Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

VGW-031/005/9527/2019

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.01.2020 GeschäftszahlVGW-031/005/9527/2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, LVT Referat 1 - Informationsgewinnung und Ermittlung, vom 03.06.2019, GZ: …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem EGVG, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,- Euro - das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag - zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,- Euro - das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag - zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 03.06.2019 zur Zahl … wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1.

Datum/Zeit: 05.04.2017, 12:09 Uhr Ort: Wien, Facebook Gruppe „C.“ Sie haben zu oben angeführter Zeit in der Facebook Gruppe „C.“, durch das Posten des Fotos eines Soldaten mit erhobenem Zeigefinger und der Aufschrift „Wollt Ihr die kleine Studienplanreform? Oder wollt Ihr die Totale“, eine offensichtliche Anspielung auf die Sportpalastrede des deutschen Reichspropagandaministers Joseph Goebbels („Wollt Ihr den totalen Krieg“) und somit nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet.Sie haben zu oben angeführter Zeit in der Facebook Gruppe „C.“, durch das Posten des Fotos eines Soldaten mit erhobenem Zeigefinger und der Aufschrift „Wollt Ihr die kleine Studienplanreform? Oder wollt Ihr die Totale“, eine offensichtliche Anspielung auf die Sportpalastrede des deutschen Reichspropagandaministers Joseph Goebbels („Wollt Ihr den totalen Krieg“) und somit nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, verbreitet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.Art. III Abs. 1 Zif. 4 EGVG1. Artikel römisch drei, Absatz eins, Zif. 4 EGVG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1. € 50,00 1 Tage(n) 1 Stunde(n) § Art. III Abs. 1 1. € 50,00 1 Tage(n) 1 Stunde(n) Paragraph Artikel römisch drei, Absatz eins, Schlusssatz EGVG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): - Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barausiagen) beträgt daher € 60,00.“ Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, es sei geradezu Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. III Abs. 1 Z. 4 EGVG Verhaltensweisen, welche vom Verbotsgesetz nicht erfasst seien, zu ahnden. Aus der Bestimmung ergebe sich, dass das inkriminierte Verhalten nach Einstellung des Strafverfahrens noch einer verwaltungsstrafrechtlichen Prüfung zu unterziehen sei. Die Verbreitung des im Spruch genannten Bildes sei zwar nicht vom Vorsatz getragen gewesen, das Wiedererstehen des Nationalsozialismus in Österreich zu bewirken, es sei aber geeignet gewesen, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug empfunden zu werden, was dem Beschwerdeführer auch bewusst hätte sein müssen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Bei der Strafbemessung wurden die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers als mildernd gewertet.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, es sei geradezu Sinn und Zweck der Bestimmung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG Verhaltensweisen, welche vom Verbotsgesetz nicht erfasst seien, zu ahnden. Aus der Bestimmung ergebe sich, dass das inkriminierte Verhalten nach Einstellung des Strafverfahrens noch einer verwaltungsstrafrechtlichen Prüfung zu unterziehen sei. Die Verbreitung des im Spruch genannten Bildes sei zwar nicht vom Vorsatz getragen gewesen, das Wiedererstehen des Nationalsozialismus in Österreich zu bewirken, es sei aber geeignet gewesen, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug empfunden zu werden, was dem Beschwerdeführer auch bewusst hätte sein müssen.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Bei der Strafbemessung wurden die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers als mildernd gewertet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, im gesamten Straferkenntnis fände sich keine Erläuterung worin genau die straferkennende Behörde nationalsozialistisches Gedankengut erblicken könne, insbesondere warum ihre Einschätzung von jener der Staatsanwaltschaft Wien und der Oberstaatsanwaltschaft Wien abweiche. Die bloße Feststellung, dass die Fotomontage auch auf die Sportpalastrede anspiele, reiche als Qualifizierung nicht aus. Es fände sich auch keine Erklärung, wodurch das öffentliche Ärgernis ausgelöst worden sein solle. Da unzweifelhaft nicht jede Anspielung, auf etwas das mit dem Naziregime in Bezug steht, einen öffentliches Ärgernis erregenden Unfug darstelle, müsse die Behörde konkret argumentieren warum dies bei der gegenständlichen Fotomontage der Fall sein solle. Es fände sich überdies keine schlüssige Begründung, worin die Fahrlässigkeit bestehen solle. Schließlich fände sich kein einziges Argument, warum die straferkennende Behörde glaube, in einer objektiven Betrachtung würde man annehmen müssen, dass es sich bei einer satirischen Fotomontage, welche in einer satirischen Zwecken dienenden Facebook-Gruppe gepostet wurde, um keine Satire handle.

Ferner würde die Bestrafung dem im Staatsgrundgesetz, in der Europäischen Menschenrechtskonvention, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte fest verankerten Recht der Freien Meinungsäußerung, welches auch die satirische Äußerung umfasse, widersprechen.

Zudem merkte der Beschwerdeführer an, dass die ihm zur Last gelegte Veröffentlichungshandlung nicht von ihm, sondern von jener Person gesetzt worden sei, welche sich widerrechtlich Zugang zu der geheimen Facebook-Gruppe verschafft habe, um deren Inhalt der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Es liege auch eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 StPO mittlerweile Bindungswirkung und somit eine Sperrwirkung auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entfalte.Es liege auch eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 190, StPO mittlerweile Bindungswirkung und somit eine Sperrwirkung auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entfalte.

Schließlich seien auch das Verschulden und der objektive Unrechtsgehalt der Tat als gering einzuschätzen, da die Fotomontage ausschließlich in einer geheimen, nicht auffindbaren Gruppe gepostet worden sei. Die Fotomontage sei zudem von der Staatsanwaltschaft als objektiv nicht geeignet, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten, bezeichnet worden. Unter den Betrachtern sei keine Erregung eines Ärgernisses festzustellen gewesen. Die Fotomontage habe sich vorrangig mit dem Thema der Studienplanreform beschäftigt. Die Anspielung auf die Sportpalastrede habe nichts mit der inhaltlichen Aussage der Fotomontage zu tun, sondern diene lediglich als satirische Überspitzung.

Dementsprechend verursache die Strafverfolgung, aufgrund der argumentativ herausfordernden rechtlichen Begründung und der zahlreichen Möglichkeiten diese anzugreifen, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Behörde, weshalb das Verfahren auch gem. § 45 Abs. 1 Z 6 VStG einzustellen sei.Dementsprechend verursache die Strafverfolgung, aufgrund der argumentativ herausfordernden rechtlichen Begründung und der zahlreichen Möglichkeiten diese anzugreifen, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Behörde, weshalb das Verfahren auch gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG einzustellen sei.

Verfahrensgang:

Am 09.05.2017 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien, SPK D., ein Amtsvermerk angelegt, in dem festgehalten wurde, dass an diesem Tag ein Student bei der PI erschien und die in einem Artikel der Zeitung „E.“ mit dem Titel „Das ist ein Super-GAU“ veröffentlichten Postings in verschiedenen WhatsApp- und Facebook-Gruppen, auf Grund deren rassistischen bzw. nationalsozialistischen Inhaltes zur Anzeige bringen wollte.

In weiterer Folge erging durch die belangte Behörde am 21.05.2017 ein Anlassbericht, mit dem der Beschwerdeführer und insgesamt 29 andere Mitglieder der Studierendenvertretungs-Fraktion „F.“ zur Anzeige gebracht wurden, da diese in dringendem Tatverdacht standen, durch Postings, oder Kommentare dazu, welche antisemitische, rassistische, behindertenfeindliche und den Nationalsozialismus verharmlosende Inhalte aufweisen bzw. solche Inhalte mit einem „Like“ bestätigt und diesem dadurch zugestimmt haben, die Tatbestände des § 3g VerbotsG bzw. des § 283 StGB verwirklicht zu haben. In weiterer Folge erging durch die belangte Behörde am 21.05.2017 ein Anlassbericht, mit dem der Beschwerdeführer und insgesamt 29 andere Mitglieder der Studierendenvertretungs-Fraktion „F.“ zur Anzeige gebracht wurden, da diese in dringendem Tatverdacht standen, durch Postings, oder Kommentare dazu, welche antisemitische, rassistische, behindertenfeindliche und den Nationalsozialismus verharmlosende Inhalte aufweisen bzw. solche Inhalte mit einem „Like“ bestätigt und diesem dadurch zugestimmt haben, die Tatbestände des Paragraph 3 g, VerbotsG bzw. des Paragraph 283, StGB verwirklicht zu haben.

Aufgrund dieser Anzeige wurde am 25.10.2017 durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, nur im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung Angaben machen zu wollen.

Am 10.01.2018 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer unüberlegt und ohne einen ideologischen Hintergrund an den Chatverläufen beteiligt habe. Der Austausch mit den übrigen Chatteilnehmern sei zudem in einem geschlossenen Kommunikationsraum erfolgt. Diese Stellungnahme erhob der Beschwerdeführer in einer Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Niederösterreich am 30.01.2018 zu seiner Beschuldigtenverantwortung.

In dem an die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Abschlussbericht der belangten Behörde vom 16.03.2018 wurde zum Beschwerdeführer Folgendes festgehalten: „(…) Des Weiteren wurde durch das LVT NÖ am 25.10.2017 die Hausdurchsuchung bei B. A. durchgeführt und konnten dabei ein Stand PC, ein IPad Mini und ein Mobiltelefon sichergestellt werden. (…) Die sichergestellten Gegenstände wurden am 25.10.2017 mit Untersuchungsantrag dem BVT zwecks Datensicherung übermittelt.

B. wurde vor den Beamten des LVT NÖ am 25.10.2017 niederschriftlich einvernommen und gab nach Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand Mag. G. an, das er nur in dessen Beisein zum gegenständlichen Vorfall eine Aussage machen und einen neuen Vernehmungstermin vereinbaren werde. (…) Nach Datensicherung bei den sichergestellten Gegenständen des B. A. durch das BVT wurden diese gesichtet und konnten weder tatrelevante Dateien noch andere, welche Hinweise auf rechtes Gedankengut geben könnten, vorgefunden werden.

B. A. konnte am 30.01.2018 durch das LVT NÖ als Beschuldigter einvernommen werden und erhob die schriftliche Stellungnahme, welcher sein Rechtsbeistand übermittelte, zu seiner Beschuldigtenverantwortung. (…) Alle sichergestellten Gegenstände wurden nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin Dr. H. an die Beschuldigten B., K. und L. wieder ausgefolgt. (…) Alle, die in dieser Causa angezeigten Beschuldigten sind laut ha. Wissensstand bis dato noch in keiner am rechten Rand des politischen Spektrums angesiedelten Organisation in Erscheinung getreten.“ Mit Schreiben vom 03.01.2019 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde über die Einstellung des zum Tatverdacht des § 3g VerbotsG bzw. § 283 StGB gegen den Beschwerdeführer und andere Mitverdächtige geführten Ermittlungsverfahrens.Mit Schreiben vom 03.01.2019 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wien die belangte Behörde über die Einstellung des zum Tatverdacht des Paragraph 3 g, VerbotsG bzw. Paragraph 283, StGB gegen den Beschwerdeführer und andere Mitverdächtige geführten Ermittlungsverfahrens.

In weiterer Folge erging durch die belangte Behörde am 15.03.2019 eine Strafverfügung zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

Bezugnehmend auf diese Strafverfügung gab der Beschwerdeführer am 26.03.2019 eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen jene Argumente vorbrachte, die nunmehr auch das Beschwerdevorbringen bilden.

Daraufhin erging am 03.06.2019 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Zur weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien am 16.12.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde. Im Zuge dessen machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: „Nach Vorhalt des Fotos AS 17 gebe ich an, dass dieses Foto von mir in meiner Facebook-Gruppe gepostet wurde. Die Person auf dem Foto war der damalige Studienvertreter M. N., der die Studienplanreform mitverhandelt hat. Ich kam 2012/2013 in die Fakultätsvertretung und habe mich dort sehr engagiert. Die Fakultätsvertretung hat sich sehr für eine Reform des Studienplans eingesetzt. Herr N. hat sich für die „kleine Studienplanreform“ eingesetzt, wir waren aber der Meinung, dass diese keineswegs ausreichend ist, d.h. er hat in den Verhandlungen lediglich die kleine Studienplanreform durchsetzen können. Ich wollte damals unsere Enttäuschung darüber, das ganz wesentliche Reformen nicht umgesetzt wurden, in Anspielung an die Satire in „Willkommen Österreich“, in der der Vergleich „kleines Sieb“ oder „totales Sieb“ von den Kabarettisten gebracht wurde, zum Ausdruck bringen.

Wenn ich gefragt werde, was an diesem Posting lustig gewesen sein soll, so gebe ich an, dass es die Überspitzung dessen war, dass es ja gar keine Wahlmöglichkeit mehr gab sondern die kleine Studienplanreform bereits beschlossen war. Die Überspitzung besteht darin, dass in einem totalitären System, wie es der Nationalsozialismus war, man ohne Rücksicht auf demokratische Strukturen auch die große Studienplanreform durchführen hätte können. Etwas Derartiges hätten wir aber strikt abgelehnt und wollten daher kein nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten. Herr N. war der Administrator dieser Gruppe und war es eine nicht öffentliche Gruppe in der sich nur Personen befanden, die von Herrn N. eingeladen waren.

Wir hatten alle dieselbe Art von Humor und wollten wir eben keinen Bezug zum Nationalsozialismus herstellen. „Nach Vorhalt des Fotos AS 17 gebe ich an, dass dieses Foto von mir in meiner Facebook-Gruppe gepostet wurde. Die Person auf dem Foto war der damalige Studienvertreter M. N., der die Studienplanreform mitverhandelt hat. Ich kam 2012 aus 2013, in die Fakultätsvertretung und habe mich dort sehr engagiert. Die Fakultätsvertretung hat sich sehr für eine Reform des Studienplans eingesetzt. Herr N. hat sich für die „kleine Studienplanreform“ eingesetzt, wir waren aber der Meinung, dass diese keineswegs ausreichend ist, d.h. er hat in den Verhandlungen lediglich die kleine Studienplanreform durchsetzen können.

Ich wollte damals unsere Enttäuschung darüber, das ganz wesentliche Reformen nicht umgesetzt wurden, in Anspielung an die Satire in „Willkommen Österreich“, in der der Vergleich „kleines Sieb“ oder „totales Sieb“ von den Kabarettisten gebracht wurde, zum Ausdruck bringen. Wenn ich gefragt werde, was an diesem Posting lustig gewesen sein soll, so gebe ich an, dass es die Überspitzung dessen war, dass es ja gar keine Wahlmöglichkeit mehr gab sondern die kleine Studienplanreform bereits beschlossen war. Die Überspitzung besteht darin, dass in einem totalitären System, wie es der Nationalsozialismus war, man ohne Rücksicht auf demokratische Strukturen auch die große Studienplanreform durchführen hätte können.

Etwas Derartiges hätten wir aber strikt abgelehnt und wollten daher kein nationalsozialistisches Gedankengut verbreiten. Herr N. war der Administrator dieser Gruppe und war es eine nicht öffentliche Gruppe in der sich nur Personen befanden, die von Herrn N. eingeladen waren. Wir hatten alle dieselbe Art von Humor und wollten wir eben keinen Bezug zum Nationalsozialismus herstellen.

Das gegenständliche Foto im Original mit einem Soldaten der Deutschen Wehrmacht ist im Internet abrufbar. Ich habe lediglich das Facebook-Foto von Herrn N. ausgeschnitten und diese Fotomontage hergestellt. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit irgendwelchen Fotos solche Fotomontagen machen würde: Nein, nur mit Leuten die ich kenne.

Ich fühle mich im Recht, weil auch andere Leute satirische Beiträge gepostet haben und nicht verfolgt werden, konkret zum Beispiel die Kabarettisten Sterman und Grissemann.

Befragt durch den BfV:

Mit dem Foto wollte ich zum Ausdruck bringen, dass wir einen Kompromiss eingehen mussten und eben in Anspielung an die Sportpalastrede zeigen wollten, dass wir keinen Spielraum hatten.“ Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gab, ergänzend dazu, Folgendes zu Protokoll: „Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich bei dem geposteten Foto nicht um ein Foto handelt, das NS Symbole zeigt. Mein Mandant wollte auf keinen Fall das NS Regime verharmlosen, wie das vom VfGH festgestellt wurde. Meinem Mandanten geht es darum als zukünftigen Juristen nicht wegen der ihm zur Last gelegten Tat bestraft zu werden. Meinem Mandanten war auch nicht bewusst, dass in dieser Facebook-Gruppe anscheinend bis zu 30 Mitglieder waren. Mein Mandant ist davon ausgegangen, dass vielleicht 10 Leute in dieser Gruppe sind. Außerdem ist er nicht davon ausgegangen, dass alle Leser das Foto neu aufrufen können, da dies durch die neuen Nachrichten immer weiter nach oben geschoben wird. Mein Mandant wollte mit diesem Posting lediglich darstellen, dass in einer Demokratie Kompromisse eingegangen werden müssen und es lediglich in einer Diktatur möglich ist Reformen ohne Kompromisse durchzubringen.“ In der mündlichen Verhandlung wurde überdies in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dabei insbesondere in den Screenshot des verfahrensgegenständlichen Facebook-Postings sowie in die umfassenden Ermittlungsberichte der belangten Behörde Einsicht genommen. Zudem wurden das Beschwerdevorbringen sowie die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers gewürdigt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer postete am 05.04.2017 um 12:09 Uhr ein Bild in der Facebook-Gruppe „C.“, welche für zumindest zehn Gruppenmitglieder aus der Studienvertretungsfraktion „F.“ der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität einsehbar war. Bei dem Bild handelt es sich um eine Fotomontage, wobei das Gesicht des zur Zeit des Nationalsozialismus als „Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda“ und als „Präsident der Reichskulturkammer“ tätigen Politikers Joseph Goebbels (1897-1945), mit dem Gesicht eines damaligen Studierendenvertreters der „F.“, Herrn M. N., ausgetauscht wurde. Am oberen Bildrand findet sich der Satz „WOLLT IHR DIE KLEINE STUDIENPLANREFORM?“, am unteren Bildrand der Satz „ODER WOLLT IHR DIE TOTALE“. Dieses Bild wurde von M. N. selbst, einem weiteren Mitglied der Gruppe namens P. R. sowie von fünf weiteren, namentlich nicht genannten, Mitgliedern der „Facebook-Gruppe“ mit dem Facebook-Symbol für ein „Gefällt mir“ bzw für eine „lachende Reaktion“ versehen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Bild vom Beschwerdeführer in der Facebook-Gruppe „C.“ gepostet wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt befindlichen Screenshot des Postings. Dies wurde auch durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht bestritten. Auch der Zeitpunkt des Postings ist auf diesem Screenshot eindeutig zu erkennen. Die Feststellung, wonach die Fotomontage den Studienvertreter M. N. zeigt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass auf dem ursprünglichen Bild Joseph Goebbels zu sehen ist, ergibt sich aus einer einfachen „Google-Bildersuche“ anhand des Schlagwortes „Joseph Goebbels“.

Die Feststellung, wonach die Facebook-Gruppe zum Tatzeitpunkt zumindest zehn Mitglieder umfasste, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung. Demnach sei sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass die Facebook-Gruppe bis zu 30 Mitglieder hatte. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass vielleicht 10 Leute in dieser Gruppe sind. Darüber hinaus lässt sich aus dem Zusammenhang des Zwischenberichtes der belangten Behörde vom 20.10.2017 und des Abschlussberichtes der belangten Behörde vom 16.03.2018 ableiten, dass es sich jedenfalls bei den insgesamt 13 darin genannten, männlichen Beschuldigten zum Tatzeitpunkt um aktive Mitglieder der Facebook-Gruppe „C.“ handelte. Die genaue Zahl der Gruppenmitglieder ließ sich jedoch auf Grund des Fehlens der dafür erforderlichen Screenshots im Akt nicht ermitteln.

Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013 lauten folgendermaßen:Die maßgeblichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten folgendermaßen:

Artikel IIIArtikel römisch drei „(1) Wer (…) 4. nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet,nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, verbreitet, begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.begeht, in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Ziffer 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Im Fall der Ziffer 4, ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden. (…)

(5)Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.(5) Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.
(6)Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 5 bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) nicht einzurechnen.“(6) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 5, bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nicht einzurechnen.“ Rechtliche Beurteilung:

Nach dem Wortlaut des Art. IX Abs. 1 Z. 4 EGVG wird das "Verbreiten" nationalsozialistischen Gedankengutes unter Strafe gestellt. Da dieses Gesetz eine Legaldefinition des Wortes "Verbreiten" nicht vorsieht, ist gemäß § 6 ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. Unter "Verbreiten" ist jede Handlung zu verstehen, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, etwa das Verteilen von Flugzetteln (siehe dazu VwGH 08.08.2008, 2006/09/0126 mit Verweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 78 f). Nach dem Wortlaut des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG wird das "Verbreiten" nationalsozialistischen Gedankengutes unter Strafe gestellt. Da dieses Gesetz eine Legaldefinition des Wortes "Verbreiten" nicht vorsieht, ist gemäß Paragraph 6, ABGB zunächst vom Wortsinn auszugehen. Unter "Verbreiten" ist jede Handlung zu verstehen, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, etwa das Verteilen von Flugzetteln (siehe dazu VwGH 08.08.2008, 2006/09/0126 mit Verweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 78 f).

In diesem Zusammenhang ist überdies die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 69 StGB heranzuziehen. Die Bestimmung des Begriffs der Öffentlichkeit in § 69 StGB gilt nämlich auch für andere Gesetze, soweit in ihnen der Begriff nicht anders definiert wird (vgl OGH 28.09.1988, 1 Ob 38/88). Nach § 69 StGB wird eine Handlung nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Ein größerer Personenkreis im Sinne des § 69 StGB ist ab einem Richtwert von etwa zehn Personen gegeben (dazu OGH 08.02.1994, 11 Os 190/93). Da die Facebook-Gruppe „C.“ zum Tatzeitpunkt zumindest zehn Mitglieder umfasste und das Posting für sämtliche Gruppenmitglieder konkret wahrnehmbar war, war im gegenständlichen Fall eine „Verbreitung“ an einen größeren Personenkreis im Sinne des Art III Abs. 1 Z 4 EGVG gegeben.

Fehl geht in diesem Zusammenhang das Argument des Beschwerdeführers, wonach das Posting mit der Zeit im „Facebook-Feed“ der anderen Gruppenmitglieder „nach unten rutschen“ würde und so nicht alle Gruppenmitglieder von dem Posting Kenntnis erlangen konnten. Eine öffentliche Begehung erfordert nämlich zwar die unmittelbare, aber durchaus nicht die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit (dazu OGH 04.03.1982, 13 Os 30/82). Das gegenständliche Posting war jedoch zweifelsfrei unmittelbar für sämtliche Gruppenmitglieder wahrnehmbar.In diesem Zusammenhang ist überdies die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 69, StGB heranzuziehen. Die Bestimmung des Begriffs der Öffentlichkeit in Paragraph 69, StGB gilt nämlich auch für andere Gesetze, soweit in ihnen der Begriff nicht anders definiert wird vergleiche OGH 28.09.1988, 1 Ob 38/88).

Nach Paragraph 69, StGB wird eine Handlung nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Ein größerer Personenkreis im Sinne des Paragraph 69, StGB ist ab einem Richtwert von etwa zehn Personen gegeben (dazu OGH 08.02.1994, 11 Os 190/93). Da die Facebook-Gruppe „C.“ zum Tatzeitpunkt zumindest zehn Mitglieder umfasste und das Posting für sämtliche Gruppenmitglieder konkret wahrnehmbar war, war im gegenständlichen Fall eine „Verbreitung“ an einen größeren Personenkreis im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG gegeben. Fehl geht in diesem Zusammenhang das Argument des Beschwerdeführers, wonach das Posting mit der Zeit im „Facebook-Feed“ der anderen Gruppenmitglieder „nach unten rutschen“ würde und so nicht alle Gruppenmitglieder von dem Posting Kenntnis erlangen konnten.

Eine öffentliche Begehung erfordert nämlich zwar die unmittelbare, aber durchaus nicht die gleichzeitige Wahrnehmbarkeit (dazu OGH 04.03.1982, 13 Os 30/82). Das gegenständliche Posting war jedoch zweifelsfrei unmittelbar für sämtliche Gruppenmitglieder wahrnehmbar.

Im Beschwerdevorbringen wurde überdies eingewendet, dass es sich bei dem Posting um kein nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, sondern vielmehr um einen satirischen Beitrag gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Satire eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, welche durch die sie charakterisierende Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt zu provozieren und zu bewegen (vgl. EGMR 14.03.2013, 26118/10, Eon gg. Frankreich). Im Beschwerdevorbringen wurde überdies eingewendet, dass es sich bei dem Posting um kein nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, sondern vielmehr um einen satirischen Beitrag gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist Satire eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, welche durch die sie charakterisierende Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt zu provozieren und zu bewegen vergleiche EGMR 14.03.2013, 26118/10, Eon gg. Frankreich).

Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den ergänzenden Erläuterungen seiner rechtsfreundlichen Vertretung geht jedoch hervor, dass es sich bei dem Posting vorrangig um eine politische Unmutsäußerung handelte. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben darüber enttäuscht, dass die Studierendenvertretung lediglich eine sog. „kleine Studienplanreform“ durchsetzen konnte. Mit dem Posting wollte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben andeuten, dass man in einem totalitären System, wie es der Nationalsozialismus war, ohne Rücksicht auf demokratische Strukturen auch die große Studienplanreform durchführen hätte können. Der politische Charakter des Postings wird überdies durch den Umstand verdeutlicht, dass es sich sowohl beim Beschwerdeführer als Urheber des Postings als auch bei den Adressaten des Postings um Mitglieder bzw. um Funktionäre einer Studierendenvertretungsfraktion handelte.

Die Studierendenvertretungsfraktion nimmt dabei insbesondere als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 1 ÖH-Gesetz an Wahlen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft teil. Auch die im Posting kritisierten Verhandlungen zur Studienplanreform waren ein bedeutender Teil der politischen Arbeit der Studierendenvertretungsfraktion. Dementsprechend waren auch die Aktivitäten in der Facebook-Gruppe „C.“ im politischen Kontext zu sehen. Demgegenüber verfügen die vom Beschwerdeführer genannten Satirebeispiele (wie etwa „Willkommen Österreich“ oder das „Titanic-Magazin“) über keinerlei politische Anknüpfungspunkte bzw. Verbindungen und sind daher auch auf den ersten Blick als Satirebeiträge zu erkennen – was aufgrund der Sensibilität des Themas Nationalsozialismus auch jedenfalls geboten erscheint.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den ergänzenden Erläuterungen seiner rechtsfreundlichen Vertretung geht jedoch hervor, dass es sich bei dem Posting vorrangig um eine politische Unmutsäußerung handelte. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben darüber enttäuscht, dass die Studierendenvertretung lediglich eine sog. „kleine Studienplanreform“ durchsetzen konnte. Mit dem Posting wollte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben andeuten, dass man in einem totalitären System, wie es der Nationalsozialismus war, ohne Rücksicht auf demokratische Strukturen auch die große Studienplanreform durchführen hätte können. Der politische Charakter des Postings wird überdies durch den Umstand verdeutlicht, dass es sich sowohl beim Beschwerdeführer als Urheber des Postings als auch bei den Adressaten des Postings um Mitglieder bzw. um Funktionäre einer Studierendenvertretungsfraktion handelte.

Die Studierendenvertretungsfraktion nimmt dabei insbesondere als wahlwerbende Gruppe gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ÖH-Gesetz an Wahlen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft teil. Auch die im Posting kritisierten Verhandlungen zur Studienplanreform waren ein bedeutender Teil der politischen Arbeit der Studierendenvertretungsfraktion. Dementsprechend waren auch die Aktivitäten in der Facebook-Gruppe „C.“ im politischen Kontext zu sehen. Demgegenüber verfügen die vom Beschwerdeführer genannten Satirebeispiele (wie etwa „Willkommen Österreich“ oder das „Titanic-Magazin“) über keinerlei politische Anknüpfungspunkte bzw. Verbindungen und sind daher auch auf den ersten Blick als Satirebeiträge zu erkennen – was aufgrund der Sensibilität des Themas Nationalsozialismus auch jedenfalls geboten erscheint.

Zum Inhalt des Postings ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art III Abs. 1 Z 4 EGVG ein Verhalten unter Strafe stellt, das dadurch, dass es - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung im Sinne des VerbotsG betrieben (dem aber tatsächlich der dahin gehende Vorsatz mangelt), objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden wird (dazu ausführlich VfGH 11.10.2017, E1698/2017). Zum Inhalt des Postings ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG ein Verhalten unter Strafe stellt, das dadurch, dass es - wenngleich fälschlich - den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung im Sinne des VerbotsG betrieben (dem aber tatsächlich der dahin gehende Vorsatz mangelt), objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden wird (dazu ausführlich VfGH 11.10.2017, E1698/2017).

Wie bereits erwähnt, wollte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben mit dem Posting verdeutlichen, dass man in einem totalitären System, wie es der Nationalsozialismus war, ohne Rücksicht auf demokratische Strukturen auch eine große Studienplanreform durchführen hätte können. Dazu fügte er in ein Bild, welches den führenden Nationalsozialisten und Kriegsverbrecher Joseph Goebbels zeigt, das Gesicht des Studierendenvertreters M. N. ein. Bei dem eingefügten Text („WOLLT IHR DIE KLEINE STUDIENPLANREFORM? ODER WOLLT IHR DIE TOTALE“) nahm er auf nationalsozialistisches Gedankengut im engsten Sinne - in Form der Rede des Joseph Goebbels am 18.02.1943 im Berliner Sportpalast – Bezug.

Der Beschwerdeführer meinte zwar das nationalsozialistische Gedankengut strikt abzulehnen, dennoch liegt bereits in der vereinfachten Darstellung des Nationalsozialismus als Diktatur, in der im Gegensatz zu einer Demokratie „Reformen ohne Kompromisse“ durchgebracht werden können, eine gravierende einseitige Verharmlosung menschenrechtswidriger Gewaltmaßnahmen des Nationalsozialismus (siehe dazu Merli, Das Verbot der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im EGVG, JBl 1986, 767, mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OGH zum Verbotsgesetz). Zum einen werden dadurch die Kriegsverbrechen und der Völkermord des Nationalsozialismus - welche nicht zuletzt durch die Sportpalast-Rede des Joseph Goebbels propagandistisch aufbereitet wurden – verharmlost, indem sie aus der Darstellung des Nationalsozialismus ausgeklammert werden. Zum anderen wird durch die Darstellung der Diktatur als System in dem „Reformen ohne Kompromisse“ durchgesetzt werden können, die politische Verfolgung Andersdenkender durch das nationalsozialistische Regime – welche für sich ebenso unzählige Todesopfer forderte – in erheblichem Maße verharmlost. Das Posting ist daher, ob seines Inhaltes, jedenfalls geeignet, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden zu werden.

Dazu ist überdies festzuhalten, dass das Posting auch ein konkretes öffentliches Ärgernis unter den Gruppenmitgliedern bewirkte, welches schließlich dazu führte, dass das gegenständliche Posting – wie auch diverse andere Postings in mehreren WhatsApp- und Facebook-Gruppen – an die Medien und an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden.

Das gegenständliche Posting des Beschwerdeführers war daher geeignet, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden zu werden und wurde subjektiv konkret auch als solcher empfunden. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Art III Abs. 1 Z. 4 EGVG somit erfüllt.Das gegenständliche Posting des Beschwerdeführers war daher geeignet, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung durch die Verharmlosung stört, empfunden zu werden und wurde subjektiv konkret auch als solcher empfunden. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG somit erfüllt.

Für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Art III Abs. 1 Z. 4 EGVG genügt auf subjektiver Ebene Fahrlässigkeit (VfGH 11.10.2017, E1698/2017). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war davon auszugehen, dass ihm bewusst sein musste, dass das Posting geeignet war, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug empfunden zu werden. Die subjektive Tatseite lag somit ebenfalls vor.Für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG genügt auf subjektiver Ebene Fahrlässigkeit (VfGH 11.10.2017, E1698/2017). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war davon auszugehen, dass ihm bewusst sein musste, dass das Posting geeignet war, objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug empfunden zu werden. Die subjektive Tatseite lag somit ebenfalls vor.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die zu verantwortende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Gefährdungen für demokratische Strukturen durch die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut in erheblichem Maße geschädigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als gering gewertet werden.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Sorgepflichten sowie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurden bereits durch die belangte Behörde bei der Strafbemessung als mildernd gewertet. Ansonsten traten keine weiteren Erschwerungs- oder Milderungsgründe zutage.

Trotz der Berücksichtigung durch die belangte Behörde, berief sich der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich auf seine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alleine aus den ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Herabsetzung der Strafe folgt (siehe dazu etwa VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).

Festzuhalten ist vielmehr, dass der im gegenständlichen Fall einschlägige Strafrahmen des Art III Abs. 1 Z. 4 EGVG (von bis zu 2.180,- Euro) von der belangten Behörde bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, sondern die verhängte Geldstrafe in Höhe von 50,- Euro weniger als 3% dieses Strafrahmens beträgt. Auch in Anbetracht der dargelegten Sorgepflichten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird, wenn er die verhängte Strafe bezahlt.Festzuhalten ist vielmehr, dass der im gegenständlichen Fall einschlägige Strafrahmen des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG (von bis zu 2.180,- Euro) von der belangten Behörde bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, sondern die verhängte Geldstrafe in Höhe von 50,- Euro weniger als 3% dieses Strafrahmens beträgt. Auch in Anbetracht der dargelegten Sorgepflichten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird, wenn er die verhängte Strafe bezahlt.

Unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des bis 2.180,- Euro pro Übertretung reichenden Strafrahmens kam eine Herabsetzung der verhängten Strafe somit nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.005.9527.2019

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.