Sizzling Fruits“ wurden bereits mehrfach als Walzenspiele, Glücksspiele und Ausspielungen iSd GSpG festgehalten und beurteilt (vgl. die Entscheidungen vom 02.05.2016, VGW-002/059/9236/2015-23, S 4; 17.01.2019, VGW-002/069/6032/2018-21, S 6; 28.02.2019, VGW-002/022/16837/2017-28, S 10; 17.05.2019, VGW-002/007/14636/2018-13, S 8). Es besteht kein Zweifel, dass diese Spiele jedes Mal unverändert denselben Ablauf haben.

Es ist kein Fall bekannt, in dem es von einem Spiel mit demselben Namen verschiedene/unterschiedliche Varianten/Versionen gegeben hätte.Der Ablauf der abrufbaren Spiele ist amtsbekannt und ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 verlesenen Vorerkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien. Geräte des Typs bzw. mit der Software/Spielesammlung „Maingame“ I“ sowie die Spiele „David vs. Goliath“, „Cattered Stars“, „Stars on Fire“, „Fruit Fever“, „Sizzling Fruits“ wurden bereits mehrfach als Walzenspiele, Glücksspiele und Ausspielungen iSd GSpG festgehalten und beurteilt vergleiche die Entscheidungen vom 02.05.2016, VGW-002/059/9236/2015-23, S 4; 17.01.2019, VGW-002/069/6032/2018-21, S 6; 28.02.2019, VGW-002/022/16837/2017-28, S 10; 17.05.2019, VGW-002/007/14636/2018-13, S 8).

Es besteht kein Zweifel, dass diese Spiele jedes Mal unverändert denselben Ablauf haben. Es ist kein Fall bekannt, in dem es von einem Spiel mit demselben Namen verschiedene/unterschiedliche Varianten/Versionen gegeben hätte.

Es sind alle entscheidungsrelevanten Umstände zweifelsfrei und schlüssig aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ermittelt worden. Der entscheidungswesentliche Charakter der Spiele und der Ablauf der Walzenspiele auf den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 sind für den Beschwerdefall zweifelsfrei dokumentiert und festgestellt.

Dass unmittelbar vor Beginn der Kontrolle bzw. mit dem Eintreffen der Organe/Beamten unmittelbar am Lokal die Stromzufuhr unterbrochen wurde und zu diesem Zeitpunkt alle Geräte voll betriebsbereit und funktionsfähig waren, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen, wonach eine Restwärme bei den Geräten festgestellt werden konnte und der Stromschalter an den Geräten auf „an/ein“ gestellt war. Durch das Ertasten einer Restwärme an Geräten (insbesondere an Bildschirmen) ergibt sich der eindeutige Hinweis auf eine unmittelbar zuvor bestandene Betriebsbereitschaft. Das erfahrene Kontrollorgan E. F. hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2019 schlüssig und nachvollziehbar erläutert, wie mit dem Handrücken Temperaturunterschiede an Geräten/Bildschirmen im Laufe einer Amtshandlung geprüft werden. Es besteht kein Zweifel, dass mit der beschriebenen Vorgangsweise eine gesicherte, nachvollziehbare Feststellung und entsprechende Schlussfolgerungen möglich sind.

Auch das im Ein-/Auszahlungsgerät FA Nr. CM5 gefundene Bargeld, nämlich 4.270,– Euro, lässt darauf schließen, dass hier tatsächlich eine Betriebsbereitschaft gegeben war und gegen Entgelt Spiele durchgeführt wurden.

Hinsichtlich der Feststellung, dass es Glückspielgeräte sind, ist im Übrigen zu bedenken, dass wegen der vorvergangenen glücksspielrechtlichen Kontrollen und Beschlagnahmen im gegenständlichen Lokal und aufgrund der Sicherungsmaßnahmen (doppelte Eingangstüre mit Kameraüberwachung) die Schlussfolgerung naheliegend, dass ein Wiederholungsfall gegeben ist, also wiederum Glückspielgeräte und keine legalen Spielapparate vorliegen. Dass es sich um ein anderes Lokal bzw. „Gewerbe“ mit bloß rechtskonformen Tätigkeiten/Dienstleistungen/ Waren handeln würde, insbesondere das Vorliegen eines Gastronomiebetriebes ist aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen zweifelsfrei auszuschließen, es waren keine anderen Waren/Leistungen im Lokal beziehbar/angeboten.

Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem GSpG steht außer Streit, die Aktenlage gibt keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegen könnte (siehe auch die Darstellungen zur Rechtslage in Bezug auf die Unionsrechtkonformität des GSpG) und es wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch gar nicht behauptet, dass eine solche vorliege.

Zum Mietverhältnis betreffend das gegenständliche Lokal wurden ein Hauptmiet- und ein aktueller sowie frühere Untermietverträge vorgelegt bzw. sind diese in den vorgelegten Verwaltungsakten enthalten.

Die Feststellungen betreffend die A. Gesellschaft m.b.H. ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug zur Nummer ...; daraus ergibt sich auch die Stellung des B. A. als Geschäftsführer.

Die Feststellung, dass es im gegenständlichen Lokal zuvor schon glückspielrechtliche Kontrollen und auch in weiterer Folge wieder gegeben hat und dabei auch jeweils Beschlagnahmen verfügt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Vertreters der Amtspartei und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten Verwaltungsakten, wo auch auf die Vorverfahren Bezug genommen wird.

Die Feststellungen zu den Vormerkungen des B. A. ergeben sich aus dem Auszug aus der VStV-Datenbank im vorgelegten Verwaltungsakt.

Im Hinblick auf die amtswegige Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG und die einzelnen Aspekte der Kohärenzprüfung/Gesamtwürdigung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass der Entscheidung folgende Dokumente durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zugrunde gelegt werden: - Kalke/Wurst, „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ - BMF, Informationsschreiben zu dieser Studie vom 30.10.2015, GZ: BMF-180500/0041-I/SP/2015 - BMF, Stellungnahme zu den Spielerschutzregelungen des Glücksspielgesetzes sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit vom 02.11.2015, BMF-180500/0047-I/SP/2015 - BMF, Glücksspielbericht 2010-2013 - BMF, Bericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“ vom November 2014BMF, Bericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“ vom , November 2014 - BMF, Glücksspielbericht 2014-2016 vom Juni 2017 - Studie des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen zur Evaluation der GSpG-Novelle 2010 vom April 2016 - BMF, Stellungnahme zur kohärenten Ausgestaltung des GSpG vom 17.11.2017 - BMF, Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung, März 2016 Darauf hat das Verwaltungsgericht in der Ladung der beschwerdeführenden Parteien zur mündlichen Verhandlung samt Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Im Übrigen wurde zum Themenkreis Unionsrechtskonformität, insbesondere zum Thema Werbung vom Beschwerdevertreter ein umfangreiches Konvolut bestehend aus Fotos/Kopien/Screenshots von Werbeeinschaltungen und Medienberichten jeweils betreffend Glücksspiel und Lotteriespiele Werbung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber vorgelegt.

Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art. 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Artikel 56, AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79).

Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.

Zu den einzelnen Aspekten der Gesamtwürdigung:

Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom BMF vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Unbestritten blieben die in der Stellungnahme des BMF vom 02.11.2015 erstatteten Angaben zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Die Feststellungen zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Maßnahmen des Spielerschutzes stützen sich auf den vom BMF vorgelegten im April 2016 veröffentlichten Forschungsbericht „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ des Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen. Für das Verwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der aus diesem Bericht ersichtlichen Daten zur Bekanntheit und Wirksamkeit von Spielerschutzmaßnahmen in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.

Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG (vgl. etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).Die Feststellungen zum Jugendschutz ergeben sich aus den öffentlich zugänglichen Bereichen der Internetseiten der Casinos Austria AG vergleiche etwa https://www.casinos.at/de/casinos-austria/unternehmen/spielerschutz).

Die Feststellungen zur Werbetätigkeit der konzessionierten und nicht konzessionierten Glücksspielbetreiber ergeben sich aus den umfangreich vom Beschwerdevertreter vorgelegten Unterlagen. Im Übrigen sind die festgestellten Werbetätigkeiten von Glückspielbetreibern notorisch, zumal diese in Fernsehen, Radio, Internet und Printmedien oder etwa auch durch Anbringung auf Straßenbahnen allgemein öffentlich wahrnehmbar sind.

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des BMF ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des BMF für die Jahre 2010-2013 sowie aus dem Glücksspielbericht für die Jahre 2014-2016, aus dem Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.

Die Feststellungen zu den Staatseinnahmen aus Abgaben nach dem GSpG ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Homepage des BMF (Seite betreffend Abgabenerfolg des Bundes [UG16]; https://service.bmf.gv.at/budget/akthh/2018/201811_HTML_UG16_E.htm).

Rechtliche Beurteilung Die Beschwerden bringen vor, dass die Gesellschaft, der die Beschwerdeführerin vorstehe, nur im Personalleasing tätig sei. Es lägen Spruch- und Begründungsmängel, nämlich Feststellungsmängel in Bezug auf die Geräte/Spiele vor, es seien Verfahrensfehler und Fehlbeurteilungen hinsichtlich der Unionsrechtskonformität erfolgt, die belangte Behörde sei unzuständig gewesen und die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Die subjektive Tatseite sei nicht erfüllt. Die Höhe der Strafe sei nicht richtig bemessen und unzureichend begründet.

Mit dem pauschalen und in der Sache vielfach – nämlich insbesondere im Hinblick auf die Tatbestände des GSpG und den vorliegenden Sachverhalt – völlig unsubstantiierten, teilweise auch völlig unpassenden Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Auch von Amts wegen vermag das Verwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit zu erkennen:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, , organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt.

Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind. Verbotene Ausspielungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Ausspielungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Unter einem Glückspiel versteht man dabei gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Unter einem Glückspiel versteht man dabei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. § 54 GSpG setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. VwGH 22.08.2012, 2011/17/0323).Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Paragraph 54, GSpG setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche VwGH 22.08.2012, 2011/17/0323).

Der VwGH hat bereits mit Erkenntnis vom 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, ausgesprochen, dass bei allen Gegenständen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird (außer der Verstoß ist nur geringfügig) deren Einziehung vorgesehen ist, sodass auch ein Personalcomputer (PC) von der Einziehung betroffen sein kann (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0459, Rz 23).Der VwGH hat bereits mit Erkenntnis vom 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, ausgesprochen, dass bei allen Gegenständen, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird (außer der Verstoß ist nur geringfügig) deren Einziehung vorgesehen ist, sodass auch ein Personalcomputer (PC) von der Einziehung betroffen sein kann (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0459, Rz 23).

Zur Beurteilung des Geringfügigkeitskriteriums des § 54 Abs. 1 GSpG ist nach den Materialien zur Novelle BGBl. I 73/2010 (ErläutRV 657 BlgNR XXIV. GP) die Schwere des Eingriffs beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 GSpG zu ermitteln. Zur Beurteilung des Geringfügigkeitskriteriums des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ist nach den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, (ErläutRV 657 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode die Schwere des Eingriffs beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG zu ermitteln.

Schon in Anbetracht der Höhe der möglichen Spieleinsätze und des Tatzeitraums, auch in Zusammenschau mit der sehr kurzen Spieldauer des Geräts, welche an dem Glückspielautomaten ausgewählt werden konnten, ist davon auszugehen, dass der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgaben des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht bloß geringfügig war.Schon in Anbetracht der Höhe der möglichen Spieleinsätze und des Tatzeitraums, auch in Zusammenschau mit der sehr kurzen Spieldauer des Geräts, welche an dem Glückspielautomaten ausgewählt werden konnten, ist davon auszugehen, dass der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgaben des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht bloß geringfügig war.

Auch wenn die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und nach den Erläuterungen zu § 54 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll (ErläutRV 657 BlgNR XXIV. GP, zu Z 20 und 24 [§ 54 und § 60 Abs. 25 GSpG]), hängt sie doch gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab, weil sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte (VwGH 28.02.2018, Ra 2017/17/0703).Auch wenn die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und nach den Erläuterungen zu Paragraph 54, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll (ErläutRV 657 BlgNR römisch 24 . GP, zu Ziffer 20 und 24 [§ 54 und Paragraph 60, Absatz 25, GSpG]), hängt sie doch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab, weil sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte (VwGH 28.02.2018, Ra 2017/17/0703).

Die Einziehung nach § 54 GSpG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel, von bestimmten Sachen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge ist sie vom Verfall als schuldabhängiger (Neben-)Strafe zu unterscheiden. Auch setzt sie keine rechtskräftige Bestrafung nach einem Tatbestand des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054). Aufgrund der Abhängigkeit von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG unterliegt das Einziehungsverfahren dennoch den Bestimmungen des VStG (VwGH 22.08.2012, 2011/17/0323).Die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme mit dem Ziel, von bestimmten Sachen ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entgegenzuwirken; als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge ist sie vom Verfall als schuldabhängiger (Neben-)Strafe zu unterscheiden. Auch setzt sie keine rechtskräftige Bestrafung nach einem Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0054). Aufgrund der Abhängigkeit von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG unterliegt das Einziehungsverfahren dennoch den Bestimmungen des VStG (VwGH 22.08.2012, 2011/17/0323).

Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG verstoßen wird.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird, oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, GSpG verstoßen wird.

Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (VwGH 12.05.2017, Ra 2016/17/0163). Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist (VwGH 12.05.2017, Ra 2016/17/0163).

Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände. Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG dient nicht nur der Sicherung des Verfalls, sondern auch einer Einziehung nach § 54 GSpG; im Fall eines Schuldspruchs kann es auch zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des Bundes nach § 55 Abs. 2 GSpG kommen (VwGH 06.09.2016, Ra 2015/09/0103).Überdies ist die Beschlagnahme eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstandes aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen, um diesen Gegenstand während des Verfahrens darüber, was mit ihm endgültig zu geschehen hat, zu sichern.

Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch die endgültige Verfügung über den Gegenstand erreicht, verliert der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung. Ist die Beschlagnahme bereits rechtskräftig, endet das Verfahren daher in der Regel nicht mit Erlassung eines Aufhebungsbescheides, sondern schon aufgrund des Eintretens rechtlich relevanter Umstände. Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG dient nicht nur der Sicherung des Verfalls, sondern auch einer Einziehung nach Paragraph 54, GSpG; im Fall eines Schuldspruchs kann es auch zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des Bundes nach Paragraph 55, Absatz 2, GSpG kommen (VwGH 06.09.2016, Ra 2015/09/0103).

Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313; 13.12.2016, Ra 2016/09/0054).Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung , eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hierzu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/17/0313; 13.12.2016, Ra 2016/09/0054).

Eine auf bloße Indizien gestützte Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 52–54 GSpG vorliegen, entspricht diesen Vorgaben nicht (VwGH 26.01.2009, 2005/17/0223; 04.04.2019, Ra 2018/17/0212; 04.04.2019, Ra 2018/17/0217). Auch wenn im Beschwerdefall eine gewisse Verdichtung der Indizien vorliegen mag (durch technische Maßnahmen gesichertes Lokal, optische Übereinstimmung eines Gerätes mit früher schon in anderen Lokalen identifizierten Geräten), ist nicht mit der ausreichenden Sicherheit belegbar, dass die Geräte FA Nr. CM3 und CM4 tatsächlich Eingriffsgegenstände iSd GSpG waren und darauf Glücksspiele abrufbar waren. Mit den genannten Indizien sind jedenfalls keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür vorhanden, Rückschlüsse auf den tatsächlichen (Spiel-) Verlauf/Inhalt, der auf diesen Geräten abrufbaren Programme zu ziehen (VwGH 12.02.2019, Ra 2019/16/0015).Eine auf bloße Indizien gestützte Annahme, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 52 –, 54, GSpG vorliegen, entspricht diesen Vorgaben nicht (VwGH 26.01.2009, 2005/17/0223; 04.04.2019, Ra 2018/17/0212; 04.04.2019, Ra 2018/17/0217).

Auch wenn im Beschwerdefall eine gewisse Verdichtung der Indizien vorliegen mag (durch technische Maßnahmen gesichertes Lokal, optische Übereinstimmung eines Gerätes mit früher schon in anderen Lokalen identifizierten Geräten), ist nicht mit der ausreichenden Sicherheit belegbar, dass die Geräte FA Nr. CM3 und CM4 tatsächlich Eingriffsgegenstände iSd GSpG waren und darauf Glücksspiele abrufbar waren. Mit den genannten Indizien sind jedenfalls keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür vorhanden, Rückschlüsse auf den tatsächlichen (Spiel-) Verlauf/Inhalt, der auf diesen Geräten abrufbaren Programme zu ziehen (VwGH 12.02.2019, Ra 2019/16/0015).

Auch wenn eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraussetzt und eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist, ist im Rechtsweg bei der Prüfung eines Beschlagnahme-bescheides nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittel-entscheidung noch besteht.

Es sind dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen und es ist auf Einwände der Parteien einzugehen (VwGH 15.01.2014, 2012/17/0586). Auch wenn eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraussetzt und eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist, ist im Rechtsweg bei der Prüfung eines Beschlagnahme-bescheides nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittel-entscheidung noch besteht.

Es sind dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen und es ist auf Einwände der Parteien einzugehen (VwGH 15.01.2014, 2012/17/0586).

Nach der Rechtsprechung des VwGH unterliegen der Beschlagnahme nach dem GSpG sämtliche Komponenten bzw. Bestandteile des Glücksspielgerätes, die bei Durchführung der verbotenen Ausspielungen verwendet wurden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes erfasst das Gerät samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld (VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009). Dass alle Bestandteile des Glücksspielgerätes und auch allenfalls im Glücksspielgerät befindliches Geld von der angeordneten (vorläufigen) Beschlagnahme umfasst sind, gilt unabhängig davon, ob die Bestandteile des Glücksspielgerätes in der für den Betrieb vorgesehenen Weise zusammengesetzt bzw. verbunden sind.

Wesentlich ist, dass sie Bestandteil des beschlagnahmten Glücksspielgerätes waren und sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden haben (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/15/0077; 26.03.2019, Ra 2019/16/0007).Nach der Rechtsprechung des VwGH unterliegen der Beschlagnahme nach dem GSpG sämtliche Komponenten bzw. Bestandteile des Glücksspielgerätes, die bei Durchführung der verbotenen Ausspielungen verwendet wurden, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorliegen. Die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes erfasst das Gerät samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld (VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009).

Dass alle Bestandteile des Glücksspielgerätes und auch allenfalls im Glücksspielgerät befindliches Geld von der angeordneten (vorläufigen) Beschlagnahme umfasst sind, gilt unabhängig davon, ob die Bestandteile des Glücksspielgerätes in der für den Betrieb vorgesehenen Weise zusammengesetzt bzw. verbunden sind. Wesentlich ist, dass sie Bestandteil des beschlagnahmten Glücksspielgerätes waren und sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden haben (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/15/0077; 26.03.2019, Ra 2019/16/0007).

Zu bemerken ist auch, dass die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft iSd § 1 Abs. 1 GSpG davon abhängt, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände insgesamt Glücksspiel vorliegt, weil die Entscheidung über das Spielergebnis – aus welchen Gründen auch immer – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Zu bemerken ist auch, dass die Beurteilung der Glücksspieleigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG davon abhängt, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände insgesamt Glücksspiel vorliegt, weil die Entscheidung über das Spielergebnis – aus welchen Gründen auch immer – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Die Funktionsweise der gegenständlichen Apparate ist in Bezug auf die Geräte FA Nr. CM1 und CM2 durch die entsprechenden Feststellungen erwiesen. Die Software/Spielesammlung konnte ausreichend eingesehen werden. Es waren unzweifelhaft virtuelle Walzenspiele abrufbar, deren Spielausgang ausschließlich (oder zumindest überwiegend) vom Zufall abhängt und bei denen gegen ein Entgelt eine Gewinnchance in Aussicht gestellt wird, besteht. Die Geräte FA Nr. CM1 und CM2 sind somit funktionsgleich iSd Tatbestandsmäßigkeit nach §§ 1 und 2 GSpG. Darauf aufbauend sind diese beiden Geräte rechtlich als Glücksspielgeräte zu qualifizieren. Es sind ausreichende Beweisergebnisse vorhanden, um Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf an diesen Geräten zu ziehen (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/09/0125).

Die Funktionsweise der gegenständlichen Apparate ist in Bezug auf die Geräte FA Nr. CM1 und CM2 durch die entsprechenden Feststellungen erwiesen. Die Software/Spielesammlung konnte ausreichend eingesehen werden. Es waren unzweifelhaft virtuelle Walzenspiele abrufbar, deren Spielausgang ausschließlich (oder zumindest überwiegend) vom Zufall abhängt und bei denen gegen ein Entgelt eine Gewinnchance in Aussicht gestellt wird, besteht. Die Geräte FA Nr. CM1 und CM2 sind somit funktionsgleich iSd Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraphen eins und 2 GSpG. Darauf aufbauend sind diese beiden Geräte rechtlich als Glücksspielgeräte zu qualifizieren. Es sind ausreichende Beweisergebnisse vorhanden, um Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf an diesen Geräten zu ziehen (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/09/0125).

Als Täter, der iSd ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG Glücksspielapparate oder –automaten als verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG betreibt (Veranstalter), kommt nur in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts des Spieles unmittelbar in seiner Vermögenssphäre trägt (VwGH 16.02.2004, 2003/17/0260; 26.03.2015, Ra 2014/17/0033).Als Täter, der iSd ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Glücksspielapparate oder –automaten als verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG betreibt (Veranstalter), kommt nur in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts des Spieles unmittelbar in seiner Vermögenssphäre trägt (VwGH 16.02.2004, 2003/17/0260; 26.03.2015, Ra 2014/17/0033).

Mit dem dritten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen Spielern unternehmerisch zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0268; 12.03.2010, 2010/17/0017). Mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen Spielern unternehmerisch zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0268; 12.03.2010, 2010/17/0017).

Das unternehmerische Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273; 26.09.2018, Ra 2017/17/0474).Das unternehmerische Zugänglichmachen einer verbotenen Ausspielung iSd dritten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht eine Person, die etwa ein Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und damit Spielern die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen ermöglicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand die Aufstellung eines solchen Glücksspielgerätes durch einen Dritten duldet, weil er dafür eine Miete erhält (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273; 26.09.2018, Ra 2017/17/0474).

Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass im Fall einer Beteiligung am Umsatz der Spielgeräte, welche im Lokal der an dem Umsatz Beteiligten aufgestellt sind, ein unternehmerisches Zugänglichmachen iSd § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vorliegt (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0040; 15.03.2013, 2012/17/0568).Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass im Fall einer Beteiligung am Umsatz der Spielgeräte, welche im Lokal der an dem Umsatz Beteiligten aufgestellt sind, ein unternehmerisches Zugänglichmachen iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vorliegt (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0040; 15.03.2013, 2012/17/0568).

Die Parteistellung einer vom Eigentümer eines nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber iSd GSpG anzusehen ist (VwGH 07.03.2014, 2013/17/0605; 01.09.2016, 2013/17/0502).Die Parteistellung einer vom Eigentümer eines nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber iSd GSpG anzusehen ist (VwGH 07.03.2014, 2013/17/0605; 01.09.2016, 2013/17/0502).

Im Beschwerdefall handelte es sich um zwei Glücksspielgeräte FA Nr. CM1 und CM2, auf denen (auch) Walzenspiele abrufbar waren. Diese konnten gegen Entgelt gespielt werden, das Spielergebnis war ausschließlich vom Zufall abhängig. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen über den Spielablauf und den Umstand fehlender Konzessionen ist der Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG als Tatbestandsvoraussetzung der §§ 53 und 54 GSpG evident. Im Beschwerdefall handelte es sich um zwei Glücksspielgeräte FA Nr. CM1 und CM2, auf denen (auch) Walzenspiele abrufbar waren. Diese konnten gegen Entgelt gespielt werden, das Spielergebnis war ausschließlich vom Zufall abhängig. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen über den Spielablauf und den Umstand fehlender Konzessionen ist der Verstoß gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG als Tatbestandsvoraussetzung der Paragraphen 53 und 54 GSpG evident.

Diese Geräte waren im Tatzeitpunkt eingeschaltet, betriebsbereit und voll funktionsfähig. Das heißt, es wurde aus Anlass der Kontrolle kurz vor dem Betreten des Lokals durch die Kontrollorgane der Strom abgeschaltet und die Geräte wurden von diesen zunächst ohne Stromzufuhr vorgefunden, doch es konnte ohne großen Aufwand oder besondere Fertigkeiten oder Wissen die Betriebsbereitschaft an den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 hergestellt werden und es war auch eine Ermittlung der abrufbaren Spiele dieser Geräte durch die Kontrollorgane möglich, um die Funktionsweise festzustellen. Es waren auf den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 (u.a.) virtuelle Walzenspiele abrufbar, deren Spielergebnis nicht durch Geschick, Erfahrung o.Ä. gesteuert werden konnte. Dabei konnten gegen Entgelt die in den Feststellungen näher beschriebenen Spiele, bei denen es sich um Glücksspiele handelt, gespielt werden. Mindesteinsätze und Höchstgewinne stellten sich nach den Gewinnplänen auf den Geräten wie folgt dar:

Die gegenständlichen Spiele sind als Glücksspiel einzustufen, weil vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist. Eine Einflussnahme auf das Spielergebnis war nämlich nicht möglich; eine Steuerung durch Geschick oder sonstige entscheidungsrelevante Eingriffsmöglichkeit auf den Spielverlauf und die Anordnung von Symbolen aus virtuellen Walzen war nicht gegeben (vgl. VwGH 04.01.2017, Ra 2015/17/0145).Die gegenständlichen Spiele sind als Glücksspiel einzustufen, weil vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist. Eine Einflussnahme auf das Spielergebnis war nämlich nicht möglich; eine Steuerung durch Geschick oder sonstige entscheidungsrelevante Eingriffsmöglichkeit auf den Spielverlauf und die Anordnung von Symbolen aus virtuellen Walzen war nicht gegeben vergleiche VwGH 04.01.2017, Ra 2015/17/0145).

Die Veranstaltung dieser Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Es wurden im Gerät FA Nr. CM5 auch zahlreiche Geldscheine gefunden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor.Die Veranstaltung dieser Glücksspiele war auf die regelmäßige Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Es wurden im Gerät FA Nr. CM5 auch zahlreiche Geldscheine gefunden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor.

Die A. Ges.m.b.H. war Hauptmieter des gegenständlichen Lokals, die Glückspielgeräte waren in ihrer Betriebsstätte aufgestellt. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen erfolgte das Aufstellen der Geräte und das Dulden dieser Geräte gegen Entgelt und in der Absicht Einnahmen zu erzielen. Aus den Vorverfahren infolge glücksspielrechtlicher Kontrollen und Beschlagnahmen und der häufig wechselnden Untermieter, die allesamt notorische GSpG-Veranstalter ohne Konzession/Berechtigung sind, ist anzunehmen, dass bei der A. Ges.m.b.H. und ihren Organen auch ein ausreichendes Wissen, nämlich ein volles Bewusstsein um den Zweck der Nutzung und dessen rechtliche Beurteilung gegeben war.

Keiner der am Beschwerdefall Beteiligten verfügte über eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG. Es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es wurden mit den gegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0195). Ein solches Veranstalten von verbotenen Ausspielungen ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu bestrafen. Auf Grund eines solchen Verstoßes ist die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zu verfügen, wenn der Verstoß nicht nur geringfügig war. Keiner der am Beschwerdefall Beteiligten verfügte über eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG. Es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es wurden mit den gegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0195). Ein solches Veranstalten von verbotenen Ausspielungen ist nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu bestrafen. Auf Grund eines solchen Verstoßes ist die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zu verfügen, wenn der Verstoß nicht nur geringfügig war.

Da mit den Geräten FA Nr. CM1, CM2 und CM5 gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und der Verstoß auch keinesfalls als geringfügig zu werten war, sind die Geräte zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Ein solcher Eingriff liegt auch tatsächlich vor. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 sowie § 54 Abs. 1 GSpG sind damit erfüllt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung der Geräte nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.Da mit den Geräten FA Nr. CM1, CM2 und CM5 gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde und der Verstoß auch keinesfalls als geringfügig zu werten war, sind die Geräte zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen.

Vor diesem Hintergrund bestand und besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Ein solcher Eingriff liegt auch tatsächlich vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind damit erfüllt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung der Geräte nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.

Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass mit den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 zusammen mit CM5 von 28.08.2018 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle (19.09.2018, 11:00 Uhr, Beginn der Amtshandlung) verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden.Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass mit den Geräten FA Nr. CM1 und CM2 zusammen mit CM5 von 28.08.2018 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle (19.09.2018, 11:00 Uhr, Beginn der Amtshandlung) verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden.

B. A. war im Tatzeitraum Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der A. Ges.m.b.H. nach außen berufen. Es sind für ihn mangels entsprechender Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen und das Fehlen von Sorgepflichten.B. A. war im Tatzeitraum Geschäftsführer und damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der A. Ges.m.b.H. nach außen berufen. Es sind für ihn mangels entsprechender Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen und das Fehlen von Sorgepflichten.

B. A. hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen Vertretungsbefugter der A. Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese die eben angesprochene Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG begangen hat. Es besteht kein Zweifel, dass B. A. die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.B. A. hat als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen Vertretungsbefugter der A. Ges.m.b.H. zu verantworten, dass diese die eben angesprochene Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall GSpG begangen hat. Es besteht kein Zweifel, dass B. A. die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Für die örtliche Zuständigkeit nach dem VStG ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Die gegenständlichen Ausspielungen wurden in Wien durchgeführt; das Veranstalten und das unternehmerische Zugänglichmachen erfolgten in Wien. An der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken; es liegen keine Hinweise darauf vor, dass für die in Wien aufgestellten Glückspielgeräte und die vorliegenden Verfahren keine Zuständigkeit vorliegen würde (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; 23.10.2014, 2013/17/0535). Für die örtliche Zuständigkeit nach dem VStG ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Die gegenständlichen Ausspielungen wurden in Wien durchgeführt; das Veranstalten und das unternehmerische Zugänglichmachen erfolgten in Wien. An der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen somit keine Bedenken; es liegen keine Hinweise darauf vor, dass für die in Wien aufgestellten Glückspielgeräte und die vorliegenden Verfahren keine Zuständigkeit vorliegen würde vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155; 23.10.2014, 2013/17/0535).

Da mit den Geräten FA Nr. CM1, CM2, CM5 gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und der Verstoß aufgrund der Dauer der Spiele und des einsetzbaren Geldbetrages auch keinesfalls als geringfügig zu werten war, sind diese Geräte zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer (oder mehrerer) Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Ein solcher Eingriff liegt auch tatsächlich vor. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 2 sowie § 54 Abs. 1 GSpG sind damit erfüllt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung der Geräte nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.Da mit den Geräten FA Nr.

CM1, CM2, CM5 gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde und der Verstoß aufgrund der Dauer der Spiele und des einsetzbaren Geldbetrages auch keinesfalls als geringfügig zu werten war, sind diese Geräte zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer (oder mehrerer) Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Ein solcher Eingriff liegt auch tatsächlich vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind damit erfüllt.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung der Geräte nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.

In diesem Umfang (Geräte FA Nr. CM1, CM2, CM5) sind der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie das Straferkenntnis zu bestätigen. Nachdem hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 der Verstoß gegen das GSpG nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, sind die Beschwerden in diesem Umfang erfolgreich. Es ist somit insgesamt eine Beschwerdeabweisung mit der Maßgabe neu gefasster Sprüche auszusprechen: Der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid erging in Bezug auf die Geräte FA Nr. CM1, CM2, CM5 zu Recht, hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 erging er zu Unrecht. Es lag/liegt hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 kein substantiierter Verdacht eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 GSpG vor.

Eine Beschlagnahme war daher nicht gerechtfertigt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid zu beheben. Gleiches gilt für die Einziehung (vgl. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 jeweils mit Bezugnahme auf § 52 GSpG). Im gleichen Umfang erfolgte die Bestrafung hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM1 und CM2 (iVm CM5) dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 ist die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wiederum erfolgreich. Auch wenn die Beschwerde teilweise erfolgreich ist und für die verbleibenden Geräte eine Strafherabsetzung ausgesprochen wird, ist insgesamt eine Abweisung mit Maßgabebestätigung/Neufassung des Spruches vorzunehmen, weil der zentrale Beschwerdeantrag jeweils die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung der Verfahren ist.In diesem Umfang (Geräte FA Nr. CM1, CM2, CM5) sind der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie das Straferkenntnis zu bestätigen.

Nachdem hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 der Verstoß gegen das GSpG nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, sind die Beschwerden in diesem Umfang erfolgreich. Es ist somit insgesamt eine Beschwerdeabweisung mit der Maßgabe neu gefasster Sprüche auszusprechen: Der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid erging in Bezug auf die Geräte FA Nr. CM1, CM2, CM5 zu Recht, hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 erging er zu Unrecht. Es lag/liegt hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 kein substantiierter Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vor. Eine Beschlagnahme war daher nicht gerechtfertigt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid zu beheben.

Gleiches gilt für die Einziehung vergleiche Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, jeweils mit Bezugnahme auf Paragraph 52, GSpG). Im gleichen Umfang erfolgte die Bestrafung hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM1 und CM2 in Verbindung mit CM5) dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der Geräte FA Nr. CM3 und CM4 ist die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wiederum erfolgreich. Auch wenn die Beschwerde teilweise erfolgreich ist und für die verbleibenden Geräte eine Strafherabsetzung ausgesprochen wird, ist insgesamt eine Abweisung mit Maßgabebestätigung/Neufassung des Spruches vorzunehmen, weil der zentrale Beschwerdeantrag jeweils die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung der Verfahren ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da im Zuge des Beweisverfahrens nicht erwiesen werden konnte, dass am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Zeit an den Geräten FA Nr. CM3 und CM4 verbotene Ausspielungen angeboten wurden, war in diesem Umfang der Beschwerde stattzugeben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da im Zuge des Beweisverfahrens nicht erwiesen werden konnte, dass am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Zeit an den Geräten FA Nr. CM3 und CM4 verbotene Ausspielungen angeboten wurden, war in diesem Umfang der Beschwerde stattzugeben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Die Geräte waren bis zum angeführten Tatzeitpunkt (unmittelbar vor Beginn des Einsatzes um 11:00 Uhr wurde die Stromzufuhr unterbrochen) betriebsbereit aufgestellt (VwGH 23.10.2018, Ra 2018/02/0275; dazu, dass als Tatzeit der Beginn der Kontrolle, d.h. der Amtshandlung der Finanzpolizei, angenommen werden kann VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155; 31.01.2019, Ra 2018/15/0068).

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 25 VStG sind im Beschwerdefall das Amtswegigkeitsprinzip und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit anwendbar. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Anwendbarkeit von bzw. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Eine Verletzung des Art. 6 EMRK (Unparteilichkeit des Gerichtes) ist daraus aber nicht ableitbar (VfGH 14.03.2017, E 3282/2016).Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, VStG sind im Beschwerdefall das Amtswegigkeitsprinzip und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit anwendbar. Dies gilt auch für die Feststellungen zur Anwendbarkeit von bzw. Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK (Unparteilichkeit des Gerichtes) ist daraus aber nicht ableitbar (VfGH 14.03.2017, E 3282 aus 2016,).

Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung jener Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, handelt es sich jedoch um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine Umkehrung der Beweiswürdigung (vgl. OGH 11.11.2016, 10 Ob 52/16v; 28.06.2016, 2 Ob 92/15s). Bei der Beweiswürdigung geht es nämlich darum, dass das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise ausspricht, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann (zum Begriff der „freien Beweiswürdigung“ VwGH 15.03.2018, Ra 2017/20/0487).

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt gelangt.Bei der Durchführung der Gesamtwürdigung jener Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, handelt es sich jedoch um die Beurteilung einer Rechtsfrage und nicht um eine Umkehrung der Beweiswürdigung vergleiche , OGH 11.11.2016, 10 Ob 52/16v; 28.06.2016, 2 Ob 92/15s). Bei der Beweiswürdigung geht es nämlich darum, dass das Gericht aufgrund der aufgenommenen Beweise ausspricht, welcher dieser Beweise aus welchen Gründen ihm eine solche Überzeugung vermittelt hat, dass aufgrund dieses Beweises eine rechtserhebliche Tatsache festgestellt werden kann (zum Begriff der „freien Beweiswürdigung“ VwGH 15.03.2018, Ra 2017/20/0487).

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt gelangt.

Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Art. 56 AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird (vgl. EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79). Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.Wenn in der Rechtsprechung des EuGH mitunter eine verstärkte Beweispflicht der Behörden bezüglich der unionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe für eine Maßnahme, die den freien Dienstleistungsverkehr iSv Artikel 56, AEUV beschränkt, und eine eingeschränkte amtswegige Ermittlungspflicht der Gerichte angedeutet wird vergleiche EuGH 28.02.2018, C-3/17, Sporting Odds Ltd, Rn 53 f, 59, 62), ist dem entgegenzuhalten, dass etwa der VwGH bezüglich der auf der Homepage des BMF abrufbaren „Auslegungen für die Praxis der Glücksspielwerbung“ davon auszugehen ist, dass diese amtsbekannt sind (VwGH 11.07.2018, Ra 2018/17/0048, Rz 79).

Im Übrigen stammt die aufgezählte Sammlung von Studien und Unterlagen überwiegend vom BMF und damit der aus Sicht der angeführten EuGH-Rechtsprechung beweispflichtigen staatlichen Stelle.

Weiterlesen ↓

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.