VGW-152/019/8708/2018
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlVGW-152/019/8708/2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ...2011, vertreten durch die Kindesmutter C. B., diese vertreten durch rechtsanwälte gmbH, vom 20.6.2018, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9.4.2018, Zl. MA35/..., betreffend Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.10.2019, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nr. 125/1962, auch in Österreich wirksam geworden. Der Beschwerdeführer sei daher so zu behandeln, als habe er nie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen.2. Mittels Schreiben vom 17.5.2017 teilte die Magistratsabteilung 35 der österreichischen Botschaft in Bern zwecks Information und mit dem Auftrag, der Mutter des Beschwerdeführers sowie Herrn D. E. die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, mit, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StbG im Zeitpunkt der Geburt aufgrund der damals gesetzlich vermuteten Abstammung von Herrn D. E. die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ..., habe diese Rechtsvermutung allerdings mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt.
Dieses Urteil sei aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,, auch in Österreich wirksam geworden. Der Beschwerdeführer sei daher so zu behandeln, als habe er nie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen.
Die Vorwürfe des Migrationsamtes H., dass die Ehe von Herrn D. E. mit der Kindesmutter in rechtsmissbräuchlicher Weise eingegangen worden sei, seien nicht plausibel. Dagegen spreche vor allem, dass die Ehegatten noch verheiratet seien, jede Woche in Kontakt stünden und sich vor ihrer Eheschließung bereits seit ungefähr zwei Jahren gekannt hätten. Lediglich aufgrund finanzieller Gründe habe die Kindesmutter ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr verlängert bekommen. Derzeit habe sie in ihrem Aufenthaltsstaat (Deutschland) eine Vollzeitanstellung in einem Schmuckgeschäft.
Herr E. bereue seine „Voreiligkeit“, die nach der Geburt des Beschwerdeführers dazu geführt habe, dass er das Urteil des Bezirksgerichtes in F. vom 29.2.2012, Zl. ..., erwirkt habe und dadurch die Rechtsvermutung der Ehelichkeit des Kindes mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt worden sei. Deswegen habe er den Beschwerdeführer mit 8.4.2013 beim Zivilstandesamt G. im Wissen darum, dass dieser unehelich gezeugt worden war, als seinen Sohn anerkannt. Dies habe zu einer erneuten Legitimation des Beschwerdeführers im Sinne des § 7a StbG geführt. Herr E. bereue seine „Voreiligkeit“, die nach der Geburt des Beschwerdeführers dazu geführt habe, dass er das Urteil des Bezirksgerichtes in F. vom 29.2.2012, Zl. ..., erwirkt habe und dadurch die Rechtsvermutung der Ehelichkeit des Kindes mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt worden sei. Deswegen habe er den Beschwerdeführer mit 8.4.2013 beim Zivilstandesamt G. im Wissen darum, dass dieser unehelich gezeugt worden war, als seinen Sohn anerkannt. Dies habe zu einer erneuten Legitimation des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 7 a, StbG geführt.
Leider sei diese Legitimation anschließend durch eine Registerbereinigungsklage relativiert worden. Das Kindsverhältnis zu D. E. sei aus den schweizerischen Registern gelöscht worden. Dies mit der Begründung, dass derjenige, der eine Ehelichkeitsvermutung anfechte – nach einer älteren Lehrmeinung – das Kind später nicht wieder anerkennen dürfe. Nach einer neueren Lehrmeinung, welche dem gewandelten gesellschaftlichen Familienverständnis des EGMR entspreche, sei eine Anerkennung durch den nicht-biologischen Elternteil (und somit auch durch den „ehelichen“ Vater) jedoch sehr wohl erlaubt und zu dulden.
Weiters stelle eine Registerbereinigungsklage nach schweizerischem Recht eine Allgemeinklage dar, die dem österreichischen „ordre public“ widerspreche, da gemäß § 154 ABGB nur die Kindeseltern und das Kind eine einmal erfolgte Anerkennung anfechten könnten. Zusätzlich sei gegen das Gebot der „Nichteinmischung der Ausländerbehörde in Zivilrechtsverhältnisse“ durch die Ausländerbehörde verstoßen worden. Es sei daher ungeachtet der Löschung der Anerkennung aus den schweizerischen Registern in Bezug auf die Anwendung von § 7a StbG von einer rechtsverbindlich erfolgten Legitimation des Kindes durch Anerkennung von D. E. (mit Vorgang vom 8.4.2013) auszugehen, welche dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft ab diesem Zeitpunkt wieder verschafft habe.
Die Anerkennung habe dem wohlverstandenen Kindesinteresse aus Sicht der vormundschaftlichen Organe in der Schweiz entsprochen. Nach österreichischem Recht fehle zwar eine ausdrückliche und notariell beurkundete Zustimmung der Kindesmutter (§ 145 Abs. 1 ABGB), diese könne aber nachgereicht werden. Weiters stelle eine Registerbereinigungsklage nach schweizerischem Recht eine Allgemeinklage dar, die dem österreichischen „ordre public“ widerspreche, da gemäß Paragraph 154, ABGB nur die Kindeseltern und das Kind eine einmal erfolgte Anerkennung anfechten könnten. Zusätzlich sei gegen das Gebot der „Nichteinmischung der Ausländerbehörde in Zivilrechtsverhältnisse“ durch die Ausländerbehörde verstoßen worden.
Es sei daher ungeachtet der Löschung der Anerkennung aus den schweizerischen Registern in Bezug auf die Anwendung von Paragraph 7 a, StbG von einer rechtsverbindlich erfolgten Legitimation des Kindes durch Anerkennung von D. E. (mit Vorgang vom 8.4.2013) auszugehen, welche dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft ab diesem Zeitpunkt wieder verschafft habe. Die Anerkennung habe dem wohlverstandenen Kindesinteresse aus Sicht der vormundschaftlichen Organe in der Schweiz entsprochen. Nach österreichischem Recht fehle zwar eine ausdrückliche und notariell beurkundete Zustimmung der Kindesmutter (Paragraph 145, Absatz eins, ABGB), diese könne aber nachgereicht werden.
Herr D. E. beabsichtige zudem eine Adoption des Beschwerdeführers, wofür nach schweizerischem Recht eine Zustimmungserklärung der Mutter erforderlich sei. Diesfalls könne somit der Mangel der fehlenden öffentlich beurkundeten Zustimmungserklärung der Kindesmutter im Rahmen der Anerkennung geheilt werden.
Betreffend der schweizerischen Urteile sei das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ II) anzuwenden, was bedeute, dass zur Anerkennung und vor allem zur Vollstreckung des Zivilurteils (betreffend Aufhebung der Ehelichkeitsvermutung) ein Exequaturverfahren (durch eine der Parteien beantragt) durchgeführt und nötigenfalls finanziert werden müsse. Es werde daher den Ausführungen der belangten Behörde auch betreffend der Anwendbarkeit des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl.
Nr. 125/1962, widersprochen. Betreffend der schweizerischen Urteile sei das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ römisch zwei) anzuwenden, was bedeute, dass zur Anerkennung und vor allem zur Vollstreckung des Zivilurteils (betreffend Aufhebung der Ehelichkeitsvermutung) ein Exequaturverfahren (durch eine der Parteien beantragt) durchgeführt und nötigenfalls finanziert werden müsse. Es werde daher den Ausführungen der belangten Behörde auch betreffend der Anwendbarkeit des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,, widersprochen.
Schließlich stütze sich Herr D. E. auf § 7a StbG, wonach das durch Legitimation hergestellte Kindschaftsverhältnis ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft des legitimierenden Kindesvaters vermittle. Weiters werde auf das EuGH-Urteil „Rottmann gegen den Freistaat Bayern“ (C-135/08) verwiesen, nachdem eine individuell-konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei. Diesbezüglich sei - unter anderem - zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat die ausländerrechtliche Bewilligung provisorisch wegen des „umgekehrten Familiennachzuges“, der Gewährung und der Betreuung eines EU-Angehörigen (Beschwerdeführer) gewährt worden sei. Verliere er die österreichische Staatsbürgerschaft, müssten die Kindesmutter und er den europäischen Raum verlassen, was nicht im wohlerwogenen Interesse des Beschwerdeführers liege.
Die Unionsstaaten hätten im Rahmen ihrer Entscheidungen betreffend Staatsbürgerschaft jedenfalls Art. 8 EMRK zu beachten. Es erscheine somit paradox den menschenrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Familienlebens von Registerfragen abhängig zu machen. Schließlich stütze sich Herr D. E. auf Paragraph 7 a, StbG, wonach das durch Legitimation hergestellte Kindschaftsverhältnis ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft des legitimierenden Kindesvaters vermittle. Weiters werde auf das EuGH-Urteil „Rottmann gegen den Freistaat Bayern“ (C-135/08) verwiesen, nachdem eine individuell-konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen sei. Diesbezüglich sei - unter anderem - zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat die ausländerrechtliche Bewilligung provisorisch wegen des „umgekehrten Familiennachzuges“, der Gewährung und der Betreuung eines EU-Angehörigen (Beschwerdeführer) gewährt worden sei.
Verliere er die österreichische Staatsbürgerschaft, müssten die Kindesmutter und er den europäischen Raum verlassen, was nicht im wohlerwogenen Interesse des Beschwerdeführers liege. Die Unionsstaaten hätten im Rahmen ihrer Entscheidungen betreffend Staatsbürgerschaft jedenfalls Artikel 8, EMRK zu beachten. Es erscheine somit paradox den menschenrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Familienlebens von Registerfragen abhängig zu machen.
Der Stellungnahme wurde weiters ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Sohn der weißrussischen Staatsangehörigen C. B. geboren worden, welche am 20.2.2009 mit D. E. am Standesamt H. die Ehe geschlossen habe. Dadurch sei ihm zunächst mit Geburt (geb. am: ...2011) kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft zugekommen, da für ihn gemäß § 138 Abs. 1 ABGB in der damaligen Fassung die Vermutung der Ehelichkeit gegolten habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Sohn der weißrussischen Staatsangehörigen C. B. geboren worden, welche am 20.2.2009 mit D. E. am Standesamt H. die Ehe geschlossen habe. Dadurch sei ihm zunächst mit Geburt (geb. am: ...2011) kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft zugekommen, da für ihn gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ABGB in der damaligen Fassung die Vermutung der Ehelichkeit gegolten habe.
Diese Rechtsvermutung der Ehelichkeit des Kindes sei jedoch mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ... (rechtskräftig am 24.3.2012), mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt worden, da in diesem die uneheliche Geburt des Beschwerdeführers und somit der Umstand, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers sei, bindend festgestellt worden sei. Aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl. Nr. 125/1962, sei das Urteil auch in Österreich wirksam geworden. Diese Rechtsvermutung der Ehelichkeit des Kindes sei jedoch mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ... (rechtskräftig am 24.3.2012), mit allseitiger Wirkung ex tunc beseitigt worden, da in diesem die uneheliche Geburt des Beschwerdeführers und somit der Umstand, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers sei, bindend festgestellt worden sei. Aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,, sei das Urteil auch in Österreich wirksam geworden.
Da die Mutter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Geburt des Kindes keine österreichische Staatsbürgerin, sondern weißrussische Staatsangehörige gewesen sei (was auch heute noch zutreffe), habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft somit nicht durch Abstammung erworben.
Auch der Umstand, dass Herr D. E. den Beschwerdeführer am 8.4.2013 beim Zivilstandesamt G. als sein Kind anerkannte (Urteil des BG G. vom 30.7.2015: Eintragung aus Register sei zu löschen; Urteil des OG Kanton ... vom 14.9.2015: Abweisung der dagegen erhobenen Berufung), habe nicht zu einem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Legitimation geführt. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers gehe deswegen ins Leere, da der herangezogene § 7a StbG auf einen Erwerb der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung (Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern) abstelle. Dies habe in gegenständlicher Angelegenheit jedoch naturgemäß nicht erfolgen können, da die Eheleute bereits verheiratet gewesen seien.
Andere Umstände, die einen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer hätten bewirken können, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch der Umstand, dass Herr D. E. den Beschwerdeführer am 8.4.2013 beim Zivilstandesamt G. als sein Kind anerkannte (Urteil des BG G. vom 30.7.2015: Eintragung aus Register sei zu löschen; Urteil des OG Kanton ... vom 14.9.2015: Abweisung der dagegen erhobenen Berufung), habe nicht zu einem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Legitimation geführt. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers gehe deswegen ins Leere, da der herangezogene Paragraph 7 a, StbG auf einen Erwerb der Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung (Legitimation durch nachfolgende Eheschließung der Eltern) abstelle.
Dies habe in gegenständlicher Angelegenheit jedoch naturgemäß nicht erfolgen können, da die Eheleute bereits verheiratet gewesen seien. Andere Umstände, die einen Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer hätten bewirken können, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da es im öffentlichen Interesse des Staates liege, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, sei schließlich von Amts wegen der vgegenständlicher Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – zu Handen der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin – am 26. Mai 2018 zugestellt.
In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, es sei nicht richtig gewesen, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Vertrag der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl. Nr. 125/1962, stütze. Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.11.2014, 2 Ob 238/13h, festgestellt, dass die Regelungen der §§ 91a ff AußStrG (Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt) analog auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Abstammung anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall bedeute das daher, dass die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichtes über die Vaterschaft zum Beschwerdeführer vorliege, in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen sei.
Diesbezüglich würde § 91a Abs. 2 AußStrG bestimmen, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ua. dann zu verweigern sei, wenn sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspreche. Das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ..., widerspreche eindeutig dem Kindeswohl, da Herr D. E. zum Beschwerdeführer eine innige Beziehung pflege und ihm so nahe sei, wie einem leiblichen Kind. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, es sei nicht richtig gewesen, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf den Vertrag der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,, stütze.
Vielmehr habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.11.2014, 2 Ob 238/13h, festgestellt, dass die Regelungen der Paragraphen 91 a, ff AußStrG (Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt) analog auf die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Abstammung anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall bedeute das daher, dass die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichtes über die Vaterschaft zum Beschwerdeführer vorliege, in analoger Anwendung der Paragraphen 91 a, ff AußStrG zu prüfen sei. Diesbezüglich würde Paragraph 91 a, Absatz 2, AußStrG bestimmen, dass die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ua. dann zu verweigern sei, wenn sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspreche.
Das Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ..., widerspreche eindeutig dem Kindeswohl, da Herr D. E. zum Beschwerdeführer eine innige Beziehung pflege und ihm so nahe sei, wie einem leiblichen Kind.
Weiters ergebe sich bereits aus dem Akt, dass sich die Kindesmutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (heterologe Insemination; Samenspende eines Dritten) unterzogen habe, zu welcher der Kindesvater seine Zustimmung erteilt habe. In einer solchen Konstellation sei der Zustimmende gemäß § 163 Abs. 3 ABGB als Vater festzustellen. Die Rechtsordnung qualifiziere ihn diesfalls aufgrund seines Vaterschaftswillens als Vater. Weiters ergebe sich bereits aus dem Akt, dass sich die Kindesmutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (heterologe Insemination; Samenspende eines Dritten) unterzogen habe, zu welcher der Kindesvater seine Zustimmung erteilt habe. In einer solchen Konstellation sei der Zustimmende gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ABGB als Vater festzustellen. Die Rechtsordnung qualifiziere ihn diesfalls aufgrund seines Vaterschaftswillens als Vater.
Zusätzlich wäre der Kindesvater aufgrund der Zustimmung zur „externen“ Zeugung nach schweizerischem Recht zur Anfechtungsklage nicht legitimiert gewesen – auch aus diesem Grund sei das Urteil des Bezirksgerichtes F. nicht anzuerkennen. Zusätzlich treffe dies nach österreichischem Recht (gemäß § 163 Abs. 3 ABGB) zu, da seine Zustimmung nicht in Form eines Notariatsaktes erfolgt sei. Das Urteil des BG F. vom 29.2.2012 sei somit auch aus diesem Grund nicht anzuerkennen. Zusätzlich wäre der Kindesvater aufgrund der Zustimmung zur „externen“ Zeugung nach schweizerischem Recht zur Anfechtungsklage nicht legitimiert gewesen – auch aus diesem Grund sei das Urteil des Bezirksgerichtes F. nicht anzuerkennen. Zusätzlich treffe dies nach österreichischem Recht (gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ABGB) zu, da seine Zustimmung nicht in Form eines Notariatsaktes erfolgt sei. Das Urteil des BG F. vom 29.2.2012 sei somit auch aus diesem Grund nicht anzuerkennen.
Schließlich seien die Feststellungen der Behörde betreffend § 7a StbG unvollständig; die Gesetzesstelle stelle auf den Zeitpunkt der Ehelicherklärung und somit auf den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ab. Durch die vom Zivilstandesamt G. am 8.4.2013 beurkundete Anerkennung des Kindesvaters habe der Beschwerdeführer jedenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation erworben. Schließlich seien die Feststellungen der Behörde betreffend Paragraph 7 a, StbG unvollständig; die Gesetzesstelle stelle auf den Zeitpunkt der Ehelicherklärung und somit auf den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ab. Durch die vom Zivilstandesamt G. am 8.4.2013 beurkundete Anerkennung des Kindesvaters habe der Beschwerdeführer jedenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation erworben.
Im Übrigen verweise die Beschwerde auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9.8.2017. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Staatsbürgerschaft (bzw. die Feststellung von deren Nichtbestehen) betreffend die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall individuell-konkret zu prüfen sei. Eine solche Prüfung sei jedoch bisher nicht erfolgt, obwohl dem Beschwerdeführer mit der „Aberkennung“ der österreichischen Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft drohe.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
1.
Zur schweizerischen Rechtslage:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, beschlossen von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904, (Quelle: www.admin.ch), lauten: „Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes Art. 255Artikel 255
Art. 256Artikel 256
Art. 256aArtikel 256 a
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen G)ründen entschuldigt wird Art. 257Artikel 257
Art. 258Artikel 258
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil Art. 260a Artikel 260 a,
Art. 260bArtikel 260 b
Art. 260cArtikel 260 c
Zum Beschwerdefall:
2.1. Die Mutter des Beschwerdeführers, C. B., geb. am: ...1981, StA.: Weißrussland, schloss am 20.2.2009 mit D. E., geb. am: ...1946, österreichischer Staatsbürger, am Standesamt H. in der Schweiz die Ehe. Die Ehe zwischen C. B. und D. E. ist nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mittels Fremdsamen (heterologe Insemination) gezeugt, ist am ...2011 in H., Schweiz, geboren und hat seine ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht.
2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes F. vom 29.2.2012, Zl. ... (rechtskräftig am 24.3.2012), wurde aufgrund einer Klage von D. E. vom 29.11.2011 festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Beschwerdeführers ist. Die Vaterschaft des D. E. hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde durch dieses Urteil mit ex-tunc Wirkung beseitigt.
In weiterer Folge gab Herr D. E. mit 8.4.2013 eine Anerkennungserklärung betreffend den Beschwerdeführer beim Zivilstandesamt G. ab. Der anschließend seitens des Gemeindeamtes des Kantons ... erhobenen Klage zur Löschung der Anerkennung aus dem Zivilstandsregister gab das Bezirksgericht G. mittels Urteil vom 30.7.2015, Zl. …, statt.
Die dagegen seitens Herrn D. E. eingebrachte Berufung wurde mittels Entscheidung des Obergerichtes des Kantons ... vom 14.9.2015, Zl.: …, abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgericht G. vom 30.7.2015, Zl. …, wurde bestätigt.
2.3. Der Beschwerdeführer lebt derzeit unter der Woche bei seiner Mutter in I. (J.), wo diese auch arbeitet. Am Wochenende und in den Ferien ist er beim Ehegatten der Mutter, Herrn D. E., aufhältig. Gelegentlich befindet er sich auch während der Woche außerhalb der Ferien bei D. E.. Dort hat er seinen eigenen Bereich, ein eigenes Bett und Spielsachen. 2.3. Der Beschwerdeführer lebt derzeit unter der Woche bei seiner Mutter in römisch eins. (J.), wo diese auch arbeitet. Am Wochenende und in den Ferien ist er beim Ehegatten der Mutter, Herrn D. E., aufhältig. Gelegentlich befindet er sich auch während der Woche außerhalb der Ferien bei D. E.. Dort hat er seinen eigenen Bereich, ein eigenes Bett und Spielsachen.
Herr D. E. lebt in K. (5 km von G. entfernt) und hat regelmäßigen (telefonischen) Kontakt zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wird von ihm eingekleidet, seine Ehefrau erhält außerdem 700,-- Schweizer Franken monatlich an Unterhalt für das Kind.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der folgenden Beweiswürdigung:
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Personalstatut einer natürlichen Person § 9.Paragraph 9,
Es ist nicht anzuwenden auf 1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.“ 4. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962, lautet (auszugsweise):4. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, lautet (auszugsweise): „Artikel 1 Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der in Strafsachen ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche werden im anderen Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die in Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.Die Behörden des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, dürfen nur prüfen, ob die in Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen. […] Artikel 13 Die Bestimmungen dieses Vertrages sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden. […].“ 5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zum Stichtag ...2011, lauten bzw. lauteten:5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zum Stichtag ...2011, lauten bzw. lauteten: „ABSCHNITT IIERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT„ABSCHNITT römisch zwei, ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT § 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durchParagraph 6, Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch 1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)1. Abstammung (Legitimation) (Paragraphen 7, 7 a und 8); Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,) 2.Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);2.Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (Paragraphen 10 bis 24);
Abstammung (Legitimation) § 7 (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wennParagraph 7, (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Abs. 4) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.(5) Verweigert der Legitimierte, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung (Absatz 2,), so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient. Gleiches gilt, wenn der Legitimierte keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt;
Gleiches gilt ferner, wenn der Legitimierte unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der Legitimierte die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung (Absatz 4,) gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der Legitimierte noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb die belangte Behörde zu Recht amtswegig einen Feststellungsbescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 42, Absatz 3, StbG dar vergleiche VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN), weshalb die belangte Behörde zu Recht amtswegig einen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Die Staatsangehörigkeit einer Person richtet sich nach der Rechtsordnung jenes Staates um dessen Staatsangehörigkeit es geht. Privatrechtliche Vorfragen – zu denen auch die Frage der Abstammung gehört – sind nach dem internationalen Privatrecht dieses Staates zu beurteilen (Verschraegen in Rummel ABGB³, Vor § 1 Rz 4 und § 9 Rz 4 IPRG [Stand 1.1.2004]). Daraus folgt, dass im Wege der Beurteilung gemäß dem IPRG die Abstammung einer Person auch nach dem Sachrecht eines anderen Staates beurteilt werden kann (vgl. dazu etwa VfSlg. 19596/2011; 19.692/2012). Die Staatsangehörigkeit einer Person richtet sich nach der Rechtsordnung jenes Staates um dessen Staatsangehörigkeit es geht. Privatrechtliche Vorfragen – zu denen auch die Frage der Abstammung gehört – sind nach dem internationalen Privatrecht dieses Staates zu beurteilen (Verschraegen in Rummel ABGB³, Vor Paragraph eins, Rz 4 und Paragraph 9, Rz 4 IPRG [Stand 1.1.2004]). Daraus folgt, dass im Wege der Beurteilung gemäß dem IPRG die Abstammung einer Person auch nach dem Sachrecht eines anderen Staates beurteilt werden kann vergleiche dazu etwa VfSlg. 19596 aus 2011,; 19.692 aus 2012,).
Die Frage, welche Rechtsordnung für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer von D. E. abstammt, maßgeblich ist, richtet sich – unabhängig davon, ob man von einer ehelichen oder einer unehelichen Geburt des Beschwerdeführers ausgeht – nach dem Personalstatut des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Geburt (vgl. § 21 letzter Satz bzw. § 25 Abs. 1 erster Satz IPRG). Das Personalstatut einer natürlichen Person ergibt sich aus § 9 IPRG, wobei dieses auf die Staatsangehörigkeit einer Person abstellt und insbesondere normiert, dass für den Fall, dass eine Person die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, diese maßgeblich ist. Nun ist aber im vorliegenden Verfahren genau diese Frage – nämlich, ob der Beschwerdeführer auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt – zu klären.
Ausgehend davon kann die Frage des anzuwendenden Personalstatuts auf Grundlage des § 9 Abs. 1 IPRG nicht erfolgen (vgl. dazu auch Musil/Preuß, Das neue internationale Ehelichkeitsrecht, Das Personalstatut des Kindes als Anknüpfungsmerkmal im Abstammungsrecht, ÖJZ 2003/41).Die Frage, welche Rechtsordnung für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer von D. E. abstammt, maßgeblich ist, richtet sich – unabhängig davon, ob man von einer ehelichen oder einer unehelichen Geburt des Beschwerdeführers ausgeht – nach dem Personalstatut des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Geburt vergleiche Paragraph 21, letzter Satz bzw. Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz IPRG). Das Personalstatut einer natürlichen Person ergibt sich aus Paragraph 9, IPRG, wobei dieses auf die Staatsangehörigkeit einer Person abstellt und insbesondere normiert, dass für den Fall, dass eine Person die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, diese maßgeblich ist.
Nun ist aber im vorliegenden Verfahren genau diese Frage – nämlich, ob der Beschwerdeführer auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt – zu klären. Ausgehend davon kann die Frage des anzuwendenden Personalstatuts auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, IPRG nicht erfolgen vergleiche dazu auch Musil/Preuß, Das neue internationale Ehelichkeitsrecht, Das Personalstatut des Kindes als Anknüpfungsmerkmal im Abstammungsrecht, ÖJZ 2003/41).
Da das im konkreten Fall anzuwendende Personalstatut des Beschwerdeführers somit auf Grundlage des § 9 Abs. 1 IPRG nicht feststellbar ist, ist dieses auf Grundlage des § 9 Abs. 2 IPRG (gewöhnlicher Aufenthalt) zu bestimmen, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt – wie bereits dargelegt – der Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Es kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien kein Zweifel daran bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers, der im Dezember 2011 in H. geboren wurde und seine ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht hat, im Zeitpunkt seiner Geburt im Gebiet der schweizerische Eidgenossenschaft gelegen war. Sohin ist die Frage der Abstammung des Beschwerdeführers von D.
E. nach der schweizerischen Rechtslage zu beurteilen.Da das im konkreten Fall anzuwendende Personalstatut des Beschwerdeführers somit auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, IPRG nicht feststellbar ist, ist dieses auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz 2, IPRG (gewöhnlicher Aufenthalt) zu bestimmen, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt – wie bereits dargelegt – der Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Es kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien kein Zweifel daran bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers, der im Dezember 2011 in H. geboren wurde und seine ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht hat, im Zeitpunkt seiner Geburt im Gebiet der schweizerische Eidgenossenschaft gelegen war.
Sohin ist die Frage der Abstammung des Beschwerdeführers von D. E. nach der schweizerischen Rechtslage zu beurteilen.
Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde aber nach der Schweizer Rechtslage bereits rechtskräftig festgestellt, dass D. E. nicht der (rechtliche) Vater des Beschwerdeführers ist und dieser somit nicht von D. E. abstammt.
Der Beschwerdeführer vermeint, dass das rechtskräftige Urteil des BG F. vom 29.2.2012, Zl. ..., – und sohin die gemäß der Schweizer Rechtslage getroffene rechtskräftige Feststellung, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers sei – nicht aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962, herangezogen werden dürfe und meint, die Frage der Anerkennung des genannten Urteils hätte auf Grundlage des § 91a AußStrG geprüft werden müssen. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die §§ 91a ff. AußstrG analog auf jene ausländischen Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, die über die Abstammung einer Person absprechen (OGH 27.11.2014, 2 Ob 238/13h; 24.3.2015; 8 Ob 28/15y; 20.12.2018, 6 Ob 142/18b).
In diesem Zusammenhang ist aber – worauf auch der Oberste Gerichtshof in sämtlichen der eben zitierten Entscheidungen hingewiesen hat – gemäß § 91d leg.cit. zu prüfen, ob das Völkerrecht Anderes bestimmt. Diesfalls kommt § 91a AußstrG nicht zur Anwendung (vgl. auch VwGH 9.9.2010, 2008/22/0100). Der Beschwerdeführer vermeint, dass das rechtskräftige Urteil des BG F. vom 29.2.2012, Zl. ..., – und sohin die gemäß der Schweizer Rechtslage getroffene rechtskräftige Feststellung, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers sei – nicht aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, herangezogen werden dürfe und meint, die Frage der Anerkennung des genannten Urteils hätte auf Grundlage des Paragraph 91 a, AußStrG geprüft werden müssen.
Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Paragraphen 91 a, ff. AußstrG analog auf jene ausländischen Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, die über die Abstammung einer Person absprechen (OGH 27.11.2014, 2 Ob 238/13h; 24.3.2015; 8 Ob 28/15y; 20.12.2018, 6 Ob 142/18b). In diesem Zusammenhang ist aber – worauf auch der Oberste Gerichtshof in sämtlichen der eben zitierten Entscheidungen hingewiesen hat – gemäß Paragraph 91 d, leg.cit. zu prüfen, ob das Völkerrecht Anderes bestimmt. Diesfalls kommt Paragraph 91 a, AußstrG nicht zur Anwendung vergleiche auch VwGH 9.9.2010, 2008/22/0100).
Eine solche – Anderes bestimmende – Regelung besteht im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aber genau durch den bereits erwähnten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9.8.2017, auf welche die Beschwerde verweist, darauf hingewiesen wird, dass dieser Vertrag durch das Lugano Übereinkommen außer Kraft gesetzt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass dieses Abkommen Entscheidungen betreffend den Personenstand ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. Art 1. Z 2 lit. a) und es sich bei Entscheidungen betreffend Abstammungsangelegenheiten um solche des Personenstandes handelt (vgl. neuerlich OGH 27.11.2014, 2 Ob 238/13h).
Aus Art. 55 und 56 des Lugano Übereinkommens ergibt sich ausdrücklich, dass die in Art. 55 leg.cit. erwähnten Abkommen – darunter fällt auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – seine Wirksamkeit für jene Rechtsgebiete behält, auf die das Lugano Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Die Frage der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen betreffend Personenstandsangelegenheiten – und somit auch hinsichtlich Abstammungsangelegenheiten – ist daher im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiterhin nach dem bilateralen Vertrag dieser beiden Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu beurteilen.
Eine solche – Anderes bestimmende – Regelung besteht im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aber genau durch den bereits erwähnten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9.8.2017, auf welche die Beschwerde verweist, darauf hingewiesen wird, dass dieser Vertrag durch das Lugano Übereinkommen außer Kraft gesetzt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass dieses Abkommen Entscheidungen betreffend den Personenstand ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich ausnimmt vergleiche Artikel eins, Ziffer 2, Litera a,) und es sich bei Entscheidungen betreffend Abstammungsangelegenheiten um solche des Personenstandes handelt vergleiche neuerlich OGH 27.11.2014, 2 Ob 238/13h).
Aus Artikel 55 und 56 des Lugano Übereinkommens ergibt sich ausdrücklich, dass die in Artikel 55, leg.cit. erwähnten Abkommen – darunter fällt auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – seine Wirksamkeit für jene Rechtsgebiete behält, auf die das Lugano Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Die Frage der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen betreffend Personenstandsangelegenheiten – und somit auch hinsichtlich Abstammungsangelegenheiten – ist daher im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiterhin nach dem bilateralen Vertrag dieser beiden Staaten über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu beurteilen.
Ausgehend davon vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass das Urteil des BG F. den Vorgaben des Art. 1 des Abkommens nicht entsprechen würde: Es handelt sich weder um ein Versäumungsurteil und ist die Entscheidung des BG F. unstrittig in Rechtskraft erwachsen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung der Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde bzw. der Entscheidung die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen würde, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, zumal auch von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass sämtliche Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurden.
Ebensowenig sind innerstaatliche gesetzliche Bestimmungen ersichtlich, die die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Entscheidung über die von D. E. eingebrachten Klage auf Aberkennung der Vaterschaft ausschließen würden (vgl. zur Auslegung der Kriterien des Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen etwa OGH 10.05.1967 3 Ob 56/67; 15.11.1989, 3 Ob 88/89).Ausgehend davon vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen, dass das Urteil des BG F. den Vorgaben des Artikel eins, des Abkommens nicht entsprechen würde: Es handelt sich weder um ein Versäumungsurteil und ist die Entscheidung des BG F. unstrittig in Rechtskraft erwachsen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung der Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde bzw. der Entscheidung die Einrede der entschiedenen Rechtssache entgegenstehen würde, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, zumal auch von Seiten des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass sämtliche Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurden. Ebensowenig sind innerstaatliche gesetzliche Bestimmungen ersichtlich, die die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Entscheidung über die von D. E. eingebrachten Klage auf Aberkennung der Vaterschaft ausschließen würden vergleiche zur Auslegung der Kriterien des Artikel eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen etwa OGH 10.05.1967 3 Ob 56/67; 15.11.1989, 3 Ob 88/89).
Das Urteil des BG F. vom 29. Februar 2012, Zl. ... , erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen des Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, womit durch diese Entscheidung auch für die österreichischen Behörden und Gerichte bindend und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt festgestellt worden ist, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers ist (vgl. zur ex-tunc Wirkung der von D. E. eingebrachten Anfechtungsklage die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 16.10.2003, BGE 129 III, 646).Das Urteil des BG F. vom 29. Februar 2012, Zl. ... , erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen des Artikel eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, womit durch diese Entscheidung auch für die österreichischen Behörden und Gerichte bindend und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt festgestellt worden ist, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers ist vergleiche zur ex-tunc Wirkung der von D. E. eingebrachten Anfechtungsklage die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 16.10.2003, BGE 129 römisch drei, 646).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, da gemäß den eben getroffenen Ausführungen das Urteil des BG F., Zl. ..., innerstaatlich anzuerkennen ist, auch für den Fall einer Beurteilung der Abstammung des Beschwerdeführers nach der Österreichischen Rechtslage aufgrund dieser Gerichtsentscheidung bindend feststünde, dass D. E. nicht der Vater des Beschwerdeführers ist.
Sohin kann der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung von D. E. erworben haben.
Im Übrigen scheidet die Anwendbarkeit des § 7a StbG im vorliegenden Fall – sowohl nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers als auch im Zeitpunkt der Erklärung des D. E. am 8.4.2013 – schon deswegen aus, weil die Legitimation gemäß dieser Bestimmung eine nach der Geburt des Kindes erfolgte Eheschließung bzw. – bis zur Aufhebung des § 92 AußstrG – eine Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten erforderlich gemacht hätte (vgl. dazu Krumphuber in Plunger/Eszegar/Eberwein, StbG, § 7a Rz 1; Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985, § 7a Rz 6 ff; Fessler/Keller/Pommernig-Schober/Szymanski, Das neue Österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, [2006], 58). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil D.
E. mit der Mutter des Beschwerdeführers seit dem 20.2.2009 durchgehend verheiratet ist und somit eine Eheschließung nach der Geburt des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Ebensowenig ist – solange diese Möglichkeit noch bestanden hat – eine Ehelicherklärung des Beschwerdeführers durch den Bundespräsidenten erfolgt. Im Übrigen scheidet die Anwendbarkeit des Paragraph 7 a, StbG im vorliegenden Fall – sowohl nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers als auch im Zeitpunkt der Erklärung des D. E. am 8.4.2013 – schon deswegen aus, weil die Legitimation gemäß dieser Bestimmung eine nach der Geburt des Kindes erfolgte Eheschließung bzw. – bis zur Aufhebung des Paragraph 92, AußstrG – eine Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten erforderlich gemacht hätte vergleiche dazu Krumphuber in Plunger/Eszegar/Eberwein, StbG, Paragraph 7 a, Rz 1;
Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985, Paragraph 7 a, Rz 6 ff; Fessler/Keller/Pommernig-Schober/Szymanski, Das neue Österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, [2006], 58). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil D. E. mit der Mutter des Beschwerdeführers seit dem 20.2.2009 durchgehend verheiratet ist und somit eine Eheschließung nach der Geburt des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Ebensowenig ist – solange diese Möglichkeit noch bestanden hat – eine Ehelicherklärung des Beschwerdeführers durch den Bundespräsidenten erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat somit die österreichische Staatsangehörigkeit auch nicht im Wege des § 7a StbG erworben. Der Beschwerdeführer hat somit die österreichische Staatsangehörigkeit auch nicht im Wege des Paragraph 7 a, StbG erworben.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 2.3.2010, C-135/08, Janko Rottmann; 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua) erfordert der Verlust der Staatsbürgerschaft, der gleichzeitig den Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte nach sich zieht, eine individuelle konkrete Prüfung der Auswirkungen des Verlustes der Unionsbürgerschaft, wobei zu prüfen ist, welche Folgen sich hieraus für das Familien- und Berufsleben und im Falle einer minderjährigen Person für das Kindeswohl ergeben würden.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur mittlerweile festgehalten, dass auch in jenen Fallkonstellationen, in denen festgestellt wird, dass eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft bereits besessen hat und diese gemäß § 27 StbG ex lege durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung über die Auswirkungen der Feststellung dieses Verlustes vorzunehmen ist (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stets in jenen Fällen für notwendig erachtet, in denen es zu einer Wiederaufnahme eine abgeschlossenen Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – etwa auf Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG – gekommen ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0045; 30.9.2019, Ra 2019/01/0281).
Gleiches hat der Gerichtshof in Zusammenhang mit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesprochen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2009/01/0060; 16.8.2016, Ra 2016/01/0146). Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur mittlerweile festgehalten, dass auch in jenen Fallkonstellationen, in denen festgestellt wird, dass eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft bereits besessen hat und diese gemäß Paragraph 27, StbG ex lege durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung über die Auswirkungen der Feststellung dieses Verlustes vorzunehmen ist (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477).
Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stets in jenen Fällen für notwendig erachtet, in denen es zu einer Wiederaufnahme eine abgeschlossenen Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – etwa auf Grundlage des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – gekommen ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0045; 30.9.2019, Ra 2019/01/0281). Gleiches hat der Gerichtshof in Zusammenhang mit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesprochen vergleiche VwGH 26.1.2012, 2009/01/0060; 16.8.2016, Ra 2016/01/0146).
5.2. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien wesentlich von jenen Konstellationen, die den beiden erwähnten Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union und den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sind: In beiden Fällen, die der Gerichthof der Europäischen Union zu beurteilen hatte, ging es um Sachverhalte, in denen Personen, die zuvor bereits im Besitz der Unionsbürgerschaft waren, diese entweder aufgrund einer behördlichen Entscheidung entzogen wurde (so im Fall C-135/08, Janko Rottmann) oder diese aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung wiederum ex lege verloren haben (so im Fall C-221/17, Tjebbes, Koopman ua).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist hingegen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft – und sohin auch die Unionsbürgerschaft – im Wege der Abstammung gemäß § 7 StbG oder in sonstiger Weise erworben hat, was mit der oben dargelegten Begründung verneint wurde. Insoweit ist im vorliegenden Fall nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft zu beurteilen, sondern die Frage, ob diese überhaupt jemals erworben wurde. Somit wurde im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder entzogen, noch wurde festgestellt, dass er diese nach erfolgtem Erwerb ex lege verloren hat. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass auch die Abstandnahme von der Erlassung eines Feststellungsbescheides dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verschaffen würde (vgl. zu einer mit dem vorliegenden Fall der vergleichbaren Konstellation insbesondere VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003).
Mit dem eben Dargelegten korrespondiert auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, der in seiner Judikatur wiederholt (so auch in seinem Urteil vom 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua) betont hat, dass die Festlegung der für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt (vgl. die bei Fuxa in Plunger/Eszegar/Eberwein, StbG, Art. 20 Rz 1 AEUV wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).5.2. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien wesentlich von jenen Konstellationen, die den beiden erwähnten Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union und den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sind: In beiden Fällen, die der Gerichthof der Europäischen Union zu beurteilen hatte, ging es um Sachverhalte, in denen Personen, die zuvor bereits im Besitz der Unionsbürgerschaft waren, diese entweder aufgrund einer behördlichen Entscheidung entzogen wurde (so im Fall C-135/08, Janko Rottmann) oder diese aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung wiederum ex lege verloren haben (so im Fall C-221/17, Tjebbes, Koopman ua).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist hingegen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft – und sohin auch die Unionsbürgerschaft – im Wege der Abstammung gemäß Paragraph 7, StbG oder in sonstiger Weise erworben hat, was mit der oben dargelegten Begründung verneint wurde. Insoweit ist im vorliegenden Fall nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft zu beurteilen, sondern die Frage, ob diese überhaupt jemals erworben wurde. Somit wurde im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder entzogen, noch wurde festgestellt, dass er diese nach erfolgtem Erwerb ex lege verloren hat. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass auch die Abstandnahme von der Erlassung eines Feststellungsbescheides dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verschaffen würde vergleiche zu einer mit dem vorliegenden Fall der vergleichbaren Konstellation insbesondere VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003).
Mit dem eben Dargelegten korrespondiert auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, der in seiner Judikatur wiederholt (so auch in seinem Urteil vom 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua) betont hat, dass die Festlegung der für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt vergleiche die bei Fuxa in Plunger/Eszegar/Eberwein, StbG, Artikel 20, Rz 1 AEUV wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).
5.3. Der Vollständigkeit halber ist aber zu erwähnen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien auch die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung fallbezogen zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist gemäß den getroffenen Feststellungen in der Bundesrepublik Deutschland (I. am J.) aufhältig, besucht dort die Schule und lebt bei der Kindesmutter; zu dem in der Schweiz lebenden D. E. besteht regelmäßiger Kontakt, insbesondere durch Besuche am Wochenende und während der Schulferien, in denen zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. eine „Vater-Sohn-Beziehung“ gelebt wird. Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft und somit die Unionsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben hat, dazu führen würde, dass ein unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kommen würde, sind somit nicht zu erkennen.
Auch kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden, dass es – auch vor dem Hintergrund des intensiven Kontaktes, den D. E. mit dem Beschwerdeführer pflegt – zu einer Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers kommen könnte.Der Beschwerdeführer ist gemäß den getroffenen Feststellungen in der Bundesrepublik Deutschland (römisch eins. am J.) aufhältig, besucht dort die Schule und lebt bei der Kindesmutter; zu dem in der Schweiz lebenden D. E. besteht regelmäßiger Kontakt, insbesondere durch Besuche am Wochenende und während der Schulferien, in denen zwischen dem Beschwerdeführer und D. E. eine „Vater-Sohn-Beziehung“ gelebt wird. Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft und somit die Unionsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben hat, dazu führen würde, dass ein unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers kommen würde, sind somit nicht zu erkennen.
Auch kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden, dass es – auch vor dem Hintergrund des intensiven Kontaktes, den D. E. mit dem Beschwerdeführer pflegt – zu einer Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers kommen könnte.
Schließlich besteht für den Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen hat, gegebenenfalls die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft im Wege einer Anzeige gemäß § 59 Abs. 1 StbG rückwirkend zu erlangen. Diesem Aspekt kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien deshalb Bedeutung zu, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-135/08, Janko Rottmann, im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung überdies zu berücksichtigen ist, welche Möglichkeiten der Betroffene hat, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem die Frage zu beurteilen ist, ob die Staatsbürgerschaft überhaupt erst erworben wurde.
Schließlich besteht für den Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen hat, gegebenenfalls die Möglichkeit die österreichische Staatsbürgerschaft im Wege einer Anzeige gemäß Paragraph 59, Absatz eins, StbG rückwirkend zu erlangen. Diesem Aspekt kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien deshalb Bedeutung zu, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-135/08, Janko Rottmann, im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung überdies zu berücksichtigen ist, welche Möglichkeiten der Betroffene hat, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem die Frage zu beurteilen ist, ob die Staatsbürgerschaft überhaupt erst erworben wurde.
Selbiges gilt für die Auslegung der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Im Hinblick auf das Lugano-Übereinkommen und den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962, ist die Rechtslage klar und eindeutig.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere der Frage des anzuwendenden Sachrechts, der Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens und der Frage, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Selbiges gilt für die Auslegung der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Im Hinblick auf das Lugano-Übereinkommen und den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, ist die Rechtslage klar und eindeutig.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.019.8708.2018